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112 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 26. bungsgesetz ZU Grunde. Daran ändert es nichts, dass das ordentliche Rechtsmittel des Beschwerdeverfahrens, der
• Rekurs, nach der Vorschrift des Art. 36 SchKG an sich keinerlei Suspensiveffekt hat, dass der Entscheid vielmehr schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und trotz Einlegung eines Rechtsmittels vollstreckt werden kann, solange nicht seitens der Rekursinstanz oder deren Vorsitzenden eine gegenteilige Anordnung ergangen ist. Denn die Voll- streckbarkeit ist weder Bestandteil noch Voraussetzung der Rechtskraft und kann daher ohne Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft so oder anders geregelt werden (vgL HELLWIG, System des deutschen Zivilprozessrechtes, I. Teil, S. 772). Übrigens ist die nach Art. 36 SchKG vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vorhandene Vollstreckbarkeit keine -endgültige, sondern nur eine vorläufige. Wird' der Entscheid infolge Einlegung eines Rechtsmittels nachträglich abgeändert, so muss eine bereits erfolgte Vollstreckung des aufgehobenen Entscheides wieder rückgängig gemacht werden, soweit dies überhaupt noch möglich ist. Dieser Vorbehalt ist nur wegen seiner Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich im Gesetz for- muliert worden. Dieser Auffassung vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen im Beschwerdf;lverfahren können nicht etwa die beiden Urteile der staatsrechtlichEm Abteilung des Bundesgerichtes in Bd. 46 I.S. 366 Erw. 1, bestätigt in Bd. 47 I S. 205 entgegengehalten werden. Allerdings wird hier erklärt, dass ein Konkurserkenntnis schon mit der Ausfällung durch den erstinstanzlichen Konkursrichter Rechtskraft erlange. Doch beziehen sich diese Entschei- dungen nur auf den besondern Fall der Berufung gegen ein Konkurserkenntnis und präjudizieren daher den Ent- scheid über die Wirkungen des Rekurses im Beschwerde- verfahren nicht, ganz abgesehen davon, dass den besondern Gründen, welche für jene Lösung ins Feld geführt wurden (nämlich die Rücksicht auf das mit der Konkurseröffnung entstehende Beschlagsrecht der Gläubigergesamtheit an Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xc 27. ll:l den Aktiven des Gemeinschuldners), im Beschwerdever- fahren keine Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten ist der Strafanspruch infolge des Todes von Rechtsanwalt Dr. X erloschen, bevor die Strafverfügung Rechtskraft erlangt hat. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz muss daher in diesem Punkt aufgehoben werden.
27. Entsoheid vom 16. Juni 1930 i. S. Str'Üby-Fischer. Betreibung auf F aus t p fan d ver wer tun g. Wird die Schuld durch Abschlagszahlungen getilgt, so hat das Betreibungsamt (in analoger Anwendung von Art. 150 Abs. 1 SchKG) vor Ablieferung der letzten Rate vom Gläubiger Herausgabe der Pfandobjekte zu Handen des Schuldners zu verlangen. Voraussetzung dafür ist indessen 'Obereinstimmung der Parteien darüber, dass die Pfänder nicht noch für andere Ansprüche des Gläubigers haften. Poursuite en realisation de gage. Lorsque la dette est acquittee par acomptes, l'office doit (eu appliquant par voie d'analogie l'art. 150 a1. l er LP) inviter le creancier a lui reme.ttre le gage pour le debiteur avant da. toucher le dernier acompte. Il faut toutefois que les parties soient d'accord que le gage ne garantit pas d'autres pretentions du creancier. Esecuzione in via di realizzazione deI pegno. Se il debito viene estinto mediante acconti l'ufficio deve, prima di versare l'ultima rata, esigere (applicando l'art. 150 cp. 1 LE:F per analogia) dal creditore ehe gli consegni il pegno per canto deI debitore. E per<> necessario ehe le parti siano eoncordi nell'ammettere ehe il pegno non garantisee altre pretese deI creditore. A. - In der Betreibung No. 149 auf Verwertung von Faustpfändern leistete der Rekurrent nach erhaltenem Aufschub am 2. Dezember 1929 die 1etzte Rat.e, inbegriffen Zins und Kosten, mit 371 Fr. 90 ets., knüpfte aber daran die Bedingung, dass das Betreibungsamt den Betrag der Gläubigerin nur gegen Rückgabe der Pfandgegenstände aushändigen dürfe. Mit Schreiben vom 2. Januar 1930 114 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 27. gab das Betreibungsamt der Gläubigerin hievon Kenntnis und erklärte unter Hinweis auf Art. 150 SchKG, es könne , die letzte Rate nicht abliefern, solange die Pfandgegen- stände nicht zur Verfügung gestellt seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Gläubigerin recht- zeitig Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt anzuweisen, ihr die 371 Fr. 90 Cts. auszubezahlen. Sie machte geltend, dass ihr die in Frage stehenden Faust- pfänder nicht nur für die in Betreibung gesetzte Forde- rung, sondern noch für weitere Ansprüche verhaftet seien. Die erste Instanz hiess die Beschwerde gut. Ein hie- gegen vom Schuldner eingereichter Rekurs wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 16. Mai 1930 abgewiesen, worauf der Schuldner an das Bundes- gericht gelangte mit dem Antrag, festzustellen, dass die Gläubigerin verpflichtet sei, vor Aushändigung der letzten Rate die sämtlichen Pfandobjekte an das Betreibungsamt zu Handen des Rekurrenten abzuliefern. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der Betreibungsbeamte in einer Betreibung auf Faustpfandverwertung berechtigt und verpflichtet sei, nach vollständiger Tilgung . der in Betreibung gesetzten Forderung dUl'ch Abschlagsz!l-hlungen das Pfand vom Gläubiger zu Handen des Schuldners herauszuverlangen. Indessen rechtfertigt es sich, in einem solchen Fall Art. 150 Abs. 1 SchKG analog zur Anwendung zu bringen: Infolge der Bezahlung der Forderung erlischt auch das für die letztere eingeräumte Pfandrecht, und der Gläubi- ger hat nunmehr ebensowenig ein Recht auf weiteren Pfandbesitz wie auf den Besitz eines Schuldscheins. Wenn aber Art. 150, anstatt den Schuldner darauf zu verweisen, den Schuldschein selber auf dem 'Veg eines Zivilprozesses oder im Befehlsverfahren vom Gläubiger zurückzuver- !angen, den Gläubiger verpflichtet, den Schuldschein dem Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27. 115 Betreibungsamt ZU Handen des Schuldners zu übergeben, so vermag nicht eingesehen werden, warum der Schuldner im Fall des Faustpfandrechtes nach dem Erlöschen des letztern zu einem zeitraubenden und mit Kosten verbun- denen Vorgehen gegen den Gläubiger soll gezwungen werden. Dadurch, dass ihm dieser Umweg erspart wird, werden keinerlei berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt. Dass das Betreibungsamt nur im Fall vollzogener Ver- wertung nach Art. 150 Abs. 1 zu verfahren, bei biossen Abschlagszahlungen dagegen dem Schuldner einfach Quit- tung, ohne Beizug der Urkunden, zu erteilen habe, wie die Vorinstanz annimmt, trifft nicht zu: Das Gesetz macht keinen Unterschied, wie die vollständige Deckung des Gläubigers herbeigeführt wurde ; es kann daher keine Rolle spielen, ob die Verwertung durchgeführt wurde oder nicht. Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung auf JAEGER, Anm. 4 zu Art. 150 ; diese KommentarsteIle bezieht sich auf den hier nicht in Betracht fallenden Absatz 2 von Art. 150 SchKG (vgl. dazu Anm. 1 am Ende zu Art. 150). Was für « andere Gründe» gegen eine· analoge Anwendung sprechen, hat die Vorinstanz nicht angegeben. Voraussetzung einer solchen analogen Anwendung von Art. 150 Abs. 1 auf die Faustpfänder ist indessen Ueber- einstimmung der Parteien über das Erlöschen des Pfand- rechtes. Behauptet der Gläubiger dagegen, dass der näm- liche Pfandgegenstand noch für weitere, nicht in Betrei- bung gesetzte Ansprüche hafte, so darf das Amt nicht darüber hinweggehen. Es kann aber auch nicht selber darüber entscheiden; ob das Pfandrecht noch für andere Forderungen bestehe, ist eine Frage materiellrechtlicher Natur, deren Beantwortung ausschliesslich dem ordent- lichen Richter zusteht. Es bleibt daher in einem solchen Falle kein anderer Ausweg, als dass das Betreibungsamt dem Schuldner Mitteilung davon macht, dass der Gläu- biger das Pfand noch für andere, nicht getilgte Forderungen 116 Schuldbetreibtmgs. und Konkursrecht. N0 28. beanspruche, und es ihm überlässt, die Herausgabe der Pfänder vor dem ordentlichen Richter zu betreiben, wenn
• er den Standpunkt des Gläubigers nicht als richtig aner- kennen wilL Der Umstand, dass die Inanspruchnahme der Pfänder für andere, vorläufig nicht betriebene Forde- rungen im Zahlungsbefehl nicht angemeldet wurde, schliesst diese Inanspruchnahme nicht aus; denn der Gläubiger ist nicht verpflichtet, sich im Verfahren über die eine Forderung auch noch über den Bestand anderer Pfandansprüche zu äussern. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
28. Entscheid vom a7. Juni 1930
i. S. Kanton 13em und Einwohnergemeinde Dem. Der Entscheid, dass eine nicht schon vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung M ass e ver bin d 1 ich k e i t sei, liegt ohne weiteres schon im Entscheid der zuständigen Behörde darüber, dass eine Forderung gegenüber der Kon- kursmasse bestehe. Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden. La dooision portant qu'une creance qui n'aSt pas nee avant l'ouverture de la faillite constitue une dette de la masse est contenue dans Ia. decision de 'l'autorite competente portant qu'une crea.nce existe a l'encontre de la masse en faillite. Incompetence des autorites de surveillance. La decisione merce la. quale un credito ehe non e eostituito prima della diehiarazione di fallimento e dichiara.to un debito deUa massa deve essere presa dall'sutorita competente in propo- sito. Incompetenza delle autoritil. di Vigilanza.. A. - Dem am 5. Juli 1928 in Konkurs geratenen J. E. Iseli jn Rem stellte die dortige Steuerverwaltung Rech- nung für die Zuschlagssteuer des Kantons und der Gemeinde Bern für das Jahr 1929 im Betrage von zusam- men 1424 Fr. 40, die an die Konkursverwaltung gesandt Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 28. 117 wurde. Als die Steuerverwaltung in der Folge verlangte, dass diese Steuer als Masseschuld vorab entrichtet werde, die Konkursverwaltung jedoch nicht hierauf. eingehen wollte, führte die Steuerverwaltung bei der Aufsjchts- behörde Beschwerde mit dem Antrag auf entsprechende Anweisung an die Konkursverwaltung, und zwar a.uch bezüglich später fällig werdender Zuschlagssteuern, (l soweit sie ausschliesslich von Gegenständen herrühren, die Kon- kurssubstrat sind ». B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. Mai die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Zuschlagssteuer nicht eine Objektsteuer, sondern eine Subjektsteuer sei. O. - Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge und unter Vorlegung eines Gutachtens des Professors Blumenstein. Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer zieht in ErWägung : Die Vorinstanz scheint ihre Zuständigkeit zur Ent- scheidung über 'die ihr unterbreiteten Anträge als selbst- verständlich erachtet zu haben. Indessen erweckt diese Auffassung Bedenken. Freilich hat das Bundesgericht die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Qualifikation einer Forderung als Masseverbindlichkeit vielfach angenommen. Allein hiebei handelte es sich entweder um Entscheidungen über Anspruche aus dem Gebührentarif, die von diesem selbst (Art. 10 und 15) den Aufsichtsbehörden zugewiesen sind, und zwar natürlich auch m dem Punkte, wer der Gebüh- renschuldner sei, ob die Konkursmasse oder sonstwer (vgl. BGE 37 I S.149 = Sep.-Ausg. 14 S. 29 ; 40 III S. 32 ; 50III S. 73; 52 III S.108 und 191). Oder dann handelte es sich um die durchwegs negative Entscheidung, dass vor der Konkurseröffnung existent gewordene Forde- rungen nicht als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden