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Familienrecht. N° 39.
verwaltung vorliegt, die aber noch nicht unmittelbar die
Gefahr der Verarmung begründet. -
Die Mitwirkungs-
und die Verwaltungsbeiratschaft miteinander zu verhin-
den, wäre an sich möglich. Diese Massnahme würde sich
aber in der Wirkung auf die Handlungsfähigkeit so sehr
der Entmündigung nähern, dass sich ihre Voraussetzungen
mit denjenigen der Entmündigung praktisch decken
müssten. Wo die Mitwirkungl5- und die Verwaltungs-
beiratschaft zusammen angeordnet werden könnten, wird
daher sozusagen immer auch die Entmündigung möglich
sein. Dann ist aher der letztem schon wegen der Kom-
plikation der Vorzug zu geben, welche darin bestehen
würde, dass der Beirat bei gewissen Geschäften nur zur
Mitwirkung, bei andern zur Vertretung berufen wäre.
Im vorliegenden Falle -ist die Vorinstanz selbst davon
ausgegangen, dass es sich lediglich darum handle, den
Beschwerdeführer vor der unzweckmässigen Verausgabung
seines kleinen Kapitals zu bewahren, dass ihm aber der
freie Genuss der Zinsen ohne Bedenken zugestanden
werden könne. Hiefür ist nach dem eben Ausgeführten
die Verwaltungsbeiratschaft gegeben. Bei dieser wollte es
nach der eindeutigen Begründung ihres Urteils ohne
Zweifel auch die Vorinstanz bewenden lassen.; dass
im Dispositiv auch von der Mitwirkungsbeiratsohaft die
Rede ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die
Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch weiter
einzuschränken, als es durch die Verwaltungsbeiratschaft
geschieht, besteht in der Tat keine Veranlassung, abge-
sehen davon, dass dafür nicht die Verbindung der beiden
Beiratschaftsarten" sondern die von der Vorinstanz selbst
aufgehobene Vormundschaft in Betraoht käme. Ander-
seits genügt es für den genannten Zweck auch nicht, eine
Mitwirkungsbeiratschaft anzuordnen, wie der Beschwerde-
führer eventuell beantragt; denn das Kapital könnte
auch durch andere Handlungen, als diejenigen, für welche
Art. 395 Ahs. I die Mitwirkung des Beirates vorsieht,
gefährdet werden.
Erbrecht. N° 40.
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Dem'fl..(JA;k erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1930
i. S. LeD!in gegen Guthauser.
Ei gen h ä n d i g e s Te s t am e nt (ZGB Art. 505).
Hie~ür
k3ßll eine b r i e f I i ehe Mit t eil u n g. z. B. 3ll eme
Behörde. genügen (Erw. 1).
Das Da. t u m kann 3ll den Anf3llg gesetzt werden (Erw. 2). Die
Fr3!re nach dessen Richtigkeit ist Tatfrage (Erw. 4).
Erf:rdernisse der U n t e r s ehr i f t bezüglich des hiebei ge-
brauchten N3IDens (Erw. 5).
Aktenwidrigkeitsrüge beim
Indizienbeweis
(Erw. 4).
A. ~ Friedrich Lenzin, der sich am 2. Juli 1928 in
Buchherg ersohoss, hatte folgende Postkarte « an das
Gemeindepräsidium Rüdlingen, Sohaffhausem geschrieben:
« Rüd!ingen, den 2. Juni 1928.
Geehrter Herr Präsident !
Inbezug meines bevorstehenden Hinschiedes teile Ihnen
mit, dass ioh in meiner Rocktasche 520 Franken in Noten
auf meinem Leihe trage. Ferner bezeichne ich als Erhen
meiner gesamten Hinterlassenschaft die Kinder d~ Bruders
meiner Mutter, Wilhelm und Marie Guthauser (des
Eduard t und der lda Guthauser-Steinhauser) wohnhaft
und Bürger von Zeiningen (Aargau).
Ich ersuche Sie höft. meinem Wunsche gerecht zu werden.
Mit Hochachtung
Fritz Lenzin Grenzwächter Rüdlingen. »
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Erbrecht. N° 40.
Die Karte wurde mit dem Aufgabestempel der Bahnpost
vom 2. Juli 1928 versehen und am folgenden Tage beim
Adressaten abgegeben.
Mit der vorliegenden Klage verlangen die nächsten
gesetzlichen Erben des Lenzin, «es sei das von Friedrich
Lenzin mit «2. Juni 1928» datierte und zugunsten der
beiden Beklagten errichtete Testament ungültig
zu
erklären ».
B. -
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat
am 24. Januar 1930 die Klage abgewiesen.
O. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
. Das Bundesgerwht zieht in Erwägung :
1. -
Lenzin hat auf die streitige Postkarte geschrieben,
er setze für seine Erbschaft die Beklagten als Erben ein.
Damit hat er über das Schicksal seines Vermögens nach
seinem Tode bestimmt und zwar dessen Verbleib materiell
geregelt. Wieso bei einer Anordnung dieser Art in Zweifel
gezogen werden kann, es handle sich um eine letztwillige
Verfügung, ist unerfindlich (vgl. Art. 483 ZGB). Den
daherigen Entscheidungsgrüllden· der Vorinstanz il'lt ohne
weiteres beizustimmen. Will man nicht gelten lassen,
dass Lenzin durch die streitige Karte seine Angelegen-
heiten für den Fall des Todes.ordnen wollte, so liesse sich
das Schreiben desselben überhaupt nicht erklären oder
doch höchstens dahin, dass er entweder mit den bezeich-
neten Erben oder aber mit dem Gemeindepräsidenten
habe Scherz treiben wollen. Allein hiefür liegt nicht der
mindeste Anhaltspunkt vor. -
Eine Frage für sich ist es
dann, ob es Lenzin gelungen sei, seinen letzten Willen in
der gesetzlich einzig wirksamen Form zu erklären. Hier-
über mochte er vielleicht selbst im Zweifel sein, wie sich
aus seiner Mitteilung laut Postkarte vom 2. Juli an die
Familie Guthauser-Steinhauser in Zeiningen schliessen
lässt : « Meine gesamte Hinterlassenschaft -
sie ist nicht
Erbrecht .. No 4~.
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so bedeutend -
soU auf meinen Wunsch Marie und Willi
zukommen. Für ein Testament, welches amtlichen Cha-
rakter h&t, habe ich (k)eine Zeit mehr. l). Schritt er nichts-
destoweniger zu privatschriftlicher Beurkundung der Er-
kliK'nng seines Erbeinsetzungswillens in der vorliegend
streitigen und in der eben erwähnten, hier aber nicht
streitigen Postkarte, so kann er es unmöglich in einer
anderen Absicht getan haben, als um seinen letzten Willen
zum. Au.sdruck zu bringen, ansonst es ja sinnlos gewesen
wäre, dies überhaupt noch zu schreiben, abgesehen von
der bereits abgelehnten Annahme der Erklärung zum
Scherz. Wird die Erklärung des letzten Willens an eine
bestimmte Person (oder Behörde) gerichtet, so ist einfach
zu prüfen, ob die für die Errichtung eines eigenhändigen
Testamentes vorgeschriebene Gültigkeitsform mit dieser
Mitteilung erfüllt, d. h. in ihr enthalten ist. M. a. W. :
es schadet der ihrem Begriffe nach nicht empfangsbedürf-
tigen Erklärung des letzten Willens nicht, wenn sie « einem
andem gegenüber l) abgegeben wird. Was sodann die
Endgültigkeit der Entschliessung anbelangt, so ist ja
schliesslich wegen der Widerruflichkeit überhaupt keine
letztwillige Verfügung endgültig, bis sich herausgestellt
hat, dass sie nicht im Sinne der Art. 509!1l ZGB form-
gültig widerrufen worden ist, und sie es nicht mehr werden
kann.
2. -
Von der Datierung des eigenhändigen Testamentes
verlangt Art. 50a ZGB nichts anderes, als dass das Testa-
ment « von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe
von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung» von Hand
niederzuschreiben sei. Aus der Erwähnung der Datierung
im Anhang zum übrigen Inhalt des Testamentes darf
nicht geschlossen werden, dass die Datierung erst am
Schlusse, nach der Niederschrift der « Verfügungen» (hier
im Sinne von Verfügungsarten gebraucht) stattfinden
dürfe und dementsprechend das Datum unter bezw.
allfällig hinter die « Verfügungen» gesetzt werden müsse :
denn es ist nicht ersichtlich, welcher anderen nicht schwer-
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Erbrecht. N<> 40.
fälligen Ausdrucksweise man sich hätte bedienen können,
wenn auch nur hätte angedeutet werden woHen, dass es
gleichgültig sei, ob das Datum an den Anfang oder an das
Ende gesetzt werde (vgl. hiezu BGE 55 II S. 235 über das
Datieren beim öffentlichen Testament). Nur insofern ist
der Datierung am Ende der « Verfügungen» der Vorzug
zu geben, als sie mehr Gewähr dafür bietet. dass sie den
Zeitpunkt angibt, an welchem die. Testamentserrichtung
zum Abschluss gelangt ist, worauf es in der Tat ankommt.
Allein deswegen die Datierung am Anfang allgemein nicht
als genügend gelten zu lassen, lässt sich nicht rechtfertigen,
zumal da, wo kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der
Erblasser die Niederschrift erheblich unterbrochen, ge-
schweige denn dere~ Vollendung auf einen späteren Tag
verschoben habe.
3. -
.
4. -
Die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe des
Tages bezw. Monates der Testamentserrichtung fällt für
das Bundesgericht nicht mehr in Betracht, nachdem die
Vorinstanz angenommen hat, die Niederschrift habe am
2. Juni 1928 stattgefunden, einen Monat 'vor der hahn-
postamtlich beurkundeten Aufgabe der Postkarte. Hiebei
handelt es sich um eine tatsächliche Feststellupg der
Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich ist, da
sich die gegen sie gerichtete Aktenwidrigkeitsrüge als
unbegründet erweist. Denn di~ Akten enthalten nichts,
was den direkten Beweis für spätere Niederschrift, nach
dem 2. Juni, liefern würde, sondern nur gewichtige Indizien
dafür, welche aber den Vorwurf der Aktenwidrigkeit nie-
mals zu rechtfertigen vermögen. Neue Behauptungen (wie
diejenige wegen der Zahlungsweise der Besoldung) können
ohnehin nicht zur Begrülldung der Aktenwidrigkeitsrüge
verwendet werden. Abgesehen von der Verletzung bundes-
rechtlicher Beweisnormen, die vorliegend nicht behauptet
werden kann, ist die Beweiswürdigung den kantonalen·
Gerichten nicht nur dann vorbehalten, wenn die 1Jber-
zeugungskraft widersprechender direkter Beweismittel zu
Erbrooht. No 41.
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beurteilen ist, sondern auch, wenn unter widersprechenden
Indizien zu wählen ist, welche schlüssiger erscheinen.
5. -
Ist dem Testator auch laut dem Zivilstandsregister
der Vorname Friedrlch gegeben worden, so ist der für die
Unterschrift des Testamentes gebrauchte doch nicht ein
von jenem verschiedener, sondern nur eine Abkürzung
desselben, die er und seine FaInilie zur Bezeichnung seiner
Person zu gebrauchen pflegten und die auch sonst ge-
bräuchlich ist.
Hiegegen iässt sich nichts einwenden,
sodass nicht geprüft zu werden braucht, ob auch die
Unterschrift mit einem eigentlichen Pseudonym genügen
würde und, bei einer gegenüber Familienangehörigen ab-
gegebenen Erklärung des letzten Willens, die Unterschrift
bloss mit dem in der Familie gebräuchlichen Vornamen,
auf welche sich der Testator auf der hier nicht streitigen
Postkarte an die Familie Guthauser beschränkt hat, die
ebenfalls eine Erbeinsetzung enthält.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Sehaffhausen vom 24. Januar 1930
bestäti~.
41. Arrit 'de la ne Seotion civile du 3 juillet 1930
dans la cause Uldry contra Xailla.rd.
Exploitation agricale. Attribut,ion a I'un des heritiers. Conditions
relatives a la «ca.paciM » an sans da l'art. 620 Ce. NeoossiM
de tenir compt,e aussi da la « situation personnalle des heritiers ".
Resume des faits :
Germain Savary est dooooe en juin 1929, laissant comme
Mritieres trois filles : celina, mariee a Joseph Charriere,
a Cerniat, Adeline, marioo a FranC}ois Maillard, a 8ales,
et l\Iarie, mariee a TMophile Uldry, egalement a SMes.
La succession se composait d'un domaine de 5 poses et