opencaselaw.ch

56_II_245

BGE 56 II 245

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

244 Familienrecht. N° 39. verwaltung vorliegt, die aber noch nicht unmittelbar die Gefahr der Verarmung begründet. - Die Mitwirkungs- und die Verwaltungsbeiratschaft miteinander zu verhin- den, wäre an sich möglich. Diese Massnahme würde sich aber in der Wirkung auf die Handlungsfähigkeit so sehr der Entmündigung nähern, dass sich ihre Voraussetzungen mit denjenigen der Entmündigung praktisch decken müssten. Wo die Mitwirkungl5- und die Verwaltungs- beiratschaft zusammen angeordnet werden könnten, wird daher sozusagen immer auch die Entmündigung möglich sein. Dann ist aher der letztem schon wegen der Kom- plikation der Vorzug zu geben, welche darin bestehen würde, dass der Beirat bei gewissen Geschäften nur zur Mitwirkung, bei andern zur Vertretung berufen wäre. Im vorliegenden Falle -ist die Vorinstanz selbst davon ausgegangen, dass es sich lediglich darum handle, den Beschwerdeführer vor der unzweckmässigen Verausgabung seines kleinen Kapitals zu bewahren, dass ihm aber der freie Genuss der Zinsen ohne Bedenken zugestanden werden könne. Hiefür ist nach dem eben Ausgeführten die Verwaltungsbeiratschaft gegeben. Bei dieser wollte es nach der eindeutigen Begründung ihres Urteils ohne Zweifel auch die Vorinstanz bewenden lassen.; dass im Dispositiv auch von der Mitwirkungsbeiratsohaft die Rede ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch weiter einzuschränken, als es durch die Verwaltungsbeiratschaft geschieht, besteht in der Tat keine Veranlassung, abge- sehen davon, dass dafür nicht die Verbindung der beiden Beiratschaftsarten" sondern die von der Vorinstanz selbst aufgehobene Vormundschaft in Betraoht käme. Ander- seits genügt es für den genannten Zweck auch nicht, eine Mitwirkungsbeiratschaft anzuordnen, wie der Beschwerde- führer eventuell beantragt; denn das Kapital könnte auch durch andere Handlungen, als diejenigen, für welche Art. 395 Ahs. I die Mitwirkung des Beirates vorsieht, gefährdet werden. Erbrecht. N° 40. 245 Dem'fl..(JA;k erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen.

11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1930

i. S. LeD!in gegen Guthauser. Ei gen h ä n d i g e s Te s t am e nt (ZGB Art. 505). Hie~ür k3ßll eine b r i e f I i ehe Mit t eil u n g. z. B. 3ll eme Behörde. genügen (Erw. 1). Das Da. t u m kann 3ll den Anf3llg gesetzt werden (Erw. 2). Die Fr3!re nach dessen Richtigkeit ist Tatfrage (Erw. 4). Erf:rdernisse der U n t e r s ehr i f t bezüglich des hiebei ge- brauchten N3IDens (Erw. 5). Aktenwidrigkeitsrüge beim Indizienbeweis (Erw. 4). A. ~ Friedrich Lenzin, der sich am 2. Juli 1928 in Buchherg ersohoss, hatte folgende Postkarte « an das Gemeindepräsidium Rüdlingen, Sohaffhausem geschrieben: « Rüd!ingen, den 2. Juni 1928. Geehrter Herr Präsident ! Inbezug meines bevorstehenden Hinschiedes teile Ihnen mit, dass ioh in meiner Rocktasche 520 Franken in Noten auf meinem Leihe trage. Ferner bezeichne ich als Erhen meiner gesamten Hinterlassenschaft die Kinder d~ Bruders meiner Mutter, Wilhelm und Marie Guthauser (des Eduard t und der lda Guthauser-Steinhauser) wohnhaft und Bürger von Zeiningen (Aargau). Ich ersuche Sie höft. meinem Wunsche gerecht zu werden. Mit Hochachtung Fritz Lenzin Grenzwächter Rüdlingen. » 246 Erbrecht. N° 40. Die Karte wurde mit dem Aufgabestempel der Bahnpost vom 2. Juli 1928 versehen und am folgenden Tage beim Adressaten abgegeben. Mit der vorliegenden Klage verlangen die nächsten gesetzlichen Erben des Lenzin, «es sei das von Friedrich Lenzin mit «2. Juni 1928» datierte und zugunsten der beiden Beklagten errichtete Testament ungültig zu erklären ». B. - Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat am 24. Januar 1930 die Klage abgewiesen. O. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. . Das Bundesgerwht zieht in Erwägung :

1. - Lenzin hat auf die streitige Postkarte geschrieben, er setze für seine Erbschaft die Beklagten als Erben ein. Damit hat er über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode bestimmt und zwar dessen Verbleib materiell geregelt. Wieso bei einer Anordnung dieser Art in Zweifel gezogen werden kann, es handle sich um eine letztwillige Verfügung, ist unerfindlich (vgl. Art. 483 ZGB). Den daherigen Entscheidungsgrüllden· der Vorinstanz il'lt ohne weiteres beizustimmen. Will man nicht gelten lassen, dass Lenzin durch die streitige Karte seine Angelegen- heiten für den Fall des Todes.ordnen wollte, so liesse sich das Schreiben desselben überhaupt nicht erklären oder doch höchstens dahin, dass er entweder mit den bezeich- neten Erben oder aber mit dem Gemeindepräsidenten habe Scherz treiben wollen. Allein hiefür liegt nicht der mindeste Anhaltspunkt vor. - Eine Frage für sich ist es dann, ob es Lenzin gelungen sei, seinen letzten Willen in der gesetzlich einzig wirksamen Form zu erklären. Hier- über mochte er vielleicht selbst im Zweifel sein, wie sich aus seiner Mitteilung laut Postkarte vom 2. Juli an die Familie Guthauser-Steinhauser in Zeiningen schliessen lässt : « Meine gesamte Hinterlassenschaft - sie ist nicht Erbrecht .. No 4~. 247 so bedeutend - soU auf meinen Wunsch Marie und Willi zukommen. Für ein Testament, welches amtlichen Cha- rakter h&t, habe ich (k)eine Zeit mehr. l). Schritt er nichts- destoweniger zu privatschriftlicher Beurkundung der Er- kliK'nng seines Erbeinsetzungswillens in der vorliegend streitigen und in der eben erwähnten, hier aber nicht streitigen Postkarte, so kann er es unmöglich in einer anderen Absicht getan haben, als um seinen letzten Willen zum. Au.sdruck zu bringen, ansonst es ja sinnlos gewesen wäre, dies überhaupt noch zu schreiben, abgesehen von der bereits abgelehnten Annahme der Erklärung zum Scherz. Wird die Erklärung des letzten Willens an eine bestimmte Person (oder Behörde) gerichtet, so ist einfach zu prüfen, ob die für die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes vorgeschriebene Gültigkeitsform mit dieser Mitteilung erfüllt, d. h. in ihr enthalten ist. M. a. W. : es schadet der ihrem Begriffe nach nicht empfangsbedürf- tigen Erklärung des letzten Willens nicht, wenn sie « einem andem gegenüber l) abgegeben wird. Was sodann die Endgültigkeit der Entschliessung anbelangt, so ist ja schliesslich wegen der Widerruflichkeit überhaupt keine letztwillige Verfügung endgültig, bis sich herausgestellt hat, dass sie nicht im Sinne der Art. 509!1l ZGB form- gültig widerrufen worden ist, und sie es nicht mehr werden kann.

2. - Von der Datierung des eigenhändigen Testamentes verlangt Art. 50a ZGB nichts anderes, als dass das Testa- ment « von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung» von Hand niederzuschreiben sei. Aus der Erwähnung der Datierung im Anhang zum übrigen Inhalt des Testamentes darf nicht geschlossen werden, dass die Datierung erst am Schlusse, nach der Niederschrift der « Verfügungen» (hier im Sinne von Verfügungsarten gebraucht) stattfinden dürfe und dementsprechend das Datum unter bezw. allfällig hinter die « Verfügungen» gesetzt werden müsse : denn es ist nicht ersichtlich, welcher anderen nicht schwer- 248 Erbrecht. N<> 40. fälligen Ausdrucksweise man sich hätte bedienen können, wenn auch nur hätte angedeutet werden woHen, dass es gleichgültig sei, ob das Datum an den Anfang oder an das Ende gesetzt werde (vgl. hiezu BGE 55 II S. 235 über das Datieren beim öffentlichen Testament). Nur insofern ist der Datierung am Ende der « Verfügungen» der Vorzug zu geben, als sie mehr Gewähr dafür bietet. dass sie den Zeitpunkt angibt, an welchem die. Testamentserrichtung zum Abschluss gelangt ist, worauf es in der Tat ankommt. Allein deswegen die Datierung am Anfang allgemein nicht als genügend gelten zu lassen, lässt sich nicht rechtfertigen, zumal da, wo kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Erblasser die Niederschrift erheblich unterbrochen, ge- schweige denn dere~ Vollendung auf einen späteren Tag verschoben habe.

3. - .

4. - Die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe des Tages bezw. Monates der Testamentserrichtung fällt für das Bundesgericht nicht mehr in Betracht, nachdem die Vorinstanz angenommen hat, die Niederschrift habe am

2. Juni 1928 stattgefunden, einen Monat 'vor der hahn- postamtlich beurkundeten Aufgabe der Postkarte. Hiebei handelt es sich um eine tatsächliche Feststellupg der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich ist, da sich die gegen sie gerichtete Aktenwidrigkeitsrüge als unbegründet erweist. Denn di~ Akten enthalten nichts, was den direkten Beweis für spätere Niederschrift, nach dem 2. Juni, liefern würde, sondern nur gewichtige Indizien dafür, welche aber den Vorwurf der Aktenwidrigkeit nie- mals zu rechtfertigen vermögen. Neue Behauptungen (wie diejenige wegen der Zahlungsweise der Besoldung) können ohnehin nicht zur Begrülldung der Aktenwidrigkeitsrüge verwendet werden. Abgesehen von der Verletzung bundes- rechtlicher Beweisnormen, die vorliegend nicht behauptet werden kann, ist die Beweiswürdigung den kantonalen· Gerichten nicht nur dann vorbehalten, wenn die 1Jber- zeugungskraft widersprechender direkter Beweismittel zu Erbrooht. No 41. 249 beurteilen ist, sondern auch, wenn unter widersprechenden Indizien zu wählen ist, welche schlüssiger erscheinen.

5. - Ist dem Testator auch laut dem Zivilstandsregister der Vorname Friedrlch gegeben worden, so ist der für die Unterschrift des Testamentes gebrauchte doch nicht ein von jenem verschiedener, sondern nur eine Abkürzung desselben, die er und seine FaInilie zur Bezeichnung seiner Person zu gebrauchen pflegten und die auch sonst ge- bräuchlich ist. Hiegegen iässt sich nichts einwenden, sodass nicht geprüft zu werden braucht, ob auch die Unterschrift mit einem eigentlichen Pseudonym genügen würde und, bei einer gegenüber Familienangehörigen ab- gegebenen Erklärung des letzten Willens, die Unterschrift bloss mit dem in der Familie gebräuchlichen Vornamen, auf welche sich der Testator auf der hier nicht streitigen Postkarte an die Familie Guthauser beschränkt hat, die ebenfalls eine Erbeinsetzung enthält. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Sehaffhausen vom 24. Januar 1930 bestäti~.

41. Arrit 'de la ne Seotion civile du 3 juillet 1930 dans la cause Uldry contra Xailla.rd. Exploitation agricale. Attribut,ion a I'un des heritiers. Conditions relatives a la «ca.paciM » an sans da l'art. 620 Ce. NeoossiM de tenir compt,e aussi da la « situation personnalle des heritiers ". Resume des faits : Germain Savary est dooooe en juin 1929, laissant comme Mritieres trois filles : celina, mariee a Joseph Charriere, a Cerniat, Adeline, marioo a FranC}ois Maillard, a 8ales, et l\Iarie, mariee a TMophile Uldry, egalement a SMes. La succession se composait d'un domaine de 5 poses et