Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2116
Staatsrecht.
V. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PRüPRIETE
4:3. UrteU vom 97. Juni 1930
i. S. 'rhurgauische Verein!gung für Wahrung der Interessen
der GrunC1besitzer am Boaensee, Untersee unel !thein
gegen Regie1'1ll1gEra.t 'rhurgau.
Beschluss der kantonalen Administrativbehörde (Regienmgsrat),
wodurch den Eigentümern von Ufergrundstücken an einem
öffentlichen, dem Qemeingebrauch offenstehenden Gewässer:
a) Einfriedungen irgendwelcher Art auf zeitweise überspül-
tem Strandboden untersagt werden, obwohl der Strandboden
hinter der Linie, bis zu der bei mittlerem Wasserstand der
Wellenschlag reicht, nach kantonalem Recht als Privateigen-
tum zu den Ufergrundstücken gehört; b) die Aufläge gemecht
wird, einen I m breiten Streifen von der Grenze des natürlichen
Ufers an landeinwärts für die Begehung durch die Polizei-
organe von Einzäunungen frei zu lassen. Anfechtung wegen
Verletzung der Eigentumsgarantie und der Gewaltentrennung,
weil eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff fehle .• Abwei-
sung inbezug auf da.s Verbot unter litt. a, Gutheissung inbezug
a.uf dasjenige unter litt. b.
A. -
Am thurgauischen Ufer des Bodensees, Untersees
und Rheins besteht zur Zeit kein durchgehender, dem
Publikum offener Uferweg. Uferwege sind nur auf ein-
zelnen mehr oder weniger langen Strecken, namentlich
30m übersee, vorhanden. Als Grenze zwischen dem öffent-
lichen Gewässer (See) und den Ufergrundstücken (Reichs-
grenze) wird (speziell 30m Übersee) die Linie angenommen,
bis zu der bei mittlerem Wasserstand der Wellenschlag
reicht.
Diese Grenze ist in neuester Zeit vermarkt
worden. Der Teil des Strandbodens bis zum natürlichen
Ufer, der bei höherem Wasserstand mehr oder weniger
unter Wasser ist, gehört also den Anstössem.
Viele
.i
Eigentumsgarantie. N° 43.
25'1
Ufergrundstücke sind seitlich bis zum natürlichen Ufer
einzelne waren auch darüber hinaus bis zur Reichsgre~
eingezäunt.
Die eidg. Zollorgane hatten solche Einfriedungen ge-
duldet, obgleich das eidg. Zollgesetz vom 28. Juni 1893
die Erstellung von Gebäulichkeiten und Einfriedungen
mit weniger als zwei Meter Abstand von der Grenze verbot
(Art. 52), wobei bei Seen und Flüssen, welche die poli-
t,isohe Grenze bilden, das schweizerische Ufer als Zollgrenze
galt (VV zum ZollG von 1893, Art. 8). Das Zollgesetz
vom L Oktober 1925 bestimmt in Art. 27 Abs. 2 Satz 2 :
«Wo schweizerisches Gebiet an ein Grenzgewässer
stösst, ist für die Erstellung von Einfriedungen, welche
die Ausübung des Grenzwachtdienstes erheblich erschwe-
ren, und von Gebäulichkeiten in einem Abstand von
weniger als zwei Meter vom Ufer eine Bewilligung des
Bundesrates erforderlich.)
Die VV zum ZollG von 1925 schreibt in Art. 3 vor:
«Die Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der
Zollgrenze haben dafür zu sorgen, dass eine richtige
Ueberwachung des Grenzübertrittes durch die Zollorgane
durch keinerlei Einrichtungen auf ihrem Grundstück
gehindert wird.
Eine Bewilligung des Bundesrates ist erforderlich für
die in Art. 27 Abs. 2 ZG vorgesehenen Einrichtungen an
der Zollgrenze, sowie zur Errichtung von Brücken, Stegen,
Fähren und ähnlichen Vorrichtungen zum Übersetzen
von Personen und Waren über Grenzgewässer, einschliess-
lieh der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen bei
Kraftwerken und Stauwehren an Grenzgewässem. Die
Erteilung einer solchen Bewilligung kann an bestimmte
BedingUngen geknüpft und, soweit es sich um die Erstel-
l~g ne~er ~Wässerübergänge handelt, von der Leistung
emes emmahgen Beitrages an die Kosten der Über-
wachung des neuen Überganges abhängig gemacht werden.
Eine Bewilligung der Überzolldirektion ist erforderlich
zur Anlegung neuer Terrassen, Wege, Kanäle, Leitungen
258
Staatsrecht,
und 'dgl. in unmittelbarer Nähe der Zollgtenze, zur Vor-
nahme von Änderungen an solchen Einrichtungen, sowie
zum Bau von Landungsstegen, Badeanlagen und dgl. am
Ufer von Grenzgewässern.
Gesuche zur Erlangung der in diesem Artikel vorgese-
henen Bewilligungen sind unter Beifügung der erforder-
lichen Pläne und Beschreibungen der zuständigen Zoll-
kreisdirektion einzureichen. »
Tatsächlich begnügen die Zollbehörden sich längs
Obersee, Untersee und Rhein damit, dass bei eirigefrie:-
deten und abgeschlossenen Ufergrundstücken Schlüssel
ausgehändigt werdep., vermittelst welcher die Zollorgane
das Grundstück betreten können.
Das thurgauische Gesetz betreffend die Korrektion und
den Unterhalt der öffentlichen Gewässer vom 21. Mai
1895 (GG) stellt die öffentlichen Gewässer unter die
Aufsicht des Staates (§ 1). Bauten und Anlagen, welche
auf die Höhe des Wasserstandes, den Lauf der Gewässer
oder die Sicherheit der Ufer und des Bettes Einfluss
haben oder die bestehenden Uferlinien verändern, dürfen
nur mit Bewilligung des Regierungsrates ausgeführt
werden (§ 2). § 7 Abs. 1 des GG bestimmt:
« Gemeingefährliche Unternehmungen, sowie Bauten"
welche ganz oder teilweise ins Hochw~sserprofil fallen,
sind nicht gestattet.)
Ferner sind folgende Bestimmungen des GG hervor-
zuheben:
§ 10: «Auf dem öffentlichen Seegebiet (Reichsboden)
dürfen ohne Bewilligung des Regierungsrates' resp. des
Finanzdepartementes weder Anschüttungen noch Aus-
grabungen oder Einfriedungen vorgenommen werden.
Ebenso ist die Abfuhr von Grien, Steinen etc. ab dem-
selben ohne Bewilligung obgenannter Behörde untersagt.
§ 11 : «Die Profile für das Hochwasser sind stets. offen
zu halten. An den Ufern von Flüssen und Bächen ist das
Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, welche den Wasser-
abfluss hemmen, untersagt. Auf den Wuhrungen und
Eigentumsgara.ntie. N0 43.
2119
den Vorländem von Doppelprofilen sollen die Ausschläge
innerhalb der Hochwasserprofile alle Jahre entfernt
werden. »
§ 34 : (! Die Uferbesitzer sind pflichtig, die zur Beauf-
sichtigung, zur Anlage oder zum Unterhalte der Korrek-
tions- oder Uferbauten erforderliche Betretung oder Be-
fahrung ihrer Grundstücke, sowie die notwendige Ablage-
rung von Materialien zu gestatten.
Schädigungen an diesen Grundstücken sind insofern zu
vergüten, als die Bauten nicht allein zum Schutze der-
selben ausgeführt worden sind.)
Seit einiger Zeit machten sich im Kanton Thurgau
Bestrebungen geltend zu Gunsten eines möglichst durch-
gehenden der Öffentlichkeit zugänglichen Uferweges
längs der beiden Seen und des Rheins. In einem im
Auftrage des Regierungsrates im Jahre 1928 über die in
Betracht kommenden Rechtsverhältnisse erstatteten Gut-
achten kam Ständerat Böhi dazu, einen solchen Uferweg
als rechtlich bestehend anzunehmen.
Die juristischen
Grundlagen wurden dabei gefunden einerseits im Rechte
des Gemeingebrauches der öffentlichen Gewässer, woraus
ein solcher auch am Ufer abgeleitet wurde, und in den
auf den Ufergrundstücken haftenden öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkungen zoll-, fischerei- und allgemein
gewässerpolizeilicher Natur.
, Jenen Bestrebungen gegenüber bildete sich eine «Thur-
gauische Vereinigung für Wahrung der Interessen der
Grundbesitzer am Bodensee, Untersee und Rhein », die
heutige Rekurrentin, als idealer Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB. Nach § 2 der Statuten ist Zweck des
Vereins: (! Zusammenschluss der Mitglieder zur gemein-
samen Wahrung der Interessen inbezug auf ungeschmä-
lerte Ausübung des Grundeigentums, gemeinsame Mass-
nahmen. gegen die geplante Schaffung eines Uferweges,
Einlegung geeigneter RechtsIDittel gegen Verfügungen,
welche die Rechte der Grundbesitzer bedrohen.» Die
Vereinigung liess sich über die Frage des Gemeingebrau-
260
Staatsrecht.
ches an Ufergrundstücken durch Professor Fleiner in
Zürich ein Rechtsgutachten
(d~ d. 28. Februar 1929)_
erstatten, das zu folgenden Schlüssen kam :
«1. Ein allgemeines Uferbegehungsrecht lässt sich
auch im Kanton Thurgau auf keinen historischen Rechts-
titel stützen.
2. Ein solches Recht ist weder im Gemeingebrauch an
den öffentlichen Gewässern enthalten, noch ist es juristisch
möglich, durch eine Erweiterung des Begriffes des Gemein-
gebrauches einen derartigen Eingriff in das Privateigentum
zu rechtfertigen.
3. Der kantonale Gesetzgeber, wie die kantonale Praxis
vermögen das beanspruchte Recht auch nicht durch eine
vom Gesetze einzuführende öffentlichrechtIiche Beschrän-
kung des Grundeigentums abzuleiten.)}
Nach Kenntnisnahme des «Uferweggutachtens» Böhi
hatte der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 22. Au-
gust 1928 beschlossen: « Die Behandlung vorliegender
oder noch eingehender Gesuche um Bewilligung zur
Einzäunung von Grundstücken bis an den angrenzenden
See zu sistieren, bis alle in dem Gutachten behandelten
Rechtsfragen eingehend geprüft sind und die aus ihrer
Beurteilung sich ergebenden Beschlüsse die Erledigung
der Gesuche zulassen. Es sollen an dem gegenwärtigen
Zustande an den Ufern keine Veränderungen vorgenommen
~erden dürfen, welche der rechtlichen Entscheidung über
Ihre ZuläsEligkeit zuvorkommen würden.» Im April 1929
gab der Regierungsrat im Grossen Rate die Erklärung ab,
dass nach seiner Auffassung ein allgemeines Uferbegehungs-
recht im Sinne des Gutachtens Böhi in der geltenden
Gesetzgebung keine Stütze finde. Am 10. Juli 1929 befahl
er mehreren Uferanstössern unter Androhung der Über-
weisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams (StG
§ 250) Einzäunungen im See und vom Uferstreifen, welcher
der Uferbegehung dient, zu entfernen. Er stützte sich
dabei auf § 7 des GG, der gemeingefährliche Unterneh-
mungen verbietet, und auf § 34 desselben Gesetzes, woraus
Eigentumsgarantie. No 43.
861
der Regierungsrat ein Uferbegehungsrecht der staatlichen
Polizeiorgane herleitet, das nicht durch Zäune beein-
trächtigt werden dürfe.
In der Folge fanden Verhandlungen zwischen der
Rekurrentin und dem Regierungsrat statt, wobei die
Vereinigung vergleichsweise folgende Regelung vorschlug :
«Einzäunungen sind bis an den Uferrand zu gestatten.
In den Einzäunungen werden überall Türehen angebracht,
zu denen die staatlichen Organe Passe-partout-Schlüssel
erhalten. Einzäunungen auf Strandboden und solche mit
Stacheldraht sind zu beseitigen; Ausnahmen (Abschluss
auf Strandboden) sind dort zuzulassen, wo das Privat-
eigentum an öffentliche Strassen, Plätze und Bäder
grenzt.)} . Der Regierungsrat nahm aber den Vorschlag
nicht an, sondern erliess am 5. November 1929 den
nachstehenden Beschluss :
« 1. Alle Einzäunungen an den Ufern des Bodensees,
Untersees und Rheins werden vom Regierungsrat darauf
geprüft, ob sie den § § 7 und 34 des Korrektionsgesetzes
nicht zuwiderlaufen. Untersagt sind:
a) Einfriedungen irgendwelcher Art auf Strandboden,
der zeitweise unter Wasser zu liegen kommt;
b) Einzäunungen, die nicht einen der Uferbegehung
dienenden, 1 m breiten Streifen den Ufern entlang frei
lassen. Ausnahmen, bei denen vom Regierungsrat eine
unverschliessbare Türe mit Stossriegel oder ein Dreh-
kreuz zum Abschluss dieses Uferstreifens bewilligt werden
können, sind nach Massgabe der Erörterungen in den
Motiven möglich; ausgeschlossen ist auf alle Fälle ein
Abschluss, der die Uferbegehung überhaupt verunmög-
licht oder nur mit Schlüssel möglioh macht.
2. Das Strassen- und Baudepartement wird in den
nächsten Monaten mit Hilfe der Bezirksämter und der
Gemeinden die bestehenden Verhältirisse feststellen und
von Fall zu Fall dem Regierungsrat über die Neuregelung
Antrag stellen. Die Bezirksämter erhalten Auftrag, Neu-
anlagen untersagter Einfriedungen zu verhindern und die
262
Staatsrecht. .
Fälle dem Strassen- und Baudeparlement zuhanden des
Regierungsrates zu melden. &
In den Motiven wird zu dem Vorbehalt in Ziff. 1 litt. b
ausgeführt: « Um den Uferanstössern entgegenzukommen,
wird jedooh der Regierungsrat auf gestelltes Gesuoh hin
dort einen Abschluss in Form einer unversohliessbaren
Türe mit Stossriegel, die sich jederzeit ohne Schlüssel
öffnen lässt, oder duroh ein Drehkreuz gestatten, wo ein
privates Grundstück an eine öffentliche Anlage, Strandbad
oder dergleichen anstösst, sofern die Notwendigkeit eines
derartigen Abschlusses nachgewiesen wird. Unter allen
Umständen kann aper ein völliger Abschluss mit einer
nur mit Schlüssel zu öffnenden Türe oder überhaupt ohne
Durchgangsmöglicbkeit dem Ufer entlang nicht gestattet
werden. »
Vor dem Erscheinen des Gutachtens Böhi hatte der
Regierungsrat nie verfügt, dass Einzäunungen auf privatem
Strandboden zu entfernen seien, noch dass ein Uferweg
für die kantonalen Polizeiorgane von Einzäunungen frei-
zuhalten sei. Im Jahre 1925 wurde dem Dr. Bänziger in
Romanshorn die Erstellung einer Mauer und eines Wohn-
hauses direkt am See bewilligt. In dem Entscheid des
Regierungsrates vom 25. Februar 1924 über das Bau-
gesuch heisst es, dass die Baute für Fischerei und Schiff-
fahrt kein Hindernis bedeute, und dass für das Offen-
halten eines Uferweges direk~ am See k ein g e set z-
li c h e s Re c h t und auch keine unbedingte Notwen-
digkeit vorhanden sei, weil südlich des Hauses, in etwa
50 m Entfernung vom Ufer der ganzen Liegenschaft ent-
lang ein sog. Seeweg führe.
B. -
Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom
5. November 1929 hat die Thurgauische Vereinigung für
Wahrung der Interessen der Grundbesitzer am Bodensee,
Untersee und Rhein den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird geltend gemacht,
dass es an einer gesetzlichen Grundlage für den angeord-
neten Eingriff ins Privateigentum fehle und derange-
Eigentumsgara.~tie. N0 43.
263
fochtene Beschluss demnach gegen die Eigentumsgarantie
(KV § 11) und den Grundsatz der Gewaltentrennung
verstosse. Auch die Rechtsgleichheit sei verletzt insofern
als nach dem Entscheid selbst eine ungleichmässige
Durchführung der neuen Regel in Aussicht genommen
sei und vielen Eigentümern gegenüber -
Fabriken,
Krankenhäusern, usw. -
die Verfügung überhaupt
undurchführbar sein dürfte.
O. -
Der Regierungsrat hat die Abweisung des Rekurses
beantragt und zur Begründung ausgeführt : Der frühere
Beschluss vom 22. August 1928 -
Aufforderung zur
Belassung des gegenwärtigen Zustandes -
habe eine
fieberhafte Bau- und Absperrtätigkeit an den Seeufern
ausgelöst. Allein im Sommer 1929 seien 40 Grundstücke
am Ufer eingehagt worden. Tatsächlich seien Schädi-
gungen an Privateigentum durch rücksichtsloses Bade-
pubtkum .verursacht worden. Immerhin sei von Straf-
klagen und davon, dass man sich an die Polizei gewendet
hätte, bisher nichts bek!:t.nnt geworden. Freilich würden
die Polizeiorgane in Zukunft mehr zum Rechten sehen
müssen. Die Uferanstösser könnten sich aber am besten
selber dadurch schützen, dass sie seewärts, unter Offen-
lassung des Uferstreifens, einen Hag erstellen. Während
30 Jahren, unter dem Zollgesetze von 1893, seien von
Bundesrechtswegen Einfriedungen auf einem 2 m breiten
Uferstreifen verboten gewesen, wenn schon das Verbot
nicht strikte gehandhabt worden sei. Man könne daher
nicht sagen, dass der angefochtene Entscheid einen für
den Kanton völlig neuen Rechtszustand schaffe.
Soweit das angefochtene Verbot Einzäunungen auf
S t r a n d b 0 den betreffe, sei zu sagen, dass sich der
Gemeingebrauch am Gewässer soweit erstrecke, als das
Wasser jeweilen reiche. Dasselbe gelte von der Ausübung
der Fischerei. Einzäunungen, die zeitweilig im Wasser
stehen seien für Badende und für die Kleinschiffahrt
gefähriich. Sie seien aber auch unzulässig nach § 11 GG,
der bestimme, dass die Profile für das Hochwasser stets
Staatsrecht.
offen zu halten seien. Diese Bestimmung, die zunächst
Flüsse im Auge habe, habe einen guten Zweck auch für
die Seen mit Rücksicht auf die Freiheit der Schiffahrt.
Man könne zudem ohne Willkür unter Bauten im Sinne
von § 7, die ganz oder zum Teil ins Hochwasserprofil
fallen, auch Einzäunungen verstehen.
In neuerer Zeit· hätten die Bauten und Anlagen auf
Strandboden ausserordentlich zugenommen; auch sei es
nicht selten, dass die Eigentümer versuchten, ohne Be-
willigung zu bauen oder von den genehmigten Plänen
abzuweichen. Deshalb sei eine vermehrte Kontrolltätigkeit
im Sinne von § 34 GG und damit eine intensivere Ufer-
begehung seitens der kantonalen Polizeiorgane notwendig
geworden. Der kantonale Bauinspektor habe letztes Jahr
gewisse Uferstrecken mindestens alle 14 Tage begehen
müssen. Auch § 10 GG rufe einer Uferbeaufsichtigung.
Desgleichen erfordere die Fischereiaufsicht gemäss Bundes-
recht und verschiedenen internationalen Abkommen die
Betretung der Ufer durch die staatlichen Organe bei Tag
und bei Nacht auf ejnem offenem Uferweg, wobei es sich
insbesondere auch darum handle, die grundsätzlich ver-
botene Nachtfischerei zu verhindern.
Ferner sei die
t\.bleitung von Abwässern in die Seen oder in den Rhein
aus Fabriken usw. zu kontrollieren. Zur Zeit sollten die
vorhandenen Ableitungen ermittelt und in den Uferplan
eingetragen werden.
Später würden periodische Ufer-
begehungen nötig sein. Hand in Hand damit werde
künftig eine Kontrolle gehen müssen, die das Einschütten
von Giftstoffen in das Gewässer verhindere (Verordnung
des Regierungsrates über den Verkehr mit arsenhaitigen
Pflanzenschutzmitteln vom 8. Mai 1926, darin u. a. das
Verbot des Ausschüttens ungebrauchter Giftmittelreste in
Wasserläufe jeder Art). Die Verweisung der Polizeiorgane
auf die gewöhnlichen Eingänge der umzäunten Liegen-
schaften würde ausserordentliche Umwege für ihre Kon-
trollgänge bedeuten (s. schematische Darstellung act. 16)
und daher enorme Zeitverluste. Es müsse daher für
Eigentumsgarlmtie. N0 43.
265
diese Kontrolltätigkeit notwendigerweise ein Uferstreifen
frei bleiben. Die Anbringung von verschliessbaren Türen
und die Verabreiohung von Schlüsseln an die Polizeiorgane
wäre eine Halbheit, die nicht befriedigen könne. ({ Schlüs-
selkönnen verloren gehen oder mitzunehmen vergessen
werden. Ihr Gebrauch kann zum Verräter werden, wenn
im Dunkel der Nacht das Schloss mit L ich t, und wäre
es auch nur mit dem Licht einer Taschenlampe, gesucht
werden muss. Das Öffnen und Wiederschliessen von
Türen kann warnendes Ger ä u s c h verursachen. Aus
Mutwillen oder Bosheit können Schlüssellöcher v e r-
s top f t und es kann dadurch das Öffnen der Türen
verhindert oder mindestens verzögert werden. Alle diese
und noch andere Möglichkeiten, deren Gewicht man
ungleich einschätzen mag, fallen bei einem offenen Ufer-
wege von vorneherein weg. ~ Man könne daher auch
nicht von einem unverhäl~mässigen Eingriff sprechen.
Und ebenso sei es aktenwidrig, dass der Regierungsrat
durch die streitige Auflgae einem öffentlichen Uferweg
die Bahn brechen wolle, da er ja anerkannt habe, dass für
einen solchen die rechtliche Grundlage fehle.
Bei der Durchführung seines Beschlusses beabsichtige
der Regierungsrat allerdings nicht, jahrelang unangefochten
gebliebene Verhältnisse leichthin zu stören. Der Beschluss
werde nament~ch da zur Anwendung kommen, wo der
unzulässige Zustand nicht in guten Treuen, d. h. nach der
Bekanntmachung vom 22. August 1928, geschaffen worden
sei. Wo die Grenze zu ziehen sei, werde sich bei der Aus-
führung im einzelnen zeigen. Der Beschluss selber ver-
stosse daher nicht gegen die Rechtsgleichheit. Beschwerden
wegen Verletzung derselben seien eventuell gegen Aus-
führungsmassnahmen zu richten. Auch von einem Ver-
stosse gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung könne
nicht die Rede sein. Allerdings habe im Kanton Thurgau
weder der Regierungsrat noch der Grosse Rat das Recht
der authentischen Interpretation der Gesetze. Hier handle
es sich aber auch nicht um eine solche, sondern nur um
266
~taatsrecht.
die Auslegung und Anwendung gesetzlioher Bestimmungen.
D. und E. -
(Replik und Duplik.)
F. -
Dem Begehren beider Parteien entsprechend hat
die Instruktionskommission eine Uferbesichtigung von
Horn bis Diessenhofen vorgenommen.
Da8 Bunde8gerickt zieht in Erwägung :
I. -
Der angefoohtene Besohluss des Regierungsrates,
der Einfriedungen irgendwelcher Art auf zeitweise über-
spültem Strandboden und ferner solche Einfriedungen auf
dem Ufer verbietet, die nicht einen der polizeilichen
Uferbegehung dienenden 1 m breiten Streifen dem Ufer
entlang freilassen, richtet sich nioht an einzelne Grund-
eigentümer, sondern an die Eigentümer der Ufergrund-
stücke am Bodensee, Untersee und Rhein überhaupt. Er
hat also den Charakter, nicht einer Verfügung, sondern
eines allgemein verbindliohen Erlasses und bildet eine
Art Vollziehungsverordnung zum 00. Zur Besohwerde
über diesen Erlass ist die rekurrierende Vereinigung
unbestrittenermassen und zweifellos legitimiert, da sie
einerseits das Recht der Persönlichkeit hat (ZGB Art. 60),
anderseits sich aus beteiligten Grundeigentümern zusam-
mensetzt und gerade den Zweok verfolgt, die duroh die
Uferweg- und ähnliohen Bestrebungen gefährdeten Inter-
essen ihrer Mitglieder zu wahren.
2. -
Der S tr 80 n d b 0 d e. n steht naoh thurgauisohem
Reoht bis zu einer gewissen Linie im Privateigentum der
Seeanstösser. Auf diesem Teile ihres Grund und Bodens
wird ihnen durch den Beschluss des Regierungsrates ver-
boten, E i 11 f r i e dun gen ir gen d w eIe her Art
zu erstellen. Beim Augenschein sind der Instruktions-
kommission keine Einfriedungen dieser Natur vorgewiesen
worden, die von Eigentümern ohne behördliche Bewilligung
erstellt worden wären; soweit sie vorhanden waren,
scheinen sie wieder entfernt worden zu sein, wohl in der
Erkenntnis, dass es sich um nioht ganz einwandfreie
Anlagen handelt.
Die Rekurrentin macht zwar auoh
Eigentl1IIl8garantie. N° 43.
261
diesen Teil des Besohlusses zum Gegenstand der Anfech-
tung; dooh liegt das Hauptgewicht des Rekurses nicht
hier, sondern in der Besohwerde betreffend die Offen-
lassung eines Uferstreifens.
Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur
in dem Umfange und mit dem Inhalt, den es nach.der
bestehenden allgemeinen Rechtsordnung hat. Sie kann
nicht verletzt sein dadurch, dass dem Eigentümer etwas
verboten wird, wozu er nach dieser Reohtsordnung ohnehin
nicht berechtigt ist. Dies ist aber der Fall, was die Ein-
friedungen auf Strandboden anbetrifft.
Der private
Strandboden, der je naoh dem Wasserstand vom See
bedeokt ist -
beim Augensohein war die Reichsgrenze'
am übersee bis 30 und mehr Meter im See draussen -
befindet sich in einer reohtlioh eigentümlichen, vom
übrigen privaten Grund und Boden wesentlich verschie-
denen Lage. Wenn und soweit nämlich der See den
privaten Strandboden bedeckt, erstreckt sich das öffent-
liohe Gewässer über diesen Boden und die Wasserfläche
über demselben steht dann als Teil des öffentliohen
Gewässers dem .Gemeingebrauch offen; der Kleinsohiff-
fahrt, dem Baden, dem Fischen -
das Fisohen mit der
Angel ist frei -
(womit natürlich nioht gesagt ist, dass
das Publikum, um an solo he Stellen zu gelangen, über
Privateigentum gehen dürfe; aber der Zutritt wird vielfach
vom See her möglioh sein). Dass auch die Wasserfläche
über dem privatenStrandboden dem Gemeingebrauoh
unterliegt, wird im Rekurse selber nioht ernstlioh bestrit-
ten; es wird dort nur gesagt, es sei sehr fraglich, ob dem
so sei, und auoh das Gutachten II Fleiner äussert in dieser
Beziehung nur ein Bedenken, das dann nioht weiter
erörtert wird. In der Tat kann hierüber kein Zweifel
bestehen. Um den Gemeingebrauoh auf dem fraglichen
Gebiet auszuschliessen, müsste man annehmen, dass der
See zwisohen Reiohsgrenze und Ufer den Charakter eines
privaten Gewässers habe. Ein solcher Gedanke, naoh dem
der See, der doch ein einheitliches Gewässer ist, bei
268
Staatsrecht.
höherem Wasserstand rechtlich auseinanderfallen w'ürde
in ein öffentliches und zahlreiche private Gewässer (mit
schwer feststellbarer Grenzlinie), verbietet sich aber von
selber und ohne weiteres. Er stünde auch im Widerspruch
mit § 1 GG, demzufolge der Bodensee (Ober- und Unter-
see), und zwar zweifellos ohne Beschränkung nach dem
jeweiligen Wasserstand, öffentliches Gewässer ist. Sobald
aber der See über dem privaten Strandboden öffentliches
Gewässer ist, lässt sich die Folgerung nicht ablehnen, dass
auch hier der Gemeingebrauch daran besteht.
