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55_III_176

BGE 55 III 176

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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176 Schuldbetreibung,,- w,d KonkuFSl'8cht. No 44. barkeit verfügen können, was dann die provisorische Rechtsöffnung nicht zu einer definitiven hätte werden aasen. Dass eine solche Verfügung nicht erlassen worden ist, gibt jedoch der Rekurrent selber zu. De'rnnach erkem.1bt die 8chuldbetr. - wnd KonkuTSkammef' : Der Rekurs wird abgewie.."Iell.

44. Entscheid vom 11. Dezember 19a9 i. S. Schweizer. ZGB Art. 586; SchKG AI1: .. 49, 59; Während der Dauer das öffentlichen Erbschaftsinventars ist die Be t r e i b u n g auch für die aus der Verwaltung der Erb- schaft entRtandenen Schulden aus g e s chI 0 S sen. Art. 586 ce; 49 et 59 LP. Pendant l'intlßntaire, meme las dettas relatives a l'administration de 1a succession ne peuvent faire l'objet d'nne poursuite. .-\rt. 586 codice civile; 49 e 59 LE~'. Durante l'inventario non e leeita l'eseeuzione anche per debiti derivanti daU' ammini- stI'aziolle della suecessione. Am 17. September 1929 verlangten die Erben des am

12. gleichen Monats verstorbenen Jos. Küng das öffent- liche Inventar. Das vom Erblasser geführte Geschäft wurde vom Sohne Wilhelm Küng fortgesetzt. Am 23. September hoben die Rekurrenten, die in diesem Geschäft angestellt gewesen waren, gegen die (( Erbmasse Jos. Küng seI. » Betreibungen an für « Entschädigung wegen gesetzwidriger Entlassung laut Schreiben vom 19. » (bezw. 17.) «September 1929» mit dem Beifügen: «Es handelt sich hier um laufende V er~indlichkeiten der Erbmasse und nicht etwa um Schulden des Herrn J. Küng seI. Daher ist diese Forderung von der das Geschäft weiter- führenden l\fasse zu bezahlen und es kanu hiefür gegen dieselbe trotz des Rechtsstillstandes während des öffent- lichen Inventars Betreibung eingeleitet werden, weil diese Forderung eben nicht im Inventar anzumelden ist.» Das Betreibungsamt Rorchach gab jedoch dem Betrei- Schuldbetre~bungs. und Konkursrecht. No 44. 177 bungsbegehren keine Folge. Hiegegen haben die Rekur- renten Beschwerde geführt und diese nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Sch'ltldbetreibungs- und Konku'Tskammer zieht in Erwägung : Die Rekurrenten machen geltend, Art. 586 ZGB schliesse nach seinem Wortlaute während der Dauer des öffentlichen Inventars die Betreibung nur für die Schulden des Erb- lassers aus und nicht auch für die aus der Verwaltung der Erbschaft durch die vorläufigen Erben entstandenen Schulden. Allein neben der angeführten Vorschrift greift auch noch Art. 59 SchKG Platz, wonach hinsichtlich der Betreibung für Erbschaftsschulden während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Über- legungsfrist Rechtsstillstand besteht. Hier wird also die von den Rekurrenten verfochtene Unterscheidung nicht gemacht. (Und zwar kann sich diese Vorschrift entgegen BLUMENSTEIN , Handbuch S. 209 und Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 48 S. 321, eigentlich gerade nur auf die Betreibung gegen die Erbschaft beziehen, da eine Betreibung gegen den vorläufigen Erben überhaupt von vorneherein nicht in Frage kommt, was auch BLUMEN- STEIN als selbstverständlich erachtet. Wieso von den in Art. 49 SchKG für die Betreibung der Erbschaft ver- langten Voraussetzungen diejenige, dass die Teilung nicht erfolgt und eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet ist, regelmässig schon sofort nach Ablauf der Überlegungsfrist nicht mehr zutreffen werde, wie BLUMEN- STEIN meint, ist unerfindlich.) Übrigens spricht der Wortlaut des Art. 586 ZGB nicht eindeutig für die Auffas- sung der Rekurrenten, indem im französischen Text von den dettes de la succession die Rede und die Termino- logie überhaupt keine feste ist (vgl. Art. 474, 518, 560, 565, 581, 586, 589, 592, 593, 603, 610, 615, 639, 640, wo die Ausdrücke Schulden des Erblassers, Erbschaftsschulden, Schulden der Erbschaft gebraucht werden, ohne dass überall Anhaltspunkte für eine Unterscheidung gefunden werden könnten, namentlich Art. 581 Abs. 3, 603, 639, wo folgende -Ausdrücke einander gleichgestellt sind: Schulden des Erblassers = dettes de 10. sucoossion = debiti deI defunto OOzw. Schulden des Erblassers = dettes du defunt = debiti deIla successione bezw. Schulden des Erblassers = dettes de 10. succession = debiti deIla successione). Unbehelflich ist auch der Hinweis der Rekurrenten dar- auf, dass die Rechtsprechung von der sich aus Art. 49 SchKG ergebenden und übrigens selbstverständlichen Regel, wonach die Erbschaft während der amtlichen Liquidation nicht betrieben werden kann, eine Ausnahme zugelassen hat für die erst infolge der Liquidation selbst entstande- nen (Masse-) Schulden (BGE 47 III S. 10; 48 m S.I). Denn diese Ausnahme läsSt sich nur damit rechtfertigen, das,s infolgeder Eröffnung der amtlichen Erbschafts- liquidation das Erbschaftsvermögen, gleichwie infolge der Konkurseröffnung das nicht konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners, der Verfügung eines Liquidators an- heimgegeben und dadurch zu einem Sondervermögen wird, dem in gewissen Beziehungen die Eigenschaft eines Rechtssubjektes zugeschrieben werden muss, namentlich nach der Richtung, dass der Liquidator (Konkursverwalter) Schulden zu Lasten desselben eingehen kann. Nun hat aber die Durchführung des öffentlichen Erbschaftsinven- tars keinerlei derartige Rechtswirkungen : Sie lässt die Erbschaft nicht zu einem vom Vermögen der Erben verschiedenen Sondervermögen werden, sondern ändert nichts weiteres an der Rechtsstellung der vorläufigen Erben, wie sie diesen für die Dauer der lJberlegungsfrist auch ohne Durchführung des öffentlichen Inventars eingeräumt ist, als dass die vorläufige Verwaltung ihnen entzogen oder aber einem von ihnen nur unter der von Art. 585 ZGB vorgesehenen Voraussetzung belassen· wer- den darf, worüber das kantonale Recht eine nähere Ordnung treffen kann (vgl. § 48 des Memorials des eid- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 44. 179 genössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Kantone, vom 24. Juli 1908). :M:ag die Verwaltung von der Inventarbehörde oder einem von ihr bestellten Ver- walter oder aber den oder einem der Erben geführt werden, so findet sie nicht wie im Falle der amtlichen Erbschafts- liquidation für Rechnung eines Sondervermögens (Masse) statt, sondern die daraus sich ergebenden Schulden fallen bei Annahme der Erbschaft zu Lasten der Erben oder werden bei Nichtannahme in gleicher Weise aus der (Konkurs-) Liqwdation berichtigt wie die übrigen Erb- schaftsschulden ; als den Konkurs-Masseschulden ver- gleichbare Erbschafts-Masseschulden können sie nicht angesehen werden. Endlich kann nicht etwa aus der Tatsache der Über- lassung der Verwaltung während des Inventar-Verfahrens an die oder einen vorläufigen Erben ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die durch Verwaltungshandlungen begründeten Schulden müssen unverzüglich in Betreibung gesetzt werden können. Denn das Gesetz sieht keinerlei Vorzugsrecht für die aus der vorläufigen Verwaltung der Erbschaft hervorgegangenen Schulden vor, gleichgültig ob das öffentliche Inventar durchgeführt worden sei oder nicht, kraft dessen sie bei konkursamtlicher Liquidation der ausgeschlagenen Verlassenschaft gleich den Konkurs- kosten vorab aus dem Verwertungserlös gedeckt werden müssten. Somit fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass den Gläubigern derartiger Schulden in irgend einer Beziehung hätte eine bessere Stellung eingeräumt werden wollen als den übrigen Erbschaftsgläubigern. Ob die vorliegend in Betreibung gesetzten Schulden schon vom Erblasser oder erst von dessen Erben begründet worden seien, braucht daher nicht geprüft zu werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen.