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56_I_256

BGE 56 I 256

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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2116

Staatsrecht.

V. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PRüPRIETE

4:3. UrteU vom 97. Juni 1930

i. S. 'rhurgauische Verein!gung für Wahrung der Interessen

der GrunC1besitzer am Boaensee, Untersee unel !thein

gegen Regie1'1ll1gEra.t 'rhurgau.

Beschluss der kantonalen Administrativbehörde (Regienmgsrat),

wodurch den Eigentümern von Ufergrundstücken an einem

öffentlichen, dem Qemeingebrauch offenstehenden Gewässer:

a) Einfriedungen irgendwelcher Art auf zeitweise überspül-

tem Strandboden untersagt werden, obwohl der Strandboden

hinter der Linie, bis zu der bei mittlerem Wasserstand der

Wellenschlag reicht, nach kantonalem Recht als Privateigen-

tum zu den Ufergrundstücken gehört; b) die Aufläge gemecht

wird, einen I m breiten Streifen von der Grenze des natürlichen

Ufers an landeinwärts für die Begehung durch die Polizei-

organe von Einzäunungen frei zu lassen. Anfechtung wegen

Verletzung der Eigentumsgarantie und der Gewaltentrennung,

weil eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff fehle .• Abwei-

sung inbezug auf da.s Verbot unter litt. a, Gutheissung inbezug

a.uf dasjenige unter litt. b.

A. -

Am thurgauischen Ufer des Bodensees, Untersees

und Rheins besteht zur Zeit kein durchgehender, dem

Publikum offener Uferweg. Uferwege sind nur auf ein-

zelnen mehr oder weniger langen Strecken, namentlich

30m übersee, vorhanden. Als Grenze zwischen dem öffent-

lichen Gewässer (See) und den Ufergrundstücken (Reichs-

grenze) wird (speziell 30m Übersee) die Linie angenommen,

bis zu der bei mittlerem Wasserstand der Wellenschlag

reicht.

Diese Grenze ist in neuester Zeit vermarkt

worden. Der Teil des Strandbodens bis zum natürlichen

Ufer, der bei höherem Wasserstand mehr oder weniger

unter Wasser ist, gehört also den Anstössem.

Viele

.i

Eigentumsgarantie. N° 43.

25'1

Ufergrundstücke sind seitlich bis zum natürlichen Ufer

einzelne waren auch darüber hinaus bis zur Reichsgre~

eingezäunt.

Die eidg. Zollorgane hatten solche Einfriedungen ge-

duldet, obgleich das eidg. Zollgesetz vom 28. Juni 1893

die Erstellung von Gebäulichkeiten und Einfriedungen

mit weniger als zwei Meter Abstand von der Grenze verbot

(Art. 52), wobei bei Seen und Flüssen, welche die poli-

t,isohe Grenze bilden, das schweizerische Ufer als Zollgrenze

galt (VV zum ZollG von 1893, Art. 8). Das Zollgesetz

vom L Oktober 1925 bestimmt in Art. 27 Abs. 2 Satz 2 :

«Wo schweizerisches Gebiet an ein Grenzgewässer

stösst, ist für die Erstellung von Einfriedungen, welche

die Ausübung des Grenzwachtdienstes erheblich erschwe-

ren, und von Gebäulichkeiten in einem Abstand von

weniger als zwei Meter vom Ufer eine Bewilligung des

Bundesrates erforderlich.)

Die VV zum ZollG von 1925 schreibt in Art. 3 vor:

«Die Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der

Zollgrenze haben dafür zu sorgen, dass eine richtige

Ueberwachung des Grenzübertrittes durch die Zollorgane

durch keinerlei Einrichtungen auf ihrem Grundstück

gehindert wird.

Eine Bewilligung des Bundesrates ist erforderlich für

die in Art. 27 Abs. 2 ZG vorgesehenen Einrichtungen an

der Zollgrenze, sowie zur Errichtung von Brücken, Stegen,

Fähren und ähnlichen Vorrichtungen zum Übersetzen

von Personen und Waren über Grenzgewässer, einschliess-

lieh der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen bei

Kraftwerken und Stauwehren an Grenzgewässem. Die

Erteilung einer solchen Bewilligung kann an bestimmte

BedingUngen geknüpft und, soweit es sich um die Erstel-

l~g ne~er ~Wässerübergänge handelt, von der Leistung

emes emmahgen Beitrages an die Kosten der Über-

wachung des neuen Überganges abhängig gemacht werden.

Eine Bewilligung der Überzolldirektion ist erforderlich

zur Anlegung neuer Terrassen, Wege, Kanäle, Leitungen

258

Staatsrecht,

und 'dgl. in unmittelbarer Nähe der Zollgtenze, zur Vor-

nahme von Änderungen an solchen Einrichtungen, sowie

zum Bau von Landungsstegen, Badeanlagen und dgl. am

Ufer von Grenzgewässern.

Gesuche zur Erlangung der in diesem Artikel vorgese-

henen Bewilligungen sind unter Beifügung der erforder-

lichen Pläne und Beschreibungen der zuständigen Zoll-

kreisdirektion einzureichen. »

Tatsächlich begnügen die Zollbehörden sich längs

Obersee, Untersee und Rhein damit, dass bei eirigefrie:-

deten und abgeschlossenen Ufergrundstücken Schlüssel

ausgehändigt werdep., vermittelst welcher die Zollorgane

das Grundstück betreten können.

Das thurgauische Gesetz betreffend die Korrektion und

den Unterhalt der öffentlichen Gewässer vom 21. Mai

1895 (GG) stellt die öffentlichen Gewässer unter die

Aufsicht des Staates (§ 1). Bauten und Anlagen, welche

auf die Höhe des Wasserstandes, den Lauf der Gewässer

oder die Sicherheit der Ufer und des Bettes Einfluss

haben oder die bestehenden Uferlinien verändern, dürfen

nur mit Bewilligung des Regierungsrates ausgeführt

werden (§ 2). § 7 Abs. 1 des GG bestimmt:

« Gemeingefährliche Unternehmungen, sowie Bauten"

welche ganz oder teilweise ins Hochw~sserprofil fallen,

sind nicht gestattet.)

Ferner sind folgende Bestimmungen des GG hervor-

zuheben:

§ 10: «Auf dem öffentlichen Seegebiet (Reichsboden)

dürfen ohne Bewilligung des Regierungsrates' resp. des

Finanzdepartementes weder Anschüttungen noch Aus-

grabungen oder Einfriedungen vorgenommen werden.

Ebenso ist die Abfuhr von Grien, Steinen etc. ab dem-

selben ohne Bewilligung obgenannter Behörde untersagt.

§ 11 : «Die Profile für das Hochwasser sind stets. offen

zu halten. An den Ufern von Flüssen und Bächen ist das

Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, welche den Wasser-

abfluss hemmen, untersagt. Auf den Wuhrungen und

Eigentumsgara.ntie. N0 43.

