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138 Schuldbetreibungs. und Konkurarecht. No 36. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vor- . genommenen Pfändungen aufgehoben. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
36. Entsoheii vom 12. S9ptemb~r 1930 i. S. Wunderlin. Wird auf Grund des K 0 n kur s ver I u s t s ehe i n e 8 eine neu e B e t r e i b 11 n g angehoben, ohne dass der Sch~doo.er bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so 1St m dem allfällig neu auszustellenden «Ver 1 u s t - schein infolge Pfändung» zu bemerken, die Forderung beruhe auf Konkursverlustschein. SchKG Art. 149 und 265. Lors.q~le, sur la. base d'un acte de defattt de biens dtlJi?'1'e ap-rea ju?Uile. une nouvelle poursuite est exercee contra le debiteur sans qu'il conteste etra revenu a meilleure fortune, le nOllvel
• a.cte de defaut apres saisie » qui serait delivr6 le 008 echtSant devrait mentionner que 1a creanee rapose sur nn acte de dOfaut apres faillite. Art. 149 et 265 LP. Allorehe in virtu di un attestat{) di earenza di beni rila.sciato in ~eguit? a fallimento, une nuovaesecuzione e promossa contro 11 d~bltore, senza ehe questo contesti d'aver aequi"tato lluovi benl, oecorre annotare sull' "attestato di careUi7,a. di beui eonsecu- tivo a pignoramento", ehe dovra eventualmente essere rila.scia.to cheilcreditosifondasu un attest:!1to di ca.renza di beni in segui~ a fallimento. Art. 149 e 265 LEF. Der Rekurrent Wilhelm Wunderlin hatte für eine Forderung von 9813 Fr. gegen Kar! Wunderlin einen Konkursverlustschein erhalten und hob nun, im Anschluss an einen am Wohnorte des Schuldners, Basel, heraus- genommenen Arrest, Betreibung an, wogegen der Schuldner nicht Rechtsvorschlag erhob. Da die hierauf gepfändeten Arrest- und weiteren Vermögensgegenstände zur Deckung nicht genügten, vermerkte das Betreibungsamt zwar auf der Pfändungsurkunde, sie gelte als provisorischer Ver- lustschein (vgl. BGE 55 III S. 30) ; dagegen verweigerte Schuldbetreibungs. und Konlrorsreoht. No 36. 139 es die Ausstellung eines neuen Verlustscheines «infolge Pfändung » für den durch das Verwertungsergebnis nicht gedeckten Betrag von 8912 Fr. 15. Auf Beschwerde des Gläubigers hin hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 8. August 1930 das Betreibungsamt angewiesen, « den definitiven Verlustschein gegen Rück- gabe des Konkursverlustscheines auszustellen, ihn als Ersatz des Konkursverlustscheines zu bezeichnen und in der Rubrik « Grund der Forderung)} anzugeben, dass die Forderung auf einem Konkursverlustschein beruht. » Diesen Entscheid hat der Gläubiger an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag, das Betreibungs- amt sei anzuweisen, ihm einen definitiven Pfändungs- verlustschein ohne jeden Vorbehalt und ohne jede Ein- schränkung auszustellen. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Freilich unterscheidet sich die vorliegend streitige Betreibung nicht von irgend einer anderen ordentlichen Betreibung auf Pfändung, weil sie einerseits im Anschluss an die Ausstellung des Konkursverlustscheines nicht anders als durch einen Zahlungsbefehl eingeleitet werden konnte, und weil anderseits der Schuldner nicht die Einrede des Mangels neuen Vermögens durch Rechtsvorschlag erhoben hat. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu- treffend entschieden, dass dem betreibenden Gläubiger ein « Verlustschein infolge Pfändung» auszustellen sei, was übrigens der Schuldner unangefochten gelassen hat. Gestützt hierauf kann der Gläubiger namentlich während sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG), ohne dass der Schuldner die Einrede des Mangels neuen Vermögens erheben könnte, weil der Rechtsbehelf des Rechtsvorschlages, durch den jene Einrede einzig erhoben werden kann, nur gegenüber einer neu angehobenen Betreibung zu Gebote steht, nicht aber gegenüber einer solchen eigentlichen Fort- 140 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36. setztmg uer bisher nicht endgültig abgeschlossenen Betrei- bung. Es wäre auch gar nicht einzusehen, wieso der
• Schuldner, der sich durch Verstreichenlassen der Rechts- vorschlagsfrist der Zwangsvollstreckung in sein ganzes pfändbares Vermögen unterworfen hat, entgegen der ange- führten Regel dieser Zwangsvollstreckung nicht noch wäh- rend weiteren sechs Monaten unterworfen bleiben müsste, nachdem die Betreibung (teilweise) fruchtlos war. Indessen würde die Ausstellung eines vorbehaltlosen Pfändungs- verlustscheines den Schuldner ungerechtfertigterweise (vgl. BGE 25 I S. 39 Erw. 3 = Sep.-Ausg. 2 S. 82 Erw.3) der Gefahr aussetzen, dass er auch gegenüber einer später als sechs Monate gestützt auf diesen Verlustschein neu angehobenen Betreibung mit der Einrede des Mangels neuen Vermögens ausgeschlossen wäre, weil diese Einrede nur gegenüber einer auf Konkursverlustschein gestützten Betreibung mit dem Erfolg erhoben werden kann, dass die Betreibung bis zum Nachweise des Vorhandenseins neuen Vermögens eingestellt bleibt, während umgekehrt der Pfändungsverlustschein einen Rechtsöffnungstitel ab- gibt, der nicht durch die Einrede des Mangels neuen Ver- mögens entkräftet werden kann. Dieser Gefahr will die Vorinstanz zutreffend mit der Anordnung begegnen, dass der Angabe des Grundes der Forderung im Verlustschein beigefügt werde, sie beruhe auf einem Konkursverlust- schein, wobei insbesondere auch dessen Datum zu ver- <:eichnell ist. Dagegen braucht die Ausstellung dieses Pfändungsverlustscheines nicht an die - vom Rekur- renten angebotene - Rückgabe des Konkursverlust- scheines geknüpft und jener nicht als Ersatz dieses letz- teren bezeichnet zu werden, wie die Vorinstanz ausserdem, jedoch ohne nähere Begründung, noch angeordnet hat. Der Schuldner wird hinreichend dadurch geschützt, dass tier Betrag des Konkursverlustscheines um die in der streitigen Betreibung eingebrachten und, bei Fortsetzung binnen sechs :Monaten, allfällig noch einzubringenden Summen herabgesetzt wird, dass im letzteren Falle das Schuldbetreibungs- und Konkursrech!. :-;0 37. 141 gleiche auch mit dem en,ten Pfändungsverlustschein geschieht, und dass ausserdem der dann neu auszustellende Pfändungsverlustschein wiederum den Zusatz erhält, die Forderung beruhe auf Konkursverlustschein. Dritte vor dem l\fissbrauch der mehreren Verlustscheine durch den Versuch mehrmaliger Abtretung einer und derselben Forderung zu schützen, ist nicht Aufgabe der Betreibungs- behörden. Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- 'Und Konkursk'ammer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt.
37. Sentenza. 16 settembre 1930 nella oausa Soldati & C. Un sequestro, conseguito su beni giB. oggetto di un'esecuzione in realizzazWne di pegno, non e di ostacolo alla domanda di rea· lizzazione da parte deI creditore pignoratizio. - Se il creditore sequestrante eontesta tempestivamente il diritto di pegno, 180 contestazione non pUc) dar luogo 801 procedimento di cui agli art. 106·109 LEF, ma deve liquidarsi, se il rieavo dei beni venduti nel frattempo non basta per soddisfare tutti i creditori, in sede di collocazione e di riparto. Non essendo stata impugnata tempestivamente, la procedura secondo gli art. 106-109 deve essere condotta a termine e 180 causa pendente ultimata; il giudizio ehe interverra sara decisivo per 180 ques- tione di collocazione e di riparto dei rieavo. (Art. 106-109; 275 ; 281 LEF.) Wird auf Gegenstände A r res t gelegt, bezüglich welcher bereits B e t r e i b u n gau f P fan d ver wer tun gangehoben worden ist, so steht dies dem Verwertungsbegehren des Pfandgläubigers nicht entgegen. Bestreitet der Arre.'3tgläu- biger das Pfandrecht, so ist hierüber nicht das Widerspl"uchH. verfahren gemäss Art. 106/9 SchKG zu eröffnen, sondern im Kollokations· und Verteilungsverfahren . zu entscheiden, sofern der Erlös nicht zur Deckung sämtlicher beteiligter Gläubiger hinreicht. Ist jedoch gegen die Einleitung des \Viderspruch". verfahrens nicht rechtzeitig Beschwerde geführt worden, so ist es zu Ende zu fiihren lmd ebenso der Widersprnchsprozess,