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55_III_55

BGE 55 III 55

Bundesgericht (BGE) ·III · 1929-06-28 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In der Betreibung Nr. 17 des Betreibungsamtes

Remetschwil gegen Josef Huber in Remetschwil für eine

Forderung des C. Humbel, Schmiedemeisters in Ober-

rohrdorf, pfändete der Betreibungsbeamte am 21. Februar

1929 zwei Brückenwagen.

B. -

Hiegegen beschwerte sich die aargauische Kanto-

nalbank in Wohlen bei der UI,ltern kantonalen Aufsichts-

behörde, indem oie die Aufhebung dieser Pfändung ver-

langte, weil die heiden Pfändungsobjekte gemäss Anmel-

dung vom 24. Juni 1927 im Interimsregister Remetschwil

Nr. 263 als Zugehör zu den Liegenschaften des Gemein-

schuldners eingetragen worden seien und die Beschwerde-

führerin Gläubigerin eines auf diesen Liegenschaften

lastenden Schuldbriefes sei. Die Pfändung hätte daher

gemäss Art. 12 VZG nur mit Zustimmung des Schuldners

und aller aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten

vorgenommen werden dürfen, welche Einwilligung nicht

erteilt worden sei.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

N° 15.

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O. -

Mit Verfügung vom 26. April 1929 hat die untere

kantonale Aufsichtshehörde die Beschwerde gutgeheissen

und demgemäss die streitige Pfändung aufgehoben,

welcher Entscheid von der obern kantonalen Aufsichts-

behörde auf einen von Humbel hiegegen erhobenen

Rekurs hin mit Urteil vom 31. Mai '1929 bestätigt wurde.

D. -

Gegen den letztgenannten Entscheid hat Humbel

am 14. Juni 1929 den Rekurs an das Bundesgericht

erklärt mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt

Remetschwil anzuweisen, das Widerspruchsverfahren ein-

zuleiten.

Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskamrn.er zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 VZG, in analoger Anwendung der Grundsätze des

Art. 10 VZG, die Pfändung vornehmen, dann aber un-

verzüglich, von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren

einleiten, wobei jm Hinblick auf den Eintrag im Grund-

buch gemäss Art. 109 SchKG dem Betreibungsgläubiger

Frist anzusetzen ist, um gegen den oder die betreffenden

Grundpfandgläubiger Klage zu erheben. Dabei ßoll aber·

auch hier -

zur Vermeid~ng von zum voraus ungerecht-

fertigten und grundlosen Prozessen -, entsprechend der

Vorschrift des Art. 10 VZG, die Pfändung immerhin

nur dann vc:rgenommen werden, wenn der Betreibungs-

gläubiger dem Betreibungsbeamten gegenüber « glaub-

haft macht », dass der streitige Eintrag zu Unrecht bestehe,

d. h. wenn er bestimmte Umstände anzuführen vermag,

die an sich geeignet sein können, die durch den Eintrag

geschaffene Rechtsvermutung zu zerstören, bezw. die

die Annahme des gegenteiligen· Standpunktes nicht von

vorneherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. Solche

Einreden liegen aber hier vor. Der Rekurrent behauptet,

die Liegenschaft, der die streitigen Brückenwagen als

Zugehör dienen sollen, sei gar kein landwirtschaftliches

Grundstück, für dessen Bearbeitung die fraglichen Wagen

benötigt würden; zudem macht er geltend, dass seinerzeit

zu seinen, des Rekurrenten, Gunsten ein Eigentums-

vorbehalt an diesen Wagen eingetragen worden sei.

Damit ibt aber die Liquidität der Frage, ob die beiden

Wagen als Zugehör zum schuldnerischen Grundstück

erachtet werden müssen, erschüttert und muss daher, in

Aufhebung der Entscheide der beiden Vocinstanzen, die

vom Betreibungsbeamten vorgenommene Pfändung als

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

No 16.

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rechtsgültig aufrechterhalten werden, wobei das Betrei-

bungsamt jedoch anzuweisen ist, unverzüglich von Amtes

wegen gemäss Art. 109 SchKG d",s Widerspruchsverfahren

einzuleiten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Entscheide

der beiden Vorinstanzen aufgehoben werden und das Be-

treibungsamt angewiesen wird, unverzüglich das Wider-

spruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG. einzuleiten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15. Entscheid vom 28. Juni 1929 i. S. lIumbel. Die Vorschrift des Art. 12 VZG bat zur Voraussetzung, dass die Zugehörqualität der bezügl. Gegenstände an sich feststeht llild nicht bestritten ist. Bestreitet der betreibende Gläubiger diese, so hat der Betreibungsbeamte in analoger Anwendllilg der Grundsätze des Art. 10 VZG, wenn der betr. Gläubiger die Unrichtigkeit des Eintrages glaubhaft macht, die Pfändllilg vorzllilelunen, drum aber llilverzüglich von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG einzuleiten. - Unter «glaubhaft machen» iRt die Anführung von. Um- AS 55 IU - 1929 5

56 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 15. ständen zu verstehen, die an sich geeignet sein können, die durch den Eintrag geschaffene Rechtsvermutung zu zerstören. SchKG Art. 109; VZG Art. 10 und 12;ZGB Art. 805 Abs. 2 .. L'art. 12 ORI ne vaut que pour les cas OU la qualiM d'accessoires des objets en question est etablie et non contestee. Si le cre- ancier poursuivant conteste cette qualite, l'office doit, an appli- quant par analogie l'art. 10 ORI, procooer a la saisie lorsque le creancier rend vraisemblable qua l'inscription est inexacte, en ouvrant immeruatemant et sans autre la procooure de reven- dication, conformement a l'art. 109 LP. - Le creanciar «rend vraisemblable» l'inexactitude da l'inscription lorsqu'il invoque des faits qui seraient propres a detruire la presomption resultant de l'inscription au registre foncier. Art. 109 LP; 10 et 12 ORI; 805 al. 2 CC. L'art. 12 RRF non vale ehe per i casi, in cui la qualita di accessorio sia stabilita ed incontestata. Se il creditore istante la contesta., e ove renda verosimile, che l'iscrizione einesatta, l'ufficio pro- cedera, analogamentea quanto prescrive l'art. 10 RRF, al pignoramento e immediatamente dopo all'applicazione della procedura di cui all'art. 109 LEF. - TI creditore « rande vero- simile» l'inesattezza dell'iscrizione invocando dei fatti idonei a distruggere le presunzione risultante dall'iscrizione al registro fondiario (Art. 109 LEF; 10 e 12 RRF; 805 cap. 2 CC). A. - In der Betreibung Nr. 17 des Betreibungsamtes Remetschwil gegen Josef Huber in Remetschwil für eine Forderung des C. Humbel, Schmiedemeisters in Ober- rohrdorf, pfändete der Betreibungsbeamte am 21. Februar 1929 zwei Brückenwagen. B. - Hiegegen beschwerte sich die aargauische Kanto- nalbank in Wohlen bei der UI,ltern kantonalen Aufsichts- behörde, indem oie die Aufhebung dieser Pfändung ver- langte, weil die heiden Pfändungsobjekte gemäss Anmel- dung vom 24. Juni 1927 im Interimsregister Remetschwil Nr. 263 als Zugehör zu den Liegenschaften des Gemein- schuldners eingetragen worden seien und die Beschwerde- führerin Gläubigerin eines auf diesen Liegenschaften lastenden Schuldbriefes sei. Die Pfändung hätte daher gemäss Art. 12 VZG nur mit Zustimmung des Schuldners und aller aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten vorgenommen werden dürfen, welche Einwilligung nicht erteilt worden sei. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 15. 57 O. - Mit Verfügung vom 26. April 1929 hat die untere kantonale Aufsichtshehörde die Beschwerde gutgeheissen und demgemäss die streitige Pfändung aufgehoben, welcher Entscheid von der obern kantonalen Aufsichts- behörde auf einen von Humbel hiegegen erhobenen Rekurs hin mit Urteil vom 31. Mai '1929 bestätigt wurde. D. - Gegen den letztgenannten Entscheid hat Humbel am 14. Juni 1929 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt Remetschwil anzuweisen, das Widerspruchsverfahren ein- zuleiten. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskamrn.er zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat ausgeführt, es wäre gemäss Art. 805 Abs. 2 ZGB Sache des Rekurrenten gewesen nach- zuweisen, dass den in Frage stehenden, im Interims- register als Zugehör eingetragenen Fahrnisgegenständen nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung die Zugehör- qualität abgehe. Dieser Nachweis sei nicht geleistet. Infolgedessen hätten die beiden E>treitigen Brückenwagen gemäss Art. 12 VZG ohne Zusthnmung der am Grund- stück dinglich Berechtigten nicht gepfändet werden können. Dieae Argumentation ist nicht schlüssig. Aller- dings schreibt Art. 12 VZG vor, dass die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes nur zulässig sei, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuch erhlchtlichen Berechtigten (Grundpfandgläubiger usw.) damit einverstanden sind. Allein diese Bestimmung hat zur Voraussetzung, dass die Zugehörqualität der fraglichen Gegenstände an sich feststeht und nicht bestritten ist. Die Anmerkung einer Zugehör im Grundbuch wirkt nicht konstitutiv, sondern es wird dadurch nur eine der Wider- legung fähige Vermutung geschaffen, dass der betreffende Gegenstand Zugehör sei (Art. 805 Abs. 2 ZGB). Das führt aber ohne weiteres dazu, dass auch einem Kurrent- gläubiger, der in einer von ihm eingeleiteten Betreibung

58 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 15. eine Pfändung eines solchen Objektes erwirken will, die Möglichkeit, dieSe Vermutung zu zerstören, gegeben sein muss_ Darüber vermag jedoch, wie vom Rekurrenten mit . Recht geltend gemacht wird, nur der Richter zu entschei- den, da es sich hiebei um eine rein :ma.teriellrechtliche Frage handelt. Es soll daher der Betreibungsbeamte in solchen Fällen, ohne Beachtung der Vorschrift des Art. 12 VZG, in analoger Anwendung der Grundsätze des Art. 10 VZG, die Pfändung vornehmen, dann aber un- verzüglich, von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren einleiten, wobei jm Hinblick auf den Eintrag im Grund- buch gemäss Art. 109 SchKG dem Betreibungsgläubiger Frist anzusetzen ist, um gegen den oder die betreffenden Grundpfandgläubiger Klage zu erheben. Dabei ßoll aber· auch hier - zur Vermeid~ng von zum voraus ungerecht- fertigten und grundlosen Prozessen -, entsprechend der Vorschrift des Art. 10 VZG, die Pfändung immerhin nur dann vc:rgenommen werden, wenn der Betreibungs- gläubiger dem Betreibungsbeamten gegenüber « glaub- haft macht », dass der streitige Eintrag zu Unrecht bestehe,

d. h. wenn er bestimmte Umstände anzuführen vermag, die an sich geeignet sein können, die durch den Eintrag geschaffene Rechtsvermutung zu zerstören, bezw. die die Annahme des gegenteiligen· Standpunktes nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. Solche Einreden liegen aber hier vor. Der Rekurrent behauptet, die Liegenschaft, der die streitigen Brückenwagen als Zugehör dienen sollen, sei gar kein landwirtschaftliches Grundstück, für dessen Bearbeitung die fraglichen Wagen benötigt würden; zudem macht er geltend, dass seinerzeit zu seinen, des Rekurrenten, Gunsten ein Eigentums- vorbehalt an diesen Wagen eingetragen worden sei. Damit ibt aber die Liquidität der Frage, ob die beiden Wagen als Zugehör zum schuldnerischen Grundstück erachtet werden müssen, erschüttert und muss daher, in Aufhebung der Entscheide der beiden Vocinstanzen, die vom Betreibungsbeamten vorgenommene Pfändung als Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 16. 59 rechtsgültig aufrechterhalten werden, wobei das Betrei- bungsamt jedoch anzuweisen ist, unverzüglich von Amtes wegen gemäss Art. 109 SchKG d",s Widerspruchsverfahren einzuleiten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Entscheide der beiden Vorinstanzen aufgehoben werden und das Be- treibungsamt angewiesen wird, unverzüglich das Wider- spruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG. einzuleiten.