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56_I_22

BGE 56 I 22

Bundesgericht (BGE) ·I · 1930-01-16 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der im Jahre 1891 geborene Beschwerdeführer

ist heute in der I. Kompagnie des Füsilier~Bataillons

128 militärisch eingeteilt. Er hatte im Jahre 1929 laut

Aufge botsplakat mit seiner Einheit zum Landwehr-

wiederholungskurs einzurücken.

Er meldete sich am

Einrückungstage krank, wurde vom Truppenarzt vor

U. C. gewiesen und von dieser wegen chronischer Bron-

chitis nach § 112 Ziffer 47 ffiW vom Wiederholungskurs

und für ein Jahr vom Militärdien&t dispensiert.

Ein Rekurs gegen die daraufhin vorgenommene Ver-

.

Bundesrechtliche Abgaben. N0 5.

23

anlagung zur Ersatzieistung für 1929 ist von der Militär-

direktion des Kantons Zürich abgewiesen worden.

B. -

H. erhebt rechtZeitig verWaltungsrechtliche Be-

schwerde beim Bundesgericht. Er werde ungerechtfertig-

terWeise anders behandelt als Wehrpflichtige seines

Jahrganges, die beim Einrücken als überzählig nach

Hause entlassen·wurden : einem Feldweibel sei ein Wieder-·

holungskurs angerechnet worden, den er im Jahre 1922

freiwillig bestanden habe, als überzählig entlassene Train-

mannschaften der Jahrgänge 1891 und 1892 seien nicht

besteuert worden, dagegen werde er als ärztlich Dispen-

sierter zur Ersatzleistung herangezogen, trotzdem er in-

folge vorzeitiger Absolvierung . der Rekrutenschule einen

Wiedemolungskurs (1911) mehr bestanden habe als seine

Jahrgänger und den laut Eintrag im Dienstbüchlein'

doppelt anrechenbaren Aktivdienst vom 11. August bis

8. September 1918 geleistet habe.

. ........ .

O. -

Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die

eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung

der Beschwerde.

Das BUlndf,:'!J6rwM zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 24 Verwaltungs< und Disziplinarrechtspflege.

verzichtet wird. Sie sind in der gleichen Lage wie die

Wehrpflichtigen, die im betreffenden Jahre überhaupt

nicht aufgeboten sind und deshalb keinen Dienst ver-

säumen. Sie genügen ihrer Militärdienstpflicht, wenn sie

ihre übrigen militärischen Pflichten erfüllen, und unter-

liegen unter dieser Voraussetzung der Ersatzleistung nicht.

Wenn demnach ein Feldweibel des Bataillons 128, wie

der Beschwerdeführer behauptet, als überzählig nach

Hause entlassen wurde, so ist er nicht ersatzpflichtig.

Einer Anrechnung früher freiwillig geleisteten Dienstes

bedarf es dabei nicht.

Beim Beschwerdeführer verhält es sich anders. Er war

aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Dienst-

leistung verhindert und musste deshalb von einem Dienste,

zu dem er nach Aufgebot· verpflichtet war, dispensiert

werden. Er hat die ihm obliegende Militärdienstpflicht

nicht erfüllt (Art. 3 MO).

Der Wiederholungskurs des Jahres 1911 kann auf den

im Jahre 1929 versäumten. Dienst schon deshalb nicht

angerechnet werden, weil er keine freiwillige Dienst-

leistung war. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahre

1910 die Rekrutenschule absolviert hatte, war er zu diesem

Wiederholungskurs verpflichtet. Übrigens wäre es nach

bestehender, sachlich gerechtfertigter Praxis unzulässig,

den Kurs des Jahres 1911 als Ersatz für versäumte

Wiederholungskurse späterer Jahre gelten zu lassen (Ver-

fügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom

5. August 1926, Militäramtsblatt 1926, S. 99).

Der Beschwerdeführer hat einen Wiederholungskurs

mehr bestanc .. m als seine im gesetzlichen Alter eingetre-

tenen Alterskameraden, weil die Regelung der Militär-

dienstpflicht nach Militärorganisation während des Welt-

krieges durch den Aktivdienstzustand ersetzt worden ist.

Für die Militärsteuer ist aber eine Berücksichtigung solcher

Verhältnisse nicht angeordnet. Sie kann. auch nicht auf

dem Wege der Praxis ohne gesetzliche Grundlage einge-

führt werden. Es besteht weiterhin keine Vorschrift, wonach

Bundesrechtliehe Abgaben. ~o 6.

E. 25 der Aktivdienst im August jSeptember 1918 bei der Fest- stellung der Ersatzpflicht wegen Dienstversäumnis in einem späteren Jahr zu berücksichtigen wäre. ö)

• • • • . . • . • . • . . . • • . . . . • . Demnach erkenut das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

5. Auszug aus dem 'O'rteU vom 16. Januar 1930

i. S. B. lL gegen Zürich. Mi 1 i t ä r p f 1 ich t e r s a. t z. Wehrpflichtige, die beim Ein- rücken in einen obligatorischen Wiederholungskurs a.ls über~ zählig na.ch Ha.use entla.ssen werden, sind nicht e~tzpflic~tig, wohl a.ber Wehrpflichtige, die. durch KrankheIt an emer obligatorischen Dienstleistung verhindert sind. Früher ~t3n­ dene Wiederholungskurse werden bezüglich der ErsatzleIstung auf den versäumten Kurs nieht angerechnet. A. - Der im Jahre 1891 geborene Beschwerdeführer ist heute in der I. Kompagnie des Füsilier~Bataillons 128 militärisch eingeteilt. Er hatte im Jahre 1929 laut Aufge botsplakat mit seiner Einheit zum Landwehr- wiederholungskurs einzurücken. Er meldete sich am Einrückungstage krank, wurde vom Truppenarzt vor U. C. gewiesen und von dieser wegen chronischer Bron- chitis nach § 112 Ziffer 47 ffiW vom Wiederholungskurs und für ein Jahr vom Militärdien&t dispensiert. Ein Rekurs gegen die daraufhin vorgenommene Ver- . Bundesrechtliche Abgaben. N0 5. 23 anlagung zur Ersatzieistung für 1929 ist von der Militär- direktion des Kantons Zürich abgewiesen worden. B. - H. erhebt rechtZeitig verWaltungsrechtliche Be- schwerde beim Bundesgericht. Er werde ungerechtfertig- terWeise anders behandelt als Wehrpflichtige seines Jahrganges, die beim Einrücken als überzählig nach Hause entlassen·wurden : einem Feldweibel sei ein Wieder-· holungskurs angerechnet worden, den er im Jahre 1922 freiwillig bestanden habe, als überzählig entlassene Train- mannschaften der Jahrgänge 1891 und 1892 seien nicht besteuert worden, dagegen werde er als ärztlich Dispen- sierter zur Ersatzleistung herangezogen, trotzdem er in- folge vorzeitiger Absolvierung . der Rekrutenschule einen Wiedemolungskurs (1911) mehr bestanden habe als seine Jahrgänger und den laut Eintrag im Dienstbüchlein' doppelt anrechenbaren Aktivdienst vom 11. August bis

8. September 1918 geleistet habe. . ........ . O. - Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das BUlndf,:'!J6rwM zieht in Erwägung : Die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes für das Jahr 1929 beruht auf Art. 3 MO und Art. 1 MStG, wonach der Wehrpflichtige, der die Militärdienstpflicht (Art. 8 und 9 MO) nicht erfüllt, die Militärsteuer zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer hat den Landwehrwiederholungs- kurs des Jahres 1929, zu dem er aufgeboten war, wegen vorübergehender Dienstuntauglichkeit versäumt und hat deshalb Ersatz zu leisten. Die Einwendungen, die er dagegen erhebt, sind nicht begründet.

a) Wehrpflichtige, die am Einrückungstag als über- zählig entlassen werden und die infolgedessen den Wieder- holungskurs nicht bestehen, können nicht zum Ersatz herangezogen werden, weil bei ihnen auf die ErfÜllung der betreffenden· Dienstleistwig aus dienstlichen Gründen

24 Verwaltungs< und Disziplinarrechtspflege. verzichtet wird. Sie sind in der gleichen Lage wie die Wehrpflichtigen, die im betreffenden Jahre überhaupt nicht aufgeboten sind und deshalb keinen Dienst ver- säumen. Sie genügen ihrer Militärdienstpflicht, wenn sie ihre übrigen militärischen Pflichten erfüllen, und unter- liegen unter dieser Voraussetzung der Ersatzleistung nicht. Wenn demnach ein Feldweibel des Bataillons 128, wie der Beschwerdeführer behauptet, als überzählig nach Hause entlassen wurde, so ist er nicht ersatzpflichtig. Einer Anrechnung früher freiwillig geleisteten Dienstes bedarf es dabei nicht. Beim Beschwerdeführer verhält es sich anders. Er war aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Dienst- leistung verhindert und musste deshalb von einem Dienste, zu dem er nach Aufgebot· verpflichtet war, dispensiert werden. Er hat die ihm obliegende Militärdienstpflicht nicht erfüllt (Art. 3 MO). Der Wiederholungskurs des Jahres 1911 kann auf den im Jahre 1929 versäumten. Dienst schon deshalb nicht angerechnet werden, weil er keine freiwillige Dienst- leistung war. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 1910 die Rekrutenschule absolviert hatte, war er zu diesem Wiederholungskurs verpflichtet. Übrigens wäre es nach bestehender, sachlich gerechtfertigter Praxis unzulässig, den Kurs des Jahres 1911 als Ersatz für versäumte Wiederholungskurse späterer Jahre gelten zu lassen (Ver- fügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom

5. August 1926, Militäramtsblatt 1926, S. 99). Der Beschwerdeführer hat einen Wiederholungskurs mehr bestanc .. m als seine im gesetzlichen Alter eingetre- tenen Alterskameraden, weil die Regelung der Militär- dienstpflicht nach Militärorganisation während des Welt- krieges durch den Aktivdienstzustand ersetzt worden ist. Für die Militärsteuer ist aber eine Berücksichtigung solcher Verhältnisse nicht angeordnet. Sie kann. auch nicht auf dem Wege der Praxis ohne gesetzliche Grundlage einge- führt werden. Es besteht weiterhin keine Vorschrift, wonach Bundesrechtliehe Abgaben. ~o 6. 25 der Aktivdienst im August jSeptember 1918 bei der Fest- stellung der Ersatzpflicht wegen Dienstversäumnis in einem späteren Jahr zu berücksichtigen wäre. ö)

• • • • . . • . • . • . . . • • . . . . • . Demnach erkenut das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.