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55_III_124

BGE 55 III 124

Bundesgericht (BGE) ·III · 1929-10-17 · Deutsch CH
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30. Entscheid vom 17. Oktober 1929 i. S. Müller.

111 der Betreibung gegen einen Ehegatten ist ein Grundstück, das

dieser an den anderen Ehegatten übertragen hat, (nur) zu

pfänden, wenn der Gläubiger gJa.ubhaft macht, dass es ihm bis

zu jener Ubertragl-mg gehaftet habe und infolge einer güter-

rechtlichen Alli'einandersetzung an den anderen Ehegatten

übertragen worden sei, z. B. zwecks Tilgung einer Ersatz-

forderung fÜl' eingebrachtes Gut.

ZUB Art. 188, Verordnwlg über die Zwangsverwertung von

Grundstücken, Art. 10 Ziff. 2.

I)ans Ia JlOlmmite dirigee eont.re un epoux, il y a lieu de saisir

Wl immeuble Ctlde par le debij;eur a son conjoint lorsque le

ereancier rend vraisembJa.ble que, jusqu'au transfert de pro-

prit)te, l'immeuble repondait de la dette et que le transfert 80

{,te opore en vertu d'une liquidation entre epoux, aux fins,

par exemple, d'eteindre une creanee pour apports.

Art. 188 ce ot· 10 chiffre 2 ORI.

NeU'eseenzione promossa contro un eoniuge devesi pignorare un

fondo eeduto dal debitore all'altro coniuge solo quando il

ereditore renda verosimile ehe fino 801 trapasso di proprieta

il fondo rispondeva per gli obblighi dell'escusso e ehe il tra-

passo fu eseguito in seguito ad una liquidazione fra i coniugi

Ia quale ebbe, ad es., l'effet.to di estinguere un credito per

beni apportati.

Art. 188 ce e 10 <'ifra 2 ORF.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30.

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.A. -

In der Betreibung des Emil Schärer gegen

Charles Müller für Forderungen nebst Zins seit 1926

bezw. 1927 wurde zunächst eine Pfändungsurkunde aus-

gestellt, wonach kein pfändbares Vermögen vorhanden

sei. Hierauf verlangte der Vertreter des Gläubigers die

Pfändung der Liegenschaft Mythenstrasse N r. 10 in Basel,

welche « erst durch Kaufvertrag vom 10. November 1928,

eingetragen im Grundbuch am 12. November 1928, auf

die Ehefrau des Schuldners übertragen worden ist, sodass

sie noch in die Pfändungsmasse des Ehemannes für die

meinem Klienten zustehende Forderung fällt »). Das Betrei-

bungsamt entsprach dem Gesuch, unter Klagefristanset-

zung gemäss Art. 109 SchKG an den Gläubiger. Gegen

die Pfändung führten die Ehegatten Müller Beschwerde,

im wesentlichen mit der Begründung: {(Nachdem die

Fertigung der Liegenschaft am 12. November 1928 im

Grundbuch vorgenommen (worden) ist, darf die fragliche

Liegenschaft für Schulden des Mannes nicht mehr gepfän-

det werden. » Laut dem von den Beschwerdeführern vor-

gelegten Kaufvertrag war die Liegenschaft mit Hypotheken

im Betrage von 79,000 Fr. und einer Verfügungsbeschrän-

kung belastet und ist der Kaufpreis von 71,000 Fr. durch

Übernahme von Hypotheken im Betrage von 70,000 Fr.

und Schuldübernahme von 1000 Fr. zugunsten des aus

der Verfügungsbeschränkung Berechtigten zu « reglieren».

Hierauf schrieb das Betreibungsamt 110m 22. August an

den Gläubiger: « Wir setzen Ihnen hierdurch eine Frist

bis zum 28. August, um das Vorliegen einer der drei (in

Art. 10 der Verordnung über die Zwangsverwertung von

Grundstücken) genannten Voraussetzungen glaubhaft zu

machen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nach-

kommen, so würden wir Gutheissung der Beschwerde

beantragen.» In seiner Eingabe vom 27. August brachte

der Gläubiger wesentlich vor: Der Schuldner habe die

streitige Liegenschaft am 20. Oktober '1926 zum Preise

von 80,500 Fr. gekauft. « Am 3. November 1928 schlossen

die Ehegatten Müller-Haas vor Herrn Notar .,. einen

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30.

Ehevertrag ab, laut welchem sie ihren bisherigen Güter-

stand (seil. : der Güterverbindung) durch denjenigen der

Gütertrennung ersetzten.

Dieser Vertrag wurde a.m

. 12. November im Güterrechtsregister eingetragen. Die

güterrechtliche Auseinandersett;ung wurde von den Ehe-

gatten Müller-Haas in der Weise vorgenommen, dass der

. Ehemann ebenfalls am 12. November 1928 seine Liegen-

schaft zum Preise von 71,000 Fr. auf seine Ehefrau über-

trug. Mit diesen Handlungen beabsichtigte der Ehemann,

sein Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu ent-

ziehen». Nach Art. 179 Abs. 3 und 188 Abs. I ZGB aber

hafte die von dem einen Ehegatten auf den anderen über-

tragene Liegenschaft immer noch für die vor der über-

tragung eingegangenen Verbindlichkeiten des Ehemannes

und dürfe daher gepfändet werden. Nicht die Gerichte,

sondern nur allfällig die Betreibungsbehörden wären

zuständig, um zu entscheiden, dass « der Gläubiger gegen

die Ehefrau direkt auf Zahlung klagen müsste ».

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 18. Sep-

tember 1929 die Beschwerde abgewiesen.

O. -

Diesen Entscheid haben die Ehegatten Müller-

Haas an das Bundesgericht weitergezogen. Sie bestreiten

dass die übertragung der Liegenschaft auf Grund güter-

rechtlicher

Auseinandersetzung

stattgefunden

habe.

«Wenn auch nebenbei die Ehegatten vom Güterstand der

Güterverbindung zum Güterstand der Gütertrennung

übergegangen sind, so war dies ein Rechtsakt, der mit

dem Kauf absolut in keinem Zusammenhange stand. »

, Di, 8chuldbett·e·ibunys- und Konkurskammer zieht

in Erwäy·uny :

Nach Art. 10 VZG durfte in der Betreibung gegen den

Ehemann Müller das streitige im Grundbuch auf den

Namen seiner Ehefrau eingetragene Grundstück nur

. gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft machte,

dass das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts ihm für

die in Betreibung gesetzte Forderung gegen den betrie-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30.

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benen Ehemann hafte, da nicht behauptet wird, es treffe

eine andere Voraussetzung zu, unter welcher die Pfändung

von nicht auf den Betriebenen eingetragenen Grundstük-

ken statthaft ist. Indessen hat das Betreibungsamt durch

sein Verhalten im Beschwerdeverfahren eigentlich zuge-

geben, sich über diese Vorschrift hinweggesetzt zu haben

und ohne genügend begründetes Gesuch des Gläubigers

zur Pfändung geschritten zu sein. Allein nachdem sich

nun im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, dass der

Gläubiger in der Lage ist und zweifellos schon anlässlich

seines Pfändungsbegehrens gewesen wäre, das eingangs

erwähnte Erfordernis zu erfüllen, kann das ursprünglich

unzutreffende Vorgehen des Betreibungsamtes der Pfän-

dung nicht mehr schaden.

Gemäss Art. 188 ZGB kann durch güterrechtliche Aus-

einandersetzung (oder durch Wechsel des Güterstandes)

ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines

Ehegatten (oder der Gemeinschaft) Befriedigung verlangen

können, dieser Haftung nicht entzogen werden, und wenn

ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen

ist, so hat er die Schulden zu bezahlen (kann sich aber

von dieser Haftung in dem Masse befreien, als er nach-

weist, dass das Empfangene nicht ausreicht). Ob der

Gläubiger, der die Fortdauer der bisherigen Haftung

geltend machen will, darauf beschränkt sei, den Ehegatten,

auf welchen das haftende Vermögen übergegangen ist,

persönlich zu belangen, oder ob er auch ip. der Betreibung

gegen den schuldnerischen Ehegatten die Ausdehnung der

Pfändung auf das an den andern Ehegatten übergegangene

Vermögen verlangen könne, ist eine dem materiellen

Zivilrecht angehörende Frage, die vom Bundesgericht als

Zivilberufungsgericht ausdrücklich als offene bezeichnet

worden ist (BGE 45 11 S. 113 Erw. 2). Unter diesen

Umständen steht es den Betreibungsbehörden nicht zu,

dem Versuch eines Gläubigers, die Fortdauer der Haftung

auf letzterem Wege zur Geltung zu bringen, dadurch in

den Weg zu treten, dass sie eine solche Pfändung nicht

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~"huldhetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 31.

zulassen.

Nun ist Auseinandersetzung im Sinne des

Art. 188 ZGB namentlich auch die Tilgung der Ersatz-

forderung eines Ehegatten für nicht mehr vorhandenes

. eingebrachtes Gut durch Hingabe von Vermögenswerten

an Zahlungsstatt (BGE 54 III S. 260). Dass der von d~n

Rekurrenten miteinander abgeschlossene Kaufvertrag die-

sem Zweck gedient habe, wird einigermassen wahrschein-

lich gemacht durch den erheblichen Unterschied zwischen

dem vereinbarten Kaufpreise von 71,000 Fr. und dem

unbestrittenermassen vom Ehemann ausgelegten Ankaufs-

preise von 80,500 Fr., in Verbindung mit dem Umstande,

dass die Gegenleistung der Ehefrau sich in Schuldüber-

nahme erschöpfte.

Demnach erkennt die Sch'u-ldbett'.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES