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54_I_161

BGE 54 I 161

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

schaftsbetriebes selber und in dessen unmittelbarer

Umgebung zugelassen. Es kommen damit naeh den

Ausführungen des Regierungsrats. die nicht auf ihre

Richtigkeit überprüft werden können, nur solche Fahr-

zeuge in Betracht, welche auch das offene Feld befahren

können und deshalb zufolge ihres geringen Gewichts

(die Raupentraktoren auch zufolge ihrer geringen Ge-

sehwindigkeit) die Strassen, die sie überdies nur auf

kurze Strecken benutzen. nicht in dem Mass in Anspruch

nehmen, wie die für den Fern-Strassenverkehr geschaf-

fenen Fahrzeuge. Dass keine Bevorzugung der Land-

wirtschaft beabsichtigt ist. folgt aus der der Baudirektion

erteilten Ermächtigung, bei ähnlichen Verhältnissen in

andern Betrieben weitere Ausnahmen vom Verbot zu

bewilligen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen in dem

Sinn, dass das in § 1 Art. 51 Ziff. 5 des angefochtenen

Dekrets für die auf dessen Inkrafttreten mit einer ber-

nischen Verkehrsbewilligung ausgewiesenen Anhänger

an Motorlastwagen eingeräumte Recht zu deren Weiter-

benützung bis Ende 1932 in gleicher Weise auch für

die auf diesen Zeitpunkt ausgewiesenen Motorlastwagen-

anhänger mit Standort in andern Kantonen eingeräumt

werden muss.

Im übrigen werden die Rekurse abgewiesen.

;11.

HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Vgl. Nr. 24. -

Voir n° 24~

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25.

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III. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTS

FORCEj DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

25. Urteil vom 18. Juli 1928

i. S. Seger und. Genossen gegen Basel-Stad.t.

Art. 2 Üb.-Best .. z. BV, Art. 16 SchKG. Zuständigkeit des

Bundesrates zur Festsetzung des Gebührentarifes für das

Rechtsöffnungsverfahren (Erw. 2).

Bei der Festsetzung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens

darf der von Art. 65 GT z. SchKG nnd den allgemeinen

Bestimmungen dieses Tarifs gegebene Rahmen nicht über-

schritten werden (Erw. 3).

A. -

In der Rechtsöffnungssache A. Seger c. E. Bol-

liger berechnete die Zivilgerichtsschreiberei von Basel-

Stadt folgende Gebühren: « Eintrag 2 Fr., Protokoll und

Beilagen 1 Fr. 90 Cts., Vorladungen und Porti 3 Fr .. 60 Cts.,

Urteil 5 Fr. », und in der Rechtsöffnungssache Comptoir

de vente des fabricants landais de produits resineux c.

Steffen wurden die Gebühren wie folgt berechnet: « Ein-

trag 2 Fr., Protokoll und Beilagen 4 Fr. 70 Cts., Vor-

ladungen und Porti 3 Fr. 70 Cts., Urteil 10 Fr. »

Über diese Gebührenberechnung, die unbestrittener-

massen demkantonalen Gesetz über die Gerichtsgebühren

vom 22. Juni 1922 entspricht, hat sich Advokat Dr. Scheid-

egger in Basel namens des Seger und des Comptoir de

vente, denen die Gebühren aufgelegt worden sind, beim

Dreiergericht von Basel-Stadt beschwert, weil sie im

Widerspruch stehe mit dem eidg. Gebührentarif zum

SchKG vom 23. Dezember 1919 (GS 1920 S. 1 ff.),~speziell

dessen Art. 65. Am 15. Mai 1928 hat das Dreiergericht

die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen :

Art. 65 GT regle nur die Urteilsgebühr in Rechtsöffnungs-

sachen und schliesse nicht aus, dass der kantonale

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Staatsrecht.

Richter für seine übrigen Bemühungen weitere Gebühren

verrechne. Andernfalls wäre dem Umfange der richter-

lichen Inanspruchnahme nicht Rechnung getragen~ der

sehr verschieden sein könne.

Zum mindesten lägen

berechtigte Zweifel vor über die Auslegung des GT.

und deshalb bestehe für das Dreiergericht kein Grund,

von der schon bald 4O-jährigen Praxis abzuweichen und

die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens ausschliesslich

nach dem eidg. GT zu berechnen.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Scheid-

egger namens des Seger und des Comptoir 'de vente des

fabricants landais de produits resineux, sowie im eigenen

Namen (nach § 44 ZPO haftet für die erstinstanzlichen

Gerichtskosten nicht nur der Kläger, sondern auch der-

jenige, der. in seinem .Namen die Klage einreicht) den

staatsrechtlichen Rekurs ergriffen wegen Anwendung

kantonalen statt eidgenössischen Rechts. Es wird aus-

geführt, dass nach dem eidg. GT im Rechtsöffnungsver-

fahren keine andern als die in Art. 65, 7 und 11 vor-

gesehenen Gebühren erhoben werden dürften.

C. -

Das Dreiergericht von Basel-Stadt hat die

Abweisung beantragt. Es verweist auf die Motive seines

Entscheides und eine Vernehmlassung der Zivilgerichts-

schreiberei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es wird in der Antwort nicht geltend gemacht

und ist auch nicht ersichtlich, dass gegen den Entscheid

des Dreiergerichts eine Beschwerde an das Appellations-

gericht hätte ergriffen werden können. Der kantonale

Instanzenzug erscheint also als erschöpft.

Die zivil-

rechtliehe Beschwerde nach Art. 87 1 OG wäre nicht

möglich gewesen, da der angefochtene Entscheid kein

solcher in einer Zivilsache ist.

Der staatsrechtliche

Rekurs ist daher zulässig.

2. -

Sofern der kantonale Richter statt des eidg. GT

zum SchKG zu Unrecht kantonales Gebührenrecht ange-

Derogatorische Kraft des Bundesreehts. N° 25.

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wendet haben sollte, wäre der Vorrang des eidgenössischen

vor dem kantonalen Recht verkannt.

Art. 65 des eidg. GT zum SchKG vom 23. Dezember

1919, der sich im Abschnitt : « Gebühren des Richter-

amtes in Betreibungs- und Konkurssachen » befindet,

lautet: « Für einen Entscheid über Rechtsöffllung oder

Bewilligung des Rechtsvorschlages, sowie über Auf-

hebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85

des Bundesgesetzes beträgt die Gebühr in jeder Instanz:

bei einem Streitbetrage bis 1000 Fr. = 1-5 Fr., bei

einem Streitbetrage über 1000 Fr.

= 5-20 Fr. -

Hierzu kommt im Falle der Weiterziehung eine Gebühr

von 5 Fr. »

Ferner bestimmt Art. 67 : « In den nach Art. 64 bis

66 zu beziehenden Beträgen ist die Gebühr für die

Protokollierung, sowie für allfällige Zwischenurteile

inbegriffen. »

In der Vernehmlassung der Zivilgerichtsschreiberei

werden zu Unrecht Zweifel darüber geäussert, ob der

Bundesrat nicht durch Einbeziehung des Rechtsöffnungs-

verfahrens in den GT die in Art. 25 SchKG getroffene

Ausscheidung der Kompetenzen überschritten habe.

Art. 16 Abs. I des Gesetzes sagt ganz allgemein: ({ Der

Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.» Das bezieht

sich dem Wortlaut nach auch auf das richterliche Ver-

fahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, das

im Bundesgesetz vorgesehen und wenigstens in den

Grundzügen geregelt ist, wenn auch im übrigen die

Ordnung des Verfahrens den Kantonen überlassen ist

(Art. 25). Auch für dieses richterliche Verfahren besteht

das Bedürfnis nach einheitlicher Festsetzung der Ge-

bühren in einer Höhe, die der Natur und dem Zwecke des

Betreibungs- und Konkursverfahrens angemessen ist.

Das gilt gerade auch für das Rechtsöffnungsverfahren,

das ja nur ein richterliches Inzident des Betreibungs-

verfahrens ist.

Das Bundesgericht hat den Art. 16

Abs. II dahin ausgelegt, dass zu den im Betreibungs-

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Staatsrecht.

und Konkursverfahren errichteten Schriftstücken, die

stempelfrei sind, auch die im Rechtsöffnungsverfahren

errichteten und verwendeten Schriftstücke gehören

(BGE 50 I 56). Umso weniger können Bedenken dagegen

bestehen, dass Abs. I von Art. 16, der allgemeiner lautet,

auch speziell auf das Rechtsöffnungsverfahren bezogen

wird.

3. -

Die Gebühren, die Art. 65 für einen Entscheid

über Rechtsöffnung (und andere richterliche Entscheide)

vorsieht, sind nicht blosse Urteilsgebühren, sondern

Gebühren für das Verfahren überhaupt (neben denen

höchstens noch solche Gebühren erhoben werden dürfen,

die sich aus den allgemeinen Bestimmungen des eidg. GT

zum SchKG ergeben, s. etwa Art. 7, 11 Abs. 2). Das

folgt aus dem Zweck der Bestimmung, der, wie bereits

angedeutet, darin besteht, in einheitlicher Weise für

das ganze Gebiet der Schweiz die Abgabe zu bestimmen,

welche die Partei im Rechtsöffnungsverfahren für die

Inanspruchnahme der richterlichen· Behörden zu ent-

richten hat, und zwar in einer Weise, die für dieses Ver-

fahren als Zwischenakt des Betreibungsverfahrens als

angemessen erscheint und eine zu· grosse Verteuerung

desselben verhindert.

Dieser Zweck wäre illusorisch,

wenn es den Kantonen freistände, neben der Gebühr

des Art. 65, aufgefasst als eine Urteilsgebühr im engern

Sinn, weitere Gebühren nach kantonalem Recht zu er-

heben, die in beliebiger Höhe festgesetzt werden und

insgesamt die Partei in einem weit über den Rahmen

des Art. 65 hinausgehenden Masse belasten könnten.

Eine Gebühr für die Protokollierung, wie auch für

Zwischenurteile, ist in Art. 67 ausdrücklich als in den

nach Art. 65 zu beziehenden Beträgen inbegriffen erklärt.

Art. 67 hat aber nicht den Sinn, dass andere kantonale

Spezialgebühren zulässig seien, sondern spricht das

Prinzip der Ausschliesslichkeit der Gebühr des Art. 65

aus im Hinblick auf besonders verbreitete kantonale

Spezial gebühren (für die Verneinung der Zulässigkeit

weiterer kantonaler Gebühren im Rechtsöffnungsver-

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25.

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fahren Archiv f. Sch. u. K. IV NI'. 100 und 33;

BLUMENSTEIN, Handbuch, 266 n. 17).

Es steht immerhin im Belieben der Kantone, ob und

wie sie die im Rechtsöffnungsverfahren zu erhebeI!den

Gebühren gliedern und wie sie sie bezeichnen wollen,

vorausgesetzt, dass der Rahmen des Art. 65 GT und

der allgemeinen Bestimmungen dieses Tarifs nicht

überschritten wird. Zudem kann ausser den Gebühren

im eigentlichen Sinne, d. h, dem Entgelt für die Inan-

spruchnahme der Behörden, auch noch der Ersatz von

Barauslagen verlangt werden (s. z. B. Art. 11 GT).

Aus den Akten ergibt sich nicht, um welche Streit-

beträge es sich in den bei den Rechtsöffnungen gehandelt

hat. Sollte im Falle Seger der Betrag 1000 Fr. nicht

überschritten haben, so überschreiten jedenfalls die

verlangten kantonalen Gebühren das nach dem Gebühren-

tarif zulässige Mass. Im Falle Comptoir de vente war,

nach der Urteilsgebühr zu schliessen, der Streitbetrag

über 1000 Fr. Dann konnte unter verschiedenen Titeln

eine Gesamtgebühr von 20 Fr. erhoben werden und die

Rechnung von 20 Fr. 40 Cts. überschreitet wohl das

bundesrechtlich zulässige Mass nicht, da sie auch Porti

einschliesst.

Die beiden Gebührenrechnungen sind daher im Sinne

der vorstehenden Erwägungen einer Revision zu unter-

ziehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und demgemäss der Entscheid des Dreier-

gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 1928 auf-

gehoben.

Vgl. auch Nr. 24. -

Voir aussi n° 24.

IV. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

Vgl. Nr. 24. -

Voir n° 24.