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57_II_121

BGE 57 II 121

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

19. Urteil der n. Zivi1abteilung vom 13. Kirz 1931 i. S. Eohter gegen Ba.u- und :Eolza.rbeiter-Verband der Schweiz. Die Aus s c h li e s s u n gau s dem Ver ein wird beim Fehlen einer gegenteiligen statutarischen Bestimmung erst wir k s a. m, wenn sie von dem in letzter Linie dazu berufenen (oberen) Vereinsorgan ausgesprochen worden ist, und kann nicht vorher ger ich t 1 ich a n g e f 0 c h t e n werden. ZGB Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 1, 72 Abs. 3. A. - Den Statuten des beklagten Vereines ist zu ent- nehmen: Art. 1 : ... Der Sitz bäindet sich am Orte der jeweiligen Vorortssektion. Die Vorortssektion ... befindet sich zurzeit n Zürich. Art. 2 : .. , Zu den nächstliegenden Aufgaben des Ver- bandes gehören :

a) Gründung von Sektionen an allen Orten, wo Ar- beiter ... in der Bau- und Holzindustrie ... beschäftigt sind. Art. 3 : ... Die Mitgliedschaft ist in derjenigen Sektion oder Berufsgruppe zu erwerben und zu erhalten, in deren Gebiet das Mitglied arbeitet ... Art. 10 : Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, durch den Zentralvorstand auf Antrag der Mehrheit einer Sektionsversamlmung, wenn dasselbe ... Art. 11 : 1. Der Ausschluss muss von der Sektion dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. ,2. Dem Ausgeschlossenen ist eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, innert welcher er bei der Beschwerdekom- AS 67 II - 1931 9 122 Personenrecht. N0 19. mission rekurrieren kann. Letztere hat den Fall innert vier Wochen zu erledigen. Während dem Rekursverfahren dauert die Mitgliedschaft weiter.

