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136 Familienrecht. N° 21. weil die Änderung der Gesetzgebung darauf abzielte, die in der Zivilrechtspflege f>treitig werdenden eidgenössischen Gerichtsstandsfragen der Beurteilung durch die staats- rechtliche Abteilung zu entziehen und der Beurteilung durch die Zivilabteilungen zu unterwerfen (vgl. die bezüg- liche Botschaft des Bundesrates im Bundesblatt 1925 II S. 272 (deutsche Ausgabe) bezw. S. 283 (französische Aus- gabe). Somit bleibt nur übrig, die Berufung gegen das Endurteil auch den erst in ihm enthaltenen Entscheid über die nach eidgenössischem Rechte zu lösende Gerichts- standsfrage ergreifen zu lassen. Dagegen bleibt es nach wie vor bei der erörterten Rechtsprechung, wenn die Gerichtsstandsfrage in einem letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid erledigt wird, oder wenn nicht die Ver- letzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eid g e- n ö s s i s c h e TI Rechtes (im Sinne des Art. 87 Ziff. 3 OG) gerügt wird. In diesem Punkte erweist sich die vorliegende Berufung als unhaltbar. Der Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ist kein zwingender. Dieser Charakter kommt nur denjenigen Gerichtsständen zu, an deren Beachtung das öffentliche Interesse beteiligt ist. Das öffentliche Interesse ist aber am Gerichtsstand der Vaterscluiftsklage, soweit sie ledig- lich auf Vermögensleistungen geht, ebensowenig beteiligt wie an dieser Klage überhaupt. Ein allfälliger Mangel des Gerichtsstandes war daher. nicht von Amtes wegen zu beriicksichtigen, sondern von der beklagten Partei in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Weise einzuwenden. Das ist laut Entscheidung der Vorinstanz nicht geschehen. Der Beklagte hat sich also am Orte der Einklagung eingelassen, wodurch das angegangene Gericht zuständig geworden ist, wenn es nicht schon vorher zuständig gewesen sein sollte.
2. - .~ .. Familienrecht. N0 22.
22. AUSzug aus dem UrteU der II. Zivilabtellung vom 19. Kirz 1931 i. S. Trummer gegen ltegimmgsstatthalteramt Burgdorf. 137 Das Ehe s ehe i dun g s u r t eil im Verhältnis zu voraus· gegangenen Kinderschutzmassnahmen, insbesondere zu dem bereits gegen einen oder beide Elternteile verfügten E nt z u f! der el t e r li ehe n Ge wal t. Art. 156 und 283 ff. ZGB. AU8 dem Tatbestand : A. - Durch Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Burgdorf war den Eheleuten Ernst und Rosa Lüthi- Trummer im Jahre 1923 die elterliche Gewalt über ihre sieben Kinder entzogen worden. B. - Im Jahre 1925 schied das Amtsgericht Burgdorf die Ehe der Eltern Lüthi-Trummer und teilte die Kinder gemäss der von den Parteien vorgelegten Übereinkunft der Mutter zu. . O. - Am 1. Juli 1930 stellte Frau Trummer, geschiedene Lüthi, das Gesuch um Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über die drei noch minderjährigen Kinder. Das Gesuch wurde vom Regierungsstatthalteramt Burgdorf und vom Regierungsrat des Kantons Bern als unbegründet .abgewiesen. Gegen den Entscheid des Regierungsrates ergriff Frau Trummer unter Wiederholung des vor den Vorinstanzen gestellten Antrages rechtzeitig die zivilrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht. Erwägungen:
