Volltext (verifizierbarer Originaltext)
30. Entscheid vom 17. Oktober 1929 i. S. Müller.
111 der Betreibung gegen einen Ehegatten ist ein Grundstück, das
dieser an den anderen Ehegatten übertragen hat, (nur) zu
pfänden, wenn der Gläubiger gJa.ubhaft macht, dass es ihm bis
zu jener Ubertragl-mg gehaftet habe und infolge einer güter-
rechtlichen Alli'einandersetzung an den anderen Ehegatten
übertragen worden sei, z. B. zwecks Tilgung einer Ersatz-
forderung fÜl' eingebrachtes Gut.
ZUB Art. 188, Verordnwlg über die Zwangsverwertung von
Grundstücken, Art. 10 Ziff. 2.
I)ans Ia JlOlmmite dirigee eont.re un epoux, il y a lieu de saisir
Wl immeuble Ctlde par le debij;eur a son conjoint lorsque le
ereancier rend vraisembJa.ble que, jusqu'au transfert de pro-
prit)te, l'immeuble repondait de la dette et que le transfert 80
{,te opore en vertu d'une liquidation entre epoux, aux fins,
par exemple, d'eteindre une creanee pour apports.
Art. 188 ce ot· 10 chiffre 2 ORI.
NeU'eseenzione promossa contro un eoniuge devesi pignorare un
fondo eeduto dal debitore all'altro coniuge solo quando il
ereditore renda verosimile ehe fino 801 trapasso di proprieta
il fondo rispondeva per gli obblighi dell'escusso e ehe il tra-
passo fu eseguito in seguito ad una liquidazione fra i coniugi
Ia quale ebbe, ad es., l'effet.to di estinguere un credito per
beni apportati.
Art. 188 ce e 10 <'ifra 2 ORF.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30.
125
.A. -
In der Betreibung des Emil Schärer gegen
Charles Müller für Forderungen nebst Zins seit 1926
bezw. 1927 wurde zunächst eine Pfändungsurkunde aus-
gestellt, wonach kein pfändbares Vermögen vorhanden
sei. Hierauf verlangte der Vertreter des Gläubigers die
Pfändung der Liegenschaft Mythenstrasse N r. 10 in Basel,
welche « erst durch Kaufvertrag vom 10. November 1928,
eingetragen im Grundbuch am 12. November 1928, auf
die Ehefrau des Schuldners übertragen worden ist, sodass
sie noch in die Pfändungsmasse des Ehemannes für die
meinem Klienten zustehende Forderung fällt »). Das Betrei-
bungsamt entsprach dem Gesuch, unter Klagefristanset-
zung gemäss Art. 109 SchKG an den Gläubiger. Gegen
die Pfändung führten die Ehegatten Müller Beschwerde,
im wesentlichen mit der Begründung: {(Nachdem die
Fertigung der Liegenschaft am 12. November 1928 im
Grundbuch vorgenommen (worden) ist, darf die fragliche
Liegenschaft für Schulden des Mannes nicht mehr gepfän-
det werden. » Laut dem von den Beschwerdeführern vor-
gelegten Kaufvertrag war die Liegenschaft mit Hypotheken
im Betrage von 79,000 Fr. und einer Verfügungsbeschrän-
kung belastet und ist der Kaufpreis von 71,000 Fr. durch
Übernahme von Hypotheken im Betrage von 70,000 Fr.
und Schuldübernahme von 1000 Fr. zugunsten des aus
der Verfügungsbeschränkung Berechtigten zu « reglieren».
Hierauf schrieb das Betreibungsamt 110m 22. August an
den Gläubiger: « Wir setzen Ihnen hierdurch eine Frist
bis zum 28. August, um das Vorliegen einer der drei (in
Art. 10 der Verordnung über die Zwangsverwertung von
Grundstücken) genannten Voraussetzungen glaubhaft zu
machen.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nach-
kommen, so würden wir Gutheissung der Beschwerde
beantragen.» In seiner Eingabe vom 27. August brachte
der Gläubiger wesentlich vor: Der Schuldner habe die
streitige Liegenschaft am 20. Oktober '1926 zum Preise
von 80,500 Fr. gekauft. « Am 3. November 1928 schlossen
die Ehegatten Müller-Haas vor Herrn Notar .,. einen
1~6
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30.
Ehevertrag ab, laut welchem sie ihren bisherigen Güter-
stand (seil. : der Güterverbindung) durch denjenigen der
Gütertrennung ersetzten.
Dieser Vertrag wurde a.m
. 12. November im Güterrechtsregister eingetragen. Die
güterrechtliche Auseinandersett;ung wurde von den Ehe-
gatten Müller-Haas in der Weise vorgenommen, dass der
. Ehemann ebenfalls am 12. November 1928 seine Liegen-
schaft zum Preise von 71,000 Fr. auf seine Ehefrau über-
trug. Mit diesen Handlungen beabsichtigte der Ehemann,
sein Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu ent-
ziehen». Nach Art. 179 Abs. 3 und 188 Abs. I ZGB aber
hafte die von dem einen Ehegatten auf den anderen über-
tragene Liegenschaft immer noch für die vor der über-
tragung eingegangenen Verbindlichkeiten des Ehemannes
und dürfe daher gepfändet werden. Nicht die Gerichte,
sondern nur allfällig die Betreibungsbehörden wären
zuständig, um zu entscheiden, dass « der Gläubiger gegen
die Ehefrau direkt auf Zahlung klagen müsste ».
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 18. Sep-
tember 1929 die Beschwerde abgewiesen.
O. -
Diesen Entscheid haben die Ehegatten Müller-
Haas an das Bundesgericht weitergezogen. Sie bestreiten
dass die übertragung der Liegenschaft auf Grund güter-
rechtlicher
Auseinandersetzung
stattgefunden
habe.
«Wenn auch nebenbei die Ehegatten vom Güterstand der
Güterverbindung zum Güterstand der Gütertrennung
übergegangen sind, so war dies ein Rechtsakt, der mit
dem Kauf absolut in keinem Zusammenhange stand. »
, Di, 8chuldbett·e·ibunys- und Konkurskammer zieht
in Erwäy·uny :
Nach Art. 10 VZG durfte in der Betreibung gegen den
Ehemann Müller das streitige im Grundbuch auf den
Namen seiner Ehefrau eingetragene Grundstück nur
. gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft machte,
dass das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts ihm für
die in Betreibung gesetzte Forderung gegen den betrie-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30.
127
benen Ehemann hafte, da nicht behauptet wird, es treffe
eine andere Voraussetzung zu, unter welcher die Pfändung
von nicht auf den Betriebenen eingetragenen Grundstük-
ken statthaft ist. Indessen hat das Betreibungsamt durch
sein Verhalten im Beschwerdeverfahren eigentlich zuge-
geben, sich über diese Vorschrift hinweggesetzt zu haben
und ohne genügend begründetes Gesuch des Gläubigers
zur Pfändung geschritten zu sein. Allein nachdem sich
nun im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, dass der
Gläubiger in der Lage ist und zweifellos schon anlässlich
seines Pfändungsbegehrens gewesen wäre, das eingangs
erwähnte Erfordernis zu erfüllen, kann das ursprünglich
unzutreffende Vorgehen des Betreibungsamtes der Pfän-
dung nicht mehr schaden.
Gemäss Art. 188 ZGB kann durch güterrechtliche Aus-
einandersetzung (oder durch Wechsel des Güterstandes)
ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines
Ehegatten (oder der Gemeinschaft) Befriedigung verlangen
können, dieser Haftung nicht entzogen werden, und wenn
ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen
ist, so hat er die Schulden zu bezahlen (kann sich aber
von dieser Haftung in dem Masse befreien, als er nach-
weist, dass das Empfangene nicht ausreicht). Ob der
Gläubiger, der die Fortdauer der bisherigen Haftung
geltend machen will, darauf beschränkt sei, den Ehegatten,
auf welchen das haftende Vermögen übergegangen ist,
persönlich zu belangen, oder ob er auch ip. der Betreibung
gegen den schuldnerischen Ehegatten die Ausdehnung der
Pfändung auf das an den andern Ehegatten übergegangene
Vermögen verlangen könne, ist eine dem materiellen
Zivilrecht angehörende Frage, die vom Bundesgericht als
Zivilberufungsgericht ausdrücklich als offene bezeichnet
worden ist (BGE 45 11 S. 113 Erw. 2). Unter diesen
Umständen steht es den Betreibungsbehörden nicht zu,
dem Versuch eines Gläubigers, die Fortdauer der Haftung
auf letzterem Wege zur Geltung zu bringen, dadurch in
den Weg zu treten, dass sie eine solche Pfändung nicht
128
~"huldhetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 31.
zulassen.
Nun ist Auseinandersetzung im Sinne des
Art. 188 ZGB namentlich auch die Tilgung der Ersatz-
forderung eines Ehegatten für nicht mehr vorhandenes
. eingebrachtes Gut durch Hingabe von Vermögenswerten
an Zahlungsstatt (BGE 54 III S. 260). Dass der von d~n
Rekurrenten miteinander abgeschlossene Kaufvertrag die-
sem Zweck gedient habe, wird einigermassen wahrschein-
lich gemacht durch den erheblichen Unterschied zwischen
dem vereinbarten Kaufpreise von 71,000 Fr. und dem
unbestrittenermassen vom Ehemann ausgelegten Ankaufs-
preise von 80,500 Fr., in Verbindung mit dem Umstande,
dass die Gegenleistung der Ehefrau sich in Schuldüber-
nahme erschöpfte.
Demnach erkennt die Sch'u-ldbett'.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES