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56_II_424

BGE 56 II 424

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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'2'

Obligationenrecht. N° 73.

In der zuletzt erwähnten Variante kann auch keine Be-

einträchtigung der Verteidigungsrechte des Interdizenden

gesehen werden; denn da der für die Entmündigung erfor-

derliche Tatbestand den für die Beiratschaft vorausge-

setzten in sich schliesst, . gilt die Instruktion für die erstere

gleichzeitig auch fÜr die letztere, und es ist lediglich noch

eine Frage der Rechtsanwendung, ob Bevormundung oder

Beiratschaft anzuordnen sei.

H. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

73. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 11. November 1980

i. S. Schläfti gegen Jordi.

Grundlagenirrtum (Art. 24 Ziffer 4 OR).Begriff.-Ein

solcher kann sich auch auf einen Ver t r s g s b e s t a n d -

t eil beziehen (Erw. 2). -

Die Möglichkeit der W sn d e .

1 u n g skI s g e (Art. 205 OR) schliesst die Geltendma.chung

eines Grundla.genirrlums nicht ~us (Erw. 3).

W a n deI u n g s k 1 s g e. Durch' die beim Verka.uf eines G e -

m ä 1 des vom Verkäufer geleistete Ga.ra.ntie, dsss dieses

von einem bestimmten Ma.1er gemslt worden sei, wird die

einjährige Verjährungsfrist des. Art. 210 Abs. 1 OR SUB-

geschlossen (Erw. 4).

A. -

Der Beklagte, E. Schläfli, Kunsthändler in Bern,

verkaufte dem Kläger, O. Jordi in Biel, am 25. Mai 1927

ein eIDe italienische F'amilienszene darStellendes mit

L. R. bezeichnetes Ölgemälde zum Preise von 4800 Fr.,

indem er dem Kläger zusicherte, dass es sich hiebei Um

ein Original des bekannten Genremalers Leopold Robert,

der 1'794 in La Chaux-de-Fonds geboren und 1835 in

Venedig gestorben ist, handle.

Das Gemälde wurde

dem Kläger am 25. Mai 1927 geliefert und von ihm am

1. Juni 1927 bezahlt, worauf ihm der Beklagte am gleichen

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Tage quittierte und auf der Faktur vom 25. Mai 1927

. den Vermerk anbrachte: « Für die Echtheit wird volle

Garantie geleistet ».

Im November oder Dezember 1928 will der Kläger von

einem mit ihm befreundeten Antiquar darauf aufmerksam

gemacht worden sein, dass das Bild nicht von Leopold

Robert stamme. Er ersuchte daher den Beklagten mit

Schreiben VOm 17. Dezember 1928, nachdem auch der

Konservator des Museums von Neuenburg, Boy de la

Tour, zum selben Schlusse gekommen war, das Bild

zurückzunehmen.

B. -

Da der Be~gte die Rücknahme verweigerte,

r~ichte der Kläger gegen ihn die vorliegende Klage ein mit

dem Begehren, es sei gerichtlich zu erkennen, dass der

Kaufvertrag vom 25. Mai 1927 um das Bild « Italienische

Familienszene » für ihn unverbindlich sei, und es sei der

Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den bezahlten Kauf-

preis von 4800 Fr. nebst 6 % Zins seit 1. Juni 1927

zurückzuvergüten, illlter Kostenfolge. Der Kläger stützte

sich hiebei auf Irrtum (Art. 24 Ziff. 4 OR), eventuell auf

Täuschung.

.

O. -

Mit Urteil vom 13. März 1930 hat der Appella-

tionshof des Kantons Bern die Klage gestützt auf den

geltend gemachten Irrtum gutgeheissen, nachdem er

durch. Sachverständige hatte feststellen lassen, dass das

streitige Gemälde in der Tat nicht von Leopold Robert

gemalt worden sei.

D. -

Hiegegen hat der Beklagte am 23. Juni 1930 die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren

um Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt, es sei auf die Berufung wegen

Verspätung nicht einzutreten, eventuell sei diese abzu-

weisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Verspätungseinrede)

2. -

Die von der Vorinstanz auf Grund des Experten-

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Obligationenrecht. No 73.

gutachtens getroffene Fest~tellung, dass das im Streite

liegende Gemälde nicht von Leopold Robert stamme, ist

tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht

. verbindlich. Sie wird auch· vom Beklagten nicht ange-

fochten. Dieser bestreitet auch nicht, dass der Kläger

sich diesbezüglich bei Kaufsabschluss in einem Irrtum

befunden habe, der von entscheidendem Einfluss auf

seinen Kaufswillen gewesen seL Dagegen stellt er, ent-

gegen der Auffassung der Vorinstanz, in Abrede, dass

hier ein gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlicher Grund-

lagenirrtum vorliege. Er macht unter Hinweis auf die

Dissertationen von RApPOLD (Der Irrtum über die Grund-

lage eines Vertrages im schweizerischen Obligationen-

recht, Zürcher Diss. 1927 S. 31 f.) und BACHMANN (Der

Irrtum nach Art. 23 ff. des schweizerischen Obligationen-

rechtes, Berner Diss. 1928 S. 67) geltend, unter einem

Grundla.genirrtum i. S. dieser Gesetzesbestimmung ver-

stehe man einen Irrtum im Motiv i eIn solcher beziehe

sich aber nur auf die Grundlage der Verträge, nicht auf

deren Inhalt. Die vom Bundesgericht in mehreren Ent-

scheiden, insbesondere in seinem Urteil in Band 48 II

S. 239, vertretene Auffassung treffe nicht zu, wonach ein

Irrtum nur dann gestützt auf Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlich

sei, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betreffe, der

einen Bestandteil des Vertragsinhaltes . bilde.

Es ist

richtig, dass das Bundesgericht in seiner früheren Recht-

. sprechung die Wesentlichkeit eines Grundlagenirrtums an

die erwähnte Voraussetzung geknüpft hat. Hieran wurde

jedoch in der Folge nicht festgehalten, sondern es wurde

das Unterscheidungsmerkmal gegenüber einem gewöhn-

lichen Irrtum im Motiv lediglich darin erblickt, dass es

beim Grundlagenirrtum nicht nur auf die subjektive

Vorstellung des Irrenden ankomme, sondern daneben auf

ein objektives Moment, nämlich darauf, ob diese Vorstel-

lung sich auf einen Sachverhalt bezogen habe, der bei

objektiver Betrachtung vom Standpunkt des loyalen

Geschäftsverkehrs aus als condicio sine qua non für den

Obligationenrecht. N° 73.

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Abschluss eines solchen Vertrages bezeichnet werden

könne (vgl. BGE 53 II S. 153). Braucht sich somit ein

Irrtum, um gemäss Art. 24 ZUf. 4 OR wesentlich zu sein,

nicht auf einen Vertragsbestandteil zu beziehen, so kann

daraus jedoch -

entgegen der Auffassung der vom

Beklagten zitierten Autoren -

nicht der Schluss gezogen

werden, dass er sich auch unter keinen Umständen auf

einen solchen beziehen d ü r f e. Wohl ist richtig, dass

der Grundlagenirrtum des Art. 24 Ziff. 4 OR seinem juri- .

stischen Charakter nach einen Irrtum im Motiv darstellt,

d. h. sich auf einen gewissen Sachverhalt bezieht, den

eine Vertragspartei als Grundlage für ihre Entschliessung

angenommen hat. Nun hört aber eine solche Vorstellung

über einen Sachverhalt nicht auf, Motiv, d. h. Beweggrund

für den Vertragsabschluss zu sein, wenn sich die betref-

fende Vertragspartei -

wie dies hier geschehen ist -

im ..

Vertrag selber ausdrücklich gegen ein allfälliges Fehl-

gehen ihrer Vorstellung sichert. Es bleibt dabei, dass der

Vertrag aus diesem Motiv abgeschlossen worden ist, und

wenn sich die betreffend~ Partei hiebei geirrt hat, liegt

nach wie vor ein Irrtum i.ln Beweggrund vor.

3. -

Der Einwand de&: Beklagten, dass der Kläger sich

vorliegend nicht auf Art. 24 ZUf. 4 OR berufen kÖnne,

könnte daher nur gehört werden, wenn angenommen

werden müsste, dass diese Bestimmung nicht je den

IrrtUm über einen als Grundlage für den Vertrag angenom-

menen Sachverhalt beschlage, sondern nur die irrtümliche

Arinahme über einen solchen Sachverhalt, der von den

Parteien nicht auch zum Vertragsinhalt erhoben worden

ist; so dass also die Berufung auf Art. 24 Ziff. 4 OR

vorliegend deshalb dahinfiele, weil der Beklagte die

Echtheit ausdrücklich vertraglich zugesichert hatte. Von

einer solchen Einschränkung des Anwendungsgebietes des

Art; 24 Ziff. 4 OR steht jedoch im Gesetze nichts. Man

kann auf eine derartige Auslegung nur verfallen, wenn

man glaubt. in Betracht ziehen zu müssen, dass, wenn

der Verkäufer dem Käufer eine vertragliche Zusicherung

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Obligationenrecht. N0 73.

über das Bestehen des von letzterem angenommenen

Sachverhaltes hinsichtlich der Kaufsache, also über eine

bestimmte Eigenschaft derselben, gegeben hat, der Käufer

seine Interessen an dem Vorhandensein dieses Sach-

verhaltes (d. h. der fraglichen zugesicherten Eigenschaften)

unter Berufung auf die mangelnde Erfüllung des abge-

schlossenen Kaufvertrages gletend machen kann. Letz-

teres . ist zweifellos richtig; allein daraus folgt lediglich,

dass dem Käufer, der an den Kaufvertrag, so wie er

erfüllt worden ist, nicht gebunden sein will, in diesem

Falle zwei RechtsbeheHe zustehen: nämlich den Vertrag

gemäss Art. 24 Ziff .. 4 OR wegen Irrtums als unverbind-

lich erklären zu lassen, oder aber ihn nach Art. 205 OR

mit der Wandelungsklage rückgängig zu machen. Dass

die Möglichkeit des letztern RechtsbeheHes die Inan-

spruchnahme des erstern ausschliesse, ist eine petitio

principii, da weder der Sinn noch der Wortlaut des

Gesetzes einer derartigen Einschränkung rufen.

Wer

sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, soll sich

gründsätzlieh darauf berufen können, es wäre denn, dass

das Gesetz dies ausdrücklich versagt. Es kann auch im

Hinblick auf den verschiedentn Zeitpunkt des Beginns

des Fristenlaufes für die Erwabrung der beiden Klagen

(beim Irrtum Zeitpunkt seiner Entdeckung, Art. 31

Abs. 2 OR; -

für die Wandelungsklage Zeitpunkt der

Ablieferung der Kaufhache, Art. 210 OR) nicht gesagt

werden, dass es überflüssig sei, dem Käufer in solchen

Fällen die Anfechtung auf Grund von Art. 24 Ziff. 4 OR

zu gestatten (vgl. auch VON TUHR OR I S. 258). Die

gegenteilige Auffassung, wie sie vom Beklagten vertreten

wird, würde zu dem eigenartigen und unbefriedigenden

El'gebnis führen, dass der vorsichtige Käufer, der sich

vom Verkäufer eine Garantieerklärungausstellen liess,

schlechter gestellt wäre, als derjenige, der sich mit der

mündlichen Zusicherung begnügte.

4. -

Muss die Klage somit schon gemäss Art. 24 Ziff. 4

OR gutgeheissen werden, so mag immerhin noch beige-

Obligationenrecht. No 73.

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fügt werden, dass' diese, entgegen der Auffassung der

Vorinstanz, auch auf Grund von Art. 205 OR begründet

erscheiht. Die Garantie der Echtheit eines Gemäldes ist

unbestreitbar eine Zusicherung, welche die Haftung des

Verkäufers nach Art. 197 OR begründet und wonach

daher der Käufer beim Fehlen der fraglichen Eigenschaft

den Kauf mit der Wandelungsklage rückgängig machen

kann. Die Vorinstanz hat dies nicht verkannt; sie glaubte

aber, einen Wandelungsanspruch gemäss Art. 205 OR hier

deshalb nicht anerkennen zu können, weil der Kläger

einen solchen Anspruch gar nicht erhoben habe und

dieser ohnehin verjährt wäre, da seit der am 25 .. Mai

1927 erfolgten Ablieferung des Gemäldes bis zur Ladung

.zum Aussöhnungsversuch, die am 5. April 1929 erging,

mehr als ein Jahr (Art. 210 OR) verstrichen sei. Diese

Argumentation geht jedoch.fehl. Nach dem Obligationen- .

recht sind die Ansprüche, welche sich aus den von ihm

geregelten Tatbeständen ergeben, nicht als spezifische

« actiones » gestaltet, sondern es genügt, dass der Kläger

einen bestimmten Tatbestand behauptet und. dargetan

hat, aus

welc~em sich nach der Rechtsordnung des

Obligationenrechtes die Begründetheit des Klagebegeh-

rens ergibt, selbst wenn er in seiner juristischen Deduktion

fehlgegriHen hat; es wäre denn, dass ein Kläger etwa

ausdrücklich erklärt hätte, er wolle seine Klage aus-

schliesslich nur auf Grund der von ihm vorgetragenen

juristischen GesichtspuIikte gutgeheissen wissen.

Nun

hat aber der Kläger unzweifelhaft den Tatbestand, aus

welchem ihm ein Gewährleistungsanspruch nach Art. 197

und 205 OR erwächst, behauptet und auch dargetan,

da der Beklagte nicht mehr bestreitet, dass das Gemälde,

dessen Echtheit er ausdrücklich garantiert hatte, nicht

von Leopold Robert stammt. Und in ebenso unzweifel-

hafter Weise hat der Kläger auch in seinem Klagantrag

die Rechtsfolge, die nach Art. 205 OR an diesen Tatbe-

stand geknüpft ist, gezogen, indem er die Rückgabe des

seinerseits Geleisteten anbegehrte (Art. 208 Abs. 2 OR).

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Obligationenrecht. No 73.

Mit Bezug auf die Verjährung dei Wandelungsklage

bestimmt Art. 210 OR, dass diese mit Ablauf eines Jahres

nach der Ablieferung der betreffenden Sache an den

'Käufer eintrete, selbst wenn dieser die Mängel erst später

entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung

auf längere Zeit übernommen hat. Die Vorinstanz hält

nun dafür, dieser letztere Ausnahmefall treffe hier nicht

zu; denn der Beklagte habe nur dafür garantiert, dass

das Gemälde von Leopold Robert stamme, doch habe er

eine Haftung auf eine Zeit, die länger als das gesetzliche

Verjährungsjahr dauere, nicht übernommen.

Es ist

jedoch bei der Auslegung des angeführten Art. 210 OR

im Auge zu behalten, dass die Frage, ob eine Haftung für

längere Zeit übernommen worden sei, sich nicht schlechthin

nach dem Wortlaut der gegebenen Garantie beantwortet,

sondern nach dem Sinn, den ~e Parteien ihr nach Treu

und Glauben, unter Berücksichtigung der Natur der Sache,

beilegen mussten. Hievon ausgegangen dürfte es aber

hier kaum angehen anzuneh:ID.en, dass diese bloss für

ein Jahr von der Ablieferung hinweg gegeben worden sei.

Die Garantie der Echtheit geht nicht darauf, dass die

zugesicherte Eigenschaft des Bildes diesem während

einer bestimmten längeren oder' kürzeren Zeitdauer

anhafte; sie bezieht sich ihre~ Natur nach überhaupt nicht

auf einen Punkt, auf welchen der Zeitablauf von Einfluss

sein könnte. Es ist die Zusiche~, dass Leopold Robert

das Bild gemalt habe, und nicht die Zusicherung, dass es

während einer gewissen Zeitdauer als von ihm gemalt

gelten werde, also die Garantie einer in der Vergangenheit

liegenden Tatsache. Die Zusicherung, dass es echt sei,

schliesst daher nach der Natur der Kaufsache, dem.

Zweck der Garantieerklärung und den hier vorliegenden

Umständen die Willensmeinung in sich, dass der Beklagte

es überhaupt als echt verantworte, so dass der Kläger

sich daher bis zum Ablauf der ordentlichen Verjährungs-

frist -

welche unter allen Umständen als Maximalgrenze

zu gelten hat (vgl. .auch VON Tmm OR II S. 607; OSER,

Obligationenrecht. No 74.

431

Komm. I. Aufl. zu Art. 210 OR Note 2lit. d) -

jederzeit

hierauf berufen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

13. März 1930 bestätigt.

74. trrteU der I. ZivUa,bteilung vom 11. November 1930

i. S. Cementkontor Aa.rau A.-G. gegen lIunziker & Co, A.-G.

Boy kot t. dessen Unzulässigkeit T Übersicht über die bis-

herige Praxis. (Erw. 1.)

Unzulässig, wenn in den hiebei angewandten Mit tel n ein

unlauteres Verhalten zu erblicken ist (i. c. Abspenstigrnachen

von Kunden des Boykottierten durch direkte und indirekte

Rabatt- und Prärniengewährung). (Erw. 2.)

Anspruch des Boykottierten auf Unterlassung künftiger derartiger

Veranstaltungen. (Erw. 3.)

A. -

Die KIägerin, Aktiengesellschaft Hunziker & Cle,

in Zürich, befasst sich seit Jahren mit der Fabrikation

und dem Verkauf von Cementwaren aller Art, insbesondere

von Cementröhren.

Hiezu bedarf sie grosser Mengen

Cementes, den sie früher bei verschiedenen aargauischen

Cementfabriken bezog, welche dem die gesamte schweize-

rische Cementindustrie umfassenden Kartell, der EG

Portland, angehören. Diese Fabriken besitzen eine mit

eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete Verkaufsorga-

nisation, die A.-G. Cementkontor Aarau, die heutige

Beklagte. Im Jahre 1928 fasste die 'Klägerin, angeblich

weil sie von den erwähnten Fabriken mit schlechtem

Material beliefert worden sei, aber auch um sich von der

EG Portland unabhängig zu machen, den Entschluss, eine

eigene Cementfabrik zu errichten, welchen sie in der

Folge auch ausführte. Im Anschluss hieran hat sich ein

harter Konkurrenzkampf zwischen der EG Portland und

der Klägerin entsponnen, an dem sich auf Seiten der