opencaselaw.ch

54_I_161

BGE 54 I 161

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

160 Staatsrecht. schaftsbetriebes selber und in dessen unmittelbarer Umgebung zugelassen. Es kommen damit naeh den Ausführungen des Regierungsrats. die nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, nur solche Fahr- zeuge in Betracht, welche auch das offene Feld befahren können und deshalb zufolge ihres geringen Gewichts (die Raupentraktoren auch zufolge ihrer geringen Ge- sehwindigkeit) die Strassen, die sie überdies nur auf kurze Strecken benutzen. nicht in dem Mass in Anspruch nehmen, wie die für den Fern-Strassenverkehr geschaf- fenen Fahrzeuge. Dass keine Bevorzugung der Land- wirtschaft beabsichtigt ist. folgt aus der der Baudirektion erteilten Ermächtigung, bei ähnlichen Verhältnissen in andern Betrieben weitere Ausnahmen vom Verbot zu bewilligen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen in dem Sinn, dass das in § 1 Art. 51 Ziff. 5 des angefochtenen Dekrets für die auf dessen Inkrafttreten mit einer ber- nischen Verkehrsbewilligung ausgewiesenen Anhänger an Motorlastwagen eingeräumte Recht zu deren Weiter- benützung bis Ende 1932 in gleicher Weise auch für die auf diesen Zeitpunkt ausgewiesenen Motorlastwagen- anhänger mit Standort in andern Kantonen eingeräumt werden muss. Im übrigen werden die Rekurse abgewiesen. ;11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 24. - Voir n° 24~ Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25. 161 III. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS FORCEj DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

25. Urteil vom 18. Juli 1928

i. S. Seger und. Genossen gegen Basel-Stad.t. Art. 2 Üb.-Best .. z. BV, Art. 16 SchKG. Zuständigkeit des Bundesrates zur Festsetzung des Gebührentarifes für das Rechtsöffnungsverfahren (Erw. 2). Bei der Festsetzung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens darf der von Art. 65 GT z. SchKG nnd den allgemeinen Bestimmungen dieses Tarifs gegebene Rahmen nicht über- schritten werden (Erw. 3). A. - In der Rechtsöffnungssache A. Seger c. E. Bol- liger berechnete die Zivilgerichtsschreiberei von Basel- Stadt folgende Gebühren: « Eintrag 2 Fr., Protokoll und Beilagen 1 Fr. 90 Cts., Vorladungen und Porti 3 Fr .. 60 Cts., Urteil 5 Fr. », und in der Rechtsöffnungssache Comptoir de vente des fabricants landais de produits resineux c. Steffen wurden die Gebühren wie folgt berechnet: « Ein- trag 2 Fr., Protokoll und Beilagen 4 Fr. 70 Cts., Vor- ladungen und Porti 3 Fr. 70 Cts., Urteil 10 Fr. » Über diese Gebührenberechnung, die unbestrittener- massen demkantonalen Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 22. Juni 1922 entspricht, hat sich Advokat Dr. Scheid- egger in Basel namens des Seger und des Comptoir de vente, denen die Gebühren aufgelegt worden sind, beim Dreiergericht von Basel-Stadt beschwert, weil sie im Widerspruch stehe mit dem eidg. Gebührentarif zum SchKG vom 23. Dezember 1919 (GS 1920 S. 1 ff.),~speziell dessen Art. 65. Am 15. Mai 1928 hat das Dreiergericht die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen : Art. 65 GT regle nur die Urteilsgebühr in Rechtsöffnungs- sachen und schliesse nicht aus, dass der kantonale 162 Staatsrecht. Richter für seine übrigen Bemühungen weitere Gebühren verrechne. Andernfalls wäre dem Umfange der richter- lichen Inanspruchnahme nicht Rechnung getragen~ der sehr verschieden sein könne. Zum mindesten lägen berechtigte Zweifel vor über die Auslegung des GT. und deshalb bestehe für das Dreiergericht kein Grund, von der schon bald 4O-jährigen Praxis abzuweichen und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens ausschliesslich nach dem eidg. GT zu berechnen. B. - Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Scheid- egger namens des Seger und des Comptoir 'de vente des fabricants landais de produits resineux, sowie im eigenen Namen (nach § 44 ZPO haftet für die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht nur der Kläger, sondern auch der- jenige, der. in seinem .Namen die Klage einreicht) den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts. Es wird aus- geführt, dass nach dem eidg. GT im Rechtsöffnungsver- fahren keine andern als die in Art. 65, 7 und 11 vor- gesehenen Gebühren erhoben werden dürften. C. - Das Dreiergericht von Basel-Stadt hat die Abweisung beantragt. Es verweist auf die Motive seines Entscheides und eine Vernehmlassung der Zivilgerichts- schreiberei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Es wird in der Antwort nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass gegen den Entscheid des Dreiergerichts eine Beschwerde an das Appellations- gericht hätte ergriffen werden können. Der kantonale Instanzenzug erscheint also als erschöpft. Die zivil- rechtliehe Beschwerde nach Art. 87 1 OG wäre nicht möglich gewesen, da der angefochtene Entscheid kein solcher in einer Zivilsache ist. Der staatsrechtliche Rekurs ist daher zulässig.

2. - Sofern der kantonale Richter statt des eidg. GT zum SchKG zu Unrecht kantonales Gebührenrecht ange- Derogatorische Kraft des Bundesreehts. N° 25. 163 wendet haben sollte, wäre der Vorrang des eidgenössischen vor dem kantonalen Recht verkannt. Art. 65 des eidg. GT zum SchKG vom 23. Dezember 1919, der sich im Abschnitt : « Gebühren des Richter- amtes in Betreibungs- und Konkurssachen » befindet, lautet: « Für einen Entscheid über Rechtsöffllung oder Bewilligung des Rechtsvorschlages, sowie über Auf- hebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes beträgt die Gebühr in jeder Instanz: bei einem Streitbetrage bis 1000 Fr. = 1-5 Fr., bei einem Streitbetrage über 1000 Fr. = 5-20 Fr. - Hierzu kommt im Falle der Weiterziehung eine Gebühr von 5 Fr. » Ferner bestimmt Art. 67 : « In den nach Art. 64 bis 66 zu beziehenden Beträgen ist die Gebühr für die Protokollierung, sowie für allfällige Zwischenurteile inbegriffen. » In der Vernehmlassung der Zivilgerichtsschreiberei werden zu Unrecht Zweifel darüber geäussert, ob der Bundesrat nicht durch Einbeziehung des Rechtsöffnungs- verfahrens in den GT die in Art. 25 SchKG getroffene Ausscheidung der Kompetenzen überschritten habe. Art. 16 Abs. I des Gesetzes sagt ganz allgemein: ({ Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.» Das bezieht sich dem Wortlaut nach auch auf das richterliche Ver- fahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, das im Bundesgesetz vorgesehen und wenigstens in den Grundzügen geregelt ist, wenn auch im übrigen die Ordnung des Verfahrens den Kantonen überlassen ist (Art. 25). Auch für dieses richterliche Verfahren besteht das Bedürfnis nach einheitlicher Festsetzung der Ge- bühren in einer Höhe, die der Natur und dem Zwecke des Betreibungs- und Konkursverfahrens angemessen ist. Das gilt gerade auch für das Rechtsöffnungsverfahren, das ja nur ein richterliches Inzident des Betreibungs- verfahrens ist. Das Bundesgericht hat den Art. 16 Abs. II dahin ausgelegt, dass zu den im Betreibungs- 164 Staatsrecht. und Konkursverfahren errichteten Schriftstücken, die stempelfrei sind, auch die im Rechtsöffnungsverfahren errichteten und verwendeten Schriftstücke gehören (BGE 50 I 56). Umso weniger können Bedenken dagegen bestehen, dass Abs. I von Art. 16, der allgemeiner lautet, auch speziell auf das Rechtsöffnungsverfahren bezogen wird.

