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Obligationenrecht. N° 73.
In der zuletzt erwähnten Variante kann auch keine Be-
einträchtigung der Verteidigungsrechte des Interdizenden
gesehen werden; denn da der für die Entmündigung erfor-
derliche Tatbestand den für die Beiratschaft vorausge-
setzten in sich schliesst, . gilt die Instruktion für die erstere
gleichzeitig auch fÜr die letztere, und es ist lediglich noch
eine Frage der Rechtsanwendung, ob Bevormundung oder
Beiratschaft anzuordnen sei.
H. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
73. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 11. November 1980
i. S. Schläfti gegen Jordi.
Grundlagenirrtum (Art. 24 Ziffer 4 OR).Begriff.-Ein
solcher kann sich auch auf einen Ver t r s g s b e s t a n d -
t eil beziehen (Erw. 2). -
Die Möglichkeit der W sn d e .
1 u n g skI s g e (Art. 205 OR) schliesst die Geltendma.chung
eines Grundla.genirrlums nicht ~us (Erw. 3).
W a n deI u n g s k 1 s g e. Durch' die beim Verka.uf eines G e -
m ä 1 des vom Verkäufer geleistete Ga.ra.ntie, dsss dieses
von einem bestimmten Ma.1er gemslt worden sei, wird die
einjährige Verjährungsfrist des. Art. 210 Abs. 1 OR SUB-
geschlossen (Erw. 4).
A. -
Der Beklagte, E. Schläfli, Kunsthändler in Bern,
verkaufte dem Kläger, O. Jordi in Biel, am 25. Mai 1927
ein eIDe italienische F'amilienszene darStellendes mit
L. R. bezeichnetes Ölgemälde zum Preise von 4800 Fr.,
indem er dem Kläger zusicherte, dass es sich hiebei Um
ein Original des bekannten Genremalers Leopold Robert,
der 1'794 in La Chaux-de-Fonds geboren und 1835 in
Venedig gestorben ist, handle.
Das Gemälde wurde
dem Kläger am 25. Mai 1927 geliefert und von ihm am
1. Juni 1927 bezahlt, worauf ihm der Beklagte am gleichen
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Tage quittierte und auf der Faktur vom 25. Mai 1927
. den Vermerk anbrachte: « Für die Echtheit wird volle
Garantie geleistet ».
Im November oder Dezember 1928 will der Kläger von
einem mit ihm befreundeten Antiquar darauf aufmerksam
gemacht worden sein, dass das Bild nicht von Leopold
Robert stamme. Er ersuchte daher den Beklagten mit
Schreiben VOm 17. Dezember 1928, nachdem auch der
Konservator des Museums von Neuenburg, Boy de la
Tour, zum selben Schlusse gekommen war, das Bild
zurückzunehmen.
B. -
Da der Be~gte die Rücknahme verweigerte,
r~ichte der Kläger gegen ihn die vorliegende Klage ein mit
dem Begehren, es sei gerichtlich zu erkennen, dass der
Kaufvertrag vom 25. Mai 1927 um das Bild « Italienische
Familienszene » für ihn unverbindlich sei, und es sei der
Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den bezahlten Kauf-
preis von 4800 Fr. nebst 6 % Zins seit 1. Juni 1927
zurückzuvergüten, illlter Kostenfolge. Der Kläger stützte
sich hiebei auf Irrtum (Art. 24 Ziff. 4 OR), eventuell auf
Täuschung.
.
O. -
Mit Urteil vom 13. März 1930 hat der Appella-
tionshof des Kantons Bern die Klage gestützt auf den
geltend gemachten Irrtum gutgeheissen, nachdem er
durch. Sachverständige hatte feststellen lassen, dass das
streitige Gemälde in der Tat nicht von Leopold Robert
gemalt worden sei.
D. -
Hiegegen hat der Beklagte am 23. Juni 1930 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren
um Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt, es sei auf die Berufung wegen
Verspätung nicht einzutreten, eventuell sei diese abzu-
weisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Verspätungseinrede)
2. -
Die von der Vorinstanz auf Grund des Experten-
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gutachtens getroffene Fest~tellung, dass das im Streite
liegende Gemälde nicht von Leopold Robert stamme, ist
tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht
. verbindlich. Sie wird auch· vom Beklagten nicht ange-
fochten. Dieser bestreitet auch nicht, dass der Kläger
sich diesbezüglich bei Kaufsabschluss in einem Irrtum
befunden habe, der von entscheidendem Einfluss auf
seinen Kaufswillen gewesen seL Dagegen stellt er, ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz, in Abrede, dass
hier ein gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlicher Grund-
lagenirrtum vorliege. Er macht unter Hinweis auf die
Dissertationen von RApPOLD (Der Irrtum über die Grund-
lage eines Vertrages im schweizerischen Obligationen-
recht, Zürcher Diss. 1927 S. 31 f.) und BACHMANN (Der
Irrtum nach Art. 23 ff. des schweizerischen Obligationen-
rechtes, Berner Diss. 1928 S. 67) geltend, unter einem
Grundla.genirrtum i. S. dieser Gesetzesbestimmung ver-
stehe man einen Irrtum im Motiv i eIn solcher beziehe
sich aber nur auf die Grundlage der Verträge, nicht auf
deren Inhalt. Die vom Bundesgericht in mehreren Ent-
scheiden, insbesondere in seinem Urteil in Band 48 II
S. 239, vertretene Auffassung treffe nicht zu, wonach ein
Irrtum nur dann gestützt auf Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlich
sei, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betreffe, der
einen Bestandteil des Vertragsinhaltes . bilde.
Es ist
richtig, dass das Bundesgericht in seiner früheren Recht-
. sprechung die Wesentlichkeit eines Grundlagenirrtums an
die erwähnte Voraussetzung geknüpft hat. Hieran wurde
jedoch in der Folge nicht festgehalten, sondern es wurde
das Unterscheidungsmerkmal gegenüber einem gewöhn-
lichen Irrtum im Motiv lediglich darin erblickt, dass es
beim Grundlagenirrtum nicht nur auf die subjektive
Vorstellung des Irrenden ankomme, sondern daneben auf
ein objektives Moment, nämlich darauf, ob diese Vorstel-
lung sich auf einen Sachverhalt bezogen habe, der bei
objektiver Betrachtung vom Standpunkt des loyalen
Geschäftsverkehrs aus als condicio sine qua non für den
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Abschluss eines solchen Vertrages bezeichnet werden
könne (vgl. BGE 53 II S. 153). Braucht sich somit ein
Irrtum, um gemäss Art. 24 ZUf. 4 OR wesentlich zu sein,
nicht auf einen Vertragsbestandteil zu beziehen, so kann
daraus jedoch -
entgegen der Auffassung der vom
Beklagten zitierten Autoren -
nicht der Schluss gezogen
werden, dass er sich auch unter keinen Umständen auf
einen solchen beziehen d ü r f e. Wohl ist richtig, dass
der Grundlagenirrtum des Art. 24 Ziff. 4 OR seinem juri- .
stischen Charakter nach einen Irrtum im Motiv darstellt,
d. h. sich auf einen gewissen Sachverhalt bezieht, den
eine Vertragspartei als Grundlage für ihre Entschliessung
angenommen hat. Nun hört aber eine solche Vorstellung
über einen Sachverhalt nicht auf, Motiv, d. h. Beweggrund
für den Vertragsabschluss zu sein, wenn sich die betref-
fende Vertragspartei -
wie dies hier geschehen ist -
im ..
Vertrag selber ausdrücklich gegen ein allfälliges Fehl-
gehen ihrer Vorstellung sichert. Es bleibt dabei, dass der
Vertrag aus diesem Motiv abgeschlossen worden ist, und
wenn sich die betreffend~ Partei hiebei geirrt hat, liegt
nach wie vor ein Irrtum i.ln Beweggrund vor.
3. -
Der Einwand de&: Beklagten, dass der Kläger sich
vorliegend nicht auf Art. 24 ZUf. 4 OR berufen kÖnne,
könnte daher nur gehört werden, wenn angenommen
werden müsste, dass diese Bestimmung nicht je den
IrrtUm über einen als Grundlage für den Vertrag angenom-
menen Sachverhalt beschlage, sondern nur die irrtümliche
Arinahme über einen solchen Sachverhalt, der von den
Parteien nicht auch zum Vertragsinhalt erhoben worden
ist; so dass also die Berufung auf Art. 24 Ziff. 4 OR
vorliegend deshalb dahinfiele, weil der Beklagte die
Echtheit ausdrücklich vertraglich zugesichert hatte. Von
einer solchen Einschränkung des Anwendungsgebietes des
Art; 24 Ziff. 4 OR steht jedoch im Gesetze nichts. Man
kann auf eine derartige Auslegung nur verfallen, wenn
man glaubt. in Betracht ziehen zu müssen, dass, wenn
der Verkäufer dem Käufer eine vertragliche Zusicherung
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über das Bestehen des von letzterem angenommenen
Sachverhaltes hinsichtlich der Kaufsache, also über eine
bestimmte Eigenschaft derselben, gegeben hat, der Käufer
seine Interessen an dem Vorhandensein dieses Sach-
verhaltes (d. h. der fraglichen zugesicherten Eigenschaften)
unter Berufung auf die mangelnde Erfüllung des abge-
schlossenen Kaufvertrages gletend machen kann. Letz-
teres . ist zweifellos richtig; allein daraus folgt lediglich,
dass dem Käufer, der an den Kaufvertrag, so wie er
erfüllt worden ist, nicht gebunden sein will, in diesem
Falle zwei RechtsbeheHe zustehen: nämlich den Vertrag
gemäss Art. 24 Ziff .. 4 OR wegen Irrtums als unverbind-
lich erklären zu lassen, oder aber ihn nach Art. 205 OR
mit der Wandelungsklage rückgängig zu machen. Dass
die Möglichkeit des letztern RechtsbeheHes die Inan-
spruchnahme des erstern ausschliesse, ist eine petitio
principii, da weder der Sinn noch der Wortlaut des
Gesetzes einer derartigen Einschränkung rufen.
Wer
sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, soll sich
gründsätzlieh darauf berufen können, es wäre denn, dass
das Gesetz dies ausdrücklich versagt. Es kann auch im
Hinblick auf den verschiedentn Zeitpunkt des Beginns
des Fristenlaufes für die Erwabrung der beiden Klagen
(beim Irrtum Zeitpunkt seiner Entdeckung, Art. 31
Abs. 2 OR; -
für die Wandelungsklage Zeitpunkt der
Ablieferung der Kaufhache, Art. 210 OR) nicht gesagt
werden, dass es überflüssig sei, dem Käufer in solchen
Fällen die Anfechtung auf Grund von Art. 24 Ziff. 4 OR
zu gestatten (vgl. auch VON TUHR OR I S. 258). Die
gegenteilige Auffassung, wie sie vom Beklagten vertreten
wird, würde zu dem eigenartigen und unbefriedigenden
El'gebnis führen, dass der vorsichtige Käufer, der sich
vom Verkäufer eine Garantieerklärungausstellen liess,
schlechter gestellt wäre, als derjenige, der sich mit der
mündlichen Zusicherung begnügte.
4. -
Muss die Klage somit schon gemäss Art. 24 Ziff. 4
OR gutgeheissen werden, so mag immerhin noch beige-
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fügt werden, dass' diese, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, auch auf Grund von Art. 205 OR begründet
erscheiht. Die Garantie der Echtheit eines Gemäldes ist
unbestreitbar eine Zusicherung, welche die Haftung des
Verkäufers nach Art. 197 OR begründet und wonach
daher der Käufer beim Fehlen der fraglichen Eigenschaft
den Kauf mit der Wandelungsklage rückgängig machen
kann. Die Vorinstanz hat dies nicht verkannt; sie glaubte
aber, einen Wandelungsanspruch gemäss Art. 205 OR hier
deshalb nicht anerkennen zu können, weil der Kläger
einen solchen Anspruch gar nicht erhoben habe und
dieser ohnehin verjährt wäre, da seit der am 25 .. Mai
1927 erfolgten Ablieferung des Gemäldes bis zur Ladung
.zum Aussöhnungsversuch, die am 5. April 1929 erging,
mehr als ein Jahr (Art. 210 OR) verstrichen sei. Diese
Argumentation geht jedoch.fehl. Nach dem Obligationen- .
recht sind die Ansprüche, welche sich aus den von ihm
geregelten Tatbeständen ergeben, nicht als spezifische
« actiones » gestaltet, sondern es genügt, dass der Kläger
einen bestimmten Tatbestand behauptet und. dargetan
hat, aus
welc~em sich nach der Rechtsordnung des
Obligationenrechtes die Begründetheit des Klagebegeh-
rens ergibt, selbst wenn er in seiner juristischen Deduktion
fehlgegriHen hat; es wäre denn, dass ein Kläger etwa
ausdrücklich erklärt hätte, er wolle seine Klage aus-
schliesslich nur auf Grund der von ihm vorgetragenen
juristischen GesichtspuIikte gutgeheissen wissen.
Nun
hat aber der Kläger unzweifelhaft den Tatbestand, aus
welchem ihm ein Gewährleistungsanspruch nach Art. 197
und 205 OR erwächst, behauptet und auch dargetan,
da der Beklagte nicht mehr bestreitet, dass das Gemälde,
dessen Echtheit er ausdrücklich garantiert hatte, nicht
von Leopold Robert stammt. Und in ebenso unzweifel-
hafter Weise hat der Kläger auch in seinem Klagantrag
die Rechtsfolge, die nach Art. 205 OR an diesen Tatbe-
stand geknüpft ist, gezogen, indem er die Rückgabe des
seinerseits Geleisteten anbegehrte (Art. 208 Abs. 2 OR).
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Mit Bezug auf die Verjährung dei Wandelungsklage
bestimmt Art. 210 OR, dass diese mit Ablauf eines Jahres
nach der Ablieferung der betreffenden Sache an den
'Käufer eintrete, selbst wenn dieser die Mängel erst später
entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung
auf längere Zeit übernommen hat. Die Vorinstanz hält
nun dafür, dieser letztere Ausnahmefall treffe hier nicht
zu; denn der Beklagte habe nur dafür garantiert, dass
das Gemälde von Leopold Robert stamme, doch habe er
eine Haftung auf eine Zeit, die länger als das gesetzliche
Verjährungsjahr dauere, nicht übernommen.
Es ist
jedoch bei der Auslegung des angeführten Art. 210 OR
im Auge zu behalten, dass die Frage, ob eine Haftung für
längere Zeit übernommen worden sei, sich nicht schlechthin
nach dem Wortlaut der gegebenen Garantie beantwortet,
sondern nach dem Sinn, den ~e Parteien ihr nach Treu
und Glauben, unter Berücksichtigung der Natur der Sache,
beilegen mussten. Hievon ausgegangen dürfte es aber
hier kaum angehen anzuneh:ID.en, dass diese bloss für
ein Jahr von der Ablieferung hinweg gegeben worden sei.
Die Garantie der Echtheit geht nicht darauf, dass die
zugesicherte Eigenschaft des Bildes diesem während
einer bestimmten längeren oder' kürzeren Zeitdauer
anhafte; sie bezieht sich ihre~ Natur nach überhaupt nicht
auf einen Punkt, auf welchen der Zeitablauf von Einfluss
sein könnte. Es ist die Zusiche~, dass Leopold Robert
das Bild gemalt habe, und nicht die Zusicherung, dass es
während einer gewissen Zeitdauer als von ihm gemalt
gelten werde, also die Garantie einer in der Vergangenheit
liegenden Tatsache. Die Zusicherung, dass es echt sei,
schliesst daher nach der Natur der Kaufsache, dem.
Zweck der Garantieerklärung und den hier vorliegenden
Umständen die Willensmeinung in sich, dass der Beklagte
es überhaupt als echt verantworte, so dass der Kläger
sich daher bis zum Ablauf der ordentlichen Verjährungs-
frist -
welche unter allen Umständen als Maximalgrenze
zu gelten hat (vgl. .auch VON Tmm OR II S. 607; OSER,
Obligationenrecht. No 74.
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Komm. I. Aufl. zu Art. 210 OR Note 2lit. d) -
jederzeit
hierauf berufen kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
13. März 1930 bestätigt.
74. trrteU der I. ZivUa,bteilung vom 11. November 1930
i. S. Cementkontor Aa.rau A.-G. gegen lIunziker & Co, A.-G.
Boy kot t. dessen Unzulässigkeit T Übersicht über die bis-
herige Praxis. (Erw. 1.)
Unzulässig, wenn in den hiebei angewandten Mit tel n ein
unlauteres Verhalten zu erblicken ist (i. c. Abspenstigrnachen
von Kunden des Boykottierten durch direkte und indirekte
Rabatt- und Prärniengewährung). (Erw. 2.)
Anspruch des Boykottierten auf Unterlassung künftiger derartiger
Veranstaltungen. (Erw. 3.)
A. -
Die KIägerin, Aktiengesellschaft Hunziker & Cle,
in Zürich, befasst sich seit Jahren mit der Fabrikation
und dem Verkauf von Cementwaren aller Art, insbesondere
von Cementröhren.
Hiezu bedarf sie grosser Mengen
Cementes, den sie früher bei verschiedenen aargauischen
Cementfabriken bezog, welche dem die gesamte schweize-
rische Cementindustrie umfassenden Kartell, der EG
Portland, angehören. Diese Fabriken besitzen eine mit
eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete Verkaufsorga-
nisation, die A.-G. Cementkontor Aarau, die heutige
Beklagte. Im Jahre 1928 fasste die 'Klägerin, angeblich
weil sie von den erwähnten Fabriken mit schlechtem
Material beliefert worden sei, aber auch um sich von der
EG Portland unabhängig zu machen, den Entschluss, eine
eigene Cementfabrik zu errichten, welchen sie in der
Folge auch ausführte. Im Anschluss hieran hat sich ein
harter Konkurrenzkampf zwischen der EG Portland und
der Klägerin entsponnen, an dem sich auf Seiten der