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55_III_74

BGE 55 III 74

Bundesgericht (BGE) · 1929-07-16 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 19. Demnach erkennt die 8chuldbetr. -und Konkurskammer :

1. In teilweiber Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 1929 aufgehoben und die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass der Zu- schlag des Betreibungsamtes an den Rekurrenten auf- gehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, eine neue Steigerung, für die keine Gebühren bezogen werden dürfen, vorzunehmen.

2. Die Kosten der Zeugeneinvemahme vor der Vor- instanz werden bei den Parteien je zur Hälfte auferleg!;.

19. Entscheid vom 16. Juli 1929 i. S. Biebel-Vogt. Wird einem Gläubiger das Recht vorbehalten, einen dem Schuldner als unpfändbar überlassenen kostbaren Gegenstand nach Lieferung eines billig~ren Ersatzgegenstandes zu pfänden, so hat das Betreibungsamt dem Gläubiger sofort nach Feststellung der Kompetenzqualität jenes Objektes eine angemessene kurze Frist zur Auswechslung unter entsprechender Androhung anzusetzen (Erw. 2). Auch ohne eine ausdrückliche Fristansetzung seitens des Betrei· bungsamtes darf der Gläubiger mit der Auswechslung nicht länger zuwarten, als mit einr gl,ltgläub}gen Ausübung der Betreibungsrechte vereinbar ist ;c rw. 4). Macht der Gläubiger von seinem Auswechslungsrecht innert Ji'rist Gebrauch, so kann er den Erlös aus dem gepfändeten Objekt für sich allein in Anspruch nehmen bis zur Deckung seiner Forderung samt Kosten "und dem vom Betreibungsamt geschätzten Wert des Ersatzstückes, sowie den Kosten der Verbringung des letztern zum Schuldner (Erw. 3). SchKG Art. 92. Lorsqu'un creancier s'est vu reserver le droit de saisir UD objet de prix, laiss eau debiteur comme insaisissable, a condition de fournir a la place un autre objet meilleur marche, des que l'insai- sissabilite a eM reconnue, l'office des poursuites doit fixer au creancier, avec les comminations appropriees, un delai court mais convenable pour operer l'echange (consid. 2). Meme si l'office n'a pas fixe expressement un tel delai, le creancier ne doit pas att,endre, pour faire l'echange, plus longtemps que ne le permet lill exercice des droits de poursuite conforme aux n\gles de la bonne foi (consid. 4). Schuldbetreibullgs. und KonkUl'sre~ht. »0 19. Si le crealleier fait usage de SOll droit d'echange dalls le d"bi fixe, il peut exiger que le produit de l'objet saisi lui soit attribuö a lui seul jusqu'a couverture de sa creance, des frais 5 par Ie transport dudit objet chez le debit61lr (consid. 3). Art. 92 LP. Ove al creditore sia stato riservato il diritto di sostituii-e un oggetto di minor valore, ehe deve fornire, 3d un oggetto di prigio maggiore dichiarato in nu prima tempo irnpigllorabilo, l'ufficio, appena stabilita l'impignorabilita, fisser~\ al creditore, colle comminatorie d'uso, breve, ma congruo termine, per operare 10 scambio (consid. 2). Anche se l'ufficio non gli ha fissato questo termine, iI creditore, per operare questo seambio, non deve aspettare piiI a lungo ehe non consonta l'esercizio, di buona fede, dei suoi diritti di esecuzione (eonsid. 4). Se fa uso deI diritto di seambio entro il termine assegnatogli, il ereditore puo esigere ehe il prodotto dell'oggetto pignorato siaattribuito a lui solo a tacitamento deI· suo credito, delle spase di esecuzione, deI valore dell'oggetto fornito in iscarnbio corno fu stimato dall'ufficio, e delle spese di tra,o;porto al domi- eilio· dei debitore. (consid. 3). Art. 92 LEF. A. - Am 14. Januar 1928 pfändete das Betreibungsamt Waldenburg in der Betreibung Nr. 2767 (Gläubiger Gustav Leber, mit einer Forderung von 472 Fr. 55) beim Beschwerdeführer ergänzungsweise ein Küchenbüffet im Schätz-qngswert von 300 Fr. Auf Beschwerde des Schuldners WUrde dieses Büffet von der· kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20. April 1928 al"! unpfändbar erklärt, wobei aber dem Gläubiger das Recht· vorbehalten wurde, die Pfändung des Büffets neuerdings zu erwirken, sofern er dem Schuldner ein billigeres Ersatzstück zur Verfügung stelle, das vom Betreibungsamt a1" tauglich befunden werde. Schon vor Erledigung dieser Beschwerdeangelegenheit hatte die Ehefrau des Schuldners das Büffet rechtzeitig zu Eigentu;m angesprochen und, da ibr Anspruch bestritten wurde, innert· Frist die Wide.rspruchsklage eingereicht. Die.3er Prozess ''Vludl'l bis zum Entscheid über die Be-

