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Familienrecht. N0 59.
steht nach der Erklärung der Vorinstanz gegen alle Ent-
scheide des Bezirksrates das Rekursrecht an die kantoanle
. Justizdirektion zu. Daraus folgt, dass das Waisenamt im
Verfahren vor der Justizdirektion ParteisteIlung hat.
Damit ist nach den Grundsätzen, welche. die neuere
bundesgerichtliche Praxis für die Entmündigung aufge-
stellt hat (BGE 46 II S.3 und 50 II S. 98 Erw. 3) und
welche in gleicher Weise für den Entzug der elterlichen
Gewalt gelten müssen, seine Legitimation auch für die
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ge-
geben.
2. -
Zuständig zum Entzuge der elterlichen Gewalt ist
die Behörde am Wohnorte der Person, der die Gewalt
entzogen werden soll (vgl. BGE 53 II S.282) und zwar am
Wohnorte zu der Zeit, in der das Verfahren eingeleitet wird
(vgl. für die analoge Frage bei der Entmündigung BGE
50 II S.98 Erw.3). Dieser Grundsatz wird nur durch die
eine Ausnahme durchbrochen, dass die Kantone für ihre
im Kanton wohnenden Bürger die Heimatbehörde als
zuständig erklären können (vgl. BGE 53 II S. 282). Davon
hat aber der Kanton Zürich unbestrittenermassen keinen
Gebrauch gemacht. Demnach war hier der Wohnsitz der
Beschwerdebeklagten am 30. Januar 1930 massgebend.
Wieso die Zuständigkeit des Waisenamtes Pfäffikon ohne
weiteres dadurch gegeben sein soll, dass es über den Nach-
lass des Vaters Moser das amtliche Inventar aufzunehmen
hat, ist nicht erfindlich. Diese Massnahme obliegt ihm als
Inventarisationsbehörde 'am letzten Wohnort des Erblas-
sers. Der Entzug der elterlichen Gewalt steht damit in
keinem rechtlichen Zusammenhange und stellt im Ver-
hältnis zur Inventaraufnahme insbesondere kein blosses
Inzidentalverfahren dar, wie das Waisenamt mit dem
Bezirksrat anzunehmen scheint. Der Entzug der elter-
lichen Gewalt ist nur aus den in Art. 285 ZGB umschrie-
benen Gründen zulässig. Wenn im vorliegenden Fall damit
in erster Linie andere Zwecke verfolgt werden, so ist das
Erbrecht. No 60.
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ungesetzlich und vermag auf keinen Fall am Gerichtsstand
etwas zu ändern. Ausserdem ist der Umstand, dass in
einem Kanton mit der Nachlassinventarisation und dem
vorbereitenden Verfahren für den Entzug der elterlichen
Gewalt die nämliche Behörde betraut ist, vom Standpunkte
des Bundesrechtes aus zufällig und daher für die Frage
nach der örtlichen Zuständigkeit unerheblich.
II.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
60. Auszug aU8 d.em Urteil der Ir. Zivilabteilung
vom 31. Oktober 1930 i. S . .M.-I. gegen I.
ZGB Art. 636 : Begriff des Ver t rag e s übe r ein e n 0 c h
nie h t
& n g e f a 11 e n e Erb s 0 h a f t.
Aus dem Tatbestand :
Der Va.ter der Beklagten schloss im Jahre 1915 « zur
Vermeidung eines Prozesses wegen des von ihm verschul-
deten Verlöbnisbruches und zur Erledigung aller beste-
henden Differenzen)) mit der Klägerin einen Vergleich
ab, in welchem er anerkannte, der Klägerin die Summe
von 24,000 Fr. schuldig geworden zu sein. « Diese Summe
setzt sich zusammen aus den Barbeträgen, die Herr 1.
während mehrerer Jahre von Fräulein E. empfangen hat,
aus einer angemessenen Entschädigung für die von Fräu-
lein E. nach und nach angeschafften Aussteuer Und einer
den Verhältnissen entsprechenden Genugtuungssumme
für die der Fräulein E. zugefügte moralische und seelische
Unbill.
Von der Vergleichssumme sind 17,000 Fr. seit 1. Mai
1914 zu 5% jährlich zu verzinsen. Herr I. kann den Zins
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Erbrecht. N° 60.
nach seinem Belieben alle Jahre entrichten oder aber zum
Kapital schlagen lassen.
