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55_III_26

BGE 55 III 26

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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26 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 8. nicht verpflichtet, derartige nachträgliche Erklärungen entgegenzunehmen und an das Amt weiterzuleiten, sodass keinerlei Gewähr dafür besteht, dass er diese Weiterlei- tung unverzüglich besorgt. Die Vorinstanz hat daher mit Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall der Weibel Hf den Rechtsvorschlag des Rekurrenten lediglich aus freien Stücken und als Bote des Rekurrenten entgegengenommen hat und dass der letztere daher die Gefahr dafür trug; dass die Übermitt- lung nicht rechtzeitig erfolgt. Da kein Beweis dafür vorliegt, dass der Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt wirklich zugekommen ist - der Vermerk des Hf auf dem bei den Akten liegenden Couvert, demzufolge er den Rechtsvorschlag am 18. Dezember 1928 an das Betrei- bungsamt Aarwangen versandt und hiefür 20 Cts. an Porto ausgelegt habe, genügt nicht -, war das Betrei- bungsamt verpflichtet, dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers zu entsprechen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

8. Entscheid vom, 19. April 1929

i. S. L. von Boll'sche Eisenwerke. SchKG Art. 92 Ziff. 10: Unfallversicherungssummen sind gänz. lieh unpfändbar, wie gross sie immer sein mögen, und auch wenn sich der Schuldner im Auslande befindet. Art. 92 eh. 10 LP. - Las sommas versees a l'ayant droit en execution d'un contrat d'assurance contre las accidents sont totalement insaisissables, quelque considerable que soit leur montant et alors meme que le debiteur se trouve a l'etmnger. Art. 92 cif. 10 LEF. - Le somme solute all'avente-diritto in virtu di un contratto di a.ssicurazione contro gli infortuni sono impignorabili qualunque ne sis l'import,o e anche se il debitore dimors all'estero. Schuldbetreibung •. und Konkursrecht. ~"I>. A. - Der Rekursgegner, der in seinem Heimatkanton ein Walzwerk betrieb, ohne sich in das Handel ... register eintragen zu lassen, war bei den Unfallversicherwlgs- gesellschaften ee Zürich I), ({ Winterthur» und ({ Helvetia » für den Fall gänzlicher Invalidität mit je 100,000 Fr. gegen Unfall versichert. Infolge Verlustes des linken Dau.- mens beim Arbeiten an der Stanzmaschine erhielt er nach erfolgreicher Prozessführung gegen die ({ Zürich )) von dieser entsprechend der vereinbarten Gliedertaxe . für teilweise Invalidität 18,000 Fr. und hierauf auch von der ({ Winterthur» den gleichen Betrag. Gegen die « Helvetia» erhob er ebenfalls Klage, über die jedoch noch nicht geurteilt worden ist. Wegen finanzieller Schwierigkeiten ist der Rekursgegner seit dem Unfall nach Südamerika ausgewandert. Auf Verlangen der Rekurrenten artestierte das Be- treibungsamt Zürich 1 unter verschiedenen Malen « das Guthaben des Arrestschuldners an Dr. K. Bollag, Rechts- anwalt. .. auf Auszahlung der v~m der ({ Zürich)) '" und ... « \Vinterthur» bezahlten Forderungssummen )) bis zum Höchstbetrage von insgesamt 8950 Fr., und « das Guthaben des Arrestschuldners an {( Helvetia » ... » bis zum Höchstbetrage von insgesamt 9000 Fr. Hie- gegen führte der Rekursgegner wegen Unpfändbarkeit Beschwerden. B. - Durch Entscheid vom 5. März 1929 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen. C. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Ko-nkurskammer zieht in Erwägung: L - Die durch Art. 92 Ziff. 10 SchKG bestimmte Unpfändbarkeit der « Kapitalbeträge, welche als Ent- schädigung für Körperverletzung... dem Betroffenen ... geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind)), ist nicht auf das {( dem Schuldner und seiner Familie unum- gänglich Notwendige» beschränkt (vgl. den Gegensatz

