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Obligationenrecilt. ~, 37.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Juni 1929
i. S. Societe des lall:{ d1Ienniez
gegen Galleja, Leutenegger & Oie,
Unlauterer Wettbewerb. Voraussetzungen der Anwend-
barkeit des Art. 48 OR. Eine Anpreisung, die sich im Rahmen
einer objektiven Vergleichung der Eigenschaften des eigenen
Produktes mit denjenigen von Erzeugnissen eines Konkurrenz-
illlternehmens.bewegt, überschreitet die Grenzen der erlaubten
geschäftlichen Propaganda nicht. sofern der Vergleich auf
richtigen Angaben fusst.
Ä. -
Die Klägerin ist Eigentümerin dreier, in Henniez
(Kt. Waadt) gelegener erdiger Mineralquellen, deren
Wasser zu Bade- und Trinkkuren verwendet Wird. Die
Beklagten besitzen die Schenkenberger Mineral- und Heil-
quelle in Schinznach-Dorf, deren Wasser als Medizinal- und
Tafelwasser vertrieben wird, und sie stellen daraus durch
Beigabe süsser Fruchtsäfte auch ein diätetisches Volks-
getränk (Sykosana) her.
Die Beklagten haben für jedes' der beiden Wasser eine
Werbeschrift in 80,000 Exemplaren drucken lassen, die
eine
« Rangliste der hauptsächlichsten schweizerischen
Mineral- und Tafelwasser, nach ihrem Mineralstoffgehalt
geordnet» enthält. Der Gehalt an Mineralsubstanzen ist
darin pro kg Wasser für das Schenkenbergerwasser mit
2,5020 g angegeben, für das Rhäzünser mit 1,3860 g, das
Eptinger mit 1,1358 g, das Kapuziner Rheinfelden mit
0,7572 g, das Henniez mit 0,684 g und das Walzenhauser
mit 0,3338 g; er ist überdies durch eine graphische Dar-
stellung in Form von schwarzen Säulen veranschaulicht,
deren Höhe sich nach dem Mineralstoffgehalt der ver-
schiedenen Wasser bemisst, wobei als Basis das Schenken-
bergerwasser mit 100 % angenommen ist, während der
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Prozentsatz des Henniezwassers, das im zweitletzten
Range figuriert, nur 27,3 beträgt. Ueberschritten wird
das Schenkenbergerwasser einzig, und nur in ganz unbe-
deutendem Masse (101 %), durch das Eglisauerwasser,
sofern das in demselben enthaltene « therapeutisch indif-
ferente Kochsalz » berücksichtigt wird. Die entsprechende
Säule ist in der Tabelle -
im Gegensatz zu allen übrigen
-
in Schraffurdruck dargestellt, und es ist für das Egli-
sauerwasser eine zweite Säule mit der Angabe 37,1 %
(nach Abzug des Gehalts an Kochsalz) enthalten.
Durch Brief vom 7. März 1928 hat die Klägerin den Ver-
tretern der Beklagten, Bünzli & Cie in Solothurn, mitge-
teilt, durch diese \(Rangliste» werde beim Leser der Eindruck
erweckt, von den einheimischen Mineralwassern sei das
Schenkenberger neben dem Eglisauer das beste, das
Henniezwasser aber gehöre zu den minderwertigen. Nach
einem Gutachten des waadtländischen Kantonschemikers
bedeute diese « Rangliste) eine Irreführung des Publikums;
sie enthalte ein falsches Werturteil über die schweizeri-
schen Mineralwasser, weil so nur der in Prozenten aus-
gedrückte Gehalt. an mineralischen Bestandteilen ange-
führt werde, während doch die Güte eines Wassers nicht
ausschliesslich hievon abhänge. Eine solche Reklame sei
unstatthaft und schädige die Klägerin. Darauf wurde die
Klägerin durch Bünzli & Cie an die Beklagten gewiesen.
Von diesen verlangte die Klägerin am 13. März 1928
Unterlassung der weiteren Verbreitung der genannten
Werbeschriften und Aufklärung des Publikums über die
stattgefundene Irreführung. Die Beklagten wiesen das
Ansinnen unter Berufung auf ein ihnen von Prof. Dr. Hart-
mann in Aarau erstattetes Gutachten zurück.
B. -
Hierauf hob die Klägerin beim aargauischen
Handelsgericht die vorliegende Klage an, die sich auf
Art. 48 OR und 28 ZGB gründet, mit den Rechtsbegehren :
1. Es sei richterlich festzustellen, dass die Verwendung
der « Rangliste» gegen Treu und Glauben verstosse und
eine unwahre Auskündung darstelle.