76 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 19. schwerde eingestellt und unterm 9. Februar 1929 « weil durch den Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Land vom 20. April 1928 gegenstandslos geworden », abgeschrieben, nachdem der Vertreter der Klägerin dem Gericht unterm 9. November 1928 mitgeteilt hatte, die Klage sei durch den genannten Beschwerde- entscheid erledigt, sodass der Prozess abgeschrieben werden könne. Im Juni 1928 wurde über den betreibenden Gläubiger der Konkurs eröffnet. Gleichwohl liess er durch seinen damaligen Vertreter am 26. Februar 1929 das Verwer· tungsbegehren stellen, wovon das Betreibungsamt Ai.les- heim dem Schuldner am gleichen Tag Kenntnis gab. E. - Unterm 11. April 1929 btellte das Betreibungsamt ArIesheim, in dessen Kreis der Schuldner unterdessen verzogen war, diesem die Steigerungsanzeige zu. Als Gläubiger wird in derselben aufgeführt: « Konkursmasse Gustav Leber, vertr. durch dab Konkursamt ArIesheim ) ; ferner wird darin dem Schuldner mitgeteilt: « Wir werden am Mittwoch den 17. April 1929 nachInittegs 2 Uhr die Pfandgegenstände : Büffet und Motorrad bei Ihnen ab- holen lassen und Ihnen zugleich ein neues Küchenbüffet übergeben, vide Entscheid ... » Am 15. April 1929 wurde die ursprünglich auf den 17. Aplil 1929 angeseLzte Steige- rung auf den 26. April 1929 verschoben und die Auswechs- lung des Küchenbüffets auf den 24. April 1929 in Aussicht gestellt. . O. - Mit Eingabe vom 17. April 1929 führte der Schuld- ner hiegegen Beschwerde Init dem Antrag, es sei die Steigerungs anzeige vom 15. April 1929 aufzuheben und die Betreibung Nr. 2767, eventuell die Pfändung von Büffet und Motorrad, eventuell nur des Büffets allein, als aufgehoben und erloschen zu erklären. D. - Durch Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde vom 31. Mai 1929 wurde diese Beschwerde « inso- weit als begründet erklärt, als das gestellte Verwertungs- begehren und die damit zusammenhängende Steigerungs- Schnldbetreibungs. und Konkursrecht. No 19. 77 anzeige aufgehoben werden; dagegen wird das Betrei- bungsamt verhalten, im Sinne der Erwägungen eine neue Pfändungsverfügung vorzunehmen. )) Die Begründung des Entscheides geht dahin, die seinerzeitige Pfändung des Büffets sei mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entschei- des vom 20. April 1928 dahingefallen. Das Büffet hätte wieder neu gepfändet werden können, sobald der Gläubiger einen brauchbaren Er"atz zur Verfügung gestellt hätte. Diese Er;3atzleistung könne der Gläubiger in analoger Anwendung von Art. 88 und 116 SchKG innerhalb eines Jahres vornehmen. In der Steigerungsanzeige vom 11. April 1929 sei nun dem Schuldner noch rechtzeitig das Angebot des Gläubigers betreffend die Ersatzleistung Initgeteilt worden, sodass die Betreibung nicht dahin- gefallen sei und der Betreibungsbeamte nunmehr zu entscheiden habe, ob der Ersatzgegenstand brauchbar sei, worauf dann gegebenenfalls das s. Z. aus der Pfändung gefallene Büffet wieder gepfändet werden könne. Im weitem wird ausgeführt, dass « das prozessuale Schicksal der Widerspruchsklage ) der Ehefrau des Schuldners, die « im Lauf des Monats November ihre Klage zurück- gezogen» habe, «auch bei einer neuen Pfändung ver- bindlich bleibt ), E. - Diesen. den Parteien am 4. Juni 1929 zugestellten Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen Init folgendem Antrag: « 1. Es sei der angefochtene Entscheid zu neuer Beur- teilung und Begründung an die Vorlnstanz zurückzuweisen.

2. Es sei eventuell in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu erkennen, dass die hierorts angefochtene Begründung als 'unrichtig aufgehoben ist.» Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Der vom Rekurrenten formulierte Antrag zielt, für sich allein betrachtet, zwar lediglich auf eine Änderung der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ab.

78 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 19. Allein abgesehen davon, dass das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheides seinserseits auf die Erwägungen verweist geht aus dem weitem Rekursinhalt hinreichend

• deutlich' hervor, dass der Rekurrent letzten Endes ein Dispositiv verlangt, demzufolge eine erneute Pfändung des Büffets als unzulässig erklärt oder doch nur unter Vorbehalt der Eigentumsansprache seiner Ehefrau zuge- lassen werde. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

2. - Der Rekurrent bestreitet die Zulässigkeit einer erneuten Pfändung des Büffets mit der Begründung, der Gläubiger hätte seinerzeit ein Ersatzstück innert an- gemessener Frist zur Verfügung stellen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Wenn ein gepfändeter Gegenstand nachträglich als Kompetenzstück erklärt, dem Gläubiger jedoch das Auswechslungsrecht vorbehalten wird, so fällt die Pfän- dung mit der Feststellung der Kompetenzqualität des Gegenstandes nicht ohne weiteres dahin, sondern besteht resolutiv bedingt in dem Sinn weiter, dass sie dann, wenn ein Ersatzstück zur Verfügung gestellt wurde, endgültig wird. Da jedoch sowohl der Schuldner wie auch allfällige Drittansprecher ein Interesse daran haben, über das Schicksal der Pfändung sofort im .Klaren zu sein, hat in einem solchen Fall das Betreibungsamt, nachdem das betreffende Objekt von ihm selbst oder von der Aufsichts- behörde als unpfändbar erklärt worden ist, unverzüglich dem Gläubiger eine kurze Frist 'zur Leistung eines Ersatz- stückes anzusetzen, unter der Androhung, daSh bei Nicht- leistung oder bei Lieferung eines ungenügenden Gegen- standes die Pfändung, die bis dahin ihre Wirkungen ausübe, wieder dahinfalle. Wie gross diese Frist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Sie soll nicht länger, aber .. auch nicht kürzer sein als erforderlich ist, um dem Gläubiger die Heranschaffung eines brauchbaren Ersatzstückes zu ermöglichen.

3. - Wollte man mit der Vorinstanz· die Pfändung mit der Feststellung der Kompetenzqualität des Gegen- Schuldbetreibuugs- und Konkursl'echt. N0 19. L 79 standes ohne weiteres dahinfallen lassen und den Gläubiger während der Frist des Art. 88 SchKG auf eine Nach- pfändung in VerbindUllg mit der Auswechslung verweisen, so würde dadurch auch die Stellung des Gläubigers selbst in unzulässiger Weise verschlechtert : Bei der EinräumUllg des Auswechslungsrechtes hat es die Meinung, dass der betreffende Gläubiger, der aus eigenen Mitteln ein Ersatz- stück zur Verfügung stellt, dafüe das pfändbar gewordene Objekt bis zur Deckung seiner Forderung samt Kosten Ulld dem vom BetreibUllgsamt geschätzten Wert des ErsatZdtückes, sowie den Kosten der Verbringung des letztem zum Schuldner ffu sich allein in Anspruch nehmen darf. Die Behandlung als Nachpfändung hät~e jedoch zur Folge, dass sich auch andere Gläubiger anschliessen könnten, die inzwischen das Pfändungsbegehren gestellt haben. Würde mit der Feststellung der Unpfändbarkeit die PfändUllg trotz dem Auswechslungsvorbehalt sofort dahinfallen, so würde auch einem Gläubiger, der die Pfändung erstmals erst kurz vor Ablauf der Frist des Art. 88 verlangt hatte, unter Umständen die Auswechslung tatsächlich verunmöglicht, da inzwischen die Frist für ein Nachpfändungsbegehren bereits verstrichen sein könnte. Im weitern würde diese LÖhung das aller Prozess- ökonomie widersprechende Ergebnis zeitigen, da",s ein Widerspruchsverfahren, das auf Grund der ersten Pfän- dung eingeleitet worden war, infolge des Wegfalls der Pfändung abgeschrieben werden, jedoch später, Wenn das gleiche Objekt wieder nachgepfändbt würde, neuerdings eingeleitet werden müsste. Denn davon, dass eine zufolge Dahinfallens der PfändUllg zurückgezogene Widerspruchs- klage bei nochmaliger Pfändung des gleichell Gegenstandes nicht mehr eingebracht werden könne, wie die Vorinstan:t. annimmt, kann keine Rede sein.

4. - Im vorliegendem Fall ist nun allerdings dem Gläubiger seinerzeit keine Frist zur Auswech,~lung ange- setzt worden. Allein es, ist klar, dass zur BUlchaHung

SO Schuldbetreibungs te natürlich die Betreibung in dl:r Lage annehmen, wie &ich bei Konkurseröffnung bereits herausgestellt hatte. Mit der Verwirkung des Auswechs- lung3rechtes war das Büffet jedoch endgültig aus der Pfändung gefallen. Für eine Nachpfändung könnte es, da es als Kompetenzstück erklärt worden ist, nur noch in Anspruch genommen werden mit dem Nachweis, dass sich die Verhältnisse. inzwischen entsprechend ver- ändert hätten. Eine derartige Änderung der Verhältnisse ist jedoch hier von Gläubigerseite nicht einmal behauptet worden. Demnach erkennt die Schuldbetf.- und Konkufskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 1929 aufgehoben, soweit durch diesen eine erneute Pfändung des Büffets angeordnet wurde.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SEOTIONS OIVILES

20. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 26'. April 1929 i. S. Keta.llwerke A.-G. gegen Solothurner Ha.ndelsba.nk *. Behandlung des K 0 n t 0 kor ren t ver h ä 1 t n iss e s i m K 0 n kur s : Zulassung der Saldoforderung nach dem Stand im Zeitpunkte der Konkurseröffnung (Erw. a).

* Ein weiterer Auszug aus diesem Urteil befindet sich im zwoiten Teil auf S. 90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 20. 81 Berücksichtigung von F 0 r der u n g s abt r e tun gen z a h- lungs- oder sicherungshalber im Konkurse des Schuldners der gesicherten Forderung: Die derart ge- sicherte Forderung ist nur als bedingte zuzulassen (Erw. a) . Voraussetzungen der paulianischen An f e c h t bar k e i t g e- m ä s s Art. 2 8 8 S c h K G, wenn für neu e F 0 r- der u n gen P f ä n der von h ö her e m \V er t bestellt wurden und dann der Mehrerlös auch für andere Forderungen in Anspruch genommen werden will (Erw. b). Collocation du compte-courant dans la faiUite: Admission a I'etat de colloca.tion du solde du compte, arrete a la date de l'ouver- ture de la failIite (consid. a). Cessions de creances a titre de paiement ou de stlrete. - ProcMure a suivre a leur egal'd dans la faillite du debiteul' de Ta creance garantie. La creance ainsi garantie ne doit etre admise a l'etat de colloca.tion que comme une creance conditionnelle (consid. a). Conditions de I'action revocatoire, a forme de l'art. 288 LP, 10rsque des gages d'une valeur trop elevee out ete constitues pour de nouvelles creances et que le creancier pretend ensuite affecter l'excedent du produit des gages a. la couverture d'autres creances egalement (consid. b). Collocazione del canto corrente nel faUimento : Iscrizione deI saldo chiuso il giomo della dichiarazione di fallimento nella gra- duatoria (consid. a). Cessione di crediti dati in pagamento 0 in pegnQ. Norme da seguire riguardo a taU crediti nel faUimento del debitore del credito garantito : TI cJ:'edito garantito in tal modo pu essere iscritto nella graduatoria solo come credit.o condizionale (consid. a)· Premesse dell'azione rivoca.toria giusta l'art. 288 LEF quando dei pegni di valore troppo elevato sono stati costituiti per dei nuovi crediti e il creditore vuol destinare l'eccedenza ottenuta nel ricavo dei pegni a coprire altri crediti (consid. b). A. - Am 28. Juli 1922 geriet die Aktiengesellschaft Obrecht & OIe (im folgenden als Obrecht A -G. bezeichnet) in Konkurs, nachdem sie gemäss Feststellung der Vor- instanz mindestens schon seit dem Frühjahr 1920 über- schuldet gewesen und ihr am 18. Februar 1922 eine Notstundung und am 21. April gleichen Jahres eine - in der Folge verlängerte - Nachlasstundung bewilligt worden war. Mit Konkurseingabe vom 31. August 1922 meldete die Solothurner Handelsbank (im folgenden als Bank bezeichnet) folgende Forderung und Pfandrechte