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Familienrecht. N°. 66.-
proben, ob es ihm möglich sei, über die erlittene Unbill
hinwegzukommen und die eheliche Gemeinschaft trotz
Kenntnis der ihm bisher unbekannt gebliebenen Tat-
sachen fortzusetzen. Eine Verzeihung kann vielmehr
nur dann als erfolgt erachtet werden, wenn diese aus-
drücklich erklärt worden ist oder sich aus dem Verhalten
des Klägers unzweideutig ergibt. Das ist vorliegend nicht
der' Fall. Gegenteils geht aus der von bei den Parteien
am 4. Mai 1927 unterzeichneten Erklärung hervor,
dass der Kläger sich die Einreichung der Ungültigkeits-
klage ausdrücklich vorbehalten hat, für den Fall, dass
ee; ihm -
was dann auch eintraf -
nicht gelingen sollte,
den von der Beklagten begangenen Fehltritt zu vergessen.
.................................................
Und endlich hat auch die Vorinstanz mit Recht von
einer Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Bei-
trägen an die Unterhalts- und Erziehungskosten des
der Beklagten zugesprochenen Kinde!,! abgesehen; denn
nachdem die Beklagte selber zugestehen musste, dass
der Kläger nicht der Vater des Kindes sei und sie deshalb
seinerzeit auch schriftlich ausdrücklich auf derartige.
Beiträge verzichtet hat, kann dem Kläger nicht zuge-
mutet werden, der Beklagten solche Alimente zu leisten,
zum mindesten so lange nicht.· als die Beklagte in der
Lage ist, allein für diese Kosten aufzukommen (vgJ.
auchGMüR, Kommentar zu. Art. 156 ZGB Note 13
Abs. 2 S. 255). Dem kann die Beklagte nicht entgegen-
halten, der Kläger habe ihr durch die verspätete Ein-
reichung der Ehelichkeits-Anfechtungsklage verunmög-
licht, gegen S. eine VaterSchaftsklage anzustrengen.
Dieses Risiko hat die Beklagte seinerzeit, als sie die
fragliche Erklärung unterschrieb, in den Kauf genommen,
weil sie dem Kläger den Versuch, die Ehe aufrecht zu
erhalten, erleichtern wollte; dass abef dieser Versuch.
der dann scheiterte, vom Kläger von Anfang an gar nicht
ernsthaft unternommen worden sei,hat d~e Beklagte
selber·, nicht behauptet.
Erbrecht. N° 67.
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Die Frage, ob und unter welchen Umständen allen-
falls dem Kinde persönlich ein Unterstützungs anspruch
gegen den Kläger auf Grund von Art. 328 ZGB zustehe,
ist, da keine bezügliche Klage von Seiten des Kindes
vorliegt, heute nicht zu entscheiden und soll ausdrück-
lich offen gelassen werden.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
67. Auszug aus clam t1rteU der II. Zi'lilabteUung
'V0Dl 1 No'Vember 1928
i. S. 10th gegen Ineichen Ir. Gen.
Unaültigkeit des e i gen h ä n d i gen T e s t a m e n t e s,
d~ssen Errichtungsdatum in der Urkunde selbst nicht
wahrheitsgemäss angegeben ist (Erw. 1).
Der Beweis für die Unrichtigkeit des Datums braucht nicbt
notwendig aus der Urkunde selbst gezogen zu werden
(Erw. 2). Art. 505 ZGB.
1. -
Der Gesetzgeber hat das Institut des eigen-
händigen Testamentes, das einem Teil der kantonalen
Rechte fremd war, nicht ohne Bedenken eingeführt, weil
die damit ermöglichte Freiheit in der Testamentserrich-
tung erhebliche Gefahren in sich birgt : Erleichterung
einer Fälschung oder Beseitigung des Testamentes durch
einen interessierten Erben, sowie einer Beeinflussung des
Erblassers bei der ErricPtung U.S.w. Diese Gründe haben
zur Aufstellung der ~ormvorschriften in Art. 505 ZGB
geführt und rechtfertigen es auch, dass die Einhaltung
dieser Formen strikte gefordert wird. Hievon ausgehend
hat das Bundesgericht u. a. entschieden, dass die Unter-
schrift die der Testator auf dem Briefumschlag, der das
eigenhändige Testament enthielt, angebracht hatte, die
auf dem Testament fehlende Unterschrift nicht ersetzen
AS 54 II -
1928
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Erbrecht. N0 67.
könne, wenn der Umschlag nicht offensichtlich als
Fortse~zung des Testamentes erscheine (BGE 40 II 193),
dass eme auf dem Briefbogen vorgedruckte Ortsangabe
nicht gültig sei (BGE 49 11 10), dass die Angabe des
Errichtungsortes nicht fehlen dürfe und die Angabe des
Wohnortes zur Zeit der Errichtung nicht genüge (BGE
50 II 6), dass ein Datum (Porrentruy le 10 avril 191 »
ungenügend sei (BGE 45 II 151).
Insbesondere hat dan Bundesgericht verlangt, dass die
Angabe sowohl über den Errichtungsort als auch über
den Errichtungstag wahr sein müsse (BGE 45 11 354 und
50 11 6), und zwar wurde entgegen der freieren Auffassung
von ESCHER, Komm. ZGB Art. 505 S. 91, in Übereinstim-
mung mit TuoR, Komm. ZGB Art. 505 S. 327: und in
Anlehnung an die französische Doktrin und Praxis (vgJ.
BAUDRy-LACANTINERIE et COLIN, Traite des Donations
entre vifs et des Testaments, 11 p. 51, PLANIOL, Traite de
droit civil, Vlle M., 111 p. 666, ferner COLIN et CAPITANT
Cour eIementaire de droit civil, H, p. 848) festgestellt:
dass die absichtlich unrichtige Datierung das Testament
ungültig mache und dass auch ein infolge eines biossen
Versehens unrichtig datiertes Testament ebenfalls
ungültig sei, wenn der Mangel nicht an Hand der
Testamentsurkunde selbst behoben werden könne. Die
Rechtfertigung dieser strengen Praxis ergibt sich aus
der Wichtigkeit, die dem Errjchtungsdatum zukommt :
Es ist massgebend für die Rangordnung unter mehreren
Testamenten (Art. 511 ZGB) und nach ihm hat sich die
Feststellung zu richten, ob der Testator zur Zeit der
Errichtung testierfähig war.
Dabei ist noch darauf
hinzuweisen, dass die französische Praxis und Literatur
zu diesem Resultat gelangt ist, obwohl Art. 970 des Code
civil im Gegensatz zum Art. 505 ZGB nicht ausdrücklich
die Angabe des Tages «der Errichtung» vorschreibt.
Um so weniger besteht angesichts der präzisen Vorschrift
des Art. 505 ZGB ein Grund. von diesem Standpunkt
abzugehen.
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2. -
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz auf
Grund eines Beweisverfahrens festgestellt, dass die
Erblasserin das Testament nicht am 16. Juli 1924,
sondern erst an einem nicht näher bestimmbaren Tag
im September 1924 errichtet hat. Diese Feststellung ist
tatsächlicher Natur und, da sie sich nicht als aktenwidrig
erweist und vom Beklagten auch nicht als aktenwidrig
angefochten worden ist, für das Bundesgericht verbindlich.
Abzulehnen ist die Ansicht des Beklagten, dass der
Beweis für die Umichtigkeit des Datums nur durch die
Testamentsurkunde selbst geführt werden dürfe. Der
Hinweis auf den Entscheid BGE 51 II S. 370 in Sachen
Rebmann geht deswegen fehl, weHes sich dort nicht
um den Nachweis eines Mangels, sondern darüber hinaus
um die. Frage handelte, ob ein der Urkunde fehlendes
Requisit durch ausserhalb der Urkunde liegende Um-
stände ersetzt werden könne .. Das .musste verneint wer-
den, weil die Verfügung selbst trotz dem Nachweis dessen,
-was der Erblasser geschrieben hätte, wenn er sich der
Folgen· der Unterlassung bewusst wäre, weiterhin mit
dem Formmangel behaftet bleibt.
Im vorliegenden
Fall ist dagegen nur zu untersuchen, ob die Angaben
des Test~entes dem Gesetz insofern nicht genügen,
als sie nicht den Tatsachen entsprechen, und dieser
Beweis ist an keinerlei Vorschriften gebunden; er kann
daher durch jede Art von Beweismitteln erbracht werden,
vorausgesetzt nur, dass diese geeignet sind, dem Richter
die Überzeugung von der Unrichtigkeit des Datums zu
verschaffen (vgl. BGE-51 Il S. 7 unten).
3. -
Das angefochtene Testament enthält keinerlei
Anhaltspunkte, an Hand welcher das wahre Errichtungs-
datum ermittelt werden könnte. Nach den in Erwägung 1
gemachten Ausführungen ist das Testament daher un-
gültig unbekümmert darum, ob es sich um eine von der
Erblasserin gewollte, bewusst unrichtige Datierung oder
um ein biosses Versehen handelt.