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38 Schuldhetreibungs. und Konkursrooht (Zivila,bwilungen). N° 10. Anzeige, dass die Anfechtungsfrist bis zum 24. Mai laufe, entsprach daher den gesetzlichen Vorschrilten, so dass hier nicht untersucht zu werden braucht, welche Bedeu- . tung einer in einer solchen Anzeige erfolgten gesetzwidri- gen Fristansetzung zukommt. Die Vorinstanz hat aller- dings noch geltend gemacht, dass vorliegend der Kollo- kationsplan tatsächlich schon vom 12. Mai an aufgelegen habe. Das spielt aber, nachdem in der Publikation - auf die· die Gläubiger sich nach dieser Richtung verlassen können mussten - der 14. Mai als Anfangstermin für die Auflage angegeben worden war, keine Rolle. Lief somit die Klagefrist erst am 24. Mai abends 6 (18) Uhr ab, so war die festgestelltermassen an jenem Tage um 13 Uhr der Post übergebene Klage rechtzeitig eingereicht. Die Angelegenheit ist daher zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu weisen. Demnach erkennt das Bunde8ger·icht : Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. Oktober 1928 aufgehoben und die Angele- genheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. OfDAG Offset-. formular- und Fotodruck AG 3000 Sern SchuldheLreihungs- und KonkursrachL. Poursuit.e eL faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:ETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
11. Entscheid vom 1. Juni 19~9 i. S. Bien-XÜDZi. Die Frage, ob ein Gegenstand Erträgnis, oder Bestandteil, oder Zugehör einer Liegenschaft und infolgedessen den betr. Grnndpfandgläubigern mitverhaftet sei, hat der Richter im K 0 11 0 kat ion s pro z e s s zu entscheiden. Um die Grnndlag(',fl für einen solchen Rechtsstreit, zu schaffen, sind, wenn eine solche Pfandhaft bestritten wird, die bezüglichen Verhältnisse durch eine nachträgliche Ergänzung im Kollo· kationsplan klarzul'ltellen, sofern dies nicht bereits bei dessen Errichtung geschehen ist. ZGB Art. 806; SchKG Art. 247, 250; KV Art. 60 Abs. 3; VZG Art. 11, 34 litt. a, 125. La question da savoir si une chose est un produit ou bien partie inregrante ou accffisoire d'un immeuble, et si par consequent elle est grevee d'lill droit de gage immobilier, doit et.re tranchee par la voie d'une action en contestation de I'etat de collocation. Lorsque le droit de gage est conteste et 100 donnees fournies par I'etat de collocation ne suffisent pas pour introduire action, l'etat de collocation doit etre compIete. (,'C art. 806, LP 247,250; Ord. Fte. art. 60 a1. 3; ORJ art. 11, 34 lett. a, 125. II quesito se una cosa debba cQnsiderarsi come il prorlotto oppure come parte costitutiva 0 accessoria di un fondo e se quindi un pegno immobiliare gravi su di essa, deve e~sere risolto mediante impugnazione giudiziaria della graduatoria. AB 55 III - 1929 4
40 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 11. Se il pegno e contestato e se la gradua.toria non contiene indi- cazioni sufficienti per intentar causa. la graduatoria deve essere completata. ce art. 806; LEF 247, 250; Ord .. Fti. art. 60 cp. 3; ORF' art. 11, 34. lett. a, 125. A. - Unter den Aktiven des über Karl Bieri, Bäcker in Kleindietwil, eröffneten Konkurses befand sich u. a. die an der BiimplizstrasE>e zu Beth1ehem, Einwohner- gemeinde Bern, gelegene Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. 1539, Kreis VI, bestehend aus einem Wohnhaus nebst Hausplatz, . Hofraum und Garten. Durch Vertrag vom
1. September 1925 war das Parterre des fraglichen Hauses, bestehend aus einem Verkaufsmagazinund einer Wohnung, zum Betrieb einer Metzgerei und Installation einer Kühl- anlage für die Dauer von vier Jahren, beginnend am
