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56_II_413

BGE 56 II 413

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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. 412 Markenschutz. N0 70, darin nur eine allgemeine Gattungsbezeichnung erblicken. und deshalb, wenn es ein Kochfett bestimmter Pro- . venienz einkaufen will, sein Augenmerk gerade nicht auf diese Bezeichnung, sondern auf die übrigen Merkmale der Marke richten.

3. - Muss somit der Marke der Beklagten die Schutz- würdigkeit grundsätzlich zuerkannt werden, so fragt sich nun aber noch, ob sie wegen Nachahmung der kläg~rischen Marke zu löschen sei. Es ist nicht bestritten, dass die Klägerinnen ihre Marke zuerst verwendet haben. Aller- dings haben s~e sie nicht ins schweizerische Markenregister eintragen lassen. Das schliesst jedoch ihre bessere Berech- tigung nicht aus ; denn der Schutz wird, wie sich e con- trario aus Art. 5 MSchG ergibt, nicht erst durch· die Hinterlegung bezw. die Eintragung, sondern durch den befugten Gebrauch.geschaffen (vgl. statt vieler BGE 26 II S. 649 Erw. 4). Die Klägerinnen hätten daher einen Anspruch auf Löschung der beklagtischen Marke, wenn mit Bezug auf die beiden Marken eine. Verwechslungs- gefahr als bestehend erachtet werden müsste. Das trifft jedoch, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerinnen das Wort « Süssfett )). nicht für sich allein beanspruchen können, nicht zu. Denn ausser der analogen Ver~endung dieses Ausdruckes weichen die . beiden Marken, sowohl mit Bezug auf den übrigen Text, wie auch bezüglich der Kombination und figurativen Ausgestaltung, fast in allen Teilen völlig von einander ab. Einzig zwischen dem gezackten Band der klägerischen Marke und der Flagge der beklagtischen Marke, auf weichen das Wort « Süssfett ) (und zwar mit ähnlicher Steilschrift) aufgedruckt ist, mag ~ine gewisse entfernte Ähnlichkeit bestehen. Dieser Um.stand allein genügt jedoch nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr , zumal da in der beklagtischen Marke die grosse kreisrunde Zeichnung des Basler Münsters als wichtiges Merkmal in die Augen springt, während der klägerischen Marke ein ähnlich gestaltetes Motiv völlig mangelt. Ein weiteres, jedermann auffä.lliges Unter- Urheberrecht. No 71 • 413 sc~eidungsmerkmal bilden auch die auf heiden Marken in grosser, fetter Schrift aufgedruckten örtlichen Her'" kunftsbazeichnungen (1 Meilener) bezw. «Basler)), und endlich verleiht auch der ellyptische, gesprenkelte Unter- grund der klägerischen Marke ein völlig anderes Aussehen gegenüber dem gänzlich neutralen Untergrund des heklag- tischen Markenbildes. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die BerUfung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 5. September 1930 bestätigt. VIII. URHEBERRECHT DROIT D' AUTEUR

71. U'rteü aer I. Zivi1a.bteUung vom 11. Novamber1930

1. S. Derh gegen Schnelder's Erben. Urheberrecht an Werken der Ba.ukunst. Die Bestellung eines Projektes bei einem Architekten für einen bestimmten Bau berechtigt den Besteller nur zur ein m e.- H g ~ n Ausführung des betr. Baues (Erw. 1). Auslegung des Begriffes eines Werkes der Ba. u k un s t (Art. 1 Abs. 4 URG) und der erneuten Wie der gab e eines solchen (Art. 14 URG) (Erw. 2 ff.). A. - Im. Ja.hre 1'927 übertrug der heutige Beklagte Eugen . Berli, Baumeister in Basel, den Architekten Gott- !ried Schneider und H. Hindermann, die unter der Firma Schneider und . Hindermann in Bern gemeinsam ein Architekturbureau betrieben, die Schaffung eines Bau- 414 Urheberrecht. No 71. projektes für einen Häuserblock von zwei Doppelhäusern mit 3- und 2-Zimmerwohnungen und zwei Doppelhäusern mit 2-Zimmerwohnungen an der Elsässerstrasse (Nr. 59, .61, 63, 65) in Basel. Für die Ausarbeitung (l der Skizze I: 100, des Bauprojektes I: 50 und der Ausführungs- und Detailpläne I : 20 und soweit nötig I : I für den oben erwähnten Block» wurde ein Pauschalpreis von 7500 Fr. vereinbart. Der Bau wurde noch im gleichen Jahre' ausgeführt, ohne dass jedoch die Firma Schneider und Hindermann mit der Bauleitung betraut- war. Im Jahre 1928 erstellte sodann der Beklagte, der inzwischen sein Geschäft vergrössert und diesem ein Architekturbureau angegliedert haben soll, an der Mur- bacherstrasse 3, Landskronstrasse 4 und Wattstrasse 2 und 8. vier weitere Häuser, die mit den erwähnten Bauten an der Elsässerstrasse einen Häuserblock bilden. Daraufhin stellte Hindermann - der inzwischen, nachdem er sein Gesellschaftsverhältnis mit Schneider am I. Dezember 1927 gelöst und diesem Aktiven und Passiven der Gesell- schaft überlassen hatte, nach Basel gezogen war - in einem an den Beklagten gerichteten SChreiben vom

14. Juni 1928 fest, dass die letzterwähnten Häuser im Anschluss an die nach dem Plane Hindermanns. ausge- führten Häuser an der Elsässerstrasse und unter Benützung der Fassadenpläne Und Details dieser letztel1l erstellt worden seien. Nach den Normen des SIA dürften jedoch die Pläne jeweilen nur für ein e Bauausführung benützt werden und blieben im übrigen Eigentum des Architekten. Er verlangte daher vom Beklagten für die Benützung dieses Projektes einen Betrag von 800 Fr., den er in der Folge auf 700 Fr. herabsetzte. B. - Da der Beklagte auf dieses Begehren nicht einging, reichte Schneider als Übernehmer der Aktiven und Passiven der frühem Gesellschaft wegen Verletzung seines Urheberrechtes Klage gegen den Beklagten em auf Bezahlung der verlangten Summe von 700 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1928. Urheberrecht. No 71. 415 Der Beklagte bestritt jede Schadenersatzpflicht, indem er in Abrede stellte, die Pläne der ehemaligen Architektur- firma Schneider und Hindermann verwendet zu haben, auch handle es sich hiebei gar nicht um ein dem Urheber~ recht unterstehendes Werk «der Baukunst». Und even- tuell wäre er überhaupt berechtigt gewesen, die ihm seinerzeit verkauften Pläne mehrfach zu benützen. O. - Mit Urteil vom 11. September 1930 hat das Zivil- gericht des Kantons Basel-Stadt als' zur Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen zuständige einzige kantonale Instanz die Klage im Betrage von 400 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1928 gutgeheissen, nachdem die Frage, ob eine wiederholte Ausführung des Projektes des Klägers vorliege und ob dieses als Werk der Baukunst zu erachten sei, von zwei Experten (Arch. Christ und Schmidt) bejaht worden war. über den Umfang der Wiederholungen war vom Experten Christ ausgeführt worden : Diese bezögen sich auf die allgemeine Disposition der Hausfronten, abgesehen von bestehenden Massverschiedenheiten, auf den das architektonische Aussehen bestimmenden Treppenausbau, sowie auf die formbildenden Bauteile, die Vorbauten, Dach- und Gurtgesimse. Von den Detailsplänen seien wieder- ve~naet worden die Steinhauerarbeiten für Hausteine, Fenstereinfassungen, Gurtgesimse und Verdachungen, die Zimmermann-.A.lbeiten für Dachgesimse und Lukarnen, die Spenglerarbeiten für Lukarnen und Rinnenkasten und die kleinen LuImrnen neben dem Treppenhaus. D. -Hiegegen hat der Beklagte am 1. Oktober 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be- gehren um gänzliche Abweisung der Klage; Die Erben des inzwischen verstorbenen Klägers bean- tragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der Frage, ob die Forderung nicht auf Grund ungerecht- fertigter Bereicherung bezw. wegen unerlaubter Handlung gutzuheissen wäre. 416 Urheberrecht N0 71. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Der Beklagte wendet in erster Linie ein, er habe durch den Ankauf und die Bezahlung der fraglichen Pläne das Recht zu deren unbeschränkten Ausführung erhalten, sodass eine Urheberrechtsverletzung hier schon aus diesem Grunde gar nicht in Frage kommen könne. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wenn ein Archi- tekt für einen Besteller ein Projekt für einen bestimmten Bau erstellt und diesem die Pläne aushandigt, so wird der Besteller dadurch in der Regel - und zwar unbe- kümmert darum, ob die Bestellung des Projektes mit oder ohne gleichzeitigem Auftrag an den betreffenden Archi- tekten zur übernahme der Bauleitung erfolgte - nur zur ein mal i gen Ausführung des in Frage stehenden Baues berechtigt, während das Urheberrecht im übrigen beim Architekten als Urheber des Projektes verbleibt, es wäre denn, dass besondere Umstände vorlägen, die auf eine weitergehende Rechtsabtretung an den Besteller schliessen liessen. Art. 6 des frühern Urheberrechts- gesetzes, das den Erwerber von architektoIuschen Plänen mangels gegenteiliger Vereinbarung schlechthin ermäch- tigte, diese ausführen zu lassen,· also auch mehrmals, ist nicht mehr geltendes Recht. Wenn daher der schweize- rische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) in seiner Norm für die Honorierung architektonischer Arbeiten (Nr. 102) in Art. 18 seiner speziellen Bestimmungen (S. 5) die Vorschrift aufgestellt hat, dass ohne besondere Ver- ständigung mit dem Architekten die Pläne nur für ein e Bauausführung benützt werden dürfen, so handelt es sich hiebei nur um die ausdrückliche Normierung eines an sich schon gemeinrechtlich gültigen Auslegungsgrund- satzes, der zur Anwendung zu gelangen hat, auch wenn von den Parteien bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die Norm des SIA Bezug genommen worden ist. Unter diesen Umständen wäre es daher Sache des Beklag- ten gewesen, darzutun, dass ihm seinerzeit bei Vertrags- Urheberrecht. No 71. 417 abschluss weitergehende Rechte eingeräumt worden seien. Hiezu war er jedoch nicht in der Lage, und es enthalten auch die Akten keinerlei Anhaltspunkte, die ·hierauf schliessen liessen. Insbesondere ist nicht richtig, dass es sich hier, wie der Beklagte in seiner Berufungsbegrün- dung behauptet hat, um «typenmässig fabrizierte Pläne» handelt. Gegenteils wurde das Projekt ausdrücklich im Hinblick auf den geplanten konkreten Häuserbau an der Elsässerstrasse bestellt und ausgeführt. . 2. - Die Haftbarkeit des Beklagten ist daher im Hin~ blick auf Art. 14 in Verbindung mit Art. ~ lit. b und 44 URG und Art. 41 ff. OR grundsätzlich gegeben, sofern die in Frage stehenden, von der Architekturfirma Schneider und Hindermann projektierten Häuser an der Elsässer- strasse als Werke «der Baukunst » im Sinne von Art. 1 Abs. 4 URG anzusprechen und die Ausführung der streiti- gen vom Beklagten an der Landskron-Murbacher- und Wattstrasse erstellten Bauten als eine erneute Wiedergabe derselben zu erachten sind. Während das URG vom 23.April1883 die architektonischen Pläne und Zeichnungen sowie die bereits erstellten Gebäude oder Teile derselben nur schützte «soweit letztere einen spezifisch . künst- lerischen Charakter haben » - Art. II Ziff.8 (auch Art. 6 ib.), - hat nun das neue URG ausdrücklich die « Werke der Baukunst.» als Unterart der Werke der bildenden Künste dem Schutzbereich unterstellt (Art. 1 000). Unter Baukunst· aber wird verstanden die Kunst, Bau- lichkeiten -

i. e. S. Hochbauten, als Aufgabe der Archi- tektur - ihrem Zwecke entsprechend und künstlerisch « schön» auszuführen. Ein Bauwerk soll stets Nutzwerk und Kunstwerk zugleich ~in ; ob bald mehr der Nutz- wert, bald mehr der Kunstzweck, d. h. die Befriedigung des Geschmackes, überwiegt, verschlägt nichts. Die Werke der Baukunst sind nach beiden Richtungen, der Zweckmässigkeitsbestimmung und der Befriedigung des Geschmackes, der sog. ästhetischen Bestimmung, nach, geschützt, sofern und soweit der Plan und die Ausführung 418 Urheberrecht. No 71. a1s Ausfluss einer geistigen Idee, eines Urhebergedankens erscheinen. In bewusstem Gegensatz zum früheren Rechts- . zustand soll nun nicht das damals allein als «künstle- risch» betrachtete Ornamentale oder das ästhetische Monumentale geschützt sein, sondern die der Baukunst als Hauptaufgabe obliegende Raumgestaltung als solche nach ihrer sachlichen und nach ihrer ästhetischen Seite. Nur soweit ein Bauwerk und die ihm unterliegenden Pläne lediglich handwerksmässige Arbeit ohne originellen Nutz- und Geschmackswert darstellen, können sie, weil nicht Werke der Baukunst und weil der Idee des Urhe- berrechtsschutzes nicht entsprechend, dem Schutze nicht unterstellt sein. Ebenso kann natürlich die sklavische Wiedergabe von schon Bekanntem nicht als ein ur- heberrechtlich geschütztes· Werk der Baukunst angesehen werden. . Die Frage, ob und in welcher Hinsicht ein Bauwerk von bereits bestehenden Bauten abweiche, ist eine reine Tatfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht ent- zogen ist. Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob in den fest- gestellten Abweichungen eine ein Urheberrecht begrün- dende Neuschöpfung, oder aber lediglich eine rein hand- werksmässige Umformung, die keiIlen Anspruch a-qf einen besondern Schutz begründet, zu· erblicken sei. Dies zu entscheiden, stellt den Richter vor nicht geringe Schwierig- keiten, da nach der Natur der -Sache (entgegen den Ver- hältnissen in verwandten Rechtsgebieten, z. B. dem Patentrecht) den Experten meist nicht möglich ist, die Abweichungen von bereits bestehenden Bauformen im einzelnen klarzulegen und so dem Richter die nötigen Unterlagen für eine selbständige Würdigung und Bewer- tung der in Frage .stehenden Neugestaltung zu verschaffen. Der Richter ist daher hier in hohem Masse auch mit Bezug auf das Werturteil - obwohl es sich hiebei um eine Rechtsfrage handelt - auf die Auffassung der fachkun- digen Experten angewiesen. Im vorliegenden Falle sind nun aber keine Anhaltspunkte gegeben, die die von den Urheberrecht. N0 71. 419 Experten vorgenommene Bewertung, wonach die im Streite liegenden Bauten eine originelle Kombination überlieferter Bauformen aufweisen, als unzutreffend er- scheinen liessen. In diesem Zusammenhang kommt dem vom Experten Schmidt ausgeführten Umstande, dass das streitige Projekt « von einem Fachmanne, also einem Baukünstier » stamme, insofern eine gewisse Bedeutung zu, als damit gesagt werden will, der Fachmann schaffe eben seiner ganzen Berufsstellung nach in der Regel etwas, was über das Handwerksmässige hinausgehe, und dem wird wohl beizustimmen sein. Es ist übrigens, wie die Vorlnstanz anband der bei den Akten liegenden Photographien mit Recht ausgeführt hat, auch ~ür den Nichtfachmann erkennbar, dass der Fassade der fraglichen Bauten in einer neuen Weise, nach originalen ästhetischen Gesichtspunkten (durch Gruppierung der Fenster- und Haustüren, durch plastisches Hervortretenlassen des Mit- telteiles und durch Unterteilung der Bauma.ss~ mitte1st Gurtgesimsen mit Verkröpfungen) eine neue baukünst- lerische Wirkung verliehen worden ist.

3. - Muss somit den fraglichen Bauten der Charakter eines .Werkes der Baukunst, das den urheberrechtlichen Schutz' geniesst, zuerkannt werden, so bleibt noch zu untersuchen, ob in der Errichtung der vom Beklagten hergestellten ~äuser eine erneute Wiedergabe des kläge- rischen Projektes, die gemäss' Art. 14 URG ohne Zu- stimmung des Klägers nicht erfolgen dürfte, zu erblicken sei. Eine Nachahmung des gesamten Projektes liegt nicht vor. Das ist aber auch nicht notwendig. Selbst die Wiedergabe einzelner Partien eines Werkes der Baukunst ist unzulässig, sofern es sich um Teile handelt, die ihrer- seits als schöpferische Neugestaltungen den Schutz des URG geniessen. Auch ist nicht erforderlich, dass eine Nachahmung, um unerlaubt zu sein, sich bis in alle Ein- zelheiten hinein mit dem geschützten Bauwerk decke, diese ist. vielmehr schon dann nicht zulässig, wenn der Grundgedanke, wie er in dem geschützten Werk zum 420 Urheberrecht. No 71. Ausdruck gelangte, sofern dieser selber schöpferisch war, nachgeahmt worden ist. An Hand dieses Grundsatzes . kann aber nicht daran gezweifelt werden, dass die vom Beklagten an der Landskron-Murbacher- und Wattstrasse errichteten Häuser wenigstens zum Teil eine unzulässige erneute Wiedergabe des klägerischen Projektes darstellen. Im tatsächlichen Teil ist ausgeführt worden, worin der Experte Christ eine Übereinstimmung dieser Bauten mit dem klägerischen Projekt erblickt. Diese Angaben sind von der Vorinstanz als zuverlässig erachtet worden und daher, da es sich hiebei um tatsächliche Feststellungen handelt, für das Bundesgericht verbiridlich. Nun mag ja richtig sein, dass sie sich zum Teil auf Partien des kläge- rischen Projektes beziehen, die an sich wohl kaum einen Anspruch auf urheberrechtlichen Schutz erheben können (z. B. die Wiederverwendung der Detailpläne für die Steinhauerarbeiten für Hausteine, Fenstereinfassungen, Gurtgesimse und Verdachungen, der Zimmermannsar- beiten für Dachgesimse und Lukarnen, der Spengler- arbeiten für Lukarnen und anderes). Allein .;J.arauf braucht im einzelnen nicht eingetreten zu werden; denn unzu- lässig war auf aIle Fälle die Wiederholung der allgemeinen Dispositionen der Hauptfronten, die Nachahmung der Kombination des das architektonische Aussehen be- stimmenden Treppenhauses, sowie der andern formbil- denden Bauteile, da darin zweifellos das bezw. eines der schöpferischen Elemente des klägerischen Projektes zu erblicken ist. Die geringen Massabweichungen spielen hiebei keine Rolle, da das klägerische Projekt nicht wegen seiner Details, sondern wegen der durch die originelle Kombination erzeugten Gesamtwirkung (auf die unwesent- liche Massverschiedenheiten ohne Einfluss sind) urheber- rechtlichen Schutz geniesst.

4. - Die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadensbetrages von 400 Fr. ist von den Parteien beid- seitig nicht mehr angefochten worden; sie dürfte auch den gegebenen Umständen angemessen sein. . , Urheberrecht. No 71. 421 Demnach erkennt das BuniJ.esgerickt : Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Zivilgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom

1. September 1930 bestätigt. ------- OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern