opencaselaw.ch

57_II_121

BGE 57 II 121

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

19. Urteil der n. Zivi1abteilung vom 13. Kirz 1931 i. S. Eohter

gegen Ba.u- und :Eolza.rbeiter-Verband der Schweiz.

Die Aus s c h li e s s u n gau s dem Ver ein wird beim

Fehlen einer gegenteiligen statutarischen Bestimmung erst

wir k s a. m, wenn sie von dem in letzter Linie dazu berufenen

(oberen) Vereinsorgan ausgesprochen worden ist, und kann

nicht vorher ger ich t 1 ich a n g e f 0 c h t e n

werden.

ZGB Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 1, 72 Abs. 3.

A. -

Den Statuten des beklagten Vereines ist zu ent-

nehmen:

Art. 1 : ... Der Sitz bäindet sich am Orte der jeweiligen

Vorortssektion. Die Vorortssektion ... befindet sich zurzeit

n Zürich.

Art. 2 : .., Zu den nächstliegenden Aufgaben des Ver-

bandes gehören :

a) Gründung von Sektionen an allen Orten, wo Ar-

beiter ... in der Bau- und Holzindustrie ... beschäftigt

sind.

Art. 3 : ... Die Mitgliedschaft ist in derjenigen Sektion

oder Berufsgruppe zu erwerben und zu erhalten, in deren

Gebiet das Mitglied arbeitet ...

Art. 10 : Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

durch den Zentralvorstand auf Antrag der Mehrheit einer

Sektionsversamlmung, wenn dasselbe ...

Art. 11 : 1. Der Ausschluss muss von der Sektion dem

Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich

mitgeteilt werden.

,2. Dem Ausgeschlossenen ist eine Frist von 14 Tagen

eingeräumt, innert welcher er bei der Beschwerdekom-

AS 67 II -

1931

9

122

Personenrecht. N0 19.

mission rekurrieren kann. Letztere hat den Fall innert

vier Wochen zu erledigen. Während dem Rekursverfahren

dauert die Mitgliedschaft weiter.

3. Die Ausgeschlossenen können gegen ihren Ausschluss

beim Verbandstag als höchste Instanz appellieren.

Art. 34: 1. Alle zwei Jahre findet ein Verbandstag

statt ...

B. -

Am 13. Oktober 1927 schrieb die Sektion Basel

des beklagten Vereines an den Kläger, ihr Mitglied, « dass

der Zentralvorstand den Beschluss der Sektionsversamm-

lung vom 23. September 'a. c. gutgeheissen hat Und Sie

somit aus dem Bau- und Rolzarbeiterverband ausgeschlos-

sen sind». (Folgt die hier nicht interessierende Begrün-

dung.) « Es steht Ihnen das Recht frei, innert 14 Tagen

von heute ab, bei der Beschwerdekommission '" Beschwerde

zu führen.)} Die Beschwerdekommission wies die vom

Kläger geführte Beschwerde am 11. November 1927 ab ...

Am 5. Juni 1928 erklärte der Anwalt.des Klägers an den

Zentralvorstand des beklagten Vereines « zu Randen des

Verbandstages) die Appellation « an den Verbandstag

1928», der auf den 8. bis 10. Juni anberaumt war. Am

folgenden Tag wurde geantwortet, « dass gemäss Art. 11

des Verbandsstatutes nur die Mitglieder das Recht haben,

an die Verbandsinstanzen, inklusiv Verbandstag Anträge

zu stellen » •••, worauf der Kläger noch persönlich die

Appellation an den Verbandstag erklärte ... In der Folge

verlangte der Kläger mehrmals Entscheidung über seine

an den Verbandstag erklärte Appellation, und am 29. April

1929 setzte er dem Zentralvorstand des beklagten Vereines

« Frist bis zum 15. Mai 1929, um über seine Appellation

einen Entscheid zu treffen I), mit dem Beifügen : « Sollte

ich bis zum 15. Mai a. c. ohne Antwort Ihrerseits sein,

so fasse ich Ihr Stillschweigen als Abweisung der Appel-

lation auf und werde in Zürich Klage gegen Sie ein-

reichen I). Der Kläger erhielt keine Antwort.

C. -

Am 30 ..)iai 1929 erhob der Kläger die, vorliegende

Klage mit dem Antrag auf Aufhebung seines Ausschlusses

Personenrecht. N° 19.

123

aus dem beklagten Verband und Feststellung, dass er

vollberechtigtes Mitglied des beklagten Verbandes ge-

blieben ist.

'

D. -

Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, hat

am 19. Dezember 1929 festgestellt, dass der Kläger Mit-

glied des beklagten Verbandes geblieben ist, und ist im

übrigen auf die Klage nicht eingetreten.

Auf Berufung des Beklagten hin, wogegen der Kläger

nur auf Abweisung der Berufung antrug, hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich am 19. November 1930 die

Klage abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, « es

sei ... das Urteil der ersten Instanz vom 19. Dezember 1929

zu bestätigen und demgemäss die Klage gutzuheissen. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

... Zur Entscheidung steht, ob der Kläger noch Mitglied

des beklagten Vereines sei -

unabhängig von der Fra,ge,

ob er seine Ausschliessung aus dem beklagten Vereine

mit der vorliegenden Klage habe gerichtlich anfechten

können. Angesichts der gegebenen Verhältnisse spitzt

sich diese Frage dahin zu, ob der Kläger bereits aus dem

beklagten Verein ausgeschlossen sei oder nicht. Sie i~t

im Gegensatze zur Vorinstanz zu verneinen.

Nach Art. 65 Abs. 1 ZGB beschliesst die Veremsver-

sammlung über den Ausschluss von Mitgliedern, und nach

Art. 72 Abs. 3 ZGB darf die Ausschliessung nur durch

Vereinsbeschluss, der von der Vereinsversammlung gefasst

wird (Art. 66 Abs. 1 ZGB), erfolgen, wenn die Statuten

hierüber keine Bestimmung enthalten. Der beklagte Verein

umfasst nun freilich zu viele und zu verstreut wohnende

Mitglieder, als dass Mitgliederversammlungen abgehalten

werden könnten. Sein oberstes Organ ist nach Art. 34

der Statuten der Verbandstag, an dem hauptsächlich die

Delegierten der örtlichen Sektionen teilzunehmen berufen

sind. Vereinsbeschlüsse können somit nur vom Verbands-

124

Personenre.cht. ~"19.

tag gefasst werden (in gewissen, hier nicht interessierenden

Fällen unter Vorbehalt der Verwerfung oder aber Bestä-

tigung in der Urabstimmung, Art. 32 der Statuten).

Dass es für die Ausschliessung von Mitgliedern keines der-

. artigen Vereinsbeschlusses des Verbandstages bedürfe,

ist in den Statuten nicht genügend klar zum Ausdruck

gebracht, im Gegenteil bezeichnet Art. 11 Ziff. 3 derselben

ausdrücklich den Verbandstag als höchste Instanz für

die Ausschliessung. Freilich stellt Art. 10 der Statuten die

Ausschliessung zunächst dem Zentralvorstand anheim.

Wenn sich das betroffene Mitglied bei dessen Beschluss

beruhigt, so kann es dabei sein Bewenden haben, ohne dass

der Verbandstag irgendwie mit der Ausschliessungsfrage

befasst werden muss. Will es sich aber der Ausschliessung

nicht unterwerfen, so steht ihm binnen gemessener Frist

der Rekurs an die Beschwerdekommission zu Gebot. Weist

diese den Rekurs ab und beruhigt sich das betroffene

Mitglied jetzt, so gilt ebenfalls, dass es bei der derart

ausgesprochenen Ausschliessung das Bewenden haben

kann, ohne dass der Verbandstag über die Ausschliessungs-

frage Beschluss fassen muss. Dagegen hängt die Wirkung

des Ausschliessungsbeschlusses der Beschwerdekommission

davon ab, dass das betroffene Mitglied ihn anerkenne, was

zu tun oder nicht zu tun ihm freisteht. Will es sich der

Ausschliessung auch jetzt nicht unterziehen, so kann es

an den Verbandstag ((appellieren)), der dann erst «(als

höchste Instanz» den massgebenden Ausschliessungs-

beschluss zu fassen berufen ist. Etwas Gegenteiliges darf

nicht daraus hergeleitet werden, dass in Art. 11 Züf. 2 der

Statuten bestimmt ist, die Mitgliedschaft daure während

dem Rekursverfahren vor der Beschwerdekommission

weiter; denn an die Auslegung von Statuten darf nicht

in gleicher Weise wie an die Auslegung von Rechtsvor-

schrüten mit juristischen Interpretationsnormen, nament-

lich dem argumentum e contrario herangetreten werden.

Wollte mit dem juristischen Sprachgebrauch operiert

werden, so würde sich übrigens nicht mit weniger· Grund

Personenrecbt. No 19.

125

sagen lassen, dass Appellationen regelmässig aufschie-

bende Wirkung haben, wie es auch der natürlichen

Auffassung eher entspricht. Bedeutungsvoller iS,t schon

die Überlegung, dass es bedenklich erscheinen müsste,

ein Vereinsmitglied ohne ausdrückliche Statutenbestim-

mung seiner (bei Gewerkschaftsverbänden besonders aus-

gebildeten) Mitgliedschaftsrechte zu berauben, so lange

noch dahinsteht, ob die Ausschliessung auch von dem in

letzter Linie dazu berufenen Vereinsorgan beschlossen

werde, m.a.W. letzterem Beschluss wesentlich nur die

Wirkung einer Wiederaufnahme zuzugestehen. Dies er-

schiene höchstens dann als angängig, wenn dem ((ausge-

schlossenen» Mitglied schon gegen den Beschluss der

Beschwerdekommission die gerichtliche Anfechtung zu

Gebote stünde, damit es ohne Verzug die nötigen Vorkehren

für die Wiedereinsetzung in seine Mitgliedschaftsrechte

treffen könnte und nicht zunächst noch biS auf zwei Jahre

(vorliegend noch länger) zuwarten müsste, bis wieder ein

Verbandstag stattfinden kann. Allein das Nebeneinander-

hergehen der Appellation an den Verbandstag und der

gerichtlichen Anfechtung der Ausschliessung erweist sich

als durchaus unpraktisch : würde doch die Anfechtungs-

klage, ja sogar ein allfällig inzwischen gefälltes gericht-

liches Urteil gegenstandslos, wenn der Verbandstag die

Appellation gutheissen sollte, und erst recht unlösbar

wäre die Prozesslage dann, wenn der Verbandstag zwar

ebenfalls den Ausschluss beschlösse, jedoch aus anderen

Gründen. Beim Fehlen ausdrücklicher gegenteiliger Sta-

tutenbestimmungen ist überhaupt davon auszugehen, dass

das aus einem Verein ausgeschlossene Mitglied erst dann

gegen seine Ausschliessung gerichtliche Klage soll erheben

können, wenn dasjenige Vereinsorgan, welches nach den

Statuten oder nach dem Gesetz in letzter Linie berufen

ist, über den Ausschluss zu befinden, diesen ausgesprochen

hat. Erst wenn die gerichtliche Klage der einzige Behelf

gegen die Ausschliessung darstellt, bei der es sonst das

Bewenden haben würde, also nicht schon, wenn noch die

126

Personenrecht. No 19.

Anrufung eines höheren Vereinsorganes zu Gebote steht,

liegt ein zureichender Grund dafür vor, dem ausgeschlos-

senen Vereinsmitglied staatlichen Rechtsschutz zu ge-

. währen, weil die Absicht des Gesetzgebers dahin ging,

« die Vereine ihre inneren Angelegenheiten möglichst

selbständig ordnen zu lassen und die richterliche Über-

prüfung eines Vereinsausschlusses seinem Inhalte nach

auf ein l\tIindestmass zu beschränken» (BGE 51 II S. 241).

In diesem Sinne haben denn auch die Organe des beklagten

Vereines selbst gegen die seinerzeit in Basel gegen die

dortige Sektion angestrengte Klage die Ein wendung er-

hoben, der Kläger könne noch an den Verbandstag ge-

langen. Und zwar wurde von der Vorinstanz festgestellt,

dass vor ihr (und der ersten Instanz) nicht bestritten

worden sei, es habe damals eine derartige urkundliche

l\tIeinungsäusserung des Zentralvorstandes vorgelegen, der

besondere Beachtung zu schenken ist, weil sie darauf

schliessen lässt, dass die Statuten bis anhin auf diese

Weise gehandhabt worden sind. Dazu kommt noch, dass

der Zentralvorstand dem daraufhin die Appellation an

den Verbandstag erklärenden Anwalt des Klägers bedeu-

tete, nur die « l\tIitglieder» seien befugt, Anträge an den

Verbandst ag zu stellen, also denjemgen noch als l\tIitglied

gelten lässt, dessen Ausschluss von der Beschwerdekom-

mission beschlossen worden ist. Der Vorinstanz mag zuge-

geben werden, dass dieses lapge Schweben der Aus-

schliessungsfrage mit praktischen Unzukömmlichkeiten

verbunden ist, die indessen nicht unüberwindlich sind

(und übrigens nicht mehr im gleichen l\tIasse bestehen,

seitdem im Jahre 1929 Art. 11 Ziff. 2 Satz 2 der Statuten

dahin abgeändert wurde, dass « während dem Rekursver-

fahren die R.echte und Pflichten des l\tIitgliedes ruhen »,

was sich ohne weiteres auch auf die Zeit bis zum nächsten

Verbandstag anwenden lässt, nachdem es einmal aus-

drücklich bestimmt worden ist).

... l\tIit dem Schreiben vom 29. April 1929 zielte der

Kläger zunächst wie schon. früher wiederholt darauf ab,

F a.roilienrecht. N (} 20.

127

dass der Verbandstag einen Entscheid über seine Appel-

lation treffe, und im Falle des Ausbleibens des Entscheides

während der gesetzten Frist gedachte er die gleiche Rechts-

lage herbeizuführen, welche durch die Abweisung der

Appellation entstanden wäre, nämlich die in Art. 75 ZGB

vorgesehene l\tIonatsfrist für die gerichtliche Anfechtung

seiner Ausschliessung in Gang zu setzen. Indessen leuchtet

ohne weiteres ein, dass dieser Versuch fehlschlagen musste,

da es dem mit der Ausschliessung bedrohten Vereinsmit-

glied unmöglich anheim.gegeben werden darf; die Ent-

scheidung darüber dem statutarisch dazu berufenen

(oberen) Vereinsorgan auf diese Weise aus den Händen

zu winden und über dessen Kopf hinaus die Ausschlies-

sungsfrage vor Gericht zu bringen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

19. November 1930 aufgehoben und das Urteil des Bezirks-

gerichtes Zürich vom 19. Dezember 1929 wieder her-

gestellt wird.

H. F Al\tIILIENRECHT

DROIT DE LA FAl\tIILLE

20. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 5. Kirs 1931 i. S. Sauter gegen Buber.

Vera.ntwortlichkeit des Familienhauptes ge-

mäss Art. 333 ZGB :

Spiel von S-jährigen Knaben mit selbstangefertigten Pfeil und

Bogen und Verletzung eines Knaben am Auge durch einen

Pfeilschuss :