3. Die Ausgeschlossenen können gegen ihren Ausschluss beim Verbandstag als höchste Instanz appellieren. Art. 34: 1. Alle zwei Jahre findet ein Verbandstag statt ... B. - Am 13. Oktober 1927 schrieb die Sektion Basel des beklagten Vereines an den Kläger, ihr Mitglied, « dass der Zentralvorstand den Beschluss der Sektionsversamm- lung vom 23. September 'a. c. gutgeheissen hat Und Sie somit aus dem Bau- und Rolzarbeiterverband ausgeschlos- sen sind». (Folgt die hier nicht interessierende Begrün- dung.) « Es steht Ihnen das Recht frei, innert 14 Tagen von heute ab, bei der Beschwerdekommission '" Beschwerde zu führen.)} Die Beschwerdekommission wies die vom Kläger geführte Beschwerde am 11. November 1927 ab ... Am 5. Juni 1928 erklärte der Anwalt.des Klägers an den Zentralvorstand des beklagten Vereines « zu Randen des Verbandstages ) die Appellation « an den Verbandstag 1928», der auf den 8. bis 10. Juni anberaumt war. Am folgenden Tag wurde geantwortet, « dass gemäss Art. 11 des Verbandsstatutes nur die Mitglieder das Recht haben, an die Verbandsinstanzen, inklusiv Verbandstag Anträge zu stellen » ••• , worauf der Kläger noch persönlich die Appellation an den Verbandstag erklärte ... In der Folge verlangte der Kläger mehrmals Entscheidung über seine an den Verbandstag erklärte Appellation, und am 29. April 1929 setzte er dem Zentralvorstand des beklagten Vereines « Frist bis zum 15. Mai 1929, um über seine Appellation einen Entscheid zu treffen I), mit dem Beifügen : « Sollte ich bis zum 15. Mai a. c. ohne Antwort Ihrerseits sein, so fasse ich Ihr Stillschweigen als Abweisung der Appel- lation auf und werde in Zürich Klage gegen Sie ein- reichen I). Der Kläger erhielt keine Antwort. C. - Am 30 .. )iai 1929 erhob der Kläger die, vorliegende Klage mit dem Antrag auf Aufhebung seines Ausschlusses Personenrecht. N° 19. 123 aus dem beklagten Verband und Feststellung, dass er vollberechtigtes Mitglied des beklagten Verbandes ge- blieben ist. ' D. - Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, hat am 19. Dezember 1929 festgestellt, dass der Kläger Mit- glied des beklagten Verbandes geblieben ist, und ist im übrigen auf die Klage nicht eingetreten. Auf Berufung des Beklagten hin, wogegen der Kläger nur auf Abweisung der Berufung antrug, hat das Ober- gericht des Kantons Zürich am 19. November 1930 die Klage abgewiesen. E. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, « es sei ... das Urteil der ersten Instanz vom 19. Dezember 1929 zu bestätigen und demgemäss die Klage gutzuheissen. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung : ... Zur Entscheidung steht, ob der Kläger noch Mitglied des beklagten Vereines sei - unabhängig von der Fra,ge, ob er seine Ausschliessung aus dem beklagten Vereine mit der vorliegenden Klage habe gerichtlich anfechten können. Angesichts der gegebenen Verhältnisse spitzt sich diese Frage dahin zu, ob der Kläger bereits aus dem beklagten Verein ausgeschlossen sei oder nicht. Sie i~t im Gegensatze zur Vorinstanz zu verneinen. Nach Art. 65 Abs. 1 ZGB beschliesst die Veremsver- sammlung über den Ausschluss von Mitgliedern, und nach Art. 72 Abs. 3 ZGB darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss, der von der Vereinsversammlung gefasst wird (Art. 66 Abs. 1 ZGB), erfolgen, wenn die Statuten hierüber keine Bestimmung enthalten. Der beklagte Verein umfasst nun freilich zu viele und zu verstreut wohnende Mitglieder, als dass Mitgliederversammlungen abgehalten werden könnten. Sein oberstes Organ ist nach Art. 34 der Statuten der Verbandstag, an dem hauptsächlich die Delegierten der örtlichen Sektionen teilzunehmen berufen sind. Vereinsbeschlüsse können somit nur vom Verbands- 124 Personenre.cht. ~"19. tag gefasst werden (in gewissen, hier nicht interessierenden Fällen unter Vorbehalt der Verwerfung oder aber Bestä- tigung in der Urabstimmung, Art. 32 der Statuten). Dass es für die Ausschliessung von Mitgliedern keines der- . artigen Vereinsbeschlusses des Verbandstages bedürfe, ist in den Statuten nicht genügend klar zum Ausdruck gebracht, im Gegenteil bezeichnet Art. 11 Ziff. 3 derselben ausdrücklich den Verbandstag als höchste Instanz für die Ausschliessung. Freilich stellt Art. 10 der Statuten die Ausschliessung zunächst dem Zentralvorstand anheim. Wenn sich das betroffene Mitglied bei dessen Beschluss beruhigt, so kann es dabei sein Bewenden haben, ohne dass der Verbandstag irgendwie mit der Ausschliessungsfrage befasst werden muss. Will es sich aber der Ausschliessung nicht unterwerfen, so steht ihm binnen gemessener Frist der Rekurs an die Beschwerdekommission zu Gebot. Weist diese den Rekurs ab und beruhigt sich das betroffene Mitglied jetzt, so gilt ebenfalls, dass es bei der derart ausgesprochenen Ausschliessung das Bewenden haben kann, ohne dass der Verbandstag über die Ausschliessungs- frage Beschluss fassen muss. Dagegen hängt die Wirkung des Ausschliessungsbeschlusses der Beschwerdekommission davon ab, dass das betroffene Mitglied ihn anerkenne, was zu tun oder nicht zu tun ihm freisteht. Will es sich der Ausschliessung auch jetzt nicht unterziehen, so kann es an den Verbandstag (( appellieren)), der dann erst «( als höchste Instanz» den massgebenden Ausschliessungs- beschluss zu fassen berufen ist. Etwas Gegenteiliges darf nicht daraus hergeleitet werden, dass in Art. 11 Züf. 2 der Statuten bestimmt ist, die Mitgliedschaft daure während dem Rekursverfahren vor der Beschwerdekommission weiter; denn an die Auslegung von Statuten darf nicht in gleicher Weise wie an die Auslegung von Rechtsvor- schrüten mit juristischen Interpretationsnormen, nament- lich dem argumentum e contrario herangetreten werden. Wollte mit dem juristischen Sprachgebrauch operiert werden, so würde sich übrigens nicht mit weniger· Grund Personenrecbt. No 19. 