opencaselaw.ch

54_II_357

BGE 54 II 357

Bundesgericht (BGE) · 1927-05-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

356

Familienrecht. N°. 66.-

proben, ob es ihm möglich sei, über die erlittene Unbill

hinwegzukommen und die eheliche Gemeinschaft trotz

Kenntnis der ihm bisher unbekannt gebliebenen Tat-

sachen fortzusetzen. Eine Verzeihung kann vielmehr

nur dann als erfolgt erachtet werden, wenn diese aus-

drücklich erklärt worden ist oder sich aus dem Verhalten

des Klägers unzweideutig ergibt. Das ist vorliegend nicht

der' Fall. Gegenteils geht aus der von bei den Parteien

am 4. Mai 1927 unterzeichneten Erklärung hervor,

dass der Kläger sich die Einreichung der Ungültigkeits-

klage ausdrücklich vorbehalten hat, für den Fall, dass

ee; ihm -

was dann auch eintraf -

nicht gelingen sollte,

den von der Beklagten begangenen Fehltritt zu vergessen.

.................................................

Und endlich hat auch die Vorinstanz mit Recht von

einer Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Bei-

trägen an die Unterhalts- und Erziehungskosten des

der Beklagten zugesprochenen Kinde!,! abgesehen; denn

nachdem die Beklagte selber zugestehen musste, dass

der Kläger nicht der Vater des Kindes sei und sie deshalb

seinerzeit auch schriftlich ausdrücklich auf derartige.

Beiträge verzichtet hat, kann dem Kläger nicht zuge-

mutet werden, der Beklagten solche Alimente zu leisten,

zum mindesten so lange nicht.· als die Beklagte in der

Lage ist, allein für diese Kosten aufzukommen (vgJ.

auchGMüR, Kommentar zu. Art. 156 ZGB Note 13

Abs. 2 S. 255). Dem kann die Beklagte nicht entgegen-

halten, der Kläger habe ihr durch die verspätete Ein-

reichung der Ehelichkeits-Anfechtungsklage verunmög-

licht, gegen S. eine VaterSchaftsklage anzustrengen.

Dieses Risiko hat die Beklagte seinerzeit, als sie die

fragliche Erklärung unterschrieb, in den Kauf genommen,

weil sie dem Kläger den Versuch, die Ehe aufrecht zu

erhalten, erleichtern wollte; dass abef dieser Versuch.

der dann scheiterte, vom Kläger von Anfang an gar nicht

ernsthaft unternommen worden sei,hat d~e Beklagte

selber·, nicht behauptet.

Erbrecht. N° 67.

357

Die Frage, ob und unter welchen Umständen allen-

falls dem Kinde persönlich ein Unterstützungs anspruch

gegen den Kläger auf Grund von Art. 328 ZGB zustehe,

ist, da keine bezügliche Klage von Seiten des Kindes

vorliegt, heute nicht zu entscheiden und soll ausdrück-

lich offen gelassen werden.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

67. Auszug aus clam t1rteU der II. Zi'lilabteUung

'V0Dl 1 No'Vember 1928

i. S. 10th gegen Ineichen Ir. Gen.

Unaültigkeit des e i gen h ä n d i gen T e s t a m e n t e s,

d~ssen Errichtungsdatum in der Urkunde selbst nicht

wahrheitsgemäss angegeben ist (Erw. 1).

Der Beweis für die Unrichtigkeit des Datums braucht nicbt

notwendig aus der Urkunde selbst gezogen zu werden

(Erw. 2). Art. 505 ZGB.

1. -

Der Gesetzgeber hat das Institut des eigen-

händigen Testamentes, das einem Teil der kantonalen

Rechte fremd war, nicht ohne Bedenken eingeführt, weil

die damit ermöglichte Freiheit in der Testamentserrich-

tung erhebliche Gefahren in sich birgt : Erleichterung

einer Fälschung oder Beseitigung des Testamentes durch

einen interessierten Erben, sowie einer Beeinflussung des

Erblassers bei der ErricPtung U.S.w. Diese Gründe haben

zur Aufstellung der ~ormvorschriften in Art. 505 ZGB

geführt und rechtfertigen es auch, dass die Einhaltung

dieser Formen strikte gefordert wird. Hievon ausgehend

hat das Bundesgericht u. a. entschieden, dass die Unter-

schrift die der Testator auf dem Briefumschlag, der das

eigenhändige Testament enthielt, angebracht hatte, die

auf dem Testament fehlende Unterschrift nicht ersetzen

AS 54 II -

1928

26

358

Erbrecht. N0 67.

könne, wenn der Umschlag nicht offensichtlich als

Fortse~zung des Testamentes erscheine (BGE 40 II 193),

dass eme auf dem Briefbogen vorgedruckte Ortsangabe

nicht gültig sei (BGE 49 11 10), dass die Angabe des

Errichtungsortes nicht fehlen dürfe und die Angabe des

Wohnortes zur Zeit der Errichtung nicht genüge (BGE

50 II 6), dass ein Datum (Porrentruy le 10 avril 191 »

ungenügend sei (BGE 45 II 151).

Insbesondere hat dan Bundesgericht verlangt, dass die

Angabe sowohl über den Errichtungsort als auch über

den Errichtungstag wahr sein müsse (BGE 45 11 354 und

50 11 6), und zwar wurde entgegen der freieren Auffassung

von ESCHER, Komm. ZGB Art. 505 S. 91, in Übereinstim-

mung mit TuoR, Komm. ZGB Art. 505 S. 327: und in

Anlehnung an die französische Doktrin und Praxis (vgJ.

BAUDRy-LACANTINERIE et COLIN, Traite des Donations

entre vifs et des Testaments, 11 p. 51, PLANIOL, Traite de

droit civil, Vlle M., 111 p. 666, ferner COLIN et CAPITANT

Cour eIementaire de droit civil, H, p. 848) festgestellt:

dass die absichtlich unrichtige Datierung das Testament

ungültig mache und dass auch ein infolge eines biossen

Versehens unrichtig datiertes Testament ebenfalls

ungültig sei, wenn der Mangel nicht an Hand der

Testamentsurkunde selbst behoben werden könne. Die

Rechtfertigung dieser strengen Praxis ergibt sich aus

der Wichtigkeit, die dem Errjchtungsdatum zukommt :

Es ist massgebend für die Rangordnung unter mehreren

Testamenten (Art. 511 ZGB) und nach ihm hat sich die

Feststellung zu richten, ob der Testator zur Zeit der

Errichtung testierfähig war.

Dabei ist noch darauf

hinzuweisen, dass die französische Praxis und Literatur

zu diesem Resultat gelangt ist, obwohl Art. 970 des Code

civil im Gegensatz zum Art. 505 ZGB nicht ausdrücklich

die Angabe des Tages «der Errichtung» vorschreibt.

Um so weniger besteht angesichts der präzisen Vorschrift

des Art. 505 ZGB ein Grund. von diesem Standpunkt

abzugehen.

Erbrecht. N° 67.

359

2. -

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz auf

Grund eines Beweisverfahrens festgestellt, dass die

Erblasserin das Testament nicht am 16. Juli 1924,

sondern erst an einem nicht näher bestimmbaren Tag

im September 1924 errichtet hat. Diese Feststellung ist

tatsächlicher Natur und, da sie sich nicht als aktenwidrig

erweist und vom Beklagten auch nicht als aktenwidrig

angefochten worden ist, für das Bundesgericht verbindlich.

Abzulehnen ist die Ansicht des Beklagten, dass der

Beweis für die Umichtigkeit des Datums nur durch die

Testamentsurkunde selbst geführt werden dürfe. Der

Hinweis auf den Entscheid BGE 51 II S. 370 in Sachen

Rebmann geht deswegen fehl, weHes sich dort nicht

um den Nachweis eines Mangels, sondern darüber hinaus

um die. Frage handelte, ob ein der Urkunde fehlendes

Requisit durch ausserhalb der Urkunde liegende Um-

stände ersetzt werden könne .. Das .musste verneint wer-

den, weil die Verfügung selbst trotz dem Nachweis dessen,

-was der Erblasser geschrieben hätte, wenn er sich der

Folgen· der Unterlassung bewusst wäre, weiterhin mit

dem Formmangel behaftet bleibt.

Im vorliegenden

Fall ist dagegen nur zu untersuchen, ob die Angaben

des Test~entes dem Gesetz insofern nicht genügen,

als sie nicht den Tatsachen entsprechen, und dieser

Beweis ist an keinerlei Vorschriften gebunden; er kann

daher durch jede Art von Beweismitteln erbracht werden,

vorausgesetzt nur, dass diese geeignet sind, dem Richter

die Überzeugung von der Unrichtigkeit des Datums zu

verschaffen (vgl. BGE-51 Il S. 7 unten).

3. -

Das angefochtene Testament enthält keinerlei

Anhaltspunkte, an Hand welcher das wahre Errichtungs-

datum ermittelt werden könnte. Nach den in Erwägung 1

gemachten Ausführungen ist das Testament daher un-

gültig unbekümmert darum, ob es sich um eine von der

Erblasserin gewollte, bewusst unrichtige Datierung oder

um ein biosses Versehen handelt.