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2. Den Beklagten sei die weitere Benützung dieser
H Rangliste» richterlich zu verbieten.
3. Schadenersatzforderung von 10,000 Fr.
4. Urteilspublikation.
O. -
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
Sie machen geltend, die « Rangliste» entspreche mit den
darin enthaltenen Angaben der Wahrheit und stelle des-
halb eine erlaubte Reklame dar; sie sei von Prof. Dr. Hart-
mann selber aufgestellt worden. Es seien damit bloss die
Ergebnisse wissenschaftlicher Analysen bekanntgegeben
und durch eine graphische Darstellung anschaulich ge-
macht worden, nicht aber gesagt, die Qualität eines Mine-
ralwassers hänge ausschliesslich vom Gehalt an Mineral-
stoffen ab und das Schenkenbergerwasser sei in jeder
Beziehung das beste.
.
D. -
Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat mit
Urteil vom 31. Januar 1929 die Klage als «in jeder Hin-
sicht unbegründet » abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Zu-
sprechung sämtlicher 4 Klagebegehren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass in
der in ihren Reklamebroschüren enthaltenen «Rangliste
der hauptsächlichsten schwe~erischen Mineral- und Tafel-
wasser» das Henniezwasser im Vergleich zum Schenken-
bergerwasser als gänzlich minderwertig hingestellt und
dadurch das kaufende Publikum zum Nachteil des kläge-
rischen Unternehmens irregeführt werde. Demgegenüber
ist zunächst festzustellen, dass die « Rangliste» sich auf
eine Bewertung der verschiedenen darin aufgeführten
Wasser nach ihrem Gesamtgehalt an Mineralstoffen be-
schränkt, welch letzterer für die einzelnen Wasser gestützt
auf die· Ergebnisse chemischer Analysen angegeben und
mit demjenigen des Schenkenbergerwassers in Vergleich
gesetzt wird. Es fragt sich, ob die Beklagten sich dadurch
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einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht und spe-
ziell gegen Art. 48 OR verstossen haben.
2. -
Darnach liegt unlauterer Wettbewerb vor, wenn
jemand durch unwahre Auskündungen oder andere Treu
und Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Ge-
schäftskundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz
bedroht wird, und es kann der durch ein solches Geschäfts-
gebaren Betroffene dessen Einstellung und im Falle eines
Verschuldens Ersatz des zugefügten Schadens fordern.
a) Eine unwahre Auskündung kann inder « Rang-
liste» nicht erblickt werden. Die Klägerin macht selbst
nicht geltend, dass die (absoluten und relativen) Gehalts-
angaben, speziell soweit sie das Henniez- und das Schen-
kenbergerwasser betreffen, der Wahrheit nicht entspre-
chen. Auch der Umstand, dass nicht sämtliche schweize-
rischen Mineral- und Tafelwasser zum Vergleich heran-
gezogen werden, insbesondere nicht das Meltinger Wasser
und die Passugger Ulricusquelle, stempelt die Auskündung
nicht zu einer « unwahren», und es hat jedenfalls die
Klägerin keinen Anlass, sich darüber zu beschweren, da
das Henniezwasser sonst in noch niedrigerem Range figu-
rieren würde.
b) Die Frage spitzt sich also dahin zu, ob die Ver-
öffentlichung der « Rangliste» als eine « andere Treu und,
Glauben verletzende Veranstaltung» betrachtet werden
könne. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 21
S. 1188 f., 43 II S. 51 H.; OSER, Komm. 2. Aufl. S. 339 H.,
Anm. IV zu OR 48, spez. Ziff. 1 a und b; BECKER, S. 212 ff.,
Anm. 6 H.) überschreitet eine Anpreisung, die sich im
Rahmen einer objektiven Vergleichung der Eigenschaften
des eigenen Produktes mit denjenigen von Erzeugnissen
VOll' Konkurrenzunternehmen bewegt, die Grenzen der
erlaubten g~schäftlichen Propaganda nicht, sofern der
Vergleich auf richtigen Angaben fusst, mögen auch im
übrigen die Vorzüge des eigenen Erzeugnisses in mög-
lichst heUes Licht gerückt sein, während eine Anpreisung,
die augenscheinlich auf ein Herabsetzen, eine Anschwär-
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zung der Konkurrenz hinausläuft, vor dem Gesetz nicht
standhält. Dafür, dass die Beklagten mit der Aufstellung
und Veröffentlichung der « Rangliste I), die keineswegs
, marktschreierisch gehalten ist, einen derartigen Zweck
gegenüber der Klägerin verfolgt haben, fehlt es an hin-
reichenden Anhaltspunkten. Die Vorinstanz hat zutref-
fend darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung
der Klägerin beklagtischerseits nicht behauptet wird, die
Qualität der Wasser beurteile sich ausschliesslich nach
ihrem Gesamtgehalt an mineralischen Substanzen; dass
eine Bewertung nach anderen Gesichtspunkten schlechthin
ausgeschlossen sei, kann der Publikation der Beklagten
nicht entnommen werden: der deutlich wahrnehm,bare
Zusatz «nach ihrem Mineralstoffgehalt geordnet», welcher
der überschrift beigefügt ist, weist auf das Gegenteil hin
und auch der Umstand, dass das im Eglisauerwasser ent-
haltene Kochsalz, also ein m.ineralischer Bestandteil des-
selben, als « therapeutisch indifferent» bezeichnet wird,
spricht dafür, dass nach der eigenen Auffassung der Be-
klagten der Gehalt an Mineralstoffen nicht allein mass-
gebend ist. Dagegen lässt sich nicht in Abrede stellen,
dass derselbe doch zum mindesten ein e n wesentlichen
Faktor für die Beurteilung der Güte der Mineralwasser
bildet, was dessen Wahl als Vergleichsmasstab füglich
rechtfertigen mochte, ohne dass die Absicht der Beklagten
notwendig auf Benachteiligung der Klägerin und gar auf
systematische Herabsetzung des Henniezwassers gerichtet
zu sein brauchte.
3. -
Damit wird die Frage, wie es sich mit dem wei-
teren Erfordernis der Beeinträchtigung in der Geschäfts-
kundschaft oder der Bedrohung im Besitze derselben
verhalte, hinfällig; immerhin mag bemerkt werden, cl&:s
das Publikum bei der Wahl zwischen verschiedenen Mine-
ralwassern doch wohl in erster Linie auf deren Geschmack
abstellen dürfte, oder sich jedenfalls dadurch mitbestim-
men lässt, und dass die Klägerin es in der Hand hatte,
der Propaganda der Beklagten durch geeignete Gegen-
mnssnahmen entgegenzutreten.
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4. -
Die Klage erweist sich mithin -
ob man vom
moralischen Standpunkte aus im Verhalten der Beklagten
etwas Anstössiges erblicken will oder nicht -
als unbe-
gründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
.Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar
1929 bestätigt.
38. Auszug aus dem t1rteil der L ZivUabteUung vom
a6. Juni 1929 i. S. t1to-Garage-Automobil A.-G. gegen Ha.ller.
Auftra.g, Widerruf, Folgen. Art. 404 TI OR.
Der Kläger Haller, Generalvertreter der Speditions-
firma Lloyd Royal BeIge für die Schweiz, schloss mit der
Beklagten, Uto-Garage-Automobil A.-G., verschiedene
Verträge über Automobiltransporte ab, die dann grossen-
teils nicht ausgeführt werden konnten. Seine Klage auf
Ersatz der unnütz gewordenen Aufwendungen wird vom
Bundesgericht teilweise gutgeheissen. Aus den Gründen :
3. -
Der Hauptstandpunkt der Beklagten ist der, sie
sei gemäss Art. 404 OR zum jederzeitigen Widerrufe
berechtigt gewesen, und zwar ohne Schadenersatz, da
Aha. 11 1. c. nicht zutreffe. Die Vorinstanz geht davon
aus, dass für Aufwendungen zum Zwecke des Mandates
dem Beauftragten bei Widerruf auch daml Ersatz gebühre,
wenn ein Widerruf « zur Unzeit» nicht vorHege. Hierin
liegt der rechtliche Kernpunkt des Streites. Allein es ist
auch in dieser Hinsicht der Vorinstanz beizustimmen,
jedenfalls da, wo, wie hier, der Widerruf aus Umständen
erfolgt, die einzig und allein der Widerrufende zu vertre-
ten hat; in derartigen Fällen gebieten die Grundsätze von
Treu und Glauben und die Billigkeit, dass der Wider-
rufende den Beauftragten für Auslagen und Aufwendungen,
die im Hinblick auf die Ausführung des übernommenen
Auftrages gemacht wurden, schadlos hAlte. Es handelt