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346 Familienrecht. N0 59. steht nach der Erklärung der Vorinstanz gegen alle Ent- scheide des Bezirksrates das Rekursrecht an die kantoanle . Justizdirektion zu. Daraus folgt, dass das Waisenamt im Verfahren vor der Justizdirektion ParteisteIlung hat. Damit ist nach den Grundsätzen, welche. die neuere bundesgerichtliche Praxis für die Entmündigung aufge- stellt hat (BGE 46 II S.3 und 50 II S. 98 Erw. 3) und welche in gleicher Weise für den Entzug der elterlichen Gewalt gelten müssen, seine Legitimation auch für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ge- geben.
2. - Zuständig zum Entzuge der elterlichen Gewalt ist die Behörde am Wohnorte der Person, der die Gewalt entzogen werden soll (vgl. BGE 53 II S.282) und zwar am Wohnorte zu der Zeit, in der das Verfahren eingeleitet wird (vgl. für die analoge Frage bei der Entmündigung BGE 50 II S.98 Erw.3). Dieser Grundsatz wird nur durch die eine Ausnahme durchbrochen, dass die Kantone für ihre im Kanton wohnenden Bürger die Heimatbehörde als zuständig erklären können (vgl. BGE 53 II S. 282). Davon hat aber der Kanton Zürich unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht. Demnach war hier der Wohnsitz der Beschwerdebeklagten am 30. Januar 1930 massgebend. Wieso die Zuständigkeit des Waisenamtes Pfäffikon ohne weiteres dadurch gegeben sein soll, dass es über den Nach- lass des Vaters Moser das amtliche Inventar aufzunehmen hat, ist nicht erfindlich. Diese Massnahme obliegt ihm als Inventarisationsbehörde 'am letzten Wohnort des Erblas- sers. Der Entzug der elterlichen Gewalt steht damit in keinem rechtlichen Zusammenhange und stellt im Ver- hältnis zur Inventaraufnahme insbesondere kein blosses Inzidentalverfahren dar, wie das Waisenamt mit dem Bezirksrat anzunehmen scheint. Der Entzug der elter- lichen Gewalt ist nur aus den in Art. 285 ZGB umschrie- benen Gründen zulässig. Wenn im vorliegenden Fall damit in erster Linie andere Zwecke verfolgt werden, so ist das Erbrecht. No 60. 347 ungesetzlich und vermag auf keinen Fall am Gerichtsstand etwas zu ändern. Ausserdem ist der Umstand, dass in einem Kanton mit der Nachlassinventarisation und dem vorbereitenden Verfahren für den Entzug der elterlichen Gewalt die nämliche Behörde betraut ist, vom Standpunkte des Bundesrechtes aus zufällig und daher für die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit unerheblich. II.ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
60. Auszug aU8 d.em Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1930 i. S . .M.-I. gegen I. ZGB Art. 636 : Begriff des Ver t rag e s übe r ein e n 0 c h nie h t & n g e f a 11 e n e Erb s 0 h a f t. Aus dem Tatbestand : Der Va.ter der Beklagten schloss im Jahre 1915 « zur Vermeidung eines Prozesses wegen des von ihm verschul- deten Verlöbnisbruches und zur Erledigung aller beste- henden Differenzen)) mit der Klägerin einen Vergleich ab, in welchem er anerkannte, der Klägerin die Summe von 24,000 Fr. schuldig geworden zu sein. « Diese Summe setzt sich zusammen aus den Barbeträgen, die Herr 1. während mehrerer Jahre von Fräulein E. empfangen hat, aus einer angemessenen Entschädigung für die von Fräu- lein E. nach und nach angeschafften Aussteuer Und einer den Verhältnissen entsprechenden Genugtuungssumme für die der Fräulein E. zugefügte moralische und seelische Unbill. Von der Vergleichssumme sind 17,000 Fr. seit 1. Mai 1914 zu 5% jährlich zu verzinsen. Herr I. kann den Zins 348 Erbrecht. N° 60. nach seinem Belieben alle Jahre entrichten oder aber zum Kapital schlagen lassen. • Die KapitaJschuld wird von Herrn 1. wie folgt abbezahlt:
a) Die von ihm seit Juli 1914 deponierten 7000 Fr .... sind sofort an Fräulein E. auszuhändigen.
b) Weitere 3000 Fr. sind innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Krieges zu leisten ....
c) Die alsdann restierenden 14,000 Fr. s~mt. den kapitalisierten Zinsen werden bei Anfall. der vaterlichen Erbschaft ohne weiteres zahHällig. » B. - Als nach dem Ende 1927 erfolgten Tode des I. die Klägerin ihre Forderung zUm öffentlichen Inventar an- meldete, wurde sie von seinen die Erbschaft annehmenden Kindern zur vorliegenden Klage provoziert, mit der ihr sie vertr~tender Ehemann beantragt : « Es sei richterlich festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagt~n eine Forderung von 17,000 Fr. hat mit Zins ... und zwar m dem Sinne, dass die gesamte Forderung ohne weiteres zahl- fällig wird bei Anfall der väterlichen Erbschaft des ur- sprünglichen Schuldners, d. h. beim derein~tigen Ableben des Herrn I. Mit den Beklagten trägt ihr Grossvater als streitgenÖB- sischer Nebenintervenient in gemeinsamen Reuhtsvor- kehren auf Abweisung der Klage an. O. - Das Obergericht des Kantons Aargau hat am
22. August 1930 die Klage abgewiesen. D. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Aus den Erwägungen:
4. - Die Vorinstanzen haben angenommen, der Vergleich sei als Vertrag, den ein Erbe über eine noch nicht angefal- lene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Dritten abgeschlossen ~abe, gemäss Art. 636 ZGB nicht verbindlich. Dem kann nicht beige- stimmt werden. Was für Verträge über eine noch nicht Erbrecht. No 60. 349 angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers nicht zugelassen werden wollten, ergibt sich aus dem französischen Text « l'heredite ,a fait l'objet de la convention) und noch deutlicher aus dem Zusammenhang des Art. 636 mit dem unmittelbar vorausgehenden Art. 635 ZGB, nämlich Verträge über Abtretung der Erb- anteile (beim Einzelerben : der Erbschaft), die, wenn ent- weder der Erbanteil bereits· angefallen ist oder aber der Erblasser mitwirkt und zustimmt, dem Dritten zwar kein, Recht auf Mitwirkung bei der Teilung geben, wohl aber einen. Anspruch auf den Anteil, der dem abtretenden Erben aus der Teilung zugewiesen wird. Um einen derar- tigen Vertrag handelt es sich jedoch vorliegend nicht, sOildern es ist nur die Fälligkeit des grÖBsten Teiles der von I. eingegangenen Verbindlichkeit bis zum Zeitpunkte des Todes seines Vaters hinausgeschoben worden, damit er die ihm damals nicht zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel aus seinem Erbanteil entnehmen und, ~i Nichterfüllung, die Klägerin den Erbanteil bezw. das Teilungsprodukt pfänden lassen könne, letzteres aber eben nur in Konkurrenz mit allen übrigen Gläubigern des I, was nicht den gleichen « Effekt)) wie die Abtre- tung tles künftigen Erbanteils hervorbringen kann, worauf die Vorinstanz abstellen möchte. Dafür, dass die Klägerin « den Anteil, der dem Erben in der Teilung zugewiesen wird I), vor den übrigen Gläubigern vorweg- nehmen könnte, 'lässt sich dem Vergleiche nicht der min- deste Anhaltspunkt entnehmen. Diese Frage stellt sich für den Erbanteil jedes einzelnen Miterben gesondert, weshalb aus der Bürgschaftsleistung des (vermutlichen) Miterben und der Haushälterin des Vaters scp.lechter- dings nichts wei~eres entnommen werden kann, als was ohnehin unzweifelhaft feststeht: dass nämlich die Klägerin aus vom Vater I. stammendem Vermögen befriedigt werden soll. Weder dies, noch der Einfluss, den die Erbanwartschaft auf die Höhe der Vergleichs- s~me gehabt haben mag, genügt jedoch auch nur· zu . 350 Erbrecht. No 60. einer analogen Anwendung des Art. 636 ZGB, die nur mit Vorsicht gehandhabt werden darf, wie das Bundes-. gericht bereits ausgesprochen hat, mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen Einbruch in die Vertragsfreiheit handelt (BGE 42 TI S.190). Die analoge Anwendung des Art. 636 ZGB könnte nach der Rechtsprechung zunächst gerechtfertigt werden durch den Schutz des Erbanwärters gegen Ausbeutung (Verpflichtung «zur Leistung des Gegenwertes einer zukünftigen Erbschaft, also zu einer Leistung von unbestimmbarem Werte,'gegen ein ent- sprechend niedrig angesetztes Entgelt »). Allein vorliegend hat ja L nicht einen zifiermässig nicht bestimmten und zum voraus nicht bestimmbaren Bruchteil seines künf- tigen Erbanteiles aufgeopfert, dessen Wert viel grösser sein.könnte als die damit zu tilgende Verbindlichkeit, und dass nicht etwa nach anderer Richtung Ausbeutung vor- liegt, ist bereits in Erwägung 2 hlevor dargetan woroen. Den weiteren Grund, der für die analoge Anwendung des Art. 636 ZGB angeführt werden könnte, nämlich die Ver- pönung des votum mortis, m. a. W. dass vermieden werden solle, das Interesse einer Drittperson am TOde des Erblas- sers zu begründen, lässt das sc~weizerische Recht nicht gelten, wie im früheren Urteil einlässlich nachg~wiesen worden ist. In Bestätigung . desselben kann also das Versprechen, aus einer künftigen Erbschaft eine Schuld zu bezahlen, nicht beanstandet werden (worüber, entgegen der damaligen Annahme, nicht eir!mal die französische Rechtsprechung übereinstimmt; vgl. COLIN et CAPITANT. Droit civil fran9ais 2 S.297). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. August 1930 aufgehoben und die Klage zugesprochen. Erbrecht. N° 61. 351 -
61. Estra.tto da.lls. sentenza 4 dicembre 1930 della IIa sezione civiJ.e neUa causa OlipeC1ale civico di Luga.no contro 'ricino. Testamento ologmfo nel qusle si «ra.ccomanda» alla persona. istituita erede di devolvere, venuta amorte, quanto resti del- l'eredita a determina.ti enti, gravandoli di determinati legati. _ Con testa.mento pure olografo l'erede Iascia la successione ra.ccolta. a. questi enti quali eredi universali, ma non fa menzione di Iegati a loro carico. - Azione di un preteso legatario verso gli eredi universali. - La questione dell'interpreta.zione della. volont8. deI testatore e di diritto e soggiace all'esame deI Tribu- nale federale. - Il CCS non considera disposizione testamentaria sufficiente il riferimento ad. sltro documento, che non sia esso pure un atto di ultima volonta dallo stesso testatore. - Azione respinta. Ritenuw in linea di fatto : A. - Con testamento olografo 28 gennaio 1916 Carlo Maggi tu Antonio in Mendrisio istituiva sua erede uni"er- sale 180 domestica Antonia Bisi. Il testament') proseguiya : Non obbligo, ma raccomando semplicemente alla mia erede universale di transmettere in eredita alla mia morte quanta potra sussistere allora della mia picco!a sostanza ...... agH ospedali : Civico di Lugano, San Giovanni di Bellinzona e La Carita, in Locarno, in parti uguali. Il disponente. aggiungeva: Se i tre predetti ospedali avranno potuto raggiungere questa mm eredita alla morte della Bisi, essi dovranno immediatamente versare, in parti uguali ed in solido, 80 titolo di legato : 4000 fehl. alla Cliniea luganese di Moncucco, altrettanto all'ospedale di Santa Maria in Acquarossa e pari somma 801 Sanatorio deI Gottardo in Ambri-Piotta. Per il caso che Ia Bisi venisse a premorire, Maggi istituiva suoi eredi universali i tre ospedali precitati obbligandoli 801 soddisfacimento, in via solidale ed in parti uguali, dei legati nominati. . B. - Maggi esse'ndo premorto, 180 Bisi ne raccolse l'ere- dita.. TI giorno 8 maggio 1926 veniva essa pure 80 morire. Con testamento olografo deI 6 giugno 1920 aveva disposto :