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56_III_86

BGE 56 III 86

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23. diejenigen Werkzeuge, Gerätschaften etc. überlassen wer- den können, die notwendig wären, um die fremden Arbeits- . krä{te weiterzubeschäftigen, bedarf keiner Erörterung. Ein Fall dieser Art ist hier gegeben. Es handelt sich um ein kleineres Coiffeurgeschäft, in dem die eigenhändige Ausübung des Berufes durch den Rekurrenten und seine Ehefrau einen wesentlichen Bestandteil des Betriebes ausmacht. Auch ist die Einrichtung, trotzdem bisher noch zwei Angestellte mitbeschäftigt waren, so bescheiden, dass nicht gesagt werden kann, es gehören unbedingt drei oder noch mehr Personen dazu, um sie rationell auszu- nützen.

23. Auszug a.us d.em Entscheid vom gg, Ka.i 1930

i. S. :Betreibungaamt Wil (St. Ga.llen). Ein Gläubiger, der die Verteilungsiiste innert der Auflagefrist nicht angefochten hat, ist mit der nachträglichen Geltend- machung solcher Fehler, die er bei rechtzeitiger Prüfung der Verteilungsliste hätte entdecken und rügen können, aus- geschlossen. Le creancier qui n'a pas attaque le tableau de distribution pendant le delai da depot n'est pas recevable a invoquer apres coup les fautes qu'il eut pu decouvrir et relever g'il avait examine le tableau en temps utile. Il creditore ehe non ha impugnato 10 stato di ripartizione entro il termine durante il quale fn depositato non pno far valere ulteriormente gli errori ehe avrebbe potuto scoprire e addurre se avesse esaminato tempestivamente 10 stato di ripartizione. Tatbestand (gekürzt) : In einem Grundstückverwertungsverfahren verlangte der Rekursgegner als Inhaber der dritten Hypothek rechtzeitig die Aufnahme folgender Forderung ins Lasten- verzeichnis : ({ 8000 Fr. laut Inhaberschuldbrief ; der Titel ist per 13. Juni 1929 gekündigt; 593 Fr. 20 Cts. Zins per 20. November 1928, hievon 5 % Verzugszinsen, Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 23. 87 dazu laufen.der Zins zu 5 % % seit 20. November 1928. » Im Lastenverzeichnis wurde ein Betrag von 8593 Fr. 20 (Fr. 8000 Kapital, Fr. 479.95 Zins per 20. November 1928 und Fr. 113.25 Betreibungskosten) als bar zu be- zahlen ausgesetzt und ausserdem (in der Rubrik « Gläu- biger und Forderungsurkunde») die Forderung von « Verzugszins von 593 Fr. 20 ab 20. Nov. 1928 plus 5 %% laufender Zins ab 20. Nov. 1928» aufgeführt. Nach erfolgter Verwertung der Liegenschaft stellte das Betreibungsamt einen Verteilungsplan auf, laut welchem der Rekursgegner mit insgesamt 8618 Fr. 50, nämlich 8000 Fr. Kapital, 505 Fr. 25 Zins und 113 Fr. 25 Betrei- bungskosten, voll gedeckt war. Eine Zuweisung für den seit dem 20. November 1928 laufenden Kapitalzins erfolgte nicht. Am 24. September 1929 erhielt der Rekurs- gegner die Mitteilung von der Auflegung dieser Ver- teilungsliste auf Formular Nr. 52, in welchem seine Gesamtforderung mit 8618 Fr. 50 angegeben und als durch Zuteilung von 8000 Fr. aus dem Pfanderlös und von 618 Fr. 50 aus den Erträgnissen voll gedeckt be- zeichnet wurde. Da dieser Verteilungsplan innert der Beschwerdefrist von keiner Seite angefochten wurde, erfolgten am 8. Oktober 1929 die entsprechenden Aus- zahlungen. Am 11. Oktober bestätigte der Rekurs- . gegner bezw. ~in Vertreter den Empfang der 8618 Fr. 50, erklärte aber, sein Guthaben betrage~ 194 Fr. 35 mehr, er ersuche um « Nachprüfung und Berichtgabe. ~ Da das BetreibungsaIDt zwar zugab, dass der laufende Kapital- zins aus Versehen nicht gedeckt worden sei, es indessen unter Berufung auf die Rechtskraft der Verteilungsllste ablehnte, den verlangten Betrag nachzuzahlen,_ reichte der Rekursgegner am 9. Januar 1930 die vorliegende Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zu verhalten, ihm noch weitere 194 Fr. 35 zuzuweisen. Während die erste Instanz die Beschwerde als verspätet erklärte und den Beschwerdeführer auf den Weg einer Schadenersatzklage gegen das Betreiboogsamt verwies,

88 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. No 23. hiess die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und verpflichtete das Betreibungsamt, dem Beschwerde- führer 194 Fr. 35 nebst Zins zu 5% seit 8. Oktober 1929 zu bezahlen. Sie ging davon aus, dass es sich um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde handle, die jederzeit und solange erhoben werden könne, als ein Gläubiger nicht gedeckt sei. Es komme nur darauf an, ob 'die mit der' Beschwerde verlangte Summe mit dem Lastenver- zeichnis übereinstimme, und das sei hier der Fall. Gemäsa dem Grundsatz des OR, dass Rechnungsfehler zu berich- tigen seien, könne die Nichtanfechtung der Anzeige vom

24. September 1929, die übrigens nicht deutlich genug gewesen sei, nicht den Untergang des Rückerstattungs- anspruches des Beschwerdeführers zur Folge haben. Die VerteiluD.gsliste habe im Betreibungsverfahren einen andern Charakter als im Konkurs, sodass offen bleiben könne, ob auch im Konkurs ein solcher Irrtum noch zu einer Nachforderung berechtigen würde. Ein vom Betreibungsamt gegen diesen Entscheid ein- gereichter Rekurs wurde vom Bundesgericht gutgeheissen aus folgenden . ' Erwägungen :

1. - (Legitimation).

2. - Mit Recht nimmt das Betreibungsamt den Stand- punkt ein, Keller habe sein. Beschwerderecht verwirkt. Wollte man mit der Vorinstanz im Betreibungsverfahren jederzeit ein Zurückkommen auf den Verteilungsplan zulassen, so hätte die Auflegung des letztern und die Eröffnung einer Frist für die Anfechtung des Planes keinerlei Bedeutung mehr und könnte eine solche Betrei- .bung überhaupt nie richtig abgeschlossen werden. Warum der Verteilungsplan einer Betreibung in dieser Beziehung anders behandelt werden soll als derjenige eines Kon- kurses, ist unerfindlich und auch von der Vorinstanz nicht näher begründet worden. Dass man es in Fällen dervorli~genden Art mit einer Rechtsverweigerung zu Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 23. 89 tun habe, trifft deswegen nicht' zu, weil der Gläubiger durch die Auflegung der Verteilllngsliste und die hierauf bezügliche Spezialanzeige Gelegenheit erhalten hat, Ein- wendungen gegen die vorgesehene Verteilung zu erheben. Wer diese Gelegenheit nicht benützt und gegebenenfalls nicht innert der hiefür laufenden Frist eine Änderung der Liste durch die Aufsichtsbehörden erwirkt, ist jeden- falls mit der GelteIidmachung derjenigen Fehler aus- geschlossen, die er bei aufmerksamer Prüfung der Ver- teilungsIiste hätte erkennen und infolgedessen rechtzeitig rügen können. Gleichgültig ist, ob es sich um einen blossen Rechnungsfehler handelt oder nicht; denn auch blosse Rechnungsfehler können nicht nachträglich berichtigt werden, wenn sie, wie das hier der Fall wäre, notwendig zu einer Abänderung der Zuweisungen an die übrigen Gläubiger führen, der sich diese letztern indessen unter Hinweis auf die Rechtskraft des Verteilungsplanes wider- setzen könnten. Unter Rechnungsfehlern sind übrigens blosse arithmetische Fehler (Addition, Subtraktion etc.) zu verstehen, nicht aber der hier zu beurteilende Fall dass ein selbständiger Posten, nämlich der laufend~ Kapitalzins, überhaupt nicht ausgerechnet und eingesetzt wurde. Dieses Versehen hätte der Beschwerdeführer bei einer nur einigermassen aufmerksamen Prüfung des Ver- tei1ungsplanes unschwer entdecken können - ja, es hätte ,:ohl nicht einmal einer Kmlsultierungder Verteilungs- liste bedurft. Dass sein Guthaben grösser als 8618 Fr. 50 sei, konnte der Beschwerdeführer sofort nach Empfang des Geldes ohne irgendwelche besondern Nachforschungen feststellen; zu diesem Schluss hätte er aber zweifellos auch schon nach Empfang der Anzeige von der Auflegung der Verleilungsliste gelangen können. Darauf, dass diese Anzeige ihm jeden einzelnen Faktor der Ausrechnung des Betreibungsamtes zur Kenntnis bringe, hat ein Gläubiger keinen Anspruch. Das für diese Anzeige vorgeschriebene Formular sieht in dem beigefügten «( Auszug aus dem Verteilungsplan » nur eine summarische Angabe der AB 56 UI - 1930 7

90 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 23. Gesamtforderung und der auf dieselbe entfallenden Total- zuweisung und daneben noch eine Orientierung darüber vor, wie sich diese Zuteilung auf den Pfanderlös, die Erträgnisse und auf Vorrechte an Zugehör verteilt. Will der Gläubiger Näheres über die Zusammensetzung dieser Posten erfahren, so muss er die Verteilungsliste selbst im Zusammenhang mit dem Lastenverzeichnis konsul- tieren. Zu Unrecht stützt die Vorinstanz ihre gegenteilige Auffassung auch noch auf den (nicht veröffentlichten) Entscheid des Bundesgerichtes vom 19. März 1928 in Sachen Hanselmann. Allerdings wurde dort unter Hinweis auf frühere Urteile ausgeführt, dass das Betreibungsamt verpflichtet sei, einen von ihm einkassierten Betrag demjenigen zu überweisen, dem er betreibungsrechtlich zukomme, und dass der letztere einen auf dem Be- schwerdeweg verfolgbaren öffentlichrechtlichen Anspruch auf Ablieferung dieses Geldes habe, der durch die bereits erfolgte Auszahlung an einen nichtberechtigten Dritten nicht beeinträchtigt werde. Allein dass dieser Anspruch auch nach Auflegung und Inkrafttreten einer Verteilungs- liste geltend gemacht werden könne, hat das Bundes- gericht weder in diesem noch in -einem frühem Entscheid erklärt. Im FallBGE 36 I S. 790 --.:... Sep.-Ausg.13 S. 271 und 50 III S. 73 handelte es sich um innert der Auflagemst erfolgte Anfechtungen der Verteilungslisten, und in den Angelegenheiten Hanselmann" und BGE 35 I S. 482/786 = Sep.-Ausg. 12 S.102/244 waren überhaupt keine Verteilungslisten aufzulegen, sodass die Benachteiligten .im Gegensatz zum heutigen Fall keine Gelegenheit hatten, vor Auszahlung des Betreffnisses an den nichtberechtigten Dritten zu intervenieren; die Beschwerden wurden hier vielmehr jeweilen erhoben innert 10 Tagen seit Erlangung der Kenntnis von der Weigerung des Amtes, das Betreffnis herauszugeben. Wollte man übrigens im vorliegenden Fall ein Beschwer- derecht noch nach Ablauf der Auflagefrist anerkennen, Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht (Zivilabteilungen). N0 24. 91 so hätte die Beschwerde doch unter allen Umständen innert 10 Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes eingereicht werden müssen (dass eine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 17 f. SchKG vorliege, ist bereits weiter oben zurückgewiesen worden). Die Frist hätte daher für den Beschwerdeführer spätestens am 11. Oktober 1929 (erste Reklamation gegenüber dem Betreibungsamt) zu laufen begonnen und wäre daher bei Anhängigmachung der Beschwerde (am 9. Januar 1930) schon längst abge- laufen gewesen. Wenn daher der Beschwerdeführer das Betreibungsamt für den ihm zu Unrecht vorenthaltenen Zinsbetrag ver- .antwortlich machen will, so bleibt ihm, wie die erste Instanz richtig entschieden hat, nur der Weg einer Ver- antwortlichkeitsklage gemäss Art. 5 SchKG, wobei ihm aber der Beamte die Einrede wird entgegenhalten können, dass er, der Beschwerdeführer, den Schaden durch die Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerdeführung mit- verschuldet habe (vgl. BGE 31 II 349 = Sep.-Ausg. 8 S. 204 f. Erw. 2 am Ende). H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRltTS DES SECTIONS CIVILES

24. tTrteU d.er Il ZivUa.bteilung vom 13. Mä.rz 1930

i. S. Spar- und. Leihkasse IIuttwil gegen Liquid.ationsma.sse Imobersteg-Zeller. Der Schuldner, der einen Na chI ass ver t rag mit V e r- m ö gen s abt r e t u' n g an die Gläubiger vorschlägt, ist nicht nur gemäss Art. 298 SchKG, sondern gemäss Art. 204 SchKG in der Ver füg u n g s mac h t über sein Vermögen b e s c h r ä n k t, kann also namentlich nicht mehr wirksam Schulden anerkennen. Indessen bleiben gutglänbige Dritte in den vor der öffentlichen Bekanntmachung der Nachlasstundung