•
Die KapitaJschuld wird von Herrn 1. wie folgt abbezahlt:
a) Die von ihm seit Juli 1914 deponierten 7000 Fr ....
sind sofort an Fräulein E. auszuhändigen.
b) Weitere 3000 Fr. sind innerhalb angemessener
Frist nach Beendigung des Krieges zu leisten ....
c) Die alsdann restierenden 14,000 Fr.
s~mt. den
kapitalisierten Zinsen werden bei Anfall. der vaterlichen
Erbschaft ohne weiteres zahHällig. »
B. -
Als nach dem Ende 1927 erfolgten Tode des I. die
Klägerin ihre Forderung zUm öffentlichen Inventar an-
meldete, wurde sie von seinen die Erbschaft annehmenden
Kindern zur vorliegenden Klage provoziert, mit der ihr
sie vertr~tender Ehemann beantragt : « Es sei richterlich
festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagt~n eine
Forderung von 17,000 Fr. hat mit Zins ... und zwar m dem
Sinne, dass die gesamte Forderung ohne weiteres zahl-
fällig wird bei Anfall der väterlichen Erbschaft des ur-
sprünglichen Schuldners, d. h. beim derein~tigen Ableben
des Herrn I.
Mit den Beklagten trägt ihr Grossvater als streitgenÖB-
sischer Nebenintervenient in gemeinsamen Reuhtsvor-
kehren auf Abweisung der Klage an.
O. -
Das Obergericht des Kantons Aargau hat am
22. August 1930 die Klage abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
Aus den Erwägungen:
4. -
Die Vorinstanzen haben angenommen, der Vergleich
sei als Vertrag, den ein Erbe über eine noch nicht angefal-
lene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des
Erblassers mit einem Dritten abgeschlossen ~abe, gemäss
Art. 636 ZGB nicht verbindlich. Dem kann nicht beige-
stimmt werden. Was für Verträge über eine noch nicht
Erbrecht. No 60.
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angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung
des Erblassers nicht zugelassen werden wollten, ergibt sich
aus dem französischen Text « l'heredite,a fait l'objet de la
convention) und noch deutlicher aus dem Zusammenhang
des Art. 636 mit dem unmittelbar vorausgehenden Art.
635 ZGB, nämlich Verträge über Abtretung der Erb-
anteile (beim Einzelerben : der Erbschaft), die, wenn ent-
weder der Erbanteil bereits· angefallen ist oder aber der
Erblasser mitwirkt und zustimmt, dem Dritten zwar kein,
Recht auf Mitwirkung bei der Teilung geben, wohl aber
einen. Anspruch auf den Anteil, der dem abtretenden
Erben aus der Teilung zugewiesen wird. Um einen derar-
tigen Vertrag handelt es sich jedoch vorliegend nicht,
sOildern es ist nur die Fälligkeit des grÖBsten Teiles der von
I. eingegangenen Verbindlichkeit bis zum Zeitpunkte
des Todes seines Vaters hinausgeschoben worden, damit
er die ihm damals nicht zur Verfügung stehenden
Zahlungsmittel aus seinem Erbanteil entnehmen und, ~i
Nichterfüllung, die Klägerin den Erbanteil bezw. das
Teilungsprodukt pfänden lassen könne, letzteres aber
eben nur in Konkurrenz mit allen übrigen Gläubigern
des I, was nicht den gleichen « Effekt)) wie die Abtre-
tung tles künftigen Erbanteils hervorbringen kann,
worauf die Vorinstanz abstellen möchte. Dafür, dass die
Klägerin « den Anteil, der dem Erben in der Teilung
zugewiesen wird I), vor den übrigen Gläubigern vorweg-
nehmen könnte, 'lässt sich dem Vergleiche nicht der min-
deste Anhaltspunkt entnehmen. Diese Frage stellt sich
für den Erbanteil jedes einzelnen Miterben gesondert,
weshalb aus der Bürgschaftsleistung des (vermutlichen)
Miterben und der Haushälterin des Vaters scp.lechter-
dings nichts
wei~eres entnommen werden kann, als
was ohnehin unzweifelhaft feststeht: dass nämlich die
Klägerin aus vom Vater I. stammendem Vermögen
befriedigt werden soll. Weder dies, noch der Einfluss,
den die Erbanwartschaft auf die Höhe der Vergleichs-
s~me gehabt haben mag, genügt jedoch auch nur· zu .
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Erbrecht. No 60.
einer analogen Anwendung des Art. 636 ZGB, die nur
mit Vorsicht gehandhabt werden darf, wie das Bundes-.
gericht bereits ausgesprochen hat, mit Rücksicht darauf,
dass es sich um einen Einbruch in die Vertragsfreiheit
handelt (BGE 42 TI S.190). Die analoge Anwendung des
Art. 636 ZGB könnte nach der Rechtsprechung zunächst
gerechtfertigt werden durch den Schutz des Erbanwärters
gegen Ausbeutung (Verpflichtung «zur Leistung des
Gegenwertes einer zukünftigen Erbschaft, also zu einer
Leistung von unbestimmbarem Werte,'gegen ein ent-
sprechend niedrig angesetztes Entgelt »). Allein vorliegend
hat ja L nicht einen zifiermässig nicht bestimmten und
zum voraus nicht bestimmbaren Bruchteil seines künf-
tigen Erbanteiles aufgeopfert, dessen Wert viel grösser
sein.könnte als die damit zu tilgende Verbindlichkeit, und
dass nicht etwa nach anderer Richtung Ausbeutung vor-
liegt, ist bereits in Erwägung 2 hlevor dargetan woroen.
Den weiteren Grund, der für die analoge Anwendung des
Art. 636 ZGB angeführt werden könnte, nämlich die Ver-
pönung des votum mortis, m. a. W. dass vermieden werden
solle, das Interesse einer Drittperson am TOde des Erblas-
sers zu begründen, lässt das sc~weizerische Recht nicht
gelten, wie im früheren Urteil einlässlich nachg~wiesen
worden ist. In Bestätigung . desselben kann also das
Versprechen, aus einer künftigen Erbschaft eine Schuld
zu bezahlen, nicht beanstandet werden (worüber, entgegen
der damaligen Annahme, nicht eir!mal die französische
Rechtsprechung übereinstimmt; vgl. COLIN et CAPITANT.
Droit civil fran9ais 2 S.297).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. August 1930
aufgehoben und die Klage zugesprochen.
Erbrecht. N° 61.
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-
61. Estra.tto da.lls. sentenza 4 dicembre 1930 della IIa sezione
civiJ.e neUa causa OlipeC1ale civico di Luga.no contro 'ricino.
Testamento ologmfo nel qusle si «ra.ccomanda» alla persona.
istituita erede di devolvere, venuta amorte, quanto resti del-
l'eredita a determina.ti enti, gravandoli di determinati legati. _
Con testa.mento pure olografo l'erede Iascia la successione
ra.ccolta. a. questi enti quali eredi universali, ma non fa menzione
di Iegati a loro carico. -
Azione di un preteso legatario verso
gli eredi universali. -
La questione dell'interpreta.zione della.
volont8. deI testatore e di diritto e soggiace all'esame deI Tribu-
nale federale. -
Il CCS non considera disposizione testamentaria
sufficiente il riferimento ad. sltro documento, che non sia esso
pure un atto di ultima volonta dallo stesso testatore. -
Azione
respinta.
Ritenuw in linea di fatto :
A. -
Con testamento olografo 28 gennaio 1916 Carlo
Maggi tu Antonio in Mendrisio istituiva sua erede uni"er-
sale 180 domestica Antonia Bisi. Il testament') proseguiya :
Non obbligo, ma raccomando semplicemente alla mia erede
universale di transmettere in eredita alla mia morte quanta
potra sussistere allora della mia picco!a sostanza ...... agH
ospedali : Civico di Lugano, San Giovanni di Bellinzona
e La Carita, in Locarno, in parti uguali. Il disponente.
aggiungeva: Se i tre predetti ospedali avranno potuto
raggiungere questa mm eredita alla morte della Bisi,
essi dovranno immediatamente versare, in parti uguali ed
in solido, 80 titolo di legato : 4000 fehl. alla Cliniea luganese
di Moncucco, altrettanto all'ospedale di Santa Maria in
Acquarossa e pari somma 801 Sanatorio deI Gottardo in
Ambri-Piotta. Per il caso che Ia Bisi venisse a premorire,
Maggi istituiva suoi eredi universali i tre ospedali precitati
obbligandoli 801 soddisfacimento, in via solidale ed in parti
uguali, dei legati nominati.
. B. -
Maggi esse'ndo premorto, 180 Bisi ne raccolse l'ere-
dita.. TI giorno 8 maggio 1926 veniva essa pure 80 morire.
Con testamento olografo deI 6 giugno 1920 aveva disposto :