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55_II_183

BGE 55 II 183

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 3,.

zung der Konkurrenz hinau.~läuft, vor dem Gesetz nicht

standhält. Dafür, dass die Beklagten mit der Aufstellung

und Veröffentlichung der « Rangliste », die keineswegs

, marktschreierisch gehalten ist, einen derartigen Zweck

gegenüber der Klägerin verfolgt haben, fehlt es an hin-

reichenden Anhaltspunkten. Die Vorinstanz hat zutref-

fend darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung

der Klägerin beklagtischerseits nicht behauptet wird, die

Qualität der Wasser beurteile sich ausschliesslich nach

ihrem Gesamtgehalt an mineralischen Substanzen; dass

eine Bewertung nach anderen Gesichtspunkten schlechthin

ausgeschlossen sei, kann der Publikation der Beklagten

nicht entnommen werden: der deutlich wahrnehIl\bare

Zusatz «nach ihrem Mineralstoffgehalt geordnet », welcher

der Überschrift beigefügt ist, weist auf das Gegenteil hin

und auch der Umstand, dass das im EgHsauerwasser ent-

haltene Kochsalz, also ein Il\ineralischerBestandteil des-

selben, als « therapeutisch indifferent» bezeichnet wird,

spricht dafür, dass nach der eigenen Auffassung der Be-

klagten der Gehalt an Mineralstoffen nicht allein mass-

gebend ist. Dagegen lässt sich nicht in Abrede stellen,

dass derselbe doch zum mindesten ein e n wesentlichen

Faktor für die Beurteilung der Güte der Mineralwasser

bildet, was dessen Wahl als Vergleichsmasstab füglich

rechtfertigen mochte, ohne dass die Absicht der Beklagten

notwendig auf Benachteiligung der Klägerin und gar auf

systematische Herabsetzung des Henniezwassers gerichtet

zu sein brauchte.

3. -

Damit wird die Frage, wie es sich mit dem wei-

teren Erfordernis der Beeinträchtigung in der Geschäfts-

kundschaft oder der Bedrohung im Besitze derselben

verhalte, hinfällig; immerhin mag bemerkt werden, dass

das Publikum bei der Wahl zwischen verschiedenen Mine-

ralwassern doch wohl in erster Linie auf deren Geschmack

abstellen dürfte, oder sich jedenfalls dadurch mitbestim-

men lässt, und dass die Klägerin es 'in der Hand hatte,

der Propaganda der Beklagten durch geeignete Gegen-

ma;3snahmen entgegenzutreten.

Obligationenrecht. ~o 38.

IS3

4. -

Die Klage erweist sich mithin -

ob man vom

moralischen Standpunkte aus im Verhalten der Beklagten

etwas Anstössiges erblicken will oder nicht -

als unbe-

gründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

.Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar

1929 bestätigt.

38. Auszug aus dem Orteil der I. ZivilabteUung vom

26. Juni 1929 i. S. Oto-Garage-AutomobU A.-G. gegen lIaller.

Auftra.g, Widerruf, Folgen. Art. 404 TI OR.

Der Kläger Haller, Generalvertreter der Speditions-

firma Lloyd Royal BeIge für die Schweiz, schloss mit der

Beklagten, Uto-Garage-Automobil A.-G., verschiedene

Verträge über Automobiltransporte ab, die dann grossen··

teils nicht ausgeführt werden konnten. Seine Klage auf

Ersatz der unnütz gewordenen Aufwendungen wird vom

Bundesgericht teilweise gutgeheissen. Aus den Gründen :

3. -

Der Hauptstandpunkt der Beklagten ist der, sie

sei gemäss Art. 404 OR zum jederzeitigen Widerrufe

berechtigt gewesen, und zwar ohne Schadenersatz, da

Abs. II 1. c. nicht zutreffe. Die Vorinstanz geht davon

aus, dass für Aufwendungen zum Zwecke des Mandates

dem Beauftragten bei Widerruf auch dann Ersatz gebühre,

wenn ein Widerruf « zur Unzeit» nicht vorHege. Hierin

liegt der rechtliche Kernpunkt des Streites. Allein es ist

auch in dieser Hinsicht der Vorinstanz beizustimmen,

jedenfalls da, wo, wie hier, der Widerruf aus Umständen

erfolgt, die einzig und allein der Widerrufende zu vertre-

ten hat; in derartigen Fällen gebieten die Grundsätze von

Treu und Glauben und die Billigkeit, dass der Wider~

rufende den Beauftragten für Aush:tgen und Aufwendungen,

die im Hinblick auf die. Ausführung des übernommenen

Auftrages gemacht wurden, schadlos halte. Es handelt

184

Obligationenrecht. N° 39.

sich hiebei weniger um Schadenersatzpflicht wegen Nicht-

erfüllung eines Vertrages im Sinne von Art. 97 ff. OR,

die auf das Erfüllungsinteresse ginge, als um zum min-

desten analoge Anwendung des Grundsatzes des Art. 404

Abs. II, welch letzterer nur einen besondern Fall regelt.

Ob zu dieser Schadenersatzpflicht ein Verschulden des

Widerrufenden erforderlich ist, mag dahingestellt bleiben.

Denn wenn auch die Beklagte nach Abschluss der Verträge,

mit dem Kläger, insbesondere des ersten Vertrages, das

Nötige getan hat, um die Transporte durch den Lloyd

Royal Belge zu erhalten, so hatte sie sich doch jedenfalls

nicht vor Erteilung der Transportaufträge versichert, dass

die den Transport ermöglichenden Bedingungen einge-

halten werden, und im Abschlusse ohne Gewissheit dar-

über und ohne Aufklärung der Gegenpartei liegt eine

culpa in contrahendo. Auch von diesem Gesichtspunkte

äus gelangt man zur Bejahung der Schadenersatzpflicht

a,uf Grund des Ersatzes der nutzlos gewordenen Aufwen-

dungen.

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juli 1929

i. S. Xehl gegen Eonegger.

Kaufvertrag. Verkauf einer Liegenschaft mit Gastwirtschaft,

nachträgliche Nichterteilung !Jes Wirtschaftspatentes. Folge:

Anfechtbarkeit des Kaufes nicht wegen Mangels einer zuge-

sicherten Eigenschaft, wohl aber wegen Grundlagenirrtums

(OR 24 4).

A. -

Mit notariell gefertigtem Vertrage vom 31. März

1927 verkaufte der Kläger Kehl dem Beklagten Honegger

eine Liegenschaft in Schwaderioeh, auf der die Wirtschaft

zum « Laufen)} betrieben wurde, zum Preise von 35,500 Fr.

mit Inbegriff von verschiedenem Wirtschaftsmaterial

laut besonderem Verzeichnis. Der Kläger hatte seinerseits

die Liegenschaft am 3. gl. Mts. von Fritz Widmer um

32,825 Fr. erworben, und zwar deshalb, weil Widmer der

Obligationenrecht. :-;-0 3\}.

Volksbank Willisau, Filiale Sursee, deren Verwalter der

Kläger ist, einen Inhaberschuldbrief für eine Schuld von

15,535 Fr. im dritten Range, mit Vorgängen in der Höhe

von 16,000 Fr. faustpfändlich hinterlegt hatte und der

Kläger einen bedeutenden Verlust für die Bank auf diesem

Betrage befürchtete. Im Zeitpunkt des Verkaufes an den

Beklagten betrug die Schuldsumme noch 12,500 Fr. und

sie wurde vom Käufer nebst den vorgehenden Hypothe-

karschulden auf Rechnung der Kaufsumme übernommen.

Die Kaufpreisrestanz beträgt nach Abzug dieser über-

nahmen und einer Anzahlung unbestrittenermassen noch

3041 Fr. 40 ets.

Dem Verkaufe war ein Briefwechsel vorausgegangen,

worin der Kläger u. a. am 17. März 1927 schrieb, die

{(fragliche Liegenschaft)} heisse « Restaurant zum Lau-

fen)}, und vom Wirtschaftsbetrieb sagte: « Da ich die

Wirtschaft nicht selbst betreiben kann und sie deshalb

verpachtet ist, kann ich Ihnen den jährlichen Umsatz

nicht nennen. Dagegen ist so viel sicher, dass für wak-

. kere, reinliche und ehrliche Leute dort eine gute Existenz

zu finden ist.)}

Am 21. April 1927 stellte der Beklagte das Gesuch um

Erteilung des Patentes zum Betriebe einer Speisewirt-

schaft auf der von ihm gekauften Liegenschaft.

Die

Polizeidirektion beschied, gestützt auf die Bedürfnisklausel

des aargauischen Wirtschaftsgesetzes und unter Hinwei<;

darauf, dass schon dem früheren Wirte das Patent nur

bis zum 1. Mai 1927 erteilt worden war, das Gesuch mit

Verfügung vom 3. Juni 1927 in abschlägigem Sinne. Die

gegen diese Verfügung vom Beklagten ergriffene Be-

schwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau mit

Entscheid vom 21. Juli 1927 ab. In diesem Beschlusse ist

u. a. gesagt: « Der Verkäufer der Liegenschaft (Kehl) ...

war jedenfalls über die Situation orientiert, und überdies

ist nach dem Kaufvertrage der Käufer Honegger vom

Notar auf die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes

betreffend· Erwerbung des Patentes aufmerksam gemacht