1. September 1925, zu einem Mietpreis von 1000 Fr. und 1200' Fr. an die Genossenschaftsschlächterei von Bern- Land vermietet worden. Hiebei hatte sich die Mieterin verpflichtet, die erforderlichen Anlagen, wie komplette Einrichtung des Kühlraumes (Autofrigor) und Magazin- installation mit einem Totalkostenaufwand von 8000 Fr. auf eigene Rechnung zu erstellen, welche Gegenstände während der Dauer des Mietverhältnisses Eigentum der Mieterin verbleiben, nach Ablauf der vorgesehenen vier Jahre aber unentgeltlich in ihrem damaligen Zustande in das Eigentum des Vermieters übergehen sollten, während der Letztere seinerseits, als Äquivalent hiefür, im Hinblick auf den vereinbarten Eigentumsübergang während der fraglichen vier Jahre, auf den Mietzins (bis auf den Rest- betrag von 800 Fr., der von der Mieterin am Ende der Vertragsdauer noch zu zahlen war) verzichtet hatte. Am 24. November 1926 vermietete die Genossenschafts- schlächterei die fraglichen Räumlichkeiten an die Gebr. Lüthy weiter. Über dieses zur Zeit der Konkurseröffnung über den Grundstückeigentümer Karl Bieri noch bestehende Miet- verhältnis vermerkte der Konkursbeamte in dem am 16. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 11. 41 Juli 1928 aufgenommenen Konkursinventar « Mieter zahlt bis September 1929 wegen Gegenrechnung für Einrichtungen keinen Mietzins. Mit September 1929 ist der Hauseigentümer Eigentümer der Metzgereieinrichtung. Inventar wäre auf diesen Termin zu ergänzen.» Und in den Steigerungs bedingungen nahm der Beamte unter Ziffer 15 folgenden Passus auf: « Der Mietvertrag mit Erwin Aeberhard, als Präsident der Genossenschafts- schlächterei Bern-Land in Bern, als Mieterin, und Gebr .. Lüthy, Metzgermeister in Bümpliz, als Untermieter, ist auf 1. September 1929 geküudet. Auf diesen Zeitpunkt geht die vom Mieter erstellte Kühlanlage in das Eigentum des Besitzers der Li~genschaft über. In diesem Sinne wird diese Anlage dem Ersteigerer als Zugabe überlassen, wofür nebst dem Steigerungskaufpreis ffu die Liegenschaft vom Ersteigerer eine besondere Vergütung von 7193 Fr. zu leisten ist. Die Bezahlung dieser Vergütung hat innert der nämlichen Frist zu erfolgen, wie dieselbe für den Steigerungs kaufpreis vorgesehen ist. Für diese Zugabe wird ebenfalls keirle Gewähr geleistet.» Am 7. Dezember 1928 wurde die Liegenschaft auf öffentlicher Steigerung für den Preis von 58,700 Fr. einem Fritz Sommer zugeschlagen, welchen Betrag der Konkurs- beamte nebst den vom Ersteigerer bedingungsgemäss darüber hinaus bezahlten 7193 Fr. in der Verteilungsliste im vollen Umfange den Grundpfandgläubigern zuwies. B. - Gegen diese Verteilungsmassnahme erhob die Ehefrau des Konkursiten, welche nach der Verteilungs- liste für ihre privilegierte Frauengutsforderung einen Verlustschein von Fr. 6316.32 und für den nicht privile- gierten Teil einen solchen von Fr. 8015.68 erhalten soll, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, indem sie verlangte, die Schlussabrechnung und Verteilungsliste sei in der Weise abzuändern, dass der Erlös aus der fraglichen Kühlanlage im Betrage von 7193 Fr. dem unverpfändeten MasBagut zuzuwenden sei, weil es sich hiebei weder um eine Zugehör noch um ein Äquivalent für einen seit
42 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 11. Eröffnung des Konkurses aufgelaufenen :Prfietzins (Art. 80S ZGB) der fraglichen Liegenschaft gehandelt habe. O. - Mit Urteil vom 20. April 1929 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, weil sie die Mietzinsqualität des streitigen Betrages bejahte und damit die Voraussetzungen für dessen Zuweisung an die Grundpfandgläubiger für gegeben erachtete. D. - Hiegegen hat die Beschwerdeführerin am 4. Mai 1929 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem sie an ihrem Beschwerdebegehren in vollem Umfange fest- hielt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwagung:
1. - Die Vorinstanz ist auf die Untersuchung der Frage, ob die 7193 Fr. als Mietzins bezw. Äquivalent für solchen zu erachten und infolgedessen den Grundpfandgläubigern zuzuweisen seien, deshalb eingetreten, weil sie darin eine blosse Verteilungsmassnahme erblickte, deren Beurteilung den Aufsichtsbehörden zustehe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die streitige Frage stellt sich als eine Frage nachdem Umfang der Pfandhaft dar, worüber einzig im Wege der Kollokationsklage durch den Richter zu entscheiden ist (Art. 250 SchKG). Das erfordert natürlich - als notwendige Voraussetzung für eine solche Klage - dass im KDllokationsplan der Umfang der Pfandhaft festgelegt worden ist, d. h. es hätte der Konkursbeamte vorliegend bei der Kollokation der frag- lichen Grundpfandansprachen ausdrücklich daraufhin- weisen sollen, wenn er - was nach seinen Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung der Fall war - die streitigen 7193 Fr. als mit der Liegenschaft mitver- haftetes Erträgnis (Mietzins) erachtete (Art. 60 Abs. 3 KV). Davon entband ihn auch der Umstand nicht, dass im Inventar auf das fragliche Verrechnungs verhältnis hin- gewiesen worden war. Eine solche Kollokation ist jedoch unterblieben. Der Kollokationsplan erwähnt bei den Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. N0 lI. 43 fraglichen Grundpfandansprachen lediglich (( die Liegen- schaft Bern-B'Ümpliz». Dieser Mangel ist daher - um den Parteien die Austragung des fraglichen Rechtsstreites zu ermöglichen - durch eine nachträgliche Vervoll- ständigung und Neuauflage des Kollokationsplanes zu beheben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Grundpfandgläubiger hätten diesen Mangel seinerzeit innert zehn Tagen nach erfolgter Auflage des Kollokations- . planes durch Beschwerde geltend machen müssen, und es sei infolgedessen, da dies nicht geschehen ist, der Kollokationsplan in der Weise in Rechtskraft erwachsen, dass die fraglichen 7193 Fr., in Ermangelung eines be- züglichen Vermerkes, den Grundpfandgläubigern nicht verhaftet seien; denn der Kollokationsplan konnte mit Bezug auf das fragliche Pfandrecht an den 7193 Fr., da darüber - obwohl der Konkursbeamte hiezu von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre - überhaupt nicht entschieden worden war, gar nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch BGE 36 I S. 87 f. = Sep.-Ausg. 13 S. 5 f.; 51 III S. 230 ff.).
2. - Der Konkursbeamte hat sich in seiner Beschwerde- vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt, die strei- tigen 7193 Fr. beien auch deshalb den Grundpfand- gläubigern verhaftet, weil die fragliche Kühlanlage, als deren Entgelt sich die 7193 Fr. darstellten, Zugehör der Liegenschaft sei. Auch diese Frage ist durch den Richter im :Kollokationsprozess zu entscheiden, wozu es aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen in gleicher Weise einer Vervollständigung des Kollokations- planes bedarf. Zwar sind nach der Vorschrift des Art. 34 lit. a VZG in Verbindung mit Art. 11 VZG - deren analoge Anwendung sich auch für das Konkursverfahren recht- fertigt -- diejenigen Gegenstände, die nach der am Orte üblichen Auffassung Zugehör eines Grundstückes sind, nur dann ausdrücklich im Lastenverzeichnis aufzuführen, wenn ihre Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anws~, geben könnte. Derartige Zweifel hätte aber oer Konkurs-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 11. beamte vorliegend mit Bezug auf die streitige Kühlanlage im Hinblick auf die Eigenartigkeit der bestehenden Verhältnisse ohne weiteres als gegeben erachten sollen_ Allein, auch wenn dies nicht zutreffen und. die Unterlassung des fraglichen Zugehörvermerkes infolgedessen keine Amts- pflichtverletzung bedeuten würde, so müsste dennoch die erwähnte Vervollständigung vorgenommen werden. Die Rekurrentin hatte bei der Auflage des Kollokatiom,- planes keinen Anlass, diesen anzufechten, weil sie aus dem . Umstande, dass die streItige Kühlanlage darin nicht aus- drücklich als -den Grundpfandgläubigern mitverpfändete Zugehör aufgeführt worden war, schliessen konnte, das Konkursamt erachte diese nicht als Zugehör, und sie nicht notwendig anzunehmen brauchte, die Unterla."Isung dieses Vermerkes beruhe darauf, dass es sich hier um Gegenstände handle, denen Mch der- am Orte üblichen Auffassung Zugehörqualität zukomme. Hierüber wurde sie erst allenfalls durch die Verteilungsliste - wenn nicht über- haupt erst durch die Beschwerdevernehmlassung des Konkursbeamten - orientiert. Das darf nun aber nicht dazu führen, dass die Rekurrentin infolgedessen ~on der Möglichkeit, die streitige Zugehörqualität anzufechten, ausgeschlossen ist. Es muss auch in solchen Fällen, gleich wie wenn eine vom Konkursbeamten verschuldete Unter- lassllng vorliegen würde, eine nachträgliche Vervoll- ständigung des Kollokationsplanes vorgenommen werden.
3. - Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheide noch ausgeführt, dass zum mindesten ein Teil der fraglichen Kühlanlage als B e s t a n d t eil der Liegenschaft erach- tet werden müsse, sodas", die streitigen 7193 Fr., soweit sie den Erlös für diese Bestandteile darstellen, ohnehin den Grundpfandgläubigern verhaftet seien. Auch hierüber vermag, nachdem diese Auffassung von der Rekurrentin ausdrücklich beötritten wird, einzig der Richter zu ent- scheiden, was aus den vorangegangenen Erwägungen ebenfalls eine bezügliche Ergänzung des Kollokations- planes erheischt. Dass diese Frage - wie die Rekurrentin Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° I:!. 45 geltend macht - heute deshalb nicht mehr untersucht werden könne, weil nach den Steigerungsbedingungen diese Kühlanlage nicht im Liegenschaftszuschlagsprell'. inbegriffen, sondern hiefür ein besonderer Betrag in Rech- nung gestellt worden war, was ihre Verhaftung für die Grundpfandgläubiger ausschliebse, trifft nicht zu; denn durch eine allfällig unrichtige Behandlung der Anlage in den Steigerungsbedingungen wurde an deren Bestand- teileigenschaft und Haftungsverhältnis nichts geändert. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise begründet erklärt.
12. Entscheid vom 20. Juni 1929
i. S. Na.gtegaal & ::Bruggenwirth. Konkursamtliche Liquidation eines Nachlasses. Wählbarkeit als ausserordentlicher Konkursverwalter, wenn die in Frage kommende Person vorher amtlicher Liquidator Wld vor der amtlichen Liquidation Sachwalter des Nachlasses im Auftrag der Erben war. Art. 10 Ziff. 3 SchKG. Liquidation ollicielle d'une BUeoessfnn. Peut etre designe en qualite d'administrateur special celui qui a ete liquidataur official et qua les Mritiers avaient tout d'abord charge du soin de gerer la. succession. (Art. 10 eh. 3 LP.) Liquidazione ulliciale d'una successione. Ad amministratora ufficiale puo essere designato chi e stato liquidatore ufficiale e ehe gli eredi avevano incaricato della gestiolle deUa successione (art. 10 cif. 3 LEF). A. - In der konkursamtlichen Liquidation der Ver- lassenschaft des Rudolf Hauri beschloss die Gläubiger- versammlung am 2. April 1929, eine ausserordentliche Konkursverwaltung einzusetzen, und wählte als ausser- ordentlichen Konkursverwalter Notar Stirnemann, der vor Eröffnung des Nachlasskonkurses als amtlicher Liqui:- dator des Nachlasses tätig gewesen war.