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Hchuldbetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 31.
zula.ssen.
Nun ist Auseinandersetzung im Sinne des
Art. 188 ZGB namentlich auch die Tilgung der Ersatz-
forderung eines Ehegatten für nicht mehr vorhandenes
eingebrachtes Gut durch Hingabe von Vermögenswerten
an Zahlungsstatt (BGE 54 III S. 260). Dass der von d~n
Rekurrenten miteinander abgeschlossene Kaufvertrag die-
sern Zweck gedient habe, wird einigermassen wahrschein-
lich gemacht durch den erheblichen Unterschied zwischen
dem vereinbarten Kaufpreise von 71,000 Fr. und dem
unbestrittenermassen vom Ehemann ausgelegten Ankaufs-
preise von 80,500 Fr., in Verbindung mit dem Umstande,
dass die Gegenleistung der Ehefrau sich in Schuldüber-
nahme erschöpfte,
Demnach erkennt die Sch'lddbett'. - und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
3i. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 5. Juli 1929
i. S. Wespi gegen Xonkursmasse Spillmann & Sickert.
Sicherstellung der Vollziehung des Ne.chlassvertrages durch Hin-
terlegung. Konkurseröffnung vor de:-
Vollzi~~un? des N~ch
lassvertrages. Anmeldung zunächst emer gewohnliche~, spatel'
einer durch die hinterlegten Vermögenswerte pfandversIcherten
Forderung. Verzicht auf das Pfandrecht durch inzwischen
erfolgte Entgegennahme einer Abschlagsdividende.
Depot effectue pour garantir l'execution .d'un concor~t. Ouver-
ture de 180 faillite avant cette executlOn. ProductlOn dans 180
faillite tout d'abord d'une creance ordinaire, plus tard d'une
crean~ au benefice d'un gage sur les biens deposes. Renon-
ciation a ce droit de gage par l'acceptation o'un dividende
verse dans une repartition provisoire intervenue entre temps.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilullgen). N0 31.
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DepositQ fatto per garantire l'esecuzione d'un concordato. Il
faJIimento EI diehiarato prima ehe il eoneordato sia eseguito.
S'insinua prima un credito ordinario, poi un eredito garantito
da pegno sui beni depositati. Rinuneia 801 diritto di pegno in
seguito all'aeeettazione d'un dividendo versato in una ripar-
tizione provvisoria avvenuta nel frattempo.
A. -
(Gekürzt.) -
Am 25. November 1919 bestätigte
die Nachlassbehörde von Luzern-Stadt den von der
Kollektivgesellschaft Spillmanu & Sickert mit ihren Gläu-
bigern abgeschlossenen Nachlassvertrag, laut welchem
diese ihre Forderungen bis Ende 1922 zinslos stundeten
und auf Sicherstellung verzichteten. Zuvor hatten Spill-
mann & Sickert zur Sicherstellung der Forderungen der
wenigen Gläubiger, welche dem Nachlassvertrage nicht
zugestimmt oder schon keine Eingabe gemacht hatten, im
Betrage von insgesamt 12,021 Fr. 28 Cts., bei der Nach-
lassbehörde 24 auf den Inhaber lautende Stammaktien
und 2 ebensolche Prioritätsaktien der Kohlenzentrale und
5241 Fr. 28 Cts. Bargeld hinterlegt. Unter den Gläubigern,
die dem Nachlassvertrage nicht zustimmten, befand sich
Cesare Adami mit einer Forderung von 5314 Fr. 50. ets
In dem dann am 10. November 1921 über Spillmann
& Siek.ert eröffneten Konkurs meldete Adami seine
erwähnte Forderung, nun aber im Betrage von 6167 Fe.
93 Cts., an und wurde damit in dem im August 1922 auf-
gelegten Kollokationsplan in der fünften Klasse zugelassen.
Am 24. Juni 1925 lieferte die Nachlassbehörde auf
Verlangen der Konkursverwaltung die hinterlegten Ver-
mögenswerte, die infolge Rückzahlung der Aktien über
pari nunmehr aus einem Barbetrage von 23,610 Fr.
09 Cts. bestanden, an die Konkursverwaltung ab.
Im Oktober 1925 trat Adami seine Forderung an den
Kläger ab. Dieser erhob gegen die Konkursverwaltung
Aussonderungsklage mit dem Antrag, die Beklagte habe
ihm aus dem ihr von der Nachlassbehörde ausgehändigten
Depositum einen Betrag von 5314 Fr. 50 Cts. nebst Depot-
zins seit dem 31. Dezember 1923 auszubezahlen, wurde
jedoch vom Bundesgericht am 18. Mai 1927 abgewiesen.