Wenn und soweit der öffentliche See privaten Strand-
boden überspült, sind somit die Befugnisse des Eigen-
tümers sehr abgeschwächt. Ihm gehört zwar der See-
grund; aber dieser ist bedeckt von dem öffentlichen
Gewässer, das hier, wie- sonstwo, der Allgemeinheit offen
steht, und woran der Eigentümer des Ufergrundstückes,
zu dem der Strand boden gehört, keine V 9rrechte vor
andern Benützern besitzt. Er hat zwar tatsächlich als
Anstösser eine grössere Leichtigkeit, den Gemeingebrauch
auszuüben, aber eine rechtliche Vorzugsstellung oder gar
Abwehrrechte andern gegenüber stehen ihm in dieser
Hinsicht nicht zu. Es muss dabei auch ohne weiteres
einleuchten, dass der Eigentümer nichts im See unter-
nehmen darf, was geeignet ist, den Gemeingebrauch zu
hindern oder zu stören oder die Gemeingebraucher zu
gefährden. Denn damit ~de er die Befugnisse über-
schreiten, die ihm als bIossem Eigentümer des Seegrundes
zustehen; er würde der Rechtsnatur und der Zweck-
bestimmung des öffentlichen Gewässers zuwiderhandeln.
Zu unzulässigen Veranstaltungen jener Art gehören aber
gerade auch die Häge auf dem Strandboden, die zeitweise
ganz oder zum Teil unter Wasser liegen; denn sie bilden
_ dann ein Hindernis und eine Gefahr für den Gemein-
gebrauch; sie bieten den Badenden und der Kleinschiff-
fahrt Halt; an ihnen können sich die Badenden verletzen
und die Schiffe beschädigen.
Wird so mit dem Verbot dieser Häge den Uferanstössern
EigentulIl8garantie. N° 48.
269
eine Befugnis abgesprochen, die sie als Eigentümer des
Strandbodens von vorneherein nicht haben, und fliesst
~omit das Verbot schon aus der inbezug auf den Strand-
poden bestehenden Rechtslage, so hatte der Regierungsrat,
um es auf dem Boden der Eigentumsgarantie zu recht-
fertigen, gar nicht nötig, noch auf eine besondere und
ausdrückliche Bestimmung des GG abzusteHen. Immerhin
steht ihm doch auch zum mindesten § 7 Abs. 1 dieses
Gesetzes zur Seite, wonach gemeingefährliche Unter-
nehmungen, die ganz oder teilweise ins Hochwasserprofil
fallen, nicht gestattet sind. Wenn auch nach dem Zu-
sammenhange das Gesetz dabei in erster Linie an Wasser-
kraftanlagen zu denken scheint, so lautet doch die
Bestimmung allgemein. Und die Systematik des Gesetzes
ist nicht derart klar und strenge durchgeführt, dass es
nicht möglich und zulässig wäre, ihr auch eine allgemeine
.Bedeutung beizulegen. Nach dem Gesagten können aber
die in Frage stehenden Einfriedungen im Hinblick auf den
Gemeingebrauch am See sehr wohl als gefährlich bezeichnet
,werden. Ob der Regierungsrat sich auch auf den § II
GG -
« die Profile für das Hochwasser sind stets offen
zu halten)) -
berufen könnte, mag dahingestellt bleiben.
§ 10 kann hier freilich nicht angerufen werden, der Ein-
friedungen und andere Veranstaltungen « auf dem öffent-
lichen Seege~iet (Reichsboden) » ohne Bewilligung des
Regierungsrates verbietet, da man es ja bei den verbotenen
Hägen mit Anlagen auf privatem Strandboden zu tun hat.
Man darf aber aus dieser Vorschrift auch nicht den Schluss
ziehen, dass Einfriedungen auf dem privaten Strandboden
trotz des Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewäss:.rn
zu~ässig seien. Der Nachdruck lieg~, bei § 10 nicht in
dem selbstverständlichen Verbot von eigenmächtigen
Betätigungen, die über den Gemeingebrauch an Gewässern
hinausgehen, sondern darin, dass der Regierungsrat solche
Betätigungen bewilligen kann.
Man braucht hieraus
keineswegs zu folgern, dass der Eigentümer von privatem
Strandboden darauf Anlagen errichten dürfe, die sich bei
270
Staatsrecht.
der regelmässigen Überflutung dieses Strandbodens mit
dem freien Gemeingebrauoh am See nioht vertragen.
Dagegen ist unbedenklioh anzunehmen, dass Anlagen der
letztem Art vom Regierungsrat bewilligt werden können,
wenn sie ungefährlioh sind und dafür ein: Bedürfnis besteht,
wie denn ja beim Augensohein solohe bewilligte Einrioh~
tungen gezeigt worden sind; Molos und auch einzelne
hohe Häge, die auf privatem Strandboden in den See
hineinreiohen.
3. -
Ist nach dem Gesagten der Beschluss des Regie-
rungsrates, soweit er Einfriedungen auf dem Strandboden
betrifft, auf dem Boden der Eigentumsgarantie sachlich
nicht zu beanstanden, so kann, was diesen Punkt anlangt,
im Beschluss auch keine Verletzung des Grundsatzes der
Gewaltentrennung gefunden werden. Der Regierungsrat
hat in dieser Beziehung nioht etwa einen neuen Reohtssatz
aufgestellt und damit in die Reohte der Legislative ein-
gegriffen, sondern er hat im Wege eines allgemeinen
Erlasses etwas verboten, was er in Form von Einzel-
verfügungen jedem Uferanstösser hätte verbieten können.
Dass naoh thurgauisohem Staatsreoht der 'Regierungsrat
als die mit der Vollziehung der Gesetze betraute Behörde
(KV Art. 37) ein Verordnungsreoht nioht wenigstens in
diesem Umfange habe, wird nioht geltend gemaoht.
4. -
Im zweiten Teile macht der Besohluss des Regie-
rungsrates den Uferanstösse.m die Auflage, bei Einzäu-
nungen einen 1 m breiten Uferstreifen offen zu lassen,
wobei sich die Behörde vorbehält, eine nioht versohliess-
bare Türe (mit Stossriegel, Drehkreuz) da zu bewilligen,
wo das Grundstück an eine öffentliche Anlage, Strandbad
oder dgl. anstösst. Der in dieser Weise geöffnete Ufer-
streifen von 1 m soll indessen nioht der allgemeinen
Begehung zugänglioh sein, also keinen öffentliohen Ufer-
weg bilden, sondern nur von den Polizeiorganen in Aus-
übung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen benutzt
werden dürfen. Auf dem natürliohen Ufer oberhalb des
Strandbodens soll so ein nicht öffentlioher, polizeilicher
Eigentumsgaramie. N° 43.
271
Pfad auch über private Grundstücke erhalten oder her-
gestellt werden .. Also eine Art öffentliehrechtliche Weg-
dienstbarkeit zu polizeilichen Zwecken, die viel Ähnlich-
keit hat mit dem Leinpfad oder Reckweg, der als solcher
auch kein öffentlicher Weg ist, sondern nur einem be-
schränktem Zweoke dient (ZGB Art. 702; O. MAYER,
Verwaltungsrecht 3. Auf I. II 112).
In die!'6m Punkte bedeutet der Beschluss eine nicht
unerhebliche Beschränkung der Grundeigentümerbefug-
nisse, so wie sie nach allgemeiner Rechtsordnung bestehen.
Nach dieser ist der Grundeigentümer berechtigt, sein
Grundstückeinzuhagen, um Unberechtigte femzuhalten.
Nunmehr soll er die Uferlinie von Umzäunung freilassen.
Anders als bei den Einfriedungen auf Strandboden, wird
somit dem Eigentümer etwas verboten, wozu er an sich,
nach der allgemeinen Rechtsordnung, befugt wäre. Der
Regierungsrat stützt sioh denn auch für das Verbot nicht
etwa auf 'den Gemeingebrauch am Gewässer. Er hat die
Theorie des Gutachtens Böhi, nach der aus diesem Gemein-
gebrauch ein solcher auch am Ufer folgen würde, nicht zu
der seinen gemacht, wie denn ja aus dieser Theorie sich
nicht ein beschränkt polizeilicher, sondern nur ein all-
gemem öffentlicher Uferweg ableiten Hesse.
Was der
Regierungsrat beansprucht, geht auch durchaus hinaus
über das allgemeine Recht der Polizei und der Behörden
überhaupt, private Grundstüoke zu dienstlichen Zwecken
zu betreten. Im Rekurse wird den polizeilichen Organen
die Befugnis nicht bestritten, sich auf die Ufergrundstücke
zu begeben, soweit ihre amtlichen Funktionen dies erhei-
schen. Man wird in der Tat davon ausgehen dürfen, dass
das Grundeigentum schon naoh der Natur der Sache und
ohne dass es gesetzlich verordnet sein muss, allgemein die
(öffentlichrechtliche) Beschränkung in sich trägt, dass es
von Behörden betreten werden darf, wenn dies zur Vor-
nahme amtlicher Handlungen nötig ist (FLEINER, Ver-
waltungsreoht, 8. Auf I. 332/3; O. MAYER, Verwaltungs-
recht 11,3. Aufl. 126). Einzelne Gesetze statuieren freilich
AB 56 1-1930
19
272
Staatsrecht.
noch ausdrücklich ein solches behördliches Betretungsrecht
(ausser dem thurg. GG § 34, z. B. eidg. Wasserrechtsgesetz
Art. 30, Fabrikgesetz Art. 87). Aber aus solchen Bestim-
mungen, die wohl der Renitenz von vorneherein vorbeugen
wollen, darf man nicht schliessen, dass das Recht im
übrigen nicht bestehe. Allein dieses Recht der Behörde
besteht doch allgemein nur darin, dass den zuständigen
Beamten nicht verwehrt werden darf, zur Erfüllung ihrer
dienstlichen Aufgabe das Grundstück durch die gewöhn-
lichen Zugänge zu betreten und sich dort aufzuhalten.
Nur in ausserordentliohen und in Notfällen wird der
Beamte sich auch in anderer Weise Zutritt verschaffen
dürfen. Von der blossen Pflicht des Eigentümers, dies zu
dulden und auch die Liegenschaft in einem Zustand zu
erhalten, dass sie betreten werden kann, ist aber ganz
wesentlich verschieden die Pflicht, einen Streifen seines
Landes ausserhalb der Einfriedung zu lassen, damit er
Teil eines möglichst durchgehenden polizeilichen Uferweges
sei. In einer solchen Auflage liegt eine Schmälerung der im
Eigentum nach allgemeiner Rechtsordnung eingeschlosse-
nen Befugnisse, die vom Standpunkte d~r Eigentums-
garantie aus nicht durch biosse Verwaltungsanordnung
getroffen werden kann, sondern sich auf eine gese.tzliche
Norm muss stützen können. Es fragt sich daher, ob der
angefochtene Beschluss auf einer Vorschrift des Gesetzes
ruht.
5. -
Der Regierungsrat kann in dieser Beziehung
jedenfalls nicht die Bestimmungen der eidg. Zollgesetz-
gebung heranziehen, und er tut dies auch nieht. Aus jenen
Bestimmungen ergeben sich zwar Eigentumsbeschrän-
kungen auch für die Ufergrundstücke am Bodensee und
Rhein, aber nur für Zwecke des zollamtlichen Grenz-
wachtdienstes. Wenn übrigens die eidg. Behörden danach
vielleicht berechtigt wären, -
die Frage ist hier nicht zu
erörtern -
einen durchgehenden, von Einfriedungen freien
Zoll pfad am Ufer zu beanspruchen, so begnügen sie sich
dooh tatsächlich damit, dass die Zollorgane die Grund-
Eigentumsgarantie. N° 43.
273
atücke betreten können und dass ihnen, wo verschlossene
Türen bestehen, Sohlüssel ausgehändigt werden.
Als
gesetzliche Grundlage für die angefochtene Massnahme
kann vielmehr nur eine Norm des kantonalen (öffentlichen)
Rechtes in Betracht kommen.
Der Regierungsrat führt als solche den § 34 GG an,
wonaoh die Uferbesitzer die zur Beaufsichtigung, zur
Anlage oder zum Unterhalt der Korrektions- oder Ufer-
bauten erforderliche Betretung ihrer Grundstücke, sowie
die notwendige Ablagerung von Materialien zu gestatten
haben. Soweit diese Vorschrift die Aufsichts- und Kon-
trollorgane betrifft, statuiert sie aber nichts weiteres als
das erwähnte polizeiliche Betretungsrecht: diese Organe
sind befugt, das Grundstück als Zutritt zum Ufer zu
benutzen, wo die zu besichtigenden Uferbauten sich
befinden oder ausgeführt werden. Es hat dabei, wie beim
polizeilichen Betretungsrecht überhaupt, ganz zweifellos
die Meinung, dass die Beamten, wenigstens im allgemeinen
_
ausserordentliche und Notfälle vorbehalten -
ein
eingefriedigtes Grundstüok durch die vorhandenen Türen
und Oeffnungen zu betreten haben, dass aber der Eigen-
tümer, abgesehen etwa von besonderen Verhältnissen,
nicht verbunden ist, für sie spezielle Vorkehrungen zu
treffen, und es kann aus § 34 GG unmöglich hergeleitet
werden, dass. den polizeilichen Organen ein für sie frei
zugänglicher, nicht eingehagter Uferstreifen zur Verfügung
gestellt werden muss, der ja auch nicht nur der Kontrolle
von Uferbauten in der Nähe des Grundstücks dienen,
sondern ein durchgehender Polizeiweg sein soll.
Das
Recht der Behörde nach § 34, Ufergrundstücke zur Beauf-
sichtigung von Uferbauten zu betreten, darf umsoweniger
im Sinne einer so schweren Belastung ausgelegt werden,
als sich aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt, dass die Inan-
spruchnahme von Ufergrundstücken nach Absatz 1 mög-
lichst schonend erfolgen soll, indem danach Schädigungen
zu vergüten sind, sofern die Uferbaute nicht allein zum
Schutze des betreffenden Grundstückes dient. Mit dieser
Staatsrecht.
Tendenz verträgt sich aber eine Anwendung der Bes~im ..
mung schlecht, die über das zulässige Mass einer exten-
siven Auslegung weit hinausgehend, aus einem biossen
Betretungsrecht für besondere Zwecke einen von Einfrie-
dungen freizuhaltenden durchgehenden polizeilichen Ufer-
weg macht (wobei auch nicht etwa eine Entschädigung
der Eigentümer in Aussicht genommen ist). Es ist doch
auch bezeichnend, dass der Regierungsrat, obgleich das
GO schon 35 Jahre besteht, bis in die jüngste Zeit den
§ 34 niemals in diesem exorbitanten Sinne gehandhabt
hat. Und doch waren auch schon früher zahlreiche Ufer-
grundstücke eingefriedigt und hatten die polizeilichen
Organe, wenn schon weniger intensiv als in den letzten
Jahren, Kontrollfunktionen am Ufer auszuüben. Erst im
Zusammenhang mit den neuen Bestrebungen zu Gunsten
öffentlicher Uferwege scheint der Regierungsrat auf den
Gedanken des möglichst durchgehenden polizeilichen
Uferweges gekommen zu sein. Wenn es natürlich einer
Behörde freisteht, auch einem alten Gesetz eine neue
Auslegung zu geben, muss sie sich dabei doch in den
Sohranken zulässiger Interpretation halten, und diese
sind, nach dem Gesagten, weit überschritten, wenn der
Regierungsrat sich für die streitige Auflage a~ den
§ 34 ff. stützt.
Nach den Erklärungen des Regierungsrates soll der
beanspruchte polizeiliche Uferweg nooh andern Zwecken
dienen als der Kontrolle bestehender oder in Ausführung
begriffener Uferbauten, wofür § 34 GG das Betretungs-
recht vorsieht: nämlich der Verhinderung unzulässiger
Bauten am Ufer und anderer Betätigungen, die über den
G-emeingebrauch am Gewässer hinausgehen, auch des
Ausschüttens von Giftstoffen in den· See, der Beaufsichti-
gung der Fischerei, Kontrolle der Ableitung von Abwässern
in den See. In allen diesen Beziehungen ist aber der
Regierungsrat nicht in der Lage, eine gesetzliohe Regel
anzuführen, die zu Lasten der Uferanstösser die streitige
oder überhaupt eine Eigentumsbeschränkung aufstellen
EigentUlDsgaraIltie. N0 43.
2'16
würde. Hier kann es sich daher von vorneherein nur um
das allgemeine polizeiliche Betretungsrecht handeln, das,
wie früher ausgeführt wurde und im Rekurse nicht
bestritten ist, an jedem Grundstück besteht, das aber
nicht ausgedehnt werden darf im Sinne des postulierten
polizeilichen Uferwegrechtes.
6. -
Der Regierungsrat macht freilich geltend, dass
für die Polizeiorgane zur richtigen Ausübung all jener
Aufsichts- und Kontrollfunktionen ein freier ungehinderter
Uferweg>notwendig sei oder dass dafür wenigstens ein
dringendes Bedürfnis bestehe. Man könne der Polizei die
Umwege nicht zumuten, die sich daraus ergeben, dass sie
statt am Ufer durchgehend zu verkehren, jedes einge-
friedete Grundstück durch die gewöhnlichen Zugänge zu
betreten habe. Ein solches polizeiliches Bedürfnis mag
Anlass dazu geben, den Eingriff gesetzlich zu sanktionieren
(wobei sich vom Standpunkt der Eigentumsgarantie aus
noch die Frage erhebt, ob dies ohne Entschädigung
zulässig sei). Das polizeiliche Bedürfnis berechtigt aber
die Verwaltungsbehörde noch nicht, die Besohränkung von
sich aus anzuordnen; denn aus der Eigentumsgarantie 1
folgt eben gerade, dass durch das öffentliche Wohl gefor-
derte Eingriffe ins Privateigentum nur zu1ässig sind auf
Grund eines Gesetzes, nicht aber durch blosse Verwal-
tungsanordnung, die in Würdigung allgemeiner Bedürfnisse
ergeht. Auf ein Gesetz kann sich aber der Regierungsrat,
wie ausgeführt wurde, nicht berufen.
-I
Übrigens kann von einer polizeilichen Notwendigkeit
oder d r i n gen den WÜllschbarkeit des fraglichen Ufer-
weges doch nicht wohl die Rede sein. Die Uferbauten, die
bewilligten und die unzulässigen, werden bei Niederwasser
ausgeführt; bei ihrer Kontrolle kann daher die Polizei
auch auf dem Strandboden zirkulieren; es sind überall
am Ufer Punkte vorhanden, von denen aus der Beamte
das Ufer auf eine gewisse Strecke übersehen kann, so
dass er nicht nötig hat, sich ständig überall unmittelbar
am Ufer zu bewegen. Es wird meistens genügen, dass er
276
Staatsrecht.
von mehreren
nebeneinander liegenden eingefriedeten
Liegenschaften die eine oder die andere betritt. In weitem
Umfange dient wohl der beanspruchte Weg nicht sowohl
einem eigentlichen Bedürfnis, als mehr der Bequemlichkeit
der Beamten. Welch unhaltbaren Masstab der Regierungs-
rat bei der Würdigung des polizeilichen Bedürfnisses
anlegt, zeigt sich darin, dass er, abgesehen von Stellen,
wo eine Liegenschaft an eine öffentliche Anlage, Strandbad
oder dergleichen anstösst, nicht einmal unverschliessbare
Türen dulden will, obgleich doch das Passieren einer Türe
mit Stossriegel oder eines Drehkreuzes kaum auch nur
eine Unbequemlichkeit genannt werden kann. Hier liegt
es auf der Hand, dass das Verbot an Übermass leidet,
d. h. dass der Regierungsrat etwas verlangt, was durch
keinerlei polizeiliches Bedürfnis gerechtfertigt werden kann.
Dem problematischen polizeilichen Bedürfnis an der
angefochtenen Massnahme, das, auch wenn es stärker
wäre, den Regierungsrat, wie bemerkt, noch nicht zum
vorliegenden Eingriff berechtigen würde, stehen aber sehr
erhebliche Interessen der Grundeigentümer gegenüber.
Sie sollen einen Teil ihrer Liegenschafte~ nicht mehr
einfriedigen und, wenn ihnen ausnahmswei&e ein Abschluss
gestattet wird, so darf er doch nicht verschliessbar sein.
Damit entfällt der in Einfriedung und Abschluss liegende
Schutz gegen Unberechtigte, worin bei der feststehenden
Rücksichts- und Zügellosigkeit eines grossen Teils des
badenden Publikums ein schwerer Nachteil liegt. Der
Eigentümer könnte sich dagegen wirksam nur schützen,
indem er sich einfriedigt gegen den offen zu haltenden
Uferstreifen, diesen also tatsächlich preisgibt. Das ist in
der Tat die Lösung, die der Regierungsrat den Eigentümern
nahelegt : der tatsächliche Verzicht auf den Uferstreifell.
Man käme damit zu einem Zustand, der sich äusserlich
nicht mehr unterscheidet von einem allgemeinen öffent-
lichen Uferweg, für welch letztem auch nach der Meinung
des Regierungsrates eine rechtliche Grundlage nicht vor-
handen ist. Die Beschränkung auf die polizeiliohe Bege-
Eigentumsgarantie. No 43.
177
hung liesse sich dabei kaum durchführen. Es soll durchaus
nicht der Vermutung Ausdruck gegeben werden, dass der
Regierungsrat bei seinem Beschluss in Wahrheit nicht die
polizeilichen Bedürfnisse im Auge habe, sondern sie nur
vorschütze, um dem künftigen öffentlichen Uferweg vor-
zuarbeiten. Aber es ist begreiflich, wenn bei den Betei-
ligten eine solche Meinung aufkommen konnte.
7. -
Der Erlass des Regierungsrates ist danach in diesem
zweiten Teile (Freihaltung eines der polizeilichen Ufer-
begehung dienenden 1 m breiten Streifens von der Ein-
zäunung) vor der Eigentumsgarantie nicht haltbar, weil es
ihm an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt.
Aus demselben Grund verswsst er auch gegen den Grund-
satz der Trennung der gesetzgebenden von der vollzie-
henden Gewalt. Als Träger der letztem kann der Regie-
rungsrat nicht durch allgemeinen Erlass einen Eigentmns-
eingriff für eine Kategorie von Grundstücken anordnen,
den nur der Gesetzgeber treffen könnte und auch dieser
nach der Eigentumsgarantie nur im Umfange der Anfor-
derungen des öffentlichen Wohls und, sofern es sich
materiell um Enteignung handeln sollte (s. das Urteil vom
15. November 1929 i. S. Zinggeler gegen Zürich, BGE 55 I
S. 397j, bloss gegen Entschädigung.
Ob der Beschluss des Regierungsrates, wie im Rekurse
geltend gemacht wird, auch die Rechtsgleichheit verletzt,
insofern nach' Ziffer 2 das Verbot, ohne Angabe eines
Kriteriums, dann doch nicht allgemein durchgeführt
werden soll, kann dahingestellt bleiben.
8. -
Die Rekurrentin hatte vergleichsweise zugestehen
wollen, dass in den Einzäunungen am Ufer, statt der
verlangten Öffnungen, Türchen angebracht werden, zu
denen die staatlichen Organe Passe-partout-Schlüssel
erhalten, und sie hat diesen Vergleichsvorschlag auch
noch anlässlich des Augenscheins aufrechterhalten. Der
Regierungsrat ist darauf nicht eingetreten, weil er in dieser
Lösung eine unbefriedigende Halbheit erblickt, weil auch
nicht sicher sei, dass die ausserhalb des rekurrierenden
278
Staatsrecht.
Verbandes stehenden Grundeigentümer ihr zustimmen
würden, und weil er Wert darauf legt, dass das Bundes-
gericht in der Sache entscheide. Es kann zur Zeit nicht
die 'Aufgabe des Bundesgerichtes sein, zu der Frage
Stellung zu nehmen, ob auf dem Boden der Eigentums-
garantie in Anwendung von § 34 GG oder des allgemeinen
polizeiliohen Begehungsrechts auch dem widerstrebenden
Grundeigentümer jene Lösung auferlegt werden könnte,
die den polizeilichen Bedürfnissen genügen sollte und die
doch auch den berechtigten Interessen der Grundeigen-
tümer auf Abschluss und Sicherung ihrer Liegenschaften
Rechnung trägt. Denn es ist noch völlig ungewiss, ob der
Regierungsrat in Zukunft einen Besohluss mit solchem
Inhalt fassen wird und, wenn es der Fall sein sollte, ob er
durch staatsreohtlichen- Rekurs angefochten wird. Auch
wird die Frage kaum in allgemeiner Weise bejaht oder
verneint werden können, sondern es wird darauf ankom-
men, ob bei einer Liegenschaft oder einer Gruppe von
solchen die Verhältnisse so sind, dass das polizeiliche
Betretungsrecht, wie es § 34 Ga vorsieht ~d wie es auch
allgemein besteht, nicht richtig ausgeübt werden kann,
wenn die fraglichen Türchen nicht vorhanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen
Zilier 1 a des angefochtenen. Beschlusses des Regierungs-
rates des Kantons Thurgau vom 5. November 1929 richtet,
dagegen gutgeheissen, soweit sie gegen Ziffer 1 b desselben
gerichtet ist, und der Beschluss insoweit aufgehoben.
VI. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDER ALE
Vgl. Nr. 42. -
Voir n° 42.
Bundesreehtliehe Abgaben N.o 44.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL
44. Arrit du 11 septembre 1930 dans la cause E. K.
contre Vaud.
2'19
TQIU d'wemption du 8ervice miUtaire. -
Las hommes transfer&;
prematurement dans le landsturm ne sont pas exoneres de
l'imp6t militaire en ra.ison de l'accomplissement des obligations
militbires ordinaires da cette classe da l'armee.
A. -
Le recourant, ne en 1904, a ere declare apte au
servioe milit~ire lors du recrutement de 1924. TI a fait
en 1924 son ecole de recrue, en 1925 un cours de repetition,
une ecole de sous-officier et une eoole de recrue comme
caporal, et en 1926 un coure de repetition. En 1927, il
a ere dispense du cours pour cause de paralysie du nerf
cubital droit, et le 9 &Out 1928 la commission de visite
aanitaire l'a declare apte au service dans le landsturm.
La meme annee, il a ere transfere dans cette classe de
l'armee.
M. a paye la taxe d'exemption pour les annees 1927,
1928 et 1929. TI a recouru a la Commission centrale
d'impöt du oanton de Vaud contre Ja taxe de 30 fr. fixee
pour 1930. TI faisait valoir qu'il avait fait 187 jours da