opencaselaw.ch

57_II_315

BGE 57 II 315

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Français CH
Source Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

314

Obligationenrecht. N° 48.

defendeur. Il a eufreint la regle generale de prudence qui

lui interdisait de mettre sans droit en danger la seeurite

des autres usagers de la route et l'obligeait par consequtmt

a prendre toutes les mesures propres a diminuer les risques

particulierement grands que, par sa masse, son poids et

sa vitesse, l 'automobile fait necessairement courir au public.

Quelles que soient les prescriptions reglementaires

-

et il est etabli que le defendeur ne les a pas violees -

l'automobile ne doit jamais circuler a une vitesse teIle,

que son conducteur ne puisse l'ar:r8ter dans l'espace de

route qu'il voit compIetement libre devant lui. Or -

le

juge du fait le constate de maniere a lier le Tribunal

federal -

le soir de I 'aceident, il pleuvait, la visibilite

etait mauvaise, l'eclairage reglementaire des feux de police

« etait insuffisant pour permettre au conducteur de voir

a quelques' metres devant lui)). En outre, la chaussee

etait glissante. Ces circonstances devaient engager le

defendeur a se montrer extremement prudent, en circulant

a une allure qui lui permit de s'arretet instantanement sur

place si un obstacle surgissait brusquement devant lui.

Le fait qu'il n'a pas vu a temps Barruchet et n'a pu amter

sa voiture avant de haurter le petit char montre que le

defendeur n'a pas observe une vitesse lui permettant de

bloquer utilement ses freins dauS l'espace de route place

dans son champ visuel extremement restreint. D'autre part,

s'il n'est pas absolument demontre qu'il ait eM inattentif

ni que les deux personnes assises a cöte de lui l'aient em-

peche de manomvrer les leviers, la presence de ces personnes

etait, a dire d'expert, de nature ale gener dans ses mouve-

ments, ce qui aurait du l'engager a redoubler de vigilance.

Par rapport a la faute imputable au conducteur de

I'automobile, celle que la Cour cantonale a mise a la charge

de Barruchet, et que l'on peut effectivement retenir,

apparait lagere. Lorsqu'on apprecie les fautes respectives

df'S divers usagers de la route, on doit tenir compte des

risques plus ou moins grands qu'ils font courir au public,

et ne pas perdre de vue q ue leur diligence doit etre propor-

ObUgationenrecht. No 49.

315

tionnee a ce risque. Ür, le risque cree par la circulation

d'nne automobile est tres superieur a celui que presente

la cireulation d'un petit char a bras. Les perfections

apportees aux automobiles permettent aux conducteurs

d'en conformer immeruatement la vitesse, l'eclairage,

etc., alix circonstances variables du moment. Des lors,

tout bien considere, la responsabilite parait devoir etre

partagee equitablement a raison de deux tiers a la charge

du deIendeur et d'nn tiers a celle de Barruchet.

Le dommage a eM fixe par le juge du fait a la somme

de 16702 fr. Cette appreciation ne pretant point a la

critique, c'est une indemnite de 11 134 fr. 66 plus 1500 fr.

pour frais de proces, soit au total 12634 fr. 66 que le

defendeur doit payer a la demanderesse.

La Cour de Justice estime avec raison que les circons-

tances de la cause ne justifient pas l'allocation d'une

somme a titre de reparation morale.

Par ces motifs, le Tribunal federal

rejette le recours par voie de joIiction, admet partiellement

le recours principal, en ce sens que le defendeur est con-

damne 3.- payer a la demanderesse la somme de 12634 fr.

66 centimes avec interets a 5· % des le 27 novembre 1928,

confirme pour le reste l'arret attaque.

49. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 27. Kai 1931

i. s. 3ösch gegen Ba.bbiosi.

G run dp f an da c h ul d übe rna hm e beim Liegenschafts-

kauf. -

ZGB Art. 832 ff. setzen als üblich voraus, dass die

Entlassung des bisherigen Schuldners durch den Gläubiger

erst nach der Eigentumseintragung angebalmt werde. Aus-

legung des internen Befreiungsversprechens nach der Ver-

kehrssitte. Damach und nach Art. 175, 82 und 184: OR hat

der Verkäufer keinen Anspruch auf Befreiung bei der Fertigung

(Erw. 1).

