Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
19. Urteil der n. Zivi1abteilung vom 13. Kirz 1931 i. S. Eohter
gegen Ba.u- und :Eolza.rbeiter-Verband der Schweiz.
Die Aus s c h li e s s u n gau s dem Ver ein wird beim
Fehlen einer gegenteiligen statutarischen Bestimmung erst
wir k s a. m, wenn sie von dem in letzter Linie dazu berufenen
(oberen) Vereinsorgan ausgesprochen worden ist, und kann
nicht vorher ger ich t 1 ich a n g e f 0 c h t e n
werden.
ZGB Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 1, 72 Abs. 3.
A. -
Den Statuten des beklagten Vereines ist zu ent-
nehmen:
Art. 1 : ... Der Sitz bäindet sich am Orte der jeweiligen
Vorortssektion. Die Vorortssektion ... befindet sich zurzeit
n Zürich.
Art. 2 : .., Zu den nächstliegenden Aufgaben des Ver-
bandes gehören :
a) Gründung von Sektionen an allen Orten, wo Ar-
beiter ... in der Bau- und Holzindustrie ... beschäftigt
sind.
Art. 3 : ... Die Mitgliedschaft ist in derjenigen Sektion
oder Berufsgruppe zu erwerben und zu erhalten, in deren
Gebiet das Mitglied arbeitet ...
Art. 10 : Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
durch den Zentralvorstand auf Antrag der Mehrheit einer
Sektionsversamlmung, wenn dasselbe ...
Art. 11 : 1. Der Ausschluss muss von der Sektion dem
Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich
mitgeteilt werden.
,2. Dem Ausgeschlossenen ist eine Frist von 14 Tagen
eingeräumt, innert welcher er bei der Beschwerdekom-
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Personenrecht. N0 19.
mission rekurrieren kann. Letztere hat den Fall innert
vier Wochen zu erledigen. Während dem Rekursverfahren
dauert die Mitgliedschaft weiter.
3. Die Ausgeschlossenen können gegen ihren Ausschluss
beim Verbandstag als höchste Instanz appellieren.
Art. 34: 1. Alle zwei Jahre findet ein Verbandstag
statt ...
B. -
Am 13. Oktober 1927 schrieb die Sektion Basel
des beklagten Vereines an den Kläger, ihr Mitglied, « dass
der Zentralvorstand den Beschluss der Sektionsversamm-
lung vom 23. September 'a. c. gutgeheissen hat Und Sie
somit aus dem Bau- und Rolzarbeiterverband ausgeschlos-
sen sind». (Folgt die hier nicht interessierende Begrün-
dung.) « Es steht Ihnen das Recht frei, innert 14 Tagen
von heute ab, bei der Beschwerdekommission '" Beschwerde
zu führen.)} Die Beschwerdekommission wies die vom
Kläger geführte Beschwerde am 11. November 1927 ab ...
Am 5. Juni 1928 erklärte der Anwalt.des Klägers an den
Zentralvorstand des beklagten Vereines « zu Randen des
Verbandstages) die Appellation « an den Verbandstag
1928», der auf den 8. bis 10. Juni anberaumt war. Am
folgenden Tag wurde geantwortet, « dass gemäss Art. 11
des Verbandsstatutes nur die Mitglieder das Recht haben,
an die Verbandsinstanzen, inklusiv Verbandstag Anträge
zu stellen » •••, worauf der Kläger noch persönlich die
Appellation an den Verbandstag erklärte ... In der Folge
verlangte der Kläger mehrmals Entscheidung über seine
an den Verbandstag erklärte Appellation, und am 29. April
1929 setzte er dem Zentralvorstand des beklagten Vereines
« Frist bis zum 15. Mai 1929, um über seine Appellation
einen Entscheid zu treffen I), mit dem Beifügen : « Sollte
ich bis zum 15. Mai a. c. ohne Antwort Ihrerseits sein,
so fasse ich Ihr Stillschweigen als Abweisung der Appel-
lation auf und werde in Zürich Klage gegen Sie ein-
reichen I). Der Kläger erhielt keine Antwort.
C. -
Am 30 ..)iai 1929 erhob der Kläger die, vorliegende
Klage mit dem Antrag auf Aufhebung seines Ausschlusses
Personenrecht. N° 19.
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aus dem beklagten Verband und Feststellung, dass er
vollberechtigtes Mitglied des beklagten Verbandes ge-
blieben ist.
'
D. -
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, hat
am 19. Dezember 1929 festgestellt, dass der Kläger Mit-
glied des beklagten Verbandes geblieben ist, und ist im
übrigen auf die Klage nicht eingetreten.
Auf Berufung des Beklagten hin, wogegen der Kläger
nur auf Abweisung der Berufung antrug, hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich am 19. November 1930 die
Klage abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, « es
sei ... das Urteil der ersten Instanz vom 19. Dezember 1929
zu bestätigen und demgemäss die Klage gutzuheissen. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
... Zur Entscheidung steht, ob der Kläger noch Mitglied
des beklagten Vereines sei -
unabhängig von der Fra,ge,
ob er seine Ausschliessung aus dem beklagten Vereine
mit der vorliegenden Klage habe gerichtlich anfechten
können. Angesichts der gegebenen Verhältnisse spitzt
sich diese Frage dahin zu, ob der Kläger bereits aus dem
beklagten Verein ausgeschlossen sei oder nicht. Sie i~t
im Gegensatze zur Vorinstanz zu verneinen.
Nach Art. 65 Abs. 1 ZGB beschliesst die Veremsver-
sammlung über den Ausschluss von Mitgliedern, und nach
Art. 72 Abs. 3 ZGB darf die Ausschliessung nur durch
Vereinsbeschluss, der von der Vereinsversammlung gefasst
wird (Art. 66 Abs. 1 ZGB), erfolgen, wenn die Statuten
hierüber keine Bestimmung enthalten. Der beklagte Verein
umfasst nun freilich zu viele und zu verstreut wohnende
Mitglieder, als dass Mitgliederversammlungen abgehalten
werden könnten. Sein oberstes Organ ist nach Art. 34
der Statuten der Verbandstag, an dem hauptsächlich die
Delegierten der örtlichen Sektionen teilzunehmen berufen
sind. Vereinsbeschlüsse können somit nur vom Verbands-
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Personenre.cht. ~"19.
tag gefasst werden (in gewissen, hier nicht interessierenden
Fällen unter Vorbehalt der Verwerfung oder aber Bestä-
tigung in der Urabstimmung, Art. 32 der Statuten).
Dass es für die Ausschliessung von Mitgliedern keines der-
. artigen Vereinsbeschlusses des Verbandstages bedürfe,
ist in den Statuten nicht genügend klar zum Ausdruck
gebracht, im Gegenteil bezeichnet Art. 11 Ziff. 3 derselben
ausdrücklich den Verbandstag als höchste Instanz für
die Ausschliessung. Freilich stellt Art. 10 der Statuten die
Ausschliessung zunächst dem Zentralvorstand anheim.
Wenn sich das betroffene Mitglied bei dessen Beschluss
beruhigt, so kann es dabei sein Bewenden haben, ohne dass
der Verbandstag irgendwie mit der Ausschliessungsfrage
befasst werden muss. Will es sich aber der Ausschliessung
nicht unterwerfen, so steht ihm binnen gemessener Frist
der Rekurs an die Beschwerdekommission zu Gebot. Weist
diese den Rekurs ab und beruhigt sich das betroffene
Mitglied jetzt, so gilt ebenfalls, dass es bei der derart
ausgesprochenen Ausschliessung das Bewenden haben
kann, ohne dass der Verbandstag über die Ausschliessungs-
frage Beschluss fassen muss. Dagegen hängt die Wirkung
des Ausschliessungsbeschlusses der Beschwerdekommission
davon ab, dass das betroffene Mitglied ihn anerkenne, was
zu tun oder nicht zu tun ihm freisteht. Will es sich der
Ausschliessung auch jetzt nicht unterziehen, so kann es
an den Verbandstag ((appellieren)), der dann erst «(als
höchste Instanz» den massgebenden Ausschliessungs-
beschluss zu fassen berufen ist. Etwas Gegenteiliges darf
nicht daraus hergeleitet werden, dass in Art. 11 Züf. 2 der
Statuten bestimmt ist, die Mitgliedschaft daure während
dem Rekursverfahren vor der Beschwerdekommission
weiter; denn an die Auslegung von Statuten darf nicht
in gleicher Weise wie an die Auslegung von Rechtsvor-
schrüten mit juristischen Interpretationsnormen, nament-
lich dem argumentum e contrario herangetreten werden.
Wollte mit dem juristischen Sprachgebrauch operiert
werden, so würde sich übrigens nicht mit weniger· Grund
Personenrecbt. No 19.
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sagen lassen, dass Appellationen regelmässig aufschie-
bende Wirkung haben, wie es auch der natürlichen
Auffassung eher entspricht. Bedeutungsvoller iS,t schon
die Überlegung, dass es bedenklich erscheinen müsste,
ein Vereinsmitglied ohne ausdrückliche Statutenbestim-
mung seiner (bei Gewerkschaftsverbänden besonders aus-
gebildeten) Mitgliedschaftsrechte zu berauben, so lange
noch dahinsteht, ob die Ausschliessung auch von dem in
letzter Linie dazu berufenen Vereinsorgan beschlossen
werde, m.a.W. letzterem Beschluss wesentlich nur die
Wirkung einer Wiederaufnahme zuzugestehen. Dies er-
schiene höchstens dann als angängig, wenn dem ((ausge-
schlossenen» Mitglied schon gegen den Beschluss der
Beschwerdekommission die gerichtliche Anfechtung zu
Gebote stünde, damit es ohne Verzug die nötigen Vorkehren
für die Wiedereinsetzung in seine Mitgliedschaftsrechte
treffen könnte und nicht zunächst noch biS auf zwei Jahre
(vorliegend noch länger) zuwarten müsste, bis wieder ein
Verbandstag stattfinden kann. Allein das Nebeneinander-
hergehen der Appellation an den Verbandstag und der
gerichtlichen Anfechtung der Ausschliessung erweist sich
als durchaus unpraktisch : würde doch die Anfechtungs-
klage, ja sogar ein allfällig inzwischen gefälltes gericht-
liches Urteil gegenstandslos, wenn der Verbandstag die
Appellation gutheissen sollte, und erst recht unlösbar
wäre die Prozesslage dann, wenn der Verbandstag zwar
ebenfalls den Ausschluss beschlösse, jedoch aus anderen
Gründen. Beim Fehlen ausdrücklicher gegenteiliger Sta-
tutenbestimmungen ist überhaupt davon auszugehen, dass
das aus einem Verein ausgeschlossene Mitglied erst dann
gegen seine Ausschliessung gerichtliche Klage soll erheben
können, wenn dasjenige Vereinsorgan, welches nach den
Statuten oder nach dem Gesetz in letzter Linie berufen
ist, über den Ausschluss zu befinden, diesen ausgesprochen
hat. Erst wenn die gerichtliche Klage der einzige Behelf
gegen die Ausschliessung darstellt, bei der es sonst das
Bewenden haben würde, also nicht schon, wenn noch die
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Personenrecht. No 19.
Anrufung eines höheren Vereinsorganes zu Gebote steht,
liegt ein zureichender Grund dafür vor, dem ausgeschlos-
senen Vereinsmitglied staatlichen Rechtsschutz zu ge-
. währen, weil die Absicht des Gesetzgebers dahin ging,
« die Vereine ihre inneren Angelegenheiten möglichst
selbständig ordnen zu lassen und die richterliche Über-
prüfung eines Vereinsausschlusses seinem Inhalte nach
auf ein l\tIindestmass zu beschränken» (BGE 51 II S. 241).
In diesem Sinne haben denn auch die Organe des beklagten
Vereines selbst gegen die seinerzeit in Basel gegen die
dortige Sektion angestrengte Klage die Ein wendung er-
hoben, der Kläger könne noch an den Verbandstag ge-
langen. Und zwar wurde von der Vorinstanz festgestellt,
dass vor ihr (und der ersten Instanz) nicht bestritten
worden sei, es habe damals eine derartige urkundliche
l\tIeinungsäusserung des Zentralvorstandes vorgelegen, der
besondere Beachtung zu schenken ist, weil sie darauf
schliessen lässt, dass die Statuten bis anhin auf diese
Weise gehandhabt worden sind. Dazu kommt noch, dass
der Zentralvorstand dem daraufhin die Appellation an
den Verbandstag erklärenden Anwalt des Klägers bedeu-
tete, nur die « l\tIitglieder» seien befugt, Anträge an den
Verbandst ag zu stellen, also denjemgen noch als l\tIitglied
gelten lässt, dessen Ausschluss von der Beschwerdekom-
mission beschlossen worden ist. Der Vorinstanz mag zuge-
geben werden, dass dieses lapge Schweben der Aus-
schliessungsfrage mit praktischen Unzukömmlichkeiten
verbunden ist, die indessen nicht unüberwindlich sind
(und übrigens nicht mehr im gleichen l\tIasse bestehen,
seitdem im Jahre 1929 Art. 11 Ziff. 2 Satz 2 der Statuten
dahin abgeändert wurde, dass « während dem Rekursver-
fahren die R.echte und Pflichten des l\tIitgliedes ruhen »,
was sich ohne weiteres auch auf die Zeit bis zum nächsten
Verbandstag anwenden lässt, nachdem es einmal aus-
drücklich bestimmt worden ist).
... l\tIit dem Schreiben vom 29. April 1929 zielte der
Kläger zunächst wie schon. früher wiederholt darauf ab,
F a.roilienrecht. N (} 20.
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dass der Verbandstag einen Entscheid über seine Appel-
lation treffe, und im Falle des Ausbleibens des Entscheides
während der gesetzten Frist gedachte er die gleiche Rechts-
lage herbeizuführen, welche durch die Abweisung der
Appellation entstanden wäre, nämlich die in Art. 75 ZGB
vorgesehene l\tIonatsfrist für die gerichtliche Anfechtung
seiner Ausschliessung in Gang zu setzen. Indessen leuchtet
ohne weiteres ein, dass dieser Versuch fehlschlagen musste,
da es dem mit der Ausschliessung bedrohten Vereinsmit-
glied unmöglich anheim.gegeben werden darf; die Ent-
scheidung darüber dem statutarisch dazu berufenen
(oberen) Vereinsorgan auf diese Weise aus den Händen
zu winden und über dessen Kopf hinaus die Ausschlies-
sungsfrage vor Gericht zu bringen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
19. November 1930 aufgehoben und das Urteil des Bezirks-
gerichtes Zürich vom 19. Dezember 1929 wieder her-
gestellt wird.
H. F Al\tIILIENRECHT
DROIT DE LA FAl\tIILLE
20. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 5. Kirs 1931 i. S. Sauter gegen Buber.
Vera.ntwortlichkeit des Familienhauptes ge-
mäss Art. 333 ZGB :
Spiel von S-jährigen Knaben mit selbstangefertigten Pfeil und
Bogen und Verletzung eines Knaben am Auge durch einen
Pfeilschuss :