1. - Über die Gestaltung der elterlichen Gewalt in der Familie Lüthi-Trummer liegen zwei sich widersprechende Entscheide vor: einmal die Verfügung des Regierungs- statthalteramtes Burgdorf vom Jahre 1923, durch welche heiden Elternteilen die elterliche Gewalt entzogen worden A857 TI - 1931 10 138 Familienrecht,. N0 22. ist, sodann das Scheidungsurteil des Amtsgerichtes Burg- dorf, welches die elterliche Gewalt der Mutter übertragen hat. Beim Entscheid des Regierungsstatthalter kann nicht bezweifelt werden, dass er von der 'zuständigen Amtsstelle ausgegangen ist. Er besteht somit noch in Kraft, wenn er nicht durch das Scheidungsurteil auf- gehoben wurde. Das ist nicht der FalL Für die Wieder- herstellung der elterlichen Gewalt sieht Art. 23 des ber- nischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ein besonderes Verfahren vor dem Regierungsstatthalter vor. Um ein solches handelte es sich hier nicht. Es frägt sich daher lediglich noch, ob im Falle der Ehescheidung nicht auch der Scheidungsrichter zu einer, derartigen Massnahme zuständig sei. Dafür könnte angeführt werden, dass er nach Art. 156 ZGB über die Gestaltung der Elternrechte das Nötige zu verfügen hat, wobei ein bereits nach Art. 283ff. ZGB verfügter Entzug nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Der Vorbehalt ergibt sich aber aus der Sache selbst. Wie das Bundesgericht schon in andetm. ZUsammenhang (BGE 56 II 80) festgestellt hat, findet die gerichtliche Zuständigkeit zur Gestaltung der Elternrechte ihre Be- gründung wesentlich darin, dass eine Wahl zwischen den an sich beiden Elternteilen zustehenden, jedoch durch die Scheidung unvereinbar werdenden Rechten getroffen werden muss. Zu dieser Wahl nötigt die Scheidung indessen nicht, sofern und soweit die Elternrechte dem einen oder, wie es hier zutrifft, sogar beiden Elternteilen auf Grund von Art. 283 ff. ZGB seitens der dafür zuständigen Behörde bereits entzogen sind. Dann ruft die Auflösung oder Trennung der Ehe an sich nicht einer neuen Ordnung und die Voraussetzung, unter welcher der Richter in diesem Punkte einzugreifen hätte, fehlt. In diesem Sinne spricht denn auch Art. 156 ZGB nur davon, dass dem Richter die bei Scheidung oder Trennung nötigen Verfügungen übertragen seien. Hieraus folgt, dass das Amtsgericht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht von sich aus wieder in die elterliche Gewalt einweisen konnte, der vom Familienrecht·. N° 23. 139 Regierungsstatthalter ausgesprochene Entzug vielmehr in Kraft geblieben ist.
2. - .
23. Auszug aus dem Urteile der II. ZinlabteUung vom ao. Mä.rz 1931 i. S. Lenz gegen Lenz. Ist der Ehemrum der Ehefrau für die von deI'en Eltern gewährten laufenden Zuschüsse ersatzpflichtig? ZGB Art. 160 Abs. 2, 163, 190 Abs. 1, 192 Abs. 1, 209 Abs. 2, 246 Abs. 1 u. 3. Die Klägerin stammt aus einer FamiHe, die ihr Haus mit viel Aufwand führt, der Beklagte aus einer thurgau- ischen BauernfamiIie. Der Beklagte ist hauptsächlich nur im Sommer als Kurarzt tätig und setzte daneben in den ersten Jahren der Ehe noch seine Studien in verschiedenen Städten, teils im Auslande, fort. W~rend der Dauer der Ehe wurden der Klägerin von ihrem Vater zur Deckung ihrer laufenden persönlichen und Haushaltungsbedürfnisse naInhafte Zuwendungen (im behaupteten Betrage von rund 100,000 Fr.) gemacht, teils durch Bezahlung von Rechnungen von Lieferanten, teils durch Einzahlung an eine Bank, mit der sie in lau- fendem Checkverkehr stund, teils durch Übergabe an bar. Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. November 1930 das Frauengutersatzbegehren der Klägerin (betref- fend die erwähnten -Zuschüsse im Betrage von 95,000 Fr.) abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Ver- urteilung des Beklagten zur Rückerstattung von Frauengut im Betrage von 95,000 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB war der Beklagte ver- pflichtet, für den Unterhalt der Klägerin und der Kinder