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56_III_151

BGE 56 III 151

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schulclbetreibungs. und Konkursrecht. No 38.

entstanden, zweifellos eine Forderung des Gemeinschuld-

ners und nicht der Konkursmasse (während in dem vom

Konkursamt hauptsächlich angerufenen BGE 54 Irr S. 20

• gerade nur das von der Konkursverwaltung für die

Verrechnung mit Gegenforderungen der Konkursmasse

einzuschlagende Verfahren geordnet wurde). Demzufolge

kann das Konkursamt nicht mehr verrechnen, nachdem

es dies nicht bei der Auflage des Kollokationsplanes durch

Abweisung der vom Rekurrenten angemeldeten Konkurs-

forderungen getan hat. Warum etwas anderes gelten

sollte, we~ die ursprünglich behauptete Gegenforderung

des Gememschuldners höher war als die zu verrechnende

Konkursforderung, ist nicht einzusehen; würde sich doch

die von den Rekurrenten (unter dem Gesichtswinkel des

st. gallischen Zivilprozessrechtes) als notwendig bezeich-

nete Führung zweier Prozesse durch vernünftige Hand-

habung des Behelfes der Sistierung unschwer vermeiden

lassen. Sodann kann nichts daraus hergeleitet werden

dass die Gegenforderung des Gemeinschuldners am Rekur~

renten erst seither gerichtlich festgestellt worden ist;

denn Liquidität ist nach schweizerischem· Rechte nicht

Voraussetzung der Verrechnung (Art. 120 Abs. 2 OR).

Im weiteren traf nicht etwa zu, dass das Konkursamt

mangels Fälligkeit der Gegenforderung im Zeitpunkte der

Aufstellung des Kollokationsplanes noch nicht hätte ver-

rechnen können.

Ebensowenig kommt etwas darauf an,

dass das Konkursamt damals' noch nichts von

dem

Forderungsgrund wusste, der dann schliesslich mindestens

die teilweise Gutheissung der Klage gegen Graf zu recht-

fertigen vermochte; in dieser Beziehung verhält es sich

nicht wesentlich anders, als wenn ein Privater mangels

~enntnis. von einer Gegenforderung die Verrechnungs-

emrede Illcht erheben kann, bevor sie ihm abgeschnitten

wird, was ja nicht nur durch Zahlung, sondern namentlich

auch durch Präklusion im Prozess geschehen kann

die

eine Parallele bildet zu der hier in Rede stehenden' Prä-

klusion im Kollokationsverfahren.

Endlich kann daran,

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

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dass der Rekurrent entgegen der Vorschrift des Art. 232

Ziff. 3 SchKG seine Futtergeldschuld dem Konkursamt

nicht zur Kenntnis gebracht hat, nicht die im Gesetze

nirgends vorgesehene und auch durchaus unbillige Folge

geknüpft werden, dass nun die Konkursmasse plötzlich

ihre Dividendenschuld mit der Gegenforderung des Gemein-

schuldners verrechnen könnte. Gerade hierauf aber zielt

das Konkursamt mit der verfügten Zurückhaltung der

ganzen Konkursdividende ab. Nicht mehr so weit geht

freilich sein subeventueller Rekursantrag, in dem es sich

darauf beschränkt, zu verlangen, doch wenigstens nach-

träglich noch zur Verrechnung von Konkursforderungen

des Rekurrenten mit der seither entdeckten Gegenforde-

rung des Gemeinschuldners, im Umfange der letzteren,

zugelassen zu werden. Indessen ist dieser Antrag e~tmals

vor Bundesgericht gestellt worden und kann daher nicht

materiell beurteilt werden (Art. 80 OG).

Demnach erkennt die SchuldbetT.- und Konhl,Tskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entscheid vom 17. September 1930 i. S. Keller.

F 0 r t set Z u Ir g der Betreibung auf Grund r ich t e r 1 ich e n

Ur t eil e s (Art. 79, 80-84, 153 Abs. 4 und 186 SchKG).

Wird eine Betreibung, in der Rechtsvorschlag erhoben worden

ist, auf Grund eines richterlichen Urteiles fortgesetzt, so sind

die Fortsetzlmgshandlungen durch die Nichtaufhebung des

Urteils res 01 u t i v be d i n g t in dem Sinne, dass der

Schuldner auch ihre Annullierung verlangen kann, wenn das

Urteil aufgehoben wird.

Oontinuation de Ja poursuite apres jugement (Art. 79, 80 a 84,

153 a.1. 4, et 186 LP).

Lorsqu'une poursuite, qui a fait l'objet d'nne opposition, est

continuee sur la. base d'un jugement, les actes da poursuite

subsequents sont soumis a une condition' resolutoire, en ce

sens que le debiteur peut demander leur annulation quand il

a obtenu ceUe du jugement.

152

Sahuldbetreibungs_ und Konkursrooht. N0 39.

Continuazione dell'eseouzione in seguito a sentenza (art. 79,

80-84, 153 ep. 4 e 186 LEF).

Allorehe un'eseeuzione, in eni fu fatta opposizione, e eontinuata

in fona d'una sentenza giudiziale, gli atti d'esecuzione

soggiacciono ad una condizione risolutiva nel Sen80 ehe il

debitore pud chiederne l'annullamento quando ha. ottenuto

quello delIa sentenza.

.A. -

In der Betreibung des Lebensmittelvereins Zürich

gegen die Rekurrentin für eine Forderung von 2349 Fr.

67 Cts. erhob die Rekurrentin gegen den Zahlungsbefehl

vom 19. Februar 1929 Rechtsvorschlag. Darauf klagte

der Lebensmittelverein die Forderung ein und erhielt

dieselbe vom Bezirksgericht und vom Obergericht zuge-

sprochen. Auf Grund des obergerichtlichen Urteils vom

5. November 1929 verlangte der Gläubiger am 18. Dezem-

ber Fortsetzung der Betreibung. Diese führte, da kein

pfändbares Vermögen vorhanden war, zur Ausstellung der

(vom 6. Januar 1930 datierten) Pfändungsurkunde als

Verlustschein für die ganze Forderung.

B. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hatte die

Rekurrentin inzwischen, am 20. Dezember 1929, Nichtig-

keitsbeschwerde eingereicht. Das Kassationsgericht hiess

die Beschwerde durch Urteil vom 11. Februar 1930 gut

und wies den Forderungsstreit zu neuer Behandlung an

das Bezirksgericht zurück.

.

Vom Urteil des Kassationsgerichtes gab die Rekurrentin

dem Betreibungsamt am 22. Februar Kenntnis und ver-

langte, dass die Pfändung vollständig aufgehoben werde.

Das Betreibungsamt forderte den Gläubiger auf, den

Verlustschein zurückzugeben.

Dieser verweigerte die

Rückgabe, was das Betreibungsamt der Rekurrentin am

28. Februar mitteilte mit der Bemerkung, dass keine

Mittel zur Verfügung stehen, ihr Begehren durchzusetzen

und dass der Verlustschein deshalb in Kraft bleibe.

O. -

Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit

dem Antrag, die seit dem 5. November 1929 gegen sie

vorgenommenen Betreibungshandlungen seien aufzuheben

und der Verlustschein sei, eventuell zwangsweise. ein-

Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39.

153

zuziehen. Die Beschwerde wurde von beiden kantona.len

Instanzen abgewiesen. Die obere Instanz ging in ihrem

Entscheid vom 21. Juli 1930 davon aus, dass die Nichtig-

keitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gehabt habe

und die Betreibung auf Grund des obergerichtlichen

Urteils deshalb habe gültig fortgesetzt werden können;

daraus folge auch, dass die nachträgliche Aufhebung des

obergerichtlichen Urteils diese Betreibungshandlungen

nicht berühre.

D. -

Mit vorliegendem, rechtzeitig eingereichtem

Rekurse wiederholt die Schuldnerin das vor den Vor-

instanzen gestellte Begehren.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Durch den Rechtsvorschlag wird die Betreibung ge-

hemmt. Sie kann nur auf Grund eines richterlichen Urteils

wieder fortgesetzt werden, durch das entweder Rechts-

öffnung erteilt (Art. 80-84 und 153 Abs. 4 SchKG) oder die

in Betreibung gesetzte Forderung anerkannt ist (Art. 79,

153 Abs. 4 und 186). Haben sich die Fortsetzungshand-

lungen auf ein solches Urteil zu stützen, so können sie aber

auch n~ insoweit rechtsbeständig sein, als es das Urteil

selber ist. Ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel gegeben,

so sind diese Betreibungshandlungen durch die Nichtauf-

hebung des Urteils resolutiv bedingt in dem Sinne, dass

der Schuldner, wenn das Urteil aufgehoben ist, auch ihre

Annullierung verlangen kann. Das steht bei ordentlichen

Rechtsmitteln, d. h. solchen mit Suspensiveffekt, ausser

Frage. In diesen Fällen können auf Grund des erst-

instanzlichen Urteils ohnehin höchstens vorsorgliche Mass-

nahmen -

provisorische Pfändung, resp. Aufnahme des

Güterverzeichnisses -

durchgeführt werden. Warum die

Fortsetzungshandlungen aber aufrechterhalten bleiben

müssten, wenn das Urteil auf ein ausserordentliches statt

auf ein ordentliches Rechtsmittel hin aufgehoben wurde,

ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einzu-

154

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 40.

sehen. Die Voraussetzung, auf welcher sie beruhen, ist

hier wie dort dahingefallen.

