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94 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. No 22. « bis zur ersten Gläubigerversammlung )) entstehenden Kosten haftet, so besteht diese Haftung noch umsomehr, wenn zufolge Einstellung des Konkurses gemäss Art. 230 überhaupt keine Gläubigerversammlung stattfindet. In den 600 Fr. hat die Vorinstanz daher rund 150 Fr. zu viel in Anschlag gebracht, um welchen Betrag daher der zu leistende Vorschuss herabzusetzen ist. Der Umstand, dass nach den eigenen Angaben des Konkursamtes immerhin für ca. 90 Fr. Aktiven vorhanden sind, wäre an sich bei der Ausmessung der Kostensiche- rung ebenfalls zu berücksichtigen. Von einer weitem Herabsetzung aus diesem Grunde ist jedoch deswegen abzusehen, weil das Konkursamt anderseits für die Aus- stellung der Verlustscheine, deren Kosten ebenfalls auf ca. 90 Fr. geschätzt werden, keinen Betrag in Rechnung gestellt hat. Die vom Amt mit 250 Fr. veranschlagten Kosten von zwei Gläubigerversammlungen sind von ihm selbst und von der Vorinstanz mit Recht nicht weiter berücksichtigt worden, da in einem Fall, wo wie hier die Aktiven nicht zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens aus- reichen, gemäss Art. 231 das summarische Verfahren anzuordnen sein wird, für welches keine Gläubigerver- sammlungen vorgeschrieben sind. i~. - In welcher Form die Sicherheit zu leisten ist, ist eine reine Ermessensfrage; ,es bestehen hierüber keine 7.wingendell Vorschriften. Wenn die Vorinstanz daher die ];,('kurrenten zur Leistung eines Barvorschusses verpflich- tet hat, so hat sie damit keinerlei Gesetzesvorschriften verletzt. Ihr Entscheid muss daher in diesem Punkte geschützt werden. Unbegründet erweist sich der RekurS auch hinsichtlich der Frage, wem die Sicherheit ausge- händigt werden müsse. Da die Kaution dem Konkursamt für seine Auslagen und Gebühren haftet, ist sie auch ihm zu übergeben. Selbstverständlich haftet das Konkursamt auch seinerseits für gesetzmässige Verwendung des Vor- schuilses; insbesondere gilt auch für diesen Fall Art. 9 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. X., 23. SchKG, wonach diejenigen Beträge, über die nicht binnen drei Tagen nach ihrem Eingang verfügt wird, bei der Depositenanstalt zu hinterlegen sind, sodass keine Gefahr besteht, dass das Geld zinslos brachliegt.
23. IntscheiA 'JQ!D SO. September lSSS i. S. Baselland- Ithaftliche Eantonalbank. Im K 0 n kur s kaJm während der Auflage des Lastenverzeieh. nisses (Kollokationspltmes) nicht gemä~ Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Zwangaverwertung von Grundstücken die Aufnahme weiterer Gegenstände a1s Zug e hör verlangt werden. Dans la jaiUite, on ne peut exiger, pendant le depot de l' etat des eharges (etat de collocation), que des objets y soient portes comme aceesBoires de l'immeuble en eoruormiM de l'art. 38 a1. ler de l'ordonnance Rur la realisation forcee des immeubles. Nella procedura di fallimento non si pu<> esigere ehe, mentre l'eleneo degli oneri (graduatoria) e depositato, si iscrivano giusta l'art. 38 ep. 1 deI Regolamento sulla realizzazione forzata di tondi, degli oggetti come accessori deI tondo. A. - Die Rekurrentin ist Gläubigerin eines Schuld- briefes auf der Liegenschaft in Basel-Augst, in welcher die Wirtschaft zum Amphitheater betrieben wird. Der Schuldbrief enthält folgende Klausel: « Zugehör. Auf Ver- langen der Gläubigerin und im Sinne von Art. 644, 805 und 946 des schweiz. ZGB wird als Zugehör zum Unter- pfand erklärt und -angemerkt: Sämtliche zum Betriebe der Gastwirtschaft gehörenden Einrichtungen und Gegen- stände, wie sie in einem besonderen, den bezüglichen Akten einverleibten Verzeichnis des näheren beschrieben und aufgeführt sind. Neu angeschaffene (sie) Stücke treten ohne weiteres an die Stelle abgehender Pfänder ... Der Pfandgeber hat die verpfändeten Zubehörden sorg- fältig zu unterhalten und in einem solchen Bestande und Werte zu erhalten, der dem gegenwärtigen annähernd entspricht ... ))
96 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23. Am 3. Juni 1929 wurde über den Schuldbriefschuldner und Liegenschaftseigentümer der (summarische) Konkurs eröffnet. Im Konkursinventar wurde in der Abteilung Liegenschaften die im erwähnten Verzeichnis enthaltene Zugehör aufgeführt und in der Abteilung Fahrhabe das sonstige Wirtschaftsinventar (namentlich 9 Tischtücher, 4 Jassteppiche, 7 Zeitungshalter, ein Steinkrug, 2 Zünd- holzsteine, 4 Aschenbecher, 10 %-Liter-Flaschen, 4 Milch- töpfli, 5 Fussgläser, 51 Biergläser, 41 Schnapsgläsli, ein Ries Kegel mit 6 Kugeln). Während der bis zum 3. Juli laufenden Eingabefrist meldete die Rekurrentin ihren Schuldbrief an, ohne der ihr haftenden Zugehör besonders Erwähnung zu tun. Als das Konkursamt unmittelbar nach Ablauf der Eingabe- frist eine Berechnung . der Schuldbriefforderung nebst Akzessorien auf den für die Liegenschaftssteigerung in Aussicht genommenen Tag des 29. August einforderte reichte die Rekurrentin am 8. Juli ~ine neue Konkurs- eingabe {( Wert 29. August 1929» ein, in der sie erwähnte: «Mitverpfändung des Wirtschaftsmobiliars. » Am 11. Juli legte das Konkursamt den Kollokationsplan auf, in welchem als {( Unterpfand» des Schuldbriefes der Rekurrentin auch Zugehör aufgeführt ist, und zwar wiederum die im Verzeichnis bei den Grundbuchakten enthaltene und bereits im Konkursinventar wiederge- gebene. Ausserdem heftete d~ Konkursamt dem Kolloka- tionsplan ein Lastenverzeichnis bei, mit übereinstimmen- der Aufführung der Zugehör. Gleichzeitig übersandte das Konkursamt der Rekurrentin eine Abschrift dieses Lasten- verzeichnisses. Hiefür verwendete es das in Ziffer 17 der Anleitung zur VZG (Verordnung über die Zwangsverwer- tung von Grundstücken) für die Mitteilung des Lasten- verzeichnisses vorgesehene Formular VZG Nr. 9 (Btr.) mit folgendem Vordruck : (l Dabei werden Sie darauf aufmerksam gemacht:
1. dass die darin bezeichneten Lasten sowohl nach Bestand, als Fälligkeit, Umfang und Rang als von Ihnen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,. N° 23. \17 anerkannt gelten, wenn und soweit sie nicht binnen 10 Tagen nach Empfang dieser Anzeige schriftlich beim unterzeichneten Betreibungsamte von Ihnen bestritten worden sind ;
2. dass namentlich auch die im Verzeichnis angegebenen Zugehörgegenstände als solche anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb der gleichen Frist eine Bestreitung erfolgt;
3. dass Sie ferner berechtigt sind, inn.ert der gleichen Frist die Aufnahme anderer Gegenstände als Zugehör in das Lastenverzeichnis zu verlangen, wenn Sie bei der Pfändung hierzu keine Gelegenheit gehabt haben; ... » Ferner schrieb das Konkursamt im Amtsblatt vom
11. Juli die Konkurssteigerung auf den 29. August aus, und zwar einerseits· die Steigerung der Liegenschaft nebst Zugehör, nämlich {( GIasgeschirr und Wirt8chaftsmobiliar laut besonderem Verzeichnis», anderseits die Steigerung von Fahrhabe, worunter « diverses Glasgeschirr J) und « ein Ries Kegel mit Kugeln». Hierauf schrieb die Rekurrentin am 16. Juli an das Konkursamt : « Wir bestätigen Ihnen den Empfang des L~stenverzeichnisses ... und verlangen, gemäss Absatz 3 desselben, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör in das Verzeichnis aufgenommen werden. Von' der .... ausgeschriebenen Fahrhabe gehören in das Verzeichnis ein Ries Kegel mit Kugeln, diverses Glasgeschirr und überhaupt alles, was nach Art. 644 ZGB und Einführungs- gesetz zum ZGB Art. 77 und 78 als Zugehör betrachtet werden kann. Wir, bitten um Ergänzung des Zugehör- Verzeichnisses in obigem Sinn. » Das Konkursamt antwortete folgenden Tages: {( Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass wir an dem mit dem Kollokationsplan aufgestellten Lastenverzeichnis nichts mehr ändern oder ergänzen können, da die Auflagefrist bereits zu laufen begonnen hat. Da es sich hier um ein Konkursverfahren handelt und das aufgelegte Lasten- verzeichnis im Sinne von Art. 125 VZG einen Bestandteil zum Kollokationsplan bildet. haben Sie bis zum 21. Juli
98 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,. N° 23.
a. c. Klage anzuheben, falls Sie mit unserem Zugehör- verzeichnis nicht einig gehen ... Wi(haben ... neu an- geeehaffte Stücke an die Stelle von abgegangenen Gegen- ständen als Ersatz betrachtet, [können (aber mit Ihrer Ansicht, dass noch weitere, im Verzeichnis nicht enthal- tene und seither neu angeschaffte Gegenstände, wie z. B. das Kegelries, als Zugehör beansprucht werden, nicht einig gehen. » Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit den Anträgen : (! Es sei das Konkursam t Liestal zu verhalten. unserem Gesuche vom 16. Juli 1929 betr. Aufnahme weiterer Gegenstände in das LastenvenJeichnis zu ent- sprechen und demgemäss die bezüglichen Gegenstände in der Publikation der Fahrnisgant zu streichen. - Es sei die uns gesetzte Klagefriat aufzuheben. » B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat 3m 16. August die Beschwerde abgewiesen.
a. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Sckuldbetreibungs- und KO'nkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrentin leitet ihre Beschwerdeanträge aus Art. 38 Abs. 1 VZG her, wonach (bei der Verwertung im Pfändungsverfahren) während der Frist für die Anfech- tung des Lastenverzeichnisses die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betrei- bungsamt verlangen können, dass noch weitere Gegen- stände als Zugehör der Liegenschaft in das (Lasten-) Verzeichnis aufgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nach Art. 102 VZG zwar auch für die Vorbereitung der Verwertung im Pfandverwertungsverfahren. Dagegen wird sie nicht von Art. 130 VZG unter den Vorschriften auf- geführt, welche auf die Verwertung im Konkursverfahren entsprechende Anwendung finden. Dies hängt damit zusammen, dass durch die öffentliche Bekanntmachung der Konkurseröffnung gemäss Art. 232 SchKG (und Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. ",,"023. ausserdem durch die Spezialanzeigen gemäss Art. 233) die Gläubiger des Gemeinschuldners und alle diejenigen, welche Ansprüche auf die in seinen Händen befindlichen Ve:rmögeDSStücke haben, aufgefordert werden, binnen einem Monat (bezw. 20 oder 10 Tagen; vgl. Art. 231 und 234 SchKG) seit der Bekanntmachung ihre Forderungen und Anspruche dem Konkursamt einzugeben. Danach liegt den Pfandgläubigern ob, nicht nur die Pfandforde- rung anzumelden, sondern auch die Gegenstände zu be- zeichnen, an denen sie Pfandrechte geltend ~achen wollen, namentlich also solche bewegliche Gegenstände, welche ihrer Auffassung nach als Liegenschaftszugehör vom Grundpfandrecht mitbelastet werden. Ist die Ein- gabefrist einmal abgelaufen, so ist der Grundpfandgläu- biger mit (weiteren) Pfandansprachen an Liegenschafts- zugehör ausgeschlossen, soweit sie nicht nach Art. 246 SchKG von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Eine Verpflichtung der Konkursverwaltung, neben den in einem beim Grundbuchamt deponierten Verzeichnis aufgezählten noch weitere Gegenstände als Zugehör von Amtes wegen im Lastenverzeichnis (Kollokationsplan) vorzumerken, be- steht nur im Rahmen der nach BGE 55 Irr S. 43 auch im KoDkurs analog anwendbaren Vorschrift des Art. 11 Alls-. 2 VZG, wogegen der Konkursverwaltung freistehen muss, in einem solchen Verzeichnis enthaltene Gegenstände dann nicht als Zugehör anzuerkennen und in das Lasten- veI'Zeichnis (Kollokationsplan) aufzunehmen, wenn nach ihrer Ansicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die ZUgehöreigenschaft nicht vorliejlen. Die spätere Inan- spruchnahme eines Zugehörpfandrechtes durch einen Pfandgläubiger kann auch nicht etwa gemäss Art. 251 SchKG als jederzeit noch zulässig angesehen werden, da es sich dabei nicht um eine verspätete (neue) Konlrorsein- gabe, sondern um die Abänderung der bereits gemachten Konkurseingabe handelt. Nicht nur würde die gegenteilige Auffassung die :rasche Abwickelung des Konkursverfahrens hemmen, sondern es dan den Grundpfandgläubigern auch
100 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 23. mit Fug zugemutet werden, während der Eingabefrist darauf bedacht zu sein, diejenigen beweglichen Gegen- stände genau namhaft zu machen, an denen sie, als an 'Liegenschaftszugehör , Pfandrechte beanspruchen wollen. Hieraus folgt, dass für die Anwendung des Art. 38 Abs. 1 VZG im Konkursverfahren kein Raum ist. Vielmehr steht den Grundpfandgläubigern nach Auflage des Kollokations- planes bezw. der Bestandteile desselben bildenden Lasten- verzeichnisse nurmehr die Kollokationsklage zu Gebot, um gegen allfällige Nichtzulassung von rechtzeitig angemel- deten oder dann von Amtes wegen zu berücksichtigenden Pfandansprachen an Liegenschaftszugehör aufzutreten. (Dieser Argumentation kann namentlich nicht etwa ent- gegengehalten werden, sie richte sich gegen den in Art. 38 Abs. 1 VZG aufgestellten (}rundsatz überhaupt, also auch gegen dessen Anwendung im Pfändungs- und Pfandver- wertungsverfahren, indem die Pfandgläubiger ja auch dort, und zwar durch die öffentliche Bekanntmachung und Spezialanzeige von der Steigerung, i.Ii die Lage versetzt werden, ihre Pfandansprachen an der Liegenschaftszugehör schon vor der Erstellung des Lastenverzeichnisses anzu- melden; denn nach Art. 138, 156 SchKG ist die Anmel- dungspflicht dort auf die « Ansprüche an dßr Liegen- schaft» beschränkt}. Zu Unrecht hat daher das Konkurs- amt der Rekurrentin das Lastenverzeichnis mitteIst des Formulares VZG Nr. 9 (Btr.) mitgeteilt, das ausschliess- lieh für das Betreibungs- (Pfändungs- und Grundpfand- verwertungs-)verfahren eingerichtet ist, während vom Konkursrecht überhaupt keinerlei individuelle Mitteilung des Lastenverzeichnisses vorgesehen wird und für die Erstellung und Auflage des Lastenverzeichnisses im Kon- kurs ein besonderes Formular VZG Nr. 9 Keingerichtet worden ist, das gegebenenfalls auch für ausdrücklich gewünschte Abschriften verwendet werden kann. Indessen ist die Rekurrentin durch die Zustellung jenes Formulares nicht benachteiligt worden, da das Konkursamt mit seinem Schreiben vom 17. Juli noch rechtzeitig vor Ablauf der Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 24. 101 Frist zur Kollokationsklage den begangenen Irrtum richtig gestellt hat, den zu erkennen für die Rekurrentin übrigens ein leichtes gewesen wäre, zum al da die darin enthaltenen Fristansetzungen auf Rechtsvorkehren beim B e t r e i - b u n g s amt und auf vorangegangene Pfändung Bezug nehmen und mit den Vorschriften des Konkursrechtes über die Anfechtung des Kollokationsplanes, im Verhält- nis zu welchem dem Lastenverzeichnis ja nur die Bedeu- tung eines Bestandteiles zukommt, durchaus unvereinbar wären. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer .- Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
24. Entscheili vom 25. September 1929 i. S. Itull. Loh n p f ä n dun g. Ber~chnung des Jahres, für dessen Dauer eine Lohnpfändung zulässig ist, vom Tag des Pfändungs- vollzuges an, und zwar salbst daun, wenn die pfändbare Quote bereits zu Gunsten einer andern Betreibung gepfändet ist. Art. 93 SchKG. Saisie du salaire. - La duree d'une annee pour laquelle le salaire peut etre saisi se cslcule lt partir du jour Oll la saisie est operee, et cela meme lorsque le montant saisissable est deja saisi au profit d'une autre creance. Art. 93 LP. Pignoramento di salario. La dursta di un anno per il quale il salario 0 guadagno puo easere pignorato, e da computarsi dal giorno dell'esecuzione deI pignoramento anche quando Ia. quota. pignorabile e gilt stata staggita a. favore di altr' esecu- zione. Art. 93 LEF. A. - Das Betreibungsamt Schattdorf hat in verschie- denen Betreibungen gegen Franz Zgraggen vom Lohn des Schuldners bereits zweimal die pfändbare Quote von 25 Fr. pro Monat gepfändet und zwar einmal mit Wir- kung bis 1. November 1929 (Betreibungsnummer, Gläu- biger, Forderungsbetrag und Datum der Pfändung sind aus den Akten nicht ersichtlich) und so dann unterm
5. Dezember 1928 zu Gunsten einer Gruppe (deren nähere Zusammensetzung ebenfalls aus den Akten nicht hervor-