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56_III_113

BGE 56 III 113

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 26.

bungsgesetz ZU Grunde. Daran ändert es nichts, dass das

ordentliche Rechtsmittel des Beschwerdeverfahrens, der

• Rekurs, nach der Vorschrift des Art. 36 SchKG an sich

keinerlei Suspensiveffekt hat, dass der Entscheid vielmehr

schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und trotz Einlegung

eines Rechtsmittels vollstreckt werden kann, solange nicht

seitens der Rekursinstanz oder deren Vorsitzenden eine

gegenteilige Anordnung ergangen ist. Denn die Voll-

streckbarkeit ist weder Bestandteil noch Voraussetzung

der Rechtskraft und kann daher ohne Einfluss auf den

Eintritt der Rechtskraft so oder anders geregelt werden

(vgL HELLWIG, System des deutschen Zivilprozessrechtes,

I. Teil, S. 772). Übrigens ist die nach Art. 36 SchKG vor

Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vorhandene

Vollstreckbarkeit keine -endgültige, sondern nur eine

vorläufige. Wird' der Entscheid infolge Einlegung eines

Rechtsmittels nachträglich abgeändert, so muss eine

bereits erfolgte Vollstreckung des aufgehobenen Entscheides

wieder rückgängig gemacht werden, soweit dies überhaupt

noch möglich ist. Dieser Vorbehalt ist nur wegen seiner

Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich im Gesetz for-

muliert worden.

Dieser Auffassung vom Eintritt der Rechtskraft der

Entscheidungen im Beschwerdf;lverfahren können nicht

etwa die beiden Urteile der staatsrechtlichEm Abteilung des

Bundesgerichtes in Bd. 46 I.S. 366 Erw. 1, bestätigt

in Bd. 47 I S. 205 entgegengehalten werden. Allerdings

wird hier erklärt, dass ein Konkurserkenntnis schon mit

der Ausfällung durch den erstinstanzlichen Konkursrichter

Rechtskraft erlange. Doch beziehen sich diese Entschei-

dungen nur auf den besondern Fall der Berufung gegen

ein Konkurserkenntnis und präjudizieren daher den Ent-

scheid über die Wirkungen des Rekurses im Beschwerde-

verfahren nicht, ganz abgesehen davon, dass den besondern

Gründen, welche für jene Lösung ins Feld geführt wurden

(nämlich die Rücksicht auf das mit der Konkurseröffnung

entstehende Beschlagsrecht der Gläubigergesamtheit an

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xc 27.

ll:l

den Aktiven des Gemeinschuldners), im Beschwerdever-

fahren keine Bedeutung zukommt.

Nach dem Gesagten ist der Strafanspruch infolge des

Todes von Rechtsanwalt Dr. X erloschen, bevor die

Strafverfügung Rechtskraft erlangt hat. Der angefochtene

Entscheid der Vorinstanz muss daher in diesem Punkt

aufgehoben werden.

27. Entsoheid vom 16. Juni 1930 i. S. Str'Üby-Fischer.

Betreibung auf F aus t p fan d ver wer tun g.

Wird die Schuld durch Abschlagszahlungen getilgt, so hat das

Betreibungsamt (in analoger Anwendung von Art. 150 Abs. 1

SchKG) vor Ablieferung der letzten Rate vom Gläubiger

Herausgabe der Pfandobjekte zu Handen des Schuldners zu

verlangen.

Voraussetzung dafür ist indessen 'Obereinstimmung der Parteien

darüber, dass die Pfänder nicht noch für andere Ansprüche

des Gläubigers haften.

Poursuite en realisation de gage.

Lorsque la dette est acquittee par acomptes, l'office doit (eu

appliquant par voie d'analogie l'art. 150 a1. l er LP) inviter le

creancier a lui reme.ttre le gage pour le debiteur avant da.

toucher le dernier acompte.

Il faut toutefois que les parties soient d'accord que le gage ne

garantit pas d'autres pretentions du creancier.

Esecuzione in via di realizzazione deI pegno.

Se il debito viene estinto mediante acconti l'ufficio deve, prima

di versare l'ultima rata, esigere (applicando l'art. 150 cp. 1 LE:F

per analogia) dal creditore ehe gli consegni il pegno per canto

deI debitore.

E per<> necessario ehe le parti siano eoncordi nell'ammettere ehe

il pegno non garantisee altre pretese deI creditore.

A. -

In der Betreibung No. 149 auf Verwertung von

Faustpfändern leistete der Rekurrent nach erhaltenem

Aufschub am 2. Dezember 1929 die 1etzte Rat.e, inbegriffen

Zins und Kosten, mit 371 Fr. 90 ets., knüpfte aber daran

die Bedingung, dass das Betreibungsamt den Betrag der

Gläubigerin nur gegen Rückgabe der Pfandgegenstände

aushändigen dürfe. Mit Schreiben vom 2. Januar 1930

114

Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 27.

gab das Betreibungsamt der Gläubigerin hievon Kenntnis

und erklärte unter Hinweis auf Art. 150 SchKG, es könne

, die letzte Rate nicht abliefern, solange die Pfandgegen-

stände nicht zur Verfügung gestellt seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Gläubigerin recht-

zeitig Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt

anzuweisen, ihr die 371 Fr. 90 Cts. auszubezahlen. Sie

machte geltend, dass ihr die in Frage stehenden Faust-

pfänder nicht nur für die in Betreibung gesetzte Forde-

rung, sondern noch für weitere Ansprüche verhaftet seien.

Die erste Instanz hiess die Beschwerde gut. Ein hie-

gegen vom Schuldner eingereichter Rekurs wurde von der

kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 16. Mai

1930 abgewiesen, worauf der Schuldner an das Bundes-

gericht gelangte mit dem Antrag, festzustellen, dass die

Gläubigerin verpflichtet sei, vor Aushändigung der letzten

Rate die sämtlichen Pfandobjekte an das Betreibungsamt

zu Handen des Rekurrenten abzuliefern.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung

darüber, ob der Betreibungsbeamte in einer Betreibung

auf Faustpfandverwertung berechtigt und verpflichtet sei,

nach vollständiger Tilgung . der in Betreibung gesetzten

Forderung dUl'ch Abschlagsz!l-hlungen das Pfand vom

Gläubiger zu Handen des Schuldners herauszuverlangen.

Indessen rechtfertigt es sich, in einem solchen Fall

Art. 150 Abs. 1 SchKG analog zur Anwendung zu bringen:

Infolge der Bezahlung der Forderung erlischt auch das

für die letztere eingeräumte Pfandrecht, und der Gläubi-

ger hat nunmehr ebensowenig ein Recht auf weiteren

Pfandbesitz wie auf den Besitz eines Schuldscheins. Wenn

aber Art. 150, anstatt den Schuldner darauf zu verweisen,

den Schuldschein selber auf dem 'Veg eines Zivilprozesses

oder im Befehlsverfahren vom Gläubiger zurückzuver-

!angen, den Gläubiger verpflichtet, den Schuldschein dem

Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27.

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Betreibungsamt ZU Handen des Schuldners zu übergeben,

so vermag nicht eingesehen werden, warum der Schuldner

im Fall des Faustpfandrechtes nach dem Erlöschen des

letztern zu einem zeitraubenden und mit Kosten verbun-

denen Vorgehen gegen den Gläubiger soll gezwungen

werden. Dadurch, dass ihm dieser Umweg erspart wird,

werden keinerlei berechtigte Interessen des Gläubigers

beeinträchtigt.

Dass das Betreibungsamt nur im Fall vollzogener Ver-

wertung nach Art. 150 Abs. 1 zu verfahren, bei biossen

Abschlagszahlungen dagegen dem Schuldner einfach Quit-

tung, ohne Beizug der Urkunden, zu erteilen habe, wie

die Vorinstanz annimmt, trifft nicht zu: Das Gesetz

macht keinen Unterschied, wie die vollständige Deckung

des Gläubigers herbeigeführt wurde; es kann daher keine

Rolle spielen, ob die Verwertung durchgeführt wurde oder

nicht. Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz für ihre

gegenteilige Auffassung auf JAEGER, Anm. 4 zu Art. 150;

diese KommentarsteIle bezieht sich auf den hier nicht in

Betracht fallenden Absatz 2 von Art. 150 SchKG (vgl.

dazu Anm. 1 am Ende zu Art. 150). Was für « andere

Gründe» gegen eine· analoge Anwendung sprechen, hat die

Vorinstanz nicht angegeben.

Voraussetzung einer solchen analogen Anwendung von

Art. 150 Abs. 1 auf die Faustpfänder ist indessen Ueber-

einstimmung der Parteien über das Erlöschen des Pfand-

rechtes. Behauptet der Gläubiger dagegen, dass der näm-

liche Pfandgegenstand noch für weitere, nicht in Betrei-

bung gesetzte Ansprüche hafte, so darf das Amt nicht

darüber hinweggehen. Es kann aber auch nicht selber

darüber entscheiden; ob das Pfandrecht noch für andere

Forderungen bestehe, ist eine Frage materiellrechtlicher

Natur, deren Beantwortung ausschliesslich dem ordent-

lichen Richter zusteht. Es bleibt daher in einem solchen

Falle kein anderer Ausweg, als dass das Betreibungsamt

dem Schuldner Mitteilung davon macht, dass der Gläu-

biger das Pfand noch für andere, nicht getilgte Forderungen

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Schuldbetreibtmgs. und Konkursrecht. N0 28.

beanspruche, und es ihm überlässt, die Herausgabe der

Pfänder vor dem ordentlichen Richter zu betreiben, wenn

• er den Standpunkt des Gläubigers nicht als richtig aner-

kennen wilL Der Umstand, dass die Inanspruchnahme

der Pfänder für andere, vorläufig nicht betriebene Forde-

rungen im Zahlungsbefehl nicht angemeldet wurde,

schliesst diese Inanspruchnahme nicht aus; denn der

Gläubiger ist nicht verpflichtet, sich im Verfahren über

die eine Forderung auch noch über den Bestand anderer

Pfandansprüche zu äussern.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-

und KonkuTskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

28. Entscheid vom a7. Juni 1930

i. S. Kanton 13em und Einwohnergemeinde Dem.

Der Entscheid, dass eine nicht schon vor der Konkurseröffnung

entstandene Forderung M ass e ver bin d 1 ich k e i t sei,

liegt ohne weiteres schon im Entscheid der zuständigen

Behörde darüber, dass eine Forderung gegenüber der Kon-

kursmasse bestehe. Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden.

La dooision portant qu'une creance qui n'aSt pas nee avant

l'ouverture de la faillite constitue une dette de la masse est

contenue dans Ia. decision de 'l'autorite competente portant

qu'une crea.nce existe a l'encontre de la masse en faillite.

Incompetence des autorites de surveillance.

La decisione merce la. quale un credito ehe non e eostituito prima

della diehiarazione di fallimento e dichiara.to un debito deUa

massa deve essere presa dall'sutorita competente in propo-

sito. Incompetenza delle autoritil. di Vigilanza..

A. -

Dem am 5. Juli 1928 in Konkurs geratenen J. E.

Iseli jn Rem stellte die dortige Steuerverwaltung Rech-

nung für die Zuschlagssteuer des Kantons und der

Gemeinde Bern für das Jahr 1929 im Betrage von zusam-

men 1424 Fr. 40, die an die Konkursverwaltung gesandt

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 28.

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wurde. Als die Steuerverwaltung in der Folge verlangte,

dass diese Steuer als Masseschuld vorab entrichtet werde,

die Konkursverwaltung jedoch nicht hierauf. eingehen

wollte, führte die Steuerverwaltung bei der Aufsjchts-

behörde Beschwerde mit dem Antrag auf entsprechende

Anweisung an die Konkursverwaltung, und zwar a.uch

bezüglich später fällig werdender Zuschlagssteuern, (l soweit

sie ausschliesslich von Gegenständen herrühren, die Kon-

kurssubstrat sind ».

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. Mai

die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die

Zuschlagssteuer nicht eine Objektsteuer, sondern eine

Subjektsteuer sei.

O. -

Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an

das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer

Beschwerdeanträge und unter Vorlegung eines Gutachtens

des Professors Blumenstein.

Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer zieht

in ErWägung :

Die Vorinstanz scheint ihre Zuständigkeit zur Ent-

scheidung über 'die ihr unterbreiteten Anträge als selbst-

verständlich erachtet zu haben. Indessen erweckt diese

Auffassung Bedenken.

Freilich hat das Bundesgericht die Zuständigkeit der

Aufsichtsbehörden zur Qualifikation einer Forderung als

Masseverbindlichkeit vielfach angenommen. Allein hiebei

handelte es sich entweder um Entscheidungen über

Anspruche aus dem Gebührentarif, die von diesem selbst

(Art. 10 und 15) den Aufsichtsbehörden zugewiesen sind,

und zwar natürlich auch m dem Punkte, wer der Gebüh-

renschuldner sei, ob die Konkursmasse oder sonstwer

(vgl. BGE 37 I S.149 = Sep.-Ausg. 14 S. 29; 40 III S. 32;

50III S. 73; 52 III S.108 und 191). Oder dann handelte

es sich um die durchwegs negative Entscheidung, dass

vor der Konkurseröffnung existent gewordene Forde-

rungen nicht als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden