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55_II_183

BGE 55 II 183

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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132 Obligationenrecht. N° 3,. zung der Konkurrenz hinau.~läuft, vor dem Gesetz nicht standhält. Dafür, dass die Beklagten mit der Aufstellung und Veröffentlichung der « Rangliste », die keineswegs , marktschreierisch gehalten ist, einen derartigen Zweck gegenüber der Klägerin verfolgt haben, fehlt es an hin- reichenden Anhaltspunkten. Die Vorinstanz hat zutref- fend darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung der Klägerin beklagtischerseits nicht behauptet wird, die Qualität der Wasser beurteile sich ausschliesslich nach ihrem Gesamtgehalt an mineralischen Substanzen; dass eine Bewertung nach anderen Gesichtspunkten schlechthin ausgeschlossen sei, kann der Publikation der Beklagten nicht entnommen werden: der deutlich wahrnehIl\bare Zusatz «nach ihrem Mineralstoffgehalt geordnet », welcher der Überschrift beigefügt ist, weist auf das Gegenteil hin und auch der Umstand, dass das im EgHsauerwasser ent- haltene Kochsalz, also ein Il\ineralischerBestandteil des- selben, als « therapeutisch indifferent» bezeichnet wird, spricht dafür, dass nach der eigenen Auffassung der Be- klagten der Gehalt an Mineralstoffen nicht allein mass- gebend ist. Dagegen lässt sich nicht in Abrede stellen, dass derselbe doch zum mindesten ein e n wesentlichen Faktor für die Beurteilung der Güte der Mineralwasser bildet, was dessen Wahl als Vergleichsmasstab füglich rechtfertigen mochte, ohne dass die Absicht der Beklagten notwendig auf Benachteiligung der Klägerin und gar auf systematische Herabsetzung des Henniezwassers gerichtet zu sein brauchte.

3. - Damit wird die Frage, wie es sich mit dem wei- teren Erfordernis der Beeinträchtigung in der Geschäfts- kundschaft oder der Bedrohung im Besitze derselben verhalte, hinfällig ; immerhin mag bemerkt werden, dass das Publikum bei der Wahl zwischen verschiedenen Mine- ralwassern doch wohl in erster Linie auf deren Geschmack abstellen dürfte, oder sich jedenfalls dadurch mitbestim- men lässt, und dass die Klägerin es 'in der Hand hatte, der Propaganda der Beklagten durch geeignete Gegen- ma;3snahmen entgegenzutreten. Obligationenrecht. ~o 38. IS3

4. - Die Klage erweist sich mithin - ob man vom moralischen Standpunkte aus im Verhalten der Beklagten etwas Anstössiges erblicken will oder nicht - als unbe- gründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des .Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 1929 bestätigt.

38. Auszug aus dem Orteil der I. ZivilabteUung vom

26. Juni 1929 i. S. Oto-Garage-AutomobU A.-G. gegen lIaller. Auftra.g, Widerruf, Folgen. Art. 404 TI OR. Der Kläger Haller, Generalvertreter der Speditions- firma Lloyd Royal BeIge für die Schweiz, schloss mit der Beklagten, Uto-Garage-Automobil A.-G., verschiedene Verträge über Automobiltransporte ab, die dann grossen·· teils nicht ausgeführt werden konnten. Seine Klage auf Ersatz der unnütz gewordenen Aufwendungen wird vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen. Aus den Gründen :

3. - Der Hauptstandpunkt der Beklagten ist der, sie sei gemäss Art. 404 OR zum jederzeitigen Widerrufe berechtigt gewesen, und zwar ohne Schadenersatz, da Abs. II 1. c. nicht zutreffe. Die Vorinstanz geht davon aus, dass für Aufwendungen zum Zwecke des Mandates dem Beauftragten bei Widerruf auch dann Ersatz gebühre, wenn ein Widerruf « zur Unzeit» nicht vorHege. Hierin liegt der rechtliche Kernpunkt des Streites. Allein es ist auch in dieser Hinsicht der Vorinstanz beizustimmen, jedenfalls da, wo, wie hier, der Widerruf aus Umständen erfolgt, die einzig und allein der Widerrufende zu vertre- ten hat; in derartigen Fällen gebieten die Grundsätze von Treu und Glauben und die Billigkeit, dass der Wider~ rufende den Beauftragten für Aush:tgen und Aufwendungen, die im Hinblick auf die. Ausführung des übernommenen Auftrages gemacht wurden, schadlos halte. Es handelt 184 Obligationenrecht. N° 39. sich hiebei weniger um Schadenersatzpflicht wegen Nicht- erfüllung eines Vertrages im Sinne von Art. 97 ff. OR, die auf das Erfüllungsinteresse ginge, als um zum min- desten analoge Anwendung des Grundsatzes des Art. 404 Abs. II, welch letzterer nur einen besondern Fall regelt. Ob zu dieser Schadenersatzpflicht ein Verschulden des Widerrufenden erforderlich ist, mag dahingestellt bleiben. Denn wenn auch die Beklagte nach Abschluss der Verträge, mit dem Kläger, insbesondere des ersten Vertrages, das Nötige getan hat, um die Transporte durch den Lloyd Royal Belge zu erhalten, so hatte sie sich doch jedenfalls nicht vor Erteilung der Transportaufträge versichert, dass die den Transport ermöglichenden Bedingungen einge- halten werden, und im Abschlusse ohne Gewissheit dar- über und ohne Aufklärung der Gegenpartei liegt eine culpa in contrahendo. Auch von diesem Gesichtspunkte äus gelangt man zur Bejahung der Schadenersatzpflicht a,uf Grund des Ersatzes der nutzlos gewordenen Aufwen- dungen.

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juli 1929

i. S. Xehl gegen Eonegger. Kaufvertrag. Verkauf einer Liegenschaft mit Gastwirtschaft, nachträgliche Nichterteilung !Jes Wirtschaftspatentes. Folge: Anfechtbarkeit des Kaufes nicht wegen Mangels einer zuge- sicherten Eigenschaft, wohl aber wegen Grundlagenirrtums (OR 24 4 ). A. - Mit notariell gefertigtem Vertrage vom 31. März 1927 verkaufte der Kläger Kehl dem Beklagten Honegger eine Liegenschaft in Schwaderioeh, auf der die Wirtschaft zum « Laufen)} betrieben wurde, zum Preise von 35,500 Fr. mit Inbegriff von verschiedenem Wirtschaftsmaterial laut besonderem Verzeichnis. Der Kläger hatte seinerseits die Liegenschaft am 3. gl. Mts. von Fritz Widmer um 32,825 Fr. erworben, und zwar deshalb, weil Widmer der Obligationenrecht. :-;-0 3\}. Volksbank Willisau, Filiale Sursee, deren Verwalter der Kläger ist, einen Inhaberschuldbrief für eine Schuld von 15,535 Fr. im dritten Range, mit Vorgängen in der Höhe von 16,000 Fr. faustpfändlich hinterlegt hatte und der Kläger einen bedeutenden Verlust für die Bank auf diesem Betrage befürchtete. Im Zeitpunkt des Verkaufes an den Beklagten betrug die Schuldsumme noch 12,500 Fr. und sie wurde vom Käufer nebst den vorgehenden Hypothe- karschulden auf Rechnung der Kaufsumme übernommen. Die Kaufpreisrestanz beträgt nach Abzug dieser über- nahmen und einer Anzahlung unbestrittenermassen noch 3041 Fr. 40 ets. Dem Verkaufe war ein Briefwechsel vorausgegangen, worin der Kläger u. a. am 17. März 1927 schrieb, die {( fragliche Liegenschaft)} heisse « Restaurant zum Lau- fen)}, und vom Wirtschaftsbetrieb sagte: « Da ich die Wirtschaft nicht selbst betreiben kann und sie deshalb verpachtet ist, kann ich Ihnen den jährlichen Umsatz nicht nennen. Dagegen ist so viel sicher, dass für wak- . kere, reinliche und ehrliche Leute dort eine gute Existenz zu finden ist. )} Am 21. April 1927 stellte der Beklagte das Gesuch um Erteilung des Patentes zum Betriebe einer Speisewirt- schaft auf der von ihm gekauften Liegenschaft. Die Polizeidirektion beschied, gestützt auf die Bedürfnisklausel des aargauischen Wirtschaftsgesetzes und unter Hinwei<; darauf, dass schon dem früheren Wirte das Patent nur bis zum 1. Mai 1927 erteilt worden war, das Gesuch mit Verfügung vom 3. Juni 1927 in abschlägigem Sinne. Die gegen diese Verfügung vom Beklagten ergriffene Be- schwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Juli 1927 ab. In diesem Beschlusse ist

u. a. gesagt: « Der Verkäufer der Liegenschaft (Kehl) ... war jedenfalls über die Situation orientiert, und überdies ist nach dem Kaufvertrage der Käufer Honegger vom Notar auf die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes betreffend· Erwerbung des Patentes aufmerksam gemacht