3. - Die Gebühren, die Art. 65 für einen Entscheid über Rechtsöffnung (und andere richterliche Entscheide) vorsieht, sind nicht blosse Urteilsgebühren, sondern Gebühren für das Verfahren überhaupt (neben denen höchstens noch solche Gebühren erhoben werden dürfen, die sich aus den allgemeinen Bestimmungen des eidg. GT zum SchKG ergeben, s. etwa Art. 7, 11 Abs. 2). Das folgt aus dem Zweck der Bestimmung, der, wie bereits angedeutet, darin besteht, in einheitlicher Weise für das ganze Gebiet der Schweiz die Abgabe zu bestimmen, welche die Partei im Rechtsöffnungsverfahren für die Inanspruchnahme der richterlichen· Behörden zu ent- richten hat, und zwar in einer Weise, die für dieses Ver- fahren als Zwischenakt des Betreibungsverfahrens als angemessen erscheint und eine zu· grosse Verteuerung desselben verhindert. Dieser Zweck wäre illusorisch, wenn es den Kantonen freistände, neben der Gebühr des Art. 65, aufgefasst als eine Urteilsgebühr im engern Sinn, weitere Gebühren nach kantonalem Recht zu er- heben, die in beliebiger Höhe festgesetzt werden und insgesamt die Partei in einem weit über den Rahmen des Art. 65 hinausgehenden Masse belasten könnten. Eine Gebühr für die Protokollierung, wie auch für Zwischenurteile, ist in Art. 67 ausdrücklich als in den nach Art. 65 zu beziehenden Beträgen inbegriffen erklärt. Art. 67 hat aber nicht den Sinn, dass andere kantonale Spezialgebühren zulässig seien, sondern spricht das Prinzip der Ausschliesslichkeit der Gebühr des Art. 65 aus im Hinblick auf besonders verbreitete kantonale Spezial gebühren (für die Verneinung der Zulässigkeit weiterer kantonaler Gebühren im Rechtsöffnungsver- Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25. 165 fahren Archiv f. Sch. u. K. IV NI'. 100 und 33; BLUMENSTEIN, Handbuch, 266 n. 17). Es steht immerhin im Belieben der Kantone, ob und wie sie die im Rechtsöffnungsverfahren zu erhebeI!den Gebühren gliedern und wie sie sie bezeichnen wollen, vorausgesetzt, dass der Rahmen des Art. 65 GT und der allgemeinen Bestimmungen dieses Tarifs nicht überschritten wird. Zudem kann ausser den Gebühren im eigentlichen Sinne, d. h, dem Entgelt für die Inan- spruchnahme der Behörden, auch noch der Ersatz von Barauslagen verlangt werden (s. z. B. Art. 11 GT). Aus den Akten ergibt sich nicht, um welche Streit- beträge es sich in den bei den Rechtsöffnungen gehandelt hat. Sollte im Falle Seger der Betrag 1000 Fr. nicht überschritten haben, so überschreiten jedenfalls die verlangten kantonalen Gebühren das nach dem Gebühren- tarif zulässige Mass. Im Falle Comptoir de vente war, nach der Urteilsgebühr zu schliessen, der Streitbetrag über 1000 Fr. Dann konnte unter verschiedenen Titeln eine Gesamtgebühr von 20 Fr. erhoben werden und die Rechnung von 20 Fr. 40 Cts. überschreitet wohl das bundesrechtlich zulässige Mass nicht, da sie auch Porti einschliesst. Die beiden Gebührenrechnungen sind daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen einer Revision zu unter- ziehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und demgemäss der Entscheid des Dreier- gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 1928 auf- gehoben. Vgl. auch Nr. 24. - Voir aussi n° 24. IV. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 24. - Voir n° 24.