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55_II_178

BGE 55 II 178

Bundesgericht (BGE) · 1929-06-11 · Deutsch CH
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178 Obligationenrecilt. ~, 37. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Juni 1929

i. S. Societe des lall:{ d1Ienniez gegen Galleja, Leutenegger & Oie, Unlauterer Wettbewerb. Voraussetzungen der Anwend- barkeit des Art. 48 OR. Eine Anpreisung, die sich im Rahmen einer objektiven Vergleichung der Eigenschaften des eigenen Produktes mit denjenigen von Erzeugnissen eines Konkurrenz- illlternehmens.bewegt, überschreitet die Grenzen der erlaubten geschäftlichen Propaganda nicht. sofern der Vergleich auf richtigen Angaben fusst. Ä. - Die Klägerin ist Eigentümerin dreier, in Henniez (Kt. Waadt) gelegener erdiger Mineralquellen, deren Wasser zu Bade- und Trinkkuren verwendet Wird. Die Beklagten besitzen die Schenkenberger Mineral- und Heil- quelle in Schinznach-Dorf, deren Wasser als Medizinal- und Tafelwasser vertrieben wird, und sie stellen daraus durch Beigabe süsser Fruchtsäfte auch ein diätetisches Volks- getränk (Sykosana) her. Die Beklagten haben für jedes' der beiden Wasser eine Werbeschrift in 80,000 Exemplaren drucken lassen, die eine « Rangliste der hauptsächlichsten schweizerischen Mineral- und Tafelwasser, nach ihrem Mineralstoffgehalt geordnet» enthält. Der Gehalt an Mineralsubstanzen ist darin pro kg Wasser für das Schenkenbergerwasser mit 2,5020 g angegeben, für das Rhäzünser mit 1,3860 g, das Eptinger mit 1,1358 g, das Kapuziner Rheinfelden mit 0,7572 g, das Henniez mit 0,684 g und das Walzenhauser mit 0,3338 g ; er ist überdies durch eine graphische Dar- stellung in Form von schwarzen Säulen veranschaulicht, deren Höhe sich nach dem Mineralstoffgehalt der ver- schiedenen Wasser bemisst, wobei als Basis das Schenken- bergerwasser mit 100 % angenommen ist, während der Obligationenrecht. N0 37. 179 Prozentsatz des Henniezwassers, das im zweitletzten Range figuriert, nur 27,3 beträgt. Ueberschritten wird das Schenkenbergerwasser einzig, und nur in ganz unbe- deutendem Masse (101 %), durch das Eglisauerwasser, sofern das in demselben enthaltene « therapeutisch indif- ferente Kochsalz » berücksichtigt wird. Die entsprechende Säule ist in der Tabelle - im Gegensatz zu allen übrigen - in Schraffurdruck dargestellt, und es ist für das Egli- sauerwasser eine zweite Säule mit der Angabe 37,1 % (nach Abzug des Gehalts an Kochsalz) enthalten. Durch Brief vom 7. März 1928 hat die Klägerin den Ver- tretern der Beklagten, Bünzli & Cie in Solothurn, mitge- teilt, durch diese \( Rangliste» werde beim Leser der Eindruck erweckt, von den einheimischen Mineralwassern sei das Schenkenberger neben dem Eglisauer das beste, das Henniezwasser aber gehöre zu den minderwertigen. Nach einem Gutachten des waadtländischen Kantonschemikers bedeute diese « Rangliste) eine Irreführung des Publikums; sie enthalte ein falsches Werturteil über die schweizeri- schen Mineralwasser, weil so nur der in Prozenten aus- gedrückte Gehalt. an mineralischen Bestandteilen ange- führt werde, während doch die Güte eines Wassers nicht ausschliesslich hievon abhänge. Eine solche Reklame sei unstatthaft und schädige die Klägerin. Darauf wurde die Klägerin durch Bünzli & Cie an die Beklagten gewiesen. Von diesen verlangte die Klägerin am 13. März 1928 Unterlassung der weiteren Verbreitung der genannten Werbeschriften und Aufklärung des Publikums über die stattgefundene Irreführung. Die Beklagten wiesen das Ansinnen unter Berufung auf ein ihnen von Prof. Dr. Hart- mann in Aarau erstattetes Gutachten zurück. B. - Hierauf hob die Klägerin beim aargauischen Handelsgericht die vorliegende Klage an, die sich auf Art. 48 OR und 28 ZGB gründet, mit den Rechtsbegehren :

1. Es sei richterlich festzustellen, dass die Verwendung der « Rangliste» gegen Treu und Glauben verstosse und eine unwahre Auskündung darstelle. 180 Obligationenrecht. N° 37.

