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55_I_346

BGE 55 I 346

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

conservateur que sa volonte presumee de faire proceder a

l'inscription n'existe pas ou n'existe plus, et contre sa

volonte l'operation du registre ne peut avoir lieu. TI n'en

est pas autrement lorsque c'est le pouvoir de disposition

qui disparait entre temps. Aux termes de l'art. 965 CC,

« aucune operation du registre ne peut avoir lieu san~

legitimation prealable du requerant quant a son droit de

disposition ».

La mort fait tomber le droit de disposition. Ce droit

passe aux heritiers du proprietaire ou a leur representant

(administrateur de la succession, executeur testamentaire,

etc.). Des ce moment, le notaire n'a plus qualite pour agir

au nom du proprietaire defunt; son mandat legal s'eteint

sans autre puisque ((la legitimation quant au droit de

disposition) n'est plus PQssible. On doit etendre a ce cas.

par voie d'analogie, la regle de l'art. 35 CO. N'ayant plu~

qualite pour requerir l'inscription, le notaire n'a pas qualite

non plus pour recourir contre le refus d'inscription ...

Le Conseil federal s'est prononce dans le meme sens

que les autorites vaudoises (affaire Fischer 28 mai 1920

Schw. Zeitschr. f. Beurk. u. Grundbr., 1920 'po 100); il n';

a aucun motif de ne pas se rallier a cette jurisprudence.

Par ces moti/s, le Tt'ibunal /ederal

rejette le recours.

58. 'Orteil der I, Zivil abteilung vom 11. Dezember 1929

i. S. JEidg. Justiz- und Polizeidepartemenr.

gegen Oontex-'rextilllanö,els-A.-G. und Ausschuss

des Xantonsgerichtes Graubünden.

Löschungspflicht eineI' A.-G. im Handelsregister 1

Eine A.-G. ist nicht als tatsächlich aufgelöst zu betrachten, wenn

ihr Betrieb nur vorübergehend eingestellt, ihr Vermögen nicht

vollständig liquidiert, sie selbst von den Beteiligten in Wirk.

lichkeit nicht aufgegeben und die Geschäftstätigkeit im Rah.

men der ursprünglichen Gesellschaftszwecke wieder aufge.

nommen wurde.

Registersachen. ~

0 58.

347

A. -

Die Contex-Textilhandels-A.-G. hat ihren Sitz in

Chur. Nach den Statuten besteht ihr Gesellschaftszweck

im Handel mit Textilwaren und in der Beteiligung an

andern Unternehmungen als Holdinggesellschaft. In den

Jahren 1925-1927 lag ihr Geschäftsbetrieb still, nach ihrer

Angabe, weil die schweizerische Adenthaltsbewilligung

für ihren ausländischen Direktor nicht mehr erneuert

worden war. Das Aktienkapital von 200,000 Fr. wurde

an die Aktionäre aus bezahlt und in den Bilanzen dieser

Jahre als unverzinsliches Darlehen an die Aktionäre ver-

bucht. Die Bilanz per 31. Dezember 1925 weist auf der

Aktivseite ausser diesen Darlehen noch Debitoren- und

Bankguthaben von 5763 Fr. 81 Cts.· und auf der Passiv-

seite ausseI' dem Aktienkapital einen Reservefonds und

transitorische Passiven auf; die Gewinn- und Verlust-

rechnung dieses Jahres schliesst mit einem Reingewinn

von 909 Fr. 56. In der Bilanz des folgenden Jahres haben

siGh die Debitorenguthaben gegenüber 1925 von 5353 Fr.

81 Cts. auf 4554 Fr. 53 Cts. vermindert, die Bankguthaben

sind verschwunden, und der Gewinn beträgt 532 Fr.

08 O+s.; 1927 endlich figurieren nur noch 3487 Fr. 93 Cts:

als Debitorenguthaben neben den Darlehen an die Aktio-

näre in der Bilanz, und die Gewinn- und Verlustrechnung

weist einen Verlust von 534 Fr. 32 Cts. infolge der Un-

kosten von 1066 Fr. 60 Cts. auf. 1m Jahre 1928 nahm

die Contex-Textilhandels-A.-G. ihren Betrieb wieder auf,

widmete sich aber nicht mehr dem Textilhandel, sondern

ausschliesslich der Beteiligung an andern Unternehmungen.

In der Bilanz von 1928 ist unter den Aktiven der Betrag

von 200,000 Fr. für Darlehen an die Aktionäre verschwun-

den und sind an seine Stelle ausser den Debitoren • die

Beteiligungen getreten.

Am 4. März 1929 antwortete Rechtsanwalt Dr. Mettier,

bei dem die Beschwerdegegnerin domiziliert ist, auf eine

Anfrage der eidg. Steuerverwaltung über den PoSten

« 200,000 Fr. Darlehen) in der eben eingereichten Bilanz

von 1927 wie folgt:

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

«(Das unter den Aktiven figurierende Darlehen von

200,000 Fr. repräsentiert den Gegenwert für das Aktien-

kapital. Da die Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt hat,

,ist das einbezahlte Aktienkapital den Gesellschaftern

wieder zur Verfügung gestellt worden. Besondere Bedin-

gungen wurden dabei nicht vereinbart. Zinsen werden

nicht bezahlt. i)

In dem der Bilanz von 1927 beigelegten Bericht des

Verwaltungsrates heisst es :

«Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ruht voll-

ständig. Die KontrollsteIle prüfte die Bücher und berich-

tete in einem Sonderbericht über die Aufstellung der

Bilanz. Der Verlust von 532 Fr. 52 Cts. ergibt sich durch

die Unkosten, die die Gesellschaft trotz des Ruhens der

Geschäfte zu tragen hat.)

Die eidg. Steuerverwaltung frug die Beschwerdegegnerin

weiter an, ob sie ihre Tätigkeit je wieder aufnehmen werde.

Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin am 8. April

1929 :

« Zu Ihrer Frage bezüglich der künftigen Geschäfts-

tätigkeit unserer Gesellschaft teilen wir ergebenst mit,

dass sich unsere Gesellschaft in Zukunft nur noch als

Holdingsgesellschaft betätigen wiJ:d.

Eine Liquidierung

ist nicht beabsichtigt.

Die Bilanz und Gewinn- und

Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1928 ist noch nicht

fertiggestellt. Nach Genehmigung durch die Generalver-

sammlung werden wir ein Exemplar unterschrieben unver-

züglich überreichen.)

B. -

Aufmerksam gemacht durch die eidg. Steuerver-

waltung, erblickte das eidg. Amt für das Handelsregister

in der Einstellung der Geschäftstätigkeit und Rückzahlung

des Aktienkapitals der Contex-Textilhandels-A.-G. eine

tatsächliche Auflösung der Gesellschaft und beauftragte

das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden, die

Gesellschaft im Handelsregister zu löschen.

Die Be-

schwerdegegnerin stellte jedoch bei der kantonalen Auf-

sichtsbehörde das Gesuch, die Löschung zu untf;rlassen,

Registersachen. N" 58.

da sie ihre Geschän&tätigkeit nur vorüberg€hend einge-

stellt und nun wieder aufgenommen habe. Der Ausschuss

des Kantonsgerichtes von Graubünden als kantonale Auf-

sichtsbehörde über das Handelsregister hiess das Gesuch

am 26. September 1929 gut und verfügte, dass die Be-

schwerdegegnerin die Löschung nicht anzumelden habe.

G. -

Gegen diesen Entscheid hat das eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement die Verwaltungsgerichts-

beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und den An-

trag gestellt, es sei die kantonale Verfügung aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Löschung

im Handelsregister eintragen zu lassen.

Das B'ttndesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

eidg. Verwaltungs- und Disziplinarrechtsp'lege ist das

eidg. Justiz- und Polizeidepartement zur Erhebung dieser

Beschwerde bdugt. Da die angefochtene Verfügung am

2. Oktober 1929 mitgeteilt und die Beschwerde am

28. Oktober 1929 erhoben wurde, ist sie rechtzeitig

eingereicht worden.

2. -

Dem von der beschwerdeführenden Partei ange-

rufenen Entscheid des Bundesrates in Sachen Pharmex

S. A. vom 9. März 1928 (vgl. Zeitschr. d. bern. Jur. V.-Bd.

64 S. 374 ff.) lag ein anderer Tatbestand zu Grunde. Dort

hatte der Bundesra~ zu entscheiden, ob die Generalver-

sammlung einer Aktiengesellschaft auf ihren Beschluss,

die Gesellschaft aufzulösen, zurückkommen und dIe Fort-

setzung beschliessen könne. Er kam zum Ergebnis, da...Q.fI

die einmal beschlossene Autlösung unwiderruflich sei,

d.mn der AuflösungsOOschluss habe die Wirkung, dass die

Gesellschaftsorgane, also auch die Generalversammlung,

nach dem Beschluss nur noch die eine Zuständigkeit haben,

für die vollständige Liquidation zu sorgen. Ein Widerruf

der erfolgten Auflösung gehe ultra virel> der Gesellschafts-

organe. Im vorliegenden Fall ist aber nie ein förmlicher

Auflösungsbeschlusb gefasst worden. Es ist auch nicht zu

VerwaltlUlgs. und Disziplinarrechtspßege.

beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin eine durch Tat-

sachen begründete Auflösung der Gesellschaft widerrufen

und sich dadurch selbst neues rechtliches I .. eben ver-

schaffen konnte, sondern es ist zu untersuchen, ob die

Gesellschaft tatsächlich als aufgelöst zu gelten hat, d. h.

ob die von keiner Partei bestrittenen Tatsachen einem

AuflösuIlg8beschluss gleichzustellen sind.

Aus diesem

Grunde ist die erwähnte bundesrätliche Entscheidung

ohne Belang für den vorliegenden Fall.

3. -

Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass die

Streitfrage weder auf Grund von Art. 16 der revidierten

Verordnung Il vom 16. vezember 1918, noch auf Grund

von Art. 25 der Handelsregisterverordrung vom 6. Mai

1890 gelölSt werden kann. Art. 16 der revidierten Verord-

nung II vom 16. Dezember 1918, auf den sich die Auf-

sichtsbehörde des Kantons Graubünden gestützt hat,

ordnet das Verfahren für die Fälle, in denen die Löschung

einzutragen ist und keine Organe und Vertreter der Ge-

sellschaft in der Schweiz mehr vorhanden sind. Im vor-

liegenden Fan sind jedoch noch Organe in der Schweiz

nachgewiesen und eingetragen.

Art. 23 der Handels-

registecverordnung vom 6. Mai 1890 wäre zwar, wie die

Rekurrentin richtig ausführt, für das von den kantonalen

Instanzen einzuschlagende Verfahren anwendbar, da in der

Schweiz Organe der Rekursbeklagten noch bestehen und

diese zur Anmeldung der Lö~chung aufgefordert werden

müssten, bevor eine Löschung von Amtes wegen statthaft

wäre; allein Streitfrage ist im vorliegenden Beschwerdefall

nicht, welches Verfahren bei dtlr Löschung zu beobachten

gewesen wäre, sondern ob die Beschwerdegegnerin über~

haupt zur Löschung verpflichtet sei. Für die Entscheidung

dieser Frage enthalten die verschiedenen Hand;}lsregister-

verordnungen keine ausdrücklichen Vorschriften.

4. -

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes~

rates und des Bundesgerichtes besteht die Pflicht zur

Eintragung der tatsächlich erfolgten Auflösung einer

Aktiengesellschaft im Handelsregister auch dann, wenn

Registersachen. N° 58.

ein Auflösungsbeschluss im Sinn des Art. 56'1 Ziff. 2 OR

nicht gefasst wurde, die A.-G. aber während längerer Zeit

keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet hat und

von den Beteiligten in Wirklichkeit aufgegeben worden

ist (vgl. die Entscheide der- eidg. Justizdepartementes

i. S. Rosenverlag vom 13. Juli 1927, des Bundesrates i. S.

Saval A.-G. vom 4. März 1929 und des Bundesgerichtes

i. S. Comptoir International de R.eassurances S. A. vom

2. Juli 1929; BGE 55 I S. 134 ff., und i. S. Leonar A.-G.

vom 1. Oktober 1929; BGE 55 I S. 192 ff.). An dieser

Praxis ist festzuhalten.

Im vorliegenden Fall wurde

jedoch die wirtschaftliche Tätigkeit nicht so lange und

gänzlich eingestellt, dass man im Ruhen des Betriebes

eine tatsächliche Auflösung der Gesellschaft erblicken

könnte; noch weniger kann angenommen werden, dass

die Beteiligten die Contex-Textilhandels-A.-G. in Wirklich-

keit aufgegeben hätten.

Die Einstellung des Geschäftsbetriebes war vorüber-

gehend. Sie hat sich über die Jahre 1925-1927 erstreckt.

Während dieser Zeit war jedoch im Gegensatz zum Fall

des Comptoir International de Reassurances S. A. (BGE

55 I S. 136) ausser dem angeblichen Darlehen an die

Aktionäre durch Rückzahlung des Kapitals noch ein

Vermögen vorhanden. Durch die Bilanzen dieser Zeit

werden nicht ganz unerhebliche und wechselnde Guthaben

der Geselschaft ausgewiesen. Es besteht kein Grund, die

Wahrheit dieser Bilanzen nach dieser Richtung anzuzwei-

feln. Die Gesellschäft war also nicht vollständig liquidiert.

Im Gegensatz zum zitierten Fall des Comptoir Internatio-

nal de Reassurances S. A. und zum Fall Leonar A.-G.

haben ihre Organe auch nie erklärt, sie sei liquidiert. Sie

haben nur von einem Ruhen der Geschäftstätigkeit ge-

sprochen und damit angedeutet, dass diese wieder auf-

lebenwiirde. Jahr für Jahr gab es noch Bewegungen in

der Gewinn- und Verlustrechnung; 1925 und 1926 erschei-

nen darin kleine Jahresgewinne, 1927 ein geringer Verlust

infolge Unkosten, die trotz des Ruhens des Betriebes

:152

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

unvermeidlich waren.

Wenn die eigentliche, auf die

Gesellschaftszwecke gerichtete Tätigkeit auch eingestellt

war, fehlte doch nicht jede Vermögensverwaltung und

wirtschaftliche Tätigkeill. Auch der Umstand, dass wäh-

rend dieser Zeit noch Bilanzen und Gewinn- und Verlust-

rechnungen, sowie Verwaltungs- und Revisorenberichte

dazu ausgefertigt wurde 1, lässt eher auf eine vorüber-

gehende Betriebseinstellung schliessen. Selbst die eidg.

SteuerverwaItung scheint eine Wiederaufnahme des Be-

triebes und damit eine Nichtauflösung ins Auge gefasst

zu haben, als sie sich 1929 bei der Beschwerdegegnerin

darnach erkundigte. Die Tatsache, dass also auch wäh-

rend der Ruhe des BetriebP.s ein Vermö~en vorhanden

war und dass dieses mit seinen "eränderungen stets ver-

bucht wurde, lässt, wied~rum im Gegensatz zu dem mehr-

fach zitierten Fall des Comptoir de Reassuranees, die

Annahme nicht zu, die Beschwerdegegnerin habe nur

noch auf dem Papier existiert.

Es kann auch nicht angenommen' werden, die Betei-

ligten selbst hätten die Gesellschaft in Wirklichkeit auf-

gegeben und nur noch zu einer spätern Verwertung des

sogenannten Aktienmantels im Handelsregister stehen

lassen. Die Darstellung der cidg. Steuerverwaltung, die

übrigens von der Beschwerdefill;lrerin nicht aufgenommen

wurde, daSh vor oder bei der Stillegung des Betriebes der

Beschwerdegegnerin eine Änderung in der Besetzung der

Organe eingetreten sei, ist nicht erwiesen. Bei der Wieder-

aufnahme des Betriebes im Jahre 1928 ist die Besetzung

nicht geändert worden. Wenn jedoch die Wiederaufnahme

des Betriebes in Wirklichkeit nur die Verwertung des

Aktienmantels einer aufgelösten Gesellschaft durch eine

. wirtschaftlich neue Gesellschaft gewesen wäre, wäre dieser

Vorgang wohl auch in einem Personenwechsel zum Aus-

druck gekommen. Entscheidend ist, dass nach Wieder-

aufnahme des Betriebes der gleiche Gesellschaftszweck

verfolgt wurde, der schon ursprünglich in den Statuten

vorgesehen war, die Beteiligung an andern Unterneh-

Registersa.cben. No 58.

353

.mungen der Textilindustrie. Es ist zwar zuzugeben. dass

meser Gesellschaftszweck in den Satzungen der Aktien-

gesellschaft erst an zweiter Stelle genannt ist und dass

die Beschwerdegegnerin die Verfolgung des vorangestell-

ten und in ihrer Firmenbezeichnung ausgedrückten Ge-

sellschaftszweckes des Textilhandels bei der Stillegung des

Betriebes endgültig aufgegeben hatte. Es genügt jedoch,

dass der Betrieb im Rahmen der ursprünglich vorgesehenen

Zwecke wieder aufgenommen wurde. Bei der Untersu-

chung der Löschungspflicht zwischen den einzelnen vor-

gesehenen Gesellschaftszwecken nach dem Interesse der

Gesellschafter zu unterscheiden und den Wegfall de.r

einen Zwecke als wesentlich. den der andern als unwesent-

lich zu bezeichnen, würde zu weit führen und einen un-

haltbaren Eingriff in die Privatautonomie bedeuten.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Antwort daran

festgehalten, dass das Aktienkapital den Aktionären nur

vorübergehend und als Darlehen ausbezahlt, dass es

jedoch von den Aktionären nach Wiederbeginn der Ge-

schäftstätigkeit wieder eingeschossen worden sei.

Die

Auszahlung sei nur erfolgt, damit die Aktionäre in

Deutschland die Gelder bei der dortigen Kapitalarmut

inzwischen verwerten konnten. Die Wiedereinzahlung ist

allerdings nicht erwiesen. Sie erscheint sogar als zweifel-

haft, weil in der Bilanz von 1928 der Posten « Darlehen »

zwar wieder verschwunden ist, anderseits aber der Posten

«Debitoren» um ziemlich genau 200,000 Fr. gestiegen ist.

Anderseits waren freilich für die Anschaffung der Betei-

ligungen neue Kapitalien nötig, welche möglicherweise

durch Wiedereinzahlung des Kapitals beschafft wurden.

Wie jedoch die beschwerdeführende Partei selbst aus-

führt, ist die spätere Wiedereinzahlung des ausbezahlten

Ka.pitalbetrages nicht entscheidend für die Frage, ob die

Gesellschaft durch die Stillegung des Geschäftsbetriebes

aufgelöst worden sei.

Die Aufforderung zur Anmeldung der Löschung ist an

die·· Contex-Textilhandels-A.-G. ergangen, nachdem sie

AB 66 1- 1919

25

354

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

ihren Betrieb wieder aufgenommen hatte. Die Register-

behörden konnten sich also jedenfalls in diesem Augen-

blick nicht mehr darauf berufen, daRs eine in Wirklichkeit

stillgelegte und aufgelöste Gesellschaft noch im Register

eingetragen sei und dabs das Handelsregister nicht dazu

da sei, die frühem Rechtsverhältnisse solcher in Wirklich-

keit aufgelöster Gesellschaften auszuweisen und ein falsches

Bild über einen Teil des Wirtschaftslebens zu geben. Die

streitige Aufforderung, trotzdem die Gesellschaft zu

löschen und eine neue zu gründen, erscheint angesichts

aller erwähnten Umstände nicht als durch die Bedürfnisse

des Handelsregisters gerechtfertigt. Es kann übrigens

Fälle geben, in denen Gesellschaften zur vorübergehenden

Betriebseinstellung durch wirtschaftliche Verhältnisse ge-

zwungen werden, und ip. denen noch deutlicher als hier

durch Beibehaltung der Organe, nicht vollständige Liqui-

dation und verhältnismässig kurze Stillegung zum Aus-

druck kommt, dass keine Auflösung gewollt und durch-

geführt ist. In diesen Fällen eine Verwertung des soge-

nannten Aktienanteils zu erbHcken und Löschung und

Neugründung zu verlangen, wäre nicht statthaft.

5. - Die Beschwerdegegnerin hätte ohne Zweifel auch

den von den eidg. Steuer- und Handelsregisterbehörden

geforderten Weg einschlagen und die Gesellschaft bei der

Stillegung löschen, das Vermögen vollständig liquidieren

und für die Wiederaufnahme des Betriebes nach kürzerer

oder längerer Zeit eine Neugründung vorsehen können.

Sie hat den andem Weg gewählt, um staatliche Abgaben

zu vermeiden. Allein es ist nicht widerrechtlich und ver-

stösst nicht gegen die guten Sitten, wenn eine Partei, um

bestimmte wirtschaftliche Ziele zu erraichen, einen andern,

an sich erlaubten Weg wählt, als den, der zur Erhebung

einer Steuer führt. Diesen Grundsatz hat das Bundes-

gericht in anderm Zusammenhang wiederholt aufgestellt

(vgl. BGE 45 II S. 36; 49.LI 470; 50 Il 145). Die Auslegung

und Anwendung der Vorschriften über das Handelsregister

dürfen auch nicht dadurch beeinflusst werden, dass ein

Registersachen. No 59.

355

fiskalisches Bedürfnis auf vollständige Erfassung der-

jenip:en Steuertatbestände besteht, die an die Vorgänge

im Handelsregister anknüpfen.

6. -

Kosten und Parteientschädigung.

Dem1U1.ch t·rkennt das Bunaesgp.richt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

59. Gentenza 11 dicembre 1923 deUa. 1a sEzione civile

nella. causa Mantegazza. c. 'Officio federale

dei registro di commercio.

Ricorso in materia. di iscrizione nel registro di commercio.

Limiti di cognizione deI Tribuna,le federale neU'esame dei

fatti e delloro apprezzamento. -

Interpretazione dell'art. 10,

cap. 10 delle legge federale sulla giuridizione amministrativa.

eden' art. 5 delI' ordinanza TI deI 16 dicembre 1918 concer-

nente il registro di commercio.

A. -

L'art. 5 dell'ordinanza II 16 dicembre 1918 che

completa il regolamento 6 maggio 1890 sul registro di

commercio dispone;

«Una ditta non deve contenere designazioni nazionali.

Si fatte designazioni possono ossere consentite in via

eccezionate, qualora motivi speciali ne giustifichino l'am-

missione. »

B. -

La ditta A: Mantegazza, «garage in Lugano con

servizio di automobili », e dal 192ti inscritta al registro

di commercio. Gerisce, inoltre, un « Ufficio Viaggi », pure

inscritto a registro. Il 4 settembre 1929 faceva istanza

presso I'Ufficio federale deI registro di commercio -

per

il tramite di quello di Lugano -

perehe le fosse permesso

di completare l'indicazione « Ufficio Viaggi » colla qualifica

« svizzero» (Ufficio svizzero di viaggi, Schweizer Reise-

bureau). Dietro preavviso negativo dell'Unione svizzera

di commercio e d'industria, direzione generale in Zurlgo,