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Erbrecht. N° 40.
l'enfant naturei reconnu, et s'il n'a pas me expressemellt
abroge, il n'en reste pas moins qu'il ne saurait etre inter-
. p1'ete qu'en rapport avec elles. Aussi bien la question
n'est-elle pas de savoir de quels termes la loi cantonale se
sert pour definir la situation de l'enfant naturel reconnu
mais bien de savoir quels sont en realite les effets qu'elle
attache a la reconnaissance et si ces effets correspondent au
moins d'une maniere generale aux effets qui decoulent de la
reconnaissance du droit suisse. 01', comme on l'a deja dit,
ces effets sont essentiellement les memes. Au reste, on
pourrait egalement faire remarquer, sur le terrain de la
terminologie, que c'est en se referant justement a la recon-
naissance du droit franl}ais que le redacteur du code se
servait de l'expression de « Standesfolge » (cf. Huber, Schw.
Privatrecht I, p. 521).
Quant a l'argumentation qui consiste a dire que le fait
que la legislation cantonale confere a l'enfant naturel
reconnu un droit dans la succession de son pere et meme
dans celle des descendants legitimes de ce dernier, ne suffit
pas pour autoriser a declarer que l'enfant suit la condition
du pere, il n'y a pas lieu, evidemment, de s'y arreter,
puisque, en l'espece, comme on l'a vu, la reconnaissance du
droit genevois n'avait pas ce seul effet, mais etablissait au
contraire entre le pere et l'enfant naturei reconnu une serie
de liens identiques en substance a ceux qui decoulent de la
reconnaissance du dr~it nouvea,u.
Le Tribunal jederaZ prononce :
Les recours sont rejetes et l'arret attaque est confirme.
Sachenrecht. No 41.
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III. SACHENRECHT
DROITS REELS
41. Tl'rtaU der II. Zivilabteilung vom 1. Kai 1931 i. S.
larny gegen Held.
ZGB Art. 673. -
Voraussetzungen der Zuweisung des Grund-
eigentums an denjenigen, der für eigene Rechnung auf fremdem
Boden mit der Einwilligung des Eigentümers ein Haus gebaut
hat. Begriff des guten Glaubens im Sinne dieser Bestimmung.
A. -
Am 8. März 1925 schloss der Beklagte mit dem
Kläger (und dessen damaligem Associe) einen Architekten-
vertrag über den Neubau eines « angebauten » Einfamilien-
hauses (jetzt Polizeinummer 244) auf einer Bauparzelle
an der Witikonerstrasse in Zürich 7 ab, die der Beklagte
dann am 10. März für 14,000 Fr. kaufte. Ausserdem
einigten sich die Parteien formlos darüber, dass zum
Zwecke der Kostenersparnis für den Beklagten der Kläger
für seine eigene Rechnung auf der vom Beklagten erwor-
benen Bauparzelle ein gleichartiges Haus (jetzt Polizei-
nummer 242) anbaue. Der Kläger behauptet, der Beklagte
habe ihm mündlich versprochen, ihm den Boden für
seine Baute nebst Umgelände zum Selbstkostenpreis abzu-
treten; der Beklagte behauptet, über diesen Boden sei
mündlich ein :l\1ietvertrag mit jährlichem Mietzins von
360 Fr. geschlossen worden. Die beiden Einfamilien-
häuser wurden noch im Jahre 1925 in der in Aussicht
genommenen Weise erstellt.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläge
Verurteilung des Beklagten zur Abtretung der von ihm
überbauten, im Rechtsbegehren näher umschriebenen
Hälfte der erwähnten Parzelle nebst U mgelände im
Flächenmasse von 644 m2 samt dem darauf befindlichen
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Sacllenrecht. N° 41.
Einfamilienhaus Polizeinummer 242 gegen Bezahlung von
4066 Fr. 95 Cts. zu Eigentum an den Kläger und dem-
. gemäss zur Mitwirkung bei der grundbuchamtlichen
Eigentumsübertragung; eventuell Verurteilung des Be-
klagten zur Bezahlung von 60,031 Fr. 10 ets. nebst 5%
Zins seit 24. Januar 1927 an den Kläger.
O. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat zunächst
durch, Vorurteil vom 16. Mai 1928 den Beklagten verur-
teilt, das streitige Grundstück dem Kläger zu Eigentum
abzutreten und bei der grundbuchamtlichen Eigentums-
übertragung mitzuwirken, und sodann durch Endurteil
vom 17. Dezember 1930 den Kläger verurteilt, dem
Beklagten für das abzutretende Land 6000 Fr. nebst
5% Zins seit 19. März 1925 zu bezahlen (unter Abzug
der Entschädigung, welche der Beklagte für einen expro-
prüerten Landstreüen bereits erhalten hatte).
D. -
Gegen diese Urteile hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, der
Hauptantrag der Klage sei abzuweisen und der Beklagte
sei lediglich im Sinne des Eventualbegehrens der Klage
zu verpflichten, für den auf seinem ·Grund und Boden
vom Kläger erstellten Bau 35,000 Fr. zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht. in Erwägung,'
1. -
Der Kläger leitet seinen Hauptantrag aus Art. 673
ZGB her, und die Vorinstanz hat ihn in Anwendung dieser
Vorschrift zugesprochen. Sie lautet, in Verbindung mit
Art. 671 ZGB: «Verwendet jemand zu einem Bau (auf
seinem Boden fremdes Material oder) eigenes Material
auf fremden Boden und übersteigt der Wert des Baues
offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der
sich in gutem Glauben befindet, verlan.gen, dass das
Eigentum anBau und Boden gegen angemessene Ent-
schädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde I).
Im Gegensatz zu seinen Vorgängern zieht der heutige
Vertreter des Beklagten die Anwendbarkeit des Art. 673
ZGB unter Hinweis darauf in Frage, dass sich die Parteien
Sachenrecht. Ne 41.
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zum voraus dahin geeinigt hatten, der Kläger dürfe für
eigene Rechnung ein Haus auf dem Boden des Beklagten
erstellen. Allein da sich die Parteivereinbarung in keiner
Weise auf die Rechtsfolgen dieses vom Beklagten aus-
drücklich gestatteten Bauens durch den Kläger auf
seinem (des Beklagten) Boden erstreckte, so ist nicht
einzusehen, weshalb dafür nicht die Art. 671 ff. ZGB
massgebend sein sollten (vgl. BGE 54 IIS. 425). Ins-
besondere kann dem Kläger nicht zugegeben werden,
dass infolge jener Vereinbarung das Bauen des Klägers
nicht ein blosser Realakt gewesen sei; denn es liesse sich
nicht ernstlich behaupten, dass sie etwa eine zureichende
Grundlage für die rechtsgeschäftliche Übertragung des
Baumaterials an den Beklagten hätte bilden können, in
welchem Falle freilich für die Anwendung des Art. 673
ZGB kein Raum wäre.
2. -
Voraussetzung der Anwendung des Art. 673 ZGB
ist, dass sich der Kläger bei der Verwendung seines Bau~
materials zum Hausbau auf dem Boden des Beklagten
in gutem Glauben befunden habe. Der Beklagte spricht
dem Kläger den guten Glauben ab, weil nicht der Fall
vorliege, dass der bauende Kläger etwa (entschuldbarer-
weise) irrtümlich angenommen habe, der Baugrund gehöre
ihm Selbst. Allein dieser Betrachtungsweise kann nicht
gefolgt werden. Freilich greift bei Rechtsgeschäften der
Schutz des guten Glaubens, soweit er gesetzlich überhaupt
vorgesehen ist, nur insofern Platz, als jene « trotz Fehlens
einer Voraussetzung gültig sind, wenn der Handelnde in
entschulqbarem Irrtum an das Vorliegen der fehlenden
Tatsache glaubte» (v. TUHR, Obligationenrecht S. 158).
Wer eigenes Material auf fremden Boden verbaute, könnte
dementsprechend in der Tat die Zuweisung des Grund-
eigentums nur verlangen, wenn ~r sich in entschuldbarem
Irrtum als Eigentümer des in Wahrheit fremden Bodens
angesehen hätte. Allein diese Auslegung erweist sich als
zu eng; würde sie doch nicht einmal ermöglichen, den-
jenigen zu schützen, welcher zu bauen beginnt, nachdem
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Sachenrecht. No 41.
er sich des Bauplatzes durch einen befristeten und daher
noch nicht beim Grundbuchamt zur Eintragung ange-
meldeten Kaufvertrag versichert hat, sofern sich dieser
nachträglich aus irgend einem Grund als unverbindlich
erweisen würde.
Ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Verkehrs steht
denn auch nichts entgegen, dem guten Glauben in weiter-
gehendem Masse Schutz zu gewähren, m. a. W. den vom
Gesetz geforderten guten Glauben immer dann gelten
zu lassen, wenn unredliches, moralisch verwerfliches
Handeln ausgeschlossen erscheint, gleich wie eine Anzahl
anderer Vorschriften des ZGB, welche Rechtswirkungen
an den guten Glauben knüpfen, auch nicht in dem dar-
gelegten engeren Sinn ausgelegt werden können, z. B-
Art. 92, 198, 300, 674 (vgl. BGE 41 II S. 221), die nach
den romanischen Texten ununterschiedlich an die bonne
foi, buona fede, anknüpfen, nach dem deutschen Text
freilich zum Teil an die «(gute Treue », womit aber nicht
ein sachlicher Unterschied kann bezeichnet sein wollen,
der ja auch in den romanischen Texten hätte zum Aus-
druck gebracht werden müssen. Auch in diesem weiteren
Sinne könnte der gute Glaube dem Kläger freilich kaum
zugestanden werden, wenn dargetan wäre, dass ein Miet-
vertrag über den vom Kläger· in Anspruch genommenen
Teil der Bauparzelle abgeschlossen worden sei, bevor
er zu bauen begann; denn hieraus müsste wohl e contrario
geschlossen werden, dass die in Art. 673 ZGB vorgesehene
Eigentumsübertragung an den Kläger nach übereinstim-
mender Meinung der Parteien, namentlich nach der dem
Kläger ersichtlichen Meinung des Beklagten nicht in
Frage kommen sollte, was ausschliessen würde, dass der
Kläger nachträglich doch in guten Treuen sie fordern
dürfte. Allein die Vorlnstanz hat gestützt auf eingehende
Beweiswürdigung in für das Bundesgericht verbindlicher
Weise festgestellt, dass ein solcher Vertrag nicht von
vornherein geschlossen worden sei, sondern erst nach-
träglich vom Beklagten untergeschoben werden wollte.
Sa.chenrecht. Xc 4l.
Hatte aber der Kläger von vornherein ohne einen der-
artigen Vorbehalt sein Einverständnis damit erklärt,
dass der Kläger auf seinem Boden zu bauen beginne, was
zudem nicht weniger im Interesse des Beklagten als des
Klägers geschah, so kann dem letzteren unredliches,
moralisch zu missbilligendes Verhalten nicht zur Last
gelegt werden. übrigens ist schon im Urteile der staats-
rechtlichen Abteilung in BGE 53 I S. 183 ausgesprochen
worden, dass der gute Glaube demjenigen zugute zu halten
ist, der für eigene· Rechnung auf fremden Grund und
Boden mit dem Will endes Eigentümers desselben
baut. Dass der Kläger dies tat, ohne zuvor einigermassen
für die Abklärung des rechtlichen Schicksals des zn
bauenden Hauses zu sorgen, war zwar unbedacht, ist
jedoch nicht geeignet, seinen guten Glauben zu zerstören.
Insbesondere kann nicht als Voraussetzung des guten
Glaubens des Klägers aufgestellt werden, dass ihm der
Beklagte. die spätere Abtretung des Bodens mündlich
versprochen habe, was der Kläger freilich ebensowenig
nachzuweisen vermocht hat. Sollte aber der Beklagte,
wie er mit dem Schreiben des Klägers vom 5. August
1925 dartun will, bald nach Baubeginn dem Kläger zu
erkennen gegeben haben, dass von der Abtretung des
Bodens keine Rede sein könne, so käme hierauf nichts
an, weil, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat,
die mala fides superveniens dem mit eigenem Material
auf fremdem Boden Bauenden nicht schaden darf, sofern
er sich darauf beschränkt, den einmal gutgläubig begon-
nenen Bau in der Weise zu Ende zu führen, wie es not-
wendig ist, damit er überhaupt wirtschaftlich nutzbar
gemacht werden kann. übrigens dürfte für den Kläger
mindestens soviel während der ganzen Bauzeit selbst-
verständlich gewesen sein, dass er nicht für eigene Rech-
nung baue, um den Bau dann dem Beklagten weit unter
den Baukosten überlassen zu müssen, worauf dieser mit
seinen Anträgen abzielt.
AS 57 II -
1931
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Sachenrecht. N° 42.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und die Urteile des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Mai 1928 und
17. Dezember 1930 werden bestätigt.
42. Urteil der n. Zivilabteilung vom 21. Kai 1931
i. S. Schulgemeinde iiedtwU-I1ermiswil
gegen Gebrüder Fink.
Q u e 11 e n r e c h t. Die Art. 706/7 ZGB sind nur anwendbar
bei Ab~a~)Ung etc.,:on ein~m Nachbargrundstück aus (Erw. 1).
Von zweI Dlenstbarkeiten, die am gleichen Grundstück bestehen
und sich ihrem Inhalt nach nicht mit einander vertragen, hat
die ältere den Vorrang (Erw. 2).
A. -
Der Brunnen beim Schulhaus der Klägerschaft
wurde seit Menschengedenken aus einer Quelle gespiesen,
die in einem im Goldisbergwald gelegenen Grundstück
des Hans Affolter entsprang. Anlässlich der Grundbuch-
bereinigung im Kanton Bern (1913) meldete die Kläger-
schaft auf diesem Grundstück ein Quellen- und Brunnen-
leitungsrecht an, zu dessen Begründung sie « Besitzstand
vor dem Jahre 1828 ») angab. Dieses Recht blieb unange-
fochten, wurde am 31. März 1913ins kantonale Grundbuch
eingetragen und aus diesem 1929 ins eidgenössische
Grundbuch übergeschrieben.
Zu Lasten des gleichen Goldisbergwaldgrundstückes
W[1r bereits am 11. April 1910 auf Grund eines am 26.
Februar 1910 gefertigten Dienstbarkeitsvertrages zwischen
der A.-G. Ziegeleien Bettenhausen und Riedtwil einerseits
und Hans Affolter anderseits ein Lehmausbeutungsrecht
ins kantonale Grundbuch eingetragen worden, nach
welchem der dienstbarkeitsberechtigten A.-G. das Recht
zustand, das ganze Waldgrundstück auf Lehm auszu-
beuten. Dieses Recht ist in der Folge mit dem ganzen
Geschäft auf die beklagte Kollektivgesellschaft übl'r-
gegangen.
Im Jahre 1928 versiegte der Brunnen beim Schulhaus
der Klägerschaft infolge Abgrabung der Quelle bei der
~hmausbeutung, sodass die Klägerschaft genötigt war,
eme andere Quelle zu kaufen und herzuleiten.
B. -Mit der vorliegenden Klage belangt sie die Beklagte
auf Ersatz der daraus entstandenen Kosten im Gesamt-
betrag von 8651 Fr. 75 Cts. unter Berufung auf Art. 706
und 707 ZGB und auf den Vorrang ihres Quellenrechtes
vor dem Lehmausbeutungsrecht der Beklagten.
Die Beklagte bestritt sowohl die Anwendbarkeit der
angerufenen Bestimmungen des ZGB als auch den Vorrang
des Quellenrechtes der Klägerschaft.
C. -
Mit Urteil vom 15. Dezember 1930 hat der
Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen,
im wesentlichen aus folgenden Gründen: Auf Art. 706/7
ZGB könne sich die Klägerschaft nicht stützen, weil sich
diese nachbarrechtlichen Vorschriften nur mit dem Schutz
der Quelle gegen Beeinträchtigung von einem benach-
barten Grundstück aus befassen, während hier die Ab-
grabung auf dem Quellengrundstück selbst und durch
einen an diesem Grundstück dinglich Berechtigten erfolgt
sei. Wie diesem letztern gegenüber der Grundeigentümer
nicht gestützt auf Nachbarrecht vorgehen könnte, eben-
sowenig könne es der (Quellen-) Dienstbarkeitsberechtigte,
der sein Recht von 'ihm herleite. Dem Quellenberechtig-
ten stünden nur die Rechtsmittel zum Schutz seiner
Dienstbarkeit zu Gebote. Wenn aber wie hier von zwei
Dienstbarkeiten die eine die andere beeinträchtige, so
gehe nach einem Grundsatz, der schon nach bernischem
Recht gegolten habe, die ältere der jüngern vor.
Das
sei hier das Lehmausbeutungsrecht, denn dieses sei bereits
1910 errichtet worden, während das Quellenrecht der
Klägerschaft unter der Herrschaft des bernischen Rechtes
nicht nachgewiesen und erst auf Grund des Eintrages