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Schuldbetreibungs. und Konkurarecht. No 36.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die vor
der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vor-
. genommenen Pfändungen aufgehoben. Im übrigen wird
der Rekurs abgewiesen.
36. Entsoheii vom 12. S9ptemb~r 1930 i. S. Wunderlin.
Wird auf Grund des
K 0 n kur s ver I u s t s ehe i n e 8
eine neu e B e t r e i b 11 n g angehoben, ohne dass
der
Sch~doo.er bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein,
so 1St m dem allfällig neu auszustellenden «Ver 1 u s t -
schein infolge Pfändung» zu bemerken, die
Forderung beruhe auf Konkursverlustschein. SchKG Art. 149
und 265.
Lors.q~le, sur la. base d'un acte de defattt de biens dtlJi?'1'e ap-rea
ju?Uile. une nouvelle poursuite est exercee contra le debiteur
sans qu'il conteste etra revenu a meilleure fortune, le nOllvel
• a.cte de defaut apres saisie » qui serait delivr6 le 008 echtSant
devrait mentionner que 1a creanee rapose sur nn acte de dOfaut
apres faillite. Art. 149 et 265 LP.
Allorehe in virtu di un attestat{) di earenza di beni rila.sciato in
~eguit? a fallimento, une nuovaesecuzione e promossa contro
11 d~bltore, senza ehe questo contesti d'aver aequi"tato lluovi
benl, oecorre annotare sull' "attestato di careUi7,a. di beui eonsecu-
tivo a pignoramento", ehe dovra eventualmente essere rila.scia.to
cheilcreditosifondasu un attest:!1to di ca.renza di beni in segui~
a fallimento. Art. 149 e 265 LEF.
Der Rekurrent Wilhelm Wunderlin hatte für eine
Forderung von 9813 Fr. gegen Kar! Wunderlin einen
Konkursverlustschein erhalten und hob nun, im Anschluss
an einen am Wohnorte des Schuldners, Basel, heraus-
genommenen Arrest, Betreibung an, wogegen der Schuldner
nicht Rechtsvorschlag erhob. Da die hierauf gepfändeten
Arrest- und weiteren Vermögensgegenstände zur Deckung
nicht genügten, vermerkte das Betreibungsamt zwar auf
der Pfändungsurkunde, sie gelte als provisorischer Ver-
lustschein (vgl. BGE 55 III S. 30); dagegen verweigerte
Schuldbetreibungs. und Konlrorsreoht. No 36.
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es die Ausstellung eines neuen Verlustscheines «infolge
Pfändung » für den durch das Verwertungsergebnis nicht
gedeckten Betrag von 8912 Fr. 15.
Auf Beschwerde des Gläubigers hin hat die kantonale
Aufsichtsbehörde am 8. August 1930 das Betreibungsamt
angewiesen, « den definitiven Verlustschein gegen Rück-
gabe des Konkursverlustscheines auszustellen, ihn als
Ersatz des Konkursverlustscheines zu bezeichnen und
in der Rubrik « Grund der Forderung)} anzugeben, dass
die Forderung auf einem Konkursverlustschein beruht. »
Diesen Entscheid hat der Gläubiger an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag, das Betreibungs-
amt sei anzuweisen, ihm einen definitiven Pfändungs-
verlustschein ohne jeden Vorbehalt und ohne jede Ein-
schränkung auszustellen.
Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Freilich unterscheidet sich die vorliegend streitige
Betreibung nicht von irgend einer anderen ordentlichen
Betreibung auf Pfändung, weil sie einerseits im Anschluss
an die Ausstellung des Konkursverlustscheines nicht
anders als durch einen Zahlungsbefehl eingeleitet werden
konnte, und weil anderseits der Schuldner nicht die Einrede
des Mangels neuen Vermögens durch Rechtsvorschlag
erhoben hat. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu-
treffend entschieden, dass dem betreibenden Gläubiger
ein « Verlustschein infolge Pfändung» auszustellen sei,
was übrigens der Schuldner unangefochten gelassen hat.
Gestützt hierauf kann der Gläubiger namentlich während
sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung
fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG), ohne dass der Schuldner
die Einrede des Mangels neuen Vermögens erheben könnte,
weil der Rechtsbehelf des Rechtsvorschlages, durch den
jene Einrede einzig erhoben werden kann, nur gegenüber
einer neu angehobenen Betreibung zu Gebote steht,
nicht aber gegenüber einer solchen eigentlichen Fort-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.
setztmg uer bisher nicht endgültig abgeschlossenen Betrei-
bung. Es wäre auch gar nicht einzusehen, wieso der
• Schuldner, der sich durch Verstreichenlassen der Rechts-
vorschlagsfrist der Zwangsvollstreckung in sein ganzes
pfändbares Vermögen unterworfen hat, entgegen der ange-
führten Regel dieser Zwangsvollstreckung nicht noch wäh-
rend weiteren sechs Monaten unterworfen bleiben müsste,
nachdem die Betreibung (teilweise) fruchtlos war. Indessen
würde die Ausstellung eines vorbehaltlosen Pfändungs-
verlustscheines den Schuldner ungerechtfertigterweise
(vgl. BGE 25 I S. 39 Erw. 3 = Sep.-Ausg. 2 S. 82 Erw.3)
der Gefahr aussetzen, dass er auch gegenüber einer später
als sechs Monate gestützt auf diesen Verlustschein neu
angehobenen Betreibung mit der Einrede des Mangels
neuen Vermögens ausgeschlossen wäre, weil diese Einrede
nur gegenüber einer auf Konkursverlustschein gestützten
Betreibung mit dem Erfolg erhoben werden kann, dass
die Betreibung bis zum Nachweise des Vorhandenseins
neuen Vermögens eingestellt bleibt, während umgekehrt
der Pfändungsverlustschein einen Rechtsöffnungstitel ab-
gibt, der nicht durch die Einrede des Mangels neuen Ver-
mögens entkräftet werden kann. Dieser Gefahr will die
Vorinstanz zutreffend mit der Anordnung begegnen, dass
der Angabe des Grundes der Forderung im Verlustschein
beigefügt werde, sie beruhe auf einem Konkursverlust-
schein, wobei insbesondere auch dessen Datum zu ver-
<:eichnell ist. Dagegen braucht die Ausstellung dieses
Pfändungsverlustscheines nicht an die -
vom Rekur-
renten angebotene -
Rückgabe des Konkursverlust-
scheines geknüpft und jener nicht als Ersatz dieses letz-
teren bezeichnet zu werden, wie die Vorinstanz ausserdem,
jedoch ohne nähere Begründung, noch angeordnet hat.
Der Schuldner wird hinreichend dadurch geschützt, dass
tier Betrag des Konkursverlustscheines um die in der
streitigen Betreibung eingebrachten und, bei Fortsetzung
binnen sechs :Monaten, allfällig noch einzubringenden
Summen herabgesetzt wird, dass im letzteren Falle das
Schuldbetreibungs- und Konkursrech!. :-;0 37.
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gleiche auch mit dem en,ten Pfändungsverlustschein
geschieht, und dass ausserdem der dann neu auszustellende
Pfändungsverlustschein wiederum den Zusatz erhält, die
Forderung beruhe auf Konkursverlustschein. Dritte vor
dem l\fissbrauch der mehreren Verlustscheine durch den
Versuch mehrmaliger Abtretung einer und derselben
Forderung zu schützen, ist nicht Aufgabe der Betreibungs-
behörden.
Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- 'Und Konkursk'ammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
begründet erklärt.
37. Sentenza. 16 settembre 1930 nella oausa Soldati & C.
Un sequestro, conseguito su beni giB. oggetto di un'esecuzione in
realizzazWne di pegno, non e di ostacolo alla domanda di rea·
lizzazione da parte deI creditore pignoratizio. -
Se il creditore
sequestrante eontesta tempestivamente il diritto di pegno, 180
contestazione non pUc) dar luogo 801 procedimento di cui agli
art. 106·109 LEF, ma deve liquidarsi, se il rieavo dei beni
venduti nel frattempo non basta per soddisfare tutti i creditori,
in sede di collocazione e di riparto. Non essendo stata impugnata
tempestivamente, la procedura secondo gli art.
106-109
deve essere
condotta a
termine e
180
causa pendente
ultimata; il giudizio ehe interverra sara decisivo per 180 ques-
tione di collocazione e di riparto dei rieavo. (Art. 106-109;
275; 281 LEF.)
Wird auf Gegenstände A r res t gelegt, bezüglich welcher bereits
B e t r e i b u n gau f P fan d ver wer tun gangehoben
worden ist, so steht dies dem Verwertungsbegehren des
Pfandgläubigers nicht entgegen. Bestreitet der Arre.'3tgläu-
biger das Pfandrecht, so ist hierüber nicht das Widerspl"uchH.
verfahren gemäss Art. 106/9 SchKG zu eröffnen, sondern im
Kollokations· und Verteilungsverfahren . zu entscheiden, sofern
der Erlös nicht zur Deckung sämtlicher beteiligter Gläubiger
hinreicht. Ist jedoch gegen die Einleitung des \Viderspruch".
verfahrens nicht rechtzeitig Beschwerde geführt worden, so
ist es zu Ende zu fiihren lmd ebenso der Widersprnchsprozess,