28 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 8. zu Art. 93 SchKG). Nach der von den Rekurrenten nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft diese Unpfändbarkeit grundsätzlich auch auf Ver- sicherungssummen aus privater Unfallversicherung zu. Hieraus folgt, dass die Unpfändbarkeit einer solcrum Versicherungssumme nicht dem Masse nach von deren Höhe abhängig gemacht werden kann. Für das Gegenteil ist namentlich kein Anhaltspunkt zu gewinnen aus der Verwendung des Ausdruckes « Entschädigung II in Art. 92 Ziff.10 SchKG. Zutreffend hat die Vorinstanz auseinander- gesetzt, dass die Unfall-Invaliditätsversicherung nicht Schadens-, sondern Personen- bezw. Summenversicherung ist. Hier wird die Versicherungssumme unabhängig von der Frage vereinbart, ob sie einen allfälligen Vermögens- schaden auszugleichen geeignet sei, und ohne Begrenzung auf den Betrag eines allfällig erlittenen Schadens, des Erwerbsausfalles. Von überversicherung oder Doppel- versicherung, die dem Versicherten einen ungerecht- fertigten « Gewinn l) eintragen könnte, kann daher hier nicht mit Fug gesprochen werden, weder versicherungs- rechtlich (vgl. Art. 51 ff. VVG als « besondere Bestim- mungen über die Schadensversicherung )}), noch zwangsvoll- streckungsrechtlich. Gleichwie die Gläubiger keinen Zu- griff auf den Körper des Schuldners haben, so soll auch das Äquivalent der verletzten körperlichen Integrität ihrem Zugriff entzogen sein. l!nter diesem Gesichtspunkt ist die Höhe des Äquivalents nicht von Belang. Gegenüber betreibungsrechtlichen Behelfen ist nach 8tändiger Rechtsprechung die auf Art. 2 ZGB gestützte Einwendung des Rechtsmissbrauches ausgeschlossen. Übri- gens sind die finanziellen Schwierigkeiten des Rekurs- gegners in einem Masse zutage getreten, dass sie nicht einfach auf Verschwendung in Gestalt von Unfallversi- cherungsprämien zurückgeführt werden können, wie die Rekurrenten glauben machen wollen. Anderseits werden die Rekurrenten nicht behaupten wollen, dass sie bei der fu'editgewährung die Unfallversicherungen des Rekurs- . gegners irgend wie in Betracht gezogen haben. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 8. 29

2. - Auch darin ist der Vorinstanz beizustimmen, dass die Unpfändbarkeit nicht wegen des gegenwärtigen Auslandwohnsitzes des Rekursgegners verneint werden kann - wobei nicht ausschlaggebend in Betracht fällt, dass Aer Rekursgegner nicht bekannt gibt, wo genau er sich 'befindet. Sind die Entschädigungen für Körper- verletzung wegen ihres Zusammenhanges mit der Per- sönlichkeit des Schuldners, also mit Rücksicht auf die besondere Natur seiner Forderung unpfändbar, so vermag der Wegzug des Schuldners aus der Schweiz die Unpfänd- barkeit nicht zu beeinflussen. Das für die Unpfänd- barkeit der Berufswerkzeuge massgebende Kriterium der Art und Weise der Verwendung der Kompetenzstücke - wobei die Verwendung sehr wohl auf das Gebiet der Schweiz beschränkt werden konnte (vgl. BGE 37 I S. 348 = Sep.-Ausg. 14 S. 177) - fällt daher hier ganz ausser Betracht. Auch daraus, dass dem im Ausland wohnenden Schuldner die Wohltat der relativen Unpfändbarkeit versagt worden ist (BGE 40 III S. 63), lässt sich nichts herleiten, da sich dort die Unmöglichkeit einer einiger- massen zuverlässigen Feststellung des Notbedarfes heraus- stellte, auf den hier nichts ankommt, wie bereits ausgeführt wurde. Dazu kommt noch, dass es sich vorliegend, im Gegensatz zu den angeführten Fällen, um einen Schuldner handelt, der Schweizerbürger ist, weshalb nicht aus- geschlossen erscheint, dass er einmal aus schweizerischen öffentlichen Mitteln unterstützt werden müsste, sofern ihm die Unfallversicherungssummen entzogen werden, und dass diese ihm für sein Leben lang über seine körperlichen Schäden hinwegzuhelfen, nicht nur während ab- sehbarer Zeit, während welcher keine örtlichen Beziehun- gen zur Schweiz mehr bestehen, den Notbedarf zu sichern bestimmt sind. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.