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124 Schuldbetreibungs. und Konkurs''6cht. N0 a'). und deshalb den übrigen Gläubigern unerwünschten Zeit- punkte. Darauf, dass ungedeckte Verwertungskosten nur dem- jenigen Gläubiger zu belasten sind, der die Verwertung verlangt hat, deutet übrigens auch der Umstand, dass ausschliesslich dieser Gläubiger zum Vorschuss der Kosten angehalten werden kann. Demna.ch e1-kennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, der Rekurrentin den Betrag von 5 Fr. 05 Cts. zurückzuerstatten.
30. Entscheid vom 17. Oktober 1929 i. S. Müller. 111 der Betreibung gegen einen Ehegatten ist ein Grundstück, das dieser an den anderen Ehegatten übertragen hat, (nur) zu pfänden, wenn der Gläubiger gJa.ubhaft macht, dass es ihm bis zu jener Ubertragl-mg gehaftet habe und infolge einer güter- rechtlichen Alli'einandersetzung an den anderen Ehegatten übertragen worden sei, z. B. zwecks Tilgung einer Ersatz- forderung fÜl' eingebrachtes Gut. ZUB Art. 188, Verordnwlg über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 10 Ziff. 2. I )ans Ia JlOlmmite dirigee eont.re un epoux, il y a lieu de saisir Wl immeuble Ctlde par le debij;eur a son conjoint lorsque le ereancier rend vraisembJa.ble que, jusqu'au transfert de pro- prit)te, l'immeuble repondait de la dette et que le transfert 80 {,te opore en vertu d'une liquidation entre epoux, aux fins, par exemple, d'eteindre une creanee pour apports. Art. 188 ce ot· 10 chiffre 2 ORI. NeU'eseenzione promossa contro un eoniuge devesi pignorare un fondo eeduto dal debitore all'altro coniuge solo quando il ereditore renda verosimile ehe fino 801 trapasso di proprieta il fondo rispondeva per gli obblighi dell'escusso e ehe il tra- passo fu eseguito in seguito ad una liquidazione fra i coniugi Ia quale ebbe, ad es., l'effet.to di estinguere un credito per beni apportati. Art. 188 ce e 10 <'ifra 2 ORF. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30. 125 .A. - In der Betreibung des Emil Schärer gegen Charles Müller für Forderungen nebst Zins seit 1926 bezw. 1927 wurde zunächst eine Pfändungsurkunde aus- gestellt, wonach kein pfändbares Vermögen vorhanden sei. Hierauf verlangte der Vertreter des Gläubigers die Pfändung der Liegenschaft Mythenstrasse N r. 10 in Basel, welche « erst durch Kaufvertrag vom 10. November 1928, eingetragen im Grundbuch am 12. November 1928, auf die Ehefrau des Schuldners übertragen worden ist, sodass sie noch in die Pfändungsmasse des Ehemannes für die meinem Klienten zustehende Forderung fällt »). Das Betrei- bungsamt entsprach dem Gesuch, unter Klagefristanset- zung gemäss Art. 109 SchKG an den Gläubiger. Gegen die Pfändung führten die Ehegatten Müller Beschwerde, im wesentlichen mit der Begründung: {( Nachdem die Fertigung der Liegenschaft am 12. November 1928 im Grundbuch vorgenommen (worden) ist, darf die fragliche Liegenschaft für Schulden des Mannes nicht mehr gepfän- det werden. » Laut dem von den Beschwerdeführern vor- gelegten Kaufvertrag war die Liegenschaft mit Hypotheken im Betrage von 79,000 Fr. und einer Verfügungsbeschrän- kung belastet und ist der Kaufpreis von 71,000 Fr. durch Übernahme von Hypotheken im Betrage von 70,000 Fr. und Schuldübernahme von 1000 Fr. zugunsten des aus der Verfügungsbeschränkung Berechtigten zu « reglieren». Hierauf schrieb das Betreibungsamt 110m 22. August an den Gläubiger: « Wir setzen Ihnen hierdurch eine Frist bis zum 28. August, um das Vorliegen einer der drei (in Art. 10 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken) genannten Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nach- kommen, so würden wir Gutheissung der Beschwerde beantragen.» In seiner Eingabe vom 27. August brachte der Gläubiger wesentlich vor: Der Schuldner habe die streitige Liegenschaft am 20. Oktober '1926 zum Preise von 80,500 Fr. gekauft. « Am 3. November 1928 schlossen die Ehegatten Müller-Haas vor Herrn Notar .,. einen 1~6 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30. Ehevertrag ab, laut welchem sie ihren bisherigen Güter- stand (seil. : der Güterverbindung) durch denjenigen der Gütertrennung ersetzten. Dieser Vertrag wurde a.m . 12. November im Güterrechtsregister eingetragen. Die güterrechtliche Auseinandersett;ung wurde von den Ehe- gatten Müller-Haas in der Weise vorgenommen, dass der . Ehemann ebenfalls am 12. November 1928 seine Liegen- schaft zum Preise von 71,000 Fr. auf seine Ehefrau über- trug. Mit diesen Handlungen beabsichtigte der Ehemann, sein Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu ent- ziehen». Nach Art. 179 Abs. 3 und 188 Abs. I ZGB aber hafte die von dem einen Ehegatten auf den anderen über- tragene Liegenschaft immer noch für die vor der über- tragung eingegangenen Verbindlichkeiten des Ehemannes und dürfe daher gepfändet werden. Nicht die Gerichte, sondern nur allfällig die Betreibungsbehörden wären zuständig, um zu entscheiden, dass « der Gläubiger gegen die Ehefrau direkt auf Zahlung klagen müsste ». B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 18. Sep- tember 1929 die Beschwerde abgewiesen. O. - Diesen Entscheid haben die Ehegatten Müller- Haas an das Bundesgericht weitergezogen. Sie bestreiten dass die übertragung der Liegenschaft auf Grund güter- rechtlicher Auseinandersetzung stattgefunden habe. «Wenn auch nebenbei die Ehegatten vom Güterstand der Güterverbindung zum Güterstand der Gütertrennung übergegangen sind, so war dies ein Rechtsakt, der mit dem Kauf absolut in keinem Zusammenhange stand. » , Di, 8chuldbett·e·ibunys- und Konkurskammer zieht in Erwäy·uny : Nach Art. 10 VZG durfte in der Betreibung gegen den Ehemann Müller das streitige im Grundbuch auf den Namen seiner Ehefrau eingetragene Grundstück nur . gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft machte, dass das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung gegen den betrie- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30. 127 benen Ehemann hafte, da nicht behauptet wird, es treffe eine andere Voraussetzung zu, unter welcher die Pfändung von nicht auf den Betriebenen eingetragenen Grundstük- ken statthaft ist. Indessen hat das Betreibungsamt durch sein Verhalten im Beschwerdeverfahren eigentlich zuge- geben, sich über diese Vorschrift hinweggesetzt zu haben und ohne genügend begründetes Gesuch des Gläubigers zur Pfändung geschritten zu sein. Allein nachdem sich nun im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, dass der Gläubiger in der Lage ist und zweifellos schon anlässlich seines Pfändungsbegehrens gewesen wäre, das eingangs erwähnte Erfordernis zu erfüllen, kann das ursprünglich unzutreffende Vorgehen des Betreibungsamtes der Pfän- dung nicht mehr schaden. Gemäss Art. 188 ZGB kann durch güterrechtliche Aus- einandersetzung (oder durch Wechsel des Güterstandes) ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten (oder der Gemeinschaft) Befriedigung verlangen können, dieser Haftung nicht entzogen werden, und wenn ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen ist, so hat er die Schulden zu bezahlen (kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als er nach- weist, dass das Empfangene nicht ausreicht). Ob der Gläubiger, der die Fortdauer der bisherigen Haftung geltend machen will, darauf beschränkt sei, den Ehegatten, auf welchen das haftende Vermögen übergegangen ist, persönlich zu belangen, oder ob er auch ip. der Betreibung gegen den schuldnerischen Ehegatten die Ausdehnung der Pfändung auf das an den andern Ehegatten übergegangene Vermögen verlangen könne, ist eine dem materiellen Zivilrecht angehörende Frage, die vom Bundesgericht als Zivilberufungsgericht ausdrücklich als offene bezeichnet worden ist (BGE 45 11 S. 113 Erw. 2). Unter diesen Umständen steht es den Betreibungsbehörden nicht zu, dem Versuch eines Gläubigers, die Fortdauer der Haftung auf letzterem Wege zur Geltung zu bringen, dadurch in den Weg zu treten, dass sie eine solche Pfändung nicht 128 ~"huldhetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 31. zulassen. Nun ist Auseinandersetzung im Sinne des Art. 188 ZGB namentlich auch die Tilgung der Ersatz- forderung eines Ehegatten für nicht mehr vorhandenes . eingebrachtes Gut durch Hingabe von Vermögenswerten an Zahlungsstatt (BGE 54 III S. 260). Dass der von d~n Rekurrenten miteinander abgeschlossene Kaufvertrag die- sem Zweck gedient habe, wird einigermassen wahrschein- lich gemacht durch den erheblichen Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreise von 71,000 Fr. und dem unbestrittenermassen vom Ehemann ausgelegten Ankaufs- preise von 80,500 Fr., in Verbindung mit dem Umstande, dass die Gegenleistung der Ehefrau sich in Schuldüber- nahme erschöpfte. Demnach erkennt die Sch'u-ldbett'.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES
31. Urteil der 11. Zivila.btei1ung vom 5. Juli 1929
i. S. Wespi gegen Xonkursmasse Spillmann" Sickert. SichersteIlung der Vollziehung des Nachla.ssvertra.ges durch Hin- terlegung. Konkurseröffnung vor de~ Vollzie~un~ des N~h lassvertro.ges. Anmeldung zunächst emer gewobnhcbe~, spater einer durch die hinterlegten Vermögenswerte pfandversicherten Forderung. Verzicht auf da.s Pfandrecht durch inzwiSchen erfolgte Entgegennahme einer Abschla.gsdividende. DepOt effectue pour garantir l'execution .d'un conc0r:Iat. Ouver- ture de la. faillite avant cette executlOn. ProductlOn dBns la. faillite tout d'abord d'une cre.ance ordinaire, plus tard d'une crOOn~ au benefice d'un gage snr les biens deposes. Renon- ciation a ce droit de gage po.r l'accepto.tion <.'I'un dividende verse dans une repartition provisoire intervenue entre tamps. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivil.\bteilullb",n). N0 31. 129 Deposito fatto per garantire l'esecuzione d'un concordato~ Il faHimento e dichia.rato prima. che il conoordato sia eseguito. S'insinua prima un credito ordinario, poi un credito garantito' da pegno sui beni depositati. Rinuncia 801 diritto di pegno in seguito all'accettazione d'un dividendo versato in uno. ripar- tizione provvisoria avvenuta nel frattempo. A. - (Gekürzt.) - Am 25. November 1919 bestätigte die Nachlassbehörde von Luzern-Stadt den von der Kollektivgesellschaft Spillmann & Sickert mit ihren Gläu- bigern abgeschlossenen Nachlassvertrag, laut welchem diese ihre Forderungen bis Ende 1922 zinslos stundeten und auf SichersteIlung verzichteten. Zuvor hatten Spill- mann & Sickert zur Sicherstellung der Forderungen der wenigen Gläubiger, welche dem Nachlassvertrage nicht zugestimmt oder schon keine Eingabe gemacht hatten, im Betrage von insgesamt 12,021 Fr. 28 Ct&., bei der Nach- lassbehörde 24 auf den Inhaber lautende Stammaktien und 2 ebensolche Prioritätsaktien der Kohlenzentrale und 5241 Fr. 28 Cts. Bargeld hinterlegt. Unter den Gläubigern, die dem Nachlassvertrage nicht zustimmten, befand sich Cesare Adami mit einer Forderung von 5314 Fr. 50. ets In dem dann am 10. November 1921 über Spillmann & Sickert eröffneten Konkurs meldete Adami seine erwähnte Forderung, nun aber im Betrage von 6167 Fe. 93 Cts., an und wurde damit in dem im August 1922 auf- gelegten Kollokationsplan in der fünften Klasse zugelassen. Am 24. Juni 1925 lieferte die Nachlassbehörde auf Verlangen der Konkursverwaltung die hinterlegten Ver- mögenswerte, die infolge Rückzahlung der Aktien über pari nunmehr aus einem Barbetrage von 23,610 Fr. 09 Cts. bestanden, an die Konkursverwaltung ab. Im Oktober 1925 trat Adami seine Forderung an den Kläger ab. Dieser erhob gegen die Konkursverwaltung Aussonderungsklage mit dem Antrag, die Beklagte habe ihm aus dem ihr von der Nachlassbehörde ausgehändigten Depositum einen Betrag von 5314 Fr. 50 Cts. nebst Depot- zins seit dem 31. Dezember 1923 auszubezahlen, wurde jedoch vom Bundesgericht am 18. Mai 1927 abgewiesen.