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Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 26.
bungsgesetz ZU Grunde. Daran ändert es nichts, dass das
ordentliche Rechtsmittel des Beschwerdeverfahrens, der
• Rekurs, nach der Vorschrift des Art. 36 SchKG an sich
keinerlei Suspensiveffekt hat, dass der Entscheid vielmehr
schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und trotz Einlegung
eines Rechtsmittels vollstreckt werden kann, solange nicht
seitens der Rekursinstanz oder deren Vorsitzenden eine
gegenteilige Anordnung ergangen ist. Denn die Voll-
streckbarkeit ist weder Bestandteil noch Voraussetzung
der Rechtskraft und kann daher ohne Einfluss auf den
Eintritt der Rechtskraft so oder anders geregelt werden
(vgL HELLWIG, System des deutschen Zivilprozessrechtes,
I. Teil, S. 772). Übrigens ist die nach Art. 36 SchKG vor
Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vorhandene
Vollstreckbarkeit keine -endgültige, sondern nur eine
vorläufige. Wird' der Entscheid infolge Einlegung eines
Rechtsmittels nachträglich abgeändert, so muss eine
bereits erfolgte Vollstreckung des aufgehobenen Entscheides
wieder rückgängig gemacht werden, soweit dies überhaupt
noch möglich ist. Dieser Vorbehalt ist nur wegen seiner
Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich im Gesetz for-
muliert worden.
Dieser Auffassung vom Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidungen im Beschwerdf;lverfahren können nicht
etwa die beiden Urteile der staatsrechtlichEm Abteilung des
Bundesgerichtes in Bd. 46 I.S. 366 Erw. 1, bestätigt
in Bd. 47 I S. 205 entgegengehalten werden. Allerdings
wird hier erklärt, dass ein Konkurserkenntnis schon mit
der Ausfällung durch den erstinstanzlichen Konkursrichter
Rechtskraft erlange. Doch beziehen sich diese Entschei-
dungen nur auf den besondern Fall der Berufung gegen
ein Konkurserkenntnis und präjudizieren daher den Ent-
scheid über die Wirkungen des Rekurses im Beschwerde-
verfahren nicht, ganz abgesehen davon, dass den besondern
Gründen, welche für jene Lösung ins Feld geführt wurden
(nämlich die Rücksicht auf das mit der Konkurseröffnung
entstehende Beschlagsrecht der Gläubigergesamtheit an
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xc 27.
ll:l
den Aktiven des Gemeinschuldners), im Beschwerdever-
fahren keine Bedeutung zukommt.
Nach dem Gesagten ist der Strafanspruch infolge des
Todes von Rechtsanwalt Dr. X erloschen, bevor die
Strafverfügung Rechtskraft erlangt hat. Der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz muss daher in diesem Punkt
aufgehoben werden.
27. Entsoheid vom 16. Juni 1930 i. S. Str'Üby-Fischer.
Betreibung auf F aus t p fan d ver wer tun g.
Wird die Schuld durch Abschlagszahlungen getilgt, so hat das
Betreibungsamt (in analoger Anwendung von Art. 150 Abs. 1
SchKG) vor Ablieferung der letzten Rate vom Gläubiger
Herausgabe der Pfandobjekte zu Handen des Schuldners zu
verlangen.
Voraussetzung dafür ist indessen 'Obereinstimmung der Parteien
darüber, dass die Pfänder nicht noch für andere Ansprüche
des Gläubigers haften.
Poursuite en realisation de gage.
Lorsque la dette est acquittee par acomptes, l'office doit (eu
appliquant par voie d'analogie l'art. 150 a1. l er LP) inviter le
creancier a lui reme.ttre le gage pour le debiteur avant da.
toucher le dernier acompte.
Il faut toutefois que les parties soient d'accord que le gage ne
garantit pas d'autres pretentions du creancier.
Esecuzione in via di realizzazione deI pegno.
Se il debito viene estinto mediante acconti l'ufficio deve, prima
di versare l'ultima rata, esigere (applicando l'art. 150 cp. 1 LE:F
per analogia) dal creditore ehe gli consegni il pegno per canto
deI debitore.
E per<> necessario ehe le parti siano eoncordi nell'ammettere ehe
il pegno non garantisee altre pretese deI creditore.
A. -
In der Betreibung No. 149 auf Verwertung von
Faustpfändern leistete der Rekurrent nach erhaltenem
Aufschub am 2. Dezember 1929 die 1etzte Rat.e, inbegriffen
Zins und Kosten, mit 371 Fr. 90 ets., knüpfte aber daran
die Bedingung, dass das Betreibungsamt den Betrag der
Gläubigerin nur gegen Rückgabe der Pfandgegenstände
aushändigen dürfe. Mit Schreiben vom 2. Januar 1930
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Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 27.
gab das Betreibungsamt der Gläubigerin hievon Kenntnis
und erklärte unter Hinweis auf Art. 150 SchKG, es könne
, die letzte Rate nicht abliefern, solange die Pfandgegen-
stände nicht zur Verfügung gestellt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Gläubigerin recht-
zeitig Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt
anzuweisen, ihr die 371 Fr. 90 Cts. auszubezahlen. Sie
machte geltend, dass ihr die in Frage stehenden Faust-
pfänder nicht nur für die in Betreibung gesetzte Forde-
rung, sondern noch für weitere Ansprüche verhaftet seien.
Die erste Instanz hiess die Beschwerde gut. Ein hie-
gegen vom Schuldner eingereichter Rekurs wurde von der
kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 16. Mai
1930 abgewiesen, worauf der Schuldner an das Bundes-
gericht gelangte mit dem Antrag, festzustellen, dass die
Gläubigerin verpflichtet sei, vor Aushändigung der letzten
Rate die sämtlichen Pfandobjekte an das Betreibungsamt
zu Handen des Rekurrenten abzuliefern.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung
darüber, ob der Betreibungsbeamte in einer Betreibung
auf Faustpfandverwertung berechtigt und verpflichtet sei,
nach vollständiger Tilgung . der in Betreibung gesetzten
Forderung dUl'ch Abschlagsz!l-hlungen das Pfand vom
Gläubiger zu Handen des Schuldners herauszuverlangen.
Indessen rechtfertigt es sich, in einem solchen Fall
Art. 150 Abs. 1 SchKG analog zur Anwendung zu bringen:
Infolge der Bezahlung der Forderung erlischt auch das
für die letztere eingeräumte Pfandrecht, und der Gläubi-
ger hat nunmehr ebensowenig ein Recht auf weiteren
Pfandbesitz wie auf den Besitz eines Schuldscheins. Wenn
aber Art. 150, anstatt den Schuldner darauf zu verweisen,
den Schuldschein selber auf dem 'Veg eines Zivilprozesses
oder im Befehlsverfahren vom Gläubiger zurückzuver-
!angen, den Gläubiger verpflichtet, den Schuldschein dem
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27.
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Betreibungsamt ZU Handen des Schuldners zu übergeben,
so vermag nicht eingesehen werden, warum der Schuldner
im Fall des Faustpfandrechtes nach dem Erlöschen des
letztern zu einem zeitraubenden und mit Kosten verbun-
denen Vorgehen gegen den Gläubiger soll gezwungen
werden. Dadurch, dass ihm dieser Umweg erspart wird,
werden keinerlei berechtigte Interessen des Gläubigers
beeinträchtigt.
Dass das Betreibungsamt nur im Fall vollzogener Ver-
wertung nach Art. 150 Abs. 1 zu verfahren, bei biossen
Abschlagszahlungen dagegen dem Schuldner einfach Quit-
tung, ohne Beizug der Urkunden, zu erteilen habe, wie
die Vorinstanz annimmt, trifft nicht zu: Das Gesetz
macht keinen Unterschied, wie die vollständige Deckung
des Gläubigers herbeigeführt wurde; es kann daher keine
Rolle spielen, ob die Verwertung durchgeführt wurde oder
nicht. Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz für ihre
gegenteilige Auffassung auf JAEGER, Anm. 4 zu Art. 150;
diese KommentarsteIle bezieht sich auf den hier nicht in
Betracht fallenden Absatz 2 von Art. 150 SchKG (vgl.
dazu Anm. 1 am Ende zu Art. 150). Was für « andere
Gründe» gegen eine· analoge Anwendung sprechen, hat die
Vorinstanz nicht angegeben.
Voraussetzung einer solchen analogen Anwendung von
Art. 150 Abs. 1 auf die Faustpfänder ist indessen Ueber-
einstimmung der Parteien über das Erlöschen des Pfand-
rechtes. Behauptet der Gläubiger dagegen, dass der näm-
liche Pfandgegenstand noch für weitere, nicht in Betrei-
bung gesetzte Ansprüche hafte, so darf das Amt nicht
darüber hinweggehen. Es kann aber auch nicht selber
darüber entscheiden; ob das Pfandrecht noch für andere
Forderungen bestehe, ist eine Frage materiellrechtlicher
Natur, deren Beantwortung ausschliesslich dem ordent-
lichen Richter zusteht. Es bleibt daher in einem solchen
Falle kein anderer Ausweg, als dass das Betreibungsamt
dem Schuldner Mitteilung davon macht, dass der Gläu-
biger das Pfand noch für andere, nicht getilgte Forderungen
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Schuldbetreibtmgs. und Konkursrecht. N0 28.
beanspruche, und es ihm überlässt, die Herausgabe der
Pfänder vor dem ordentlichen Richter zu betreiben, wenn
• er den Standpunkt des Gläubigers nicht als richtig aner-
kennen wilL Der Umstand, dass die Inanspruchnahme
der Pfänder für andere, vorläufig nicht betriebene Forde-
rungen im Zahlungsbefehl nicht angemeldet wurde,
schliesst diese Inanspruchnahme nicht aus; denn der
Gläubiger ist nicht verpflichtet, sich im Verfahren über
die eine Forderung auch noch über den Bestand anderer
Pfandansprüche zu äussern.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und KonkuTskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
28. Entscheid vom a7. Juni 1930
i. S. Kanton 13em und Einwohnergemeinde Dem.
Der Entscheid, dass eine nicht schon vor der Konkurseröffnung
entstandene Forderung M ass e ver bin d 1 ich k e i t sei,
liegt ohne weiteres schon im Entscheid der zuständigen
Behörde darüber, dass eine Forderung gegenüber der Kon-
kursmasse bestehe. Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden.
La dooision portant qu'une creance qui n'aSt pas nee avant
l'ouverture de la faillite constitue une dette de la masse est
contenue dans Ia. decision de 'l'autorite competente portant
qu'une crea.nce existe a l'encontre de la masse en faillite.
Incompetence des autorites de surveillance.
La decisione merce la. quale un credito ehe non e eostituito prima
della diehiarazione di fallimento e dichiara.to un debito deUa
massa deve essere presa dall'sutorita competente in propo-
sito. Incompetenza delle autoritil. di Vigilanza..
A. -
Dem am 5. Juli 1928 in Konkurs geratenen J. E.
Iseli jn Rem stellte die dortige Steuerverwaltung Rech-
nung für die Zuschlagssteuer des Kantons und der
Gemeinde Bern für das Jahr 1929 im Betrage von zusam-
men 1424 Fr. 40, die an die Konkursverwaltung gesandt
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 28.
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wurde. Als die Steuerverwaltung in der Folge verlangte,
dass diese Steuer als Masseschuld vorab entrichtet werde,
die Konkursverwaltung jedoch nicht hierauf. eingehen
wollte, führte die Steuerverwaltung bei der Aufsjchts-
behörde Beschwerde mit dem Antrag auf entsprechende
Anweisung an die Konkursverwaltung, und zwar a.uch
bezüglich später fällig werdender Zuschlagssteuern, (l soweit
sie ausschliesslich von Gegenständen herrühren, die Kon-
kurssubstrat sind ».
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. Mai
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die
Zuschlagssteuer nicht eine Objektsteuer, sondern eine
Subjektsteuer sei.
O. -
Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an
das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer
Beschwerdeanträge und unter Vorlegung eines Gutachtens
des Professors Blumenstein.
Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer zieht
in ErWägung :
Die Vorinstanz scheint ihre Zuständigkeit zur Ent-
scheidung über 'die ihr unterbreiteten Anträge als selbst-
verständlich erachtet zu haben. Indessen erweckt diese
Auffassung Bedenken.
Freilich hat das Bundesgericht die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden zur Qualifikation einer Forderung als
Masseverbindlichkeit vielfach angenommen. Allein hiebei
handelte es sich entweder um Entscheidungen über
Anspruche aus dem Gebührentarif, die von diesem selbst
(Art. 10 und 15) den Aufsichtsbehörden zugewiesen sind,
und zwar natürlich auch m dem Punkte, wer der Gebüh-
renschuldner sei, ob die Konkursmasse oder sonstwer
(vgl. BGE 37 I S.149 = Sep.-Ausg. 14 S. 29; 40 III S. 32;
50III S. 73; 52 III S.108 und 191). Oder dann handelte
es sich um die durchwegs negative Entscheidung, dass
vor der Konkurseröffnung existent gewordene Forde-
rungen nicht als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden