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55_III_128

BGE 55 III 128

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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128

Hchuldbetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 31.

zula.ssen.

Nun ist Auseinandersetzung im Sinne des

Art. 188 ZGB namentlich auch die Tilgung der Ersatz-

forderung eines Ehegatten für nicht mehr vorhandenes

eingebrachtes Gut durch Hingabe von Vermögenswerten

an Zahlungsstatt (BGE 54 III S. 260). Dass der von d~n

Rekurrenten miteinander abgeschlossene Kaufvertrag die-

sern Zweck gedient habe, wird einigermassen wahrschein-

lich gemacht durch den erheblichen Unterschied zwischen

dem vereinbarten Kaufpreise von 71,000 Fr. und dem

unbestrittenermassen vom Ehemann ausgelegten Ankaufs-

preise von 80,500 Fr., in Verbindung mit dem Umstande,

dass die Gegenleistung der Ehefrau sich in Schuldüber-

nahme erschöpfte,

Demnach erkennt die Sch'lddbett'. - und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

3i. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 5. Juli 1929

i. S. Wespi gegen Xonkursmasse Spillmann & Sickert.

Sicherstellung der Vollziehung des Ne.chlassvertrages durch Hin-

terlegung. Konkurseröffnung vor de:-

Vollzi~~un? des N~ch­

lassvertrages. Anmeldung zunächst emer gewohnliche~, spatel'

einer durch die hinterlegten Vermögenswerte pfandversIcherten

Forderung. Verzicht auf das Pfandrecht durch inzwischen

erfolgte Entgegennahme einer Abschlagsdividende.

Depot effectue pour garantir l'execution .d'un concor~t. Ouver-

ture de 180 faillite avant cette executlOn. ProductlOn dans 180

faillite tout d'abord d'une creance ordinaire, plus tard d'une

crean~ au benefice d'un gage sur les biens deposes. Renon-

ciation a ce droit de gage par l'acceptation o'un dividende

verse dans une repartition provisoire intervenue entre temps.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilullgen). N0 31.

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DepositQ fatto per garantire l'esecuzione d'un concordato. Il

faJIimento EI diehiarato prima ehe il eoneordato sia eseguito.

S'insinua prima un credito ordinario, poi un eredito garantito

da pegno sui beni depositati. Rinuneia 801 diritto di pegno in

seguito all'aeeettazione d'un dividendo versato in una ripar-

tizione provvisoria avvenuta nel frattempo.

A. -

(Gekürzt.) -

Am 25. November 1919 bestätigte

die Nachlassbehörde von Luzern-Stadt den von der

Kollektivgesellschaft Spillmanu & Sickert mit ihren Gläu-

bigern abgeschlossenen Nachlassvertrag, laut welchem

diese ihre Forderungen bis Ende 1922 zinslos stundeten

und auf Sicherstellung verzichteten. Zuvor hatten Spill-

mann & Sickert zur Sicherstellung der Forderungen der

wenigen Gläubiger, welche dem Nachlassvertrage nicht

zugestimmt oder schon keine Eingabe gemacht hatten, im

Betrage von insgesamt 12,021 Fr. 28 Cts., bei der Nach-

lassbehörde 24 auf den Inhaber lautende Stammaktien

und 2 ebensolche Prioritätsaktien der Kohlenzentrale und

5241 Fr. 28 Cts. Bargeld hinterlegt. Unter den Gläubigern,

die dem Nachlassvertrage nicht zustimmten, befand sich

Cesare Adami mit einer Forderung von 5314 Fr. 50. ets

In dem dann am 10. November 1921 über Spillmann

& Siek.ert eröffneten Konkurs meldete Adami seine

erwähnte Forderung, nun aber im Betrage von 6167 Fe.

93 Cts., an und wurde damit in dem im August 1922 auf-

gelegten Kollokationsplan in der fünften Klasse zugelassen.

Am 24. Juni 1925 lieferte die Nachlassbehörde auf

Verlangen der Konkursverwaltung die hinterlegten Ver-

mögenswerte, die infolge Rückzahlung der Aktien über

pari nunmehr aus einem Barbetrage von 23,610 Fr.

09 Cts. bestanden, an die Konkursverwaltung ab.

Im Oktober 1925 trat Adami seine Forderung an den

Kläger ab. Dieser erhob gegen die Konkursverwaltung

Aussonderungsklage mit dem Antrag, die Beklagte habe

ihm aus dem ihr von der Nachlassbehörde ausgehändigten

Depositum einen Betrag von 5314 Fr. 50 Cts. nebst Depot-

zins seit dem 31. Dezember 1923 auszubezahlen, wurde

jedoch vom Bundesgericht am 18. Mai 1927 abgewiesen.

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Sch~dbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). NI> 31.

Am 5. August 1927 schrieb die Konkursverwaltung an

den Kläger, sie übermache ihm als Abschlagsbetreffnis

laut Abschlagsverteilungsliste ein auf die Forderung des

. Adami entfallendes Betreffnis von 10 % = 616 Fr. 80 Cts.

Am 8. August sandte der Kläger die ihm von der

Konkursverwaltung zur Unterzeichnung unterbreitete

Quittung, lautend: « Unterzeichneter bescheinigt hiemit,

. vom Konkursamt Luzern, als Abschlagsbetreffnis, laut

Abschlagsverteilungsliste im Konkurse der Firma Spill-

mann & Sickert ... den Betrag von 616 Fr. 80 Cts. erhalten

zu haben.»

Am 2. Januar 1928 meldete der Kläger «als Rechts-

nachfolger des Cesare Adami ... infolge Abtretung hiemit

auf Grund des Art. 251 SchKG folgende pfandgesicherte

Forderung an :

5314 Fr. 50 Cts. laut -Eingabe und Anerkennung im

Nachlass- und Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin,

abzüglich 616 Fr. 80 Cts. Konkurs-Abschlags-Betreffnis

von 10 % auf 6167 Fr. 98 Cts. vom 5. August 1927,

4697 Fr. 70 Cts. Kapitalrestanz ... unter· Geltendmachung

des Pfandrechte& auf die von der Nachlassschuldnerschaft

Spillmann & Sickert bei der Nachlassbehörde von Luzern-

Stadt ... geleistete und hinterlegte Nachlassvertrags-Sicher-

heit nach Art. 306 Ziffer 3 SchKG gemäss Nachlassver-

trags-Bestätigungs-Entscheid vom 25. November 1919 ... »

Als die Konkursverwaltung die Eingabe abwies, hob der

Kläger Kollokationsklage an mit dem -seiner nachträg-

lichen Eingabe entsprechenden Antrage.

B. -

Durch Urteil vom 23. April 1929 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Selbst wenn der. Kläger bezw. sein Roohtsvorgänger

durch die zu . seiner Sie herstellung erfolgte

Hintet~

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 31.

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legung der Aktientitel und der ihnen beigefügten Geld-

summe ein Pfandrecht erworben haben sollte, so müsste

die Klage doch deswegen abgewiesen werden, weil

der Kläger jedenfalls nachträglich auf das Pfandrecht

verzichtet hätte. Zunächst hatte sich ja sein Zedent

Adami darauf beschränkt, einfach eine gewöhnliche,

unversicherte Forderung im Konkurs anzumelden. Und

die dieser Eingabe entsprechende Zulasslmg im Kollo-

kationsplan hatte längst Rechtskraft beschritten, als der

Kläger, der die Forderung inzwischen erworben hatte,

nun als Nebenrecht derselben auf einen Teil der bei der

Nachlassbehörde hinterlegt gewesenen Vermögenswerte

Anspruch erhob. Geraume Zeit nachdem er mit diesem

Anspruch durch Urteil des Bundesgerichtes endgültig

abgewiesen worden war, leistete ihm dann die Konkurs-

verwaltung eine Zahlung, welche sie unverkennbar als

Abschlagsdividende bezeichnete, die auf die seinerzeit von

Adami angemeldete und von der Konkursverwaltung

zugelassene unversicherte Forderung entfiel. Nicht nur

nahm der Kläger diese Zahlung vorbehaltlos, namentlich

ohne jegliche Einwendung gegen deren Qualifikation

durch die Konkursverwaltung, an, sondern er stellte dafür

noch eine Quittung aus, in der wiederum unverkennbar

darauf hingewiesen war, dass er die Zahlung als Abschlagß-

dividende an die unversicherte Forderung erhalt.en habe.

Damit hat der Kläger ein Recht ausgeübt, das ihm nur

als Gläubiger einer unversicherten Forderung zustehen

kann, nämlich an der Verteilung der freien Konkuns-

aktiven teilzunehmen.

Diese Rechtsausübung ist. aber

unverträglich damit, dass für die Forderung ein Pfand-

recht in Anspruch genommen wird, indem pfandversi-

cherte Forderungen nicht, oder doch nur für einen all-

fälligen Pfandausfall, an der Verteilung der freien Kon

kursaktiven teilnehmen dürfen, es wäre denn, dass . das

Pfand einem Dritten gehört, was aber hier nie auch nur

angedeutet worden ist und übrigens der Pfandkollokation

von vorneherein entgegenstünde (vgl. Art. 61 KV). Etwas

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivila.bleilungen). N0 32.

anderes ergibt sich namentlich nicht etwa aus der Vor-

schrift des Art. 315 SchKG, wonach ein Gläubiger, gegen-

über welchem die Bedingungen des Nachlassvertrages

nicht erfüllt· werden, u n b e s c h ade t

der ihm

dur c h den sei ben g e w ä h r t e n R e c h t e bei

der Nachlassbehfude mit Bezug auf seine Forderung die

Aufhebung des Nachlasses verlangen kann -

welche

Vorschrift bei nachträglicher Konkurseröffnung ohne wei-

teres sinngemäss anwendbar ist -

; denn, vorausgesetzt

immer, es l>ei durch die Hinterlegung ein Pfandrecht.

zugunsten des Zedenten des Klägers begründet worden,

könnte der Kläger n ich t ne ben, 8 0 n der n s tat t

der unversicherten Forderung eine pfand versicherte gel-

tend machen: Somit lässt die vorbehaltlose Annahme der

Abschlagsdividende (als- solcher) schlechterdings keine

andere Deutung zu, als dass der Kläger ein allfällig begrün-

detes Pfandrecht aufgeben und sich auf den unglücklichen

Ausgang seines ersten Prozesses hin endgültig mit der

Geltendmachung der ihm abgetretenen Forderung a~

gewöhnlicher Konkursforderung begnügen wollte, wie

flchon sein Zedent von allem Anfang an.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. April 1929

beßtätigt.

32. ktrait de l'arrit de la. IIe Section chile

du 11 juillet 1929 dans Ia cause Konti contre Galli.

La question de savoir si un creancier est en droit de s'opposer

a ce que la femme de son debiteur participe a une saisie, saus

poursuite prOOJable, en vertu de l'art. 111 LP, est une question

concernant uniquement les rapports pecuniaires des epoux avec

les tiers, lorsque Ie mari Iui-meme n'intervient pas. e'est par

consequent la legislation du lieu du domicile des epoux qui

est decisive.

Art. 19 et 32 de la 10i sur las rapports de droit civil; III LP.

Schllidbetreibwlgs- WlU Konkursrecht (Zivil"bt.eilungen). N° 32.

13::

Die,Frage, ob tiin Gläubiger den Anspl'Uch der Ehefrau delil

Schuldners auf Anschluss an der Pfändung ohne vorherige

Betreibung (Art. 111 SchKG) mit Recht bestreitet, betrifft.

sofern der Schuldner selbst sich dem Anschluss nicht wider-

setzt, ausschliesslich die vermögensrechtlichen BeziehungeIi

der Ehegatten zu Dritten und wird info~edessen vom Recht

am Wohnsitz der Ehegatten beherrscht.

Art. 19 und 32 NAG; Art. 111 SchKG.

La questione di sapere, se un creditore possa opporsi a che la

moglie deI debitore partecipi sI pignoramento senz' esecuzione

preventiva (art. III LEF), concerne, ove il debitore stesso

non sia intervenuto, unicamente i rapportipoolmiari dei

conjugi verso terzi. Ond'e che la questione soggiace aHa legis-

lazione deI luogo di domicilio dei conjugi.

Art. 19 e 32 delIs Iegge sui rapport,i di diritto civile; art. 111 LEI<'.

Resume des faits :

A. -

Dans une poursuite intenree par Monti a. son

debiteur BartMlemy Galli, mari de Ia demanderesse, une

saisie a ere pratiquee le 7 mars 1928. Dans le delai legal,

dame GaJli a declare vouloir participer a. la saisie, sans

poursuite prealable, pour une creance de 16144 fr. 50,

representant la valeur de ses apports. Monti a forme

opposition a. cette participation, conformement a. I'art. 111

al. 3 LP. Sur ce, dame Galli a ouvert Ja presente action

tendant a. faire declarer qu'elle est creanciere de son mari

pour la somme de 16144 fr. 50, du chef de ses apports, et

qu'elle est en droit de participer a. la saisie requise par

Monti.

B. -

Par jugement du 7 mai 1929, le Tribunal cantonal

neuchatelois a declare la demande fondee en principe. Les

motifs de ce' jugement sont en substance les suivants :

Les epoux Galli-Fontana, de nationalite italienne, sont

soumis a. la legislation du lieu de leur domicile pour leurs

rapports avec les tiers, en vertu des art. 19 et 32 de la

loi federaJe de 1891 sur les rapports de droit civil. Comme

ils n'ont pas fait, lors de l'entree en vigueur du code civiJ

suisse, la declaration prevue a l'art. H du titre final, ce

sont les regles du ce sur le regime legal q,ui sont appli-

cables en l'espece. Par consequent dame GaHi est en droit