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56_II_413

BGE 56 II 413

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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. 412

Markenschutz. N0 70,

darin nur eine allgemeine Gattungsbezeichnung erblicken.

und deshalb, wenn es ein Kochfett bestimmter Pro-

. venienz einkaufen will, sein Augenmerk gerade nicht

auf diese Bezeichnung, sondern auf die übrigen Merkmale

der Marke richten.

3. -

Muss somit der Marke der Beklagten die Schutz-

würdigkeit grundsätzlich zuerkannt werden, so fragt sich

nun aber noch, ob sie wegen Nachahmung der kläg~rischen

Marke zu löschen sei. Es ist nicht bestritten, dass die

Klägerinnen ihre Marke zuerst verwendet haben. Aller-

dings haben s~e sie nicht ins schweizerische Markenregister

eintragen lassen. Das schliesst jedoch ihre bessere Berech-

tigung nicht aus; denn der Schutz wird, wie sich e con-

trario aus Art. 5 MSchG ergibt, nicht erst durch· die

Hinterlegung bezw. die Eintragung, sondern durch den

befugten Gebrauch.geschaffen (vgl. statt vieler BGE 26 II

S. 649 Erw. 4). Die Klägerinnen hätten daher einen

Anspruch auf Löschung der beklagtischen Marke, wenn

mit Bezug auf die beiden Marken eine. Verwechslungs-

gefahr als bestehend erachtet werden müsste. Das trifft

jedoch, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerinnen

das Wort « Süssfett)). nicht für sich allein beanspruchen

können, nicht zu. Denn ausser der analogen Ver~endung

dieses Ausdruckes weichen die . beiden Marken, sowohl

mit Bezug auf den übrigen Text, wie auch bezüglich der

Kombination und figurativen Ausgestaltung, fast in allen

Teilen völlig von einander ab. Einzig zwischen dem

gezackten Band der klägerischen Marke und der Flagge

der beklagtischen Marke, auf weichen das Wort « Süssfett)

(und zwar mit ähnlicher Steilschrift) aufgedruckt ist, mag

~ine gewisse entfernte Ähnlichkeit bestehen.

Dieser

Um.stand allein genügt jedoch nicht zur Annahme einer

Verwechslungsgefahr, zumal da in der beklagtischen

Marke die grosse kreisrunde Zeichnung des Basler Münsters

als wichtiges Merkmal in die Augen springt, während der

klägerischen Marke ein ähnlich gestaltetes Motiv völlig

mangelt.

Ein weiteres, jedermann auffä.lliges Unter-

Urheberrecht. No 71 •

413

sc~eidungsmerkmal bilden auch die auf heiden Marken

in grosser, fetter Schrift aufgedruckten örtlichen Her'"

kunftsbazeichnungen

(1 Meilener) bezw. «Basler)), und

endlich verleiht auch der ellyptische, gesprenkelte Unter-

grund der klägerischen Marke ein völlig anderes Aussehen

gegenüber dem gänzlich neutralen Untergrund des heklag-

tischen Markenbildes.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die BerUfung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt

vom 5. September 1930 bestätigt.

VIII. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

71. U'rteü aer I. Zivi1a.bteUung vom 11. Novamber1930

1. S. Derh gegen Schnelder's Erben.

Urheberrecht an Werken der Ba.ukunst.

Die Bestellung eines Projektes bei einem Architekten für einen

bestimmten Bau berechtigt den Besteller nur zur ein m e.-

H g ~ n Ausführung des betr. Baues (Erw. 1).

Auslegung des Begriffes eines Werkes der Ba. u k un s t (Art. 1

Abs. 4 URG) und der erneuten Wie der gab e eines solchen

(Art. 14 URG) (Erw. 2 ff.).

A. -

Im. Ja.hre 1'927 übertrug der heutige Beklagte

Eugen . Berli, Baumeister in Basel, den Architekten Gott-

!ried Schneider und H. Hindermann, die unter der Firma

Schneider und . Hindermann in Bern gemeinsam ein

Architekturbureau betrieben, die Schaffung eines Bau-

414

Urheberrecht. No 71.

projektes für einen Häuserblock von zwei Doppelhäusern

mit 3- und 2-Zimmerwohnungen und zwei Doppelhäusern

mit 2-Zimmerwohnungen an der Elsässerstrasse (Nr. 59,

.61, 63, 65) in Basel. Für die Ausarbeitung (l der Skizze

I: 100, des Bauprojektes I: 50 und der Ausführungs-

und Detailpläne I : 20 und soweit nötig I : I für den oben

erwähnten Block» wurde ein Pauschalpreis von 7500 Fr.

vereinbart. Der Bau wurde noch im gleichen Jahre'

ausgeführt, ohne dass jedoch die Firma Schneider und

Hindermann mit der Bauleitung betraut- war.

Im Jahre 1928 erstellte sodann der Beklagte, der

inzwischen sein Geschäft vergrössert und diesem ein

Architekturbureau angegliedert haben soll, an der Mur-

bacherstrasse 3, Landskronstrasse 4 und Wattstrasse 2

und 8. vier weitere Häuser, die mit den erwähnten Bauten

an der Elsässerstrasse einen Häuserblock bilden. Daraufhin

stellte Hindermann -

der inzwischen, nachdem er sein

Gesellschaftsverhältnis mit Schneider am I. Dezember

1927 gelöst und diesem Aktiven und Passiven der Gesell-

schaft überlassen hatte, nach Basel gezogen war -

in

einem an den Beklagten gerichteten SChreiben vom

14. Juni 1928 fest, dass die letzterwähnten Häuser im

Anschluss an die nach dem Plane Hindermanns. ausge-

führten Häuser an der Elsässerstrasse und unter Benützung

der Fassadenpläne Und Details dieser letztel1l erstellt

worden seien. Nach den Normen des SIA dürften jedoch

die Pläne jeweilen nur für ein e Bauausführung benützt

werden und blieben im übrigen Eigentum des Architekten.

Er verlangte daher vom Beklagten für die Benützung

dieses Projektes einen Betrag von 800 Fr., den er in der

Folge auf 700 Fr. herabsetzte.

B. -

Da der Beklagte auf dieses Begehren nicht einging,

reichte Schneider als Übernehmer der Aktiven und

Passiven der frühem Gesellschaft wegen Verletzung

seines Urheberrechtes Klage gegen den Beklagten em auf

Bezahlung der verlangten Summe von 700 Fr. nebst

5 % Zins seit 1. Juli 1928.

Urheberrecht. No 71.

415

Der Beklagte bestritt jede Schadenersatzpflicht, indem

er in Abrede stellte, die Pläne der ehemaligen Architektur-

firma Schneider und Hindermann verwendet zu haben,

auch handle es sich hiebei gar nicht um ein dem Urheber~

recht unterstehendes Werk «der Baukunst». Und even-

tuell wäre er überhaupt berechtigt gewesen, die ihm

seinerzeit verkauften Pläne mehrfach zu benützen.

O. -

Mit Urteil vom 11. September 1930 hat das Zivil-

gericht des Kantons Basel-Stadt als' zur Beurteilung von

Urheberrechtsverletzungen zuständige einzige kantonale

Instanz die Klage im Betrage von 400 Fr. nebst 5 % Zins

seit 1. Juli 1928 gutgeheissen, nachdem die Frage, ob eine

wiederholte Ausführung des Projektes des Klägers vorliege

und ob dieses als Werk der Baukunst zu erachten sei, von

zwei Experten (Arch. Christ und Schmidt) bejaht worden

war. über den Umfang der Wiederholungen war vom

Experten Christ ausgeführt worden : Diese bezögen sich

auf die allgemeine Disposition der Hausfronten, abgesehen

von bestehenden Massverschiedenheiten, auf den das

architektonische Aussehen bestimmenden Treppenausbau,

sowie auf die formbildenden Bauteile, die Vorbauten, Dach-

und Gurtgesimse. Von den Detailsplänen seien wieder-

ve~naet worden die Steinhauerarbeiten für Hausteine,

Fenstereinfassungen, Gurtgesimse und Verdachungen, die

Zimmermann-.A.lbeiten für Dachgesimse und Lukarnen,

die Spenglerarbeiten für Lukarnen und Rinnenkasten und

die kleinen LuImrnen neben dem Treppenhaus.

D. -Hiegegen hat der Beklagte am 1. Oktober 1930

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be-

gehren um gänzliche Abweisung der Klage;

Die Erben des inzwischen verstorbenen Klägers bean-

tragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des

angefochtenen Entscheides, eventuell sei die Angelegenheit

an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der

Frage, ob die Forderung nicht auf Grund ungerecht-

fertigter Bereicherung bezw. wegen unerlaubter Handlung

gutzuheissen wäre.

416

Urheberrecht N0 71.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Beklagte wendet in erster Linie ein, er habe

durch den Ankauf und die Bezahlung der fraglichen

Pläne das Recht zu deren unbeschränkten Ausführung

erhalten, sodass eine Urheberrechtsverletzung hier schon

aus diesem Grunde gar nicht in Frage kommen könne.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wenn ein Archi-

tekt für einen Besteller ein Projekt für einen bestimmten

Bau erstellt und diesem die Pläne aushandigt, so wird

der Besteller dadurch in der Regel -

und zwar unbe-

kümmert darum, ob die Bestellung des Projektes mit oder

ohne gleichzeitigem Auftrag an den betreffenden Archi-

tekten zur übernahme der Bauleitung erfolgte -

nur zur

ein mal i gen Ausführung des in Frage stehenden

Baues berechtigt, während das Urheberrecht im übrigen

beim Architekten als Urheber des Projektes verbleibt,

es wäre denn, dass besondere Umstände vorlägen, die auf

eine weitergehende Rechtsabtretung an den Besteller

schliessen liessen.

Art. 6 des frühern Urheberrechts-

gesetzes, das den Erwerber von architektoIuschen Plänen

mangels gegenteiliger Vereinbarung schlechthin ermäch-

tigte, diese ausführen zu lassen,· also auch mehrmals,

ist nicht mehr geltendes Recht. Wenn daher der schweize-

rische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) in seiner

Norm für die Honorierung architektonischer Arbeiten

(Nr. 102) in Art. 18 seiner speziellen Bestimmungen (S. 5)

die Vorschrift aufgestellt hat, dass ohne besondere Ver-

ständigung mit dem Architekten die Pläne nur für ein e

Bauausführung benützt werden dürfen, so handelt es

sich hiebei nur um die ausdrückliche Normierung eines

an sich schon gemeinrechtlich gültigen Auslegungsgrund-

satzes, der zur Anwendung zu gelangen hat, auch wenn

von den Parteien bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich

auf die Norm des SIA Bezug genommen worden ist.

Unter diesen Umständen wäre es daher Sache des Beklag-

ten gewesen, darzutun, dass ihm seinerzeit bei Vertrags-

Urheberrecht. No 71.

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abschluss weitergehende Rechte eingeräumt worden seien.

Hiezu war er jedoch nicht in der Lage, und es enthalten

auch die Akten keinerlei Anhaltspunkte, die ·hierauf

schliessen liessen. Insbesondere ist nicht richtig, dass

es sich hier, wie der Beklagte in seiner Berufungsbegrün-

dung behauptet hat, um «typenmässig fabrizierte Pläne»

handelt. Gegenteils wurde das Projekt ausdrücklich im

Hinblick auf den geplanten konkreten Häuserbau an der

Elsässerstrasse bestellt und ausgeführt.

. 2. -

Die Haftbarkeit des Beklagten ist daher im Hin~

blick auf Art. 14 in Verbindung mit Art. ~ lit. b und

44 URG und Art. 41 ff. OR grundsätzlich gegeben, sofern

die in Frage stehenden, von der Architekturfirma Schneider

und Hindermann projektierten Häuser an der Elsässer-

strasse als Werke «der Baukunst » im Sinne von Art. 1

Abs. 4 URG anzusprechen und die Ausführung der streiti-

gen vom Beklagten an der Landskron-Murbacher- und

Wattstrasse erstellten Bauten als eine erneute Wiedergabe

derselben zu erachten sind. Während das URG vom

23.April1883 die architektonischen Pläne und Zeichnungen

sowie die bereits erstellten Gebäude oder Teile derselben

nur schützte «soweit letztere einen spezifisch . künst-

lerischen Charakter haben » -

Art. II Ziff.8 (auch Art. 6

ib.), -

hat nun das neue URG ausdrücklich die « Werke

der Baukunst.» als Unterart der Werke der bildenden

Künste dem Schutzbereich unterstellt (Art. 1 000).

Unter Baukunst· aber wird verstanden die Kunst, Bau-

lichkeiten -

i. e. S. Hochbauten, als Aufgabe der Archi-

tektur -

ihrem Zwecke entsprechend und künstlerisch

« schön» auszuführen. Ein Bauwerk soll stets Nutzwerk

und Kunstwerk zugleich ~in; ob bald mehr der Nutz-

wert, bald mehr der Kunstzweck, d. h. die Befriedigung

des Geschmackes, überwiegt, verschlägt nichts.

Die

Werke der Baukunst sind nach beiden Richtungen, der

Zweckmässigkeitsbestimmung und der Befriedigung des

Geschmackes, der sog. ästhetischen Bestimmung, nach,

geschützt, sofern und soweit der Plan und die Ausführung

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Urheberrecht. No 71.

a1s Ausfluss einer geistigen Idee, eines Urhebergedankens

erscheinen. In bewusstem Gegensatz zum früheren Rechts-

. zustand soll nun nicht das damals allein als «künstle-

risch» betrachtete Ornamentale oder das ästhetische

Monumentale geschützt sein, sondern die der Baukunst

als Hauptaufgabe obliegende Raumgestaltung als solche

nach ihrer sachlichen und nach ihrer ästhetischen Seite.

Nur soweit ein Bauwerk und die ihm unterliegenden

Pläne lediglich handwerksmässige Arbeit ohne originellen

Nutz- und Geschmackswert darstellen, können sie, weil

nicht Werke der Baukunst und weil der Idee des Urhe-

berrechtsschutzes nicht entsprechend, dem Schutze nicht

unterstellt sein. Ebenso kann natürlich die sklavische

Wiedergabe von schon Bekanntem nicht als ein ur-

heberrechtlich geschütztes· Werk der Baukunst angesehen

werden.

.

Die Frage, ob und in welcher Hinsicht ein Bauwerk

von bereits bestehenden Bauten abweiche, ist eine reine

Tatfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht ent-

zogen ist. Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob in den fest-

gestellten Abweichungen eine ein Urheberrecht begrün-

dende Neuschöpfung, oder aber lediglich eine rein hand-

werksmässige Umformung, die keiIlen Anspruch a-qf einen

besondern Schutz begründet, zu· erblicken sei. Dies zu

entscheiden, stellt den Richter vor nicht geringe Schwierig-

keiten, da nach der Natur der -Sache (entgegen den Ver-

hältnissen in verwandten Rechtsgebieten, z. B. dem

Patentrecht) den Experten meist nicht möglich ist, die

Abweichungen von bereits bestehenden Bauformen im

einzelnen klarzulegen und so dem Richter die nötigen

Unterlagen für eine selbständige Würdigung und Bewer-

tung der in Frage .stehenden Neugestaltung zu verschaffen.

Der Richter ist daher hier in hohem Masse auch mit Bezug

auf das Werturteil -

obwohl es sich hiebei um eine

Rechtsfrage handelt -

auf die Auffassung der fachkun-

digen Experten angewiesen. Im vorliegenden Falle sind

nun aber keine Anhaltspunkte gegeben, die die von den

Urheberrecht. N0 71.

419

Experten vorgenommene Bewertung, wonach die im

Streite liegenden Bauten eine originelle Kombination

überlieferter Bauformen aufweisen, als unzutreffend er-

scheinen liessen. In diesem Zusammenhang kommt dem

vom Experten Schmidt ausgeführten Umstande, dass

das streitige Projekt « von einem Fachmanne, also einem

Baukünstier » stamme, insofern eine gewisse Bedeutung

zu, als damit gesagt werden will, der Fachmann schaffe

eben seiner ganzen Berufsstellung nach in der Regel

etwas, was über das Handwerksmässige hinausgehe, und

dem wird wohl beizustimmen sein. Es ist übrigens, wie

die Vorlnstanz anband der bei den Akten liegenden

Photographien mit Recht ausgeführt hat, auch ~ür den

Nichtfachmann erkennbar, dass der Fassade der fraglichen

Bauten in einer neuen Weise, nach originalen ästhetischen

Gesichtspunkten (durch Gruppierung der Fenster- und

Haustüren, durch plastisches Hervortretenlassen des Mit-

telteiles und durch Unterteilung der Bauma.ss~ mitte1st

Gurtgesimsen mit Verkröpfungen) eine neue baukünst-

lerische Wirkung verliehen worden ist.

3. -

Muss somit den fraglichen Bauten der Charakter

eines .Werkes der Baukunst, das den urheberrechtlichen

Schutz' geniesst, zuerkannt werden, so bleibt noch zu

untersuchen, ob in der Errichtung der vom Beklagten

hergestellten ~äuser eine erneute Wiedergabe des kläge-

rischen Projektes, die gemäss' Art. 14 URG ohne Zu-

stimmung des Klägers nicht erfolgen dürfte, zu erblicken

sei. Eine Nachahmung des gesamten Projektes liegt nicht

vor.

Das ist aber auch nicht notwendig. Selbst die

Wiedergabe einzelner Partien eines Werkes der Baukunst

ist unzulässig, sofern es sich um Teile handelt, die ihrer-

seits als schöpferische Neugestaltungen den Schutz des

URG geniessen. Auch ist nicht erforderlich, dass eine

Nachahmung, um unerlaubt zu sein, sich bis in alle Ein-

zelheiten hinein mit dem geschützten Bauwerk decke,

diese ist. vielmehr schon dann nicht zulässig, wenn der

Grundgedanke, wie er in dem geschützten Werk zum

420

Urheberrecht. No 71.

Ausdruck gelangte, sofern dieser selber schöpferisch war,

nachgeahmt worden ist. An Hand dieses Grundsatzes

. kann aber nicht daran gezweifelt werden, dass die vom

Beklagten an der Landskron-Murbacher- und Wattstrasse

errichteten Häuser wenigstens zum Teil eine unzulässige

erneute Wiedergabe des klägerischen Projektes darstellen.

Im tatsächlichen Teil ist ausgeführt worden, worin der

Experte Christ eine Übereinstimmung dieser Bauten

mit dem klägerischen Projekt erblickt. Diese Angaben

sind von der Vorinstanz als zuverlässig erachtet worden

und daher, da es sich hiebei um tatsächliche Feststellungen

handelt, für das Bundesgericht verbiridlich. Nun mag ja

richtig sein, dass sie sich zum Teil auf Partien des kläge-

rischen Projektes beziehen, die an sich wohl kaum einen

Anspruch auf urheberrechtlichen Schutz erheben können

(z. B. die Wiederverwendung der Detailpläne für die

Steinhauerarbeiten für Hausteine, Fenstereinfassungen,

Gurtgesimse und Verdachungen, der Zimmermannsar-

beiten für Dachgesimse und Lukarnen, der Spengler-

arbeiten für Lukarnen und anderes). Allein .;J.arauf braucht

im einzelnen nicht eingetreten zu werden; denn unzu-

lässig war auf aIle Fälle die Wiederholung der allgemeinen

Dispositionen der Hauptfronten, die Nachahmung der

Kombination des das architektonische Aussehen be-

stimmenden Treppenhauses, sowie der andern formbil-

denden Bauteile, da darin zweifellos das bezw. eines der

schöpferischen Elemente des klägerischen Projektes zu

erblicken ist. Die geringen Massabweichungen spielen

hiebei keine Rolle, da das klägerische Projekt nicht wegen

seiner Details, sondern wegen der durch die originelle

Kombination erzeugten Gesamtwirkung (auf die unwesent-

liche Massverschiedenheiten ohne Einfluss sind) urheber-

rechtlichen Schutz geniesst.

4. -

Die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen

Schadensbetrages von 400 Fr. ist von den Parteien beid-

seitig nicht mehr angefochten worden; sie dürfte auch

den gegebenen Umständen angemessen sein.

.,

Urheberrecht. No 71.

421

Demnach erkennt das BuniJ.esgerickt :

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Zivilgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom

1. September 1930 bestätigt.

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