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56_II_189

BGE 56 II 189

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 30.

ne voit pas de raison pour qu'll n'en soit pas de meme

de la connaissance que l'organe pourrait avoir de telou

tel fait. Si cet organe est constitue par un seul individu

. et que ce dernier ne puisse se pretendre de bonne foi a.

raison de la connaissance qu'il aurait de certain fait, il

n'est pas douteux que cette connaissance serait opposable

a la personne morale qu'il represente et que celle-ci ne

pourrait non plus arguer de sa bonne foi. Mais la. mem.e

solution s'impose dans le cas Oll l'organe est compose da

plusieurs individus. La volonw de la personne morale ne

pouvant, par le fait meme des choses, s'exprimer que par

l'organe comme tel, c'est-a.-dire etant necessairement une,

sa bonne foi suppose la bonne foi de tous ceux qui sont

censes vouloir pour elle. Il suffit donc que l'un des indivi-

dus qui composent l'organe de la personne morale ne

puisse se prevaloir de sa bonne foi pour exclure la bonne

foi de la personne morale elle-meme (cf. REICHEL, Gut-

gläubigkeit beim Fahrniserwerb; Grünhut's Zeitschrift,

Vol. 42 p. 201).

Du moment qu'Otto Hofstetter savait que les pressoirs

n'appartenaient pas a la venderesse, la Socü~w cooperative

des vignerons et consommateurs aubergistes, qu'il repre-

sentait, n'etait plus en mesure d'invoquer son ignorance

de ce fait, et il en resulte, comme on l'a dit, qu'elle n'a

pu en acquerir la propriete. La demanderesse, qui en etait

reswe proprietaire, etait donc ~ondee a. en reclamer la

restitution.

Ohligationenrecht. N° 31.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

31. Auszug au dem Urteil der I. Zivllabteihmg

TOm 8. April 1830 i. S. Wettatein gegen C. Bein-Bigg.

189

. Die Ve:reinbtmmg einer ewigen Mi e t e ist ungültig, nicht aber

diejenige einer Miete auf die Lebensdauer einer der heiden

Vertragsgegner. Ein Vertrag im letztem Sinne liegt vor, wenn

die Parteien bestimmen. dass dieser seitens des Vermieters

dem Mieter gegenüber nicht kündbar sei. -

Auslegung dieser

Klausel bei der Miete von Bureauräumlichkeiten. -

Wann

ist eine Miete im Sinne von Art. 269 OR « auf bestimmte Zeit

geschlossen l) Y -

Clausula rebus sic stantibus.

OR Art. 20. 21, 253, 269, 351, 546; ZGB Art. 2.

.A 'U8 dem Tatbestand :

Der Beklagte mietete im Jahre 1909, mit Wirkung ab

1. Oktober 1911, vom Kläger eine Wohnung zum Zwecke,

sie als Bureauräumlichkeiten für die Ausübung seiner

Anwaltspraxis zu benützen. Im Vertrag wurde die Klausel

aufgenommen, dass dieser seitens des Vermieters dem

Beklagten gegenüber nicht kündbar sei, während der

Beklagte berechtigt erklärt wurde, den Vertrag nach

Ablauf der ersten zehnjährigen Mietsperiode auf gesetz-

liche Fristen zu künden. Als jährlicher Mietzins wurde ein

Betrag von 1800 Fr. vereinbart, wobei der Vermieter

bereohtigt erklärt wurde, diesen nach Ablauf von zehn

Jahren auf 2000 Fr. zu erhöhen. Ferner wurde dem

Beklagten bewilligt, zur Herriohtung der Mieträumlich-

keiten zu dem vorgesehenen Zwecke verschiedene bauliche

Veränderungen vorzunehmen, die er aber aus der eigenen

Tasche zu bezahlen hatte. In der Folge führte dann der

Beklagte die vorgesehenen Bauten aus und benützte die

Mieträume für seine Anwaltspraxis, wofür er dem Kläger

für die ersten zehn Jahre 1800 Fr. und seither 2000 Fr.

aIs jährlichen Mietzins bezahlte.

190

Obligationenrecht. N" 31.

Mit der vorwürfigen Klage verlangt der Kläger die

Nichtigerklärung des fraglichen Mietvertrages, da der

, Ausschluss des Kündigungsrechtes des Vermieters gegen

die guten Sitten verstosse.

Die kantonalen Instanzen haben die Klage dahin teil-

weise gutgeheissen, dass sie beide Kontrahenten als

berechtigt erklärten, den Vertrag nach Ablauf der ersten

zehnjährigen Mietsperiode auf gesetzliche Fristen zu

künden. Das Bundesgericht hat die Klage im vollen

Umfange abgewiesen.

A U8 den Erwägungen :

. . . . . Wie ist nun bei dieser Sachlage die von den

Parteien in ihre Vereinbarung aufgenommene Klausel, dass

der Vertrag seitens des Vermieters dem Beklagten gegen-

über nicht kündbar sei, zu beurteilen 1 Die Vorinstanzen

erblicken darin eine auf unbeschränkte Zeit geschlossene,

ewige :Miete, welche Vereinbarung als sittenwidrig aufge-

hoben werden müsse. Dieser Auffassung kann nicht bei-

getreten werden. Das Recht des Vermieters zur Kündigung

"\\-'lude nur dem Beklagten, nicht aber auch seinem

Rechtsnachfolger gegenüber ausgeschlossen. Daraus ergibt

sich notwendig, dass der Vertrag maximal auf die Lebens-

dauer des Beklagten bezw., da es sich um die Miete von

Bureauräumlichkeiten handelt, auf die Zeit, da der Be-

klagte diese zur persönlichen. Ausübung seiner Praxis

bedarf, beschränkt ist. Der Beklagte beansprucht denn

auch ausdrücklich selber keine längere Dauer. Bei dieser

Sachlage kann aber von einer «(ewigen)} Miete nicht die

Rede sein; auch liegt kein auf {(unbestimmte Dauer ~

abgeschlossener Mietvertrag vor, der die Parteien berech-

tigen würde, das Mietverhältnis gemäss Art. 267 OR zu

kündigen; denn im Sinne der vorerwähnten Gesetzesvor-

schrift ist eine Miete nicht nur in den Fällen als auf eine

{(bestimmte Dauer)) abgeschlossen zu erachten, wenn

diese zum vornherein nach Zeiteinheiten bemessen werden

kann, sondern auch dann, wenn als Zeitpunkt ihrer

Obligationenrecht. N° 31.

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Beendigung der Eintritt eines bestimmten Ereignisses

vereinbart wurde, sofern dieses nur mit Sicherheit und

nicht erst in völlig unabsehbarer Zeit erwartet werden

kann. Das trifft aber hier zweifelsohne zu.

Es bleibt nun aber zu untersuchen, ob nicht auch schon

eine derartige das Kündigungsrecht des Vermieters zwar

nicht ewig, wohl aber auf voraussichtlich lange Dauer

ausschliessende Vereinbarung als unzulässig erachtet

werden muss.

Das Gesetz enthält keine Bestimmung

darüber, auf wie lange Zeit ein Mietvertrag eingegangen

bezw. das Kündigungsrecht einer oder beider Parteien

ausgeschlossen werden kann. Nun liegt es zwar im Wesen

des Mietvertrages als eines obligatorischen Vertrages auf

Gebrauchsüberlassung, dass er nicht auf ewige Zeiten

vereinbart werden kann; denn nur dingliche Rechte

sind geeignet und bestimmt, dauernd den Gebrauch einer

Sache zu verschaffen (vgl. auch MITTELS TEIN, Die Miete

nach dem Rechte des deutschen Reiches S. 10). Haben

aber die Parteien eine -

wenn auch hohe -

Maximaldauer

vereinbart, dann kann grundsätzlich von einer Wider-

rechtlichkeit nicht die Rede sein. Es fragt sich jedoch,

ob eine solche Vereinbarung nicht allenfalls gegen die

guten Sitten verstosse und deshalb für nichtig zu erklären

sei. Das ist mit Bezug auf Mietverträge, die auf Lebzeiten

eines der beiden Vertragsgegner abgeschlossen worden

sind, zu verneinen. Allerdings ist nach Art. 351 OR

der Dienstpflichtige berechtigt, einen Dienstvertrag, der

auf Lebenszeit einer Partei oder für länger als zehn Jahre

eingegangen worden ist, nach Ablauf von zehn Jahren

jederzeit und ohne Entschädigung unter Beobachtung

einer sechsmonatlichen Kündigungsfrist aufzulösen; auch

kann ein Gesellschafter nach Art. 546 OR einen auf

unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit abgeschlossenen

Gesellschaftsvertrag jederzeit unter Beobachtung der in

diesem Artikel genannten Vorschriften auf sechs Monate

kündigen. Daraus darf indessen nicht der Schluss gezogen

werden, dass der Gesetzgeber eine vertragliche Bindung

192

Obliga.tionenrecht. N° 31.

auf Lebenszeit eines Vertragskontrahenten allgemein als

unsittlich erachte; denn sonst wäre nicht erfindli.eh,

warum· er dies nicht durch eine bezügliche allgemeine

Bestimmung zum Ausdruck brachte und warum er in

Art. 351 OR ausdrücklich nur dem Dienstpflichtigen,

nicht aber auch dem Dienstherrn ein solches vorzeitiges

Kündigungsrecht zuerkannte. Das beweist doch gerade,

dass er den Abschluss von Vorträgen auf Lebenszeit grund-

sätzlich für zulässig erachtet und dass die Vorschriften

der Art. 351 und 546 OR Ausnahmebestimmungen dar-

stellen, die in der besondern Natur der zwischen Gesell-

schaftern bezw. zwischen dem Dienstnehmer und dem

Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnisse begründet

sind. In beiden Fällen liegt eine Beschränkung der freien

Lebensbetätigung der betreffenden Vertragskontrahenten

vor, deren Tragweite und Auswirkungen bei Vertrags-

abschluss in der Regel nicht auf alle Zeiten hinaus voraus-

sehbar sind und bei denen die (im Laufe der Zeit wandel-

baren) gegenseitigen persönlichen Beziehungen der Par-

teien eine grosse Rolle spielen. Das trifft bei Mietverträgen

nicht zu. Diese berühren nur die Vermögenssphäre des

Vermieters, seine wirtschaftliche Freiheit, deren Beschrän-

kung in der Regel erst dann zu einer unsittlichen wird,

wenn sie die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz der

betreffenden Vertragsparteien gefährdet (vgl. auch BGE

40 Ir S. 224 ff.; 53 II S. 320). Hiefür genügt aber die

biosse Tatsache, dass ein Mietvertrag auf die Lebenszeit

des Mieters abgeschlossen wurde, noch nicht. So aner-

kennen denn auch alle umliegenden Staaten die Zuläs-

sigkeit des Abschlusses solcher Mietverträge (vgL für

Deutschland: BGB § 567; NIENDORF, Mietrecht nach

BGB S. 280; für Frankreich : P ANDECTES FRANQAISES

Bd. 11 S. 722 Nr. 120; für Italien: Art. 1571 C. c.; VENZI.

Manuale deI diritto civile italiano S. 495; für Österreich:

EHRENZWEIG, System des österreichischen allgemeinen

Privatrechts Bd. 2, 1. Hälfte S. 436 IV). Der eidgenössische

Gesetzgeber hätte daher um so eher Anlass gehabt, eine

Obligationenrecht. No 31.

193

ausdrückliche Vorschrift zu erlassen, wenn er derartige

Verträge für das eidgenössische Recht hätte ausschliessen

wollen. Wenn er dies nicht getan, so geschah dies somit

zweifellos deshalb, weil er auch seinerseits keinen Anlass

zu einer derartigen Schranke sah und nicht, weil er eine

solche, im Gegensatz zum Rechtsempfinden aller mnlie-

genden Staaten, als selbstverständlich erachtet hätte

(vgl. auch JANGGEN, Darstellung und Kritik der Bestim-

mungen des schweizerischen Obligationenrechtes über

die Sachmiete S.148; O~ER, Kommentar zu Art. 267 OR

Note 1 Abs. 3 am Ende S. 588). Träfe letzteres zu, so

wäre auch nicht einzusehen, wie der Gesetzgeber dazu

gelangte, die Begründung eines Wohnrechtes bezw. einer

Nutzniessung auf die Lebenszeit des betreffenden Berech-

tigten ausdrücklich für zulässig zu erklären; denn wenn

es sich hiebei auch wohl um die Schaffung dinglicher

Rechtsverhältnisse handelt, so wird dadurch doch der

betreffende EigentÜMer in der Verfügungsmacht über

sein Eigentum faktisch in gleicher Weise beschränkt, wie

beim Abschluss eines Mietvertrages.

Es könnte s~ch nur noch fragen, ob hier allenfalls

spezielle, in den konkreten Umständen des gegebenen

Falles liegende Gründe die streitige Klausel als unsittlich

erscheinen lassen. Auch das trifft jedoch nicht zu. Gegen-

teils hatte der Beklagte vorliegend besondern Anlass,

den Mietvertrag auf möglichst lange Zeit zu vereinbaren,

weil die Herrichtung der fraglichen Räumlichkeiten zu

dem von ihm in Aussicht genommenen Zweck teure

bauliche Veränderungen erforderte, die er aus der eigenen

Tasche zu bezahlen hatte. Auch der Umstand, dass er

diese Räume nicht zum wohnen, sondern zur Ausübung

seines Anwaltsberufes, d. h. als Bureaux, benützt, schloss

den Abschluss des Vertrages auf Lebenszeit nicht aus.

Allerdings ist nach dem italienischen Recht (Art. 1571

Abs. 2 C. c.) ein derartiger Vertrag nur mit Bezug auf

die Miete von Wohnhäusern möglich. Eine solche Ein-

schränkung erscheint jedoch nicht gerechtfertigt; denn

194

ein Mieter hat gerade bei der Miete von Räumlichkeiten,

deren er zur Ausübung seines Berufes bedarf, in der Regel

ein besonders grosses Interesse an einer möglichst langen

• Dauer des Mietvertrages, weil die Verlegung eines· Ge-

schäftes fast immer nachteilige Folgen hat und für den

betreffenden Geschäftsinhaber meist viel schwerer wiegt

als eine blosse Wohnungsänderung. &dann ist hervor-

zuheben, dass, wie ein Vergleich mit den bei den Akten

liegenden Verträgen über ähnliche Mietobjekte zeigt, der

hier vereinbarte Mietzins nach den im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses {1909) bestehenden Verhältnissen be-

messen eher als hoch bezeichnet werden muss. Es kann

also auch nicht von einer geschäftlichen übervorteilung

durch den Beklagten, die übrigens unter die Sonderbe-

stimmung des Art. 21 OR fallen würde (vgl. BGE 53 II

S. 319 und die daselbst angeführten früheren Ent-

scheide), die Rede sein. Erst die infolge des Weltkrieges

eingetretene, seinerzeit von niemandem voraussehebare

allgemeine Geldentwertung bewirkte, dass der Vertrag

heute nicht mehr als für den Kläger günstig bezeichnet

werden kann. Das genügt jedoch nicht, um ihn nunmehr

als unsittlich aufzuheben. Hätte die Geldentwertung

derart nachhaltig auf das vorwürfige Vertragsverhältnis

eingewirkt, dass dessen Fortsetzung für den Kläger eine

ruinöse Last bedeuten würde, dann hätte dieser allenfalls

unter Anrufung der clausula rebus sie stantibus die

Auflösung des Vertrages anbegehren können (vgl. BGE

50 II S. 264 und die daselbst angeführten früheren Ent-

scheide). Das hat er jedoch nicht getan, und es kann hier

auch von einer so einschneidenden Wirkung nicht die

Rede sein.

Aus all diesen Gründen ist somit die Klage abzuweisen,

wobei aber ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass

es sich vorliegend um ein auf bestimmte Dauer a.bge-

schlossenes Mietverhältnis handelt, das in dem Zeitpunkt

sein Ende nimmt, wo der Beklagte die Mieträmne nicht

mehr persönlich zur Ausübung seines· Berufes benötigt.

32. Aftii da 1a Ire Sann eiviie 4u 90 mai 1930

dans Ja cause lloirs ae J. da L. eontre T~

Cession in fmudam legis: fiullite d'uile eeliSion de droits faite

par un elient a son avocat dans le seul but da permettre· a

celui-ci, snspendu dan.s l'exeroica da sa profession par une

masure disciplinaire, de QOßtmuer a plaider pour lui.

A. -

A la. requisition de M. T.et de son para, crean-

ciers de Louis Nicollier, l'office des poursuites saisit, les

H. 12 et 14 septembre 1908, quelques meubles et des

immeubles appartenant an debiteur. La proces verbal de

saisie mentionne 50 paroelles, dont 38 sont grevees d 'une

hypotheque de 18000 fr. au profit de dame C. T.

La 27 mai 1909, M. T. A. 80 intenre action a dame C. T.

en contesta.nt la validite de la creance de 18000 fr. et de

l'hypotheque.

Le Tribunal de premiere instance a ooarte les conclu-

sions de la demande. Ce jugement a ete confirme, le 6 no-

vembre 1916, par le Tribunal eantonal valaisan. Celui-ei

a juge que l'action introduite par le demandenr ne pouvait

etre consideroo que comme une action revocatoire et

qu'elle ~tait des lors irrecevable, M. T. n'etant pas porteur

d'un acte de defaut de biens contre Louis Nieollier.

M. T. ayant recouru en reforme, 1e Tribunal federal

80, par arret du 2 avril 1917, juge que le demandeur oppose

a 180 validite de la charge hypothecaire grevant une partie

des immeubles saisis deux moyens, le premier tire de la

simulation, le second de l'action revooatoire et qu'il est

legitime ales faire valoir. En consequence, il a annule le

jugement attaque et renvoye la cause aux juges ~ntonaux

pour exa.men du fond, le moyen tire de la simulation

devant etre juge a la lumiere du droit va.laisan et celui

tire de l'action revooatoire a celle du droit federn!.

B. -

A Ia. suite d'incidents divers, le Tribunal eantonal

du Valais, autorite de surveiIlance des membres du bar-

rea,u, pronon93, par dooision du I er /5 mars 1920, la. sus-