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Obligationenrecht. N° 39.
sich hiebei weniger um Schadenersatzpflicht wegen Nicht-
erfüllung eines Vertrages im Sinne von Art. 97 H. OR,
die auf das Erfüllungsinteresse ginge, als um zum min-
desten analoge Anwendung des Grundsatzes des Art. 404
Abs. H, welch letzterer nur einen besondern Fall regelt.
Ob zu dieser Schadenersatz pflicht ein Verschulden des
Widerrufenden erforderlich ist, mag dahingestellt bleiben.
Denn wenn auch die Beklagte nach Abschluss der Verträge,
mit dem Kläger, insbesondere des ersten Vertrages, das
Nötige getan hat, um die Transporte durch den Lloyd
Royal Belge zu erhalten, so hatte sie sich doch jedenfalls
nicht vor Erteilung der Transportaufträge versichert, dass
die den Transport ermöglichenden Bedingungen einge-
halten werden, und im Abschlusse ohne Gewissheit dar-
über und ohne Aufklärung der Gegenpartei liegt eine
culpa in contrahendo. Auch von diesem Gesichtspunkte
äus gelangt man zur Bejahung der Schadenersatzpflicht
a,uf Grund des Ersatzes der nutzlos gewordenen Aufwen-
dungen.
39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juli 1929
i. S. Xehl gegen Ronegger.
Kaufvertrag. Verkauf einer Liegenschaft mit Gastwirtschaft,
nachträgliche Nichterteilung <;les Wirlschaftspatentes. Folge:
Anfechtharkeit des Kaufes nicht wegen Mangels einer zuge-
sicherten Eigenschaft, wohl aber wegen Grundlagenirrtums
(OR 24 4).
A. -
Mit notariell gefertigtem Vertrage vom 31. März
1927 verkaufte der Kläger Kehl dem Beklagten Honegger
eine Liegenschaft in Schwaderloch, auf der die Wirtschaft
zum« Laufen)} betrieben wurde, zum Preise von 35,500 Fr.
mit Inbegriff von verschiedenem Wirtschaftsmaterial
laut besonderem Verzeichnis. Der Kläger hatte seinerseits
die Liegenschaft am 3. gl. Mts. von Fritz Widmer um
32,825 Fr. erworben, und zwar deshalb, weil Widmer der
Obligatiollenrecht. X 0 3iJ.
18;,
Volksbank Willisau, Filiale Sursee, deren Verwalter der
Kläger ist, einen Inhaberschuldbrief für eine Schuld von
15,535 Fr. im dritten Range, mit Vorgängen in der Höhe
von 16,000 Fr. faustpfändlich hinterlegt hatte und der
Kläger einen bedeutenden Verlust für die Bank auf diesem
Betrage befürchtete. Im Zeitpunkt des Verkaufes an den
Beklagten betrug die Schuldsumme noch 12,500 Fr. und
sie wurde vom Käufer nebst den vorgehenden Hypothe-
karschulden auf Rechnung der Kaufsumme übernommen.
Die Kaufpreisrestanz beträgt nach Abzug dieser über-
nahmen und einer Anzahlung unbestrittenermassen noch
3041 Fr. 40 ets.
Dem Verkaufe war ein Briefwechsel vorausgegangen,
worin der Kläger u. a. am 17. März 1927 schrieb, die
«fragliche Liegenschaft)) heisse « Restaurant zum Lau-
fen)), und vom Wirtschaftsbetrieb sagte: « Da ich die
Wirtschaft nicht selbst betreiben kann und sie deshalb
verpachtet ist, kann ich Ihnen den jährlichen Umsatz
nicht nennen. Dagegen ist so viel sicher, dass für wak-
. kere, reinliche und ehrliche Leute dort eine gute Existenz
zu finden ist. »
Am 21. April 1927 stellte der Beklagte das Gesuch um
Erteilung des Patentes zum Betriebe einer Speisewirt-
schaft auf der von ihm gekauften Liegenschaft.
Die
Polizeidirektion beschied, gestützt auf die Bedürfnisklausel
des aargauischen Wirtschaftsgesetzes und unter Hinwei ..
darauf, dass schon dem früheren Wirte das Patent nur
bis zum 1. Mai 1927 erteilt worden war, das Gesuch mit
Verfügung vom 3. Juni 1927 in abschlägigem Sinne. Die
gegen diese Verfügung vom Beklagten ergriffene Be-
schwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 21. Juli 1927 ab. In diesem Beschlusse ist
u. a. gesagt: «Der Verkäufer der Liegenschaft (Kehl) ...
war jedenfalls über die Situation orientiert, und überdies
ist nach dem Kaufvertrage der Käufer Honegger vom
Notar auf die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes
betreffend Erwerbung des Patentes aufmerksam gemacht
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worden. Der stipulierende Notar Dr. Greng bescheinigt,
dass er dem Käufer erklärt hat, die Polizeidirektion sei
durch den Kauf nicht gebunden an die übertragung des
Wirtschaftspatentes auf ihn; sie habe vollständig freie
Hand ...)} Ein während des heutigen Prozesses von beiden
Parteien gemeinsam gestelltes Wiedererwägungsgesuch
wurde von beiden Verwaltungsinstanzen abgewiesen, und
auf den 1. April 1928 die Schliessung der Wirtschaft ver-
fügt.
B. -
Mit seiner Klage vom 12. Oktober 1927 verlangt
der Kläger, nach Abweisung eines Rechtsöffnungsbegeh-
rens, Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von
a) 625 Fr. : Zins auf dem Schuldbrief von 12,500 Fr.
vom 1. Juni 1926 bis 1. Juni 1927.
b) 3041 Fr. 40 Cts. : Kaufpreisrestanz, nebst 5 % Zins
seit 8. April 1927.
C. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,
und Widerklage erhoben, mit den Rechtsbegehren :
1. Der Kaufvertrag vom 31. März 1927 über den
(Laufen » in Schwaderloch sei aufzuheben.
2. Der Widerbeklagte sei pflichtig zu erklären, dem
Widerkläger die am 8. April 1927 geleistete Zahlung von
3000 Fr. nebst 5 % Zins zurückzuzahlen und die Auslagen
von 306 Fr. 95 Cts. nebst 5 % Zins seit 3. November 1927
zu bezahlen.
D. -
Das Bezirksgericht .Laufenburg hat mit Urteil
vom 23. August 1928 die Hauptklage im Betrage von
3403 Fr. 90 Cts. nebst Zins geschützt und die Widerklage
abgewiesen.
E. -
Auf Appellation des Beklagten und Widerklägers
hat das aargamsche Obergericht unterm 26. April 1929
die Hauptklage abgewiesen und in Gutheissung der Wider-
klage erkannt :
1.
Der Kaufvertrag vom 31. März 1927 über den
« Laufen » in Schwaderloch ist aufgehoben und das Grund-
buchamt Laufenburg angewiesen, die Rückübertragung
der im Vertrag aufgeführten Liegenschaften an den Ver-
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käufer vorzunehmen, unter überbindung der aufhaften -
den Pfandschulden auf den neuen Eigentümer.
2. Der Kläger hat dem Beklagten 3306 Fr. 95 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 3. November 1927 zu bezahlen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger und Wider-
beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils
im ganzen Umfange, Abweisung der Widerklage und Zu-
sprechung der mit der Hauptklage gestellten Rechts-
begehren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Formelles.)
2. -
Das Schicksal der Hauptklage hängt von dem-
jenigen der Widerklage ab, da mit deren Gutheissung die
Hauptklage ohne weiteres dahinfällt, und umgekehrt bei
Abweisung derselben die Gegenstand der Hauptklage
bildenden Forderungen im Rahmen des erstinstanzlichen
Urteiles zugesprochen werden müssten.
3. -
Bei Beurteilung der Widerklage ist zunächst davon
auszugehen, was Gegenstand des Kaufvertrages vom
31. März 1927 war. Darüber kann sowohl nach dem Inhalt
des Vertrages selbst, wie nach dem Beweisergebnis, ganz
speziell nach den Aussagen des Posthalters Knecht, kein
Zweifel bestehen : es wurden nicht nur die Liegenschaften
als solche, wie sie im Kaufvertrag aufgezählt sind, verkauft,
sondern als Wirtschaft « zum Laufen ». Auch der Wider-
beklagte selber hat das anfänglich nicht bestritten: er
führte gemeinsam mit dem Widerkläger Beschwerde gegen
die Verweigerung des Wirtschaftspatentes; er gibt zu.
dass Notar Dr. Greng, vom Widerkläger über das Wirt-
schaftspatent befragt, diesem erklärt habe, bei gutem
Leumund werde er es erhalten; er sagte sogar in der
Parteibefragung aus, er sei in gutem Glauben gewesen,
eine Wirtschaft verkauft zu haben, selbstverständlich
hätte er und auch der Widerkläger nicht so viel bezahlt,
wenn es keine Wirtschaft gewesen wäre.
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Obligationenrecht. ::-<039.
4. -
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann
aber darin, dass das Wirtschaftspatent in der Folge
nicht erteilt wurde und nach Lage der Dinge schon beim
Vertragsabschluss mit einer Patenterteilung gar nicht
mehr gerechnet werden konnte, der «Mangel einer vor-
ausgesetzten, bezw. zugesicherten Eigenschaft der Kauf-
sache)} im Sinne des Art. 197 OR nicht erblickt werden.
Die Kaufsache selbst, d. h. die Liegenschaft hatte unbe-
strittenermassen alle Eigenschaften körperlicher und,
soweit denkbar, auch rechtlicher Natur, die den Betrieb
einer Wirtschaft auf ihr möglich machten, wie ja auch
eine Wirtschaft tatsächlich zur Zeit des Kaufsabschlusses
auf ihr betrieben wurde. Ob das Wirtschaftspatent dem
Käufer erteilt werde, war eine ausserhalb des Kaufgegen-
standes liegende Betrachtung. Der Verkauf der Wirt-
schaft mit dem Patent war mit Rücksicht auf die aar-
gauische Wirtschaftsgesetzgebung rechtlich ausgeschlos-
sen. Aber auch die Versicherung, es werde ein Patent
erteilt werden, kann nicht als Zusicherung einer Eigen-
schaft der Kaufsache selbst an~sehen werden; sie kann
höchstens bedeuten, dass der Widerbeklagte dafür ein-
zustehen erklärte, dass das Patent erteilt werde, und für
den gegenteiligen Fall die Folgen· auf sich zu nehmen sich
anheischig machte. Die Wandelung gemäss Art. 205 OR
kann also nicht ausgesprochen werden.
5. -
Es fragt sich aber weiter, ob die Haftung des
Verkäufers aus einer allfälligen solchen Zusicherung un-
mittelbar oder mittelbar gegeben sei. Eine unmittelbare
Haftung aus Zusicherung der Erteilung des Wirtschafts-
patentes fällt ausser Betracht; denn eine derartige aus-
drückliche Erklärung hat der Widerbeklagte nicht abge-
geben. Er war lediglich, wie der Widerkläger, der Mei-
nung, der Erteilung des Wirtschaftspatentes stehe nichts
im Wege, insbesondere dachte er nicht an die Bedürfnis-
klausel. Bei Nichterteilung des Patentes eine besondere
Gewähr zu leisten, lag nicht in seinem Willen.
Wohl aber gingen beim Vertragsschluss beide Parteien
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davon aus, das Patent werde bewilligt, und es drängt sich
trotz der Bestreitung des Widerbeklagten in der Partei-
befragung der Schluss auf, dass diese Annahme eine not-
wendige Grundlage des Vertrages bildete. Für den Wider-
kläger ist das ohne weiteres gegeben. Aber auch für· den
Widerbeklagten war es zum mindesten erkennbar; auch
er musste notwendig das Bewusstsein haben, dass der
Käufer den Vertrag sonst nicht abgeschlossen haben würde,
womit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Voraussetzungen des sog. Grundlagenirrtums (OR Art. 24
Ziff. 4) gegeben sind (vgl. BGE 43 II S. 780; 48 II 239;
OSER, 2. Aufl. Anm. 46 zu OR 24; RAPPOLD, Grund-
lagenirrtum S. 46 ff.; etwas abweichend VON TUHR
OR I S. 260/1; ferner Seuff. Arch. 81 Bd. Nr. H8).
'
6. -
Die Widerklage ist demnach von diesem, von der
Vorinstanz in zweite Linie gestellten Standpunkte aus zu
schützen, und zwar auch insoweit, als der Widerkläger
über die Rückerstattung der geleisteten Kaufpreisanzah-
lung hinaus Ersatz der ihm erwachsenen Auslagen im
Betrage von 306 Fr. 95 Cts. verlangt. Es handelt sich
hiebei um Aufwendungen, die er vor Entdeckung des
Irrtums nachweisbar gemacht hatte und die sich bei
Anfechtung des Vertrages als nutzlos erweisen.
Der
Widerbeklagte hat den Widerkläger insofern in einen Irr-
tum versetzt, als nach den Feststellungen der Vorinstanz
von Anfang an feststand, dass ein Patent für den Weiter-
betrieb der Wirtschaft nicht erteilt würde, was die Zu-
sprechung der Schadenersatzforderung rechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April 1929
bestätigt.
AS 55 II -
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