Eine Einschränkung ergibt sich dabei aus der Sache

, selbst: die Aufhebung der betreffenden Betreibungshand-

lungen kann nur verlangt werden, insoweit dieselbe noch

möglich ist.

Auf Grund dieser Erwägungen muss das vorliegende

Aufhebungsbegehren als begründet erklärt werden. Das

obergerichtliehe Urteil, auf welches sich die Fortsetzung

der Betreibung stützte, ist durch das Kassationsgericht

annulliert worden, und da die Fortsetzung lediglich zur

Ausstellung eines Verlustscheins geführt hat, kann sie

tatsächlich rückgängig gemacht werden. Demgemäss ist

der Gläubiger auch zur Herausgabe· des Verlustscheins

anzuhalten. Zwar verliert der Verlustschein anders als

das Betreibungsamt ang~nommen hat, scho~ durch die

Aufhebungsverfügung jede jRechtswirkung.

Zur voll-

ständigen AnnulIierung des Pfändungsverfahrens gehört

aber, schon um Missbräuohen vorzubeugen, auch die

Rückgabe der Verlustscheinsurkunde. Die Rückgabe kann

auf Grund dieses Entscheides mit den Mit~ln erzwungen

werden, die zur Vollstreckung gerichtlicher Urteile zur

Verfügung stehen.

Demnach erkennt die Schuldbet'l'.- und Konku'l'skamtmer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Pfändungs-

verfahren aufgehoben.

40. Entschei:l vom 23. September 1930

i. S. Solothurner Eantonalbank.

Sol~darbürgschaften des Gemeinschuldners

durfen von den. KOnkursverwa.ltungen nicht dadurch liquidiert

w:erden• dass ~e vom Gläubiger ver1a.ngen, «dass er binnen

Vler Wochen dIe Forderung rechtlich geltend mache und den

Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fortsetze ».

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 40.

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L'a.dmin:istra.tion de 1a. fa.illite ne sa.ura.it liquider les ca.utionne-

ments solida.ires du fa.iIIi en exigea.nt du crea.ncier « qu'il pour-

auive juridiquement. dans le dela.i de qua.tre sema.ines, l'exe-

cution da ses droits et qu'il eontinue ses poursuites sa.ns

interruption nota.ble ».

L 'a.mministra.zione deI fa.llimenti non puo liquidare le fideiussioni

solida.li deI fa.llito esigendo dal creditore che «entro qua.ttro

settima.nEt promuova l'azione e la. continui senza. interruzione

rileva.nte ».

Als die Rekurrentin im Konkurs über R. Burgermeister

in Biberist mehrere auf beliebige Aufforderung verfaJ.lende

Forderungen aus SoIidarbürgschaften für verschiedene

Hauptschuldner anmeldete, wurde sie vom Konkursamt

Kriegstetten ersucht, «innert der gesetzlichen Frist von

4 Wochen die in Art. 503 des Schweiz. Obligationenrechtes

vorgesehenen Massnahmen gegen die ......... Haupt-

schuldner der verbürgten Schulden zu treffen, ansonst

wir die Bürgschaft als dahingefallen betrachten &.

Die

Rekurrentin kam vorsorglicherweise der Aufforderung

nach, führte aber gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag,

die Aufforderung zu annullieren und das Konkursamt

anzuweisen, die fraglichen Bürgschaften nach den Vor-

schrif~n des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes,

. insbesondere nach Art. 215, zu liquidieren. Seither wurde

die Rekurrentin mit ihren Forderungen aus Solidarbürg~

schaft im Kollokationsplan zugelassen, und zwar. ohne

Bedingung oder sonstigen Vorbehalt.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. April. die

Beschwerde abgewiesen.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbet'l'eibungs- und .Konku'l'skammerzieht

in Erwägung :

Der von der Rekurrentin angerufene Art. 215 SchKG

sieht vor, dass Forderungen aus Bürgsohaften des Gemein-

schuldners im Konkurse geltend gemacht werden können,

auoh wenn sie noch nioht fällig sind. Hieraus folgt, in