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Familienrecht. N° 21.
weil die Änderung der Gesetzgebung darauf abzielte, die
in der Zivilrechtspflege f>treitig werdenden eidgenössischen
Gerichtsstandsfragen der Beurteilung durch die staats-
rechtliche Abteilung zu entziehen und der Beurteilung
durch die Zivilabteilungen zu unterwerfen (vgl. die bezüg-
liche Botschaft des Bundesrates im Bundesblatt 1925 II
S. 272 (deutsche Ausgabe) bezw. S. 283 (französische Aus-
gabe). Somit bleibt nur übrig, die Berufung gegen das
Endurteil auch den erst in ihm enthaltenen Entscheid
über die nach eidgenössischem Rechte zu lösende Gerichts-
standsfrage ergreifen zu lassen. Dagegen bleibt es nach
wie vor bei der erörterten Rechtsprechung, wenn die
Gerichtsstandsfrage in einem letztinstanzlichen kantonalen
Zwischenentscheid erledigt wird, oder wenn nicht die Ver-
letzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eid g e-
n ö s s i s c h e TI Rechtes (im Sinne des Art. 87 Ziff. 3 OG)
gerügt wird.
In diesem Punkte erweist sich die vorliegende Berufung
als unhaltbar. Der Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ist
kein zwingender. Dieser Charakter kommt nur denjenigen
Gerichtsständen zu, an deren Beachtung das öffentliche
Interesse beteiligt ist. Das öffentliche Interesse ist aber
am Gerichtsstand der Vaterscluiftsklage, soweit sie ledig-
lich auf Vermögensleistungen geht, ebensowenig beteiligt
wie an dieser Klage überhaupt. Ein allfälliger Mangel des
Gerichtsstandes war daher. nicht von Amtes wegen zu
beriicksichtigen, sondern von der beklagten Partei in der
vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Weise
einzuwenden. Das ist laut Entscheidung der Vorinstanz
nicht geschehen. Der Beklagte hat sich also am Orte der
Einklagung eingelassen, wodurch das angegangene Gericht
zuständig geworden ist, wenn es nicht schon vorher
zuständig gewesen sein sollte.
2. -
.~ ..
Familienrecht. N0 22.
22. AUSzug aus dem UrteU der II. Zivilabtellung
vom 19. Kirz 1931 i. S. Trummer
gegen ltegimmgsstatthalteramt Burgdorf.
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Das Ehe s ehe i dun g s u r t eil im Verhältnis zu voraus·
gegangenen Kinderschutzmassnahmen, insbesondere zu dem
bereits gegen einen oder beide Elternteile verfügten E nt z u f!
der el t e r li ehe n Ge wal t. Art. 156 und 283 ff. ZGB.
AU8 dem Tatbestand :
A. -
Durch Verfügung des Regierungsstatthalteramtes
Burgdorf war den Eheleuten Ernst und Rosa Lüthi-
Trummer im Jahre 1923 die elterliche Gewalt über ihre
sieben Kinder entzogen worden.
B. -
Im Jahre 1925 schied das Amtsgericht Burgdorf
die Ehe der Eltern Lüthi-Trummer und teilte die Kinder
gemäss der von den Parteien vorgelegten Übereinkunft
der Mutter zu.
.
O. -
Am 1. Juli 1930 stellte Frau Trummer, geschiedene
Lüthi, das Gesuch um Wiederherstellung der elterlichen
Gewalt über die drei noch minderjährigen Kinder. Das
Gesuch wurde vom Regierungsstatthalteramt Burgdorf
und vom Regierungsrat des Kantons Bern als unbegründet
.abgewiesen.
Gegen den Entscheid des Regierungsrates ergriff Frau
Trummer unter Wiederholung des vor den Vorinstanzen
gestellten Antrages rechtzeitig die zivilrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. -
Über die Gestaltung der elterlichen Gewalt in der
Familie Lüthi-Trummer liegen zwei sich widersprechende
Entscheide vor: einmal die Verfügung des Regierungs-
statthalteramtes Burgdorf vom Jahre 1923, durch welche
heiden Elternteilen die elterliche Gewalt entzogen worden
A857 TI -
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Familienrecht,. N0 22.
ist, sodann das Scheidungsurteil des Amtsgerichtes Burg-
dorf, welches die elterliche Gewalt der Mutter übertragen
hat. Beim Entscheid des Regierungsstatthalter kann
nicht bezweifelt werden, dass er von der 'zuständigen
Amtsstelle ausgegangen ist. Er besteht somit noch in
Kraft, wenn er nicht durch das Scheidungsurteil auf-
gehoben wurde. Das ist nicht der FalL Für die Wieder-
herstellung der elterlichen Gewalt sieht Art. 23 des ber-
nischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ein
besonderes Verfahren vor dem Regierungsstatthalter vor.
Um ein solches handelte es sich hier nicht. Es frägt sich
daher lediglich noch, ob im Falle der Ehescheidung nicht
auch der Scheidungsrichter zu einer, derartigen Massnahme
zuständig sei. Dafür könnte angeführt werden, dass er nach
Art. 156 ZGB über die Gestaltung der Elternrechte das
Nötige zu verfügen hat, wobei ein bereits nach Art. 283ff.
ZGB verfügter Entzug nicht ausdrücklich vorbehalten ist.
Der Vorbehalt ergibt sich aber aus der Sache selbst. Wie
das Bundesgericht schon in andetm. ZUsammenhang
(BGE 56 II 80) festgestellt hat, findet die gerichtliche
Zuständigkeit zur Gestaltung der Elternrechte ihre Be-
gründung wesentlich darin, dass eine Wahl zwischen den
an sich beiden Elternteilen zustehenden, jedoch durch
die Scheidung unvereinbar werdenden Rechten getroffen
werden muss. Zu dieser Wahl nötigt die Scheidung indessen
nicht, sofern und soweit die Elternrechte dem einen oder,
wie es hier zutrifft, sogar beiden Elternteilen auf Grund
von Art. 283 ff. ZGB seitens der dafür zuständigen Behörde
bereits entzogen sind. Dann ruft die Auflösung oder
Trennung der Ehe an sich nicht einer neuen Ordnung und
die Voraussetzung, unter welcher der Richter in diesem
Punkte einzugreifen hätte, fehlt. In diesem Sinne spricht
denn auch Art. 156 ZGB nur davon, dass dem Richter
die bei Scheidung oder Trennung nötigen Verfügungen
übertragen seien. Hieraus folgt, dass das Amtsgericht
die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht von sich aus
wieder in die elterliche Gewalt einweisen konnte, der vom
Familienrecht·. N° 23.
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Regierungsstatthalter ausgesprochene Entzug vielmehr in
Kraft geblieben ist.
2. -
.
23. Auszug aus dem Urteile der II. ZinlabteUung
vom ao. Mä.rz 1931 i. S. Lenz gegen Lenz.
Ist der Ehemrum der Ehefrau für die von deI'en Eltern gewährten
laufenden Zuschüsse ersatzpflichtig? ZGB Art. 160 Abs. 2,
163, 190 Abs. 1, 192 Abs. 1, 209 Abs. 2, 246 Abs. 1 u. 3.
Die Klägerin stammt aus einer FamiHe, die ihr Haus
mit viel Aufwand führt, der Beklagte aus einer thurgau-
ischen BauernfamiIie. Der Beklagte ist hauptsächlich nur
im Sommer als Kurarzt tätig und setzte daneben in den
ersten Jahren der Ehe noch seine Studien in verschiedenen
Städten, teils im Auslande, fort.
W~rend der Dauer der Ehe wurden der Klägerin von
ihrem Vater zur Deckung ihrer laufenden persönlichen
und Haushaltungsbedürfnisse naInhafte Zuwendungen
(im behaupteten Betrage von rund 100,000 Fr.) gemacht,
teils durch Bezahlung von Rechnungen von Lieferanten,
teils durch Einzahlung an eine Bank, mit der sie in lau-
fendem Checkverkehr stund, teils durch Übergabe an bar.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. November
1930 das Frauengutersatzbegehren der Klägerin (betref-
fend die erwähnten -Zuschüsse im Betrage von 95,000 Fr.)
abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Ver-
urteilung des Beklagten zur Rückerstattung von Frauengut
im Betrage von 95,000 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB war der Beklagte ver-
pflichtet, für den Unterhalt der Klägerin und der Kinder