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56_I_256

BGE 56 I 256

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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2116 Staatsrecht. V. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PRüPRIETE 4:3. UrteU vom 97. Juni 1930

i. S. 'rhurgauische Verein!gung für Wahrung der Interessen der GrunC1besitzer am Boaensee, Untersee unel !thein gegen Regie1'1ll1gEra.t 'rhurgau. Beschluss der kantonalen Administrativbehörde (Regienmgsrat), wodurch den Eigentümern von Ufergrundstücken an einem öffentlichen, dem Qemeingebrauch offenstehenden Gewässer:

a) Einfriedungen irgendwelcher Art auf zeitweise überspül- tem Strandboden untersagt werden, obwohl der Strandboden hinter der Linie, bis zu der bei mittlerem Wasserstand der Wellenschlag reicht, nach kantonalem Recht als Privateigen- tum zu den Ufergrundstücken gehört; b) die Aufläge gemecht wird, einen I m breiten Streifen von der Grenze des natürlichen Ufers an landeinwärts für die Begehung durch die Polizei- organe von Einzäunungen frei zu lassen. Anfechtung wegen Verletzung der Eigentumsgarantie und der Gewaltentrennung, weil eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff fehle .• Abwei- sung inbezug auf da.s Verbot unter litt. a, Gutheissung inbezug a.uf dasjenige unter litt. b. A. - Am thurgauischen Ufer des Bodensees, Untersees und Rheins besteht zur Zeit kein durchgehender, dem Publikum offener Uferweg. Uferwege sind nur auf ein- zelnen mehr oder weniger langen Strecken, namentlich 30m übersee, vorhanden. Als Grenze zwischen dem öffent- lichen Gewässer (See) und den Ufergrundstücken (Reichs- grenze) wird (speziell 30m Übersee) die Linie angenommen, bis zu der bei mittlerem Wasserstand der Wellenschlag reicht. Diese Grenze ist in neuester Zeit vermarkt worden. Der Teil des Strandbodens bis zum natürlichen Ufer, der bei höherem Wasserstand mehr oder weniger unter Wasser ist, gehört also den Anstössem. Viele .i Eigentumsgarantie. N° 43. 25'1 Ufergrundstücke sind seitlich bis zum natürlichen Ufer einzelne waren auch darüber hinaus bis zur Reichsgre~ eingezäunt. Die eidg. Zollorgane hatten solche Einfriedungen ge- duldet, obgleich das eidg. Zollgesetz vom 28. Juni 1893 die Erstellung von Gebäulichkeiten und Einfriedungen mit weniger als zwei Meter Abstand von der Grenze verbot (Art. 52), wobei bei Seen und Flüssen, welche die poli- t,isohe Grenze bilden, das schweizerische Ufer als Zollgrenze galt (VV zum ZollG von 1893, Art. 8). Das Zollgesetz vom L Oktober 1925 bestimmt in Art. 27 Abs. 2 Satz 2 : «Wo schweizerisches Gebiet an ein Grenzgewässer stösst, ist für die Erstellung von Einfriedungen, welche die Ausübung des Grenzwachtdienstes erheblich erschwe- ren, und von Gebäulichkeiten in einem Abstand von weniger als zwei Meter vom Ufer eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich. ) Die VV zum ZollG von 1925 schreibt in Art. 3 vor: «Die Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze haben dafür zu sorgen, dass eine richtige Ueberwachung des Grenzübertrittes durch die Zollorgane durch keinerlei Einrichtungen auf ihrem Grundstück gehindert wird. Eine Bewilligung des Bundesrates ist erforderlich für die in Art. 27 Abs. 2 ZG vorgesehenen Einrichtungen an der Zollgrenze, sowie zur Errichtung von Brücken, Stegen, Fähren und ähnlichen Vorrichtungen zum Übersetzen von Personen und Waren über Grenzgewässer, einschliess- lieh der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen bei Kraftwerken und Stauwehren an Grenzgewässem. Die Erteilung einer solchen Bewilligung kann an bestimmte BedingUngen geknüpft und, soweit es sich um die Erstel- l~g ne~er ~Wässerübergänge handelt, von der Leistung emes emmahgen Beitrages an die Kosten der Über- wachung des neuen Überganges abhängig gemacht werden. Eine Bewilligung der Überzolldirektion ist erforderlich zur Anlegung neuer Terrassen, Wege, Kanäle, Leitungen 258 Staatsrecht, und 'dgl. in unmittelbarer Nähe der Zollgtenze, zur Vor- nahme von Änderungen an solchen Einrichtungen, sowie zum Bau von Landungsstegen, Badeanlagen und dgl. am Ufer von Grenzgewässern. Gesuche zur Erlangung der in diesem Artikel vorgese- henen Bewilligungen sind unter Beifügung der erforder- lichen Pläne und Beschreibungen der zuständigen Zoll- kreisdirektion einzureichen. » Tatsächlich begnügen die Zollbehörden sich längs Obersee, Untersee und Rhein damit, dass bei eirigefrie:- deten und abgeschlossenen Ufergrundstücken Schlüssel ausgehändigt werdep., vermittelst welcher die Zollorgane das Grundstück betreten können. Das thurgauische Gesetz betreffend die Korrektion und den Unterhalt der öffentlichen Gewässer vom 21. Mai 1895 (GG) stellt die öffentlichen Gewässer unter die Aufsicht des Staates (§ 1). Bauten und Anlagen, welche auf die Höhe des Wasserstandes, den Lauf der Gewässer oder die Sicherheit der Ufer und des Bettes Einfluss haben oder die bestehenden Uferlinien verändern, dürfen nur mit Bewilligung des Regierungsrates ausgeführt werden (§ 2). § 7 Abs. 1 des GG bestimmt: « Gemeingefährliche Unternehmungen, sowie Bauten" welche ganz oder teilweise ins Hochw~sserprofil fallen, sind nicht gestattet. ) Ferner sind folgende Bestimmungen des GG hervor- zuheben: § 10: «Auf dem öffentlichen Seegebiet (Reichsboden) dürfen ohne Bewilligung des Regierungsrates' resp. des Finanzdepartementes weder Anschüttungen noch Aus- grabungen oder Einfriedungen vorgenommen werden. Ebenso ist die Abfuhr von Grien, Steinen etc. ab dem- selben ohne Bewilligung obgenannter Behörde untersagt. § 11 : «Die Profile für das Hochwasser sind stets. offen zu halten. An den Ufern von Flüssen und Bächen ist das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, welche den Wasser- abfluss hemmen, untersagt. Auf den Wuhrungen und Eigentumsgara.ntie. N0 43. 2119 den Vorländem von Doppelprofilen sollen die Ausschläge innerhalb der Hochwasserprofile alle Jahre entfernt werden. » § 34 : (! Die Uferbesitzer sind pflichtig, die zur Beauf- sichtigung, zur Anlage oder zum Unterhalte der Korrek- tions- oder Uferbauten erforderliche Betretung oder Be- fahrung ihrer Grundstücke, sowie die notwendige Ablage- rung von Materialien zu gestatten. Schädigungen an diesen Grundstücken sind insofern zu vergüten, als die Bauten nicht allein zum Schutze der- selben ausgeführt worden sind. ) Seit einiger Zeit machten sich im Kanton Thurgau Bestrebungen geltend zu Gunsten eines möglichst durch- gehenden der Öffentlichkeit zugänglichen Uferweges längs der beiden Seen und des Rheins. In einem im Auftrage des Regierungsrates im Jahre 1928 über die in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse erstatteten Gut- achten kam Ständerat Böhi dazu, einen solchen Uferweg als rechtlich bestehend anzunehmen. Die juristischen Grundlagen wurden dabei gefunden einerseits im Rechte des Gemeingebrauches der öffentlichen Gewässer, woraus ein solcher auch am Ufer abgeleitet wurde, und in den auf den Ufergrundstücken haftenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen zoll-, fischerei- und allgemein gewässerpolizeilicher Natur. , Jenen Bestrebungen gegenüber bildete sich eine «Thur- gauische Vereinigung für Wahrung der Interessen der Grundbesitzer am Bodensee, Untersee und Rhein », die heutige Rekurrentin, als idealer Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Nach § 2 der Statuten ist Zweck des Vereins: (! Zusammenschluss der Mitglieder zur gemein- samen Wahrung der Interessen inbezug auf ungeschmä- lerte Ausübung des Grundeigentums, gemeinsame Mass- nahmen. gegen die geplante Schaffung eines Uferweges, Einlegung geeigneter RechtsIDittel gegen Verfügungen, welche die Rechte der Grundbesitzer bedrohen.» Die Vereinigung liess sich über die Frage des Gemeingebrau- 260 Staatsrecht. ches an Ufergrundstücken durch Professor Fleiner in Zürich ein Rechtsgutachten (d~ d. 28. Februar 1929)_ erstatten, das zu folgenden Schlüssen kam : «1. Ein allgemeines Uferbegehungsrecht lässt sich auch im Kanton Thurgau auf keinen historischen Rechts- titel stützen.

2. Ein solches Recht ist weder im Gemeingebrauch an den öffentlichen Gewässern enthalten, noch ist es juristisch möglich, durch eine Erweiterung des Begriffes des Gemein- gebrauches einen derartigen Eingriff in das Privateigentum zu rechtfertigen.

3. Der kantonale Gesetzgeber, wie die kantonale Praxis vermögen das beanspruchte Recht auch nicht durch eine vom Gesetze einzuführende öffentlichrechtIiche Beschrän- kung des Grundeigentums abzuleiten. )} Nach Kenntnisnahme des «Uferweggutachtens» Böhi hatte der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 22. Au- gust 1928 beschlossen: « Die Behandlung vorliegender oder noch eingehender Gesuche um Bewilligung zur Einzäunung von Grundstücken bis an den angrenzenden See zu sistieren, bis alle in dem Gutachten behandelten Rechtsfragen eingehend geprüft sind und die aus ihrer Beurteilung sich ergebenden Beschlüsse die Erledigung der Gesuche zulassen. Es sollen an dem gegenwärtigen Zustande an den Ufern keine Veränderungen vorgenommen ~erden dürfen, welche der rechtlichen Entscheidung über Ihre ZuläsEligkeit zuvorkommen würden.» Im April 1929 gab der Regierungsrat im Grossen Rate die Erklärung ab, dass nach seiner Auffassung ein allgemeines Uferbegehungs- recht im Sinne des Gutachtens Böhi in der geltenden Gesetzgebung keine Stütze finde. Am 10. Juli 1929 befahl er mehreren Uferanstössern unter Androhung der Über- weisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams (StG § 250) Einzäunungen im See und vom Uferstreifen, welcher der Uferbegehung dient, zu entfernen. Er stützte sich dabei auf § 7 des GG, der gemeingefährliche Unterneh- mungen verbietet, und auf § 34 desselben Gesetzes, woraus Eigentumsgarantie. No 43. 861 der Regierungsrat ein Uferbegehungsrecht der staatlichen Polizeiorgane herleitet, das nicht durch Zäune beein- trächtigt werden dürfe. In der Folge fanden Verhandlungen zwischen der Rekurrentin und dem Regierungsrat statt, wobei die Vereinigung vergleichsweise folgende Regelung vorschlug : «Einzäunungen sind bis an den Uferrand zu gestatten. In den Einzäunungen werden überall Türehen angebracht, zu denen die staatlichen Organe Passe-partout-Schlüssel erhalten. Einzäunungen auf Strandboden und solche mit Stacheldraht sind zu beseitigen; Ausnahmen (Abschluss auf Strandboden) sind dort zuzulassen, wo das Privat- eigentum an öffentliche Strassen, Plätze und Bäder grenzt. )} . Der Regierungsrat nahm aber den Vorschlag nicht an, sondern erliess am 5. November 1929 den nachstehenden Beschluss : « 1. Alle Einzäunungen an den Ufern des Bodensees, Untersees und Rheins werden vom Regierungsrat darauf geprüft, ob sie den § § 7 und 34 des Korrektionsgesetzes nicht zuwiderlaufen. Untersagt sind:

a) Einfriedungen irgendwelcher Art auf Strandboden, der zeitweise unter Wasser zu liegen kommt;

b) Einzäunungen, die nicht einen der Uferbegehung dienenden, 1 m breiten Streifen den Ufern entlang frei lassen. Ausnahmen, bei denen vom Regierungsrat eine unverschliessbare Türe mit Stossriegel oder ein Dreh- kreuz zum Abschluss dieses Uferstreifens bewilligt werden können, sind nach Massgabe der Erörterungen in den Motiven möglich; ausgeschlossen ist auf alle Fälle ein Abschluss, der die Uferbegehung überhaupt verunmög- licht oder nur mit Schlüssel möglioh macht.

2. Das Strassen- und Baudepartement wird in den nächsten Monaten mit Hilfe der Bezirksämter und der Gemeinden die bestehenden Verhältirisse feststellen und von Fall zu Fall dem Regierungsrat über die Neuregelung Antrag stellen. Die Bezirksämter erhalten Auftrag, Neu- anlagen untersagter Einfriedungen zu verhindern und die 262 Staatsrecht. . Fälle dem Strassen- und Baudeparlement zuhanden des Regierungsrates zu melden. & In den Motiven wird zu dem Vorbehalt in Ziff. 1 litt. b ausgeführt: « Um den Uferanstössern entgegenzukommen, wird jedooh der Regierungsrat auf gestelltes Gesuoh hin dort einen Abschluss in Form einer unversohliessbaren Türe mit Stossriegel, die sich jederzeit ohne Schlüssel öffnen lässt, oder duroh ein Drehkreuz gestatten, wo ein privates Grundstück an eine öffentliche Anlage, Strandbad oder dergleichen anstösst, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Abschlusses nachgewiesen wird. Unter allen Umständen kann aper ein völliger Abschluss mit einer nur mit Schlüssel zu öffnenden Türe oder überhaupt ohne Durchgangsmöglicbkeit dem Ufer entlang nicht gestattet werden. » Vor dem Erscheinen des Gutachtens Böhi hatte der Regierungsrat nie verfügt, dass Einzäunungen auf privatem Strandboden zu entfernen seien, noch dass ein Uferweg für die kantonalen Polizeiorgane von Einzäunungen frei- zuhalten sei. Im Jahre 1925 wurde dem Dr. Bänziger in Romanshorn die Erstellung einer Mauer und eines Wohn- hauses direkt am See bewilligt. In dem Entscheid des Regierungsrates vom 25. Februar 1924 über das Bau- gesuch heisst es, dass die Baute für Fischerei und Schiff- fahrt kein Hindernis bedeute, und dass für das Offen- halten eines Uferweges direk~ am See k ein g e set z- li c h e s Re c h t und auch keine unbedingte Notwen- digkeit vorhanden sei, weil südlich des Hauses, in etwa 50 m Entfernung vom Ufer der ganzen Liegenschaft ent- lang ein sog. Seeweg führe. B. - Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom

5. November 1929 hat die Thurgauische Vereinigung für Wahrung der Interessen der Grundbesitzer am Bodensee, Untersee und Rhein den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird geltend gemacht, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für den angeord- neten Eingriff ins Privateigentum fehle und derange- Eigentumsgara.~tie. N0 43. 263 fochtene Beschluss demnach gegen die Eigentumsgarantie (KV § 11) und den Grundsatz der Gewaltentrennung verstosse. Auch die Rechtsgleichheit sei verletzt insofern als nach dem Entscheid selbst eine ungleichmässige Durchführung der neuen Regel in Aussicht genommen sei und vielen Eigentümern gegenüber - Fabriken, Krankenhäusern, usw. - die Verfügung überhaupt undurchführbar sein dürfte. O. - Der Regierungsrat hat die Abweisung des Rekurses beantragt und zur Begründung ausgeführt : Der frühere Beschluss vom 22. August 1928 - Aufforderung zur Belassung des gegenwärtigen Zustandes - habe eine fieberhafte Bau- und Absperrtätigkeit an den Seeufern ausgelöst. Allein im Sommer 1929 seien 40 Grundstücke am Ufer eingehagt worden. Tatsächlich seien Schädi- gungen an Privateigentum durch rücksichtsloses Bade- pubtkum .verursacht worden. Immerhin sei von Straf- klagen und davon, dass man sich an die Polizei gewendet hätte, bisher nichts bek!:t.nnt geworden. Freilich würden die Polizeiorgane in Zukunft mehr zum Rechten sehen müssen. Die Uferanstösser könnten sich aber am besten selber dadurch schützen, dass sie seewärts, unter Offen- lassung des Uferstreifens, einen Hag erstellen. Während 30 Jahren, unter dem Zollgesetze von 1893, seien von Bundesrechtswegen Einfriedungen auf einem 2 m breiten Uferstreifen verboten gewesen, wenn schon das Verbot nicht strikte gehandhabt worden sei. Man könne daher nicht sagen, dass der angefochtene Entscheid einen für den Kanton völlig neuen Rechtszustand schaffe. Soweit das angefochtene Verbot Einzäunungen auf S t r a n d b 0 den betreffe, sei zu sagen, dass sich der Gemeingebrauch am Gewässer soweit erstrecke, als das Wasser jeweilen reiche. Dasselbe gelte von der Ausübung der Fischerei. Einzäunungen, die zeitweilig im Wasser stehen seien für Badende und für die Kleinschiffahrt gefähriich. Sie seien aber auch unzulässig nach § 11 GG, der bestimme, dass die Profile für das Hochwasser stets Staatsrecht. offen zu halten seien. Diese Bestimmung, die zunächst Flüsse im Auge habe, habe einen guten Zweck auch für die Seen mit Rücksicht auf die Freiheit der Schiffahrt. Man könne zudem ohne Willkür unter Bauten im Sinne von § 7, die ganz oder zum Teil ins Hochwasserprofil fallen, auch Einzäunungen verstehen. In neuerer Zeit· hätten die Bauten und Anlagen auf Strandboden ausserordentlich zugenommen ; auch sei es nicht selten, dass die Eigentümer versuchten, ohne Be- willigung zu bauen oder von den genehmigten Plänen abzuweichen. Deshalb sei eine vermehrte Kontrolltätigkeit im Sinne von § 34 GG und damit eine intensivere Ufer- begehung seitens der kantonalen Polizeiorgane notwendig geworden. Der kantonale Bauinspektor habe letztes Jahr gewisse Uferstrecken mindestens alle 14 Tage begehen müssen. Auch § 10 GG rufe einer Uferbeaufsichtigung. Desgleichen erfordere die Fischereiaufsicht gemäss Bundes- recht und verschiedenen internationalen Abkommen die Betretung der Ufer durch die staatlichen Organe bei Tag und bei Nacht auf ejnem offenem Uferweg, wobei es sich insbesondere auch darum handle, die grundsätzlich ver- botene Nachtfischerei zu verhindern. Ferner sei die t\.bleitung von Abwässern in die Seen oder in den Rhein aus Fabriken usw. zu kontrollieren. Zur Zeit sollten die vorhandenen Ableitungen ermittelt und in den Uferplan eingetragen werden. Später würden periodische Ufer- begehungen nötig sein. Hand in Hand damit werde künftig eine Kontrolle gehen müssen, die das Einschütten von Giftstoffen in das Gewässer verhindere (Verordnung des Regierungsrates über den Verkehr mit arsenhaitigen Pflanzenschutzmitteln vom 8. Mai 1926, darin u. a. das Verbot des Ausschüttens ungebrauchter Giftmittelreste in Wasserläufe jeder Art). Die Verweisung der Polizeiorgane auf die gewöhnlichen Eingänge der umzäunten Liegen- schaften würde ausserordentliche Umwege für ihre Kon- trollgänge bedeuten (s. schematische Darstellung act. 16) und daher enorme Zeitverluste. Es müsse daher für Eigentumsgarlmtie. N0 43. 265 diese Kontrolltätigkeit notwendigerweise ein Uferstreifen frei bleiben. Die Anbringung von verschliessbaren Türen und die Verabreiohung von Schlüsseln an die Polizeiorgane wäre eine Halbheit, die nicht befriedigen könne. ({ Schlüs- selkönnen verloren gehen oder mitzunehmen vergessen werden. Ihr Gebrauch kann zum Verräter werden, wenn im Dunkel der Nacht das Schloss mit L ich t, und wäre es auch nur mit dem Licht einer Taschenlampe, gesucht werden muss. Das Öffnen und Wiederschliessen von Türen kann warnendes Ger ä u s c h verursachen. Aus Mutwillen oder Bosheit können Schlüssellöcher v e r- s top f t und es kann dadurch das Öffnen der Türen verhindert oder mindestens verzögert werden. Alle diese und noch andere Möglichkeiten, deren Gewicht man ungleich einschätzen mag, fallen bei einem offenen Ufer- wege von vorneherein weg. ~ Man könne daher auch nicht von einem unverhäl~mässigen Eingriff sprechen. Und ebenso sei es aktenwidrig, dass der Regierungsrat durch die streitige Auflgae einem öffentlichen Uferweg die Bahn brechen wolle, da er ja anerkannt habe, dass für einen solchen die rechtliche Grundlage fehle. Bei der Durchführung seines Beschlusses beabsichtige der Regierungsrat allerdings nicht, jahrelang unangefochten gebliebene Verhältnisse leichthin zu stören. Der Beschluss werde nament~ch da zur Anwendung kommen, wo der unzulässige Zustand nicht in guten Treuen, d. h. nach der Bekanntmachung vom 22. August 1928, geschaffen worden sei. Wo die Grenze zu ziehen sei, werde sich bei der Aus- führung im einzelnen zeigen. Der Beschluss selber ver- stosse daher nicht gegen die Rechtsgleichheit. Beschwerden wegen Verletzung derselben seien eventuell gegen Aus- führungsmassnahmen zu richten. Auch von einem Ver- stosse gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung könne nicht die Rede sein. Allerdings habe im Kanton Thurgau weder der Regierungsrat noch der Grosse Rat das Recht der authentischen Interpretation der Gesetze. Hier handle es sich aber auch nicht um eine solche, sondern nur um 266 ~taatsrecht. die Auslegung und Anwendung gesetzlioher Bestimmungen. D. und E. - (Replik und Duplik.) F. - Dem Begehren beider Parteien entsprechend hat die Instruktionskommission eine Uferbesichtigung von Horn bis Diessenhofen vorgenommen. Da8 Bunde8gerickt zieht in Erwägung : I. - Der angefoohtene Besohluss des Regierungsrates, der Einfriedungen irgendwelcher Art auf zeitweise über- spültem Strandboden und ferner solche Einfriedungen auf dem Ufer verbietet, die nicht einen der polizeilichen Uferbegehung dienenden 1 m breiten Streifen dem Ufer entlang freilassen, richtet sich nioht an einzelne Grund- eigentümer, sondern an die Eigentümer der Ufergrund- stücke am Bodensee, Untersee und Rhein überhaupt. Er hat also den Charakter, nicht einer Verfügung, sondern eines allgemein verbindliohen Erlasses und bildet eine Art Vollziehungsverordnung zum 00. Zur Besohwerde über diesen Erlass ist die rekurrierende Vereinigung unbestrittenermassen und zweifellos legitimiert, da sie einerseits das Recht der Persönlichkeit hat (ZGB Art. 60), anderseits sich aus beteiligten Grundeigentümern zusam- mensetzt und gerade den Zweok verfolgt, die duroh die Uferweg- und ähnliohen Bestrebungen gefährdeten Inter- essen ihrer Mitglieder zu wahren.

2. - Der S tr 80 n d b 0 d e. n steht naoh thurgauisohem Reoht bis zu einer gewissen Linie im Privateigentum der Seeanstösser. Auf diesem Teile ihres Grund und Bodens wird ihnen durch den Beschluss des Regierungsrates ver- boten, E i 11 f r i e dun gen ir gen d w eIe her Art zu erstellen. Beim Augenschein sind der Instruktions- kommission keine Einfriedungen dieser Natur vorgewiesen worden, die von Eigentümern ohne behördliche Bewilligung erstellt worden wären; soweit sie vorhanden waren, scheinen sie wieder entfernt worden zu sein, wohl in der Erkenntnis, dass es sich um nioht ganz einwandfreie Anlagen handelt. Die Rekurrentin macht zwar auoh Eigentl1IIl8garantie. N° 43. 261 diesen Teil des Besohlusses zum Gegenstand der Anfech- tung; dooh liegt das Hauptgewicht des Rekurses nicht hier, sondern in der Besohwerde betreffend die Offen- lassung eines Uferstreifens. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur in dem Umfange und mit dem Inhalt, den es nach.der bestehenden allgemeinen Rechtsordnung hat. Sie kann nicht verletzt sein dadurch, dass dem Eigentümer etwas verboten wird, wozu er nach dieser Reohtsordnung ohnehin nicht berechtigt ist. Dies ist aber der Fall, was die Ein- friedungen auf Strandboden anbetrifft. Der private Strandboden, der je naoh dem Wasserstand vom See bedeokt ist - beim Augensohein war die Reichsgrenze' am übersee bis 30 und mehr Meter im See draussen - befindet sich in einer reohtlioh eigentümlichen, vom übrigen privaten Grund und Boden wesentlich verschie- denen Lage. Wenn und soweit nämlich der See den privaten Strandboden bedeckt, erstreckt sich das öffent- liohe Gewässer über diesen Boden und die Wasserfläche über demselben steht dann als Teil des öffentliohen Gewässers dem .Gemeingebrauch offen; der Kleinsohiff- fahrt, dem Baden, dem Fischen - das Fisohen mit der Angel ist frei - (womit natürlich nioht gesagt ist, dass das Publikum, um an solo he Stellen zu gelangen, über Privateigentum gehen dürfe; aber der Zutritt wird vielfach vom See her möglioh sein). Dass auch die Wasserfläche über dem privatenStrandboden dem Gemeingebrauoh unterliegt, wird im Rekurse selber nioht ernstlioh bestrit- ten ; es wird dort nur gesagt, es sei sehr fraglich, ob dem so sei, und auoh das Gutachten II Fleiner äussert in dieser Beziehung nur ein Bedenken, das dann nioht weiter erörtert wird. In der Tat kann hierüber kein Zweifel bestehen. Um den Gemeingebrauoh auf dem fraglichen Gebiet auszuschliessen, müsste man annehmen, dass der See zwisohen Reiohsgrenze und Ufer den Charakter eines privaten Gewässers habe. Ein solcher Gedanke, naoh dem der See, der doch ein einheitliches Gewässer ist, bei 268 Staatsrecht. höherem Wasserstand rechtlich auseinanderfallen w'ürde in ein öffentliches und zahlreiche private Gewässer (mit schwer feststellbarer Grenzlinie), verbietet sich aber von selber und ohne weiteres. Er stünde auch im Widerspruch mit § 1 GG, demzufolge der Bodensee (Ober- und Unter- see ), und zwar zweifellos ohne Beschränkung nach dem jeweiligen Wasserstand, öffentliches Gewässer ist. Sobald aber der See über dem privaten Strandboden öffentliches Gewässer ist, lässt sich die Folgerung nicht ablehnen, dass auch hier der Gemeingebrauch daran besteht. Wenn und soweit der öffentliche See privaten Strand- boden überspült, sind somit die Befugnisse des Eigen- tümers sehr abgeschwächt. Ihm gehört zwar der See- grund; aber dieser ist bedeckt von dem öffentlichen Gewässer, das hier, wie- sonstwo, der Allgemeinheit offen steht, und woran der Eigentümer des Ufergrundstückes, zu dem der Strand boden gehört, keine V 9rrechte vor andern Benützern besitzt. Er hat zwar tatsächlich als Anstösser eine grössere Leichtigkeit, den Gemeingebrauch auszuüben, aber eine rechtliche Vorzugsstellung oder gar Abwehrrechte andern gegenüber stehen ihm in dieser Hinsicht nicht zu. Es muss dabei auch ohne weiteres einleuchten, dass der Eigentümer nichts im See unter- nehmen darf, was geeignet ist, den Gemeingebrauch zu hindern oder zu stören oder die Gemeingebraucher zu gefährden. Denn damit ~de er die Befugnisse über- schreiten, die ihm als bIossem Eigentümer des Seegrundes zustehen; er würde der Rechtsnatur und der Zweck- bestimmung des öffentlichen Gewässers zuwiderhandeln. Zu unzulässigen Veranstaltungen jener Art gehören aber gerade auch die Häge auf dem Strandboden, die zeitweise ganz oder zum Teil unter Wasser liegen ; denn sie bilden _ dann ein Hindernis und eine Gefahr für den Gemein- gebrauch ; sie bieten den Badenden und der Kleinschiff- fahrt Halt ; an ihnen können sich die Badenden verletzen und die Schiffe beschädigen. Wird so mit dem Verbot dieser Häge den Uferanstössern EigentulIl8garantie. N° 48. 269 eine Befugnis abgesprochen, die sie als Eigentümer des Strandbodens von vorneherein nicht haben, und fliesst ~omit das Verbot schon aus der inbezug auf den Strand- poden bestehenden Rechtslage, so hatte der Regierungsrat, um es auf dem Boden der Eigentumsgarantie zu recht- fertigen, gar nicht nötig, noch auf eine besondere und ausdrückliche Bestimmung des GG abzusteHen. Immerhin steht ihm doch auch zum mindesten § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Seite, wonach gemeingefährliche Unter- nehmungen, die ganz oder teilweise ins Hochwasserprofil fallen, nicht gestattet sind. Wenn auch nach dem Zu- sammenhange das Gesetz dabei in erster Linie an Wasser- kraftanlagen zu denken scheint, so lautet doch die Bestimmung allgemein. Und die Systematik des Gesetzes ist nicht derart klar und strenge durchgeführt, dass es nicht möglich und zulässig wäre, ihr auch eine allgemeine .Bedeutung beizulegen. Nach dem Gesagten können aber die in Frage stehenden Einfriedungen im Hinblick auf den Gemeingebrauch am See sehr wohl als gefährlich bezeichnet ,werden. Ob der Regierungsrat sich auch auf den § II GG - « die Profile für das Hochwasser sind stets offen zu halten)) - berufen könnte, mag dahingestellt bleiben. § 10 kann hier freilich nicht angerufen werden, der Ein- friedungen und andere Veranstaltungen « auf dem öffent- lichen Seege~iet (Reichsboden) » ohne Bewilligung des Regierungsrates verbietet, da man es ja bei den verbotenen Hägen mit Anlagen auf privatem Strandboden zu tun hat. Man darf aber aus dieser Vorschrift auch nicht den Schluss ziehen, dass Einfriedungen auf dem privaten Strandboden trotz des Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewäss:.rn zu~ässig seien. Der Nachdruck lieg~, bei § 10 nicht in dem selbstverständlichen Verbot von eigenmächtigen Betätigungen, die über den Gemeingebrauch an Gewässern hinausgehen, sondern darin, dass der Regierungsrat solche Betätigungen bewilligen kann. Man braucht hieraus keineswegs zu folgern, dass der Eigentümer von privatem Strandboden darauf Anlagen errichten dürfe, die sich bei 270 Staatsrecht. der regelmässigen Überflutung dieses Strandbodens mit dem freien Gemeingebrauoh am See nioht vertragen. Dagegen ist unbedenklioh anzunehmen, dass Anlagen der letztem Art vom Regierungsrat bewilligt werden können, wenn sie ungefährlioh sind und dafür ein: Bedürfnis besteht, wie denn ja beim Augensohein solohe bewilligte Einrioh~ tungen gezeigt worden sind; Molos und auch einzelne hohe Häge, die auf privatem Strandboden in den See hineinreiohen.

3. - Ist nach dem Gesagten der Beschluss des Regie- rungsrates, soweit er Einfriedungen auf dem Strandboden betrifft, auf dem Boden der Eigentumsgarantie sachlich nicht zu beanstanden, so kann, was diesen Punkt anlangt, im Beschluss auch keine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung gefunden werden. Der Regierungsrat hat in dieser Beziehung nioht etwa einen neuen Reohtssatz aufgestellt und damit in die Reohte der Legislative ein- gegriffen, sondern er hat im Wege eines allgemeinen Erlasses etwas verboten, was er in Form von Einzel- verfügungen jedem Uferanstösser hätte verbieten können. Dass naoh thurgauisohem Staatsreoht der 'Regierungsrat als die mit der Vollziehung der Gesetze betraute Behörde (KV Art. 37) ein Verordnungsreoht nioht wenigstens in diesem Umfange habe, wird nioht geltend gemaoht.

4. - Im zweiten Teile macht der Besohluss des Regie- rungsrates den Uferanstösse.m die Auflage, bei Einzäu- nungen einen 1 m breiten Uferstreifen offen zu lassen, wobei sich die Behörde vorbehält, eine nioht versohliess- bare Türe (mit Stossriegel, Drehkreuz) da zu bewilligen, wo das Grundstück an eine öffentliche Anlage, Strandbad oder dgl. anstösst. Der in dieser Weise geöffnete Ufer- streifen von 1 m soll indessen nioht der allgemeinen Begehung zugänglioh sein, also keinen öffentliohen Ufer- weg bilden, sondern nur von den Polizeiorganen in Aus- übung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen benutzt werden dürfen. Auf dem natürliohen Ufer oberhalb des Strandbodens soll so ein nicht öffentlioher, polizeilicher Eigentumsgaramie. N° 43. 271 Pfad auch über private Grundstücke erhalten oder her- gestellt werden .. Also eine Art öffentliehrechtliche Weg- dienstbarkeit zu polizeilichen Zwecken, die viel Ähnlich- keit hat mit dem Leinpfad oder Reckweg, der als solcher auch kein öffentlicher Weg ist, sondern nur einem be- schränktem Zweoke dient (ZGB Art. 702; O. MAYER, Verwaltungsrecht 3. Auf I. II 112). In die!'6m Punkte bedeutet der Beschluss eine nicht unerhebliche Beschränkung der Grundeigentümerbefug- nisse, so wie sie nach allgemeiner Rechtsordnung bestehen. Nach dieser ist der Grundeigentümer berechtigt, sein Grundstückeinzuhagen, um Unberechtigte femzuhalten. Nunmehr soll er die Uferlinie von Umzäunung freilassen. Anders als bei den Einfriedungen auf Strandboden, wird somit dem Eigentümer etwas verboten, wozu er an sich, nach der allgemeinen Rechtsordnung, befugt wäre. Der Regierungsrat stützt sioh denn auch für das Verbot nicht etwa auf 'den Gemeingebrauch am Gewässer. Er hat die Theorie des Gutachtens Böhi, nach der aus diesem Gemein- gebrauch ein solcher auch am Ufer folgen würde, nicht zu der seinen gemacht, wie denn ja aus dieser Theorie sich nicht ein beschränkt polizeilicher, sondern nur ein all- gemem öffentlicher Uferweg ableiten Hesse. Was der Regierungsrat beansprucht, geht auch durchaus hinaus über das allgemeine Recht der Polizei und der Behörden überhaupt, private Grundstüoke zu dienstlichen Zwecken zu betreten. Im Rekurse wird den polizeilichen Organen die Befugnis nicht bestritten, sich auf die Ufergrundstücke zu begeben, soweit ihre amtlichen Funktionen dies erhei- schen. Man wird in der Tat davon ausgehen dürfen, dass das Grundeigentum schon naoh der Natur der Sache und ohne dass es gesetzlich verordnet sein muss, allgemein die (öffentlichrechtliche) Beschränkung in sich trägt, dass es von Behörden betreten werden darf, wenn dies zur Vor- nahme amtlicher Handlungen nötig ist (FLEINER, Ver- waltungsreoht, 8. Auf I. 332/3 ; O. MAYER, Verwaltungs- recht 11,3. Aufl. 126). Einzelne Gesetze statuieren freilich AB 56 1-1930 19 272 Staatsrecht. noch ausdrücklich ein solches behördliches Betretungsrecht (ausser dem thurg. GG § 34, z. B. eidg. Wasserrechtsgesetz Art. 30, Fabrikgesetz Art. 87). Aber aus solchen Bestim- mungen, die wohl der Renitenz von vorneherein vorbeugen wollen, darf man nicht schliessen, dass das Recht im übrigen nicht bestehe. Allein dieses Recht der Behörde besteht doch allgemein nur darin, dass den zuständigen Beamten nicht verwehrt werden darf, zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgabe das Grundstück durch die gewöhn- lichen Zugänge zu betreten und sich dort aufzuhalten. Nur in ausserordentliohen und in Notfällen wird der Beamte sich auch in anderer Weise Zutritt verschaffen dürfen. Von der blossen Pflicht des Eigentümers, dies zu dulden und auch die Liegenschaft in einem Zustand zu erhalten, dass sie betreten werden kann, ist aber ganz wesentlich verschieden die Pflicht, einen Streifen seines Landes ausserhalb der Einfriedung zu lassen, damit er Teil eines möglichst durchgehenden polizeilichen Uferweges sei. In einer solchen Auflage liegt eine Schmälerung der im Eigentum nach allgemeiner Rechtsordnung eingeschlosse- nen Befugnisse, die vom Standpunkte d~r Eigentums- garantie aus nicht durch biosse Verwaltungsanordnung getroffen werden kann, sondern sich auf eine gese.tzliche Norm muss stützen können. Es fragt sich daher, ob der angefochtene Beschluss auf einer Vorschrift des Gesetzes ruht.

5. - Der Regierungsrat kann in dieser Beziehung jedenfalls nicht die Bestimmungen der eidg. Zollgesetz- gebung heranziehen, und er tut dies auch nieht. Aus jenen Bestimmungen ergeben sich zwar Eigentumsbeschrän- kungen auch für die Ufergrundstücke am Bodensee und Rhein, aber nur für Zwecke des zollamtlichen Grenz- wachtdienstes. Wenn übrigens die eidg. Behörden danach vielleicht berechtigt wären, - die Frage ist hier nicht zu erörtern - einen durchgehenden, von Einfriedungen freien Zoll pfad am Ufer zu beanspruchen, so begnügen sie sich dooh tatsächlich damit, dass die Zollorgane die Grund- Eigentumsgarantie. N° 43. 273 atücke betreten können und dass ihnen, wo verschlossene Türen bestehen, Sohlüssel ausgehändigt werden. Als gesetzliche Grundlage für die angefochtene Massnahme kann vielmehr nur eine Norm des kantonalen (öffentlichen) Rechtes in Betracht kommen. Der Regierungsrat führt als solche den § 34 GG an, wonaoh die Uferbesitzer die zur Beaufsichtigung, zur Anlage oder zum Unterhalt der Korrektions- oder Ufer- bauten erforderliche Betretung ihrer Grundstücke, sowie die notwendige Ablagerung von Materialien zu gestatten haben. Soweit diese Vorschrift die Aufsichts- und Kon- trollorgane betrifft, statuiert sie aber nichts weiteres als das erwähnte polizeiliche Betretungsrecht: diese Organe sind befugt, das Grundstück als Zutritt zum Ufer zu benutzen, wo die zu besichtigenden Uferbauten sich befinden oder ausgeführt werden. Es hat dabei, wie beim polizeilichen Betretungsrecht überhaupt, ganz zweifellos die Meinung, dass die Beamten, wenigstens im allgemeinen _ ausserordentliche und Notfälle vorbehalten - ein eingefriedigtes Grundstüok durch die vorhandenen Türen und Oeffnungen zu betreten haben, dass aber der Eigen- tümer, abgesehen etwa von besonderen Verhältnissen, nicht verbunden ist, für sie spezielle Vorkehrungen zu treffen, und es kann aus § 34 GG unmöglich hergeleitet werden, dass. den polizeilichen Organen ein für sie frei zugänglicher, nicht eingehagter Uferstreifen zur Verfügung gestellt werden muss, der ja auch nicht nur der Kontrolle von Uferbauten in der Nähe des Grundstücks dienen, sondern ein durchgehender Polizeiweg sein soll. Das Recht der Behörde nach § 34, Ufergrundstücke zur Beauf- sichtigung von Uferbauten zu betreten, darf umsoweniger im Sinne einer so schweren Belastung ausgelegt werden, als sich aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt, dass die Inan- spruchnahme von Ufergrundstücken nach Absatz 1 mög- lichst schonend erfolgen soll, indem danach Schädigungen zu vergüten sind, sofern die Uferbaute nicht allein zum Schutze des betreffenden Grundstückes dient. Mit dieser Staatsrecht. Tendenz verträgt sich aber eine Anwendung der Bes~im .. mung schlecht, die über das zulässige Mass einer exten- siven Auslegung weit hinausgehend, aus einem biossen Betretungsrecht für besondere Zwecke einen von Einfrie- dungen freizuhaltenden durchgehenden polizeilichen Ufer- weg macht (wobei auch nicht etwa eine Entschädigung der Eigentümer in Aussicht genommen ist). Es ist doch auch bezeichnend, dass der Regierungsrat, obgleich das GO schon 35 Jahre besteht, bis in die jüngste Zeit den § 34 niemals in diesem exorbitanten Sinne gehandhabt hat. Und doch waren auch schon früher zahlreiche Ufer- grundstücke eingefriedigt und hatten die polizeilichen Organe, wenn schon weniger intensiv als in den letzten Jahren, Kontrollfunktionen am Ufer auszuüben. Erst im Zusammenhang mit den neuen Bestrebungen zu Gunsten öffentlicher Uferwege scheint der Regierungsrat auf den Gedanken des möglichst durchgehenden polizeilichen Uferweges gekommen zu sein. Wenn es natürlich einer Behörde freisteht, auch einem alten Gesetz eine neue Auslegung zu geben, muss sie sich dabei doch in den Sohranken zulässiger Interpretation halten, und diese sind, nach dem Gesagten, weit überschritten, wenn der Regierungsrat sich für die streitige Auflage a~ den § 34 ff. stützt. Nach den Erklärungen des Regierungsrates soll der beanspruchte polizeiliche Uferweg nooh andern Zwecken dienen als der Kontrolle bestehender oder in Ausführung begriffener Uferbauten, wofür § 34 GG das Betretungs- recht vorsieht: nämlich der Verhinderung unzulässiger Bauten am Ufer und anderer Betätigungen, die über den G-emeingebrauch am Gewässer hinausgehen, auch des Ausschüttens von Giftstoffen in den· See, der Beaufsichti- gung der Fischerei, Kontrolle der Ableitung von Abwässern in den See. In allen diesen Beziehungen ist aber der Regierungsrat nicht in der Lage, eine gesetzliohe Regel anzuführen, die zu Lasten der Uferanstösser die streitige oder überhaupt eine Eigentumsbeschränkung aufstellen EigentUlDsgaraIltie. N0 43. 2'16 würde. Hier kann es sich daher von vorneherein nur um das allgemeine polizeiliche Betretungsrecht handeln, das, wie früher ausgeführt wurde und im Rekurse nicht bestritten ist, an jedem Grundstück besteht, das aber nicht ausgedehnt werden darf im Sinne des postulierten polizeilichen Uferwegrechtes.

6. - Der Regierungsrat macht freilich geltend, dass für die Polizeiorgane zur richtigen Ausübung all jener Aufsichts- und Kontrollfunktionen ein freier ungehinderter Uferweg>notwendig sei oder dass dafür wenigstens ein dringendes Bedürfnis bestehe. Man könne der Polizei die Umwege nicht zumuten, die sich daraus ergeben, dass sie statt am Ufer durchgehend zu verkehren, jedes einge- friedete Grundstück durch die gewöhnlichen Zugänge zu betreten habe. Ein solches polizeiliches Bedürfnis mag Anlass dazu geben, den Eingriff gesetzlich zu sanktionieren (wobei sich vom Standpunkt der Eigentumsgarantie aus noch die Frage erhebt, ob dies ohne Entschädigung zulässig sei). Das polizeiliche Bedürfnis berechtigt aber die Verwaltungsbehörde noch nicht, die Besohränkung von sich aus anzuordnen; denn aus der Eigentumsgarantie 1 folgt eben gerade, dass durch das öffentliche Wohl gefor- derte Eingriffe ins Privateigentum nur zu1ässig sind auf Grund eines Gesetzes, nicht aber durch blosse Verwal- tungsanordnung, die in Würdigung allgemeiner Bedürfnisse ergeht. Auf ein Gesetz kann sich aber der Regierungsrat, wie ausgeführt wurde, nicht berufen. -I Übrigens kann von einer polizeilichen Notwendigkeit oder d r i n gen den WÜllschbarkeit des fraglichen Ufer- weges doch nicht wohl die Rede sein. Die Uferbauten, die bewilligten und die unzulässigen, werden bei Niederwasser ausgeführt; bei ihrer Kontrolle kann daher die Polizei auch auf dem Strandboden zirkulieren ; es sind überall am Ufer Punkte vorhanden, von denen aus der Beamte das Ufer auf eine gewisse Strecke übersehen kann, so dass er nicht nötig hat, sich ständig überall unmittelbar am Ufer zu bewegen. Es wird meistens genügen, dass er 276 Staatsrecht. von mehreren nebeneinander liegenden eingefriedeten Liegenschaften die eine oder die andere betritt. In weitem Umfange dient wohl der beanspruchte Weg nicht sowohl einem eigentlichen Bedürfnis, als mehr der Bequemlichkeit der Beamten. Welch unhaltbaren Masstab der Regierungs- rat bei der Würdigung des polizeilichen Bedürfnisses anlegt, zeigt sich darin, dass er, abgesehen von Stellen, wo eine Liegenschaft an eine öffentliche Anlage, Strandbad oder dergleichen anstösst, nicht einmal unverschliessbare Türen dulden will, obgleich doch das Passieren einer Türe mit Stossriegel oder eines Drehkreuzes kaum auch nur eine Unbequemlichkeit genannt werden kann. Hier liegt es auf der Hand, dass das Verbot an Übermass leidet,

d. h. dass der Regierungsrat etwas verlangt, was durch keinerlei polizeiliches Bedürfnis gerechtfertigt werden kann. Dem problematischen polizeilichen Bedürfnis an der angefochtenen Massnahme, das, auch wenn es stärker wäre, den Regierungsrat, wie bemerkt, noch nicht zum vorliegenden Eingriff berechtigen würde, stehen aber sehr erhebliche Interessen der Grundeigentümer gegenüber. Sie sollen einen Teil ihrer Liegenschafte~ nicht mehr einfriedigen und, wenn ihnen ausnahmswei&e ein Abschluss gestattet wird, so darf er doch nicht verschliessbar sein. Damit entfällt der in Einfriedung und Abschluss liegende Schutz gegen Unberechtigte, worin bei der feststehenden Rücksichts- und Zügellosigkeit eines grossen Teils des badenden Publikums ein schwerer Nachteil liegt. Der Eigentümer könnte sich dagegen wirksam nur schützen, indem er sich einfriedigt gegen den offen zu haltenden Uferstreifen, diesen also tatsächlich preisgibt. Das ist in der Tat die Lösung, die der Regierungsrat den Eigentümern nahelegt : der tatsächliche Verzicht auf den Uferstreifell. Man käme damit zu einem Zustand, der sich äusserlich nicht mehr unterscheidet von einem allgemeinen öffent- lichen Uferweg, für welch letztem auch nach der Meinung des Regierungsrates eine rechtliche Grundlage nicht vor- handen ist. Die Beschränkung auf die polizeiliohe Bege- Eigentumsgarantie. No 43. 177 hung liesse sich dabei kaum durchführen. Es soll durchaus nicht der Vermutung Ausdruck gegeben werden, dass der Regierungsrat bei seinem Beschluss in Wahrheit nicht die polizeilichen Bedürfnisse im Auge habe, sondern sie nur vorschütze, um dem künftigen öffentlichen Uferweg vor- zuarbeiten. Aber es ist begreiflich, wenn bei den Betei- ligten eine solche Meinung aufkommen konnte.

7. - Der Erlass des Regierungsrates ist danach in diesem zweiten Teile (Freihaltung eines der polizeilichen Ufer- begehung dienenden 1 m breiten Streifens von der Ein- zäunung) vor der Eigentumsgarantie nicht haltbar, weil es ihm an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Aus demselben Grund verswsst er auch gegen den Grund- satz der Trennung der gesetzgebenden von der vollzie- henden Gewalt. Als Träger der letztem kann der Regie- rungsrat nicht durch allgemeinen Erlass einen Eigentmns- eingriff für eine Kategorie von Grundstücken anordnen, den nur der Gesetzgeber treffen könnte und auch dieser nach der Eigentumsgarantie nur im Umfange der Anfor- derungen des öffentlichen Wohls und, sofern es sich materiell um Enteignung handeln sollte (s. das Urteil vom

15. November 1929 i. S. Zinggeler gegen Zürich, BGE 55 I S. 397j, bloss gegen Entschädigung. Ob der Beschluss des Regierungsrates, wie im Rekurse geltend gemacht wird, auch die Rechtsgleichheit verletzt, insofern nach' Ziffer 2 das Verbot, ohne Angabe eines Kriteriums, dann doch nicht allgemein durchgeführt werden soll, kann dahingestellt bleiben.

8. - Die Rekurrentin hatte vergleichsweise zugestehen wollen, dass in den Einzäunungen am Ufer, statt der verlangten Öffnungen, Türchen angebracht werden, zu denen die staatlichen Organe Passe-partout-Schlüssel erhalten, und sie hat diesen Vergleichsvorschlag auch noch anlässlich des Augenscheins aufrechterhalten. Der Regierungsrat ist darauf nicht eingetreten, weil er in dieser Lösung eine unbefriedigende Halbheit erblickt, weil auch nicht sicher sei, dass die ausserhalb des rekurrierenden 278 Staatsrecht. Verbandes stehenden Grundeigentümer ihr zustimmen würden, und weil er Wert darauf legt, dass das Bundes- gericht in der Sache entscheide. Es kann zur Zeit nicht die 'Aufgabe des Bundesgerichtes sein, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob auf dem Boden der Eigentums- garantie in Anwendung von § 34 GG oder des allgemeinen polizeiliohen Begehungsrechts auch dem widerstrebenden Grundeigentümer jene Lösung auferlegt werden könnte, die den polizeilichen Bedürfnissen genügen sollte und die doch auch den berechtigten Interessen der Grundeigen- tümer auf Abschluss und Sicherung ihrer Liegenschaften Rechnung trägt. Denn es ist noch völlig ungewiss, ob der Regierungsrat in Zukunft einen Besohluss mit solchem Inhalt fassen wird und, wenn es der Fall sein sollte, ob er durch staatsreohtlichen- Rekurs angefochten wird. Auch wird die Frage kaum in allgemeiner Weise bejaht oder verneint werden können, sondern es wird darauf ankom- men, ob bei einer Liegenschaft oder einer Gruppe von solchen die Verhältnisse so sind, dass das polizeiliche Betretungsrecht, wie es § 34 Ga vorsieht ~d wie es auch allgemein besteht, nicht richtig ausgeübt werden kann, wenn die fraglichen Türchen nicht vorhanden sind. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Zilier 1 a des angefochtenen. Beschlusses des Regierungs- rates des Kantons Thurgau vom 5. November 1929 richtet, dagegen gutgeheissen, soweit sie gegen Ziffer 1 b desselben gerichtet ist, und der Beschluss insoweit aufgehoben. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDER ALE Vgl. Nr. 42. - Voir n° 42. Bundesreehtliehe Abgaben N.o 44. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

44. Arrit du 11 septembre 1930 dans la cause E. K. contre Vaud. 2'19 TQIU d'wemption du 8ervice miUtaire. - Las hommes transfer&; prematurement dans le landsturm ne sont pas exoneres de l'imp6t militaire en ra.ison de l'accomplissement des obligations militbires ordinaires da cette classe da l'armee. A. - Le recourant, ne en 1904, a ere declare apte au servioe milit~ire lors du recrutement de 1924. TI a fait en 1924 son ecole de recrue, en 1925 un cours de repetition, une ecole de sous-officier et une eoole de recrue comme caporal, et en 1926 un coure de repetition. En 1927, il a ere dispense du cours pour cause de paralysie du nerf cubital droit, et le 9 &Out 1928 la commission de visite aanitaire l'a declare apte au service dans le landsturm. La meme annee, il a ere transfere dans cette classe de l'armee. M. a paye la taxe d'exemption pour les annees 1927, 1928 et 1929. TI a recouru a la Commission centrale d'impöt du oanton de Vaud contre Ja taxe de 30 fr. fixee pour 1930. TI faisait valoir qu'il avait fait 187 jours da