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80 Schuldbetreibungs. Wld Konkursrecht (Zivilabteilungen), N0 20. eines Ersatzstückes eine kurZ{; Frist genügt hätte. Jeden~ fall~ wäre der Gläubiger bei gutgläubiger Ausübung seiner Betreibungsrechte verpflichtet gewesen, mit der Aus- . wechslung nicht monatelang zuzuwarten. Durch seine Untätigkeit während so langer Zeit hat er dieses Recht bereits vor der Konkurseröffnung verwirkt. Die Konkurs- masse ihrerseits mus"te natürlich die Betreibung in d(;r Lage annehmen, wie sich bei Konkurseröffnung bereits herausgestellt hatte. Mit der Verwirkung des Auswechs- lung3rechtes war das Büffet jedoch endgültig aus der Pfändung gefallen. Ffueine Nachpfändung könnte es, da es als Kompetenzstück erklärt worden ist, nur noch in Anspruch genommen werden mit dem Nachweis, dass sich die Verhältnisse inzwischen entsprechend ver- ändert hätten. Eine derartige Änderung der Verhältnisse ist jedoch hier von Gläubigerseite nicht einmal behauptet worden. Demnach erkennt die Sch'ttldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gut,geheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 1929 aufgehoben, soweit durch diesen eine erneute Pfändung des Büffets angeordnet wurde. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SEOTIONS CIVILES
20. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom as', April lSaS i. S. Ketallwerke A.-G. gegen Solothurner Handelsba.nk *. Behandlung des K 0 n t 0 kor ren t ver h ä 1 t n iss e s i m K 0 n kur s : Zulassung der Saldoforderung nach dem Stand im Zeitpunkte der Konkurseröffnung (Erw. a).
* Ein weiterer Auszug aus diesem Urteil befindet sich im zweiten Teil auf S. 90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 20. 81 Berücksichtigung von F 0 r der u n g s abt r e tun gen z a h- lungs- oder sicherungs halber im Konkurse des Schuldners der gesicherten Forderung: Die deral't ge· sicherte Forderung ist nur als bedingte zuzulassen (Erw. a) . Voraussetzungen der paul.ianischen An f e c h tb 80 r k e i t g e- m ä s s Art. 2 8 8 S c h K G, wenn für neu e F 0 r- der u n gen P f ä n der von h ö her e m Wer t bestellt wurden nnd dann der Mehrerlös auch für andere Forderungen in Anspruch genommen werden will (Erw. b). OollocatWn du compte-courant dans la taillite: Admission a l'etat de collocation du solde du compte, arreM a la date de l'ouver- ture de 180 faillite (consid. a). Oessions de creances a titre de paiement ou de 81lrere. - Procedure a suwre a leur egard dans la faillite du debiteur de 14 creance garantie. La creance ainsi garantie ne doit etre admise a l'etat de collocation que comme une creance conditionnelle (consid. a). Oondition.'t de l'action revocatoire, a forme de l'art. 288 LP. lorsque des gages d'une valeur trop elevee ont ere constitues pour de nouvelles creances et que le creancier pretend ensuite affecter l'excooent du produit des gages a la. couverture d'autres creances egalement (consid. b). Oollocazione del conto corrente nel fallimento : Iscrizione deI saldo chiuso il giorno delIa dichiarazione di fallimento nella. gra.- duatoria (consid. a). Oessione di crediti dati in pagamento 0 in pegno. Norme da seguire riguardo a tali crediti nel fallimento del debitore del credito garantito : Il c.redito garantito in ta1 modo pub essere iscritto nella. graduatoria solo come credito condizionale (consid. a)· Premesse dell'azione rivocatoria giusta l'art. 288 LEF quando dei pegni di valore troppo elevato sono stati costituiti per dei nuovi crediti e il creditore vuol destinare l'eccedenza ottenuta nel ricavo dei pegni a coprire altri crediti (consid. b), A. - Am 28. Juli 1922 geriet die Aktiengesellschaft Obrecht & Oie (im folgenden als Obrecht A -G. bezeichnet) in Konkurs, nachdem sie gemäss Feststellung der Vor- instanz mindestens schon seit dem Frühjahr 1920 über- schuldet gewesen und ihr am 18. Februar 1922 eine Notstundung und am 21. April gleichen Jahres eine - in der Folge verlängerte - Nachlasstundung bewilligt worden war. Mit Konkurseingabe vom 31. August 1922 meldete die Solothurner Handelsbank (im folgenden als Bank bezeichnet) folgende Forderung und Pfandrechte
82 SdlUldbetreilmnp. unu Konkursrecht (Zivilabteilungen). Xo 20. an, mit denen sie dann in dem anfangs 1925 aufgelegten Kollokationsplane zugelassen wurde: Faustpfandversi- cherte Forderung « laut Kreditschein vom 8. April 1920 .50,000 Fr., laut do. vom 5. Mai 1920 40,000 Fr., laut do. vom 20. Juni 1920 80,000 Fr. und vom 15. Oktober 1920 per 6000 Fr., diversen Empfangsscheinen und Konto- korrentabschluss auf 28. Juli 1922 Saldo6 79,650 Fr. »), versichert durch folgende Pfänder : « Laut Verschreibung vom 8. April 1920 Diverse Uhren ... Fakturawert 8030 Fr. 90 Cts. Laut Verschreibung vom 15. Oktober 1920 160 Cartons Uhren ... Fakturawert 12,000 Fr. Laut Verschreibung vom 30. Mai 1921 30 Cartons ... Uhren ... Wert 2250 Fr. Laut Verschreibung vom 7. Oktober 1920 Guthaben auf Lei-Konto bei der Solothurner Handelsbank Lei 116,160 Fr. » Die Pfandbestellungen vom 8. April und 15. Oktober 1920 waren im Zusammenhang mit der Bewilligung neuer Kontokorrentkredite von 50,000 bezw. 6000 Fr. erfolgt. Die von der ersten Pfandbestellung noch vorhandenen Uhren im Fakturawerte von 8030 Fr. 90 Cts. machen nur einen kleinen Teil der damals verpfändeten Uhren im Fakturawerte von insgesamt 101,465 Fr. 40 Cts. aus; für die übrigen sind durch privaten Pfandverkaufnach Fest.stellung der Vorinstanz 93,434 Fr. 50 Cts. erlöst worden. Ausserdem hatte sich die Bank zur Sicherung ihrer Forderung Kaufpreisforderungen für nach überseeischen Ländern verkaufte Uhren zum Einzug abtreten und die auf die Käufer gezogenen Kundenwechsel indossieren lassen, ohne sie jedoch zu diskontieren, vielmehr zur Gutschrift nach Eingang. Endlich waren dafür auch von Dritten Pfänder bestellt worden. Die Kollokationsverfügung wurde von der Klägerin, einer ebenfall"l zugelassenen Konkursgläubigerin, mit dem Antrag auf 'Vegweisung angefochten, und zwar aus fol- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 20. 83 genden Gründen, soweit noch streitig: Während des Konkursverfahrens sei die Bank einerseits zwar noch aus für die Gemeinschuldnerin eingegangenen Verpflichtungen in Anspruch genommen, anderseits aber durch Bezahlung von ihr abgetretenen Forderungen und Verwertung von Drittpfändern befriedigt worden, sodass die Forderung nur noch im entsprechend, nämlich um 124,015 Fr. 28 Cts. herabgesetzten Umfange bestehe. - Die Pfandbestellungen werden paulianisch angefochten. B. - Durch Urteil vom 10. Juli 1928 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen, soweit gegen die Zulassung der Forderung gerichtet, dagegen zugesprochen, soweit gegen die Zulassung der erwähnten Pfandrechte gerichtet. D. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht eingelegt : die Klägerin am 6. Februar mit den Anträgen auf Weg- weisung der Kontokorrentforderung für den Teilbetrag von 124,015 Fr. 28 Cts., d. h. über 555,634 Fr. 72 Cts. hinaus, die Beklagte am 7. Februar mit dem Antrag auf gänz- liche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
a) Indem die Bank den auf den Tag der Konkurs- eröffnung gezogenen K 0 n t 0 kor ren t s a 1 d 0 als Konkursforderung anmeldete und die Konkursverwaltung diesen - an sich übrigens auch von der Klägerin nicht bestrittenen - Saldo im Kollokationsplane zuliess, sind sie übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Konto- korrentverhältnis mit der Konkurseröffnung . sein Ende gefunden hat. (Auf die Weiterführung der Kontokor- rentrechnung durch die Bank kommt nichts an, da es sich hiebei um einen rein internen banktechnischen Vor- gang handelt, dem nicht eine rechtliche Bedeutung bei- gemessen werden darf, welche mit dem nach aussen getretenen Verhalten der Bank unvereinbar wäre.) Die
84 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 20. Klägerin will diese Einwirkung der KonkuI'ßeröffnung auf das Kontokorrentverhältnis nur unter dem Gesichts- punkte nicht gelten lassen, dass die während des Konkurs- . verfahrens eingetretene Reduktion der Forderung der Bank durch Einziehung der ihr sicherungshalber abge- tretenen Forderungen und Versilberung von Drittpfän- dern im Kollokationsplane zum Ausdruck gelangen müsse. Gegen diese Auffassung spricht zunächst die überlegung, dass mit der Auflage des Kollokationsplanes, mindestens hinsichtlich von Konkursforderungen, von denen voraus- zuehen ist, dass sie in absehbarer Zeit von dritter Seite werden ganz oder teilweise getilgt werden, bis zur end- gültigen Abwicklung der hiefür in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse müsste zugewartet werden, was eine mit den Interessen der Gläubigerschaft nicht vereinbare Verzögerung des Konkursverfahrens nach sich ziehen könnte. Sodann besteht kein Anlass zur Befürchtung, dass die Konkursverwaltung trotz nachträglichem (gänz- lichem oder teilweisem) Untergang einer im Kollokations- plane zugelassenen Forderung der Ausrichtung der Kon- kursdividende auf den einmal zugelassenen Betrag nicht mehr ausweichen könnte_ Vielmehr braucht die Konkurs- verwaltung in einem solchen Falle die Konkursdividende nicht auszurichten, sondern kann sie dem betreffenden Gläubiger eine zerstörliche Frist zur Klage auf Ausrich- tung der Dividende ansetzen. und alsdann dieser Klage gegenüber den Untergang der Forderung einwenden (BGE 52 III S. 120 f_ Erw. 2), ohne dass also eine .Änderung des Kollokationsplanes stattfinden müsste oder auch nur dürfte, wie sie mit der vorliegenden Klage verlangt wird (vgl. den dem vorHegenden ähnlichen Fall in BGE 39 I S. 662 = Sep.-Ausg. 16 S. 321). So hat sich denn die Bank auch bereit erklärt, im Verteilungs verfahren der Konkursverwaltung Rechenschaft über die ausserhalb des Konkurses gefundene Befriedigung abzulegen und mit einer entsprechend reduzierten Dividende vorlieb zu nehmen. Insoweit sie die Befriedigung durch Verwertung Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabreilungen). No 20. 85 von im Eigentum Dritter stehenden Pfändern erlangte, darf übrigens wegen der Frage der Subrogation nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 61 der Konkursver- ordnung eine Reduktion der Zulassung im Kollokations- plan ohnehin nicht stattfinden. In Art. 62 der Konkurs- verordnung ist sodann vorgeschrieben, dass im Falle der Pfandsicherung der Konkursforderung durch im Auslande liegende, nicht admassierbare Pfänder die auf die Forde- rung entfallende Dividende so lange zurückzubehalten sei, als das Pfand nicht im Ausland liquidiert worden ist, und nur soweit auszurichten sei, als der Pfandausfall reicht - mag auch die ganze Forderung im Kollokationsplan zuge- lassen worden sein, was vorausgesetzt ist. Das gleiche Vorgehen drängt sich auch im Falle der Sicherungs- zession auf, wo die dem Konkursgläubiger abgetretene Forderung ebenfalls nicht wie ein dem Gemeinschuldner gehörendes Pfand zu dessen Konkursmasse gezogen und von der Konkursverwaltung selbst verwertet werden kann. Gleichwie bei der Abtretung zahlungshalber muss sich der Zessionar diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Drittschuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können (Art. 172 OR). Daher lässt sich die Forderung, zu deren Sicherung die Zession dienen soll. als durch die erfolglose Belangung des Drittschuldners aufschiebend bedingt ansehen. Forderungen unter auf- schiebender Bedingung aber sind nach Art. 210 SchKG im Kollokationsplane zum vollen Betrage zuzulassen; solange jedoch die Bedingung nicht erfüllt ist, ist der Gläubiger zum Bezuge des auf ihn entfallenden Anteiles an der Konkursmasse nicht berechtigt und dieser daher bei der Depositenanstalt zu hinterlegen, sofern die Be- dingung im Zeitpunkte der Verteilung noch schwebt (Art. 264 Abs. 3 SchKG). Höchstens dahin hätte also die Klägerin Abänderung der angefochtenen Kolloka- tionsverfügung verlangen können, dass die Kontokorrent- saldoforderung der Bank nur als in diesem Sinne bedingt zugelassen werde; dadurch wäre erreicht worden - wofür
86 Schuldbetreibungs. unu Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 20. die Konkursverwaltung zu sorgen verabsäumt hat -, da8s die Bank erst dann die Konkursdividende im Umfange der ihr sicherungshalber abgetretenen - und noch nicht 'eingezogenen - Forderungen beziehen könnte, wenn sie sich über unverschuldet erfolglose Belangung der Dritt- schuldner ausgewiesen hätte.
b) Insoweit die P fan d r e c h te zur Sicherung von neu gewährten Krediten begründet worden sind, liegt nichts vor, was die paulianische Anfechtbarkeit auf Grund der neueren Rechtsprechung zu begründen ver- möchte (BGE 53 III S. 78). Allein die Bank begnügt sich nicht damit, dass die ihr am 8. April und 15 .. Oktober 1920 verpfändeten Uhren zur Deckung der damals neu gewährten Kredite von 50,000 bezw. 6000 Fr. nebst Akzessorien verwendet werden, soweit dies überhaupt erforderlich ist, sondern sie beansprucht ein kaufmänni- sches Retentionsrecht an denjenigen Pfändern, welche zu diesem .Zwecke gar nicht mehr verwertet werden müssten, bezw. am Mehrerlös, zur Deckung ihrer gesamten grossen Kontokorrentsaldoforderung. Hiefür liegen die zivilrecht- lichen Voraussetzungen vor; namentlich ist nicht einzu~ sehen, woher denn, wenn nicht aus dem bankgeschäft- lichen Verkehr mit der Obrecht A.-G. der Besitz der Bank an den verpfändeten Uhren herrühren sollte. Dagegen hält die Besitzübertragung an den verpfändeten Uhren, insoweit dieselben nicht zur Deckung jener neUen Kredite in Anspruch genommen werden'müssen, der paulianischen Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG nicht stand. Daraus allein liesse sich freilich nichts herleiten, dass die Bank die neuen Kredite nur gegen Pfandsicherung im doppelten Fakturawert hätte gewähren wollen. Indessen schliesst die Vorinstanz aus verschiedenen (hier nicht einzeln zu wiederholenden) Tatsachen, namentlich auch der sowohl der Obrecht A. -G. als der Bank bekannten Überschuldung, auf die Absicht der Bank, aufweIche die Obrecht A.-G. eingegangen sei, die Gelegenheit der Gewährung neuer pfandversicherter Kredite dazu zu benützen, um sich Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 20. 87 auch für die bereits bestehenden Forderungen vermehrte Sicberbeit zu verschaffen. Dieser Schluss von äusseren auf innere Tatbachen ist, weil tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht ebenso verbindlich wie die Feststellung jener Tatsachen, welche die Vorinstanz als Indizien lnefür gewürdigt und die Bank nicht als aktenwidrig angefot:bten hat. Um die Anwendung des Art. 288 SchKG zu recht- fertigen., ist nicht erforderlich, dass die Gläubigerbenach- teilung bezw. -begünstigung der ausschliessliche oder doch der letzte Zweck des Handels des Schuldners war, sondern es genügt, dass die Benachteiligung bezw. Begünstigung als notwendige Folge eines den Beweggrund des Haudelns bildenden anderen Zweckes vom Willen des Schuldners mitumfasst war, namentlich genügt schon das eventuelle Wollen der Benachteiligung bezw. Begünst.igung, d. h. das Wollen für einen bestimmten vorausgesehenen Fall, als welcher hier in Betracht fällt die Voraussicht, dass nicht alle Pfänder zur Deckung der neuen Kredite werden in Anspruch genommen werden müssen. Dass die Erkenn- barkeit oder vielmehr die Kenntnis von der Benachteili- gungs- bezw. Begünstigungsabsicht der Obrecht A.-G bei der Bank gegeben war, versteht sich von selbst, wenn im Anschluss an die Argumentation der Vorinstanz angenom- men wird, sie habe, durch das Verlangen nach doppelter Sicherung, den Anstoss zum Ausmass der angefochtenen Pfandbestellungen gegeben, die, wie der Obrecht A.-G. nicht verborgen bleiben konnte, gegebenenfalls auf eine Begünstigung der Bank zum Nachteil der übrigen G1äu- biger hinauslaufen mochte. An der durch diese Verhält- nisse begründeten Anfechtbarkeit vermag es nichts zu ändern, wenn in der Folge neue Forderungen in höherem als dem durch die neuen Kreditverträge vorgesehenen Umfange entstanden sein mögen, wie die Bank behauptet. - Angesichts der heutigen Ausführungen der Beklagten mag die Bemerkung angebracht werden, dass das ange- fochtene Urteil offenbar nicht dahin zu verstehen ist, als ob das Pfand für den Kredit von 12,000 Fr. nur bis zum AS 55 m - 1929 7
88 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 26. Werte von 6642 Fr. 05 Cts. anerkannt werde, sondern dahin, dass jenes Pfand bIoss für eine Forderung in dieser Höhe Deckung biete. Um so mehr drängt sich die Anfechtbarkeit der beiden anderen Pfandbestellungen auf, welche von vorneherein gar nicht im Hinblick auf neu eingegangene Verbindlich- keiten stattgefunden haben. Dass am Lei-Konto ein Retentionsrecht bestanden habe, kann nicht angenommen werden. Denn wenn dieses Konto auf Grund eines Reten- tionsrechtes ohnehin der Bank verblieben wäre, so würde doch wohl nicht noch besonders zur Verpfändung geschrit- ten worden sein. Auf die Pfüfung der Frage nach der Anfechtbarkeit jenes Retentionsrechtes braucht daher . nicht eingetreten zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufungen werden abgewiesen und das angefoch- tene Urteil bestätigt. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite eL raHliLe. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
21. Entscheid vom 16. August 19as
i. S. Strub, Glutz & Cle A..-G. und Konsorten. Werden bereits gepfändete Gegenstände innert der Teilnahme- frist arrestiert, so nimmt der Arrestgläubiger nicht proviso- risch an der Pfändung teil, auch nicht gegenüber solchen Gläubigern, welche erst nach der Arrestierung an der Pfän_ dung teilnehmen. SchKG Art. 281. Le creaneier qui fait sequestrer des objets saisis pendant le delai de participation ne participe pas lut-meme provisoirem~nt a la saisie; il n'y participe meme pas a l'egard des creaneiers qui ont pris part a la saisie posterieurement au sequestre. Art. 281 LP. n creditore ehe fa sequestrare degli oggetti pignorati durante il termine di parteeipazione non partecipa provvisoriamente al pignoramento : non vi parteeipa neanehe rispetto ai ereditori ehe hanno preso parte al pignoramento dopo il sequestro. Art. 281 LEF. A. - In einer (auf Konkursverlustschein gestützten) Betreibung der Ersparniskasse Olten gegen J. Studer- Glutz daselbst wurde am 19. April 1929 ein dem Schuld- ner angefallener Erbanteil gepfändet. Am 25. Aprillies8 die Solothurner Handelsbank den gleichen Erbanteil arrestieren. Für diesen Arrest merkte das Betreibungs- AB 66 !lI - 1929 8