125 sagen lassen, dass Appellationen regelmässig aufschie- bende Wirkung haben, wie es auch der natürlichen Auffassung eher entspricht. Bedeutungsvoller iS,t schon die Überlegung, dass es bedenklich erscheinen müsste, ein Vereinsmitglied ohne ausdrückliche Statutenbestim- mung seiner (bei Gewerkschaftsverbänden besonders aus- gebildeten) Mitgliedschaftsrechte zu berauben, so lange noch dahinsteht, ob die Ausschliessung auch von dem in letzter Linie dazu berufenen Vereinsorgan beschlossen werde, m.a.W. letzterem Beschluss wesentlich nur die Wirkung einer Wiederaufnahme zuzugestehen. Dies er- schiene höchstens dann als angängig, wenn dem (( ausge- schlossenen» Mitglied schon gegen den Beschluss der Beschwerdekommission die gerichtliche Anfechtung zu Gebote stünde, damit es ohne Verzug die nötigen Vorkehren für die Wiedereinsetzung in seine Mitgliedschaftsrechte treffen könnte und nicht zunächst noch biS auf zwei Jahre (vorliegend noch länger) zuwarten müsste, bis wieder ein Verbandstag stattfinden kann. Allein das Nebeneinander- hergehen der Appellation an den Verbandstag und der gerichtlichen Anfechtung der Ausschliessung erweist sich als durchaus unpraktisch : würde doch die Anfechtungs- klage, ja sogar ein allfällig inzwischen gefälltes gericht- liches Urteil gegenstandslos, wenn der Verbandstag die Appellation gutheissen sollte, und erst recht unlösbar wäre die Prozesslage dann, wenn der Verbandstag zwar ebenfalls den Ausschluss beschlösse, jedoch aus anderen Gründen. Beim Fehlen ausdrücklicher gegenteiliger Sta- tutenbestimmungen ist überhaupt davon auszugehen, dass das aus einem Verein ausgeschlossene Mitglied erst dann gegen seine Ausschliessung gerichtliche Klage soll erheben können, wenn dasjenige Vereinsorgan, welches nach den Statuten oder nach dem Gesetz in letzter Linie berufen ist, über den Ausschluss zu befinden, diesen ausgesprochen hat. Erst wenn die gerichtliche Klage der einzige Behelf gegen die Ausschliessung darstellt, bei der es sonst das Bewenden haben würde, also nicht schon, wenn noch die 126 Personenrecht. No 19. Anrufung eines höheren Vereinsorganes zu Gebote steht, liegt ein zureichender Grund dafür vor, dem ausgeschlos- senen Vereinsmitglied staatlichen Rechtsschutz zu ge- . währen, weil die Absicht des Gesetzgebers dahin ging, « die Vereine ihre inneren Angelegenheiten möglichst selbständig ordnen zu lassen und die richterliche Über- prüfung eines Vereinsausschlusses seinem Inhalte nach auf ein l\tIindestmass zu beschränken» (BGE 51 II S. 241). In diesem Sinne haben denn auch die Organe des beklagten Vereines selbst gegen die seinerzeit in Basel gegen die dortige Sektion angestrengte Klage die Ein wendung er- hoben, der Kläger könne noch an den Verbandstag ge- langen. Und zwar wurde von der Vorinstanz festgestellt, dass vor ihr (und der ersten Instanz) nicht bestritten worden sei, es habe damals eine derartige urkundliche l\tIeinungsäusserung des Zentralvorstandes vorgelegen, der besondere Beachtung zu schenken ist, weil sie darauf schliessen lässt, dass die Statuten bis anhin auf diese Weise gehandhabt worden sind. Dazu kommt noch, dass der Zentralvorstand dem daraufhin die Appellation an den Verbandstag erklärenden Anwalt des Klägers bedeu- tete, nur die « l\tIitglieder» seien befugt, Anträge an den Verbandst ag zu stellen, also denjemgen noch als l\tIitglied gelten lässt, dessen Ausschluss von der Beschwerdekom- mission beschlossen worden ist. Der Vorinstanz mag zuge- geben werden, dass dieses lapge Schweben der Aus- schliessungsfrage mit praktischen Unzukömmlichkeiten verbunden ist, die indessen nicht unüberwindlich sind (und übrigens nicht mehr im gleichen l\tIasse bestehen, seitdem im Jahre 1929 Art. 11 Ziff. 2 Satz 2 der Statuten dahin abgeändert wurde, dass « während dem Rekursver- fahren die R.echte und Pflichten des l\tIitgliedes ruhen », was sich ohne weiteres auch auf die Zeit bis zum nächsten Verbandstag anwenden lässt, nachdem es einmal aus- drücklich bestimmt worden ist). ... l\tIit dem Schreiben vom 29. April 1929 zielte der Kläger zunächst wie schon. früher wiederholt darauf ab, F a.roilienrecht. N (} 20. 127 dass der Verbandstag einen Entscheid über seine Appel- lation treffe, und im Falle des Ausbleibens des Entscheides während der gesetzten Frist gedachte er die gleiche Rechts- lage herbeizuführen, welche durch die Abweisung der Appellation entstanden wäre, nämlich die in Art. 75 ZGB vorgesehene l\tIonatsfrist für die gerichtliche Anfechtung seiner Ausschliessung in Gang zu setzen. Indessen leuchtet ohne weiteres ein, dass dieser Versuch fehlschlagen musste, da es dem mit der Ausschliessung bedrohten Vereinsmit- glied unmöglich anheim.gegeben werden darf; die Ent- scheidung darüber dem statutarisch dazu berufenen (oberen) Vereinsorgan auf diese Weise aus den Händen zu winden und über dessen Kopf hinaus die Ausschlies- sungsfrage vor Gericht zu bringen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

19. November 1930 aufgehoben und das Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich vom 19. Dezember 1929 wieder her- gestellt wird. H. F Al\tIILIENRECHT DROIT DE LA FAl\tIILLE

20. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Kirs 1931 i. S. Sauter gegen Buber. Vera.ntwortlichkeit des Familienhauptes ge- mäss Art. 333 ZGB : Spiel von S-jährigen Knaben mit selbstangefertigten Pfeil und Bogen und Verletzung eines Knaben am Auge durch einen Pfeilschuss :