2. Den Beklagten sei die weitere Benützung dieser H Rangliste» richterlich zu verbieten.

3. Schadenersatzforderung von 10,000 Fr.

4. Urteilspublikation. O. - Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie machen geltend, die « Rangliste» entspreche mit den darin enthaltenen Angaben der Wahrheit und stelle des- halb eine erlaubte Reklame dar; sie sei von Prof. Dr. Hart- mann selber aufgestellt worden. Es seien damit bloss die Ergebnisse wissenschaftlicher Analysen bekanntgegeben und durch eine graphische Darstellung anschaulich ge- macht worden, nicht aber gesagt, die Qualität eines Mine- ralwassers hänge ausschliesslich vom Gehalt an Mineral- stoffen ab und das Schenkenbergerwasser sei in jeder Beziehung das beste. . D. - Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat mit Urteil vom 31. Januar 1929 die Klage als «in jeder Hin- sicht unbegründet » abgewiesen. E. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Zu- sprechung sämtlicher 4 Klagebegehren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass in der in ihren Reklamebroschüren enthaltenen «Rangliste der hauptsächlichsten schwe~erischen Mineral- und Tafel- wasser» das Henniezwasser im Vergleich zum Schenken- bergerwasser als gänzlich minderwertig hingestellt und dadurch das kaufende Publikum zum Nachteil des kläge- rischen Unternehmens irregeführt werde. Demgegenüber ist zunächst festzustellen, dass die « Rangliste» sich auf eine Bewertung der verschiedenen darin aufgeführten Wasser nach ihrem Gesamtgehalt an Mineralstoffen be- schränkt, welch letzterer für die einzelnen Wasser gestützt auf die· Ergebnisse chemischer Analysen angegeben und mit demjenigen des Schenkenbergerwassers in Vergleich gesetzt wird. Es fragt sich, ob die Beklagten sich dadurch Obligationenrecht. N° 3 •. 181 einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht und spe- ziell gegen Art. 48 OR verstossen haben.

2. - Darnach liegt unlauterer Wettbewerb vor, wenn jemand durch unwahre Auskündungen oder andere Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Ge- schäftskundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht wird, und es kann der durch ein solches Geschäfts- gebaren Betroffene dessen Einstellung und im Falle eines Verschuldens Ersatz des zugefügten Schadens fordern.

a) Eine unwahre Auskündung kann inder « Rang- liste» nicht erblickt werden. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass die (absoluten und relativen) Gehalts- angaben, speziell soweit sie das Henniez- und das Schen- kenbergerwasser betreffen, der Wahrheit nicht entspre- chen. Auch der Umstand, dass nicht sämtliche schweize- rischen Mineral- und Tafelwasser zum Vergleich heran- gezogen werden, insbesondere nicht das Meltinger Wasser und die Passugger Ulricusquelle, stempelt die Auskündung nicht zu einer « unwahren», und es hat jedenfalls die Klägerin keinen Anlass, sich darüber zu beschweren, da das Henniezwasser sonst in noch niedrigerem Range figu- rieren würde.

b) Die Frage spitzt sich also dahin zu, ob die Ver- öffentlichung der « Rangliste» als eine « andere Treu und , Glauben verletzende Veranstaltung» betrachtet werden könne. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 21 S. 1188 f., 43 II S. 51 H.; OSER, Komm. 2. Aufl. S. 339 H., Anm. IV zu OR 48, spez. Ziff. 1 a und b; BECKER, S. 212 ff., Anm. 6 H.) überschreitet eine Anpreisung, die sich im Rahmen einer objektiven Vergleichung der Eigenschaften des eigenen Produktes mit denjenigen von Erzeugnissen VOll' Konkurrenzunternehmen bewegt, die Grenzen der erlaubten g~schäftlichen Propaganda nicht, sofern der Vergleich auf richtigen Angaben fusst, mögen auch im übrigen die Vorzüge des eigenen Erzeugnisses in mög- lichst heUes Licht gerückt sein, während eine Anpreisung, die augenscheinlich auf ein Herabsetzen, eine Anschwär- 182 Obligationenrecht. ,'>°37. zung der Konkurrenz hinausläuft, vor dem Gesetz nicht standhält. Dafür, dass die Beklagten mit der Aufstellung und Veröffentlichung der « Rangliste I), die keineswegs , marktschreierisch gehalten ist, einen derartigen Zweck gegenüber der Klägerin verfolgt haben, fehlt es an hin- reichenden Anhaltspunkten. Die Vorinstanz hat zutref- fend darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung der Klägerin beklagtischerseits nicht behauptet wird, die Qualität der Wasser beurteile sich ausschliesslich nach ihrem Gesamtgehalt an mineralischen Substanzen; dass eine Bewertung nach anderen Gesichtspunkten schlechthin ausgeschlossen sei, kann der Publikation der Beklagten nicht entnommen werden: der deutlich wahrnehm,bare Zusatz «nach ihrem Mineralstoffgehalt geordnet», welcher der überschrift beigefügt ist, weist auf das Gegenteil hin und auch der Umstand, dass das im Eglisauerwasser ent- haltene Kochsalz, also ein m.ineralischer Bestandteil des- selben, als « therapeutisch indifferent» bezeichnet wird, spricht dafür, dass nach der eigenen Auffassung der Be- klagten der Gehalt an Mineralstoffen nicht allein mass- gebend ist. Dagegen lässt sich nicht in Abrede stellen, dass derselbe doch zum mindesten ein e n wesentlichen Faktor für die Beurteilung der Güte der Mineralwasser bildet, was dessen Wahl als Vergleichsmasstab füglich rechtfertigen mochte, ohne dass die Absicht der Beklagten notwendig auf Benachteiligung der Klägerin und gar auf systematische Herabsetzung des Henniezwassers gerichtet zu sein brauchte.

3. - Damit wird die Frage, wie es sich mit dem wei- teren Erfordernis der Beeinträchtigung in der Geschäfts- kundschaft oder der Bedrohung im Besitze derselben verhalte, hinfällig ; immerhin mag bemerkt werden, cl&:s das Publikum bei der Wahl zwischen verschiedenen Mine- ralwassern doch wohl in erster Linie auf deren Geschmack abstellen dürfte, oder sich jedenfalls dadurch mitbestim- men lässt, und dass die Klägerin es in der Hand hatte, der Propaganda der Beklagten durch geeignete Gegen- mnssnahmen entgegenzutreten. Oblig",tionenrecht. :N 0 38. 183

4. - Die Klage erweist sich mithin - ob man vom moralischen Standpunkte aus im Verhalten der Beklagten etwas Anstössiges erblicken will oder nicht - als unbe- gründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des .Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 1929 bestätigt.

38. Auszug aus dem t1rteil der L ZivUabteUung vom a6. Juni 1929 i. S. t1to-Garage-Automobil A.-G. gegen Ha.ller. Auftra.g, Widerruf, Folgen. Art. 404 TI OR. Der Kläger Haller, Generalvertreter der Speditions- firma Lloyd Royal BeIge für die Schweiz, schloss mit der Beklagten, Uto-Garage-Automobil A.-G., verschiedene Verträge über Automobiltransporte ab, die dann grossen- teils nicht ausgeführt werden konnten. Seine Klage auf Ersatz der unnütz gewordenen Aufwendungen wird vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen. Aus den Gründen :

3. - Der Hauptstandpunkt der Beklagten ist der, sie sei gemäss Art. 404 OR zum jederzeitigen Widerrufe berechtigt gewesen, und zwar ohne Schadenersatz, da Aha. 11 1. c. nicht zutreffe. Die Vorinstanz geht davon aus, dass für Aufwendungen zum Zwecke des Mandates dem Beauftragten bei Widerruf auch daml Ersatz gebühre, wenn ein Widerruf « zur Unzeit» nicht vorHege. Hierin liegt der rechtliche Kernpunkt des Streites. Allein es ist auch in dieser Hinsicht der Vorinstanz beizustimmen, jedenfalls da, wo, wie hier, der Widerruf aus Umständen erfolgt, die einzig und allein der Widerrufende zu vertre- ten hat; in derartigen Fällen gebieten die Grundsätze von Treu und Glauben und die Billigkeit, dass der Wider- rufende den Beauftragten für Auslagen und Aufwendungen, die im Hinblick auf die Ausführung des übernommenen Auftrages gemacht wurden, schadlos hAlte. Es handelt