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54_I_75

BGE 54 I 75

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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74 Staatsrecht. rung der Praxis wohl zulässig. Freilich ist die Begründung, mit der im angefochtenen Urteil die Einwendung des Beschwerdeführers, dass die Frage der Vollstreckbarkeit nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen sei, ver- worfen wurde, und die dahin geht, dass dem Kläger sonst nur die Möglichkeit offenstehe, das Prozeswer- fahren im Kanton Baselland nochmals' einzuleiten, angesichts der früheren Praxis jedenfalls insoweit unzu- treffend, als damit gesagt werden will, es sei nur eine Wiederholung des Prozesses mit materieller Nach- prüfung möglich. Aber wenn auch gemäss der Praxis die Einleitung eines besonderen Exequaturverfahrens ohne solche Nachprüfung möglich war, so schliesst dies nach dem Gesagten doch nicht aus, dass die Frage der Vollstreckbarkeit auch im Rechtsöffnungsverfahren zur Entscheidung gebracht werden kann. Es wird ja wohl durch solche widersprechende Urteile eine gewisse Unsicherheit geschaffen, die die Partei, welche ein aus- ländisches Urteil im Kanton Baselland vollstrecken lassen will, vielleicht nötigt, ein doppeltes Verfahren gleichzeitig oder nacheinander einzuleiten. Aber eine Rechtsverweigerung im Sinne. der Verletzung klaren Rechtes kann doch darin, dass die Frage der Vollstreck- barkeit nicht in ein besonderes Verfahren verwiesen, sondern im Rechtsöffnungsverfahren beurteilt wurde, nicht erblickt werden.

4. - Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 ist, abgesehen davon, dass nach dem Entscheide des Obergerichtes diese Frage im kantonalen Verfahren nicht aufgeworfen wurde, unbegründet. Es kommt diesbezüglich nur darauf an, ob die in den Schluss- briefen enthaltene Schiedsklausel für den Beschwerde- führer verbindlich war, was er deshalb bestritt, weil er sie nicht beachtet habe. Es genügt aber, in dieser Beziehung auf die Begründung zu verweisen, mit der das Schiedsgericht selber die vor ihm erhobene Unzuständig- keitseinrede abgelehnt hat und die lautet: {( Nach Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). 1'0 13. 75 Inhalt der beiden Schlussbriefe ...... betreibt der Beklagte den Fouragenhandel im Grossen und musste sich daher als ordentlicher Kaufmann dessen bewusst sein, was er in diesen beiden im Schluss und Gegenschluss nieder- gelegten Verträgen unterfertigt hat. Beide Verträge enthalten nicht nur die Berufung auf die Usanzen der Wiener Produktenbörse, sondern auch die Kompromiss- klausel auf dieses Schiedsgericht. Es geht nicht an, dass der Beklagte die Rechtswirksamkeit dieser beiden Klauseln dadurch bestreitet, dass er vorgibt, den ge- druckten Teil der Schlussbriefe nicht gelesen zu haben. Hat er dies auch bei der Unterfertigung dieser Verträge schuldhafterweise unterlassen, so musste er im Zuge der Abwicklung sicherlich darauf gekommen sein.» Das trifft auch zu, um die Berufung auf Art. 59 BV zu beseitigen.

13. Urteil vom 18. Ma.i 1928 i. S. IIerger gegen Uri. Eine kantonale Bestimmung, wonach auswärts' wohnende Eigentümer von im Kanton liegenden Grundstücken diese ohne Schuldenabzug versteuern müssen, während sonst grundsätzlich nur das Reinvermögen besteuert wird, ver- stösst im allgemeinen nicht gegen Art. 4 und 46 Abs. 2 BV, soweit sie sich auf Steuerpflichtige bezieht, die im Ausland wohnen. A. - Der Regierungsrat des Kantons Uri bestätigte am 23. Juli 1927· eine Verfügung des Gemeinderates von Altdorf, wonach der Rekurrent, der im Ausland wohnt, aber Eigentümer einer Liegenschaft in Altdorf ist, hier ein Vermögen von 36,000 Fr. und ein Einkommen von 1200 Fr. versteuern soll. B. - Am 27. September 1927 hat Herger hiegegen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des regierungs- rätlichen Entscheides. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent habe kein steuerpflichtiges Vermögen, da die auf seiner

76 Staatsrecht. Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden den Betrag der amtlichen Schatzung des Grundstückes erreichten. . . . . . Eine materielle Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 46 Abs. 2 BV liege vor. Es sei unbillig, wenn ein Bürger, der ausser Landes seinen Erwerb suchen müsse, schlechter behandelt werde, als derjenige, der im Lande wohne und dessen Schutz und Wohltaten geniesse. Aller- dings scheine das urnerische Steuergesetz vom Grundsatz der Zulässigkeit des Schuldenabzuges eine Ausnahme für auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton liegenden Grundstücken zu machen. Das Bundesgericht habe das aber wiederholt als unzulässig erklärt. Es handle sich zwar hier nicht um eine interkantonale Doppelbesteuerung; aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit müsse aber der Schuldenabzug auch in internationalen Verhältnissen zugelassen werden .... C. - Der Rekurrent hat zugleich beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde geführt. Dieses wies am

19. Oktober 1927 den Rekurs gegen die Vermögens- steuertaxation ab, hob dagegen die Einkommensteuer- taxation auf. Es stützte sich auf Art. 4 des urnerischen Steuergesetzes, wonach bei der Besteu~rung von Liegen- schaften auswärts wohnender Eigentümer ein Schulden- abzug nicht zulässig ist. D. - Der Vertreter des Rekurrenten hat dem Bundes- gericht mitgeteilt, dass er die Besch Nerde aufrecht halte. soweit das Obergericht sein Heclttsbegehren nicht ge- schützt habe, da dessen Urteil insoweit gegen klares Recht, nämlich gegen die bundesgerichtliche Praxis verstosse. E. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat im Auftrag des Regierungsrates Abweisung der Be- schwerde beantragt. F. - Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. G. - Der Gemeinderat von Altdorf hat ausgeführt, dass die Beschwerde unbegründet sei; Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 13. 77 in Erwägung: . . . . .. . . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .

2. - Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst zwar die Bestimmung des Art. 4 des urnerischen Steuer- gesetzes, dass auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton befindlichen Grundstücken diese ohne Schul- denabzug versteuern müssen, gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 BV, aber nur soweit, als sie sich auf Steuerpflichtige bezieht, die in einem andern Kanton wohnen. Soweit eine solche Ausnahmebestimmung, wie die urnerische, für im Ausland wohnende Steuerpflichtige gilt, hat sie das Bundesgericht vom Gesichtspunkt der Art. 4 und 46 Abs. 2 BV aus zugelassen (vgl. Entscheid

i. S. Rouiller gegen Waadt vom 28. September 1917). Seine Ausführungen darüber, dass sich eine ungleiche Behandlung der auswärtigen und der im Kanton wohn- haften Steuerpflichtigen bei der Besteuerung der Liegen- schaften nicht rechtfertige, gelten nicht für den Fall, dass es sich um im Ausland wohnende Steuerpflichtige handelt. Man kann dem Kanton Uri vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nicht zumuten, auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton befindlichen Liegenschaften bei der Besteuerung gleich zu behandeln, wie im Kanton wohnhafte, solange er nicht die Gewissheit hat, dass der Staat des Wohnsitzes jener Eigentümer Gegenrecht hält. Eine solche Gewissheit besteht aber - mit Rück- sicht auf die bundesgerichtliche Praxis - zur Zeit im allgemeinen nur gegenüber den übrigen Kantonen, nicht gegenüber ausländischen Staaten. Das Doppelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2 BV gilt für internationale Verhältnisse, abgesehen von dem in BGE 46 I N. 57 behandelten Fall, nach der Praxis nur insoweit, als es die Besteuerung von im Ausland liegenden Grundstücken ausschliesst ; erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 15 und 17. - Voir aussi N°s 15 et 17.