2119

den Vorländem von Doppelprofilen sollen die Ausschläge

innerhalb der Hochwasserprofile alle Jahre entfernt

werden. »

§ 34 : (! Die Uferbesitzer sind pflichtig, die zur Beauf-

sichtigung, zur Anlage oder zum Unterhalte der Korrek-

tions- oder Uferbauten erforderliche Betretung oder Be-

fahrung ihrer Grundstücke, sowie die notwendige Ablage-

rung von Materialien zu gestatten.

Schädigungen an diesen Grundstücken sind insofern zu

vergüten, als die Bauten nicht allein zum Schutze der-

selben ausgeführt worden sind.)

Seit einiger Zeit machten sich im Kanton Thurgau

Bestrebungen geltend zu Gunsten eines möglichst durch-

gehenden der Öffentlichkeit zugänglichen Uferweges

längs der beiden Seen und des Rheins. In einem im

Auftrage des Regierungsrates im Jahre 1928 über die in

Betracht kommenden Rechtsverhältnisse erstatteten Gut-

achten kam Ständerat Böhi dazu, einen solchen Uferweg

als rechtlich bestehend anzunehmen.

Die juristischen

Grundlagen wurden dabei gefunden einerseits im Rechte

des Gemeingebrauches der öffentlichen Gewässer, woraus

ein solcher auch am Ufer abgeleitet wurde, und in den

auf den Ufergrundstücken haftenden öffentlichrechtlichen

Eigentumsbeschränkungen zoll-, fischerei- und allgemein

gewässerpolizeilicher Natur.

, Jenen Bestrebungen gegenüber bildete sich eine «Thur-

gauische Vereinigung für Wahrung der Interessen der

Grundbesitzer am Bodensee, Untersee und Rhein », die

heutige Rekurrentin, als idealer Verein im Sinne von

Art. 60 ff. ZGB. Nach § 2 der Statuten ist Zweck des

Vereins: (! Zusammenschluss der Mitglieder zur gemein-

samen Wahrung der Interessen inbezug auf ungeschmä-

lerte Ausübung des Grundeigentums, gemeinsame Mass-

nahmen. gegen die geplante Schaffung eines Uferweges,

Einlegung geeigneter RechtsIDittel gegen Verfügungen,

welche die Rechte der Grundbesitzer bedrohen.» Die

Vereinigung liess sich über die Frage des Gemeingebrau-

260

Staatsrecht.

ches an Ufergrundstücken durch Professor Fleiner in

Zürich ein Rechtsgutachten

(d~ d. 28. Februar 1929)_

erstatten, das zu folgenden Schlüssen kam :

«1. Ein allgemeines Uferbegehungsrecht lässt sich

auch im Kanton Thurgau auf keinen historischen Rechts-

titel stützen.

2. Ein solches Recht ist weder im Gemeingebrauch an

den öffentlichen Gewässern enthalten, noch ist es juristisch

möglich, durch eine Erweiterung des Begriffes des Gemein-

gebrauches einen derartigen Eingriff in das Privateigentum

zu rechtfertigen.

3. Der kantonale Gesetzgeber, wie die kantonale Praxis

vermögen das beanspruchte Recht auch nicht durch eine

vom Gesetze einzuführende öffentlichrechtIiche Beschrän-

kung des Grundeigentums abzuleiten.)}

Nach Kenntnisnahme des «Uferweggutachtens» Böhi

hatte der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 22. Au-

gust 1928 beschlossen: « Die Behandlung vorliegender

oder noch eingehender Gesuche um Bewilligung zur

Einzäunung von Grundstücken bis an den angrenzenden

See zu sistieren, bis alle in dem Gutachten behandelten

Rechtsfragen eingehend geprüft sind und die aus ihrer

Beurteilung sich ergebenden Beschlüsse die Erledigung

der Gesuche zulassen. Es sollen an dem gegenwärtigen

Zustande an den Ufern keine Veränderungen vorgenommen

~erden dürfen, welche der rechtlichen Entscheidung über

Ihre ZuläsEligkeit zuvorkommen würden.» Im April 1929

gab der Regierungsrat im Grossen Rate die Erklärung ab,

dass nach seiner Auffassung ein allgemeines Uferbegehungs-

recht im Sinne des Gutachtens Böhi in der geltenden

Gesetzgebung keine Stütze finde. Am 10. Juli 1929 befahl

er mehreren Uferanstössern unter Androhung der Über-

weisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams (StG

§ 250) Einzäunungen im See und vom Uferstreifen, welcher

der Uferbegehung dient, zu entfernen. Er stützte sich

dabei auf § 7 des GG, der gemeingefährliche Unterneh-

mungen verbietet, und auf § 34 desselben Gesetzes, woraus

Eigentumsgarantie. No 43.

861

der Regierungsrat ein Uferbegehungsrecht der staatlichen

Polizeiorgane herleitet, das nicht durch Zäune beein-

trächtigt werden dürfe.

In der Folge fanden Verhandlungen zwischen der

Rekurrentin und dem Regierungsrat statt, wobei die

Vereinigung vergleichsweise folgende Regelung vorschlug :

«Einzäunungen sind bis an den Uferrand zu gestatten.

In den Einzäunungen werden überall Türehen angebracht,

zu denen die staatlichen Organe Passe-partout-Schlüssel

erhalten. Einzäunungen auf Strandboden und solche mit

Stacheldraht sind zu beseitigen; Ausnahmen (Abschluss

auf Strandboden) sind dort zuzulassen, wo das Privat-

eigentum an öffentliche Strassen, Plätze und Bäder

grenzt.)} . Der Regierungsrat nahm aber den Vorschlag

nicht an, sondern erliess am 5. November 1929 den

nachstehenden Beschluss :

« 1. Alle Einzäunungen an den Ufern des Bodensees,

Untersees und Rheins werden vom Regierungsrat darauf

geprüft, ob sie den § § 7 und 34 des Korrektionsgesetzes

nicht zuwiderlaufen. Untersagt sind:

a) Einfriedungen irgendwelcher Art auf Strandboden,

der zeitweise unter Wasser zu liegen kommt;

b) Einzäunungen, die nicht einen der Uferbegehung

dienenden, 1 m breiten Streifen den Ufern entlang frei

lassen. Ausnahmen, bei denen vom Regierungsrat eine

unverschliessbare Türe mit Stossriegel oder ein Dreh-

kreuz zum Abschluss dieses Uferstreifens bewilligt werden

können, sind nach Massgabe der Erörterungen in den

Motiven möglich; ausgeschlossen ist auf alle Fälle ein

Abschluss, der die Uferbegehung überhaupt verunmög-

licht oder nur mit Schlüssel möglioh macht.

2. Das Strassen- und Baudepartement wird in den

nächsten Monaten mit Hilfe der Bezirksämter und der

Gemeinden die bestehenden Verhältirisse feststellen und

von Fall zu Fall dem Regierungsrat über die Neuregelung

Antrag stellen. Die Bezirksämter erhalten Auftrag, Neu-

anlagen untersagter Einfriedungen zu verhindern und die

262

Staatsrecht. .

Fälle dem Strassen- und Baudeparlement zuhanden des

Regierungsrates zu melden. &

In den Motiven wird zu dem Vorbehalt in Ziff. 1 litt. b

ausgeführt: « Um den Uferanstössern entgegenzukommen,

wird jedooh der Regierungsrat auf gestelltes Gesuoh hin

dort einen Abschluss in Form einer unversohliessbaren

Türe mit Stossriegel, die sich jederzeit ohne Schlüssel

öffnen lässt, oder duroh ein Drehkreuz gestatten, wo ein

privates Grundstück an eine öffentliche Anlage, Strandbad

oder dergleichen anstösst, sofern die Notwendigkeit eines

derartigen Abschlusses nachgewiesen wird. Unter allen

Umständen kann aper ein völliger Abschluss mit einer

nur mit Schlüssel zu öffnenden Türe oder überhaupt ohne

Durchgangsmöglicbkeit dem Ufer entlang nicht gestattet

werden. »

Vor dem Erscheinen des Gutachtens Böhi hatte der

Regierungsrat nie verfügt, dass Einzäunungen auf privatem

Strandboden zu entfernen seien, noch dass ein Uferweg

für die kantonalen Polizeiorgane von Einzäunungen frei-

zuhalten sei. Im Jahre 1925 wurde dem Dr. Bänziger in

Romanshorn die Erstellung einer Mauer und eines Wohn-

hauses direkt am See bewilligt. In dem Entscheid des

Regierungsrates vom 25. Februar 1924 über das Bau-

gesuch heisst es, dass die Baute für Fischerei und Schiff-

fahrt kein Hindernis bedeute, und dass für das Offen-

halten eines Uferweges direk~ am See k ein g e set z-

li c h e s Re c h t und auch keine unbedingte Notwen-

digkeit vorhanden sei, weil südlich des Hauses, in etwa

50 m Entfernung vom Ufer der ganzen Liegenschaft ent-

lang ein sog. Seeweg führe.

B. -

Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom

5. November 1929 hat die Thurgauische Vereinigung für

Wahrung der Interessen der Grundbesitzer am Bodensee,

Untersee und Rhein den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen

mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird geltend gemacht,

dass es an einer gesetzlichen Grundlage für den angeord-

neten Eingriff ins Privateigentum fehle und derange-

Eigentumsgara.~tie. N0 43.

263

fochtene Beschluss demnach gegen die Eigentumsgarantie

(KV § 11) und den Grundsatz der Gewaltentrennung

verstosse. Auch die Rechtsgleichheit sei verletzt insofern

als nach dem Entscheid selbst eine ungleichmässige

Durchführung der neuen Regel in Aussicht genommen

sei und vielen Eigentümern gegenüber -

Fabriken,

Krankenhäusern, usw. -

die Verfügung überhaupt

undurchführbar sein dürfte.

O. -

Der Regierungsrat hat die Abweisung des Rekurses

beantragt und zur Begründung ausgeführt : Der frühere

Beschluss vom 22. August 1928 -

Aufforderung zur

Belassung des gegenwärtigen Zustandes -

habe eine

fieberhafte Bau- und Absperrtätigkeit an den Seeufern

ausgelöst. Allein im Sommer 1929 seien 40 Grundstücke

am Ufer eingehagt worden. Tatsächlich seien Schädi-

gungen an Privateigentum durch rücksichtsloses Bade-

pubtkum .verursacht worden. Immerhin sei von Straf-

klagen und davon, dass man sich an die Polizei gewendet

hätte, bisher nichts bek!:t.nnt geworden. Freilich würden

die Polizeiorgane in Zukunft mehr zum Rechten sehen

müssen. Die Uferanstösser könnten sich aber am besten

selber dadurch schützen, dass sie seewärts, unter Offen-

lassung des Uferstreifens, einen Hag erstellen. Während

30 Jahren, unter dem Zollgesetze von 1893, seien von

Bundesrechtswegen Einfriedungen auf einem 2 m breiten

Uferstreifen verboten gewesen, wenn schon das Verbot

nicht strikte gehandhabt worden sei. Man könne daher

nicht sagen, dass der angefochtene Entscheid einen für

den Kanton völlig neuen Rechtszustand schaffe.

Soweit das angefochtene Verbot Einzäunungen auf

S t r a n d b 0 den betreffe, sei zu sagen, dass sich der

Gemeingebrauch am Gewässer soweit erstrecke, als das

Wasser jeweilen reiche. Dasselbe gelte von der Ausübung

der Fischerei. Einzäunungen, die zeitweilig im Wasser

stehen seien für Badende und für die Kleinschiffahrt

gefähriich. Sie seien aber auch unzulässig nach § 11 GG,

der bestimme, dass die Profile für das Hochwasser stets

Staatsrecht.

offen zu halten seien. Diese Bestimmung, die zunächst

Flüsse im Auge habe, habe einen guten Zweck auch für

die Seen mit Rücksicht auf die Freiheit der Schiffahrt.

Man könne zudem ohne Willkür unter Bauten im Sinne

von § 7, die ganz oder zum Teil ins Hochwasserprofil

fallen, auch Einzäunungen verstehen.

In neuerer Zeit· hätten die Bauten und Anlagen auf

Strandboden ausserordentlich zugenommen; auch sei es

nicht selten, dass die Eigentümer versuchten, ohne Be-

willigung zu bauen oder von den genehmigten Plänen

abzuweichen. Deshalb sei eine vermehrte Kontrolltätigkeit

im Sinne von § 34 GG und damit eine intensivere Ufer-

begehung seitens der kantonalen Polizeiorgane notwendig

geworden. Der kantonale Bauinspektor habe letztes Jahr

gewisse Uferstrecken mindestens alle 14 Tage begehen

müssen. Auch § 10 GG rufe einer Uferbeaufsichtigung.

Desgleichen erfordere die Fischereiaufsicht gemäss Bundes-

recht und verschiedenen internationalen Abkommen die

Betretung der Ufer durch die staatlichen Organe bei Tag

und bei Nacht auf ejnem offenem Uferweg, wobei es sich

insbesondere auch darum handle, die grundsätzlich ver-

botene Nachtfischerei zu verhindern.

Ferner sei die

t\.bleitung von Abwässern in die Seen oder in den Rhein

aus Fabriken usw. zu kontrollieren. Zur Zeit sollten die

vorhandenen Ableitungen ermittelt und in den Uferplan

eingetragen werden.

Später würden periodische Ufer-

begehungen nötig sein. Hand in Hand damit werde

künftig eine Kontrolle gehen müssen, die das Einschütten

von Giftstoffen in das Gewässer verhindere (Verordnung

des Regierungsrates über den Verkehr mit arsenhaitigen

Pflanzenschutzmitteln vom 8. Mai 1926, darin u. a. das

Verbot des Ausschüttens ungebrauchter Giftmittelreste in

Wasserläufe jeder Art). Die Verweisung der Polizeiorgane

auf die gewöhnlichen Eingänge der umzäunten Liegen-

schaften würde ausserordentliche Umwege für ihre Kon-

trollgänge bedeuten (s. schematische Darstellung act. 16)

und daher enorme Zeitverluste. Es müsse daher für

Eigentumsgarlmtie. N0 43.

265

diese Kontrolltätigkeit notwendigerweise ein Uferstreifen

frei bleiben. Die Anbringung von verschliessbaren Türen

und die Verabreiohung von Schlüsseln an die Polizeiorgane

wäre eine Halbheit, die nicht befriedigen könne. ({ Schlüs-

selkönnen verloren gehen oder mitzunehmen vergessen

werden. Ihr Gebrauch kann zum Verräter werden, wenn

im Dunkel der Nacht das Schloss mit L ich t, und wäre

es auch nur mit dem Licht einer Taschenlampe, gesucht

werden muss. Das Öffnen und Wiederschliessen von

Türen kann warnendes Ger ä u s c h verursachen. Aus

Mutwillen oder Bosheit können Schlüssellöcher v e r-

s top f t und es kann dadurch das Öffnen der Türen

verhindert oder mindestens verzögert werden. Alle diese

und noch andere Möglichkeiten, deren Gewicht man

ungleich einschätzen mag, fallen bei einem offenen Ufer-

wege von vorneherein weg. ~ Man könne daher auch

nicht von einem unverhäl~mässigen Eingriff sprechen.

Und ebenso sei es aktenwidrig, dass der Regierungsrat

durch die streitige Auflgae einem öffentlichen Uferweg

die Bahn brechen wolle, da er ja anerkannt habe, dass für

einen solchen die rechtliche Grundlage fehle.

Bei der Durchführung seines Beschlusses beabsichtige

der Regierungsrat allerdings nicht, jahrelang unangefochten

gebliebene Verhältnisse leichthin zu stören. Der Beschluss

werde nament~ch da zur Anwendung kommen, wo der

unzulässige Zustand nicht in guten Treuen, d. h. nach der

Bekanntmachung vom 22. August 1928, geschaffen worden

sei. Wo die Grenze zu ziehen sei, werde sich bei der Aus-

führung im einzelnen zeigen. Der Beschluss selber ver-

stosse daher nicht gegen die Rechtsgleichheit. Beschwerden

wegen Verletzung derselben seien eventuell gegen Aus-

führungsmassnahmen zu richten. Auch von einem Ver-

stosse gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung könne

nicht die Rede sein. Allerdings habe im Kanton Thurgau

weder der Regierungsrat noch der Grosse Rat das Recht

der authentischen Interpretation der Gesetze. Hier handle

es sich aber auch nicht um eine solche, sondern nur um

266

~taatsrecht.

die Auslegung und Anwendung gesetzlioher Bestimmungen.

D. und E. -

(Replik und Duplik.)

F. -

Dem Begehren beider Parteien entsprechend hat

die Instruktionskommission eine Uferbesichtigung von

Horn bis Diessenhofen vorgenommen.

Da8 Bunde8gerickt zieht in Erwägung :

I. -

Der angefoohtene Besohluss des Regierungsrates,

der Einfriedungen irgendwelcher Art auf zeitweise über-

spültem Strandboden und ferner solche Einfriedungen auf

dem Ufer verbietet, die nicht einen der polizeilichen

Uferbegehung dienenden 1 m breiten Streifen dem Ufer

entlang freilassen, richtet sich nioht an einzelne Grund-

eigentümer, sondern an die Eigentümer der Ufergrund-

stücke am Bodensee, Untersee und Rhein überhaupt. Er

hat also den Charakter, nicht einer Verfügung, sondern

eines allgemein verbindliohen Erlasses und bildet eine

Art Vollziehungsverordnung zum 00. Zur Besohwerde

über diesen Erlass ist die rekurrierende Vereinigung

unbestrittenermassen und zweifellos legitimiert, da sie

einerseits das Recht der Persönlichkeit hat (ZGB Art. 60),

anderseits sich aus beteiligten Grundeigentümern zusam-

mensetzt und gerade den Zweok verfolgt, die duroh die

Uferweg- und ähnliohen Bestrebungen gefährdeten Inter-

essen ihrer Mitglieder zu wahren.

2. -

Der S tr 80 n d b 0 d e. n steht naoh thurgauisohem

Reoht bis zu einer gewissen Linie im Privateigentum der

Seeanstösser. Auf diesem Teile ihres Grund und Bodens

wird ihnen durch den Beschluss des Regierungsrates ver-

boten, E i 11 f r i e dun gen ir gen d w eIe her Art

zu erstellen. Beim Augenschein sind der Instruktions-

kommission keine Einfriedungen dieser Natur vorgewiesen

worden, die von Eigentümern ohne behördliche Bewilligung

erstellt worden wären; soweit sie vorhanden waren,

scheinen sie wieder entfernt worden zu sein, wohl in der

Erkenntnis, dass es sich um nioht ganz einwandfreie

Anlagen handelt.

Die Rekurrentin macht zwar auoh

Eigentl1IIl8garantie. N° 43.

261

diesen Teil des Besohlusses zum Gegenstand der Anfech-

tung; dooh liegt das Hauptgewicht des Rekurses nicht

hier, sondern in der Besohwerde betreffend die Offen-

lassung eines Uferstreifens.

Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur

in dem Umfange und mit dem Inhalt, den es nach.der

bestehenden allgemeinen Rechtsordnung hat. Sie kann

nicht verletzt sein dadurch, dass dem Eigentümer etwas

verboten wird, wozu er nach dieser Reohtsordnung ohnehin

nicht berechtigt ist. Dies ist aber der Fall, was die Ein-

friedungen auf Strandboden anbetrifft.

Der private

Strandboden, der je naoh dem Wasserstand vom See

bedeokt ist -

beim Augensohein war die Reichsgrenze'

am übersee bis 30 und mehr Meter im See draussen -

befindet sich in einer reohtlioh eigentümlichen, vom

übrigen privaten Grund und Boden wesentlich verschie-

denen Lage. Wenn und soweit nämlich der See den

privaten Strandboden bedeckt, erstreckt sich das öffent-

liohe Gewässer über diesen Boden und die Wasserfläche

über demselben steht dann als Teil des öffentliohen

Gewässers dem .Gemeingebrauch offen; der Kleinsohiff-

fahrt, dem Baden, dem Fischen -

das Fisohen mit der

Angel ist frei -

(womit natürlich nioht gesagt ist, dass

das Publikum, um an solo he Stellen zu gelangen, über

Privateigentum gehen dürfe; aber der Zutritt wird vielfach

vom See her möglioh sein). Dass auch die Wasserfläche

über dem privatenStrandboden dem Gemeingebrauoh

unterliegt, wird im Rekurse selber nioht ernstlioh bestrit-

ten; es wird dort nur gesagt, es sei sehr fraglich, ob dem

so sei, und auoh das Gutachten II Fleiner äussert in dieser

Beziehung nur ein Bedenken, das dann nioht weiter

erörtert wird. In der Tat kann hierüber kein Zweifel

bestehen. Um den Gemeingebrauoh auf dem fraglichen

Gebiet auszuschliessen, müsste man annehmen, dass der

See zwisohen Reiohsgrenze und Ufer den Charakter eines

privaten Gewässers habe. Ein solcher Gedanke, naoh dem

der See, der doch ein einheitliches Gewässer ist, bei

268

Staatsrecht.

höherem Wasserstand rechtlich auseinanderfallen w'ürde

in ein öffentliches und zahlreiche private Gewässer (mit

schwer feststellbarer Grenzlinie), verbietet sich aber von

selber und ohne weiteres. Er stünde auch im Widerspruch

mit § 1 GG, demzufolge der Bodensee (Ober- und Unter-

see), und zwar zweifellos ohne Beschränkung nach dem

jeweiligen Wasserstand, öffentliches Gewässer ist. Sobald

aber der See über dem privaten Strandboden öffentliches

Gewässer ist, lässt sich die Folgerung nicht ablehnen, dass

auch hier der Gemeingebrauch daran besteht.

