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57_II_137

BGE 57 II 137

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 21.

weil die Änderung der Gesetzgebung darauf abzielte, die

in der Zivilrechtspflege f>treitig werdenden eidgenössischen

Gerichtsstandsfragen der Beurteilung durch die staats-

rechtliche Abteilung zu entziehen und der Beurteilung

durch die Zivilabteilungen zu unterwerfen (vgl. die bezüg-

liche Botschaft des Bundesrates im Bundesblatt 1925 II

S. 272 (deutsche Ausgabe) bezw. S. 283 (französische Aus-

gabe). Somit bleibt nur übrig, die Berufung gegen das

Endurteil auch den erst in ihm enthaltenen Entscheid

über die nach eidgenössischem Rechte zu lösende Gerichts-

standsfrage ergreifen zu lassen. Dagegen bleibt es nach

wie vor bei der erörterten Rechtsprechung, wenn die

Gerichtsstandsfrage in einem letztinstanzlichen kantonalen

Zwischenentscheid erledigt wird, oder wenn nicht die Ver-

letzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eid g e-

n ö s s i s c h e TI Rechtes (im Sinne des Art. 87 Ziff. 3 OG)

gerügt wird.

In diesem Punkte erweist sich die vorliegende Berufung

als unhaltbar. Der Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ist

kein zwingender. Dieser Charakter kommt nur denjenigen

Gerichtsständen zu, an deren Beachtung das öffentliche

Interesse beteiligt ist. Das öffentliche Interesse ist aber

am Gerichtsstand der Vaterscluiftsklage, soweit sie ledig-

lich auf Vermögensleistungen geht, ebensowenig beteiligt

wie an dieser Klage überhaupt. Ein allfälliger Mangel des

Gerichtsstandes war daher. nicht von Amtes wegen zu

beriicksichtigen, sondern von der beklagten Partei in der

vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Weise

einzuwenden. Das ist laut Entscheidung der Vorinstanz

nicht geschehen. Der Beklagte hat sich also am Orte der

Einklagung eingelassen, wodurch das angegangene Gericht

zuständig geworden ist, wenn es nicht schon vorher

zuständig gewesen sein sollte.

2. -

.~ ..

Familienrecht. N0 22.

22. AUSzug aus dem UrteU der II. Zivilabtellung

vom 19. Kirz 1931 i. S. Trummer

gegen ltegimmgsstatthalteramt Burgdorf.

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Das Ehe s ehe i dun g s u r t eil im Verhältnis zu voraus·

gegangenen Kinderschutzmassnahmen, insbesondere zu dem

bereits gegen einen oder beide Elternteile verfügten E nt z u f!

der el t e r li ehe n Ge wal t. Art. 156 und 283 ff. ZGB.

AU8 dem Tatbestand :

A. -

Durch Verfügung des Regierungsstatthalteramtes

Burgdorf war den Eheleuten Ernst und Rosa Lüthi-

Trummer im Jahre 1923 die elterliche Gewalt über ihre

sieben Kinder entzogen worden.

B. -

Im Jahre 1925 schied das Amtsgericht Burgdorf

die Ehe der Eltern Lüthi-Trummer und teilte die Kinder

gemäss der von den Parteien vorgelegten Übereinkunft

der Mutter zu.

.

O. -

Am 1. Juli 1930 stellte Frau Trummer, geschiedene

Lüthi, das Gesuch um Wiederherstellung der elterlichen

Gewalt über die drei noch minderjährigen Kinder. Das

Gesuch wurde vom Regierungsstatthalteramt Burgdorf

und vom Regierungsrat des Kantons Bern als unbegründet

.abgewiesen.

Gegen den Entscheid des Regierungsrates ergriff Frau

Trummer unter Wiederholung des vor den Vorinstanzen

gestellten Antrages rechtzeitig die zivilrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. -

Über die Gestaltung der elterlichen Gewalt in der

Familie Lüthi-Trummer liegen zwei sich widersprechende

Entscheide vor: einmal die Verfügung des Regierungs-

statthalteramtes Burgdorf vom Jahre 1923, durch welche

heiden Elternteilen die elterliche Gewalt entzogen worden

A857 TI -

1931

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Familienrecht,. N0 22.

ist, sodann das Scheidungsurteil des Amtsgerichtes Burg-

dorf, welches die elterliche Gewalt der Mutter übertragen

hat. Beim Entscheid des Regierungsstatthalter kann

nicht bezweifelt werden, dass er von der 'zuständigen

Amtsstelle ausgegangen ist. Er besteht somit noch in

Kraft, wenn er nicht durch das Scheidungsurteil auf-

gehoben wurde. Das ist nicht der FalL Für die Wieder-

herstellung der elterlichen Gewalt sieht Art. 23 des ber-

nischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ein

besonderes Verfahren vor dem Regierungsstatthalter vor.

Um ein solches handelte es sich hier nicht. Es frägt sich

daher lediglich noch, ob im Falle der Ehescheidung nicht

auch der Scheidungsrichter zu einer, derartigen Massnahme

zuständig sei. Dafür könnte angeführt werden, dass er nach

Art. 156 ZGB über die Gestaltung der Elternrechte das

Nötige zu verfügen hat, wobei ein bereits nach Art. 283ff.

ZGB verfügter Entzug nicht ausdrücklich vorbehalten ist.

Der Vorbehalt ergibt sich aber aus der Sache selbst. Wie

das Bundesgericht schon in andetm. ZUsammenhang

(BGE 56 II 80) festgestellt hat, findet die gerichtliche

Zuständigkeit zur Gestaltung der Elternrechte ihre Be-

gründung wesentlich darin, dass eine Wahl zwischen den

an sich beiden Elternteilen zustehenden, jedoch durch

die Scheidung unvereinbar werdenden Rechten getroffen

werden muss. Zu dieser Wahl nötigt die Scheidung indessen

nicht, sofern und soweit die Elternrechte dem einen oder,

wie es hier zutrifft, sogar beiden Elternteilen auf Grund

von Art. 283 ff. ZGB seitens der dafür zuständigen Behörde

bereits entzogen sind. Dann ruft die Auflösung oder

Trennung der Ehe an sich nicht einer neuen Ordnung und

die Voraussetzung, unter welcher der Richter in diesem

Punkte einzugreifen hätte, fehlt. In diesem Sinne spricht

denn auch Art. 156 ZGB nur davon, dass dem Richter

die bei Scheidung oder Trennung nötigen Verfügungen

übertragen seien. Hieraus folgt, dass das Amtsgericht

die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht von sich aus

wieder in die elterliche Gewalt einweisen konnte, der vom

Familienrecht·. N° 23.

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Regierungsstatthalter ausgesprochene Entzug vielmehr in

Kraft geblieben ist.

2. -

.

23. Auszug aus dem Urteile der II. ZinlabteUung

vom ao. Mä.rz 1931 i. S. Lenz gegen Lenz.

Ist der Ehemrum der Ehefrau für die von deI'en Eltern gewährten

laufenden Zuschüsse ersatzpflichtig? ZGB Art. 160 Abs. 2,

163, 190 Abs. 1, 192 Abs. 1, 209 Abs. 2, 246 Abs. 1 u. 3.

Die Klägerin stammt aus einer FamiHe, die ihr Haus

mit viel Aufwand führt, der Beklagte aus einer thurgau-

ischen BauernfamiIie. Der Beklagte ist hauptsächlich nur

im Sommer als Kurarzt tätig und setzte daneben in den

ersten Jahren der Ehe noch seine Studien in verschiedenen

Städten, teils im Auslande, fort.

W~rend der Dauer der Ehe wurden der Klägerin von

ihrem Vater zur Deckung ihrer laufenden persönlichen

und Haushaltungsbedürfnisse naInhafte Zuwendungen

(im behaupteten Betrage von rund 100,000 Fr.) gemacht,

teils durch Bezahlung von Rechnungen von Lieferanten,

teils durch Einzahlung an eine Bank, mit der sie in lau-

fendem Checkverkehr stund, teils durch Übergabe an bar.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. November

1930 das Frauengutersatzbegehren der Klägerin (betref-

fend die erwähnten -Zuschüsse im Betrage von 95,000 Fr.)

abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an

das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Ver-

urteilung des Beklagten zur Rückerstattung von Frauengut

im Betrage von 95,000 Fr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB war der Beklagte ver-

pflichtet, für den Unterhalt der Klägerin und der Kinder