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Schuldbetreibung,,- w,d KonkuFSl'8cht. No 44.
barkeit verfügen können, was dann die provisorische
Rechtsöffnung nicht zu einer definitiven hätte werden
aasen. Dass eine solche Verfügung nicht erlassen worden
ist, gibt jedoch der Rekurrent selber zu.
De'rnnach erkem.1bt die 8chuldbetr. - wnd KonkuTSkammef' :
Der Rekurs wird abgewie.."Iell.
44. Entscheid vom 11. Dezember 19a9 i. S. Schweizer.
ZGB Art. 586; SchKG AI1: .. 49, 59; Während der Dauer das
öffentlichen Erbschaftsinventars ist die
Be t r e i b u n g auch für die aus der Verwaltung der Erb-
schaft entRtandenen Schulden aus g e s chI 0 S sen.
Art. 586 ce; 49 et 59 LP. Pendant l'intlßntaire, meme las dettas
relatives a l'administration de 1a succession ne peuvent faire
l'objet d'nne poursuite.
.-\rt. 586 codice civile; 49 e 59 LE~'. Durante l'inventario non
e leeita l'eseeuzione anche per debiti derivanti daU' ammini-
stI'aziolle della suecessione.
Am 17. September 1929 verlangten die Erben des am
12. gleichen Monats verstorbenen Jos. Küng das öffent-
liche Inventar. Das vom Erblasser geführte Geschäft
wurde vom Sohne Wilhelm Küng fortgesetzt. Am 23.
September hoben die Rekurrenten, die in diesem Geschäft
angestellt gewesen waren, gegen die ((Erbmasse Jos.
Küng seI. » Betreibungen an für « Entschädigung wegen
gesetzwidriger Entlassung laut Schreiben vom 19. » (bezw.
17.) «September 1929» mit dem Beifügen: «Es handelt
sich hier um laufende V er~indlichkeiten der Erbmasse
und nicht etwa um Schulden des Herrn J. Küng seI.
Daher ist diese Forderung von der das Geschäft weiter-
führenden l\fasse zu bezahlen und es kanu hiefür gegen
dieselbe trotz des Rechtsstillstandes während des öffent-
lichen Inventars Betreibung eingeleitet werden, weil diese
Forderung eben nicht im Inventar anzumelden ist.»
Das Betreibungsamt Rorchach gab jedoch dem Betrei-
Schuldbetre~bungs. und Konkursrecht. No 44.
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bungsbegehren keine Folge. Hiegegen haben die Rekur-
renten Beschwerde geführt und diese nach Abweisung
durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Sch'ltldbetreibungs- und Konku'Tskammer zieht
in Erwägung :
Die Rekurrenten machen geltend, Art. 586 ZGB schliesse
nach seinem Wortlaute während der Dauer des öffentlichen
Inventars die Betreibung nur für die Schulden des Erb-
lassers aus und nicht auch für die aus der Verwaltung der
Erbschaft durch die vorläufigen Erben entstandenen
Schulden. Allein neben der angeführten Vorschrift greift
auch noch Art. 59 SchKG Platz, wonach hinsichtlich der
Betreibung für Erbschaftsschulden während der für Antritt
oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Über-
legungsfrist Rechtsstillstand besteht. Hier wird also die
von den Rekurrenten verfochtene Unterscheidung nicht
gemacht. (Und zwar kann sich diese Vorschrift entgegen
BLUMENSTEIN, Handbuch S. 209 und Zeitschrift des
Bernischen Juristenvereins 48 S. 321, eigentlich gerade
nur auf die Betreibung gegen die Erbschaft beziehen, da
eine Betreibung gegen den vorläufigen Erben überhaupt
von vorneherein nicht in Frage kommt, was auch BLUMEN-
STEIN als selbstverständlich erachtet. Wieso von den
in Art. 49 SchKG für die Betreibung der Erbschaft ver-
langten Voraussetzungen diejenige, dass die Teilung nicht
erfolgt und eine vertragliche Gemeinderschaft nicht
gebildet ist, regelmässig schon sofort nach Ablauf der
Überlegungsfrist nicht mehr zutreffen werde, wie BLUMEN-
STEIN meint, ist unerfindlich.) Übrigens spricht der
Wortlaut des Art. 586 ZGB nicht eindeutig für die Auffas-
sung der Rekurrenten, indem im französischen Text von
den dettes de la succession die Rede und die Termino-
logie überhaupt keine feste ist (vgl. Art. 474, 518, 560,
565, 581, 586, 589, 592, 593, 603, 610, 615, 639, 640, wo
die Ausdrücke Schulden des Erblassers, Erbschaftsschulden,
Schulden der Erbschaft gebraucht werden, ohne dass überall
Anhaltspunkte für eine Unterscheidung gefunden werden
könnten, namentlich Art. 581 Abs. 3, 603, 639, wo folgende
-Ausdrücke einander gleichgestellt sind: Schulden des
Erblassers = dettes de 10. sucoossion = debiti deI defunto
OOzw. Schulden des Erblassers = dettes du defunt = debiti
deIla successione bezw. Schulden des Erblassers = dettes
de 10. succession = debiti deIla successione).
Unbehelflich ist auch der Hinweis der Rekurrenten dar-
auf, dass die Rechtsprechung von der sich aus Art. 49 SchKG
ergebenden und übrigens selbstverständlichen Regel,
wonach die Erbschaft während der amtlichen Liquidation
nicht betrieben werden kann, eine Ausnahme zugelassen
hat für die erst infolge der Liquidation selbst entstande-
nen (Masse-) Schulden (BGE 47 III S. 10; 48 m S.I).
Denn diese Ausnahme läsSt sich nur damit rechtfertigen,
das,s infolgeder Eröffnung der amtlichen Erbschafts-
liquidation das Erbschaftsvermögen, gleichwie infolge der
Konkurseröffnung das nicht konkursfreie Vermögen des
Gemeinschuldners, der Verfügung eines Liquidators an-
heimgegeben und dadurch zu einem Sondervermögen
wird, dem in gewissen Beziehungen die Eigenschaft eines
Rechtssubjektes zugeschrieben werden muss, namentlich
nach der Richtung, dass der Liquidator (Konkursverwalter)
Schulden zu Lasten desselben eingehen kann. Nun hat
aber die Durchführung des öffentlichen Erbschaftsinven-
tars keinerlei derartige Rechtswirkungen : Sie lässt die
Erbschaft nicht zu einem vom Vermögen der Erben
verschiedenen Sondervermögen werden, sondern ändert
nichts weiteres an der Rechtsstellung der vorläufigen
Erben, wie sie diesen für die Dauer der lJberlegungsfrist
auch ohne Durchführung des öffentlichen Inventars
eingeräumt ist, als dass die vorläufige Verwaltung ihnen
entzogen oder aber einem von ihnen nur unter der von
Art. 585 ZGB vorgesehenen Voraussetzung belassen· wer-
den darf, worüber das kantonale Recht eine nähere
Ordnung treffen kann (vgl. § 48 des Memorials des eid-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 44.
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genössischen Justiz-
und Polizeidepartements an die
Kantone, vom 24. Juli 1908). :M:ag die Verwaltung von
der Inventarbehörde oder einem von ihr bestellten Ver-
walter oder aber den oder einem der Erben geführt werden,
so findet sie nicht wie im Falle der amtlichen Erbschafts-
liquidation für Rechnung eines Sondervermögens (Masse)
statt, sondern die daraus sich ergebenden Schulden fallen
bei Annahme der Erbschaft zu Lasten der Erben oder
werden bei Nichtannahme in gleicher Weise aus der
(Konkurs-) Liqwdation berichtigt wie die übrigen Erb-
schaftsschulden; als den Konkurs-Masseschulden ver-
gleichbare Erbschafts-Masseschulden können sie nicht
angesehen werden.
Endlich kann nicht etwa aus der Tatsache der Über-
lassung der Verwaltung während des Inventar-Verfahrens
an die oder einen vorläufigen Erben ohne weiteres der
Schluss gezogen werden, die durch Verwaltungshandlungen
begründeten Schulden müssen unverzüglich in Betreibung
gesetzt werden können. Denn das Gesetz sieht keinerlei
Vorzugsrecht für die aus der vorläufigen Verwaltung der
Erbschaft hervorgegangenen Schulden vor, gleichgültig ob
das öffentliche Inventar durchgeführt worden sei oder
nicht, kraft dessen sie bei konkursamtlicher Liquidation
der ausgeschlagenen Verlassenschaft gleich den Konkurs-
kosten vorab aus dem Verwertungserlös gedeckt werden
müssten. Somit fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür,
dass den Gläubigern derartiger Schulden in irgend einer
Beziehung hätte eine bessere Stellung eingeräumt werden
wollen als den übrigen Erbschaftsgläubigern.
Ob die vorliegend in Betreibung gesetzten Schulden
schon vom Erblasser oder erst von dessen Erben begründet
worden seien, braucht daher nicht geprüft zu werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.