opencaselaw.ch

56_II_245

BGE 56 II 245

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

244

Familienrecht. N° 39.

verwaltung vorliegt, die aber noch nicht unmittelbar die

Gefahr der Verarmung begründet. -

Die Mitwirkungs-

und die Verwaltungsbeiratschaft miteinander zu verhin-

den, wäre an sich möglich. Diese Massnahme würde sich

aber in der Wirkung auf die Handlungsfähigkeit so sehr

der Entmündigung nähern, dass sich ihre Voraussetzungen

mit denjenigen der Entmündigung praktisch decken

müssten. Wo die Mitwirkungl5- und die Verwaltungs-

beiratschaft zusammen angeordnet werden könnten, wird

daher sozusagen immer auch die Entmündigung möglich

sein. Dann ist aher der letztem schon wegen der Kom-

plikation der Vorzug zu geben, welche darin bestehen

würde, dass der Beirat bei gewissen Geschäften nur zur

Mitwirkung, bei andern zur Vertretung berufen wäre.

Im vorliegenden Falle -ist die Vorinstanz selbst davon

ausgegangen, dass es sich lediglich darum handle, den

Beschwerdeführer vor der unzweckmässigen Verausgabung

seines kleinen Kapitals zu bewahren, dass ihm aber der

freie Genuss der Zinsen ohne Bedenken zugestanden

werden könne. Hiefür ist nach dem eben Ausgeführten

die Verwaltungsbeiratschaft gegeben. Bei dieser wollte es

nach der eindeutigen Begründung ihres Urteils ohne

Zweifel auch die Vorinstanz bewenden lassen.; dass

im Dispositiv auch von der Mitwirkungsbeiratsohaft die

Rede ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die

Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch weiter

einzuschränken, als es durch die Verwaltungsbeiratschaft

geschieht, besteht in der Tat keine Veranlassung, abge-

sehen davon, dass dafür nicht die Verbindung der beiden

Beiratschaftsarten" sondern die von der Vorinstanz selbst

aufgehobene Vormundschaft in Betraoht käme. Ander-

seits genügt es für den genannten Zweck auch nicht, eine

Mitwirkungsbeiratschaft anzuordnen, wie der Beschwerde-

führer eventuell beantragt; denn das Kapital könnte

auch durch andere Handlungen, als diejenigen, für welche

Art. 395 Ahs. I die Mitwirkung des Beirates vorsieht,

gefährdet werden.

Erbrecht. N° 40.

245

Dem'fl..(JA;k erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1930

i. S. LeD!in gegen Guthauser.

Ei gen h ä n d i g e s Te s t am e nt (ZGB Art. 505).

Hie~ür

k3ßll eine b r i e f I i ehe Mit t eil u n g. z. B. 3ll eme

Behörde. genügen (Erw. 1).

Das Da. t u m kann 3ll den Anf3llg gesetzt werden (Erw. 2). Die

Fr3!re nach dessen Richtigkeit ist Tatfrage (Erw. 4).

Erf:rdernisse der U n t e r s ehr i f t bezüglich des hiebei ge-

brauchten N3IDens (Erw. 5).

Aktenwidrigkeitsrüge beim

Indizienbeweis

(Erw. 4).

A. ~ Friedrich Lenzin, der sich am 2. Juli 1928 in

Buchherg ersohoss, hatte folgende Postkarte « an das

Gemeindepräsidium Rüdlingen, Sohaffhausem geschrieben:

« Rüd!ingen, den 2. Juni 1928.

Geehrter Herr Präsident !

Inbezug meines bevorstehenden Hinschiedes teile Ihnen

mit, dass ioh in meiner Rocktasche 520 Franken in Noten

auf meinem Leihe trage. Ferner bezeichne ich als Erhen

meiner gesamten Hinterlassenschaft die Kinder d~ Bruders

meiner Mutter, Wilhelm und Marie Guthauser (des

Eduard t und der lda Guthauser-Steinhauser) wohnhaft

und Bürger von Zeiningen (Aargau).

Ich ersuche Sie höft. meinem Wunsche gerecht zu werden.

Mit Hochachtung

Fritz Lenzin Grenzwächter Rüdlingen. »

246

Erbrecht. N° 40.

Die Karte wurde mit dem Aufgabestempel der Bahnpost

vom 2. Juli 1928 versehen und am folgenden Tage beim

Adressaten abgegeben.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die nächsten

gesetzlichen Erben des Lenzin, «es sei das von Friedrich

Lenzin mit «2. Juni 1928» datierte und zugunsten der

beiden Beklagten errichtete Testament ungültig

zu

erklären ».

B. -

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat

am 24. Januar 1930 die Klage abgewiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage.

. Das Bundesgerwht zieht in Erwägung :

1. -

Lenzin hat auf die streitige Postkarte geschrieben,

er setze für seine Erbschaft die Beklagten als Erben ein.

Damit hat er über das Schicksal seines Vermögens nach

seinem Tode bestimmt und zwar dessen Verbleib materiell

geregelt. Wieso bei einer Anordnung dieser Art in Zweifel

gezogen werden kann, es handle sich um eine letztwillige

Verfügung, ist unerfindlich (vgl. Art. 483 ZGB). Den

daherigen Entscheidungsgrüllden· der Vorinstanz il'lt ohne

weiteres beizustimmen. Will man nicht gelten lassen,

dass Lenzin durch die streitige Karte seine Angelegen-

heiten für den Fall des Todes.ordnen wollte, so liesse sich

das Schreiben desselben überhaupt nicht erklären oder

doch höchstens dahin, dass er entweder mit den bezeich-

neten Erben oder aber mit dem Gemeindepräsidenten

habe Scherz treiben wollen. Allein hiefür liegt nicht der

mindeste Anhaltspunkt vor. -

Eine Frage für sich ist es

dann, ob es Lenzin gelungen sei, seinen letzten Willen in

der gesetzlich einzig wirksamen Form zu erklären. Hier-

über mochte er vielleicht selbst im Zweifel sein, wie sich

aus seiner Mitteilung laut Postkarte vom 2. Juli an die

Familie Guthauser-Steinhauser in Zeiningen schliessen

lässt : « Meine gesamte Hinterlassenschaft -

sie ist nicht

Erbrecht .. No 4~.

247

so bedeutend -

soU auf meinen Wunsch Marie und Willi

zukommen. Für ein Testament, welches amtlichen Cha-

rakter h&t, habe ich (k)eine Zeit mehr. l). Schritt er nichts-

destoweniger zu privatschriftlicher Beurkundung der Er-

kliK'nng seines Erbeinsetzungswillens in der vorliegend

streitigen und in der eben erwähnten, hier aber nicht

streitigen Postkarte, so kann er es unmöglich in einer

anderen Absicht getan haben, als um seinen letzten Willen

zum. Au.sdruck zu bringen, ansonst es ja sinnlos gewesen

wäre, dies überhaupt noch zu schreiben, abgesehen von

der bereits abgelehnten Annahme der Erklärung zum

Scherz. Wird die Erklärung des letzten Willens an eine

bestimmte Person (oder Behörde) gerichtet, so ist einfach

zu prüfen, ob die für die Errichtung eines eigenhändigen

Testamentes vorgeschriebene Gültigkeitsform mit dieser

Mitteilung erfüllt, d. h. in ihr enthalten ist. M. a. W. :

es schadet der ihrem Begriffe nach nicht empfangsbedürf-

tigen Erklärung des letzten Willens nicht, wenn sie « einem

andem gegenüber l) abgegeben wird. Was sodann die

Endgültigkeit der Entschliessung anbelangt, so ist ja

schliesslich wegen der Widerruflichkeit überhaupt keine

letztwillige Verfügung endgültig, bis sich herausgestellt

hat, dass sie nicht im Sinne der Art. 509!1l ZGB form-

gültig widerrufen worden ist, und sie es nicht mehr werden

kann.

2. -

Von der Datierung des eigenhändigen Testamentes

verlangt Art. 50a ZGB nichts anderes, als dass das Testa-

ment « von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe

von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung» von Hand

niederzuschreiben sei. Aus der Erwähnung der Datierung

im Anhang zum übrigen Inhalt des Testamentes darf

nicht geschlossen werden, dass die Datierung erst am

Schlusse, nach der Niederschrift der « Verfügungen» (hier

im Sinne von Verfügungsarten gebraucht) stattfinden

dürfe und dementsprechend das Datum unter bezw.

allfällig hinter die « Verfügungen» gesetzt werden müsse :

denn es ist nicht ersichtlich, welcher anderen nicht schwer-

248

Erbrecht. N<> 40.

fälligen Ausdrucksweise man sich hätte bedienen können,

wenn auch nur hätte angedeutet werden woHen, dass es

gleichgültig sei, ob das Datum an den Anfang oder an das

Ende gesetzt werde (vgl. hiezu BGE 55 II S. 235 über das

Datieren beim öffentlichen Testament). Nur insofern ist

der Datierung am Ende der « Verfügungen» der Vorzug

zu geben, als sie mehr Gewähr dafür bietet. dass sie den

Zeitpunkt angibt, an welchem die. Testamentserrichtung

zum Abschluss gelangt ist, worauf es in der Tat ankommt.

Allein deswegen die Datierung am Anfang allgemein nicht

als genügend gelten zu lassen, lässt sich nicht rechtfertigen,

zumal da, wo kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der

Erblasser die Niederschrift erheblich unterbrochen, ge-

schweige denn dere~ Vollendung auf einen späteren Tag

verschoben habe.

3. -

.

4. -

Die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe des

Tages bezw. Monates der Testamentserrichtung fällt für

das Bundesgericht nicht mehr in Betracht, nachdem die

Vorinstanz angenommen hat, die Niederschrift habe am

2. Juni 1928 stattgefunden, einen Monat 'vor der hahn-

postamtlich beurkundeten Aufgabe der Postkarte. Hiebei

handelt es sich um eine tatsächliche Feststellupg der

Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich ist, da

sich die gegen sie gerichtete Aktenwidrigkeitsrüge als

unbegründet erweist. Denn di~ Akten enthalten nichts,

was den direkten Beweis für spätere Niederschrift, nach

dem 2. Juni, liefern würde, sondern nur gewichtige Indizien

dafür, welche aber den Vorwurf der Aktenwidrigkeit nie-

mals zu rechtfertigen vermögen. Neue Behauptungen (wie

diejenige wegen der Zahlungsweise der Besoldung) können

ohnehin nicht zur Begrülldung der Aktenwidrigkeitsrüge

verwendet werden. Abgesehen von der Verletzung bundes-

rechtlicher Beweisnormen, die vorliegend nicht behauptet

werden kann, ist die Beweiswürdigung den kantonalen·

Gerichten nicht nur dann vorbehalten, wenn die 1Jber-

zeugungskraft widersprechender direkter Beweismittel zu

Erbrooht. No 41.

249

beurteilen ist, sondern auch, wenn unter widersprechenden

Indizien zu wählen ist, welche schlüssiger erscheinen.

5. -

Ist dem Testator auch laut dem Zivilstandsregister

der Vorname Friedrlch gegeben worden, so ist der für die

Unterschrift des Testamentes gebrauchte doch nicht ein

von jenem verschiedener, sondern nur eine Abkürzung

desselben, die er und seine FaInilie zur Bezeichnung seiner

Person zu gebrauchen pflegten und die auch sonst ge-

bräuchlich ist.

Hiegegen iässt sich nichts einwenden,

sodass nicht geprüft zu werden braucht, ob auch die

Unterschrift mit einem eigentlichen Pseudonym genügen

würde und, bei einer gegenüber Familienangehörigen ab-

gegebenen Erklärung des letzten Willens, die Unterschrift

bloss mit dem in der Familie gebräuchlichen Vornamen,

auf welche sich der Testator auf der hier nicht streitigen

Postkarte an die Familie Guthauser beschränkt hat, die

ebenfalls eine Erbeinsetzung enthält.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Sehaffhausen vom 24. Januar 1930

bestäti~.

41. Arrit 'de la ne Seotion civile du 3 juillet 1930

dans la cause Uldry contra Xailla.rd.

Exploitation agricale. Attribut,ion a I'un des heritiers. Conditions

relatives a la «ca.paciM » an sans da l'art. 620 Ce. NeoossiM

de tenir compt,e aussi da la « situation personnalle des heritiers ".

Resume des faits :

Germain Savary est dooooe en juin 1929, laissant comme

Mritieres trois filles : celina, mariee a Joseph Charriere,

a Cerniat, Adeline, marioo a FranC}ois Maillard, a 8ales,

et l\Iarie, mariee a TMophile Uldry, egalement a SMes.

La succession se composait d'un domaine de 5 poses et