316

Obligationenrecht. No' 49.

Wegfall einer vorgesehenen Verrechnung infolge Rücktrittes und

Schuldpflicht in bar aus dem nicht dahingefallenen Vertrag

(Erw. 2).

A. -

Durch öffentlich beurkundeten, als Vorvertrag

bezeichneten Vertrag vom 8. September 1928 versprach

der Beklagte, Angelo Ra1?biosi, Baumeister in Neu-

Allschwil, dem Kläger, Leopold Rösch-Binoth, Baumeister

in Schönau (Baden) das im Grundbuch von Allschwil

unter Nr. A. 1747 eingetragene Grundstück zum Preise

von 48,000 Fr. zu verkaufen. Der Preis sollte beglichen

werden durch übernahme der bestehenden Grundpfand-

verschreibung von 39,500 Fr. und durch Verrechnung

des Preises von 6000 Fr. für ein Automobil, Marke(Pon-

tiac» und von 2500 Fr. für einen Posten Tapeten, die

der Kläger gemäss besonderer Vereinbarung vom Tage

vorher dem Beklagten verkauft hatte. Der Antritt der

Liegenschaft wurde ~uf den 1. Oktober 1928 festgesetzt.

Die Fertigung sollte spätestens am 1. Februar 1929

stattfinden. Als Vorvertrag wurde 'das Rechtsgeschäft

bezeichnet, weil es dem Kläger freistehen sollte, bis zur

Fertigung einen andern zahlungsfähigen Käufer zu stellen,

der dann noch den endgültigen Kaufvertrag zu denselben

Bedingungen mit dem Beklagten zu schliessen gehabt

hätte. Es gelang dem Kläger jedoch nicht, einen solchen

Liebhaber zu finden, und er entschloss sich, den defini-

tiven Vertrag selber mit dem Beklagten einzugehen.

Dieser verweigerte jedoch den Abschluss, bevor der

Kläger solvente Bürgen gestellt und auf diese Weise den

übergang der Hypothek gewährleistet habe. Eine am

29. August 1929 angesetzte Frist bis 6. September 1929

verlief erfolglos, da der Beklagte die Weigerung aufrecht

hielt, und der Kläger erklärte darauf am 7. September

1929 den Rücktritt vom Vertrag und verlangte Rücker-

stattung seiner Anzahlung von 8500 Fr.

.

B. -

Am 23. Oktober 1929 hat Rösch gegen Rabbiosi

Klage mit dem Rechtsbegehren erhoben, der Beklagte

sei zur Zahlung von 8500 Fr. nebst 5% Zins seit 8. Sep-

tember 1928 zu verpflichten.

Obligationenrecht.. No 49.

317

O. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt

und folgende Widerklagebegehren gestellt :

1. a) Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verurteilen,

den im Vorvertrag vom 8. September 1928 zwischen

den Parteien vorgesehenen Kaufvertrag über die Lie-

genschaft A 1747 im Grun~buch Allschwil·zu unterzeich-

nen.

b) Er sei zu verpflichten, dem Grundbuchamt Binningen

die Ermächtigung zu erteilen, ihn. als Eigentümer der

fraglichen Liegenschaft in das Grundbuch einzutragen.

c).Er sei zu verurteilen, auf den Zeitpunkt der Aus-

stellung der Ermächtigung zum fraglichen Grundbuch-

eintrag die Schuldentlassung des Beklagten aus der

. Hypothekarschuld im Betrag von 39,500 Fr. gegenüber

der Handwerkerbank in Basel zu erwirken.

2. Es sei dem Kläger und Widerbeklagten eine Frist

von 14 Tagen, eventuell eine andere angemessene Frist

vom Gericht anzusetzen, innert welcher er die sub 1 a)

und b) erwähnten Urkunden auszustellen hat, und innert

welcher die sub 1 c) erwähnte Entlassung des Beklagten

zu erfolgen hat.

3. Falls der Kläger innert der ihm gesetzten Frist

seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte,

sei

a) Das Grundbuchamt Binningen zu ermächtigen, den

Kläger als Eigentümer der fraglichen Liegenschaft in

das Grundbuch einzutragen,

b) Es sei ferner der Kläger zu verurteilen, dem Beklagten

39,500 Fr. nebst 5%% Zins seit 1. Oktober 1928 zu

bezahlen.

c) Ausserdem sei das Grundbuchamt Binningen zu

ermächtigen, zugunsten des Beklagten und zulasten des

Klägers auf der fraglichen Liegenschaft eine Verkäufer-

hypothek gemäss Art. 837 ZGB im Betrage von 39,500 Fr.

nebst 5%% Zins seit 1. Oktober 1928 in das Grundbuch

einzutragen.

D. -

Das Bezirksgericht Arlesheim hat durch Urteil

vom 5. September 1930 die Klage abgewiesen und die

318

Obligationenrecht. No 49.

Widerklage unter Ansetzung der im Begehren verlangten

Frist von 14 Tagen in vollem Umfang gutgeheissen.

E. -

Auf Berufung des Klägers hat das Obergericht

'des Kantons Basel-Landschaft die Klage nur angebrachter-

massen abgewiesen', die Widerklagebegehren unter Ziff. 1

gutgeheissen, die übrigen Widerklagebegehren aber abge-

wiesen.

F. -

Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.

Der Kläger hat den Antrag auf Gutheissung der Klage'

und vollständige Abweisung der Widerklage . . • .

gestellt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage sei gänzlich

abzuweisen und von der Widerklage sei auch das Begehren

um Fristansetzung und um Anordnung der in Ziff. 3 der

Widerklage verlangten Rechtsfolgen zu schützen.

G.- .. ..

Das Bu'ftdesgericht zieht in Erwägu'ftg :

1. -

Es ist zunächst die Hauptklage zu beurteilen,

und zwar ist zu untersuchen, ob der Rücktritt des Klägers

vom Vorvertrag wegen Weigerung des Beklagten, diesen

vor seiner Entlassung als Grundpfandschuldner zu erfül-

len, zu Recht erfolgt war. Ist diese Frage zu bejahen,

so ist die auf Erfüllung gerichtete Widerklage ohne

weiteres abzuweisen und es entf~llt dann auch die Frage,

wie es sich mit der durch die Widerklage selbst verlangten

Vollstreckung der materiellen Widerklageansprüche ver-

hält, bei deren Entscheidung die kantonalen Gerichte

voneinander abgewichen sind.

Nach Art. 832 Abs. 2 ZGB wird bei Übernahme der

Schuldpflicht für die Pfandforderung durch den neuen

Eigentümer der alte Schuldner frei, wenn der Gläubiger

nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, diesen bei-

behalten zu wollen, und nach Art. 834 hat der Grund-

buchverwalter von der Übernahme der Schuld durch den

Erwerber dem Gläubiger Kenntnis zu geben. Das Gesetz

Obligationenrecht. N° 49.

319

trifft also seine Regelung für den Fall, i,n dem zur Zeit

der Eigentumsübertragung im Grundbuch lediglich das

im Kaufvertrag enthaltene Befreiungsversprechen des

Erwerbers, der sogenannte interne Schuldübernahmever-

trag, vorliegt und die notwendige Auseinandersetzung

mit dem Pfandgläubiger noch zu erfolgen hat. Das ergibt

sich einwandfrei daraus, dass es von der Übernahme

durch den neuen Eigentümer spricht -

Eigentümer ist

er erst durch den Grundbucheintrag geworden, -

dass es

den Grundbuchverwalter mitwirken lässt, der ja, wo er

nicht zugleich Urkundsperson ist, überhaupt erst durch

seine Funktion bei der Eintragung von der Schuldüber-

nahme erfährt, und dass es die für die Erklärung des

Gläubigers gesetzte Frist von der Mitteilung des Grund-

buchverwalters an laufen lässt (vgl. LEEMANN, Kommentar,

Note 29 zu Art. 832 ZGB). Diese Art der Schuldübernahme

wird durch Art. 832 und Art. 834 ZGB also als die normale

vorausgesetzt (WIELAND, Kommentar, Ziff. 2 lit. a) zu

Art. 832 ZGB) und sie ist denn auch im Grundpfand-

verkehr allgemein üblich (BGE 40 II S. 594).

Ohne Zweifel steht es den Parteien des Kaufvertrages

zu, vertraglich eine von der üblichen abweichende Regelung

zu treffen und zu bestimmen, dass die Befreiung des

Veräusserers vor oder wenigstens bei der Eigentums-

übertragung zu geschehen habe. Im vorliegenden Falle

enthält der Kaufvertrag jedoch keine solche Bestimmung,

sondern es wird darin nur gesagt, dass der Kaufpreis u. a.

durch Übernahme der bestehenden Hypothek mit einem

angeblichen Rest von 39,500 Fr. geregelt werde. Der

Wortlaut gibt also keine Anhaltspunkte, und es ist somit

der Parteiwille auf dem Wege der Auslegung und Ergän-

zung zu ermitteln. Dabei ist nach herrschender Auffassung

die Verkehrssitte heranzuziehen (von TUHR, OR I S. 242,

BECKER, Kommentar, Note 12 zu Art. 18 OR, OSER,

Kommentar, Note 24 zu Art. 18 OR). Als Verkehrssitte

kann aber nichts anderes gelten, als die oben festgestellte

Übung, zumal keine tatsächliche Feststellung der Vor-

320

Obligationenrecht. N° 49.

instan:z über eine von der allgemeinen abweichende lokale

Übung vorliegt.

Es ist auch anzunehmen, dass den

.Parteien die Verkehrssitte bekannt war, sodass sie ver~

nünftigerweise eine ausdrückliche Vereinbarung getrofien

hätten, wenn sie einen andern Willen gehabt hätten.

Der Beklagte scheint nun freilich ausführen zu wollen,

es bestehe eine Übung zwar in dem Sinne, und Art. 832

ZGB knüpfe daran an, dass tatsächlich die Befreiung des

Veräusserers in der Regel nach der Übertragung des

Eigentums geschehe, nicht aber in dem Sinne, dass bei

der grossen Mehrzahl der Verträge der Veräusserer nach

richtiger Auslegung gar keinen Anspruch auf vorherige

Befreiung hätte, wenn er ihn geltend machen woll t e.

Er hat nämlich behauptet, Art. 832 treffe eine Regelung

nur für die Fälle, wo der bisherige Schuldner es aus irgend-

welchen Gründen unterlasse, seinen Anspruch vor oder beI

der Fertigung durchzusetzen; dann allerdings sei die

gesetzliche Regelung aus grundbuchlichen Gründen zur

Beseitigung allfälliger Schwierigkeiten zwischen über-

nehmer und Gläubiger erforderlich. Dieser Auffassung

kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Art. 832 und

834 setzen offenbar voraus, dass dem Normalfall, an den

sie anknüpfen, auch die Rechtslage entspreche, mithin,

dass der Veräusserer in der Regel keinen Anspruch auf

Befreiung vor oder bei der Fertigung habe. Wenn übri-

gens die Verkehrssitte, also ei.nß biosse Tatsache, bei der

Auslegung eines unklaren oder unvollständigen Vertrages

massgebend sein soll, geht es überhaupt nicht an, hinterher

wieder die Frage aufzuwerfen, ob die Verkehrssitte auf

einer richtigen Auslegung und Erfüllung der Verträge

beruhe, sonst gerät man in einen circulus vitiosus.

Zu einer andern Lösung kommt man auch nicht bei

Anwendung des Art. 175 OR, der für das Rechtsverhältnis

der Parteien der internen Schuldübernahme massgebend

ist (LEEMANN, Kommentar, Note 14 zu Art. 832 ZGB),

und der Bestimmungen des Obligationenrechts über die

Reihenfolge der Leistungen, insbesondere beim Kauf

Obligationenrecht. N° 49.

32l

(0& Art. 82 und 184 Aha. 2). Nach Art. 175 Aha. 2 kann

der übernehmer zur Erfüllung des Befreiungsversprechens

nicht angehalten werden, solange der bisherige Schuldner

ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen

ist, die dem Schuldübemahmevertrag zu Grunde liegen.

Daraus würde sich ergeben, dass die Verpflichtung des

Veräusserers, das Eigentum zu übertragen, vorauszuer-

füllen ist und dass also in casu das Begehren des Beklagten

unbegründet war (BECKER, Kommentar, Note 1 zu

Art. 175, BASLER, Schuldübernahme S. 121). Die Bestim-

mung des Art. 175 Abs. 2 OR ist jedoch als überflüssige

und ungenaue Wiedergabe des in Art. 82 OR enthaltenen

Rechtssatzes bezeichnet worden; trotz des irreführenden

Wortlautes hätten in Ermangelung einer Verabredung

beide Leistungen Zug um Zug zu erfolgen (von TUHR

OR II S. 765 Note 19). Es kann dahingestellt bleiben, ob

diese Kritik begründet und ob Art. 175 Abs. 2 auf die

interne Schuldübernahme nur im Sinne des Art. 82 anzu-

wenden ist. Jedenfalls ist der Vorinstanz, die im Anschluss

an die zitierte Bemerkung aus dem Schrifttum so ent-

schieden hat, entgangen, dass in Art. 82 die Leistung Zug

um Zug nicht nur vom Inhalt, sondern auch von der

Natur des Vertrages abhängig gemacht wird, und dass

nach dem Art. 184 Abs. 2, der auf die Leistungspflicht des

Verkäufers anwendbar ist, auch die Übung eine Vor-

leistungspflicht daraus machen kann.

Diese übung

besteht, wie festgestellt wurde, sodass das Ergebnis

dasselbe ist wie bei der wortlautgemässen Anwendung des

Art. 175 Abs. 2, sofern es sich eben um eine Grundpfand-

schuldübernahme im Liegenschaftskauf ohne abweichende

Verabredung handelt.

Wenn die Entscheidung des Obergerichtes richtig

wäre und wenn die Verkäufer von ihren Rechten auch

Gebrauch machen würden, müsste sich daraus nicht nur

ergeben, dass die Art. 832 ff. ZGB im Normalfall über-

flüssig wären, sondern es würde auch zu einer namhaften

Erschwerung des Liegenschaftsverkehrs kommen.> Ein-

AS 57 II -

1931

22

322

Obligationenrecbt. N° 49.

mal müsste der Gläubiger, damit der Austausch wirklich

Zug um Zug erfolgen könnte, auch zur Fertigung aufge-

boten werden, oder vorher schriftlich eine bedingte

Entlassungserklärung abgeben; beides wäre gleich um-

ständlich. Ausserdem ist überhaupt zu beachten, dass

der Anspruch des Veräusserers gegenüber dem Erwerber

keineswegs auf eine bestimmte Art der Befreiung geht,

sondern nur auf Befreiung an sich (BECKER, Kommentar,

Note 5 zu Art. 175 OR, OSER, Kommentar, Note 10 zu

Art. 175, HELLWIG, Die Verträge auf Leistung an Dritte

S. 165), sodass Entlassung des Veräusserers durch den

Gläubiger gar nicht Gegenstand des Anspruches des

Veräusserers ist, der Zug um Zug zu erfüllen wäre. Die

Verkehrssicherheit würde ohne Zweifel darunter leiden,

dass der bisherige SchuldJJ,er es auf diese Weise in der

Hand hätte, seinen naturgemäss inhaltlich unbestimmten

Erfüllungsanspruch schon auf den Zeitpunkt der Fer-

tigung geltend zu machen.

Die hier vertretene Lösung wird auch den Interessen

des Altschuldners gerecht. Soweit seine Schuld durch

das Pfand gedeckt ist, läuft er ohnehin keine Gefahr,

und darüber hinaus hat er bei Ausbleiben der Befreiung

nach Art. 175 Abs. 3 ein gerechtfertigtes Interesse an der

Sicherstellung durch den übernehmer (LEEMANN, Kom-

mentar, Note 15 zu Art. 832 ZGB). Gerade die Bestimmung

des Art. 175 Abs. 3 geht, wenn man sie auf die Übernahme

der Grundpfandschulden durch den Liegenschaftserwer-

ber anwendet, von der Voraussetzung aus, dass die Leistung

des bisherigen Schuldners schon erfolgt sei, sonst stände

ihm der Rücktritt gemäss Art. 107 Art. 107 Abs. 2

zur Verfügung (LEEMANN, Kommentar, Note 15 zu

Art. 832).

Da also der Beklagte die Fertigung zu Unrecht abge-

lehnt hat, durfte der Kläger entgegen der Ansicht der

Vorinstanz nach erfolglosem Ablauf der angesetzten

Frist gemäss Art. 107 OR von dem zweiseitigen Vertrag

zurücktreten. Dem Umstand, dass er seinen Wohnsitz

Obligationenreobt. N° 49.

323

,im Ausland hatte, kommt, das ist noch beizufügen, keine

Bedeutung zu; ausserdem hat er mit- Recht darauf auf-

merksam gemacht, dass er die übrigen 8500 Fr. vertrags-

gemäss geleistet hatte.

2. -

Nach Art. 109 OR hat der Zurücktretende Anspruch

auf Rückerstattung des Geleisteten. Darunter ist grund-

sätzlich die Rückerstattung in natura zu verstehen, und

nur wenn das Geleistete nicht mehr vorhanden ist, tritt

die Bereicherung, nicht etwa der volle Wert, an seine

SteHe (BECKER, Kommentar, Note 2 zu Art. 109). Im

vorliegenden Fall ist jedoch über das Automobil und die

Tapeten ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden,

von dem der Kläger mit seiner Erklärung vom 7. Sep-

tember 1929 nicht zurückgetreten ist. Es ist daher der

Preis dieses besondern Kaufes in bar geschuldet, nachdem

die in Aussicht genommene Verrechnung mit dem Rest

des Liegenschaftskaufpreises nicht mehr möglich ist.

Insofern ist es unrichtig, wenn der Anspruch als Rück-

erstattungsanspruch bezeichnet wurde. Es ist der Erfül-

lungsanspruch aus dem Vertrag vom 7. September 1928.

Der Beklagte hat freilich behauptet, der Preis von 8500 Fr.

sei übersetzt gewesen und nur im Hinblick auf den Liegen-

8chaftskauf gewährt worden. Darin kann jedoch keine

zulässige Anfechtung, auch keine Geltendmachung eines

l\finderungsanspruches hinsichtlich des Fahrniskaufes er-

blickt werden, wie das Bundesgericht in einem (unver-

öffentlichten) Entscheid vo~ 17. September 1930 i. S.

Elsener gegen Amsler erkannt hat. Die Klage muss

also gutgeheissen werden, während die Widerklage und

die Berufung des Beklagten sich als unbegründet erwiesen

haben .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung des Klägers und die Klage werden gut-

geheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons

Basel-Landschaft vom 6. Februar 1931 wird aufgehoben

324

Obligat.ionenrecht. N0 60.

und der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet,

dem Kläger und Widerbeklagten 8500 Fr. nebst 5 % Zins

seit 8. September 1928 zu bezahlen.

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.

50. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllabtellung

vom 23. Juni 1931

i. S. eins. und Erben 'l'enud gegen Schnyder.

A b e r k e n nun g '" k 1 a g e. Die Geltendmachung einer an-

dern Begründung des Anspruches und die Berufung auf eine

andere Schuldurkunde als im Za.hlungsbefehl durch den Gläu-

biger im Aberkennungsprozess ist bei Identität der Forderung

zulässig. SchKG Art. 83 Abs. 2. (Erw. 1.)

Ver zug s z ins e n

beim Regress des zahlenden Bürgen

gegen die Mitbürgen. Verzinslichkeit gemäss Art. 402 und

422 OR oder auch bei gesetzlichem Übergang des Gläubiger-

rechtes. Eventuell wäre in einer wiederholten Anfrage des

Bürgen an die Mitbürgen, ob sie ihren Teil zu übernehmen

bereit seien, eine Mahnung zu erblicken. (Erw. 4).

A U8 den Erwägungen :

1. -

Die Kläger sind weder Akzeptanten, noch Wechsel-

bürgen der fünf Wechsel vom 6. Februar 1923 im Betrage

von 40,000 Fr., sodass die im Betreibungsbegehren und

Zahlungsbefehl angegebene Begründung mindestens teil-

weise nicht zutrifft und vom Beklagten im Aberkennungs-

verfahren mit Recht fallen gelassen worden ist. Es frägt

sich jedoch im Anschluss daran, ob die Aberkennungs-

klage nicht gerade deswegen in vollem Umfange hätte

gutgeheissen und ob der Beklagte auf eine neue Betreibung

hätte verwiesen werden sollen.

Die Vorinstanz hat diese Frage gestützt auf ein Urteil

des Bundesgerichtes verneint, wonach gemäss Bundes-

recht der Erhebung einer Widerklage im Aberkennungs-

verfahren kein Hindernis entgegensteht (BGE 41 III

Obligationenreoht. N" 50.

325

S. 310); wenn eine Widerklage, die eine andere als die

in Betreibung gesetzte Forderung zum, Gegenstand habe,

im Aberkennungsprozess durchgesetzt werden könne, so

dürfe dem Aberkennungsbeklagten auch nicht verwehrt

werden, die in Betreibung gesetzte Forderung anders als

im Zahlungs~fehl und Rechtsöffnungsverfahren zu begrün.:-

den. Dieser Erwägung kann jedoch nicht beigepflichtet

werden. Durch die Zulassung der Widerklage im Aber-

kennungsprozess wird nur eine objektive Klagenhäufung,

jedoch mit verschiedenen Parleirollen, ermöglicht; dage-

gen hat als selbstverständlich zu gelten, dass nur in

Bezug auf die Hauptklage betreibungsrechtliche Wir-

kungen erzeugt werden, d. h. dass der Gläubiger bei

Gutheissung der Widerklage für die damit geltend gemachte

Forderung die Betreibung nicht fortsetzen kann, sondern

erst eine Betreibung anheben muss, wie das Bundesgericht

in . dem von der Vorinstanz zitierten Urteil ausdrücklich

beigefügt hat (BGE 41 III S. 313): Wenn im vorliegenden

Fall dagegen die Aberkennungsklage mit der Vorinstanz

teilweise gutgeheissen würde, trotzdem sich der Beklagte

in der Betreibung nicht auf die Bürgschaft berufen hat,

so könnte er auf Grund des Urteils die angehobeneBetrei-

bung einfach fortsetzen. Aus dem angeführten Entscheid

und der Zulässigkeit einer Widerklage auch nach Walliser

Prozessrecht lässt sich also für die Beurteilung der von

den Klägern und von Amtes wegen aufgeworfenen Frage

nichts ableiten.

Die Aberkennungsklage ist allerdings materiellrecht-

licher Natur und im Grunde die Anerkennungsklage des

Art. 79 SchKG, aber mit vertauschtenParleirollen (BGE 31

II S. 166,41 II S. 312, JAEGER, Praxis zum SchKG I S. 24,

II S. 27). Allein es ist der Vorinstanz entgangep., dass

dieser Satz wegen der Eingliederung des Aberkennungs-

prozesses in das Betreibungsverfahren Einschränkungen

erleidet, indem nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtes im Aberkennungsprozess nicht einfach

auf Feststellung des Nichtbestandes der Forderung geklagt