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55_III_128

BGE 55 III 128

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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128 Hchuldbetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 31. zula.ssen. Nun ist Auseinandersetzung im Sinne des Art. 188 ZGB namentlich auch die Tilgung der Ersatz- forderung eines Ehegatten für nicht mehr vorhandenes eingebrachtes Gut durch Hingabe von Vermögenswerten an Zahlungsstatt (BGE 54 III S. 260). Dass der von d~n Rekurrenten miteinander abgeschlossene Kaufvertrag die- sern Zweck gedient habe, wird einigermassen wahrschein- lich gemacht durch den erheblichen Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreise von 71,000 Fr. und dem unbestrittenermassen vom Ehemann ausgelegten Ankaufs- preise von 80,500 Fr., in Verbindung mit dem Umstande, dass die Gegenleistung der Ehefrau sich in Schuldüber- nahme erschöpfte, Demnach erkennt die Sch'lddbett'. - und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 3i. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 5. Juli 1929

i. S. Wespi gegen Xonkursmasse Spillmann & Sickert. Sicherstellung der Vollziehung des Ne.chlassvertrages durch Hin- terlegung. Konkurseröffnung vor de:- Vollzi~~un? des N~ch­ lassvertrages. Anmeldung zunächst emer gewohnliche~, spatel' einer durch die hinterlegten Vermögenswerte pfandversIcherten Forderung. Verzicht auf das Pfandrecht durch inzwischen erfolgte Entgegennahme einer Abschlagsdividende. Depot effectue pour garantir l'execution .d'un concor~t. Ouver- ture de 180 faillite avant cette executlOn. ProductlOn dans 180 faillite tout d'abord d'une creance ordinaire, plus tard d'une crean~ au benefice d'un gage sur les biens deposes. Renon- ciation a ce droit de gage par l'acceptation o'un dividende verse dans une repartition provisoire intervenue entre temps. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilullgen). N0 31. 129 DepositQ fatto per garantire l'esecuzione d'un concordato. Il faJIimento EI diehiarato prima ehe il eoneordato sia eseguito. S'insinua prima un credito ordinario, poi un eredito garantito da pegno sui beni depositati. Rinuneia 801 diritto di pegno in seguito all'aeeettazione d'un dividendo versato in una ripar- tizione provvisoria avvenuta nel frattempo. A. - (Gekürzt.) - Am 25. November 1919 bestätigte die Nachlassbehörde von Luzern-Stadt den von der Kollektivgesellschaft Spillmanu & Sickert mit ihren Gläu- bigern abgeschlossenen Nachlassvertrag, laut welchem diese ihre Forderungen bis Ende 1922 zinslos stundeten und auf Sicherstellung verzichteten. Zuvor hatten Spill- mann & Sickert zur Sicherstellung der Forderungen der wenigen Gläubiger, welche dem Nachlassvertrage nicht zugestimmt oder schon keine Eingabe gemacht hatten, im Betrage von insgesamt 12,021 Fr. 28 Cts., bei der Nach- lassbehörde 24 auf den Inhaber lautende Stammaktien und 2 ebensolche Prioritätsaktien der Kohlenzentrale und 5241 Fr. 28 Cts. Bargeld hinterlegt. Unter den Gläubigern, die dem Nachlassvertrage nicht zustimmten, befand sich Cesare Adami mit einer Forderung von 5314 Fr. 50. ets In dem dann am 10. November 1921 über Spillmann & Siek.ert eröffneten Konkurs meldete Adami seine erwähnte Forderung, nun aber im Betrage von 6167 Fe. 93 Cts., an und wurde damit in dem im August 1922 auf- gelegten Kollokationsplan in der fünften Klasse zugelassen. Am 24. Juni 1925 lieferte die Nachlassbehörde auf Verlangen der Konkursverwaltung die hinterlegten Ver- mögenswerte, die infolge Rückzahlung der Aktien über pari nunmehr aus einem Barbetrage von 23,610 Fr. 09 Cts. bestanden, an die Konkursverwaltung ab. Im Oktober 1925 trat Adami seine Forderung an den Kläger ab. Dieser erhob gegen die Konkursverwaltung Aussonderungsklage mit dem Antrag, die Beklagte habe ihm aus dem ihr von der Nachlassbehörde ausgehändigten Depositum einen Betrag von 5314 Fr. 50 Cts. nebst Depot- zins seit dem 31. Dezember 1923 auszubezahlen, wurde jedoch vom Bundesgericht am 18. Mai 1927 abgewiesen. 130 Sch~dbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). NI> 31. Am 5. August 1927 schrieb die Konkursverwaltung an den Kläger, sie übermache ihm als Abschlagsbetreffnis laut Abschlagsverteilungsliste ein auf die Forderung des . Adami entfallendes Betreffnis von 10 % = 616 Fr. 80 Cts. Am 8. August sandte der Kläger die ihm von der Konkursverwaltung zur Unterzeichnung unterbreitete Quittung, lautend: « Unterzeichneter bescheinigt hiemit, . vom Konkursamt Luzern, als Abschlagsbetreffnis, laut Abschlagsverteilungsliste im Konkurse der Firma Spill- mann & Sickert ... den Betrag von 616 Fr. 80 Cts. erhalten zu haben.» Am 2. Januar 1928 meldete der Kläger «als Rechts- nachfolger des Cesare Adami ... infolge Abtretung hiemit auf Grund des Art. 251 SchKG folgende pfandgesicherte Forderung an : 5314 Fr. 50 Cts. laut -Eingabe und Anerkennung im Nachlass- und Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin, abzüglich 616 Fr. 80 Cts. Konkurs-Abschlags-Betreffnis von 10 % auf 6167 Fr. 98 Cts. vom 5. August 1927, 4697 Fr. 70 Cts. Kapitalrestanz ... unter· Geltendmachung des Pfandrechte& auf die von der Nachlassschuldnerschaft Spillmann & Sickert bei der Nachlassbehörde von Luzern- Stadt ... geleistete und hinterlegte Nachlassvertrags-Sicher- heit nach Art. 306 Ziffer 3 SchKG gemäss Nachlassver- trags-Bestätigungs-Entscheid vom 25. November 1919 ... » Als die Konkursverwaltung die Eingabe abwies, hob der Kläger Kollokationsklage an mit dem -seiner nachträg- lichen Eingabe entsprechenden Antrage. B. - Durch Urteil vom 23. April 1929 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen. O. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. • Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Selbst wenn der. Kläger bezw. sein Roohtsvorgänger durch die zu . seiner Sie herstellung erfolgte Hintet~ Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 31. 131 legung der Aktientitel und der ihnen beigefügten Geld- summe ein Pfandrecht erworben haben sollte, so müsste die Klage doch deswegen abgewiesen werden, weil der Kläger jedenfalls nachträglich auf das Pfandrecht verzichtet hätte. Zunächst hatte sich ja sein Zedent Adami darauf beschränkt, einfach eine gewöhnliche, unversicherte Forderung im Konkurs anzumelden. Und die dieser Eingabe entsprechende Zulasslmg im Kollo- kationsplan hatte längst Rechtskraft beschritten, als der Kläger, der die Forderung inzwischen erworben hatte, nun als Nebenrecht derselben auf einen Teil der bei der Nachlassbehörde hinterlegt gewesenen Vermögenswerte Anspruch erhob. Geraume Zeit nachdem er mit diesem Anspruch durch Urteil des Bundesgerichtes endgültig abgewiesen worden war, leistete ihm dann die Konkurs- verwaltung eine Zahlung, welche sie unverkennbar als Abschlagsdividende bezeichnete, die auf die seinerzeit von Adami angemeldete und von der Konkursverwaltung zugelassene unversicherte Forderung entfiel. Nicht nur nahm der Kläger diese Zahlung vorbehaltlos, namentlich ohne jegliche Einwendung gegen deren Qualifikation durch die Konkursverwaltung, an, sondern er stellte dafür noch eine Quittung aus, in der wiederum unverkennbar darauf hingewiesen war, dass er die Zahlung als Abschlagß- dividende an die unversicherte Forderung erhalt.en habe. Damit hat der Kläger ein Recht ausgeübt, das ihm nur als Gläubiger einer unversicherten Forderung zustehen kann, nämlich an der Verteilung der freien Konkuns- aktiven teilzunehmen. Diese Rechtsausübung ist. aber unverträglich damit, dass für die Forderung ein Pfand- recht in Anspruch genommen wird, indem pfandversi- cherte Forderungen nicht, oder doch nur für einen all- fälligen Pfandausfall, an der Verteilung der freien Kon kursaktiven teilnehmen dürfen, es wäre denn, dass . das Pfand einem Dritten gehört, was aber hier nie auch nur angedeutet worden ist und übrigens der Pfandkollokation von vorneherein entgegenstünde (vgl. Art. 61 KV). Etwas 132 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivila.bleilungen). N0 32. anderes ergibt sich namentlich nicht etwa aus der Vor- schrift des Art. 315 SchKG, wonach ein Gläubiger, gegen- über welchem die Bedingungen des Nachlassvertrages nicht erfüllt· werden, u n b e s c h ade t der ihm dur c h den sei ben g e w ä h r t e n R e c h t e bei der Nachlassbehfude mit Bezug auf seine Forderung die Aufhebung des Nachlasses verlangen kann - welche Vorschrift bei nachträglicher Konkurseröffnung ohne wei- teres sinngemäss anwendbar ist - ; denn, vorausgesetzt immer, es l>ei durch die Hinterlegung ein Pfandrecht. zugunsten des Zedenten des Klägers begründet worden, könnte der Kläger n ich t ne ben, 8 0 n der n s tat t der unversicherten Forderung eine pfand versicherte gel- tend machen: Somit lässt die vorbehaltlose Annahme der Abschlagsdividende (als- solcher) schlechterdings keine andere Deutung zu, als dass der Kläger ein allfällig begrün- detes Pfandrecht aufgeben und sich auf den unglücklichen Ausgang seines ersten Prozesses hin endgültig mit der Geltendmachung der ihm abgetretenen Forderung a~ gewöhnlicher Konkursforderung begnügen wollte, wie flchon sein Zedent von allem Anfang an. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. April 1929 beßtätigt.

32. ktrait de l'arrit de la. IIe Section chile du 11 juillet 1929 dans Ia cause Konti contre Galli. La question de savoir si un creancier est en droit de s'opposer a ce que la femme de son debiteur participe a une saisie, saus poursuite prOOJable, en vertu de l'art. 111 LP, est une question concernant uniquement les rapports pecuniaires des epoux avec les tiers, lorsque Ie mari Iui-meme n'intervient pas. e'est par consequent la legislation du lieu du domicile des epoux qui est decisive. Art. 19 et 32 de la 10i sur las rapports de droit civil; III LP. Schllidbetreibwlgs- WlU Konkursrecht (Zivil"bt.eilungen). N° 32. 13:: Die ,Frage, ob tiin Gläubiger den Anspl'Uch der Ehefrau delil Schuldners auf Anschluss an der Pfändung ohne vorherige Betreibung (Art. 111 SchKG) mit Recht bestreitet, betrifft. sofern der Schuldner selbst sich dem Anschluss nicht wider- setzt, ausschliesslich die vermögensrechtlichen BeziehungeIi der Ehegatten zu Dritten und wird info~edessen vom Recht am Wohnsitz der Ehegatten beherrscht. Art. 19 und 32 NAG; Art. 111 SchKG. La questione di sapere, se un creditore possa opporsi a che la moglie deI debitore partecipi sI pignoramento senz' esecuzione preventiva (art. III LEF), concerne, ove il debitore stesso non sia intervenuto, unicamente i rapportipoolmiari dei conjugi verso terzi. Ond'e che la questione soggiace aHa legis- lazione deI luogo di domicilio dei conjugi. Art. 19 e 32 delIs Iegge sui rapport,i di diritto civile ; art. 111 LEI<'. Resume des faits : A. - Dans une poursuite intenree par Monti a. son debiteur BartMlemy Galli, mari de Ia demanderesse, une saisie a ere pratiquee le 7 mars 1928. Dans le delai legal, dame GaJli a declare vouloir participer a. la saisie, sans poursuite prealable, pour une creance de 16144 fr. 50, representant la valeur de ses apports. Monti a forme opposition a. cette participation, conformement a. I'art. 111 al. 3 LP. Sur ce, dame Galli a ouvert Ja presente action tendant a. faire declarer qu'elle est creanciere de son mari pour la somme de 16144 fr. 50, du chef de ses apports, et qu'elle est en droit de participer a. la saisie requise par Monti. B. - Par jugement du 7 mai 1929, le Tribunal cantonal neuchatelois a declare la demande fondee en principe. Les motifs de ce' jugement sont en substance les suivants : Les epoux Galli-Fontana, de nationalite italienne, sont soumis a. la legislation du lieu de leur domicile pour leurs rapports avec les tiers, en vertu des art. 19 et 32 de la loi federaJe de 1891 sur les rapports de droit civil. Comme ils n'ont pas fait, lors de l'entree en vigueur du code civiJ suisse, la declaration prevue a l'art. H du titre final, ce sont les regles du ce sur le regime legal q,ui sont appli- cables en l'espece. Par consequent dame GaHi est en droit