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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 37.
Contro quest'illazione non urta la eireostanza, -ehe il
sequestro e inoperante nei eomronti d'un pignoramento
precedente. Sul ricavo dei beni staggiti il pignoramento
conferisce al ereditore pignorante un privilegio opponibile
ad ogni ereditore, ehe non sia al benefieio dello stesso
privilegio eonseguito eon un pignoramento tempestivo,
eioe fatto nei termini di partecipazione. A questo riguardo
la legge assimila il sequestro ad un pignoramento provvi-
sorio solo nei limiti delI 'art. 281 LEF.
In questo senso la eonclusione della rieorrente tendente
a rivendicare per se sola il ricavo in discorso appare
infondata.
3. -
Da quanto precede risulta dunque ehe a torto,
di fronte aHa contestazione dello Scolari deI diritto di
ritenzione vantato dal1a -ricorrente, l'Ufficio di Mendrisio
ha iniziato il procedimento di cui agli art. 106-109 LEF:
doveva semplicemente dar seguito aHa domanda di vendita.
della creditrice ed, ove occorresse, allestire uno stato di
collocazione. Ma, nel caso in esame, il procedimento del-
l'Ufficio non essendo stato impugnato tempestivamente
per quanto concerne l'applicazione degli art. 106-109 e
la causa di contestazione deI diritto di ritenzione essendo
pendente, il deposito dello stato di collocazione potra
essere differito fino aHa definizione di quella causa, poiche,
in queste. condizioni, non v'ha motivo per obbligare
Scolari ad introdurre la stessa. causa ancora una volta in
fase di riparto. Il giudizio che interverra neUa causa
pendente sara. decisivo per la questione di collocazione e
di riparto deI ricavo.
La Oamera E secuzioni e F allimenti pronuncia :
Il ricorso e respinto nel senso dei considerandi.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38.
38.- Entscheid. vom 17. September 1930
i. S. ltonkuramasse Gal1i und. Xonsorten.
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Die Konkursmasse kalill ihre Konkursdividendenschuld
auch nicht mit einer erst nach der Aufstellung des Kolloka-
tionsplanes bekannt gewordenen und gerichtlich beurteilten
Forderung des Gemeinschuldners ver r e c h n e n.
La masse de la faillite ne peut _ pas compenser sa dette relative
au dividende avec une crea.nce du failli, dont l'existence n'a
et6 connue et constat6e par jugement qu'apres etablissement
du plan de collocation.
La mas.~ fallimentare non puo compe:naare il suo debito derivante
da.! dividendo con un credito deI fallito conoseiuto e eonstatato
giudiziaramente solo dopo l'allestimento dena graduatoria..
A. -
Als am 30. November 1926 über F. Galli der
Konkurs eröffnet wurde, schwebte beim Bezirksgericht
St. Gallen ein von E. Graf angestrengter Prozess auf
Rückzahlung eines Darlehens von 20,000 Fr. Diese dann
im Konkurs eingegebene Forderung wies das Konkursamt
St. Gallen im KoHokationsplan ab « 1. weil eine höhere
Gegenforderung aus einem anfechtbaren Deckungsgeschäft
(Kaufvertrag betr. Schweinebestand von Anfangs Mai
1926) besteht; 2. event. weil Graf im Mai 1926 als ein-
facher Gesellschafter gemeinsam mit Galli die Käserei in
Muolen weiter. betrieben hat und somit für die entstan-
denen Schulden haftbar zu machen ist bezw. für den
Ausfall, den die Gläubiger zufolge des Konkurses erlitten
haben, ebenfalls haftbar ist.» Andere von Graf angemel-
dete Forderungen dagegen liess das Konkursamt im
Kollokationsplan ohne weiteres zu. Wenige Tage später
anerkannte es jedoch auch die eingangs erwähnte Forde-
l'Ullg des Graf mit dem Beifügen, es werde Anfechtungs-
und Rückforderungsklage gegen ihn anheben, was dann
geschah. Die vom erstinstanzlichen Gericht abgewresene
Klage stützten die vier Zessionare der Konkursmasse,
welche im Appellationsverfahren den Prozess an Stelle des
Konkursamtes übernahmen, nunmehr teilweise auch noch
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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 38.
darauf, dass Graf für Stallmiete, Fütterung und Wartung
seiner Schweine durch den Gemeinschuldner in der Zeit
vom 5. l\<Iai bis 10. August 1926 diesem eine gewisse Summe
schuldig geworden sei, welche das Kantonsgericht St. Gal-
len dann auf 6305 Fr. bezifferte und durch Urteil vom
13. September 1928 zusprach, das durch Berufungsurteil
des Bundesgerichtes vom 19. Juni 1929 bestätigt wurde.
Anlässlich der Auflage der Verteilungsliste schrieb das
Konkursamt an Graf, das Dividendenbetreffnis für seine
Forderungen im Betrage von 5084 Fr. 70 ets. (! gelange
nicht zur Auszahlung, da dieser Betrag verrechnet wird
mit dem den Anfechtungs-Gläubigern)} (d. h. den erwähn-
ten vier Zessionaren der Konkursmasse) {(zugesprochenen
Fütterungsgeld im Betrage von 6805 Fr. nebst 5 % Zins
ab 7. April 1927. Sollten Sie mit dieser Verrechnung
nicht einverstanden sein, 'so haben Sie während der Auf-
lagefrist der Verteilungsliste den Prozess einzuleiten ».
Graf tat dies vorsorglicherweise, führte aber gleichzeitig
Beschwerde mit dem Antrag, es sei die verfügte V er-
rechnung seiner Konkursdividende mit seiner Schuld von
6805 Fr. als unzulässig zu erklären und das Konkursamt
anzuweisen, ihm die Dividende auszuzahlen.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. Juli
1930 die Beschwerde gutgeheissen. '
.
O. -
Diesen Entscheid haben Sowohl das Konkursamt
als die vier Zessionare der Konkursmasse an das Bundes-
gericht weitergezogen mit den Anträgen :
'
a) es sei zu verfügen, die der Beschwerde zu Grunde
liegende Frage sei nicht auf dem Beschwerdewege, sondern
auf dem ordentlichen Prozess wege durch den Richter zu
entscheiden, und es sei aus diesem Grunde auf die
Beschwerde nicht einzutreten;
b) eventuell sei die Beschwerde des Graf gänzlich oder
doch teilweise in dem Sinn abzuweisen, dass ihm das
Konkursbetreffnis nur für den um seine Schuld von
6805 Fr. nebst Zinsen reduzierten Forderungsbetrag aus-
zurichten und das Betreffnis für den Betrag von 6805 Fr.
Sohuldbetreibungs. und Konlrursreoht. N° 38.
Ull
nebst Zins durch das Konkursamt an die vier Zessionare
auszubezahlen sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Unbegründet ist die Bezweifelung der sachlichen
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung
über die vorliegende Beschwerde. Nach ständiger Recht-
sprechung sind es die Aufsichtsbehörden, welche über die
formellen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verrech-
nung einer kollokationsplanmässigen Konkursdividenden-
schuld durch die Konkursmasse befinden, während freilich
den Gerichten vorbehalten bleibt die Entscheidung der
Frage nach dem Bestand einer Gegenforderung, die jedoch
vorliegend bereits gefällt ist (vgl. BGE 39 I S. 675 ff. =
Sep.-Ausg. 16 S. 334 ff.; 40 III S. 104 ff. Erw. 2 und 4;
54 III S. 20). Es handelt sich dabei um die Bestimmung
einer der Rechtswirkungen des Kollokationsplanes, die
vom formellen Konkursrechte beherrscht werden, das
von den Aufsichtsbehörden zu handhaben ist.
2. -
Nach ständiger Rechtsprechung der Oberaufsichts-
behörde kann die Konkursverwaltung Konkursforderungen
nur vei-mittelst entsprechender Abweisung des Konkurs-
gläubigers im Kollokationsplan mit Gegenforderungen des
Gemeinschuldn.ers verrechnen und ist sie mit derartigel'
Verrechnung ausgeschlossen, sofern sie zur Verrechnungs-
erklärung nicht von diesem Mittel Gebrauch gemacht hat
(vgl. die eben angeführten Entscheide). Hieraus folgt ohne
weiteres, dass kolloka.tionsplanmässige Konkursdividen-
denschulden unter keinen Umständen mit Gegenforde-
rungen des Gemeinschuldners, sondern nur allfällig mit
Gegenforderungen der Konkursma.sse selbst verrechnet
werden können, ganz abgesehen davon, dass die mate-
rielle Verrechnungsvoraussetzung der Gegenseitigkeit im
ersteren Fall eigentlich gar nicht gegeben ist.
Die Forderung, mit welcher das Konkursamt hier
verrechnen will, ist, weil vor der Konkurseröffnung
UO
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 38.
entstanden, zweifellos eine Forderung des Gemeinschuld-
ners und nicht der Konkursmasse (während in dem vom
Konkursamt hauptsächlich angerufenen BGE 54 Irr S. 20
• gerade nur das von der Konkursverwaltung für die
Verreohnung mit Gegenforderungen der Konkursmasse
einzuschlagende Verfahren geordnet wurde). Demzufolge
kann das Konkursamt nicht mehr verrechnen, nachdem
es dies nicht bei der Auflage des Kollokationsplanes duroh
Abweisung der vom Rekurrenten angemeldeten Konkurs-
forderungen getan hat. Warum etwas anderes gelten
sollte, we~ die ursprünglich behauptete Gegenforderung
des Gememschuldners höher war als die zu verrechnende
Konkursforderung, ist nicht einzusehen; würde sich doch
die von den Rekurrenten (unter dem Gesichtswinkel des
st. gallischen Zivilprozessrechtes) als notwendig bezeich-
nete Führung zweier Prozesse durch vernünftige Hand-
habung des Behelfes der Sistierung unsohwer vermeiden
lassen. Sodann kann nichts daraus hergeleitet werden
dass die Gegenforderung des Gemeinsohuldners am Rekur~
renten erst seither gerichtlich festgestellt worden ist;
denn Liquidität ist nach schweizerischem' Rechte nicht
Voraussetzung der Verrechnung (Art. 120 Abs. 2 OR),
Im weiteren traf nicht etwa zu, dass das Konkursamt
mangels Fälligkeit der Gegenforderung im Zeitpunkte der
Aufstellung des Kollokationsplanes noch nicht hätte ver-
rechnen können.
Ebensowenig kommt etwas darauf an
dass das Konkursamt damals' noch nichts von
de~
Forderungsgrund wusste, der dann schliesslich mindestens
die teilweise Gutheissung der Klage gegen Graf zu recht-
fertigen vermochte; in dieser Beziehung verhält es sich
nicht w:esentlich. anders, als wenn ein Privater mangels
~enntms. von emer Gegenforderung die Verrechnungs-
emrede mcht erheben kann, bevor sie ihm abgeschnitten
wird, was ja nicht nur durch Zahlung, sondern namentlich
auch durch Präklusion im Prozess geschehen kann
die
eine Parallele bildet zu der hier in Rede stehenden' Prä-
klusion im Kollokationsverfa,hren.
Endlich kann daran,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.
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dass, der Rekurrent entgegen der Vorschrift des Art. 232
ZUf. 3 SchKG seine Futtergeldschuld dem Konkursamt
nicht zur Kenntnis gebracht hat, nicht die im Gesetze
nirgends vorgesehene und auch durchaus unbillige Folge
geknüpft werden, dass nun die Konkursmasse plötzlich
ihre Dividendenschuld mit der Gegenforderung des Gemein-
schuldners verrechnen könnte. Gerade hierauf aber zielt
das Konkursamt mit der verfügten Zurückhaltung der
ganzen Konkursdividende ab. Nicht mehr so weit geht
freilich sein subeventueller Rekursantrag, in dem es sich
darauf beschränkt, zu verlangen, doch wenigstens nach-
träglich noch zur Verrechnung von Konkursforderungen
des Rekurrenten mit der seither entdeckten Gegenforde-
rung des Gemeinschuldners, im Umfange der letzteren,
zugelassen zu werden. Indessen ist dieser Antrag eretmals
vor Bundesgericht gestellt worden und kann daher nicht
materiell beurteilt werden (Art. 80 OG).
Demnach e:rke:nnt die 8chuldbetr.- und Konk-u/l'skammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
39. EntSCheid vom 17. September 1930 i. S. Keller.
F 0 r t set z u Ir g der Betreibung auf Grund r ich t er 1 ich e n
Ur t eil e s (Art. 79, 80-84, 153 Abs. 4 imd 186 SchKG).
Wird eine Betreihlmg, in der Rechtsvorschlag erhoben worden
ist, auf Grund eines richterlichen Urteiles fortgesetzt, so sind
die Fortsetzlmgshandlungen durch die Nichtaufhebung des
Urteils res 01 u t i v b e d i n g t in dem Sinne, dass der
Schuldner auch ihre Annullienmg verlangen kaun, wenn das
Urteil aufgehoben wird.
Oontinuation de la poursuite apres iugement (Art. 79, 80 a 84,
153 aI. 4 et 186 LP).
Lorsqu'une poursuite, qui a fait l'objet d'une opposition, est
continuee sur la base d'un jugement, les actes de poursuite
subsequents sont soumis a une condition' resolutoire, en ce
sens que le debiteur peut demander leur annulation quand il
a obtenu celle du jugement.