Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3<1, Schuldbet~eibungs. und Konkursrecht. N° 10. Pfändung an d~nPatentinhaber, welche, sofern dieser in der Schweiz wohnt, wirksam von einem schweizerischen Betreibungsamt erlassen werden kann. Auch kann durch 'zwangsvollstreckuDgsrechtliches Verwertungsgeschäft eben- sogut wie durch privatrechtliches Veräusserungsgeschäft der § 6 des deutschen Patentgesetzes befolgt werden, wonach das Recht aus dem Patent durch Vertrag, nämlich einfache Abtretung, auf andere übertragen wird, was (nach der herrschenden Meinung; vgl. KOHLER, Handbuch S. 65; KENT S. 588; Is,AY S. 212) auch dann zutrifft, wenn die Übertragung ausserhalb Deutschlands stattfindet. Nichts gegenteiliges ergibt sich aus § 12 des deutschen . Patentgesetzes, wonach der Ort, wo der inländische Ver- treter des nicht im Inlande wohnenden Patentinhabers seinen Wohnsitz hat, « im Sinne des § 23 der Zivilprozess- ordnung als der Ort gilt, wo sich der Verm ögensgegenstand i befindet ». Damit will nur für vermögensrechtliche Klagen,gegen nicht in Deutschland wohnende Inhaber deutscher Patente ein deutscher Gerichtsstand geschaffen werden, womit keineswegs die Meinung verbunden zu werden braucht, das Patent sei eine unbewegliche Sache, über die im Auslande nicht verfügt werden könne. Freilich wird in Anwendung der angeführten Bestimmung (und des § 919 der deutschen Zivilprozessordnung) in Deutschland Arrest auch auf ein Patent gelegt werden können, dessen Inhaber nicht in Deutschland, sondern z. B. in der Schweiz wohnt (gleichwie ja die Arrestierung sch~eizerischer Patentrechte, deren Inhaber im Auslande wohnen, in der Schweiz zu- lässig ist; vgl. EGE 38 I S. 702 = Sep.-Ausg. 15 S.282). Allein deswegen ist die Arrestierung und Pfändung in der Schweiz nicht ausgeschlossen, ebensowenig wie die schwei- zerische Arrestierung und Pfändung von Forderungen, deren Gläubiger im Auslande wohnen, und die zu diesem Zweck ausnahmsweise als am inländischen Wohnsitze des Drittschuldners liegend angesehen,werden, während sie natürlich auch am ausländischen Wohnsitz ihrer Gläubi- ger, als dort, liegend, arrestiert und gepfändet werden .8chuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N0.ll. 35 können. (Gerade im Verhältnis zu Deutschland erweist sich zwar die schweizerische Arrestierung und Pfändung von Forderungen, deren Gläubiger dort wohnen, als unpraktikabel [vgl. BGE 52 III S. 102], jedoch einzig aus dem Grunde, dass sich Deutschland die Zustelhmg schwei- zerischer Pfändungsanzeigen an dort wohnende Dritt- schuldner verbittet, der in diesem Zusammenhange nicht von Belang ist, weil die Pfändung eines deutschen Patentes, dessen Inhaber in der Schweiz wohnt, nach dem Gesagten in der Schweiz ohne Erlass einer AnZeige nachDeutschland vollzogen werden kann). Endlich verbietet § 19 des deutschen Patentgesetzes nicht etwa, dass in der Patentrolle eine im Auslande, sei es auch auf dem Wege der Zwangsvollstreckung, erfolgte Übertragung des Patentrechtes vermerkt werde. Was zur Wahrung der Rechte des allfälligen Ersteigerers eines derart gepfändeten Patentrechtes vorgekehrt werden muss, steht gegenwärtig noch nicht zur Entscheidung. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konlcurskammer Der Rekurs wird abgewiesen. H. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Februar 1931
i. S. Stucky. Unzulässigkeit. eine von der Aufsichtsbehörde wegen missbräuch· licher Beschwerdeführung verhängte Busse durch Hinzurech- nung zu den Betreibungskosten der betreffenden Betreibung einzuziehen. Il n'est pss admissible de porter dans le compte da Ja. poursuite. en vue d'en SSSUl'er le recouvrement, 1'Imlende a laquelle l'autoriM de surveillance a conda.mne le plaigna.nt pour cause d'abus dans l'exercice du d,roit de pIa.inte. Non e lecito aggi\mgere alle spese dell'esecuzione in corso una multa inflitta dall'Autoritä. di Vigilanza. per esercizio abusivo deI diritto di ricorso.
36 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 11. Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte dem Beschwerde- führer wegen missbräuchHcher Beschwerdeführung eine Busse von 5 Fr. auferlegt und dabei das Betreibungsamt 'angewiesen, die Busse durch Hinzurechnung zu den Betreibungskosten einzuziehen. Das Bundesgericht erklärte dies als unzulässig aus folgender Erwägung: ... Bussen sind keine Betreibungskosten. Der Fiskus hat keinen Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös von Gegenständen, die nicht für ihn gepfändet waren, er hat vielmehr nötigenfalls selbst auf dem Betreibungsweg gegen den Gebüssten vorzugehen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. PoursuiLe et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBlJNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES, ET DES FAILLlTES
12. Entscheid vom a7. Februa.r 1931 i. S. Ed. Vielle & Co. Auf Art. 93 SchKG (relative Unpfändbarkeit des Lohnes U' dergl.) kann sich auch der im Aus 1 a n d w 0 h n end e Sc h u 1 d ne r berufen, sofern er die Voraussetzungen nach- weist (Änderung der Rechtssprechung). L'art.93 LP (insaisissabilite relative du salaire. etc.) peut aussi etre invoque par le debiteur qui habite a l'etranger. autant qu'il etablit que les conditions de 180 loi sont realisees (modi- fication de la jurisprudence). L'art. 93 LEF (impignorabilita relativa de~ salari) pUD essere invocata anche dal debitore domiciliato aU' estero se ne dimo- stra l'applicabilita (riforma deUa giurisprtldenza). Die Rekurrentin liess das pfändbare Lohnguthaben des Rekursgegners, eines in BurgfeIden, französischem Grenz- ort bei Basel, stationierten schweizerischen Monteurs der Maschinenfabrik Schindler & Cie in Luzern, mit Arrest belegen, das dann vom Betreibungsamt Luzern auf 37 Fr. für je zwei Wochen bestimmt wurde. Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde mit der Begründung, sein Stun- denlohn betrage laut vorgelegtem Zahltagscouvert (über 92 Stunden) nur 1 Fr. 50 Cts., seine Frau sei kränkli.ch und st~he laut vorgelegter Bescheinigung « seit Mai i 930 wegen AS 57 III - 1931 4