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54_II_354

BGE 54 II 354

Bundesgericht (BGE) · 1928-10-04 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht. N° 66.

66. Auszug aus dem t1rteil der II. ZivilabteUung

vom 4. Oktober 1928 i. S. J. gegen J.

Ehe u n g ü 1 t i g k e i t skI a g e.

.

Durch Ver z e i h u n g wird das Klagerecht verwirkt. Die

blosse Tatsache, dass der anfechtende Ehegatte die ehe-

liche Gemeinschaft trotz Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes

noch eine Zeit lang fortgesetzt hat, bildet aber allein noch

kein Indiz dafür, dass eine Verzeihung stattgefunden habe.

Besteht nach erfolgter Ungültigerklärung der Ehe für den

anfechtenden Ehemann eine Pflicht zur Leistung von

U n t e r haI t s bei t r ä g e 11 an die Pflegekosten des

Kindes der Ehefrau, das festgestelltermassen von einem

Dritten gezeugt worden ist, dessen Ehelichkeit aber vom

Ehemann nicht,

bezw.

nicht rechtzeitig,

angefochten

worden ist '?

ZGB Art. 124 Ziffer 2, 125 Ziffer 1, 13:{, 134 Abs. 2, 156, 32R.

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger heiratete die Beklagte, weil diese ihm an-

gegeben hatte, dass sie von ihm schwanger sei. Kurz vor

ihrer nach Eheabschluss erfolgten Niederkunft gestand

sie ihm jedoch zu, dass ein And,erer der Vater des Kindes

sei. Trotzdem setzte der Kläger die eheliche Gemein-

schaft noch einige Zeit lang fort, reichte dann aber

schliesslich doch auf Grund von Art. 123 ff. und 253

ZGB die Eheungültigkeitsklage sowie die Klage auf

Anfechtung der Ehelichkeit .des Kindes ein. Auf letztere

konnte wegen Nichteinhaltung der Frist des Art. 253

ZGB nicht eingetreten werden, während die erstere von

allen Instanzen gutgeheissen wurde.

Aus den Erwägungen:

Nach Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen

des Art. 124 Ziffer 2 und 125 Ziffer 1 ZGB hat das

Bundesgericht hinsichtlich der von der Beklagten erho-

benen Einrede der Verzeihung, sowie bezüglich des

von der Beklagten "gestellten Eventual-Begehrens auf

Familienrecht. N0 66.

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Zusprechung von Beiträgen an die Kosten des Unter-

haltes des Kindes folgendes ausgeführt :

Es kann sich somit einzig fragen, ob der Kläger, der

seine Klage innert der durch Art. 127 ZGB geforderten

Frist von sechs Monaten seit der Entdeckung des

bestehenden Anfechtungsgrundes eingeleitet hat, allen-

falls infolge Verzeihung sein Klagerecht verwirkt habe.

Das muss mit der Vorinstanz vernejnt werden. Zwar kann

der Auffassung des Klägers, dass gegenüber einer Ehe-

ungültigkeitsklage der Klageaufhebungsgrund der Ver-

zeihung überhaupt nicht geltend gemacht werden könne

nicht beigetreten werden. Allerdings enthält das Geset;

für Eh eungültigkeitsklagen, entgegen den für die Schei-

dungsklage geltenden Vorschriften des Art. 137 Abs. 3 und

138 Abs. 3 ZGB, keine ausdrückliche bezügliche Bestim.

mungo Allein daraus darf nicht geschlossen werden, dass

der Gesetzgeber diesen Grundsatz bei der Eheungültig-

keitsklage habe ausschliessen wollen; denn es handelt

sich hiebei um ein allgemeines Rechtsprinzip. Es hat

denn auch das Bundesgericht unter der Herrschaft des

alten Zivilstands- und Ehegesetzes, das auch bei der

S~heidung du Klageaufhebungsgrund der Verzeihung

mcht ausdrücklIch erwähnte, die Verzeihungsfrage jeweils

dennoch geprüft, weil es darin einen ungeschriebenen

Rechtsgrundsatz erblickte (vgl. BGE 10 S. 112). Nun hat

aber die Beklagte vorliegend den Beweis nicht zu erbrin-

gen vermocht, dass der Kläger ihr tatsächlich verziehen

habe; denn in dem biossen Umstande, dass 'dieser nicht

sofort nach Entdeckung des Ungültigkeitsgrundes, d.

h. nachdem ihm die Beklagte ihren Verkehr mit S.

zugestanden, die ehelichen Beziehungen zur Beklagten

abgebrochen hat, darf nicht eine Verzeihung erblickt

werden. Wollte ein solches Verhalten als ein schlüssiges

Indiz für eine Verzeihung gewertet werden, so würde

e~ einem Ehegatten dadurch geradezu verunmöglicht.

dIe Ehe nach Entdeckung des Ungültigkeitsgrundes

dennoch versuchsweise aufrechtzuerhalten, um zu er-

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FamUienrecht. N°. 66.·

proben, ob es ihm möglich sei, über die erlittene Unbill

hinwegzukommen und die eheliche Gemeinschaft trotz

Kenntnis der ihm· bisher unbekannt gebliebenen Tat-

sachen fortzusetzen. Eine Verzeihung kann vielmehr

nur dann als erfolgt erachtet werden, wenn diese aus-

drücklich erklärt worden ist oder sich aus dem Verhalten

des Klägers unzweideutig ergibt. Das ist vorliegend nicht

der· Fall. Gegenteils geht aus der von beiden Parteien

am 4. Mai 1927 unterzeichneten Erklärung hervor.

dass der Kläger sich die Einreichung der Ungültigkeits-

klage ausdrücklich vorbehalten hat, für den Fall, dass

e<; ihm- was dann auch eintraf -

nicht gelingen sollte,

den von der Beklagten begangenen Fehltritt zu vergessen.

............................................ -....

Und endlich hat auch die Vorinstanz mit Recht von

einer Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Bei-

trägen an die Unterhalts- und Erziehungskosten des

der Beklagten zugesprochenen Kinde~ abgesehen; denn

nachdem die Beklagte selber zugestehen musste, dass

der Kläger nicht der Vater des Kindes sei und sie deshalb

seinerzeit auch schriftlich ausdrücklich· auf derartige.

Beiträge verzichtet hat, kann dem Kläger nicht zuge-

mutet werden, der Beklagteu solche Alimente zu leisten,

zum mindesten so lange nicht.· als die Beklagte in der

Lage ist, allein für diese Kosten aufzukommen (vgJ.

auchGMürt, Kommentar ZlL Art. 156 ZGB Note 13

Abs. 2 S. 255). Dem kann die Beklagte nicht entgegen-

halten, der Kläger habe ihr durch die verspätete Ein-

reichung der Ehelichkeits-Anfechtungsklage verunmög-

licht, . gegen S. eine VaterSchaftsklage anzustrengen.

Dieses Risiko hat die Beklagte seinerzeit, als sie die.

fragliche Erklärung unterschrieb, in den Kauf genomme.n,

weil sie dem Kläger den Versuch, die Ehe aufrecht zu

erhalten, erleichtern wollte; dass abeli' dieser Versuch;

der dann scheiterte, vom Kläger von A.J;tfang an gar nicht

ernsthaft. unternommen worden sei, ihat die Beklagte

selber .. nicht behauptet.

Erbrecht. N° 67.

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Die Frage, ob und unter welchen Umständen allen-

falls dem Kinde persönlich ein Unterstützungsanspruch

gegen den Kläger auf Grund von Art. 328 ZGB zustehe,

ist, da keine bezügliche Klage von Seiten des Kindes

vorliegt. heute nicht zu entscheiden und soll ausdrück-

lich offen gelassen werden.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

67. Auszug aus 48m tJrteU der Ir. ZivilabteUung

vom L November l~a

i. S. Both gegen Ineichn 6G Gen.

Ungültigkeit des e i gen h ä n d i gen T e s t a m e n t e s,

dessen Errichtungsdatum in der Urkunde selbst nicht

wahrheitsgemäss angegeben ist (Erw.1).

Der Beweis für die Unrichtigkeit des Datums braucht nicht

notwendig aus der Urkunde selbst gezogen zu werden

(Erw. 2). Art. 505 ZGB.

1. -

Der Gesetzgeber hat das Institut des eigen-

händigen Testamentes, das einem Teil der kantonalen

Rechte fremd war, nicht ohne Bedenken eingeführt, weil

die damit ermöglichte Freiheit in der Testamentserrich-

tung erhebliche Gefahren in sich birgt: Erleichterung

einer Fälschung oder Beseitigung des Testamentes durch

einen interessierten Erben, sowie einer Beeinflussung des

Erblassers bei der Errichtung u.s.w. Diese Gründe haben

zur Aufst!;llung der l"ormvorschriften in Art. 505 ZGB

geführt und rechtfertigen es auch, dass die Einhaltung

dieser Formen strikte gefordert wird. Hievon ausgehend

hat das Bundesgericht u. a. entschieden, dass die Unter-

schrift, die der Testator auf dem Briefumschlag, der das

eigenhändige Testament enthielt, angebracht hatte, die

auf dem Testament fehlende Unterschrift nicht ersetzen

AS 54 11 -

1928

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