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56_III_147

BGE 56 III 147

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 37. Contro quest'illazione non urta la eireostanza, -ehe il sequestro e inoperante nei eomronti d'un pignoramento precedente. Sul ricavo dei beni staggiti il pignoramento conferisce al ereditore pignorante un privilegio opponibile ad ogni ereditore, ehe non sia al benefieio dello stesso privilegio eonseguito eon un pignoramento tempestivo, eioe fatto nei termini di partecipazione. A questo riguardo la legge assimila il sequestro ad un pignoramento provvi- sorio solo nei limiti delI 'art. 281 LEF. In questo senso la eonclusione della rieorrente tendente a rivendicare per se sola il ricavo in discorso appare infondata.

3. - Da quanto precede risulta dunque ehe a torto, di fronte aHa contestazione dello Scolari deI diritto di ritenzione vantato dal1a -ricorrente, l'Ufficio di Mendrisio ha iniziato il procedimento di cui agli art. 106-109 LEF: doveva semplicemente dar seguito aHa domanda di vendita. della creditrice ed, ove occorresse, allestire uno stato di collocazione. Ma, nel caso in esame, il procedimento del- l'Ufficio non essendo stato impugnato tempestivamente per quanto concerne l'applicazione degli art. 106-109 e la causa di contestazione deI diritto di ritenzione essendo pendente, il deposito dello stato di collocazione potra essere differito fino aHa definizione di quella causa, poiche, in queste. condizioni, non v'ha motivo per obbligare Scolari ad introdurre la stessa. causa ancora una volta in fase di riparto. Il giudizio che interverra neUa causa pendente sara. decisivo per la questione di collocazione e di riparto deI ricavo. La Oamera E secuzioni e F allimenti pronuncia : Il ricorso e respinto nel senso dei considerandi. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38. 38.- Entscheid. vom 17. September 1930

i. S. ltonkuramasse Gal1i und. Xonsorten. 147 Die Konkursmasse kalill ihre Konkursdividendenschuld auch nicht mit einer erst nach der Aufstellung des Kolloka- tionsplanes bekannt gewordenen und gerichtlich beurteilten Forderung des Gemeinschuldners ver r e c h n e n. La masse de la faillite ne peut _ pas compenser sa dette relative au dividende avec une crea.nce du failli, dont l'existence n'a et6 connue et constat6e par jugement qu'apres etablissement du plan de collocation. La mas.~ fallimentare non puo compe:naare il suo debito derivante da.! dividendo con un credito deI fallito conoseiuto e eonstatato giudiziaramente solo dopo l'allestimento dena graduatoria.. A. - Als am 30. November 1926 über F. Galli der Konkurs eröffnet wurde, schwebte beim Bezirksgericht St. Gallen ein von E. Graf angestrengter Prozess auf Rückzahlung eines Darlehens von 20,000 Fr. Diese dann im Konkurs eingegebene Forderung wies das Konkursamt St. Gallen im KoHokationsplan ab « 1. weil eine höhere Gegenforderung aus einem anfechtbaren Deckungsgeschäft (Kaufvertrag betr. Schweinebestand von Anfangs Mai

1926) besteht; 2. event. weil Graf im Mai 1926 als ein- facher Gesellschafter gemeinsam mit Galli die Käserei in Muolen weiter. betrieben hat und somit für die entstan- denen Schulden haftbar zu machen ist bezw. für den Ausfall, den die Gläubiger zufolge des Konkurses erlitten haben, ebenfalls haftbar ist.» Andere von Graf angemel- dete Forderungen dagegen liess das Konkursamt im Kollokationsplan ohne weiteres zu. Wenige Tage später anerkannte es jedoch auch die eingangs erwähnte Forde- l'Ullg des Graf mit dem Beifügen, es werde Anfechtungs- und Rückforderungsklage gegen ihn anheben, was dann geschah. Die vom erstinstanzlichen Gericht abgewresene Klage stützten die vier Zessionare der Konkursmasse, welche im Appellationsverfahren den Prozess an Stelle des Konkursamtes übernahmen, nunmehr teilweise auch noch 148 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 38. darauf, dass Graf für Stallmiete, Fütterung und Wartung seiner Schweine durch den Gemeinschuldner in der Zeit vom 5. l\<Iai bis 10. August 1926 diesem eine gewisse Summe schuldig geworden sei, welche das Kantonsgericht St. Gal- len dann auf 6305 Fr. bezifferte und durch Urteil vom

13. September 1928 zusprach, das durch Berufungsurteil des Bundesgerichtes vom 19. Juni 1929 bestätigt wurde. Anlässlich der Auflage der Verteilungsliste schrieb das Konkursamt an Graf, das Dividendenbetreffnis für seine Forderungen im Betrage von 5084 Fr. 70 ets. (! gelange nicht zur Auszahlung, da dieser Betrag verrechnet wird mit dem den Anfechtungs-Gläubigern )} (d. h. den erwähn- ten vier Zessionaren der Konkursmasse) {( zugesprochenen Fütterungsgeld im Betrage von 6805 Fr. nebst 5 % Zins ab 7. April 1927. Sollten Sie mit dieser Verrechnung nicht einverstanden sein, 'so haben Sie während der Auf- lagefrist der Verteilungsliste den Prozess einzuleiten ». Graf tat dies vorsorglicherweise, führte aber gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es sei die verfügte V er- rechnung seiner Konkursdividende mit seiner Schuld von 6805 Fr. als unzulässig zu erklären und das Konkursamt anzuweisen, ihm die Dividende auszuzahlen. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. Juli 1930 die Beschwerde gutgeheissen. ' . O. - Diesen Entscheid haben Sowohl das Konkursamt als die vier Zessionare der Konkursmasse an das Bundes- gericht weitergezogen mit den Anträgen : '

a) es sei zu verfügen, die der Beschwerde zu Grunde liegende Frage sei nicht auf dem Beschwerdewege, sondern auf dem ordentlichen Prozess wege durch den Richter zu entscheiden, und es sei aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten;

b) eventuell sei die Beschwerde des Graf gänzlich oder doch teilweise in dem Sinn abzuweisen, dass ihm das Konkursbetreffnis nur für den um seine Schuld von 6805 Fr. nebst Zinsen reduzierten Forderungsbetrag aus- zurichten und das Betreffnis für den Betrag von 6805 Fr. Sohuldbetreibungs. und Konlrursreoht. N° 38. Ull nebst Zins durch das Konkursamt an die vier Zessionare auszubezahlen sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Unbegründet ist die Bezweifelung der sachlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. Nach ständiger Recht- sprechung sind es die Aufsichtsbehörden, welche über die formellen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verrech- nung einer kollokationsplanmässigen Konkursdividenden- schuld durch die Konkursmasse befinden, während freilich den Gerichten vorbehalten bleibt die Entscheidung der Frage nach dem Bestand einer Gegenforderung, die jedoch vorliegend bereits gefällt ist (vgl. BGE 39 I S. 675 ff. = Sep.-Ausg. 16 S. 334 ff. ; 40 III S. 104 ff. Erw. 2 und 4 ; 54 III S. 20). Es handelt sich dabei um die Bestimmung einer der Rechtswirkungen des Kollokationsplanes, die vom formellen Konkursrechte beherrscht werden, das von den Aufsichtsbehörden zu handhaben ist.

2. - Nach ständiger Rechtsprechung der Oberaufsichts- behörde kann die Konkursverwaltung Konkursforderungen nur vei-mittelst entsprechender Abweisung des Konkurs- gläubigers im Kollokationsplan mit Gegenforderungen des Gemeinschuldn.ers verrechnen und ist sie mit derartigel' Verrechnung ausgeschlossen, sofern sie zur Verrechnungs- erklärung nicht von diesem Mittel Gebrauch gemacht hat (vgl. die eben angeführten Entscheide). Hieraus folgt ohne weiteres, dass kolloka.tionsplanmässige Konkursdividen- denschulden unter keinen Umständen mit Gegenforde- rungen des Gemeinschuldners, sondern nur allfällig mit Gegenforderungen der Konkursma.sse selbst verrechnet werden können, ganz abgesehen davon, dass die mate- rielle Verrechnungsvoraussetzung der Gegenseitigkeit im ersteren Fall eigentlich gar nicht gegeben ist. Die Forderung, mit welcher das Konkursamt hier verrechnen will, ist, weil vor der Konkurseröffnung UO Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 38. entstanden, zweifellos eine Forderung des Gemeinschuld- ners und nicht der Konkursmasse (während in dem vom Konkursamt hauptsächlich angerufenen BGE 54 Irr S. 20

• gerade nur das von der Konkursverwaltung für die Verreohnung mit Gegenforderungen der Konkursmasse einzuschlagende Verfahren geordnet wurde). Demzufolge kann das Konkursamt nicht mehr verrechnen, nachdem es dies nicht bei der Auflage des Kollokationsplanes duroh Abweisung der vom Rekurrenten angemeldeten Konkurs- forderungen getan hat. Warum etwas anderes gelten sollte, we~ die ursprünglich behauptete Gegenforderung des Gememschuldners höher war als die zu verrechnende Konkursforderung, ist nicht einzusehen ; würde sich doch die von den Rekurrenten (unter dem Gesichtswinkel des st. gallischen Zivilprozessrechtes) als notwendig bezeich- nete Führung zweier Prozesse durch vernünftige Hand- habung des Behelfes der Sistierung unsohwer vermeiden lassen. Sodann kann nichts daraus hergeleitet werden dass die Gegenforderung des Gemeinsohuldners am Rekur~ renten erst seither gerichtlich festgestellt worden ist ; denn Liquidität ist nach schweizerischem' Rechte nicht Voraussetzung der Verrechnung (Art. 120 Abs. 2 OR), Im weiteren traf nicht etwa zu, dass das Konkursamt mangels Fälligkeit der Gegenforderung im Zeitpunkte der Aufstellung des Kollokationsplanes noch nicht hätte ver- rechnen können. Ebensowenig kommt etwas darauf an dass das Konkursamt damals' noch nichts von de~ Forderungsgrund wusste, der dann schliesslich mindestens die teilweise Gutheissung der Klage gegen Graf zu recht- fertigen vermochte; in dieser Beziehung verhält es sich nicht w:esentlich. anders, als wenn ein Privater mangels ~enntms. von emer Gegenforderung die Verrechnungs- emrede mcht erheben kann, bevor sie ihm abgeschnitten wird, was ja nicht nur durch Zahlung, sondern namentlich auch durch Präklusion im Prozess geschehen kann die eine Parallele bildet zu der hier in Rede stehenden' Prä- klusion im Kollokationsverfa,hren. Endlich kann daran , Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39. 151 dass, der Rekurrent entgegen der Vorschrift des Art. 232 ZUf. 3 SchKG seine Futtergeldschuld dem Konkursamt nicht zur Kenntnis gebracht hat, nicht die im Gesetze nirgends vorgesehene und auch durchaus unbillige Folge geknüpft werden, dass nun die Konkursmasse plötzlich ihre Dividendenschuld mit der Gegenforderung des Gemein- schuldners verrechnen könnte. Gerade hierauf aber zielt das Konkursamt mit der verfügten Zurückhaltung der ganzen Konkursdividende ab. Nicht mehr so weit geht freilich sein subeventueller Rekursantrag, in dem es sich darauf beschränkt, zu verlangen, doch wenigstens nach- träglich noch zur Verrechnung von Konkursforderungen des Rekurrenten mit der seither entdeckten Gegenforde- rung des Gemeinschuldners, im Umfange der letzteren, zugelassen zu werden. Indessen ist dieser Antrag eretmals vor Bundesgericht gestellt worden und kann daher nicht materiell beurteilt werden (Art. 80 OG). Demnach e:rke:nnt die 8chuldbetr.- und Konk-u/l'skammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

39. EntSCheid vom 17. September 1930 i. S. Keller. F 0 r t set z u Ir g der Betreibung auf Grund r ich t er 1 ich e n Ur t eil e s (Art. 79, 80-84, 153 Abs. 4 imd 186 SchKG). Wird eine Betreihlmg, in der Rechtsvorschlag erhoben worden ist, auf Grund eines richterlichen Urteiles fortgesetzt, so sind die Fortsetzlmgshandlungen durch die Nichtaufhebung des Urteils res 01 u t i v b e d i n g t in dem Sinne, dass der Schuldner auch ihre Annullienmg verlangen kaun, wenn das Urteil aufgehoben wird. Oontinuation de la poursuite apres iugement (Art. 79, 80 a 84, 153 aI. 4 et 186 LP). Lorsqu'une poursuite, qui a fait l'objet d'une opposition, est continuee sur la base d'un jugement, les actes de poursuite subsequents sont soumis a une condition' resolutoire, en ce sens que le debiteur peut demander leur annulation quand il a obtenu celle du jugement.