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17. Entscheid vom 2. Juli 1929 i. S. Xonkursamt Bern-Stadt. Rekurslegitimation der Konkursverw"al- tun g zur Anfechtung der Aufhebung einer von ihr erlassenen Verfügung, womit eine von ihr gemäss Art. 260 SchKG erteilte Abtretung widerrufen worden war (Erw. 1). Abt r e tun g ge m ä s s Art. 260 Sc h K G. Wenn . eine Konkursforderung eines Gläubigers, der seinerzeit innert Frist keine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verlangt hat, nachträglich an einen andern Gläubiger; der seinerseits im Besitze einer Abtretungsverfügung ist, zediert wird, so parti- zipiert diese Forderung dennoch nicht an dem vom letztgenann- ten Gläubiger auf Grund der von ihm erwirkten AbtretUng erzielten Prozessgewinn (Erw. 2). SchKG Art. 19, 260; KV Art. 48. Qualire de l'administration de la faillite pour att-aquer l'annulation de sa decision qui avait revoque une cession operee en confor- miM de l'art. 260 LP (consid. 1). Oession a teneur de I'art. 260 LP. Lorsque 1a creance produite dans la faillite par un creancier qui n'avait pas demande, .dans le delai imparti, la cession en vertu de l'art. 260 est transferee apres coup a un creancier qui, lui, etait au benetice d'une decision de cession, ladite creance ne confere neanmoins ancun droit au produit du proces intente a 160 suite de la cession obtenue, selon l'art. 260, par le demandeur (consid. 2). Art. 19 et 260 LP; art. 48 ord. faill. Veste dell'a,mministrazione del fallimento per impugnare, mediante ricorso, l'annullamento di una sua decisione colla quale e stata revocata una cessione fatta in conformita delI'art. 260 LEF (consid. I). Oessione a' sensi dell'art. 260 LEF. Se il credito insinuato nel fallimento da un creditore che non ne aveva chiesto tempesti- vamente 160 cessione asensi dell'art. 260 LEF, e stato tranferita ad un creditore in possesso di regolare cessione, esso credito non conferira tuttavia all'attore il diritto di rivendicare il guadagno dei litigio 60 sensi den'art. 260 LEF (consid. 2). Art. 19 e 26 LEF; art. 48 Reg. sui fallimenti.
Schnldbetreibungs. und Konkursrecht. Nil 17. A. Im Konkurse der Transmarina A.-G. WUl'de Fritz Thalmann in Zürich von der Konkursverwaltung mit einer Forderung von 79,632 Fr. 40 Cts. kolloziert. Auf Grund dieser Kollokation erwirkte Thalmann am
21. November 1922 die Abtretung verschiedener zur Konkursmasse gehöriger Ansprüche. In der Folge wurde dann aber Thalmann auf Klage eines Mitgläubigers hin mit seiner Forderung vollständig aus dem Kollokations- plan weggewiesen, was die Konkursverwaltung veran- lasste, die erteilte Abtretungsverfügung am 18. Mai 1929 zu annullieren. B. - Hiegegen beschwerte sich Thalmann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er die Aufhebung der fraglichen Widerrufsverfügung verlangte, weil- die Gläubiger Fischer und' Rosenburger ihm am 21. Januar 1924 von ihren in der Höhe von 372,022 Fr. 90 Cts. rechtskräftig kollozierten Forderungen einen Betrag von 175,000 Fr. abgetreten haben, sodass er jedenfalls zur Zeit für diese Forderung Konkursgläubiger bei. O. - Mit Urteil vom 10. Juni 1929 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beßchwerde gutgeheissen und dem- gemäss die streitige Widerrufsverfügung aufgehoben. D. - Hiegegen hat der Konkursbeamte von Bern- Stadt als ordentlicher Konkursverwalter im Konkurse der Transmarina A.-G. am 22. Juni 1929 den Rekurs an das Bundesgericht erklä:r:t mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der,. angefochtenen Entscheides die Beschwerde des Fritz Thalmann abzuweiE,en. Die Schuldbt:,treibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Da, je nachdem mehr oder weniger Konkurs- gläubiger an einem allfälligen aus einer Abtretung nach Art. 260 SchKG resultierenden Prozessgewinn teilnehmen, sich der Anteil der allgemeinen Masse an einem bezüg- lichen Überschuss entsprechend anders stellt, muss die Legitimation des Konkursamtes zur Erhebung des vor- Schnldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 17. 65 wfufigen Rekurses als gegeben erachtet werden. Allerdings steht heute noch nicht fest, ob vürliegend tatsächlich ein solcher Überschuss entstehen wird. Allein das kann für die Frage der Legitimation des Konkursamtes nicht ausschlaggebend sein, da eine solche Feststellung im vorwfufigen Verfahren zur Zeit überhaupt nicht vorge- nommen werden kann und daher auf die theoretische Möglichkeit des Entstehens eines solchen Überschusses abgebteIlt werden muss.
2. - Das in Art. 260 SchKG statuierte Recht auf Abtretung ist ein mit der Eigenschaft als KonkuTh- gläubiger verknüpftes Gestaltungsrecht, mit dem Zwecke, die Übertragung eines Prozessmandates verlangen zu können. Als Substrat muss also eine Konkursforderung vorhanden sein, und wenn im Kollokationsprozess fest- gestellt wird, dass eine solche von Anfang an nicht bestanden hat, so fällt damit auch nachträglich das erteilte Mandat dahin. Das Konkursamt hat daher vorliegend mit Recht die streitige Abtretungsverfügung widerrufen. Dem kann nicht, wie der Beschwerdeführer und die Vorinstanz glauben, entgegengehalten werden, dass Thalmann dadurch, dass ihm eine rechtskräftig kollozierte Forderung abgetreten wurde, Konkursgläuoiger geblieben sei und infolgedessen sein Anspruch auf die fragliche Abtretung nach wie vor bestehe. Das Abtretungs- recht ist, wie es von der Praxis ausgestaltet wurde, zeit- lich beschränkt, in dem Sinne, dass es nur während einer bestimmten. vom Konkursamt gesetzten Frist ausgeübt werden kann und untergeht, wenn es nicht während dieser Zeit geltend gemacht wird (vgl. das Konkursformular Nr. 5 Fussnote 2, sowie Art. 48 KV). Die Konkursforderungen eines Gläubigers, der dieses Recht nicht oder verspätet geltend macht, sind daher unter allen Umständen von der Teilnahme an einem bezüglichen Prozessgewinn ausgeschlossen. Diese im Inter- esse einer geordneten und btförderlichen Abwicklung des Konkursverfahrens eingeführte Verwirkungsfrist würde
66,Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 18. nun aber ohne weiteres illusorisch, wenn eine solche Forderung von einem Gläubiger, der die Frist seinerzeit nicht benützt hat, (wie dies hier zutraf), an einen andern Gläubiger, der die Abtretung rechtzeitig verlangte, abge- treten werden könnte mit der Rechtsfolge, dass infolgedes- sen der Prozessgewinn auch für diese Forderung verwendet werden miisbte. Selbst wenn also die Kollokation der ursprünglichen Konkursforderung des Thalmann rechts- kräftig geworden wäre, hätte ein von ihm auf Grund der streitigen Abtretung erwirkter Prozessgewinn nicht für die ihm nachträglich abgetretene Konkursforderung ver- wendet werden können; umsoweniger trifft dies zu, nachdem die ursprüngliche Forderung Thalmanns im Kollokationsprozess aberkannt worden ist. übrigens haben im vorliegenden Falle die ursprünglichen Gläubiger der an Thalmann abgetretenen Forderung der Konkurs- masse gegenüber ausdrücklich die Verpflichtung einge- gangen, keinerlei Abtretun~rechte geltend zu machen, welche Verpflichtung infolgede;;;sen auch für Thalmann (wenn ihm ein solcher Anspruch nachdem Gesagten nicht ohnehin abginge) ohne weiteres bestünde, da ein Cessionar keine weiteren Rechte geltend machen kann, als sie der Cedent selber besaßs. Demnach erkennt die Schuldbetr. - und KonkuTskammer: Der Rekurs wird gutgelli}issen und demgemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Be- schwerde des Fritz Thalmann abgewiesen.