Wenn und soweit der öffentliche See privaten Strand-

boden überspült, sind somit die Befugnisse des Eigen-

tümers sehr abgeschwächt. Ihm gehört zwar der See-

grund; aber dieser ist bedeckt von dem öffentlichen

Gewässer, das hier, wie- sonstwo, der Allgemeinheit offen

steht, und woran der Eigentümer des Ufergrundstückes,

zu dem der Strand boden gehört, keine V 9rrechte vor

andern Benützern besitzt. Er hat zwar tatsächlich als

Anstösser eine grössere Leichtigkeit, den Gemeingebrauch

auszuüben, aber eine rechtliche Vorzugsstellung oder gar

Abwehrrechte andern gegenüber stehen ihm in dieser

Hinsicht nicht zu. Es muss dabei auch ohne weiteres

einleuchten, dass der Eigentümer nichts im See unter-

nehmen darf, was geeignet ist, den Gemeingebrauch zu

hindern oder zu stören oder die Gemeingebraucher zu

gefährden. Denn damit ~de er die Befugnisse über-

schreiten, die ihm als bIossem Eigentümer des Seegrundes

zustehen; er würde der Rechtsnatur und der Zweck-

bestimmung des öffentlichen Gewässers zuwiderhandeln.

Zu unzulässigen Veranstaltungen jener Art gehören aber

gerade auch die Häge auf dem Strandboden, die zeitweise

ganz oder zum Teil unter Wasser liegen; denn sie bilden

_ dann ein Hindernis und eine Gefahr für den Gemein-

gebrauch; sie bieten den Badenden und der Kleinschiff-

fahrt Halt; an ihnen können sich die Badenden verletzen

und die Schiffe beschädigen.

Wird so mit dem Verbot dieser Häge den Uferanstössern

EigentulIl8garantie. N° 48.

269

eine Befugnis abgesprochen, die sie als Eigentümer des

Strandbodens von vorneherein nicht haben, und fliesst

~omit das Verbot schon aus der inbezug auf den Strand-

poden bestehenden Rechtslage, so hatte der Regierungsrat,

um es auf dem Boden der Eigentumsgarantie zu recht-

fertigen, gar nicht nötig, noch auf eine besondere und

ausdrückliche Bestimmung des GG abzusteHen. Immerhin

steht ihm doch auch zum mindesten § 7 Abs. 1 dieses

Gesetzes zur Seite, wonach gemeingefährliche Unter-

nehmungen, die ganz oder teilweise ins Hochwasserprofil

fallen, nicht gestattet sind. Wenn auch nach dem Zu-

sammenhange das Gesetz dabei in erster Linie an Wasser-

kraftanlagen zu denken scheint, so lautet doch die

Bestimmung allgemein. Und die Systematik des Gesetzes

ist nicht derart klar und strenge durchgeführt, dass es

nicht möglich und zulässig wäre, ihr auch eine allgemeine

.Bedeutung beizulegen. Nach dem Gesagten können aber

die in Frage stehenden Einfriedungen im Hinblick auf den

Gemeingebrauch am See sehr wohl als gefährlich bezeichnet

,werden. Ob der Regierungsrat sich auch auf den § II

GG -

« die Profile für das Hochwasser sind stets offen

zu halten)) -

berufen könnte, mag dahingestellt bleiben.

§ 10 kann hier freilich nicht angerufen werden, der Ein-

friedungen und andere Veranstaltungen « auf dem öffent-

lichen Seege~iet (Reichsboden) » ohne Bewilligung des

Regierungsrates verbietet, da man es ja bei den verbotenen

Hägen mit Anlagen auf privatem Strandboden zu tun hat.

Man darf aber aus dieser Vorschrift auch nicht den Schluss

ziehen, dass Einfriedungen auf dem privaten Strandboden

trotz des Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewäss:.rn

zu~ässig seien. Der Nachdruck lieg~, bei § 10 nicht in

dem selbstverständlichen Verbot von eigenmächtigen

Betätigungen, die über den Gemeingebrauch an Gewässern

hinausgehen, sondern darin, dass der Regierungsrat solche

Betätigungen bewilligen kann.

Man braucht hieraus

keineswegs zu folgern, dass der Eigentümer von privatem

Strandboden darauf Anlagen errichten dürfe, die sich bei

270

Staatsrecht.

der regelmässigen Überflutung dieses Strandbodens mit

dem freien Gemeingebrauoh am See nioht vertragen.

Dagegen ist unbedenklioh anzunehmen, dass Anlagen der

letztem Art vom Regierungsrat bewilligt werden können,

wenn sie ungefährlioh sind und dafür ein: Bedürfnis besteht,

wie denn ja beim Augensohein solohe bewilligte Einrioh~

tungen gezeigt worden sind; Molos und auch einzelne

hohe Häge, die auf privatem Strandboden in den See

hineinreiohen.

3. -

Ist nach dem Gesagten der Beschluss des Regie-

rungsrates, soweit er Einfriedungen auf dem Strandboden

betrifft, auf dem Boden der Eigentumsgarantie sachlich

nicht zu beanstanden, so kann, was diesen Punkt anlangt,

im Beschluss auch keine Verletzung des Grundsatzes der

Gewaltentrennung gefunden werden. Der Regierungsrat

hat in dieser Beziehung nioht etwa einen neuen Reohtssatz

aufgestellt und damit in die Reohte der Legislative ein-

gegriffen, sondern er hat im Wege eines allgemeinen

Erlasses etwas verboten, was er in Form von Einzel-

verfügungen jedem Uferanstösser hätte verbieten können.

Dass naoh thurgauisohem Staatsreoht der 'Regierungsrat

als die mit der Vollziehung der Gesetze betraute Behörde

(KV Art. 37) ein Verordnungsreoht nioht wenigstens in

diesem Umfange habe, wird nioht geltend gemaoht.

4. -

Im zweiten Teile macht der Besohluss des Regie-

rungsrates den Uferanstösse.m die Auflage, bei Einzäu-

nungen einen 1 m breiten Uferstreifen offen zu lassen,

wobei sich die Behörde vorbehält, eine nioht versohliess-

bare Türe (mit Stossriegel, Drehkreuz) da zu bewilligen,

wo das Grundstück an eine öffentliche Anlage, Strandbad

oder dgl. anstösst. Der in dieser Weise geöffnete Ufer-

streifen von 1 m soll indessen nioht der allgemeinen

Begehung zugänglioh sein, also keinen öffentliohen Ufer-

weg bilden, sondern nur von den Polizeiorganen in Aus-

übung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen benutzt

werden dürfen. Auf dem natürliohen Ufer oberhalb des

Strandbodens soll so ein nicht öffentlioher, polizeilicher

Eigentumsgaramie. N° 43.

271

Pfad auch über private Grundstücke erhalten oder her-

gestellt werden .. Also eine Art öffentliehrechtliche Weg-

dienstbarkeit zu polizeilichen Zwecken, die viel Ähnlich-

keit hat mit dem Leinpfad oder Reckweg, der als solcher

auch kein öffentlicher Weg ist, sondern nur einem be-

schränktem Zweoke dient (ZGB Art. 702; O. MAYER,

Verwaltungsrecht 3. Auf I. II 112).

In die!'6m Punkte bedeutet der Beschluss eine nicht

unerhebliche Beschränkung der Grundeigentümerbefug-

nisse, so wie sie nach allgemeiner Rechtsordnung bestehen.

Nach dieser ist der Grundeigentümer berechtigt, sein

Grundstückeinzuhagen, um Unberechtigte femzuhalten.

Nunmehr soll er die Uferlinie von Umzäunung freilassen.

Anders als bei den Einfriedungen auf Strandboden, wird

somit dem Eigentümer etwas verboten, wozu er an sich,

nach der allgemeinen Rechtsordnung, befugt wäre. Der

Regierungsrat stützt sioh denn auch für das Verbot nicht

etwa auf 'den Gemeingebrauch am Gewässer. Er hat die

Theorie des Gutachtens Böhi, nach der aus diesem Gemein-

gebrauch ein solcher auch am Ufer folgen würde, nicht zu

der seinen gemacht, wie denn ja aus dieser Theorie sich

nicht ein beschränkt polizeilicher, sondern nur ein all-

gemem öffentlicher Uferweg ableiten Hesse.

Was der

Regierungsrat beansprucht, geht auch durchaus hinaus

über das allgemeine Recht der Polizei und der Behörden

überhaupt, private Grundstüoke zu dienstlichen Zwecken

zu betreten. Im Rekurse wird den polizeilichen Organen

die Befugnis nicht bestritten, sich auf die Ufergrundstücke

zu begeben, soweit ihre amtlichen Funktionen dies erhei-

schen. Man wird in der Tat davon ausgehen dürfen, dass

das Grundeigentum schon naoh der Natur der Sache und

ohne dass es gesetzlich verordnet sein muss, allgemein die

(öffentlichrechtliche) Beschränkung in sich trägt, dass es

von Behörden betreten werden darf, wenn dies zur Vor-

nahme amtlicher Handlungen nötig ist (FLEINER, Ver-

waltungsreoht, 8. Auf I. 332/3; O. MAYER, Verwaltungs-

recht 11,3. Aufl. 126). Einzelne Gesetze statuieren freilich

AB 56 1-1930

19

272

Staatsrecht.

noch ausdrücklich ein solches behördliches Betretungsrecht

(ausser dem thurg. GG § 34, z. B. eidg. Wasserrechtsgesetz

Art. 30, Fabrikgesetz Art. 87). Aber aus solchen Bestim-

mungen, die wohl der Renitenz von vorneherein vorbeugen

wollen, darf man nicht schliessen, dass das Recht im

übrigen nicht bestehe. Allein dieses Recht der Behörde

besteht doch allgemein nur darin, dass den zuständigen

Beamten nicht verwehrt werden darf, zur Erfüllung ihrer

dienstlichen Aufgabe das Grundstück durch die gewöhn-

lichen Zugänge zu betreten und sich dort aufzuhalten.

Nur in ausserordentliohen und in Notfällen wird der

Beamte sich auch in anderer Weise Zutritt verschaffen

dürfen. Von der blossen Pflicht des Eigentümers, dies zu

dulden und auch die Liegenschaft in einem Zustand zu

erhalten, dass sie betreten werden kann, ist aber ganz

wesentlich verschieden die Pflicht, einen Streifen seines

Landes ausserhalb der Einfriedung zu lassen, damit er

Teil eines möglichst durchgehenden polizeilichen Uferweges

sei. In einer solchen Auflage liegt eine Schmälerung der im

Eigentum nach allgemeiner Rechtsordnung eingeschlosse-

nen Befugnisse, die vom Standpunkte d~r Eigentums-

garantie aus nicht durch biosse Verwaltungsanordnung

getroffen werden kann, sondern sich auf eine gese.tzliche

Norm muss stützen können. Es fragt sich daher, ob der

angefochtene Beschluss auf einer Vorschrift des Gesetzes

ruht.

5. -

Der Regierungsrat kann in dieser Beziehung

jedenfalls nicht die Bestimmungen der eidg. Zollgesetz-

gebung heranziehen, und er tut dies auch nieht. Aus jenen

Bestimmungen ergeben sich zwar Eigentumsbeschrän-

kungen auch für die Ufergrundstücke am Bodensee und

Rhein, aber nur für Zwecke des zollamtlichen Grenz-

wachtdienstes. Wenn übrigens die eidg. Behörden danach

vielleicht berechtigt wären, -

die Frage ist hier nicht zu

erörtern -

einen durchgehenden, von Einfriedungen freien

Zoll pfad am Ufer zu beanspruchen, so begnügen sie sich

dooh tatsächlich damit, dass die Zollorgane die Grund-

Eigentumsgarantie. N° 43.

273

atücke betreten können und dass ihnen, wo verschlossene

Türen bestehen, Sohlüssel ausgehändigt werden.

Als

gesetzliche Grundlage für die angefochtene Massnahme

kann vielmehr nur eine Norm des kantonalen (öffentlichen)

Rechtes in Betracht kommen.

Der Regierungsrat führt als solche den § 34 GG an,

wonaoh die Uferbesitzer die zur Beaufsichtigung, zur

Anlage oder zum Unterhalt der Korrektions- oder Ufer-

bauten erforderliche Betretung ihrer Grundstücke, sowie

die notwendige Ablagerung von Materialien zu gestatten

haben. Soweit diese Vorschrift die Aufsichts- und Kon-

trollorgane betrifft, statuiert sie aber nichts weiteres als

das erwähnte polizeiliche Betretungsrecht: diese Organe

sind befugt, das Grundstück als Zutritt zum Ufer zu

benutzen, wo die zu besichtigenden Uferbauten sich

befinden oder ausgeführt werden. Es hat dabei, wie beim

polizeilichen Betretungsrecht überhaupt, ganz zweifellos

die Meinung, dass die Beamten, wenigstens im allgemeinen

_

ausserordentliche und Notfälle vorbehalten -

ein

eingefriedigtes Grundstüok durch die vorhandenen Türen

und Oeffnungen zu betreten haben, dass aber der Eigen-

tümer, abgesehen etwa von besonderen Verhältnissen,

nicht verbunden ist, für sie spezielle Vorkehrungen zu

treffen, und es kann aus § 34 GG unmöglich hergeleitet

werden, dass. den polizeilichen Organen ein für sie frei

zugänglicher, nicht eingehagter Uferstreifen zur Verfügung

gestellt werden muss, der ja auch nicht nur der Kontrolle

von Uferbauten in der Nähe des Grundstücks dienen,

sondern ein durchgehender Polizeiweg sein soll.

Das

Recht der Behörde nach § 34, Ufergrundstücke zur Beauf-

sichtigung von Uferbauten zu betreten, darf umsoweniger

im Sinne einer so schweren Belastung ausgelegt werden,

als sich aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt, dass die Inan-

spruchnahme von Ufergrundstücken nach Absatz 1 mög-

lichst schonend erfolgen soll, indem danach Schädigungen

zu vergüten sind, sofern die Uferbaute nicht allein zum

Schutze des betreffenden Grundstückes dient. Mit dieser

Staatsrecht.

Tendenz verträgt sich aber eine Anwendung der Bes~im ..

mung schlecht, die über das zulässige Mass einer exten-

siven Auslegung weit hinausgehend, aus einem biossen

Betretungsrecht für besondere Zwecke einen von Einfrie-

dungen freizuhaltenden durchgehenden polizeilichen Ufer-

weg macht (wobei auch nicht etwa eine Entschädigung

der Eigentümer in Aussicht genommen ist). Es ist doch

auch bezeichnend, dass der Regierungsrat, obgleich das

GO schon 35 Jahre besteht, bis in die jüngste Zeit den

§ 34 niemals in diesem exorbitanten Sinne gehandhabt

hat. Und doch waren auch schon früher zahlreiche Ufer-

grundstücke eingefriedigt und hatten die polizeilichen

Organe, wenn schon weniger intensiv als in den letzten

Jahren, Kontrollfunktionen am Ufer auszuüben. Erst im

Zusammenhang mit den neuen Bestrebungen zu Gunsten

öffentlicher Uferwege scheint der Regierungsrat auf den

Gedanken des möglichst durchgehenden polizeilichen

Uferweges gekommen zu sein. Wenn es natürlich einer

Behörde freisteht, auch einem alten Gesetz eine neue

Auslegung zu geben, muss sie sich dabei doch in den

Sohranken zulässiger Interpretation halten, und diese

sind, nach dem Gesagten, weit überschritten, wenn der

Regierungsrat sich für die streitige Auflage a~ den

§ 34 ff. stützt.

Nach den Erklärungen des Regierungsrates soll der

beanspruchte polizeiliche Uferweg nooh andern Zwecken

dienen als der Kontrolle bestehender oder in Ausführung

begriffener Uferbauten, wofür § 34 GG das Betretungs-

recht vorsieht: nämlich der Verhinderung unzulässiger

Bauten am Ufer und anderer Betätigungen, die über den

G-emeingebrauch am Gewässer hinausgehen, auch des

Ausschüttens von Giftstoffen in den· See, der Beaufsichti-

gung der Fischerei, Kontrolle der Ableitung von Abwässern

in den See. In allen diesen Beziehungen ist aber der

Regierungsrat nicht in der Lage, eine gesetzliohe Regel

anzuführen, die zu Lasten der Uferanstösser die streitige

oder überhaupt eine Eigentumsbeschränkung aufstellen

EigentUlDsgaraIltie. N0 43.

2'16

würde. Hier kann es sich daher von vorneherein nur um

das allgemeine polizeiliche Betretungsrecht handeln, das,

wie früher ausgeführt wurde und im Rekurse nicht

bestritten ist, an jedem Grundstück besteht, das aber

nicht ausgedehnt werden darf im Sinne des postulierten

polizeilichen Uferwegrechtes.

6. -

Der Regierungsrat macht freilich geltend, dass

für die Polizeiorgane zur richtigen Ausübung all jener

Aufsichts- und Kontrollfunktionen ein freier ungehinderter

Uferweg>notwendig sei oder dass dafür wenigstens ein

dringendes Bedürfnis bestehe. Man könne der Polizei die

Umwege nicht zumuten, die sich daraus ergeben, dass sie

statt am Ufer durchgehend zu verkehren, jedes einge-

friedete Grundstück durch die gewöhnlichen Zugänge zu

betreten habe. Ein solches polizeiliches Bedürfnis mag

Anlass dazu geben, den Eingriff gesetzlich zu sanktionieren

(wobei sich vom Standpunkt der Eigentumsgarantie aus

noch die Frage erhebt, ob dies ohne Entschädigung

zulässig sei). Das polizeiliche Bedürfnis berechtigt aber

die Verwaltungsbehörde noch nicht, die Besohränkung von

sich aus anzuordnen; denn aus der Eigentumsgarantie 1

folgt eben gerade, dass durch das öffentliche Wohl gefor-

derte Eingriffe ins Privateigentum nur zu1ässig sind auf

Grund eines Gesetzes, nicht aber durch blosse Verwal-

tungsanordnung, die in Würdigung allgemeiner Bedürfnisse

ergeht. Auf ein Gesetz kann sich aber der Regierungsrat,

wie ausgeführt wurde, nicht berufen.

-I

Übrigens kann von einer polizeilichen Notwendigkeit

oder d r i n gen den WÜllschbarkeit des fraglichen Ufer-

weges doch nicht wohl die Rede sein. Die Uferbauten, die

bewilligten und die unzulässigen, werden bei Niederwasser

ausgeführt; bei ihrer Kontrolle kann daher die Polizei

auch auf dem Strandboden zirkulieren; es sind überall

am Ufer Punkte vorhanden, von denen aus der Beamte

das Ufer auf eine gewisse Strecke übersehen kann, so

dass er nicht nötig hat, sich ständig überall unmittelbar

am Ufer zu bewegen. Es wird meistens genügen, dass er

276

Staatsrecht.

von mehreren

nebeneinander liegenden eingefriedeten

Liegenschaften die eine oder die andere betritt. In weitem

Umfange dient wohl der beanspruchte Weg nicht sowohl

einem eigentlichen Bedürfnis, als mehr der Bequemlichkeit

der Beamten. Welch unhaltbaren Masstab der Regierungs-

rat bei der Würdigung des polizeilichen Bedürfnisses

anlegt, zeigt sich darin, dass er, abgesehen von Stellen,

wo eine Liegenschaft an eine öffentliche Anlage, Strandbad

oder dergleichen anstösst, nicht einmal unverschliessbare

Türen dulden will, obgleich doch das Passieren einer Türe

mit Stossriegel oder eines Drehkreuzes kaum auch nur

eine Unbequemlichkeit genannt werden kann. Hier liegt

es auf der Hand, dass das Verbot an Übermass leidet,

d. h. dass der Regierungsrat etwas verlangt, was durch

keinerlei polizeiliches Bedürfnis gerechtfertigt werden kann.

Dem problematischen polizeilichen Bedürfnis an der

angefochtenen Massnahme, das, auch wenn es stärker

wäre, den Regierungsrat, wie bemerkt, noch nicht zum

vorliegenden Eingriff berechtigen würde, stehen aber sehr

erhebliche Interessen der Grundeigentümer gegenüber.

Sie sollen einen Teil ihrer Liegenschafte~ nicht mehr

einfriedigen und, wenn ihnen ausnahmswei&e ein Abschluss

gestattet wird, so darf er doch nicht verschliessbar sein.

Damit entfällt der in Einfriedung und Abschluss liegende

Schutz gegen Unberechtigte, worin bei der feststehenden

Rücksichts- und Zügellosigkeit eines grossen Teils des

badenden Publikums ein schwerer Nachteil liegt. Der

Eigentümer könnte sich dagegen wirksam nur schützen,

indem er sich einfriedigt gegen den offen zu haltenden

Uferstreifen, diesen also tatsächlich preisgibt. Das ist in

der Tat die Lösung, die der Regierungsrat den Eigentümern

nahelegt : der tatsächliche Verzicht auf den Uferstreifell.

Man käme damit zu einem Zustand, der sich äusserlich

nicht mehr unterscheidet von einem allgemeinen öffent-

lichen Uferweg, für welch letztem auch nach der Meinung

des Regierungsrates eine rechtliche Grundlage nicht vor-

handen ist. Die Beschränkung auf die polizeiliohe Bege-

Eigentumsgarantie. No 43.

177

hung liesse sich dabei kaum durchführen. Es soll durchaus

nicht der Vermutung Ausdruck gegeben werden, dass der

Regierungsrat bei seinem Beschluss in Wahrheit nicht die

polizeilichen Bedürfnisse im Auge habe, sondern sie nur

vorschütze, um dem künftigen öffentlichen Uferweg vor-

zuarbeiten. Aber es ist begreiflich, wenn bei den Betei-

ligten eine solche Meinung aufkommen konnte.

7. -

Der Erlass des Regierungsrates ist danach in diesem

zweiten Teile (Freihaltung eines der polizeilichen Ufer-

begehung dienenden 1 m breiten Streifens von der Ein-

zäunung) vor der Eigentumsgarantie nicht haltbar, weil es

ihm an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt.

Aus demselben Grund verswsst er auch gegen den Grund-

satz der Trennung der gesetzgebenden von der vollzie-

henden Gewalt. Als Träger der letztem kann der Regie-

rungsrat nicht durch allgemeinen Erlass einen Eigentmns-

eingriff für eine Kategorie von Grundstücken anordnen,

den nur der Gesetzgeber treffen könnte und auch dieser

nach der Eigentumsgarantie nur im Umfange der Anfor-

derungen des öffentlichen Wohls und, sofern es sich

materiell um Enteignung handeln sollte (s. das Urteil vom

15. November 1929 i. S. Zinggeler gegen Zürich, BGE 55 I

S. 397j, bloss gegen Entschädigung.

Ob der Beschluss des Regierungsrates, wie im Rekurse

geltend gemacht wird, auch die Rechtsgleichheit verletzt,

insofern nach' Ziffer 2 das Verbot, ohne Angabe eines

Kriteriums, dann doch nicht allgemein durchgeführt

werden soll, kann dahingestellt bleiben.

8. -

Die Rekurrentin hatte vergleichsweise zugestehen

wollen, dass in den Einzäunungen am Ufer, statt der

verlangten Öffnungen, Türchen angebracht werden, zu

denen die staatlichen Organe Passe-partout-Schlüssel

erhalten, und sie hat diesen Vergleichsvorschlag auch

noch anlässlich des Augenscheins aufrechterhalten. Der

Regierungsrat ist darauf nicht eingetreten, weil er in dieser

Lösung eine unbefriedigende Halbheit erblickt, weil auch

nicht sicher sei, dass die ausserhalb des rekurrierenden

278

Staatsrecht.

Verbandes stehenden Grundeigentümer ihr zustimmen

würden, und weil er Wert darauf legt, dass das Bundes-

gericht in der Sache entscheide. Es kann zur Zeit nicht

die 'Aufgabe des Bundesgerichtes sein, zu der Frage

Stellung zu nehmen, ob auf dem Boden der Eigentums-

garantie in Anwendung von § 34 GG oder des allgemeinen

polizeiliohen Begehungsrechts auch dem widerstrebenden

Grundeigentümer jene Lösung auferlegt werden könnte,

die den polizeilichen Bedürfnissen genügen sollte und die

doch auch den berechtigten Interessen der Grundeigen-

tümer auf Abschluss und Sicherung ihrer Liegenschaften

Rechnung trägt. Denn es ist noch völlig ungewiss, ob der

Regierungsrat in Zukunft einen Besohluss mit solchem

Inhalt fassen wird und, wenn es der Fall sein sollte, ob er

durch staatsreohtlichen- Rekurs angefochten wird. Auch

wird die Frage kaum in allgemeiner Weise bejaht oder

verneint werden können, sondern es wird darauf ankom-

men, ob bei einer Liegenschaft oder einer Gruppe von

solchen die Verhältnisse so sind, dass das polizeiliche

Betretungsrecht, wie es § 34 Ga vorsieht ~d wie es auch

allgemein besteht, nicht richtig ausgeübt werden kann,

wenn die fraglichen Türchen nicht vorhanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen

Zilier 1 a des angefochtenen. Beschlusses des Regierungs-

rates des Kantons Thurgau vom 5. November 1929 richtet,

dagegen gutgeheissen, soweit sie gegen Ziffer 1 b desselben

gerichtet ist, und der Beschluss insoweit aufgehoben.

VI. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDER ALE

Vgl. Nr. 42. -

Voir n° 42.

Bundesreehtliehe Abgaben N.o 44.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

44. Arrit du 11 septembre 1930 dans la cause E. K.

contre Vaud.

2'19

TQIU d'wemption du 8ervice miUtaire. -

Las hommes transfer&;

prematurement dans le landsturm ne sont pas exoneres de

l'imp6t militaire en ra.ison de l'accomplissement des obligations

militbires ordinaires da cette classe da l'armee.

A. -

Le recourant, ne en 1904, a ere declare apte au

servioe milit~ire lors du recrutement de 1924. TI a fait

en 1924 son ecole de recrue, en 1925 un cours de repetition,

une ecole de sous-officier et une eoole de recrue comme

caporal, et en 1926 un coure de repetition. En 1927, il

a ere dispense du cours pour cause de paralysie du nerf

cubital droit, et le 9 &Out 1928 la commission de visite

aanitaire l'a declare apte au service dans le landsturm.

La meme annee, il a ere transfere dans cette classe de

l'armee.

M. a paye la taxe d'exemption pour les annees 1927,

1928 et 1929. TI a recouru a la Commission centrale

d'impöt du oanton de Vaud contre Ja taxe de 30 fr. fixee

pour 1930. TI faisait valoir qu'il avait fait 187 jours da