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54_II_357

BGE 54 II 357

Bundesgericht (BGE) · 1927-05-04 · Deutsch CH
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356 Familienrecht. N°. 66.- proben, ob es ihm möglich sei, über die erlittene Unbill hinwegzukommen und die eheliche Gemeinschaft trotz Kenntnis der ihm bisher unbekannt gebliebenen Tat- sachen fortzusetzen. Eine Verzeihung kann vielmehr nur dann als erfolgt erachtet werden, wenn diese aus- drücklich erklärt worden ist oder sich aus dem Verhalten des Klägers unzweideutig ergibt. Das ist vorliegend nicht der' Fall. Gegenteils geht aus der von bei den Parteien am 4. Mai 1927 unterzeichneten Erklärung hervor, dass der Kläger sich die Einreichung der Ungültigkeits- klage ausdrücklich vorbehalten hat, für den Fall, dass ee; ihm - was dann auch eintraf - nicht gelingen sollte, den von der Beklagten begangenen Fehltritt zu vergessen. ................................................. Und endlich hat auch die Vorinstanz mit Recht von einer Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Bei- trägen an die Unterhalts- und Erziehungskosten des der Beklagten zugesprochenen Kinde!,! abgesehen; denn nachdem die Beklagte selber zugestehen musste, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes sei und sie deshalb seinerzeit auch schriftlich ausdrücklich auf derartige. Beiträge verzichtet hat, kann dem Kläger nicht zuge- mutet werden, der Beklagten solche Alimente zu leisten, zum mindesten so lange nicht.· als die Beklagte in der Lage ist, allein für diese Kosten aufzukommen (vgJ. auchGMüR, Kommentar zu. Art. 156 ZGB Note 13 Abs. 2 S. 255). Dem kann die Beklagte nicht entgegen- halten, der Kläger habe ihr durch die verspätete Ein- reichung der Ehelichkeits-Anfechtungsklage verunmög- licht, gegen S. eine VaterSchaftsklage anzustrengen. Dieses Risiko hat die Beklagte seinerzeit, als sie die fragliche Erklärung unterschrieb, in den Kauf genommen, weil sie dem Kläger den Versuch, die Ehe aufrecht zu erhalten, erleichtern wollte; dass abef dieser Versuch. der dann scheiterte, vom Kläger von Anfang an gar nicht ernsthaft unternommen worden sei,hat d~e Beklagte selber·, nicht behauptet. Erbrecht. N° 67. 357 Die Frage, ob und unter welchen Umständen allen- falls dem Kinde persönlich ein Unterstützungs anspruch gegen den Kläger auf Grund von Art. 328 ZGB zustehe, ist, da keine bezügliche Klage von Seiten des Kindes vorliegt, heute nicht zu entscheiden und soll ausdrück- lich offen gelassen werden.

11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

67. Auszug aus clam t1rteU der II. Zi'lilabteUung 'V0Dl 1 No'Vember 1928

i. S. 10th gegen Ineichen Ir. Gen. Unaültigkeit des e i gen h ä n d i gen T e s t a m e n t e s, d~ssen Errichtungsdatum in der Urkunde selbst nicht wahrheitsgemäss angegeben ist (Erw. 1). Der Beweis für die Unrichtigkeit des Datums braucht nicbt notwendig aus der Urkunde selbst gezogen zu werden (Erw. 2). Art. 505 ZGB.

1. - Der Gesetzgeber hat das Institut des eigen- händigen Testamentes, das einem Teil der kantonalen Rechte fremd war, nicht ohne Bedenken eingeführt, weil die damit ermöglichte Freiheit in der Testamentserrich- tung erhebliche Gefahren in sich birgt : Erleichterung einer Fälschung oder Beseitigung des Testamentes durch einen interessierten Erben, sowie einer Beeinflussung des Erblassers bei der ErricPtung U.S.w. Diese Gründe haben zur Aufstellung der ~ormvorschriften in Art. 505 ZGB geführt und rechtfertigen es auch, dass die Einhaltung dieser Formen strikte gefordert wird. Hievon ausgehend hat das Bundesgericht u. a. entschieden, dass die Unter- schrift die der Testator auf dem Briefumschlag, der das eigenhändige Testament enthielt, angebracht hatte, die auf dem Testament fehlende Unterschrift nicht ersetzen AS 54 II - 1928 26 358 Erbrecht. N0 67. könne, wenn der Umschlag nicht offensichtlich als Fortse~zung des Testamentes erscheine (BGE 40 II 193), dass eme auf dem Briefbogen vorgedruckte Ortsangabe nicht gültig sei (BGE 49 11 10), dass die Angabe des Errichtungsortes nicht fehlen dürfe und die Angabe des Wohnortes zur Zeit der Errichtung nicht genüge (BGE 50 II 6), dass ein Datum ( Porrentruy le 10 avril 191 » ungenügend sei (BGE 45 II 151). Insbesondere hat dan Bundesgericht verlangt, dass die Angabe sowohl über den Errichtungsort als auch über den Errichtungstag wahr sein müsse (BGE 45 11 354 und 50 11 6), und zwar wurde entgegen der freieren Auffassung von ESCHER, Komm. ZGB Art. 505 S. 91, in Übereinstim- mung mit TuoR, Komm. ZGB Art. 505 S. 327: und in Anlehnung an die französische Doktrin und Praxis (vgJ. BAUDRy-LACANTINERIE et COLIN, Traite des Donations entre vifs et des Testaments, 11 p. 51, PLANIOL, Traite de droit civil, Vlle M., 111 p. 666, ferner COLIN et CAPITANT Cour eIementaire de droit civil, H, p. 848) festgestellt: dass die absichtlich unrichtige Datierung das Testament ungültig mache und dass auch ein infolge eines biossen Versehens unrichtig datiertes Testament ebenfalls ungültig sei, wenn der Mangel nicht an Hand der Testamentsurkunde selbst behoben werden könne. Die Rechtfertigung dieser strengen Praxis ergibt sich aus der Wichtigkeit, die dem Errjchtungsdatum zukommt : Es ist massgebend für die Rangordnung unter mehreren Testamenten (Art. 511 ZGB) und nach ihm hat sich die Feststellung zu richten, ob der Testator zur Zeit der Errichtung testierfähig war. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass die französische Praxis und Literatur zu diesem Resultat gelangt ist, obwohl Art. 970 des Code civil im Gegensatz zum Art. 505 ZGB nicht ausdrücklich die Angabe des Tages «der Errichtung» vorschreibt. Um so weniger besteht angesichts der präzisen Vorschrift des Art. 505 ZGB ein Grund. von diesem Standpunkt abzugehen. Erbrecht. N° 67. 359

2. - Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt, dass die Erblasserin das Testament nicht am 16. Juli 1924, sondern erst an einem nicht näher bestimmbaren Tag im September 1924 errichtet hat. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und, da sie sich nicht als aktenwidrig erweist und vom Beklagten auch nicht als aktenwidrig angefochten worden ist, für das Bundesgericht verbindlich. Abzulehnen ist die Ansicht des Beklagten, dass der Beweis für die Umichtigkeit des Datums nur durch die Testamentsurkunde selbst geführt werden dürfe. Der Hinweis auf den Entscheid BGE 51 II S. 370 in Sachen Rebmann geht deswegen fehl, weHes sich dort nicht um den Nachweis eines Mangels, sondern darüber hinaus um die. Frage handelte, ob ein der Urkunde fehlendes Requisit durch ausserhalb der Urkunde liegende Um- stände ersetzt werden könne .. Das .musste verneint wer- den, weil die Verfügung selbst trotz dem Nachweis dessen, -was der Erblasser geschrieben hätte, wenn er sich der Folgen· der Unterlassung bewusst wäre, weiterhin mit dem Formmangel behaftet bleibt. Im vorliegenden Fall ist dagegen nur zu untersuchen, ob die Angaben des Test~entes dem Gesetz insofern nicht genügen, als sie nicht den Tatsachen entsprechen, und dieser Beweis ist an keinerlei Vorschriften gebunden ; er kann daher durch jede Art von Beweismitteln erbracht werden, vorausgesetzt nur, dass diese geeignet sind, dem Richter die Überzeugung von der Unrichtigkeit des Datums zu verschaffen (vgl. BGE-51 Il S. 7 unten).

3. - Das angefochtene Testament enthält keinerlei Anhaltspunkte, an Hand welcher das wahre Errichtungs- datum ermittelt werden könnte. Nach den in Erwägung 1 gemachten Ausführungen ist das Testament daher un- gültig unbekümmert darum, ob es sich um eine von der Erblasserin gewollte, bewusst unrichtige Datierung oder um ein biosses Versehen handelt.