Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibung!!· und Konkur~recht. N° 3.
3. Entscheid vom ao. Februar lSaS i. S. Meier-Held. Kom pet e n z ans p r u c h. Die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziffer 2 SchKG kann auch von F ami 1 i eng 1 i e der n des Betreibungsschuldners geltend gemacht werden (Erw. 1). - Dies trifft nur dann nicht zu, wenn der Betreibungsschuldner selber auf den Kompe. tenzanspruch durch unterschriftliche Anerkennung ausdrück- lich verzichtet hat (Erw. 2). Als Zeitpunkt für den Beg i n n der z e 11 n t ä gig e 11 Fr ist zur Geltendmachl.Ulg des Unpfändbarkeitsanspruches durch ein solches Familienglied kommt der Moment in Frage, da dieses Familienglied von der Pfändung erfahren hat; doch hat dieses, wenn es geltend machen will, das sei erst in einem späteren Zeitpunkte als demjenigen der Znstellung der Pfän- dnngsurkunde an den Betreibungsschuldner geschehen, diese Behauptung gl a u b h a:f t zu machen (Erw. 3). I nsaiBissabilitt. L'insaisissabilite a teneur de l'art. 92 eh. 2 LP peut. aussi etre invoquee par les membres da la latmiUe du debiteur (consid. 1), sauf lorsque ce dernier a renonce expreSSeinent, et par ecrit, a se prevaloir de l'insaisissabilite (consid. 2). 1 .. e Mlai de dix jours pendant lequel un membre de la famille du debiteur peut invoquer l'insaisissabilite court a partu: du moment Oll ledit membre a en connaissance de la saisie ; toute- fois, lorsqu'il pretend n 'avoir COimu la saisie que posterieurement a la notification du proces·verbal de saisie au debiteur, il lui incombe d'etablir la vrai.scmblrlnce de ce fait (consid. 3). Impignora bilitd. L'impiguorabilita secondo Part. 92 cap. 2 LEF puo essere invocata anche dai membri della famigli8. deI debitore (consid. 1), salvo che questi avesse rinunciato esplicitamente e per iscritto ad invocarla (consid. 2). Il t~1'mine di 10 giorni, durante cui un membro della famiglia pUD invocare l'impignorabilita, cominciaa decorrere dal momento in cui egli ebbe conoscenza deI pigno1'amento ; se pretende di 3ove1'lo conosciuto solo dopo la notifica deI verbale de pigno- ramento, gli. incombera I'obbligo di dimostrare la verosimi· glianza di quest'asserto. (cons. 3). A. - In der von der Firma S. Fankhauser's Wwe & Sohn, Molkerei in Solothurn, gegen Frau Meier-Held in Zuchwil beim Betreibungsamt Kriegstetten einge- leiteten Betreibung (Nr. 13,917) pfändete der Betreibungs- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3. 9 beamte am 9. August 1928 einen grossen Spiegelschrank sowie eine Nähmaschine. Die Zustellung der Pfändungs- urkunde erfolgte am 17. August 1928. B. - Hiegegen reic~te der Ehemann der Betreibungs- 8chuldnerin (die Eheleute leben in Gütertrennung) für sich und seine Ehefrau bei . der Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, mit der er die beiden Pfändungsobjekte als Kompetenzstücke ansprach. O. - Mit Urteil vom 26. Januar 1929 - den Parteien zugestellt am 31. Januar 1929 - ist die kantonale Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D~ - Hiegegen hat der Ehemann der Betreibungs- schuldnerin am 9. Februar 1929 den Rekurs an das Bundes- gericht erklärt, indem er die von ihm persönlich erhobene Beschwerde aufrechterhielt und erneut um Anerkennung des geltend gemachten Kompetenzanspruches ersuchte. Die Sch1.lldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Gemäss Art. 92 SchKG sind unpfändbar: l. die dem Schuldner und seiner Familie zum notwendigen per- sönlichen Gebrauche dienenden Kleider, Effekten und Betten, sowie die religiösen Erbauungsbücher und Kultus- gegenstände ; 2. das unentbehrliche Kochgeschirr und die notwendigsten Hausgeräte; 3. die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Werk- zeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher; ..... » Es ist nun kein Zweifel, dass unter den «unentbehrlichen» bezw. «notwendigsten» Gerätschaften im Sinne VOll Ziffer 2 dieser Vorschrift die dem Schuldner und seiner Familie unentbehrlichen Gerätschaften zu verstehen sind, wenn dies auch entgegen dem Wortlaut der Ziffern 1 und 3 dieser Bestimmung im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt worden ist. Infolgedessen muss aber nach der neuern Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 42 III S 56 ff, sowie den ungedruckten Entscheid vom 27. Sep- tember 1926 i. S. Senn) a.uch dem heutigen Rekurrenten
10 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. Nu 3. als Ehemann, d. h. also als FamiIienglied, der Betreibung:>- Achuldnerin ein selbständiges Beschwerderecht zuerkannt werden. wenn er die beiden streitigen Pfändungsobjekte im Sin~e von Art. 92 Ziff. 2 Sch~G als für den gemein- samen Haushalt und damit implicite auch für ihn selber unentbehrliche Gerätschaften erachtet.
2. - Die Vorinstanz ist nun aber der Auffassung, der Rekurrent habe einen solchen Kompetenzanspruch, selbst wenn er bestanden haben würde, dadurch verloren, dass die Betreibungsschuldnerin ihrerseits auf dessen Geltend- machung verzichtet habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Ein solcher Verlust tritt nur dann ein,· wenn ein derartiger Verzicht vom Betreibungsschuldner aus- drücklich, durch unterschriftliche Anerkennung, abgegeben wurde, nicht aber, wenn der Betreibungsschuldner, wie dies vorliegend der Fall war, ~ich lediglich passiv verhält (vgl. auch BGE 52 III S 41 ff) ; denn sonst wäre ja die selb- ständige C..eltendmachung der Unpfändbarkeit durch einen Dritten in jedem Falle an die Voraussetzung gebunden, dass auch der Schuldner selber den Anspruch erhob. Von einer solchen Einschränkung, die praktisch lediglich auf die Anerkennung eines Rechtes zur Nebenintervention hinauslaufen würde, kann jedoch keine Rede sein.
3. - Dennoch ist die Vorinstanz mit Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil diese, wie· auch die heute nicht mehr aufrecht erhaltene Beschwerde der Betrei bungsschuldnerin (da sie erst ca. ein halbes Jahr nach .der Zustellung der Pfändungsurkunde erhoben worden ist), als verspätet erachtet werden muss. Der Rekurrent behauptet allerdings, er habe von der fraglichen Pfändung erst einige Tage, nachdem die Betreibungs- schuldnerin die Mitteilung von dem am 8. Januar 1929 gestellten Verwertungsbegehren erhalten habe, erfahren. Diese Behauptung genügt jedoch an sich noch nicht" um die verspätete Einreichung der Beschwerde zu entschul- digen. Zwar geht es nicht an, den von einem Familien- glied des Betreibungsschuldners erhobenen Kompetenzan- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No. 3. 11 spruch dann immer als verwirkt zu erachten, wenn diese,l' nicht innert 10 Tagen seit der Zustellung der Pfändung",· urkunde erhoben worden ist; sondern es muss einem solchen Dritten die Geltendmachung seines Anspruches auch in einem späteren Zeitpunkte noch zuerkannt wer- den, sofern er mangels Kenntnis von der erfolgten Pfän- dung nicht früher hiezu in der Lage war. Hiebei genügt es aber, entgegen der für das Widerspruchsverfahren geltenden Regelung (vgl. BGE 38 I S 665 ff = Sep Ausg 15 236 ff), nicht, dass dieser Dritte seine Unkenntnis einfach behauptet, wobei es dann Sache der Gegenpartei wäre, den Beweis für das Gegenteil zu erbringen; vielmehr spricht hier die Vermutung - im Hinblick auf die engen Bezie- hungen des i\nsprechers zum Betreibungsschuldner - in der Regel dafür, dass er von diesem über die Tatsache der erfolgten Pfändung in Kenntnis gesetzt worden sei. Es ist daher, wenn er das Gegenteil geltend machen will, seine Sache, dies, wenn auch nicht strikte zu beweisen, so doch zum mindesten durch genaue Darlegung der die vorgenannte Vermutung zerstörenden besondern Tatumstände glaub- haft zu machen. Das hat der Rekurrent hier nicht getan. In seiner Rekursschrift hat er sich über die Gründe, warum er erst nach Monaten von der bestehenden Pfändtmg er- fahren haben will, überhaupt nicht ausgesprochen, und in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz hat er sich auf die Behauptung beschränkt, er sei auswärts in Stellung gewesen. Diese unbestimmte, jeder nähern Präzisierung entbehrende Erklärung war jedoch nicht geeignet, um die Vermutung seiner Kenntnis yon der bestehenden Pfändung zu zerstören. Dernna.ch. erkennt die Schuldbetr.- 'Und KonkuTSkmmnel' : Der Rekurs wird abgewiesen.