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55_III_53

BGE 55 III 53

Bundesgericht (BGE) ·III · 1929-06-26 · Français CH
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Sachverhalt

In der Arrestprosequierungsbetreibung der Creditanstalt in Luzem vom 25. April 1927 erhob die (nicht der Konkursbetreibung unterworfene) Rekurrentin a.uf die provisorische Rechtsöffnung hin am 17. August 1927 rechtzeitig Aberkennungsklage, welche dann durch Urteil des Bundesgerichtes vom 21. September 1928 abgewiesen wurde. Als die Gläubigerin anfangs April 1929 das Fortsetzungsbegehren stellte, führte die Rekur- rentin Beschwerde mit der Begründung, die Betreibung sei längst erloschen, weil nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehles provisorische Pfändung verlangt worden sei.

54 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 14. B. - Durch Entscheid vom 31. Mai 1929 hat die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen. O. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der angefochtene Entscheid setzt sich in Widerspruch mit den - von der Rekurrentin freilich nicht angerufenen und von der Vorinstanz nicht diskutierten - Präjudizien in BGE 29 I S.354 (= Sep.-Ausg. 6 S.190) und 46 III S. 15. Allein die erneute Prüfung führt dazu, diese Präjudizien - das zweitangeführte immerhin nur, soweit es sich auf die Betreibung auf Pfändung, nicht auf Kon- kurs bezieht - aufzugeben und im Sinne der Vorinstanz zu entscheiden. Art. 88 Abs. 2 und 166 Abs. 2 SchKG lauten übereinstimmend: « Dieses Recht (dort: das Pfändungsbegehren, hier: das Konkursbegehren zu stellen) erlischt mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist ein Rechtsvorschlag erfolgt, so fällt die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung.» Nach der bisherigen Rechtsprechung soll eine derartige Fristver- längerung durch Aberkennungsklage nur herbeige- führt werden, wenn die Betreibun~ durch Konkursandrohung bzw. Konkurs begehren, nicht auch, wenn sie durch Pfändung fortzusetzen ist, weil nämlich letzterenfalls ein Bedürfnis hiezu nicht bestehe, da der Gläubiger ungeachtet des Schwebens des Aberkennungsprozesses die proviso- rische Pfändung verlangen kann, die dann durch Abweisung der Aberkennungsklage ohne weiteres in definitive Pfändung umgewandelt wird (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Diese Unterscheidung läuft darauf hinaus, dass der Gläubiger sein Recht auf provisorische Pfändung ausüben mus s, um dem Auslaufen seiner Betreibung während des Schwebens des Aberkennungsprozesses entgegenzutre- Schuldbetl'eibungs. und Konkursrecht. No 15. 55 ten. Nun wird ihm dieses Recht aber doch nur zu dem Zweck eingeräumt, um den Schuldner in der Verfügung über sein Vermögen zu hindern und bezw. mit dessen übrigen Gläubigern (durch Teilnahme an deren Pfändung) in Konkurrenz zu treten. Glaubt er, einer solchen Sicherung entraten zu können - was gerade bei vorausgegangenem Arrest auf keinerlei Bedenken stossen kann -, so soll es ihm freistehen, dies zu tun, ohne sich deswegen nach ganz anderer Richtung einem Nachteil auszusetzen. Einerseits werden dadurch Kosten erspart, die sich jedenfalls als unnütz erweisen, wenn die Aberkennungs- klage zugesprochen wird, möglicherweise auch, wenn sie abgewiesen wird, und anderseits soll der betriebene Aberkennungskläger nicht geradezu zwangsläufig der Pfändung für eine behauptete Forderung ausgesetzt werden, von der sich noch herausstellen kann, dass sie in Wahrheit gar nicht besteht. Dieses Ziel wird erreicht, sobald Art. 88 Abs. 2 SchKG in gleicher Weise ausgelegt wird, wie der wörtlich gleichlautende Art. 166 Abs. 2 SchKG in BGE 46 !Ir S. 15 ausgelegt worden ist und aus den dort angegebenen Gründen notwendigerweise ausge- legt werden muss. Demnach erkennt die Bckuldbetr.- und Konku'rskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14. Auszug a.us dem Entscheid. vom 26. Juni 1929

i. S. von Rodich. SchKG. Art .. 88 Abs. 2. - Die Frist für die Stellung des Pfän- dungsbegehrens wird um die Dauer des Aberkenungsprozesses verlängert. (Änderung der Rechtsprechung.) Art. 88 al. 2 LP. - Le delai pour requerir la. saisie est prolonge de 1a. duree du proces en liberation de dette. (Modification de 1a. jurisprudence.) Art. 88 capooerSQ 2 LEF. - Il termine per chiedere il pignoraroento e pro1ungato delIs durata delI'azio~e di disconoscimento deI debito. (Cambiamento di giurisprude~a). A. - In der Arrestprosequierungsbetreibung der Creditanstalt in Luzem vom 25. April 1927 erhob die (nicht der Konkursbetreibung unterworfene) Rekurrentin a.uf die provisorische Rechtsöffnung hin am 17. August 1927 rechtzeitig Aberkennungsklage, welche dann durch Urteil des Bundesgerichtes vom 21. September 1928 abgewiesen wurde. Als die Gläubigerin anfangs April 1929 das Fortsetzungsbegehren stellte, führte die Rekur- rentin Beschwerde mit der Begründung, die Betreibung sei längst erloschen, weil nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehles provisorische Pfändung verlangt worden sei.

54 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 14. B. - Durch Entscheid vom 31. Mai 1929 hat die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen. O. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der angefochtene Entscheid setzt sich in Widerspruch mit den - von der Rekurrentin freilich nicht angerufenen und von der Vorinstanz nicht diskutierten - Präjudizien in BGE 29 I S.354 (= Sep.-Ausg. 6 S.190) und 46 III S. 15. Allein die erneute Prüfung führt dazu, diese Präjudizien - das zweitangeführte immerhin nur, soweit es sich auf die Betreibung auf Pfändung, nicht auf Kon- kurs bezieht - aufzugeben und im Sinne der Vorinstanz zu entscheiden. Art. 88 Abs. 2 und 166 Abs. 2 SchKG lauten übereinstimmend: « Dieses Recht (dort: das Pfändungsbegehren, hier: das Konkursbegehren zu stellen) erlischt mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist ein Rechtsvorschlag erfolgt, so fällt die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung.» Nach der bisherigen Rechtsprechung soll eine derartige Fristver- längerung durch Aberkennungsklage nur herbeige- führt werden, wenn die Betreibun~ durch Konkursandrohung bzw. Konkurs begehren, nicht auch, wenn sie durch Pfändung fortzusetzen ist, weil nämlich letzterenfalls ein Bedürfnis hiezu nicht bestehe, da der Gläubiger ungeachtet des Schwebens des Aberkennungsprozesses die proviso- rische Pfändung verlangen kann, die dann durch Abweisung der Aberkennungsklage ohne weiteres in definitive Pfändung umgewandelt wird (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Diese Unterscheidung läuft darauf hinaus, dass der Gläubiger sein Recht auf provisorische Pfändung ausüben mus s, um dem Auslaufen seiner Betreibung während des Schwebens des Aberkennungsprozesses entgegenzutre- Schuldbetl'eibungs. und Konkursrecht. No 15. 55 ten. Nun wird ihm dieses Recht aber doch nur zu dem Zweck eingeräumt, um den Schuldner in der Verfügung über sein Vermögen zu hindern und bezw. mit dessen übrigen Gläubigern (durch Teilnahme an deren Pfändung) in Konkurrenz zu treten. Glaubt er, einer solchen Sicherung entraten zu können - was gerade bei vorausgegangenem Arrest auf keinerlei Bedenken stossen kann -, so soll es ihm freistehen, dies zu tun, ohne sich deswegen nach ganz anderer Richtung einem Nachteil auszusetzen. Einerseits werden dadurch Kosten erspart, die sich jedenfalls als unnütz erweisen, wenn die Aberkennungs- klage zugesprochen wird, möglicherweise auch, wenn sie abgewiesen wird, und anderseits soll der betriebene Aberkennungskläger nicht geradezu zwangsläufig der Pfändung für eine behauptete Forderung ausgesetzt werden, von der sich noch herausstellen kann, dass sie in Wahrheit gar nicht besteht. Dieses Ziel wird erreicht, sobald Art. 88 Abs. 2 SchKG in gleicher Weise ausgelegt wird, wie der wörtlich gleichlautende Art. 166 Abs. 2 SchKG in BGE 46 !Ir S. 15 ausgelegt worden ist und aus den dort angegebenen Gründen notwendigerweise ausge- legt werden muss. Demnach erkennt die Bckuldbetr.- und Konku'rskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.