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56_II_211

BGE 56 II 211

Bundesgericht (BGE) ·II · 1930-04-10 · Deutsch CH
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35. Urteil der II. Zivilabteihng vom 10. April 1930

i. S. Societe des Avions IIanriot gegen lIellenische Bepublik.

Ar res tau f heb u n g s pro z e s s e (Art. 279 SchKG) stellen

keine zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 56

OG da.r.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat durch Urteil

vom 20. Septe~ber 1929 einen von der Beklagten gegen

die Klägerin erwirkten Arrest aufgehoben. Gegen dief3s

Urteil legte die Beklagte beim Bundesgericht die Rechts·

mittel der staatsrechtlicpen Beschwerde und der zivil-

rechtlichen Berufung ein. Die staatsrechtliche Beschwerde

ist durch Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichtes vom 28. März 1930 abgewiesen worden.

Mit der Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene

Urteil sei, weil die Klägerin nicht das Fehlen eines Arrest-

grundes geltend gemacht habe, aufzuheben.

Das Bundesgericht hat in Erwägung :

dass die Berufung gemäss Art. 56 OG mir zulässig ist

in Zivilstreitigkeiten,

dass im Arrestaufhebungsprozess über die Zulässigkeit

des ausgewirkten Arrestes zu entscheiden ist,

212

Versicherungsvertrag. N° 36.

dass die Frage naoh den Voraussetzungen des Arrestes

nioht zivilreohtlioher, sonderri prozessrechtlioher Natur

ist (vgl. WEISS, Die Berufung an das Bundesgericht in

Zivilsaohen S. 9),

dass der Arrestaufhebungsprozess übrigens auch nioht

in Art. 63 Ziff. 4 Abs. 2 OG figuriert, wo diejenigen nach

dem Sohuldbetreibungs- und Konkursgesetz im besohleu-

nigten Verfahren durchzuführenden Rechtsstreitigkeiten

erwähnt sind, welche mit der zivilreohtlichen Berufung

an das Bundesgerioht weitergezogen werden können (vgl.

BGE 22 S. 887 und dort zitierte Entsoheide),

dass demnach auf die BerUfung nicht eingetreten

werden kann,

e;rkannt .;,

Auf die Berufung wird- nicht eingetreten.

VI. VERSICHERUNGSV~RTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE