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35. Urteil der II. Zivilabteihng vom 10. April 1930
i. S. Societe des Avions IIanriot gegen lIellenische Bepublik.
Ar res tau f heb u n g s pro z e s s e (Art. 279 SchKG) stellen
keine zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 56
OG da.r.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat durch Urteil
vom 20. Septe~ber 1929 einen von der Beklagten gegen
die Klägerin erwirkten Arrest aufgehoben. Gegen dief3s
Urteil legte die Beklagte beim Bundesgericht die Rechts·
mittel der staatsrechtlicpen Beschwerde und der zivil-
rechtlichen Berufung ein. Die staatsrechtliche Beschwerde
ist durch Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes vom 28. März 1930 abgewiesen worden.
Mit der Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene
Urteil sei, weil die Klägerin nicht das Fehlen eines Arrest-
grundes geltend gemacht habe, aufzuheben.
Das Bundesgericht hat in Erwägung :
dass die Berufung gemäss Art. 56 OG mir zulässig ist
in Zivilstreitigkeiten,
dass im Arrestaufhebungsprozess über die Zulässigkeit
des ausgewirkten Arrestes zu entscheiden ist,
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Versicherungsvertrag. N° 36.
dass die Frage naoh den Voraussetzungen des Arrestes
nioht zivilreohtlioher, sonderri prozessrechtlioher Natur
ist (vgl. WEISS, Die Berufung an das Bundesgericht in
Zivilsaohen S. 9),
dass der Arrestaufhebungsprozess übrigens auch nioht
in Art. 63 Ziff. 4 Abs. 2 OG figuriert, wo diejenigen nach
dem Sohuldbetreibungs- und Konkursgesetz im besohleu-
nigten Verfahren durchzuführenden Rechtsstreitigkeiten
erwähnt sind, welche mit der zivilreohtlichen Berufung
an das Bundesgerioht weitergezogen werden können (vgl.
BGE 22 S. 887 und dort zitierte Entsoheide),
dass demnach auf die BerUfung nicht eingetreten
werden kann,
e;rkannt .;,
Auf die Berufung wird- nicht eingetreten.
VI. VERSICHERUNGSV~RTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE