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56_II_347

BGE 56 II 347

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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346

Familienrecht. N0 59.

steht nach der Erklärung der Vorinstanz gegen alle Ent-

scheide des Bezirksrates das Rekursrecht an die kantoanle

. Justizdirektion zu. Daraus folgt, dass das Waisenamt im

Verfahren vor der Justizdirektion ParteisteIlung hat.

Damit ist nach den Grundsätzen, welche. die neuere

bundesgerichtliche Praxis für die Entmündigung aufge-

stellt hat (BGE 46 II S.3 und 50 II S. 98 Erw. 3) und

welche in gleicher Weise für den Entzug der elterlichen

Gewalt gelten müssen, seine Legitimation auch für die

zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ge-

geben.

2. -

Zuständig zum Entzuge der elterlichen Gewalt ist

die Behörde am Wohnorte der Person, der die Gewalt

entzogen werden soll (vgl. BGE 53 II S.282) und zwar am

Wohnorte zu der Zeit, in der das Verfahren eingeleitet wird

(vgl. für die analoge Frage bei der Entmündigung BGE

50 II S.98 Erw.3). Dieser Grundsatz wird nur durch die

eine Ausnahme durchbrochen, dass die Kantone für ihre

im Kanton wohnenden Bürger die Heimatbehörde als

zuständig erklären können (vgl. BGE 53 II S. 282). Davon

hat aber der Kanton Zürich unbestrittenermassen keinen

Gebrauch gemacht. Demnach war hier der Wohnsitz der

Beschwerdebeklagten am 30. Januar 1930 massgebend.

Wieso die Zuständigkeit des Waisenamtes Pfäffikon ohne

weiteres dadurch gegeben sein soll, dass es über den Nach-

lass des Vaters Moser das amtliche Inventar aufzunehmen

hat, ist nicht erfindlich. Diese Massnahme obliegt ihm als

Inventarisationsbehörde 'am letzten Wohnort des Erblas-

sers. Der Entzug der elterlichen Gewalt steht damit in

keinem rechtlichen Zusammenhange und stellt im Ver-

hältnis zur Inventaraufnahme insbesondere kein blosses

Inzidentalverfahren dar, wie das Waisenamt mit dem

Bezirksrat anzunehmen scheint. Der Entzug der elter-

lichen Gewalt ist nur aus den in Art. 285 ZGB umschrie-

benen Gründen zulässig. Wenn im vorliegenden Fall damit

in erster Linie andere Zwecke verfolgt werden, so ist das

Erbrecht. No 60.

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ungesetzlich und vermag auf keinen Fall am Gerichtsstand

etwas zu ändern. Ausserdem ist der Umstand, dass in

einem Kanton mit der Nachlassinventarisation und dem

vorbereitenden Verfahren für den Entzug der elterlichen

Gewalt die nämliche Behörde betraut ist, vom Standpunkte

des Bundesrechtes aus zufällig und daher für die Frage

nach der örtlichen Zuständigkeit unerheblich.

II.ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

60. Auszug aU8 d.em Urteil der Ir. Zivilabteilung

vom 31. Oktober 1930 i. S . .M.-I. gegen I.

ZGB Art. 636 : Begriff des Ver t rag e s übe r ein e n 0 c h

nie h t

& n g e f a 11 e n e Erb s 0 h a f t.

Aus dem Tatbestand :

Der Va.ter der Beklagten schloss im Jahre 1915 « zur

Vermeidung eines Prozesses wegen des von ihm verschul-

deten Verlöbnisbruches und zur Erledigung aller beste-

henden Differenzen)) mit der Klägerin einen Vergleich

ab, in welchem er anerkannte, der Klägerin die Summe

von 24,000 Fr. schuldig geworden zu sein. « Diese Summe

setzt sich zusammen aus den Barbeträgen, die Herr 1.

während mehrerer Jahre von Fräulein E. empfangen hat,

aus einer angemessenen Entschädigung für die von Fräu-

lein E. nach und nach angeschafften Aussteuer Und einer

den Verhältnissen entsprechenden Genugtuungssumme

für die der Fräulein E. zugefügte moralische und seelische

Unbill.

Von der Vergleichssumme sind 17,000 Fr. seit 1. Mai

1914 zu 5% jährlich zu verzinsen. Herr I. kann den Zins

348

Erbrecht. N° 60.

nach seinem Belieben alle Jahre entrichten oder aber zum

Kapital schlagen lassen.

Die KapitaJschuld wird von Herrn 1. wie folgt abbezahlt:

a) Die von ihm seit Juli 1914 deponierten 7000 Fr ....

sind sofort an Fräulein E. auszuhändigen.

b) Weitere 3000 Fr. sind innerhalb angemessener

Frist nach Beendigung des Krieges zu leisten ....

c) Die alsdann restierenden 14,000 Fr.

s~mt. den

kapitalisierten Zinsen werden bei Anfall. der vaterlichen

Erbschaft ohne weiteres zahHällig. »

B. -

Als nach dem Ende 1927 erfolgten Tode des I. die

Klägerin ihre Forderung zUm öffentlichen Inventar an-

meldete, wurde sie von seinen die Erbschaft annehmenden

Kindern zur vorliegenden Klage provoziert, mit der ihr

sie vertr~tender Ehemann beantragt : « Es sei richterlich

festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagt~n eine

Forderung von 17,000 Fr. hat mit Zins ... und zwar m dem

Sinne, dass die gesamte Forderung ohne weiteres zahl-

fällig wird bei Anfall der väterlichen Erbschaft des ur-

sprünglichen Schuldners, d. h. beim derein~tigen Ableben

des Herrn I.

Mit den Beklagten trägt ihr Grossvater als streitgenÖB-

sischer Nebenintervenient in gemeinsamen Reuhtsvor-

kehren auf Abweisung der Klage an.

O. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat am

22. August 1930 die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage.

Aus den Erwägungen:

4. -

Die Vorinstanzen haben angenommen, der Vergleich

sei als Vertrag, den ein Erbe über eine noch nicht angefal-

lene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des

Erblassers mit einem Dritten abgeschlossen ~abe, gemäss

Art. 636 ZGB nicht verbindlich. Dem kann nicht beige-

stimmt werden. Was für Verträge über eine noch nicht

Erbrecht. No 60.

349

angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung

des Erblassers nicht zugelassen werden wollten, ergibt sich

aus dem französischen Text « l'heredite,a fait l'objet de la

convention) und noch deutlicher aus dem Zusammenhang

des Art. 636 mit dem unmittelbar vorausgehenden Art.

635 ZGB, nämlich Verträge über Abtretung der Erb-

anteile (beim Einzelerben : der Erbschaft), die, wenn ent-

weder der Erbanteil bereits· angefallen ist oder aber der

Erblasser mitwirkt und zustimmt, dem Dritten zwar kein,

Recht auf Mitwirkung bei der Teilung geben, wohl aber

einen. Anspruch auf den Anteil, der dem abtretenden

Erben aus der Teilung zugewiesen wird. Um einen derar-

tigen Vertrag handelt es sich jedoch vorliegend nicht,

sOildern es ist nur die Fälligkeit des grÖBsten Teiles der von

I. eingegangenen Verbindlichkeit bis zum Zeitpunkte

des Todes seines Vaters hinausgeschoben worden, damit

er die ihm damals nicht zur Verfügung stehenden

Zahlungsmittel aus seinem Erbanteil entnehmen und, ~i

Nichterfüllung, die Klägerin den Erbanteil bezw. das

Teilungsprodukt pfänden lassen könne, letzteres aber

eben nur in Konkurrenz mit allen übrigen Gläubigern

des I, was nicht den gleichen « Effekt)) wie die Abtre-

tung tles künftigen Erbanteils hervorbringen kann,

worauf die Vorinstanz abstellen möchte. Dafür, dass die

Klägerin « den Anteil, der dem Erben in der Teilung

zugewiesen wird I), vor den übrigen Gläubigern vorweg-

nehmen könnte, 'lässt sich dem Vergleiche nicht der min-

deste Anhaltspunkt entnehmen. Diese Frage stellt sich

für den Erbanteil jedes einzelnen Miterben gesondert,

weshalb aus der Bürgschaftsleistung des (vermutlichen)

Miterben und der Haushälterin des Vaters scp.lechter-

dings nichts

wei~eres entnommen werden kann, als

was ohnehin unzweifelhaft feststeht: dass nämlich die

Klägerin aus vom Vater I. stammendem Vermögen

befriedigt werden soll. Weder dies, noch der Einfluss,

den die Erbanwartschaft auf die Höhe der Vergleichs-

s~me gehabt haben mag, genügt jedoch auch nur· zu .

350

Erbrecht. No 60.

einer analogen Anwendung des Art. 636 ZGB, die nur

mit Vorsicht gehandhabt werden darf, wie das Bundes-.

gericht bereits ausgesprochen hat, mit Rücksicht darauf,

dass es sich um einen Einbruch in die Vertragsfreiheit

handelt (BGE 42 TI S.190). Die analoge Anwendung des

Art. 636 ZGB könnte nach der Rechtsprechung zunächst

gerechtfertigt werden durch den Schutz des Erbanwärters

gegen Ausbeutung (Verpflichtung «zur Leistung des

Gegenwertes einer zukünftigen Erbschaft, also zu einer

Leistung von unbestimmbarem Werte,'gegen ein ent-

sprechend niedrig angesetztes Entgelt »). Allein vorliegend

hat ja L nicht einen zifiermässig nicht bestimmten und

zum voraus nicht bestimmbaren Bruchteil seines künf-

tigen Erbanteiles aufgeopfert, dessen Wert viel grösser

sein.könnte als die damit zu tilgende Verbindlichkeit, und

dass nicht etwa nach anderer Richtung Ausbeutung vor-

liegt, ist bereits in Erwägung 2 hlevor dargetan woroen.

Den weiteren Grund, der für die analoge Anwendung des

Art. 636 ZGB angeführt werden könnte, nämlich die Ver-

pönung des votum mortis, m. a. W. dass vermieden werden

solle, das Interesse einer Drittperson am TOde des Erblas-

sers zu begründen, lässt das sc~weizerische Recht nicht

gelten, wie im früheren Urteil einlässlich nachg~wiesen

worden ist. In Bestätigung . desselben kann also das

Versprechen, aus einer künftigen Erbschaft eine Schuld

zu bezahlen, nicht beanstandet werden (worüber, entgegen

der damaligen Annahme, nicht eir!mal die französische

Rechtsprechung übereinstimmt; vgl. COLIN et CAPITANT.

Droit civil fran9ais 2 S.297).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. August 1930

aufgehoben und die Klage zugesprochen.

Erbrecht. N° 61.

351

-

61. Estra.tto da.lls. sentenza 4 dicembre 1930 della IIa sezione

civiJ.e neUa causa OlipeC1ale civico di Luga.no contro 'ricino.

Testamento ologmfo nel qusle si «ra.ccomanda» alla persona.

istituita erede di devolvere, venuta amorte, quanto resti del-

l'eredita a determina.ti enti, gravandoli di determinati legati. _

Con testa.mento pure olografo l'erede Iascia la successione

ra.ccolta. a. questi enti quali eredi universali, ma non fa menzione

di Iegati a loro carico. -

Azione di un preteso legatario verso

gli eredi universali. -

La questione dell'interpreta.zione della.

volont8. deI testatore e di diritto e soggiace all'esame deI Tribu-

nale federale. -

Il CCS non considera disposizione testamentaria

sufficiente il riferimento ad. sltro documento, che non sia esso

pure un atto di ultima volonta dallo stesso testatore. -

Azione

respinta.

Ritenuw in linea di fatto :

A. -

Con testamento olografo 28 gennaio 1916 Carlo

Maggi tu Antonio in Mendrisio istituiva sua erede uni"er-

sale 180 domestica Antonia Bisi. Il testament') proseguiya :

Non obbligo, ma raccomando semplicemente alla mia erede

universale di transmettere in eredita alla mia morte quanta

potra sussistere allora della mia picco!a sostanza ...... agH

ospedali : Civico di Lugano, San Giovanni di Bellinzona

e La Carita, in Locarno, in parti uguali. Il disponente.

aggiungeva: Se i tre predetti ospedali avranno potuto

raggiungere questa mm eredita alla morte della Bisi,

essi dovranno immediatamente versare, in parti uguali ed

in solido, 80 titolo di legato : 4000 fehl. alla Cliniea luganese

di Moncucco, altrettanto all'ospedale di Santa Maria in

Acquarossa e pari somma 801 Sanatorio deI Gottardo in

Ambri-Piotta. Per il caso che Ia Bisi venisse a premorire,

Maggi istituiva suoi eredi universali i tre ospedali precitati

obbligandoli 801 soddisfacimento, in via solidale ed in parti

uguali, dei legati nominati.

. B. -

Maggi esse'ndo premorto, 180 Bisi ne raccolse l'ere-

dita.. TI giorno 8 maggio 1926 veniva essa pure 80 morire.

Con testamento olografo deI 6 giugno 1920 aveva disposto :