Volltext (verifizierbarer Originaltext)
160
Staatsrecht.
schaftsbetriebes selber und in dessen unmittelbarer
Umgebung zugelassen. Es kommen damit naeh den
Ausführungen des Regierungsrats. die nicht auf ihre
Richtigkeit überprüft werden können, nur solche Fahr-
zeuge in Betracht, welche auch das offene Feld befahren
können und deshalb zufolge ihres geringen Gewichts
(die Raupentraktoren auch zufolge ihrer geringen Ge-
sehwindigkeit) die Strassen, die sie überdies nur auf
kurze Strecken benutzen. nicht in dem Mass in Anspruch
nehmen, wie die für den Fern-Strassenverkehr geschaf-
fenen Fahrzeuge. Dass keine Bevorzugung der Land-
wirtschaft beabsichtigt ist. folgt aus der der Baudirektion
erteilten Ermächtigung, bei ähnlichen Verhältnissen in
andern Betrieben weitere Ausnahmen vom Verbot zu
bewilligen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen in dem
Sinn, dass das in § 1 Art. 51 Ziff. 5 des angefochtenen
Dekrets für die auf dessen Inkrafttreten mit einer ber-
nischen Verkehrsbewilligung ausgewiesenen Anhänger
an Motorlastwagen eingeräumte Recht zu deren Weiter-
benützung bis Ende 1932 in gleicher Weise auch für
die auf diesen Zeitpunkt ausgewiesenen Motorlastwagen-
anhänger mit Standort in andern Kantonen eingeräumt
werden muss.
Im übrigen werden die Rekurse abgewiesen.
;11.
HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 24. -
Voir n° 24~
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25.
161
III. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS
FORCEj DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
25. Urteil vom 18. Juli 1928
i. S. Seger und. Genossen gegen Basel-Stad.t.
Art. 2 Üb.-Best .. z. BV, Art. 16 SchKG. Zuständigkeit des
Bundesrates zur Festsetzung des Gebührentarifes für das
Rechtsöffnungsverfahren (Erw. 2).
Bei der Festsetzung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens
darf der von Art. 65 GT z. SchKG nnd den allgemeinen
Bestimmungen dieses Tarifs gegebene Rahmen nicht über-
schritten werden (Erw. 3).
A. -
In der Rechtsöffnungssache A. Seger c. E. Bol-
liger berechnete die Zivilgerichtsschreiberei von Basel-
Stadt folgende Gebühren: « Eintrag 2 Fr., Protokoll und
Beilagen 1 Fr. 90 Cts., Vorladungen und Porti 3 Fr .. 60 Cts.,
Urteil 5 Fr. », und in der Rechtsöffnungssache Comptoir
de vente des fabricants landais de produits resineux c.
Steffen wurden die Gebühren wie folgt berechnet: « Ein-
trag 2 Fr., Protokoll und Beilagen 4 Fr. 70 Cts., Vor-
ladungen und Porti 3 Fr. 70 Cts., Urteil 10 Fr. »
Über diese Gebührenberechnung, die unbestrittener-
massen demkantonalen Gesetz über die Gerichtsgebühren
vom 22. Juni 1922 entspricht, hat sich Advokat Dr. Scheid-
egger in Basel namens des Seger und des Comptoir de
vente, denen die Gebühren aufgelegt worden sind, beim
Dreiergericht von Basel-Stadt beschwert, weil sie im
Widerspruch stehe mit dem eidg. Gebührentarif zum
SchKG vom 23. Dezember 1919 (GS 1920 S. 1 ff.),~speziell
dessen Art. 65. Am 15. Mai 1928 hat das Dreiergericht
die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen :
Art. 65 GT regle nur die Urteilsgebühr in Rechtsöffnungs-
sachen und schliesse nicht aus, dass der kantonale
162
Staatsrecht.
Richter für seine übrigen Bemühungen weitere Gebühren
verrechne. Andernfalls wäre dem Umfange der richter-
lichen Inanspruchnahme nicht Rechnung getragen~ der
sehr verschieden sein könne.
Zum mindesten lägen
berechtigte Zweifel vor über die Auslegung des GT.
und deshalb bestehe für das Dreiergericht kein Grund,
von der schon bald 4O-jährigen Praxis abzuweichen und
die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens ausschliesslich
nach dem eidg. GT zu berechnen.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Scheid-
egger namens des Seger und des Comptoir 'de vente des
fabricants landais de produits resineux, sowie im eigenen
Namen (nach § 44 ZPO haftet für die erstinstanzlichen
Gerichtskosten nicht nur der Kläger, sondern auch der-
jenige, der. in seinem .Namen die Klage einreicht) den
staatsrechtlichen Rekurs ergriffen wegen Anwendung
kantonalen statt eidgenössischen Rechts. Es wird aus-
geführt, dass nach dem eidg. GT im Rechtsöffnungsver-
fahren keine andern als die in Art. 65, 7 und 11 vor-
gesehenen Gebühren erhoben werden dürften.
C. -
Das Dreiergericht von Basel-Stadt hat die
Abweisung beantragt. Es verweist auf die Motive seines
Entscheides und eine Vernehmlassung der Zivilgerichts-
schreiberei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Es wird in der Antwort nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich, dass gegen den Entscheid
des Dreiergerichts eine Beschwerde an das Appellations-
gericht hätte ergriffen werden können. Der kantonale
Instanzenzug erscheint also als erschöpft.
Die zivil-
rechtliehe Beschwerde nach Art. 87 1 OG wäre nicht
möglich gewesen, da der angefochtene Entscheid kein
solcher in einer Zivilsache ist.
Der staatsrechtliche
Rekurs ist daher zulässig.
2. -
Sofern der kantonale Richter statt des eidg. GT
zum SchKG zu Unrecht kantonales Gebührenrecht ange-
Derogatorische Kraft des Bundesreehts. N° 25.
163
wendet haben sollte, wäre der Vorrang des eidgenössischen
vor dem kantonalen Recht verkannt.
Art. 65 des eidg. GT zum SchKG vom 23. Dezember
1919, der sich im Abschnitt : « Gebühren des Richter-
amtes in Betreibungs- und Konkurssachen » befindet,
lautet: « Für einen Entscheid über Rechtsöffllung oder
Bewilligung des Rechtsvorschlages, sowie über Auf-
hebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85
des Bundesgesetzes beträgt die Gebühr in jeder Instanz:
bei einem Streitbetrage bis 1000 Fr. = 1-5 Fr., bei
einem Streitbetrage über 1000 Fr.
= 5-20 Fr. -
Hierzu kommt im Falle der Weiterziehung eine Gebühr
von 5 Fr. »
Ferner bestimmt Art. 67 : « In den nach Art. 64 bis
66 zu beziehenden Beträgen ist die Gebühr für die
Protokollierung, sowie für allfällige Zwischenurteile
inbegriffen. »
In der Vernehmlassung der Zivilgerichtsschreiberei
werden zu Unrecht Zweifel darüber geäussert, ob der
Bundesrat nicht durch Einbeziehung des Rechtsöffnungs-
verfahrens in den GT die in Art. 25 SchKG getroffene
Ausscheidung der Kompetenzen überschritten habe.
Art. 16 Abs. I des Gesetzes sagt ganz allgemein: ({ Der
Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.» Das bezieht
sich dem Wortlaut nach auch auf das richterliche Ver-
fahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, das
im Bundesgesetz vorgesehen und wenigstens in den
Grundzügen geregelt ist, wenn auch im übrigen die
Ordnung des Verfahrens den Kantonen überlassen ist
(Art. 25). Auch für dieses richterliche Verfahren besteht
das Bedürfnis nach einheitlicher Festsetzung der Ge-
bühren in einer Höhe, die der Natur und dem Zwecke des
Betreibungs- und Konkursverfahrens angemessen ist.
Das gilt gerade auch für das Rechtsöffnungsverfahren,
das ja nur ein richterliches Inzident des Betreibungs-
verfahrens ist.
Das Bundesgericht hat den Art. 16
Abs. II dahin ausgelegt, dass zu den im Betreibungs-
164
Staatsrecht.
und Konkursverfahren errichteten Schriftstücken, die
stempelfrei sind, auch die im Rechtsöffnungsverfahren
errichteten und verwendeten Schriftstücke gehören
(BGE 50 I 56). Umso weniger können Bedenken dagegen
bestehen, dass Abs. I von Art. 16, der allgemeiner lautet,
auch speziell auf das Rechtsöffnungsverfahren bezogen
wird.
3. -
Die Gebühren, die Art. 65 für einen Entscheid
über Rechtsöffnung (und andere richterliche Entscheide)
vorsieht, sind nicht blosse Urteilsgebühren, sondern
Gebühren für das Verfahren überhaupt (neben denen
höchstens noch solche Gebühren erhoben werden dürfen,
die sich aus den allgemeinen Bestimmungen des eidg. GT
zum SchKG ergeben, s. etwa Art. 7, 11 Abs. 2). Das
folgt aus dem Zweck der Bestimmung, der, wie bereits
angedeutet, darin besteht, in einheitlicher Weise für
das ganze Gebiet der Schweiz die Abgabe zu bestimmen,
welche die Partei im Rechtsöffnungsverfahren für die
Inanspruchnahme der richterlichen· Behörden zu ent-
richten hat, und zwar in einer Weise, die für dieses Ver-
fahren als Zwischenakt des Betreibungsverfahrens als
angemessen erscheint und eine zu· grosse Verteuerung
desselben verhindert.
Dieser Zweck wäre illusorisch,
wenn es den Kantonen freistände, neben der Gebühr
des Art. 65, aufgefasst als eine Urteilsgebühr im engern
Sinn, weitere Gebühren nach kantonalem Recht zu er-
heben, die in beliebiger Höhe festgesetzt werden und
insgesamt die Partei in einem weit über den Rahmen
des Art. 65 hinausgehenden Masse belasten könnten.
Eine Gebühr für die Protokollierung, wie auch für
Zwischenurteile, ist in Art. 67 ausdrücklich als in den
nach Art. 65 zu beziehenden Beträgen inbegriffen erklärt.
Art. 67 hat aber nicht den Sinn, dass andere kantonale
Spezialgebühren zulässig seien, sondern spricht das
Prinzip der Ausschliesslichkeit der Gebühr des Art. 65
aus im Hinblick auf besonders verbreitete kantonale
Spezial gebühren (für die Verneinung der Zulässigkeit
weiterer kantonaler Gebühren im Rechtsöffnungsver-
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25.
165
fahren Archiv f. Sch. u. K. IV NI'. 100 und 33;
BLUMENSTEIN, Handbuch, 266 n. 17).
Es steht immerhin im Belieben der Kantone, ob und
wie sie die im Rechtsöffnungsverfahren zu erhebeI!den
Gebühren gliedern und wie sie sie bezeichnen wollen,
vorausgesetzt, dass der Rahmen des Art. 65 GT und
der allgemeinen Bestimmungen dieses Tarifs nicht
überschritten wird. Zudem kann ausser den Gebühren
im eigentlichen Sinne, d. h, dem Entgelt für die Inan-
spruchnahme der Behörden, auch noch der Ersatz von
Barauslagen verlangt werden (s. z. B. Art. 11 GT).
Aus den Akten ergibt sich nicht, um welche Streit-
beträge es sich in den bei den Rechtsöffnungen gehandelt
hat. Sollte im Falle Seger der Betrag 1000 Fr. nicht
überschritten haben, so überschreiten jedenfalls die
verlangten kantonalen Gebühren das nach dem Gebühren-
tarif zulässige Mass. Im Falle Comptoir de vente war,
nach der Urteilsgebühr zu schliessen, der Streitbetrag
über 1000 Fr. Dann konnte unter verschiedenen Titeln
eine Gesamtgebühr von 20 Fr. erhoben werden und die
Rechnung von 20 Fr. 40 Cts. überschreitet wohl das
bundesrechtlich zulässige Mass nicht, da sie auch Porti
einschliesst.
Die beiden Gebührenrechnungen sind daher im Sinne
der vorstehenden Erwägungen einer Revision zu unter-
ziehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und demgemäss der Entscheid des Dreier-
gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 1928 auf-
gehoben.
Vgl. auch Nr. 24. -
Voir aussi n° 24.
IV. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. Nr. 24. -
Voir n° 24.