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54_I_66

BGE 54 I 66

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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66 Strafrecht. IlI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE'

11. Urteil clea EassatiODBb_ '9OlIl a. KiD 1H8

i. S. Bundasanwaltschaft gegen Kanton ~wys. Art. 156 Abs. 3 06: Alle Streitigkeiten zwischen Bund und Kanton über die Kostenverlegung sind im staatsrechtlichen Verfahren auszutragen. A. - Das Bezirksamt Höfe hatte gemäss Art. 148 OG gegen die Stiftsstatthalterei Pfäffikon eine Unter- suchung wegen Eisenbahngefährdung eingeleitet, der dann vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement keine weitere Folge gegeben worden ist. Die Untersuchungs- kosten wurden infolgedessen durch Beschluss der Über- weisungskommission des Bezirkes Höfe vom 26. Sep- tember 1927 mit 125 Fr. den schweizerischen Bundes- bahnen und mit 50 Fr. der Stiftsstatthalterei Pfäffikon überbunden. Dagegen beschwerten sieh die. SBB wie die StiftsstatthaIterei bei der Justizkommission des Kantons Schwyz, welche am 10. Dezember 1927 beschloss: «1. Die Rekursbegehren werden gutgeheissen und der Beschluss der Qberweisungskommission inbezug auf den Kostenentscheid aufgehoben.

2. Die erlaufenen Untersuchungskosten im Betrage von 175 Fr. und der Justizkommission (Taxe 10 Fr. und Ausfertigungsgebühren 14 Fr.) trägt die Bundeskasse.)l Zur Begründung wurde ausgeführt: Es handle sich um eine Strafsache eidg. Rechts, die nicht von vorneherein durch Bundesgesetz oder Bundesratsbeschluss den kanto- nalen Gerichten zur Beurteilung überwiesen sei. Die Voruntersuchung habe vom Bezirksamt vorgenommen werden müssen gemäss Art. 148 OG und der Verordnung vom 11. November 1925 betreffend das Verfahren bei Organisation der Btmdesrechtspflege. JSo 11. 67 Eisenbahngefährdungen. Daher komme auch für den Kostenspruch grundsätzlich eidg. Recht zur Anwendung und nur subsidiär kantonales Recht. Da nun hier gestützt auf den Entscheid des eidg. Justizdepartements eine Sistierung stattgefunden habe, so seien gemäss Art. 156 OG die Kosten von dcr Bundeskasse zu vergüten. Keines- falls könnten sie Dritten - den SBB oder der Stifts- statthalterei - auferlegt werden, der Letztern, falls von Art. 121 BStrR ausgegangen werden müsste, schon darum nicht, weil diese nicht mutwillig die Kosten~ verursacht habe. B. - Gegen diesen Kostenentscheid hat die Bundes- anwaltschaft im Auftrage des eidg. Justiz- und Polizei- departements rechtzeitig und formrichtig Kassations- beschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung und Rück- weisung der Sache zu neuer Beurteilung an die kantonalen Behörden. Über die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde wird ausgeführt: Der Kostenentscheid der Justizkom- mis~ion stütze sich auf Art. 156 Abs. 2 OG; die ihm und der vorausgegangenen Untersuchung zu Grunde liegende Angelegenheit sei als Eisenbahngefährdung, mithin als Bundesstrafsache behandelt worden; der Kostellent- scheid sei kantonaler Endentscheid. Die vorliegende Beschwerde gehöre auch nicht zu den « Anständen », die zwischen dem Bundesrat und einem Kanton über die B e r e c h nun g der Kosten, d. h. die Festsetzung des Kosten b e t rag e s entstehen können (Art. 156 Abs. 3 OG). Während bei derartigen Anständen die Kostenpflicht des Bundes dem Grundsatz nach nicht streitig sei, handle es sich hier um die Bestreitung der Kostenpflicht selbst. Die Kassationsbegründung wolle dartun, dass die Belastung des Bundes mit Kosten an sich auf der Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvor- schrift beruhe, nämlich auf der Verletzung von Art. 156 Abs. 1 und 2 OG. Die Entscheidung im Wege des bundes- gerichtlichen Kassationsverfabrens entspreche der Er-

68 Strafrecht. wägung, dass das für staatsrechtliche Streitigkeiten vorgesehene Verfahren unstatthaft sei, solange die Kassationsbeschwerde zur Verfügung stehe. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Die Justizkommission des Kantons Schwyz ist eine Abteilung (Ausschuss) des schwyzerischen Obergerichts und ihr Entscheid konnte mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel mehr angefochten werden. Es handelt sich also um den Endentscheid eines kantonalen Gerichts, der an sich mit Kassationsbeschwerde ange- fochten werden könnte, sofern deren übrige Voraus- setzungen hier vorhanden wären. Das ist aber nicht der Fall : Vorerst würde aus dem französischen und italienischen Text des Art. 160 OG- folgen, dass die Kassationsbe- schwerde nur gegen Hauptentscheide über die Sache selbst «(jugements au fond)}, « sentenze di merito))) ergriffen werden könne. Um einen -solchen handelt es sich bei einem biossen Kostenentscheide nicht. Dazu kommt aber weiter, dass Art. 156 Abs. 3 OG inbezug auf die vom Bundesrat an die kantonalen Gerichte gewiesenen Straffälle die « Anstände» zwischen Bund und einem Kanton « über die Berechnung der vom Bund zu vergütenden Kosten}) ins staatsrechtliche Ver- fahren verweist. Die Bundesanwaltschaft ist nun aller- dings der Auffassung, es handle sich hier nicht um eine solche « Berechnungsfrage)), sondern um den Grundsatz der Kostentragung und folgert hieraus und aus dem Gedanken der Subsidiarität des staatsrechtlichen Rekur- ses, dass nicht dieser, sondern die Kassationsbeschwerde hier anwendbar sei. Doch ist dem entgegenzuhalten, dass der französische und italienische Text von Art. 156 Abs. 3 OG «(differends au sujet des frais a rembourser par la confederation », le controversie.. .... circa le spese da rimborsarsi dalla Confederazione») ausdrücklich nicht zwischen blossen Kostenberechnungs- und grund- Or-ganisation der Bundesrecbtspflege. N° 11. 69 sätzlichen Kostenverlegungskonflikten unterscheidet, sondern ganz allgemein die Kostenstreitigkeiten dem staatsrechtlichen Verfahren unterstellt. Diese letztere Lösung entspricht auch der Natur der Sache. Die Aufgabe des Kassationshofes besteht in der \Vahrung der einheit- lichen Rechtsprechung auf dem Gebiete des Bundes- strafrechts, wo sich der Staat (Strafverfolgungsbehörden) und der Angeklagte oder Angeschuldigte gegenüber- stehen. Die Überprüfung eines Kostenentscheides könnte in den Rahmen der Tätigkeit des Kassationshofes fallen, wenn der Streit zwischen den Strafprozessparteien im gedachten Sinn bestände. Hier aber handelt es sich um einen staatsrechtlichen Konflikt zwischen dem Bund und einem Kanton, zu dessen Beurteilung naturgemäss der Staatsgerichtshof und nicht der Kassationshof berufen ist. Der deutsche Text des Art. 156 Abs. 3 OG ist deshalb, was übrigens einem anerkannten Auslegungs- grundsatz entspricht, im Sinne seines französischen und italienischen Textes dahin auszulegen, dass die Kompe- tenz des Staatsgerichtshofes zur Beurteilung von Kosten- berechnungskonflikten zwischen dem Bund und einem Kanton auch diejenige zur Beurteilung von Kostenver- legungskonflikten zwischen Bund und Kanton begreift. In einem Meinungsaustausch vor endgültiger Ausfällung des Entscheides des Kassationshofes hat sich denn auch die staatsrechtliche Abteilung dieser Auffassung ange- schlossen. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Kassationsbeschwerde wird, weil unzulässig, nicht eingetreten. OFDAG Offset-, formular- und Fotodruck AG 3000 Bem