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55_II_184

BGE 55 II 184

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 39.

sich hiebei weniger um Schadenersatzpflicht wegen Nicht-

erfüllung eines Vertrages im Sinne von Art. 97 H. OR,

die auf das Erfüllungsinteresse ginge, als um zum min-

desten analoge Anwendung des Grundsatzes des Art. 404

Abs. H, welch letzterer nur einen besondern Fall regelt.

Ob zu dieser Schadenersatz pflicht ein Verschulden des

Widerrufenden erforderlich ist, mag dahingestellt bleiben.

Denn wenn auch die Beklagte nach Abschluss der Verträge,

mit dem Kläger, insbesondere des ersten Vertrages, das

Nötige getan hat, um die Transporte durch den Lloyd

Royal Belge zu erhalten, so hatte sie sich doch jedenfalls

nicht vor Erteilung der Transportaufträge versichert, dass

die den Transport ermöglichenden Bedingungen einge-

halten werden, und im Abschlusse ohne Gewissheit dar-

über und ohne Aufklärung der Gegenpartei liegt eine

culpa in contrahendo. Auch von diesem Gesichtspunkte

äus gelangt man zur Bejahung der Schadenersatzpflicht

a,uf Grund des Ersatzes der nutzlos gewordenen Aufwen-

dungen.

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juli 1929

i. S. Xehl gegen Ronegger.

Kaufvertrag. Verkauf einer Liegenschaft mit Gastwirtschaft,

nachträgliche Nichterteilung <;les Wirlschaftspatentes. Folge:

Anfechtharkeit des Kaufes nicht wegen Mangels einer zuge-

sicherten Eigenschaft, wohl aber wegen Grundlagenirrtums

(OR 24 4).

A. -

Mit notariell gefertigtem Vertrage vom 31. März

1927 verkaufte der Kläger Kehl dem Beklagten Honegger

eine Liegenschaft in Schwaderloch, auf der die Wirtschaft

zum« Laufen)} betrieben wurde, zum Preise von 35,500 Fr.

mit Inbegriff von verschiedenem Wirtschaftsmaterial

laut besonderem Verzeichnis. Der Kläger hatte seinerseits

die Liegenschaft am 3. gl. Mts. von Fritz Widmer um

32,825 Fr. erworben, und zwar deshalb, weil Widmer der

Obligatiollenrecht. X 0 3iJ.

18;,

Volksbank Willisau, Filiale Sursee, deren Verwalter der

Kläger ist, einen Inhaberschuldbrief für eine Schuld von

15,535 Fr. im dritten Range, mit Vorgängen in der Höhe

von 16,000 Fr. faustpfändlich hinterlegt hatte und der

Kläger einen bedeutenden Verlust für die Bank auf diesem

Betrage befürchtete. Im Zeitpunkt des Verkaufes an den

Beklagten betrug die Schuldsumme noch 12,500 Fr. und

sie wurde vom Käufer nebst den vorgehenden Hypothe-

karschulden auf Rechnung der Kaufsumme übernommen.

Die Kaufpreisrestanz beträgt nach Abzug dieser über-

nahmen und einer Anzahlung unbestrittenermassen noch

3041 Fr. 40 ets.

Dem Verkaufe war ein Briefwechsel vorausgegangen,

worin der Kläger u. a. am 17. März 1927 schrieb, die

«fragliche Liegenschaft)) heisse « Restaurant zum Lau-

fen)), und vom Wirtschaftsbetrieb sagte: « Da ich die

Wirtschaft nicht selbst betreiben kann und sie deshalb

verpachtet ist, kann ich Ihnen den jährlichen Umsatz

nicht nennen. Dagegen ist so viel sicher, dass für wak-

. kere, reinliche und ehrliche Leute dort eine gute Existenz

zu finden ist. »

Am 21. April 1927 stellte der Beklagte das Gesuch um

Erteilung des Patentes zum Betriebe einer Speisewirt-

schaft auf der von ihm gekauften Liegenschaft.

Die

Polizeidirektion beschied, gestützt auf die Bedürfnisklausel

des aargauischen Wirtschaftsgesetzes und unter Hinwei ..

darauf, dass schon dem früheren Wirte das Patent nur

bis zum 1. Mai 1927 erteilt worden war, das Gesuch mit

Verfügung vom 3. Juni 1927 in abschlägigem Sinne. Die

gegen diese Verfügung vom Beklagten ergriffene Be-

schwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau mit

Entscheid vom 21. Juli 1927 ab. In diesem Beschlusse ist

u. a. gesagt: «Der Verkäufer der Liegenschaft (Kehl) ...

war jedenfalls über die Situation orientiert, und überdies

ist nach dem Kaufvertrage der Käufer Honegger vom

Notar auf die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes

betreffend Erwerbung des Patentes aufmerksam gemacht

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Obligationenrecht. N° 39.

worden. Der stipulierende Notar Dr. Greng bescheinigt,

dass er dem Käufer erklärt hat, die Polizeidirektion sei

durch den Kauf nicht gebunden an die übertragung des

Wirtschaftspatentes auf ihn; sie habe vollständig freie

Hand ...)} Ein während des heutigen Prozesses von beiden

Parteien gemeinsam gestelltes Wiedererwägungsgesuch

wurde von beiden Verwaltungsinstanzen abgewiesen, und

auf den 1. April 1928 die Schliessung der Wirtschaft ver-

fügt.

B. -

Mit seiner Klage vom 12. Oktober 1927 verlangt

der Kläger, nach Abweisung eines Rechtsöffnungsbegeh-

rens, Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von

a) 625 Fr. : Zins auf dem Schuldbrief von 12,500 Fr.

vom 1. Juni 1926 bis 1. Juni 1927.

b) 3041 Fr. 40 Cts. : Kaufpreisrestanz, nebst 5 % Zins

seit 8. April 1927.

C. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,

und Widerklage erhoben, mit den Rechtsbegehren :

1. Der Kaufvertrag vom 31. März 1927 über den

(Laufen » in Schwaderloch sei aufzuheben.

2. Der Widerbeklagte sei pflichtig zu erklären, dem

Widerkläger die am 8. April 1927 geleistete Zahlung von

3000 Fr. nebst 5 % Zins zurückzuzahlen und die Auslagen

von 306 Fr. 95 Cts. nebst 5 % Zins seit 3. November 1927

zu bezahlen.

D. -

Das Bezirksgericht .Laufenburg hat mit Urteil

vom 23. August 1928 die Hauptklage im Betrage von

3403 Fr. 90 Cts. nebst Zins geschützt und die Widerklage

abgewiesen.

E. -

Auf Appellation des Beklagten und Widerklägers

hat das aargamsche Obergericht unterm 26. April 1929

die Hauptklage abgewiesen und in Gutheissung der Wider-

klage erkannt :

1.

Der Kaufvertrag vom 31. März 1927 über den

« Laufen » in Schwaderloch ist aufgehoben und das Grund-

buchamt Laufenburg angewiesen, die Rückübertragung

der im Vertrag aufgeführten Liegenschaften an den Ver-

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käufer vorzunehmen, unter überbindung der aufhaften -

den Pfandschulden auf den neuen Eigentümer.

2. Der Kläger hat dem Beklagten 3306 Fr. 95 Cts.

nebst Zins zu 5 % seit 3. November 1927 zu bezahlen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger und Wider-

beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit

dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils

im ganzen Umfange, Abweisung der Widerklage und Zu-

sprechung der mit der Hauptklage gestellten Rechts-

begehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Formelles.)

2. -

Das Schicksal der Hauptklage hängt von dem-

jenigen der Widerklage ab, da mit deren Gutheissung die

Hauptklage ohne weiteres dahinfällt, und umgekehrt bei

Abweisung derselben die Gegenstand der Hauptklage

bildenden Forderungen im Rahmen des erstinstanzlichen

Urteiles zugesprochen werden müssten.

3. -

Bei Beurteilung der Widerklage ist zunächst davon

auszugehen, was Gegenstand des Kaufvertrages vom

31. März 1927 war. Darüber kann sowohl nach dem Inhalt

des Vertrages selbst, wie nach dem Beweisergebnis, ganz

speziell nach den Aussagen des Posthalters Knecht, kein

Zweifel bestehen : es wurden nicht nur die Liegenschaften

als solche, wie sie im Kaufvertrag aufgezählt sind, verkauft,

sondern als Wirtschaft « zum Laufen ». Auch der Wider-

beklagte selber hat das anfänglich nicht bestritten: er

führte gemeinsam mit dem Widerkläger Beschwerde gegen

die Verweigerung des Wirtschaftspatentes; er gibt zu.

dass Notar Dr. Greng, vom Widerkläger über das Wirt-

schaftspatent befragt, diesem erklärt habe, bei gutem

Leumund werde er es erhalten; er sagte sogar in der

Parteibefragung aus, er sei in gutem Glauben gewesen,

eine Wirtschaft verkauft zu haben, selbstverständlich

hätte er und auch der Widerkläger nicht so viel bezahlt,

wenn es keine Wirtschaft gewesen wäre.

188

Obligationenrecht. ::-<039.

4. -

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann

aber darin, dass das Wirtschaftspatent in der Folge

nicht erteilt wurde und nach Lage der Dinge schon beim

Vertragsabschluss mit einer Patenterteilung gar nicht

mehr gerechnet werden konnte, der «Mangel einer vor-

ausgesetzten, bezw. zugesicherten Eigenschaft der Kauf-

sache)} im Sinne des Art. 197 OR nicht erblickt werden.

Die Kaufsache selbst, d. h. die Liegenschaft hatte unbe-

strittenermassen alle Eigenschaften körperlicher und,

soweit denkbar, auch rechtlicher Natur, die den Betrieb

einer Wirtschaft auf ihr möglich machten, wie ja auch

eine Wirtschaft tatsächlich zur Zeit des Kaufsabschlusses

auf ihr betrieben wurde. Ob das Wirtschaftspatent dem

Käufer erteilt werde, war eine ausserhalb des Kaufgegen-

standes liegende Betrachtung. Der Verkauf der Wirt-

schaft mit dem Patent war mit Rücksicht auf die aar-

gauische Wirtschaftsgesetzgebung rechtlich ausgeschlos-

sen. Aber auch die Versicherung, es werde ein Patent

erteilt werden, kann nicht als Zusicherung einer Eigen-

schaft der Kaufsache selbst an~sehen werden; sie kann

höchstens bedeuten, dass der Widerbeklagte dafür ein-

zustehen erklärte, dass das Patent erteilt werde, und für

den gegenteiligen Fall die Folgen· auf sich zu nehmen sich

anheischig machte. Die Wandelung gemäss Art. 205 OR

kann also nicht ausgesprochen werden.

5. -

Es fragt sich aber weiter, ob die Haftung des

Verkäufers aus einer allfälligen solchen Zusicherung un-

mittelbar oder mittelbar gegeben sei. Eine unmittelbare

Haftung aus Zusicherung der Erteilung des Wirtschafts-

patentes fällt ausser Betracht; denn eine derartige aus-

drückliche Erklärung hat der Widerbeklagte nicht abge-

geben. Er war lediglich, wie der Widerkläger, der Mei-

nung, der Erteilung des Wirtschaftspatentes stehe nichts

im Wege, insbesondere dachte er nicht an die Bedürfnis-

klausel. Bei Nichterteilung des Patentes eine besondere

Gewähr zu leisten, lag nicht in seinem Willen.

Wohl aber gingen beim Vertragsschluss beide Parteien

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davon aus, das Patent werde bewilligt, und es drängt sich

trotz der Bestreitung des Widerbeklagten in der Partei-

befragung der Schluss auf, dass diese Annahme eine not-

wendige Grundlage des Vertrages bildete. Für den Wider-

kläger ist das ohne weiteres gegeben. Aber auch für· den

Widerbeklagten war es zum mindesten erkennbar; auch

er musste notwendig das Bewusstsein haben, dass der

Käufer den Vertrag sonst nicht abgeschlossen haben würde,

womit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die

Voraussetzungen des sog. Grundlagenirrtums (OR Art. 24

Ziff. 4) gegeben sind (vgl. BGE 43 II S. 780; 48 II 239;

OSER, 2. Aufl. Anm. 46 zu OR 24; RAPPOLD, Grund-

lagenirrtum S. 46 ff.; etwas abweichend VON TUHR

OR I S. 260/1; ferner Seuff. Arch. 81 Bd. Nr. H8).

'

6. -

Die Widerklage ist demnach von diesem, von der

Vorinstanz in zweite Linie gestellten Standpunkte aus zu

schützen, und zwar auch insoweit, als der Widerkläger

über die Rückerstattung der geleisteten Kaufpreisanzah-

lung hinaus Ersatz der ihm erwachsenen Auslagen im

Betrage von 306 Fr. 95 Cts. verlangt. Es handelt sich

hiebei um Aufwendungen, die er vor Entdeckung des

Irrtums nachweisbar gemacht hatte und die sich bei

Anfechtung des Vertrages als nutzlos erweisen.

Der

Widerbeklagte hat den Widerkläger insofern in einen Irr-

tum versetzt, als nach den Feststellungen der Vorinstanz

von Anfang an feststand, dass ein Patent für den Weiter-

betrieb der Wirtschaft nicht erteilt würde, was die Zu-

sprechung der Schadenersatzforderung rechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April 1929

bestätigt.

AS 55 II -

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