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9. Urteil der II. Zivilabteilung vom ~S. Januar 1930
i. S. Läubli gegen Giiggi. Streitwert der Widerspruchsklage ist die kleinste folgender Summen: Schätzungswen: des a.ngesproohe~en . Ge· gensta.ndes, noch ausstehende Betrelbungssumme, (bel Pfand- ansprache) Pfandforderung. La valeur litigieuse de l'action en revendication. co~pon~ a..la. plus petite des sommas suivantas; valeur estunative ~e lobJet revendique, montant de la crea.nce encore ez; pours~te, mon- tant de la. crea.noe garantie par gage (Iorsqu un drOlt de gage est revendique). Il ooJ,ore Utigioao deU'azione di rivendticazi~e co~~n~e al minQre degli importi seguenti: valore di stlma deI hern rIven- dicati; importo deI credito non ancora cope:t0; ~ontar~ deI credito pignoratizio (se si tratta. della. rIvendiCazlOne dl l.ill diritto di pegno). Der Kläge; hat ohne schriftlic~e Begründun~ die Berufung eingelegt gegen das Urteil des Obergerlchtes des Kantons Thurgau vom 10. Oktober 1929, du~h we~ ches seine Widerspruchsklage abgewiesen worden ISt, ~t der er gerichtliche Feststellung verlangt hat, «dass dIe dem Schuldner Hans Duetsch gepfändete Forderung gegenüber der U. S. Cities Corporation of Tulsa per nominell 100,000 Dollars Eigentum bezw. eventuell Faust- pfand des Klägers (scil. : für eine Forderung von 15,936 Fr. 70 Cts.) sei». Die Pfändung war erfolgt
a) in der B.etreibung des Beklagten Nr. 526 für 10,282 Fr. 70 Cts. nebst Zinsen am 20. Juni 1927, woran der Beklagte
(,dmldlcetreibungs- .und Konkursret'nt (Zlvü",b",Iiungenj. ~;c 9. ausserdem noch mit einer weiteren Forderung von 30 Fr. laut Betreibung Nr. 599 teilnahm;
b) in der Betreibung des Beklagten Nr. lO72 für 320 Fr. am 30. Oktober 1927. Beidemale wurde die gepfändete Forderung auf 50,000 Fr. geschätzt. Die Fristansetzung zur Widerspruchsklage erfolgte erstmals am 27. Oktober 1927, wobei die Betrei- bungssumme mit « ca. 5500 Fr.)} angegeben wurde. Auch in der Pfändungsurkunde über die Betreibung NI'. 1072 wurde als « Vorgang» aufgeführt: {< Betr. NI'. 526 noch ca. 5000 Fr. ». Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Im Widerspruchsprozess zwischen dem Gläubiger und dem das Eigentum beanspruchenden Dritten wird der Streitwert entweder durch die Schätzungssumme des angesprochenen Gegenstandes oder durch die Betrei- bungssumme gebildet, und zwar ist von diesen beiden Grussen die kleinere massgebend (BGE 31 II S. 178 und 784). Gleiches gilt auch im Widerspruchsprozess zwischen dem Gläubiger und dem ein Pfandrecht beimspruchenden Dritten, ausseI' wenn der Betrag der Forderung, für die das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, noch. kleiner ist, in welchem Falle hierauf abzustellen wäre. Vorliegend betrugen aber die beiden Betreibungssummen zusammen schon im Zeitpunkt der Erhebqng der dann miteinander verbundenen Widerspruchsklagen kaum mehr 6000 Fr. Höher kann der Streitwert unter mehr als einem Gesichts- punkte nicht bemessen werden : Um die gepfändete For- derung vom Pfändungspfandrecht zu befreien, muss der Drittansprecher nicht mehr als diese Summe aufwenden (zuzüglich der Zinsen und Kosten, die jedoch bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht fallen, Art. 54 OG). Ungeachtet der Pfändung bleibt dem Dritt- ansprecher das Recht auf den Mehrerlös über die Betrei- bungssumme (nebst Akzessorien) hinaus gewahrt. Wird ein solcher Mehrerlös nicht erzielt, so geht freilich der Schutdbetreibungs. und Konkursrecht (ZivllahteilungEml. No 9. gepfändete Gegenstand dem Drittansprecher info1ge der Pfändung gänzlich verloren, also namentlich auch eine gepfändete Forderung, die ja im ganzen Umfange ver- wertet wird, auch ·wenn ihr Nominalbetrag grösser ist als die Betreibungssumme; allein dies ist dem im Ergebnis der Steigerung zum Ausdruck gelangenden Minderwert der gepfändeten Forderung zuzuschreiben und beweist, dass die Einbusse des Drittansprechers in Wahrheit nicht den Nominalwert (und auch nicht den höheren Schätzungs- wert) der gepfändeten Forderung erreicht, sondern auf den Betrag des Steigerungserlöses beschränkt bleibt. Erreicht somit der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 8000 Fr. nicht, so hätte der Kläger seiner Berufung eine sie begründende Rechtsschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 4 OG). Deren Mangel macht die Berufung unwirksam. Demnach erkennt da-8 B1tndesge'l'icht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern