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55_II_178

BGE 55 II 178

Bundesgericht (BGE) · 1929-06-11 · Deutsch CH
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178

Obligationenrecilt. ~, 37.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Juni 1929

i. S. Societe des lall:{ d1Ienniez

gegen Galleja, Leutenegger & Oie,

Unlauterer Wettbewerb. Voraussetzungen der Anwend-

barkeit des Art. 48 OR. Eine Anpreisung, die sich im Rahmen

einer objektiven Vergleichung der Eigenschaften des eigenen

Produktes mit denjenigen von Erzeugnissen eines Konkurrenz-

illlternehmens.bewegt, überschreitet die Grenzen der erlaubten

geschäftlichen Propaganda nicht. sofern der Vergleich auf

richtigen Angaben fusst.

Ä. -

Die Klägerin ist Eigentümerin dreier, in Henniez

(Kt. Waadt) gelegener erdiger Mineralquellen, deren

Wasser zu Bade- und Trinkkuren verwendet Wird. Die

Beklagten besitzen die Schenkenberger Mineral- und Heil-

quelle in Schinznach-Dorf, deren Wasser als Medizinal- und

Tafelwasser vertrieben wird, und sie stellen daraus durch

Beigabe süsser Fruchtsäfte auch ein diätetisches Volks-

getränk (Sykosana) her.

Die Beklagten haben für jedes' der beiden Wasser eine

Werbeschrift in 80,000 Exemplaren drucken lassen, die

eine

« Rangliste der hauptsächlichsten schweizerischen

Mineral- und Tafelwasser, nach ihrem Mineralstoffgehalt

geordnet» enthält. Der Gehalt an Mineralsubstanzen ist

darin pro kg Wasser für das Schenkenbergerwasser mit

2,5020 g angegeben, für das Rhäzünser mit 1,3860 g, das

Eptinger mit 1,1358 g, das Kapuziner Rheinfelden mit

0,7572 g, das Henniez mit 0,684 g und das Walzenhauser

mit 0,3338 g; er ist überdies durch eine graphische Dar-

stellung in Form von schwarzen Säulen veranschaulicht,

deren Höhe sich nach dem Mineralstoffgehalt der ver-

schiedenen Wasser bemisst, wobei als Basis das Schenken-

bergerwasser mit 100 % angenommen ist, während der

Obligationenrecht. N0 37.

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Prozentsatz des Henniezwassers, das im zweitletzten

Range figuriert, nur 27,3 beträgt. Ueberschritten wird

das Schenkenbergerwasser einzig, und nur in ganz unbe-

deutendem Masse (101 %), durch das Eglisauerwasser,

sofern das in demselben enthaltene « therapeutisch indif-

ferente Kochsalz » berücksichtigt wird. Die entsprechende

Säule ist in der Tabelle -

im Gegensatz zu allen übrigen

-

in Schraffurdruck dargestellt, und es ist für das Egli-

sauerwasser eine zweite Säule mit der Angabe 37,1 %

(nach Abzug des Gehalts an Kochsalz) enthalten.

Durch Brief vom 7. März 1928 hat die Klägerin den Ver-

tretern der Beklagten, Bünzli & Cie in Solothurn, mitge-

teilt, durch diese \(Rangliste» werde beim Leser der Eindruck

erweckt, von den einheimischen Mineralwassern sei das

Schenkenberger neben dem Eglisauer das beste, das

Henniezwasser aber gehöre zu den minderwertigen. Nach

einem Gutachten des waadtländischen Kantonschemikers

bedeute diese « Rangliste) eine Irreführung des Publikums;

sie enthalte ein falsches Werturteil über die schweizeri-

schen Mineralwasser, weil so nur der in Prozenten aus-

gedrückte Gehalt. an mineralischen Bestandteilen ange-

führt werde, während doch die Güte eines Wassers nicht

ausschliesslich hievon abhänge. Eine solche Reklame sei

unstatthaft und schädige die Klägerin. Darauf wurde die

Klägerin durch Bünzli & Cie an die Beklagten gewiesen.

Von diesen verlangte die Klägerin am 13. März 1928

Unterlassung der weiteren Verbreitung der genannten

Werbeschriften und Aufklärung des Publikums über die

stattgefundene Irreführung. Die Beklagten wiesen das

Ansinnen unter Berufung auf ein ihnen von Prof. Dr. Hart-

mann in Aarau erstattetes Gutachten zurück.

B. -

Hierauf hob die Klägerin beim aargauischen

Handelsgericht die vorliegende Klage an, die sich auf

Art. 48 OR und 28 ZGB gründet, mit den Rechtsbegehren :

1. Es sei richterlich festzustellen, dass die Verwendung

der « Rangliste» gegen Treu und Glauben verstosse und

eine unwahre Auskündung darstelle.

180

Obligationenrecht. N° 37.

2. Den Beklagten sei die weitere Benützung dieser

H Rangliste» richterlich zu verbieten.

3. Schadenersatzforderung von 10,000 Fr.

4. Urteilspublikation.

O. -

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

Sie machen geltend, die « Rangliste» entspreche mit den

darin enthaltenen Angaben der Wahrheit und stelle des-

halb eine erlaubte Reklame dar; sie sei von Prof. Dr. Hart-

mann selber aufgestellt worden. Es seien damit bloss die

Ergebnisse wissenschaftlicher Analysen bekanntgegeben

und durch eine graphische Darstellung anschaulich ge-

macht worden, nicht aber gesagt, die Qualität eines Mine-

ralwassers hänge ausschliesslich vom Gehalt an Mineral-

stoffen ab und das Schenkenbergerwasser sei in jeder

Beziehung das beste.

.

D. -

Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat mit

Urteil vom 31. Januar 1929 die Klage als «in jeder Hin-

sicht unbegründet » abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Zu-

sprechung sämtlicher 4 Klagebegehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass in

der in ihren Reklamebroschüren enthaltenen «Rangliste

der hauptsächlichsten schwe~erischen Mineral- und Tafel-

wasser» das Henniezwasser im Vergleich zum Schenken-

bergerwasser als gänzlich minderwertig hingestellt und

dadurch das kaufende Publikum zum Nachteil des kläge-

rischen Unternehmens irregeführt werde. Demgegenüber

ist zunächst festzustellen, dass die « Rangliste» sich auf

eine Bewertung der verschiedenen darin aufgeführten

Wasser nach ihrem Gesamtgehalt an Mineralstoffen be-

schränkt, welch letzterer für die einzelnen Wasser gestützt

auf die· Ergebnisse chemischer Analysen angegeben und

mit demjenigen des Schenkenbergerwassers in Vergleich

gesetzt wird. Es fragt sich, ob die Beklagten sich dadurch

Obligationenrecht. N° 3 •.

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einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht und spe-

ziell gegen Art. 48 OR verstossen haben.

2. -

Darnach liegt unlauterer Wettbewerb vor, wenn

jemand durch unwahre Auskündungen oder andere Treu

und Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Ge-

schäftskundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz

bedroht wird, und es kann der durch ein solches Geschäfts-

gebaren Betroffene dessen Einstellung und im Falle eines

Verschuldens Ersatz des zugefügten Schadens fordern.

a) Eine unwahre Auskündung kann inder « Rang-

liste» nicht erblickt werden. Die Klägerin macht selbst

nicht geltend, dass die (absoluten und relativen) Gehalts-

angaben, speziell soweit sie das Henniez- und das Schen-

kenbergerwasser betreffen, der Wahrheit nicht entspre-

chen. Auch der Umstand, dass nicht sämtliche schweize-

rischen Mineral- und Tafelwasser zum Vergleich heran-

gezogen werden, insbesondere nicht das Meltinger Wasser

und die Passugger Ulricusquelle, stempelt die Auskündung

nicht zu einer « unwahren», und es hat jedenfalls die

Klägerin keinen Anlass, sich darüber zu beschweren, da

das Henniezwasser sonst in noch niedrigerem Range figu-

rieren würde.

b) Die Frage spitzt sich also dahin zu, ob die Ver-

öffentlichung der « Rangliste» als eine « andere Treu und,

Glauben verletzende Veranstaltung» betrachtet werden

könne. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 21

S. 1188 f., 43 II S. 51 H.; OSER, Komm. 2. Aufl. S. 339 H.,

Anm. IV zu OR 48, spez. Ziff. 1 a und b; BECKER, S. 212 ff.,

Anm. 6 H.) überschreitet eine Anpreisung, die sich im

Rahmen einer objektiven Vergleichung der Eigenschaften

des eigenen Produktes mit denjenigen von Erzeugnissen

VOll' Konkurrenzunternehmen bewegt, die Grenzen der

erlaubten g~schäftlichen Propaganda nicht, sofern der

Vergleich auf richtigen Angaben fusst, mögen auch im

übrigen die Vorzüge des eigenen Erzeugnisses in mög-

lichst heUes Licht gerückt sein, während eine Anpreisung,

die augenscheinlich auf ein Herabsetzen, eine Anschwär-

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Obligationenrecht.,'>°37.

zung der Konkurrenz hinausläuft, vor dem Gesetz nicht

standhält. Dafür, dass die Beklagten mit der Aufstellung

und Veröffentlichung der « Rangliste I), die keineswegs

, marktschreierisch gehalten ist, einen derartigen Zweck

gegenüber der Klägerin verfolgt haben, fehlt es an hin-

reichenden Anhaltspunkten. Die Vorinstanz hat zutref-

fend darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung

der Klägerin beklagtischerseits nicht behauptet wird, die

Qualität der Wasser beurteile sich ausschliesslich nach

ihrem Gesamtgehalt an mineralischen Substanzen; dass

eine Bewertung nach anderen Gesichtspunkten schlechthin

ausgeschlossen sei, kann der Publikation der Beklagten

nicht entnommen werden: der deutlich wahrnehm,bare

Zusatz «nach ihrem Mineralstoffgehalt geordnet», welcher

der überschrift beigefügt ist, weist auf das Gegenteil hin

und auch der Umstand, dass das im Eglisauerwasser ent-

haltene Kochsalz, also ein m.ineralischer Bestandteil des-

selben, als « therapeutisch indifferent» bezeichnet wird,

spricht dafür, dass nach der eigenen Auffassung der Be-

klagten der Gehalt an Mineralstoffen nicht allein mass-

gebend ist. Dagegen lässt sich nicht in Abrede stellen,

dass derselbe doch zum mindesten ein e n wesentlichen

Faktor für die Beurteilung der Güte der Mineralwasser

bildet, was dessen Wahl als Vergleichsmasstab füglich

rechtfertigen mochte, ohne dass die Absicht der Beklagten

notwendig auf Benachteiligung der Klägerin und gar auf

systematische Herabsetzung des Henniezwassers gerichtet

zu sein brauchte.

3. -

Damit wird die Frage, wie es sich mit dem wei-

teren Erfordernis der Beeinträchtigung in der Geschäfts-

kundschaft oder der Bedrohung im Besitze derselben

verhalte, hinfällig; immerhin mag bemerkt werden, cl&:s

das Publikum bei der Wahl zwischen verschiedenen Mine-

ralwassern doch wohl in erster Linie auf deren Geschmack

abstellen dürfte, oder sich jedenfalls dadurch mitbestim-

men lässt, und dass die Klägerin es in der Hand hatte,

der Propaganda der Beklagten durch geeignete Gegen-

mnssnahmen entgegenzutreten.

Oblig",tionenrecht. :N 0 38.

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4. -

Die Klage erweist sich mithin -

ob man vom

moralischen Standpunkte aus im Verhalten der Beklagten

etwas Anstössiges erblicken will oder nicht -

als unbe-

gründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

.Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar

1929 bestätigt.

38. Auszug aus dem t1rteil der L ZivUabteUung vom

a6. Juni 1929 i. S. t1to-Garage-Automobil A.-G. gegen Ha.ller.

Auftra.g, Widerruf, Folgen. Art. 404 TI OR.

Der Kläger Haller, Generalvertreter der Speditions-

firma Lloyd Royal BeIge für die Schweiz, schloss mit der

Beklagten, Uto-Garage-Automobil A.-G., verschiedene

Verträge über Automobiltransporte ab, die dann grossen-

teils nicht ausgeführt werden konnten. Seine Klage auf

Ersatz der unnütz gewordenen Aufwendungen wird vom

Bundesgericht teilweise gutgeheissen. Aus den Gründen :

3. -

Der Hauptstandpunkt der Beklagten ist der, sie

sei gemäss Art. 404 OR zum jederzeitigen Widerrufe

berechtigt gewesen, und zwar ohne Schadenersatz, da

Aha. 11 1. c. nicht zutreffe. Die Vorinstanz geht davon

aus, dass für Aufwendungen zum Zwecke des Mandates

dem Beauftragten bei Widerruf auch daml Ersatz gebühre,

wenn ein Widerruf « zur Unzeit» nicht vorHege. Hierin

liegt der rechtliche Kernpunkt des Streites. Allein es ist

auch in dieser Hinsicht der Vorinstanz beizustimmen,

jedenfalls da, wo, wie hier, der Widerruf aus Umständen

erfolgt, die einzig und allein der Widerrufende zu vertre-

ten hat; in derartigen Fällen gebieten die Grundsätze von

Treu und Glauben und die Billigkeit, dass der Wider-

rufende den Beauftragten für Auslagen und Aufwendungen,

die im Hinblick auf die Ausführung des übernommenen

Auftrages gemacht wurden, schadlos hAlte. Es handelt