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55_III_176

BGE 55 III 176

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibung,,- w,d KonkuFSl'8cht. No 44.

barkeit verfügen können, was dann die provisorische

Rechtsöffnung nicht zu einer definitiven hätte werden

aasen. Dass eine solche Verfügung nicht erlassen worden

ist, gibt jedoch der Rekurrent selber zu.

De'rnnach erkem.1bt die 8chuldbetr. - wnd KonkuTSkammef' :

Der Rekurs wird abgewie.."Iell.

44. Entscheid vom 11. Dezember 19a9 i. S. Schweizer.

ZGB Art. 586; SchKG AI1: .. 49, 59; Während der Dauer das

öffentlichen Erbschaftsinventars ist die

Be t r e i b u n g auch für die aus der Verwaltung der Erb-

schaft entRtandenen Schulden aus g e s chI 0 S sen.

Art. 586 ce; 49 et 59 LP. Pendant l'intlßntaire, meme las dettas

relatives a l'administration de 1a succession ne peuvent faire

l'objet d'nne poursuite.

.-\rt. 586 codice civile; 49 e 59 LE~'. Durante l'inventario non

e leeita l'eseeuzione anche per debiti derivanti daU' ammini-

stI'aziolle della suecessione.

Am 17. September 1929 verlangten die Erben des am

12. gleichen Monats verstorbenen Jos. Küng das öffent-

liche Inventar. Das vom Erblasser geführte Geschäft

wurde vom Sohne Wilhelm Küng fortgesetzt. Am 23.

September hoben die Rekurrenten, die in diesem Geschäft

angestellt gewesen waren, gegen die ((Erbmasse Jos.

Küng seI. » Betreibungen an für « Entschädigung wegen

gesetzwidriger Entlassung laut Schreiben vom 19. » (bezw.

17.) «September 1929» mit dem Beifügen: «Es handelt

sich hier um laufende V er~indlichkeiten der Erbmasse

und nicht etwa um Schulden des Herrn J. Küng seI.

Daher ist diese Forderung von der das Geschäft weiter-

führenden l\fasse zu bezahlen und es kanu hiefür gegen

dieselbe trotz des Rechtsstillstandes während des öffent-

lichen Inventars Betreibung eingeleitet werden, weil diese

Forderung eben nicht im Inventar anzumelden ist.»

Das Betreibungsamt Rorchach gab jedoch dem Betrei-

Schuldbetre~bungs. und Konkursrecht. No 44.

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bungsbegehren keine Folge. Hiegegen haben die Rekur-

renten Beschwerde geführt und diese nach Abweisung

durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Sch'ltldbetreibungs- und Konku'Tskammer zieht

in Erwägung :

Die Rekurrenten machen geltend, Art. 586 ZGB schliesse

nach seinem Wortlaute während der Dauer des öffentlichen

Inventars die Betreibung nur für die Schulden des Erb-

lassers aus und nicht auch für die aus der Verwaltung der

Erbschaft durch die vorläufigen Erben entstandenen

Schulden. Allein neben der angeführten Vorschrift greift

auch noch Art. 59 SchKG Platz, wonach hinsichtlich der

Betreibung für Erbschaftsschulden während der für Antritt

oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Über-

legungsfrist Rechtsstillstand besteht. Hier wird also die

von den Rekurrenten verfochtene Unterscheidung nicht

gemacht. (Und zwar kann sich diese Vorschrift entgegen

BLUMENSTEIN, Handbuch S. 209 und Zeitschrift des

Bernischen Juristenvereins 48 S. 321, eigentlich gerade

nur auf die Betreibung gegen die Erbschaft beziehen, da

eine Betreibung gegen den vorläufigen Erben überhaupt

von vorneherein nicht in Frage kommt, was auch BLUMEN-

STEIN als selbstverständlich erachtet. Wieso von den

in Art. 49 SchKG für die Betreibung der Erbschaft ver-

langten Voraussetzungen diejenige, dass die Teilung nicht

erfolgt und eine vertragliche Gemeinderschaft nicht

gebildet ist, regelmässig schon sofort nach Ablauf der

Überlegungsfrist nicht mehr zutreffen werde, wie BLUMEN-

STEIN meint, ist unerfindlich.) Übrigens spricht der

Wortlaut des Art. 586 ZGB nicht eindeutig für die Auffas-

sung der Rekurrenten, indem im französischen Text von

den dettes de la succession die Rede und die Termino-

logie überhaupt keine feste ist (vgl. Art. 474, 518, 560,

565, 581, 586, 589, 592, 593, 603, 610, 615, 639, 640, wo

die Ausdrücke Schulden des Erblassers, Erbschaftsschulden,

Schulden der Erbschaft gebraucht werden, ohne dass überall

Anhaltspunkte für eine Unterscheidung gefunden werden

könnten, namentlich Art. 581 Abs. 3, 603, 639, wo folgende

-Ausdrücke einander gleichgestellt sind: Schulden des

Erblassers = dettes de 10. sucoossion = debiti deI defunto

OOzw. Schulden des Erblassers = dettes du defunt = debiti

deIla successione bezw. Schulden des Erblassers = dettes

de 10. succession = debiti deIla successione).

Unbehelflich ist auch der Hinweis der Rekurrenten dar-

auf, dass die Rechtsprechung von der sich aus Art. 49 SchKG

ergebenden und übrigens selbstverständlichen Regel,

wonach die Erbschaft während der amtlichen Liquidation

nicht betrieben werden kann, eine Ausnahme zugelassen

hat für die erst infolge der Liquidation selbst entstande-

nen (Masse-) Schulden (BGE 47 III S. 10; 48 m S.I).

Denn diese Ausnahme läsSt sich nur damit rechtfertigen,

das,s infolgeder Eröffnung der amtlichen Erbschafts-

liquidation das Erbschaftsvermögen, gleichwie infolge der

Konkurseröffnung das nicht konkursfreie Vermögen des

Gemeinschuldners, der Verfügung eines Liquidators an-

heimgegeben und dadurch zu einem Sondervermögen

wird, dem in gewissen Beziehungen die Eigenschaft eines

Rechtssubjektes zugeschrieben werden muss, namentlich

nach der Richtung, dass der Liquidator (Konkursverwalter)

Schulden zu Lasten desselben eingehen kann. Nun hat

aber die Durchführung des öffentlichen Erbschaftsinven-

tars keinerlei derartige Rechtswirkungen : Sie lässt die

Erbschaft nicht zu einem vom Vermögen der Erben

verschiedenen Sondervermögen werden, sondern ändert

nichts weiteres an der Rechtsstellung der vorläufigen

Erben, wie sie diesen für die Dauer der lJberlegungsfrist

auch ohne Durchführung des öffentlichen Inventars

eingeräumt ist, als dass die vorläufige Verwaltung ihnen

entzogen oder aber einem von ihnen nur unter der von

Art. 585 ZGB vorgesehenen Voraussetzung belassen· wer-

den darf, worüber das kantonale Recht eine nähere

Ordnung treffen kann (vgl. § 48 des Memorials des eid-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 44.

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genössischen Justiz-

und Polizeidepartements an die

Kantone, vom 24. Juli 1908). :M:ag die Verwaltung von

der Inventarbehörde oder einem von ihr bestellten Ver-

walter oder aber den oder einem der Erben geführt werden,

so findet sie nicht wie im Falle der amtlichen Erbschafts-

liquidation für Rechnung eines Sondervermögens (Masse)

statt, sondern die daraus sich ergebenden Schulden fallen

bei Annahme der Erbschaft zu Lasten der Erben oder

werden bei Nichtannahme in gleicher Weise aus der

(Konkurs-) Liqwdation berichtigt wie die übrigen Erb-

schaftsschulden; als den Konkurs-Masseschulden ver-

gleichbare Erbschafts-Masseschulden können sie nicht

angesehen werden.

Endlich kann nicht etwa aus der Tatsache der Über-

lassung der Verwaltung während des Inventar-Verfahrens

an die oder einen vorläufigen Erben ohne weiteres der

Schluss gezogen werden, die durch Verwaltungshandlungen

begründeten Schulden müssen unverzüglich in Betreibung

gesetzt werden können. Denn das Gesetz sieht keinerlei

Vorzugsrecht für die aus der vorläufigen Verwaltung der

Erbschaft hervorgegangenen Schulden vor, gleichgültig ob

das öffentliche Inventar durchgeführt worden sei oder

nicht, kraft dessen sie bei konkursamtlicher Liquidation

der ausgeschlagenen Verlassenschaft gleich den Konkurs-

kosten vorab aus dem Verwertungserlös gedeckt werden

müssten. Somit fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür,

dass den Gläubigern derartiger Schulden in irgend einer

Beziehung hätte eine bessere Stellung eingeräumt werden

wollen als den übrigen Erbschaftsgläubigern.

Ob die vorliegend in Betreibung gesetzten Schulden

schon vom Erblasser oder erst von dessen Erben begründet

worden seien, braucht daher nicht geprüft zu werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkur8kammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.