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150 Schulclbetreibungs. und Konkursrecht. No 38. entstanden, zweifellos eine Forderung des Gemeinschuld- ners und nicht der Konkursmasse (während in dem vom Konkursamt hauptsächlich angerufenen BGE 54 Irr S. 20
• gerade nur das von der Konkursverwaltung für die Verrechnung mit Gegenforderungen der Konkursmasse einzuschlagende Verfahren geordnet wurde). Demzufolge kann das Konkursamt nicht mehr verrechnen, nachdem es dies nicht bei der Auflage des Kollokationsplanes durch Abweisung der vom Rekurrenten angemeldeten Konkurs- forderungen getan hat. Warum etwas anderes gelten sollte, we~ die ursprünglich behauptete Gegenforderung des Gememschuldners höher war als die zu verrechnende Konkursforderung, ist nicht einzusehen; würde sich doch die von den Rekurrenten (unter dem Gesichtswinkel des st. gallischen Zivilprozessrechtes) als notwendig bezeich- nete Führung zweier Prozesse durch vernünftige Hand- habung des Behelfes der Sistierung unschwer vermeiden lassen. Sodann kann nichts daraus hergeleitet werden dass die Gegenforderung des Gemeinschuldners am Rekur~ renten erst seither gerichtlich festgestellt worden ist ; denn Liquidität ist nach schweizerischem· Rechte nicht Voraussetzung der Verrechnung (Art. 120 Abs. 2 OR). Im weiteren traf nicht etwa zu, dass das Konkursamt mangels Fälligkeit der Gegenforderung im Zeitpunkte der Aufstellung des Kollokationsplanes noch nicht hätte ver- rechnen können. Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass das Konkursamt damals' noch nichts von dem Forderungsgrund wusste, der dann schliesslich mindestens die teilweise Gutheissung der Klage gegen Graf zu recht- fertigen vermochte; in dieser Beziehung verhält es sich nicht wesentlich anders, als wenn ein Privater mangels ~enntnis. von einer Gegenforderung die Verrechnungs- emrede Illcht erheben kann, bevor sie ihm abgeschnitten wird, was ja nicht nur durch Zahlung, sondern namentlich auch durch Präklusion im Prozess geschehen kann die eine Parallele bildet zu der hier in Rede stehenden' Prä- klusion im Kollokationsverfahren. Endlich kann daran, Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39. 151 dass der Rekurrent entgegen der Vorschrift des Art. 232 Ziff. 3 SchKG seine Futtergeldschuld dem Konkursamt nicht zur Kenntnis gebracht hat, nicht die im Gesetze nirgends vorgesehene und auch durchaus unbillige Folge geknüpft werden, dass nun die Konkursmasse plötzlich ihre Dividendenschuld mit der Gegenforderung des Gemein- schuldners verrechnen könnte. Gerade hierauf aber zielt das Konkursamt mit der verfügten Zurückhaltung der ganzen Konkursdividende ab. Nicht mehr so weit geht freilich sein subeventueller Rekursantrag, in dem es sich darauf beschränkt, zu verlangen, doch wenigstens nach- träglich noch zur Verrechnung von Konkursforderungen des Rekurrenten mit der seither entdeckten Gegenforde- rung des Gemeinschuldners, im Umfange der letzteren, zugelassen zu werden. Indessen ist dieser Antrag e~tmals vor Bundesgericht gestellt worden und kann daher nicht materiell beurteilt werden (Art. 80 OG). Demnach erkennt die SchuldbetT.- und Konhl,Tskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entscheid vom 17. September 1930 i. S. Keller. F 0 r t set Z u Ir g der Betreibung auf Grund r ich t e r 1 ich e n Ur t eil e s (Art. 79, 80-84, 153 Abs. 4 und 186 SchKG). Wird eine Betreibung, in der Rechtsvorschlag erhoben worden ist, auf Grund eines richterlichen Urteiles fortgesetzt, so sind die Fortsetzlmgshandlungen durch die Nichtaufhebung des Urteils res 01 u t i v be d i n g t in dem Sinne, dass der Schuldner auch ihre Annullierung verlangen kann, wenn das Urteil aufgehoben wird. Oontinuation de Ja poursuite apres jugement (Art. 79, 80 a 84, 153 a.1. 4, et 186 LP). Lorsqu'une poursuite, qui a fait l'objet d'nne opposition, est continuee sur la. base d'un jugement, les actes da poursuite subsequents sont soumis a une condition' resolutoire, en ce sens que le debiteur peut demander leur annulation quand il a obtenu ceUe du jugement. 152 Sahuldbetreibungs_ und Konkursrooht. N0 39. Continuazione dell'eseouzione in seguito a sentenza (art. 79, 80-84, 153 ep. 4 e 186 LEF). Allorehe un'eseeuzione, in eni fu fatta opposizione, e eontinuata in fona d'una sentenza giudiziale, gli atti d'esecuzione soggiacciono ad una condizione risolutiva nel Sen80 ehe il debitore pud chiederne l'annullamento quando ha. ottenuto quello delIa sentenza. .A. - In der Betreibung des Lebensmittelvereins Zürich gegen die Rekurrentin für eine Forderung von 2349 Fr. 67 Cts. erhob die Rekurrentin gegen den Zahlungsbefehl vom 19. Februar 1929 Rechtsvorschlag. Darauf klagte der Lebensmittelverein die Forderung ein und erhielt dieselbe vom Bezirksgericht und vom Obergericht zuge- sprochen. Auf Grund des obergerichtlichen Urteils vom
5. November 1929 verlangte der Gläubiger am 18. Dezem- ber Fortsetzung der Betreibung. Diese führte, da kein pfändbares Vermögen vorhanden war, zur Ausstellung der (vom 6. Januar 1930 datierten) Pfändungsurkunde als Verlustschein für die ganze Forderung. B. - Gegen das obergerichtliche Urteil hatte die Rekurrentin inzwischen, am 20. Dezember 1929, Nichtig- keitsbeschwerde eingereicht. Das Kassationsgericht hiess die Beschwerde durch Urteil vom 11. Februar 1930 gut und wies den Forderungsstreit zu neuer Behandlung an das Bezirksgericht zurück. . Vom Urteil des Kassationsgerichtes gab die Rekurrentin dem Betreibungsamt am 22. Februar Kenntnis und ver- langte, dass die Pfändung vollständig aufgehoben werde. Das Betreibungsamt forderte den Gläubiger auf, den Verlustschein zurückzugeben. Dieser verweigerte die Rückgabe, was das Betreibungsamt der Rekurrentin am
28. Februar mitteilte mit der Bemerkung, dass keine Mittel zur Verfügung stehen, ihr Begehren durchzusetzen und dass der Verlustschein deshalb in Kraft bleibe. O. - Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, die seit dem 5. November 1929 gegen sie vorgenommenen Betreibungshandlungen seien aufzuheben und der Verlustschein sei, eventuell zwangsweise. ein- Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39. 153 zuziehen. Die Beschwerde wurde von beiden kantona.len Instanzen abgewiesen. Die obere Instanz ging in ihrem Entscheid vom 21. Juli 1930 davon aus, dass die Nichtig- keitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gehabt habe und die Betreibung auf Grund des obergerichtlichen Urteils deshalb habe gültig fortgesetzt werden können ; daraus folge auch, dass die nachträgliche Aufhebung des obergerichtlichen Urteils diese Betreibungshandlungen nicht berühre. D. - Mit vorliegendem, rechtzeitig eingereichtem Rekurse wiederholt die Schuldnerin das vor den Vor- instanzen gestellte Begehren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Durch den Rechtsvorschlag wird die Betreibung ge- hemmt. Sie kann nur auf Grund eines richterlichen Urteils wieder fortgesetzt werden, durch das entweder Rechts- öffnung erteilt (Art. 80-84 und 153 Abs. 4 SchKG) oder die in Betreibung gesetzte Forderung anerkannt ist (Art. 79, 153 Abs. 4 und 186). Haben sich die Fortsetzungshand- lungen auf ein solches Urteil zu stützen, so können sie aber auch n~ insoweit rechtsbeständig sein, als es das Urteil selber ist. Ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel gegeben, so sind diese Betreibungshandlungen durch die Nichtauf- hebung des Urteils resolutiv bedingt in dem Sinne, dass der Schuldner, wenn das Urteil aufgehoben ist, auch ihre Annullierung verlangen kann. Das steht bei ordentlichen Rechtsmitteln, d. h. solchen mit Suspensiveffekt, ausser Frage. In diesen Fällen können auf Grund des erst- instanzlichen Urteils ohnehin höchstens vorsorgliche Mass- nahmen - provisorische Pfändung, resp. Aufnahme des Güterverzeichnisses - durchgeführt werden. Warum die Fortsetzungshandlungen aber aufrechterhalten bleiben müssten, wenn das Urteil auf ein ausserordentliches statt auf ein ordentliches Rechtsmittel hin aufgehoben wurde, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einzu- 154 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 40. sehen. Die Voraussetzung, auf welcher sie beruhen, ist hier wie dort dahingefallen. Eine Einschränkung ergibt sich dabei aus der Sache , selbst: die Aufhebung der betreffenden Betreibungshand- lungen kann nur verlangt werden, insoweit dieselbe noch möglich ist. Auf Grund dieser Erwägungen muss das vorliegende Aufhebungsbegehren als begründet erklärt werden. Das obergerichtliehe Urteil, auf welches sich die Fortsetzung der Betreibung stützte, ist durch das Kassationsgericht annulliert worden, und da die Fortsetzung lediglich zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt hat, kann sie tatsächlich rückgängig gemacht werden. Demgemäss ist der Gläubiger auch zur Herausgabe· des Verlustscheins anzuhalten. Zwar verliert der Verlustschein anders als das Betreibungsamt ang~nommen hat, scho~ durch die Aufhebungsverfügung jede jRechtswirkung. Zur voll- ständigen AnnulIierung des Pfändungsverfahrens gehört aber, schon um Missbräuohen vorzubeugen, auch die Rückgabe der Verlustscheinsurkunde. Die Rückgabe kann auf Grund dieses Entscheides mit den Mit~ln erzwungen werden, die zur Vollstreckung gerichtlicher Urteile zur Verfügung stehen. Demnach erkennt die Schuldbet'l'.- und Konku'l'skamtmer: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Pfändungs- verfahren aufgehoben.
40. Entschei:l vom 23. September 1930
i. S. Solothurner Eantonalbank. Sol~darbürgschaften des Gemeinschuldners durfen von den. KOnkursverwa.ltungen nicht dadurch liquidiert w:erden• dass ~e vom Gläubiger ver1a.ngen, «dass er binnen Vler Wochen dIe Forderung rechtlich geltend mache und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fortsetze ». Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 40. 156 L'a.dmin:istra.tion de 1a. fa.illite ne sa.ura.it liquider les ca.utionne- ments solida.ires du fa.iIIi en exigea.nt du crea.ncier « qu'il pour- auive juridiquement. dans le dela.i de qua.tre sema.ines, l'exe- cution da ses droits et qu'il eontinue ses poursuites sa.ns interruption nota.ble ». L 'a.mministra.zione deI fa.llimenti non puo liquidare le fideiussioni solida.li deI fa.llito esigendo dal creditore che «entro qua.ttro settima.nEt promuova l'azione e la. continui senza. interruzione rileva.nte ». Als die Rekurrentin im Konkurs über R. Burgermeister in Biberist mehrere auf beliebige Aufforderung verfaJ.lende Forderungen aus SoIidarbürgschaften für verschiedene Hauptschuldner anmeldete, wurde sie vom Konkursamt Kriegstetten ersucht, «innert der gesetzlichen Frist von 4 Wochen die in Art. 503 des Schweiz. Obligationenrechtes vorgesehenen Massnahmen gegen die ......... Haupt- schuldner der verbürgten Schulden zu treffen, ansonst wir die Bürgschaft als dahingefallen betrachten &. Die Rekurrentin kam vorsorglicherweise der Aufforderung nach, führte aber gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Aufforderung zu annullieren und das Konkursamt anzuweisen, die fraglichen Bürgschaften nach den Vor- schrif~n des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, . insbesondere nach Art. 215, zu liquidieren. Seither wurde die Rekurrentin mit ihren Forderungen aus Solidarbürg~ schaft im Kollokationsplan zugelassen, und zwar. ohne Bedingung oder sonstigen Vorbehalt. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. April. die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbet'l'eibungs- und .Konku'l'skammerzieht in Erwägung : Der von der Rekurrentin angerufene Art. 215 SchKG sieht vor, dass Forderungen aus Bürgsohaften des Gemein- schuldners im Konkurse geltend gemacht werden können, auoh wenn sie noch nioht fällig sind. Hieraus folgt, in