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Sch~dbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). NI> 31.
Am 5. August 1927 schrieb die Konkursverwaltung an
den Kläger, sie übermache ihm als Abschlagsbetreffnis
laut Abschlagsverteilungsliste ein auf die Forderung des
. Adami entfallendes Betreffnis von 10 % = 616 Fr. 80 Cts.
Am 8. August sandte der Kläger die ihm von der
Konkursverwaltung zur Unterzeichnung unterbreitete
Quittung, lautend: « Unterzeichneter bescheinigt hiemit,
. vom Konkursamt Luzern, als Abschlagsbetreffnis, laut
Abschlagsverteilungsliste im Konkurse der Firma Spill-
mann & Sickert ... den Betrag von 616 Fr. 80 Cts. erhalten
zu haben.»
Am 2. Januar 1928 meldete der Kläger «als Rechts-
nachfolger des Cesare Adami ... infolge Abtretung hiemit
auf Grund des Art. 251 SchKG folgende pfandgesicherte
Forderung an :
5314 Fr. 50 Cts. laut -Eingabe und Anerkennung im
Nachlass- und Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin,
abzüglich 616 Fr. 80 Cts. Konkurs-Abschlags-Betreffnis
von 10 % auf 6167 Fr. 98 Cts. vom 5. August 1927,
4697 Fr. 70 Cts. Kapitalrestanz ... unter· Geltendmachung
des Pfandrechte& auf die von der Nachlassschuldnerschaft
Spillmann & Sickert bei der Nachlassbehörde von Luzern-
Stadt ... geleistete und hinterlegte Nachlassvertrags-Sicher-
heit nach Art. 306 Ziffer 3 SchKG gemäss Nachlassver-
trags-Bestätigungs-Entscheid vom 25. November 1919 ... »
Als die Konkursverwaltung die Eingabe abwies, hob der
Kläger Kollokationsklage an mit dem -seiner nachträg-
lichen Eingabe entsprechenden Antrage.
B. -
Durch Urteil vom 23. April 1929 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen.
O. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
•
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Selbst wenn der. Kläger bezw. sein Roohtsvorgänger
durch die zu . seiner Sie herstellung erfolgte
Hintet~
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 31.
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legung der Aktientitel und der ihnen beigefügten Geld-
summe ein Pfandrecht erworben haben sollte, so müsste
die Klage doch deswegen abgewiesen werden, weil
der Kläger jedenfalls nachträglich auf das Pfandrecht
verzichtet hätte. Zunächst hatte sich ja sein Zedent
Adami darauf beschränkt, einfach eine gewöhnliche,
unversicherte Forderung im Konkurs anzumelden. Und
die dieser Eingabe entsprechende Zulasslmg im Kollo-
kationsplan hatte längst Rechtskraft beschritten, als der
Kläger, der die Forderung inzwischen erworben hatte,
nun als Nebenrecht derselben auf einen Teil der bei der
Nachlassbehörde hinterlegt gewesenen Vermögenswerte
Anspruch erhob. Geraume Zeit nachdem er mit diesem
Anspruch durch Urteil des Bundesgerichtes endgültig
abgewiesen worden war, leistete ihm dann die Konkurs-
verwaltung eine Zahlung, welche sie unverkennbar als
Abschlagsdividende bezeichnete, die auf die seinerzeit von
Adami angemeldete und von der Konkursverwaltung
zugelassene unversicherte Forderung entfiel. Nicht nur
nahm der Kläger diese Zahlung vorbehaltlos, namentlich
ohne jegliche Einwendung gegen deren Qualifikation
durch die Konkursverwaltung, an, sondern er stellte dafür
noch eine Quittung aus, in der wiederum unverkennbar
darauf hingewiesen war, dass er die Zahlung als Abschlagß-
dividende an die unversicherte Forderung erhalt.en habe.
Damit hat der Kläger ein Recht ausgeübt, das ihm nur
als Gläubiger einer unversicherten Forderung zustehen
kann, nämlich an der Verteilung der freien Konkuns-
aktiven teilzunehmen.
Diese Rechtsausübung ist. aber
unverträglich damit, dass für die Forderung ein Pfand-
recht in Anspruch genommen wird, indem pfandversi-
cherte Forderungen nicht, oder doch nur für einen all-
fälligen Pfandausfall, an der Verteilung der freien Kon
kursaktiven teilnehmen dürfen, es wäre denn, dass . das
Pfand einem Dritten gehört, was aber hier nie auch nur
angedeutet worden ist und übrigens der Pfandkollokation
von vorneherein entgegenstünde (vgl. Art. 61 KV). Etwas
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivila.bleilungen). N0 32.
anderes ergibt sich namentlich nicht etwa aus der Vor-
schrift des Art. 315 SchKG, wonach ein Gläubiger, gegen-
über welchem die Bedingungen des Nachlassvertrages
nicht erfüllt· werden, u n b e s c h ade t
der ihm
dur c h den sei ben g e w ä h r t e n R e c h t e bei
der Nachlassbehfude mit Bezug auf seine Forderung die
Aufhebung des Nachlasses verlangen kann -
welche
Vorschrift bei nachträglicher Konkurseröffnung ohne wei-
teres sinngemäss anwendbar ist -
; denn, vorausgesetzt
immer, es l>ei durch die Hinterlegung ein Pfandrecht.
zugunsten des Zedenten des Klägers begründet worden,
könnte der Kläger n ich t ne ben, 8 0 n der n s tat t
der unversicherten Forderung eine pfand versicherte gel-
tend machen: Somit lässt die vorbehaltlose Annahme der
Abschlagsdividende (als- solcher) schlechterdings keine
andere Deutung zu, als dass der Kläger ein allfällig begrün-
detes Pfandrecht aufgeben und sich auf den unglücklichen
Ausgang seines ersten Prozesses hin endgültig mit der
Geltendmachung der ihm abgetretenen Forderung a~
gewöhnlicher Konkursforderung begnügen wollte, wie
flchon sein Zedent von allem Anfang an.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. April 1929
beßtätigt.
32. ktrait de l'arrit de la. IIe Section chile
du 11 juillet 1929 dans Ia cause Konti contre Galli.
La question de savoir si un creancier est en droit de s'opposer
a ce que la femme de son debiteur participe a une saisie, saus
poursuite prOOJable, en vertu de l'art. 111 LP, est une question
concernant uniquement les rapports pecuniaires des epoux avec
les tiers, lorsque Ie mari Iui-meme n'intervient pas. e'est par
consequent la legislation du lieu du domicile des epoux qui
est decisive.
Art. 19 et 32 de la 10i sur las rapports de droit civil; III LP.
Schllidbetreibwlgs- WlU Konkursrecht (Zivil"bt.eilungen). N° 32.
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Die,Frage, ob tiin Gläubiger den Anspl'Uch der Ehefrau delil
Schuldners auf Anschluss an der Pfändung ohne vorherige
Betreibung (Art. 111 SchKG) mit Recht bestreitet, betrifft.
sofern der Schuldner selbst sich dem Anschluss nicht wider-
setzt, ausschliesslich die vermögensrechtlichen BeziehungeIi
der Ehegatten zu Dritten und wird info~edessen vom Recht
am Wohnsitz der Ehegatten beherrscht.
Art. 19 und 32 NAG; Art. 111 SchKG.
La questione di sapere, se un creditore possa opporsi a che la
moglie deI debitore partecipi sI pignoramento senz' esecuzione
preventiva (art. III LEF), concerne, ove il debitore stesso
non sia intervenuto, unicamente i rapportipoolmiari dei
conjugi verso terzi. Ond'e che la questione soggiace aHa legis-
lazione deI luogo di domicilio dei conjugi.
Art. 19 e 32 delIs Iegge sui rapport,i di diritto civile; art. 111 LEI<'.
Resume des faits :
A. -
Dans une poursuite intenree par Monti a. son
debiteur BartMlemy Galli, mari de Ia demanderesse, une
saisie a ere pratiquee le 7 mars 1928. Dans le delai legal,
dame GaJli a declare vouloir participer a. la saisie, sans
poursuite prealable, pour une creance de 16144 fr. 50,
representant la valeur de ses apports. Monti a forme
opposition a. cette participation, conformement a. I'art. 111
al. 3 LP. Sur ce, dame Galli a ouvert Ja presente action
tendant a. faire declarer qu'elle est creanciere de son mari
pour la somme de 16144 fr. 50, du chef de ses apports, et
qu'elle est en droit de participer a. la saisie requise par
Monti.
B. -
Par jugement du 7 mai 1929, le Tribunal cantonal
neuchatelois a declare la demande fondee en principe. Les
motifs de ce' jugement sont en substance les suivants :
Les epoux Galli-Fontana, de nationalite italienne, sont
soumis a. la legislation du lieu de leur domicile pour leurs
rapports avec les tiers, en vertu des art. 19 et 32 de la
loi federaJe de 1891 sur les rapports de droit civil. Comme
ils n'ont pas fait, lors de l'entree en vigueur du code civiJ
suisse, la declaration prevue a l'art. H du titre final, ce
sont les regles du ce sur le regime legal q,ui sont appli-
cables en l'espece. Par consequent dame GaHi est en droit