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Familienrecht. N° 66.
66. Auszug aus dem t1rteil der II. ZivilabteUung vom 4. Oktober 1928 i. S. J. gegen J. Ehe u n g ü 1 t i g k e i t skI a g e. . Durch Ver z e i h u n g wird das Klagerecht verwirkt. Die blosse Tatsache, dass der anfechtende Ehegatte die ehe- liche Gemeinschaft trotz Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes noch eine Zeit lang fortgesetzt hat, bildet aber allein noch kein Indiz dafür, dass eine Verzeihung stattgefunden habe. Besteht nach erfolgter Ungültigerklärung der Ehe für den anfechtenden Ehemann eine Pflicht zur Leistung von U n t e r haI t s bei t r ä g e 11 an die Pflegekosten des Kindes der Ehefrau, das festgestelltermassen von einem Dritten gezeugt worden ist, dessen Ehelichkeit aber vom Ehemann nicht, bezw. nicht rechtzeitig, angefochten worden ist '? ZGB Art. 124 Ziffer 2, 125 Ziffer 1, 13:{, 134 Abs. 2, 156, 32R. Aus dem Tatbestand: Der Kläger heiratete die Beklagte, weil diese ihm an- gegeben hatte, dass sie von ihm schwanger sei. Kurz vor ihrer nach Eheabschluss erfolgten Niederkunft gestand sie ihm jedoch zu, dass ein And,erer der Vater des Kindes sei. Trotzdem setzte der Kläger die eheliche Gemein- schaft noch einige Zeit lang fort, reichte dann aber schliesslich doch auf Grund von Art. 123 ff. und 253 ZGB die Eheungültigkeitsklage sowie die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit .des Kindes ein. Auf letztere konnte wegen Nichteinhaltung der Frist des Art. 253 ZGB nicht eingetreten werden, während die erstere von allen Instanzen gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: Nach Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 124 Ziffer 2 und 125 Ziffer 1 ZGB hat das Bundesgericht hinsichtlich der von der Beklagten erho- benen Einrede der Verzeihung, sowie bezüglich des von der Beklagten "gestellten Eventual-Begehrens auf Familienrecht. N0 66. :s55 Zusprechung von Beiträgen an die Kosten des Unter- haltes des Kindes folgendes ausgeführt : Es kann sich somit einzig fragen, ob der Kläger, der seine Klage innert der durch Art. 127 ZGB geforderten Frist von sechs Monaten seit der Entdeckung des bestehenden Anfechtungsgrundes eingeleitet hat, allen- falls infolge Verzeihung sein Klagerecht verwirkt habe. Das muss mit der Vorinstanz vernejnt werden. Zwar kann der Auffassung des Klägers, dass gegenüber einer Ehe- ungültigkeitsklage der Klageaufhebungsgrund der Ver- zeihung überhaupt nicht geltend gemacht werden könne nicht beigetreten werden. Allerdings enthält das Geset; für Eh eungültigkeitsklagen , entgegen den für die Schei- dungsklage geltenden Vorschriften des Art. 137 Abs. 3 und 138 Abs. 3 ZGB, keine ausdrückliche bezügliche Bestim. mungo Allein daraus darf nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz bei der Eheungültig- keitsklage habe ausschliessen wollen; denn es handelt sich hiebei um ein allgemeines Rechtsprinzip. Es hat denn auch das Bundesgericht unter der Herrschaft des alten Zivilstands- und Ehegesetzes, das auch bei der S~heidung du Klageaufhebungsgrund der Verzeihung mcht ausdrücklIch erwähnte, die Verzeihungsfrage jeweils dennoch geprüft, weil es darin einen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz erblickte (vgl. BGE 10 S. 112). Nun hat aber die Beklagte vorliegend den Beweis nicht zu erbrin- gen vermocht, dass der Kläger ihr tatsächlich verziehen habe; denn in dem biossen Umstande, dass 'dieser nicht sofort nach Entdeckung des Ungültigkeitsgrundes, d.
h. nachdem ihm die Beklagte ihren Verkehr mit S. zugestanden, die ehelichen Beziehungen zur Beklagten abgebrochen hat, darf nicht eine Verzeihung erblickt werden. Wollte ein solches Verhalten als ein schlüssiges Indiz für eine Verzeihung gewertet werden, so würde e~ einem Ehegatten dadurch geradezu verunmöglicht. dIe Ehe nach Entdeckung des Ungültigkeitsgrundes dennoch versuchsweise aufrechtzuerhalten, um zu er- 356 FamUienrecht. N°. 66.· proben, ob es ihm möglich sei, über die erlittene Unbill hinwegzukommen und die eheliche Gemeinschaft trotz Kenntnis der ihm· bisher unbekannt gebliebenen Tat- sachen fortzusetzen. Eine Verzeihung kann vielmehr nur dann als erfolgt erachtet werden, wenn diese aus- drücklich erklärt worden ist oder sich aus dem Verhalten des Klägers unzweideutig ergibt. Das ist vorliegend nicht der· Fall. Gegenteils geht aus der von beiden Parteien am 4. Mai 1927 unterzeichneten Erklärung hervor. dass der Kläger sich die Einreichung der Ungültigkeits- klage ausdrücklich vorbehalten hat, für den Fall, dass e<; ihm- was dann auch eintraf - nicht gelingen sollte, den von der Beklagten begangenen Fehltritt zu vergessen. ............................................ -.... Und endlich hat auch die Vorinstanz mit Recht von einer Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Bei- trägen an die Unterhalts- und Erziehungskosten des der Beklagten zugesprochenen Kinde~ abgesehen; denn nachdem die Beklagte selber zugestehen musste, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes sei und sie deshalb seinerzeit auch schriftlich ausdrücklich· auf derartige. Beiträge verzichtet hat, kann dem Kläger nicht zuge- mutet werden, der Beklagteu solche Alimente zu leisten, zum mindesten so lange nicht.· als die Beklagte in der Lage ist, allein für diese Kosten aufzukommen (vgJ. auchGMürt, Kommentar ZlL Art. 156 ZGB Note 13 Abs. 2 S. 255). Dem kann die Beklagte nicht entgegen- halten, der Kläger habe ihr durch die verspätete Ein- reichung der Ehelichkeits-Anfechtungsklage verunmög- licht, . gegen S. eine VaterSchaftsklage anzustrengen. Dieses Risiko hat die Beklagte seinerzeit, als sie die. fragliche Erklärung unterschrieb, in den Kauf genomme.n, weil sie dem Kläger den Versuch, die Ehe aufrecht zu erhalten, erleichtern wollte; dass abeli' dieser Versuch; der dann scheiterte, vom Kläger von A.J;tfang an gar nicht ernsthaft. unternommen worden sei, ihat die Beklagte selber .. nicht behauptet. Erbrecht. N° 67. 357 Die Frage, ob und unter welchen Umständen allen- falls dem Kinde persönlich ein Unterstützungsanspruch gegen den Kläger auf Grund von Art. 328 ZGB zustehe, ist, da keine bezügliche Klage von Seiten des Kindes vorliegt. heute nicht zu entscheiden und soll ausdrück- lich offen gelassen werden.
11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
67. Auszug aus 48m tJrteU der Ir. ZivilabteUung vom L November l~a
i. S. Both gegen Ineichn 6G Gen. Ungültigkeit des e i gen h ä n d i gen T e s t a m e n t e s, dessen Errichtungsdatum in der Urkunde selbst nicht wahrheitsgemäss angegeben ist (Erw.1). Der Beweis für die Unrichtigkeit des Datums braucht nicht notwendig aus der Urkunde selbst gezogen zu werden (Erw. 2). Art. 505 ZGB.
1. - Der Gesetzgeber hat das Institut des eigen- händigen Testamentes, das einem Teil der kantonalen Rechte fremd war, nicht ohne Bedenken eingeführt, weil die damit ermöglichte Freiheit in der Testamentserrich- tung erhebliche Gefahren in sich birgt: Erleichterung einer Fälschung oder Beseitigung des Testamentes durch einen interessierten Erben, sowie einer Beeinflussung des Erblassers bei der Errichtung u.s.w. Diese Gründe haben zur Aufst!;llung der l"ormvorschriften in Art. 505 ZGB geführt und rechtfertigen es auch, dass die Einhaltung dieser Formen strikte gefordert wird. Hievon ausgehend hat das Bundesgericht u. a. entschieden, dass die Unter- schrift, die der Testator auf dem Briefumschlag, der das eigenhändige Testament enthielt, angebracht hatte, die auf dem Testament fehlende Unterschrift nicht ersetzen AS 54 11 - 1928 26