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54_II_115

BGE 54 II 115

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. No 22.

6. -

Was sodann die Provokation zu Arbeitsver-

gütungsklagen gemäss Art. 633 ZGB anbelangt, so fehlt

den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation, weil

ja nicht sie selbst es sind, die derartige Ansprüche

geltend machen, und sie anderen Erben nicht verwehren

können, gestützt auf die Provokation jetzt schon Klage

anzustrengen; können sie doch ihren Einwand, der-

artige Klagen seien verfrüht, diesen selbst gegenüber

erheben.

7. -

Dass der angerufene Beschwerdegrund auf die

Gerichtsstandsbestimmung nicht zutrifft, versteht sich

von selbst, da für sie offenbar Art. 558 ZGB massgebend

war und Forderungsklagen, welche von dieser Vorschrift

nicht umfasst werden, nach dem sub Erw. 4 Ausge-

führten ja ohnehin allsscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise dahin begründet er-

klärt, dass der angefochtene Entscheid insoweit auf-

gehoben wird, als er Forderungen der Erbschaft betrifft.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Sachenrecht. N° 23.

IH. SACHENRECHT

DROITS REELS

23. UrteU der n. ZivUabteilung vom 9. ltUrz 1928

i. S. Konkursmasse der Chemischen Industrie A.· G.

gegen Zürcher Itantonalbank.

Zug eh ö r, ZGB Art. 644 (Erw. 1)

115

a) nach der am Ort üblichen Auffassung: Die Nachprü-

fung des Bundesgerichtes im Berufungsverfahren ist auch

insofern ausgeschlossen als der Ortsgebrauch aus dem

bisherigen kantonalen Rechte hergeleitet wird (ZGB Art. 5

Abs. 2).

b) nach dem klaren Willen des Eigentümers: Ist der

Widmungswille von einem früheren Eigentümer in einem

Pfandvertrag ausgedrückt worden und hat der gegen-

wärtige Eigentümer die Schuldpflicht für die betreffende

Pfandforderung übernommen, so ist der Widmungswille

auch für letzteren verbindlich.

A n f e c h tun g skI a g e gemäss SchKG Art. 286, 287:

Die sec h sm 0 n a tl ich e F r ist wird um die Dauer

eines der Konkurseröffnung vorangehenden Nachlassver-

fahrens rückwärts verlängert, d. h. bis zur Gewährung der

Nacblasstundung, nicht bis zur Einreichung des Naclliass-

stundungsgesuches -

die denn auch der Behandlung von

Konkursbegehren noch nicht entgegensteht (SchKG Art.

297) (Erw. 2).

(Gekürzt.)

A. ~ Die Klägerin ist Gläubigerin eines

am 21. Oktober 1918 errichteten Schuldbriefes von

300,000 Fr. auf der zur beklagten Konkursmasse ge-

.hörenden Fabrikliegenschaft in Mfoltern am Albis.

Die damalige Grundeigentümerin hatte im Grund-

protokoll als Zugehör anmerken lassen die Maschinen,

Apparate, Vorrichtungen, Gerätschaften, Werkzeuge u.

dergl. und dem Grundbuchamt ein Inventar eingereicht.. ..

Diese Anmerkung wurde bei der Errichtung des Schuld-

briefes wie folgt erweitert: « Als Zugehör gelten ferner,

AS 54 11 -

19'.l8

9

116

Sachenrecht. N° 23.

ausser den im. ... ... Verzeichnis bei den Grundbuchakten

speziell aufgeführten und im Grundbuch angemerkten

Sachen, alle diejenigen Gegenstände, die inskünftig

zum Betriebe der chemischen Fabrikanlage auf der

genannten Liegenschaft angeschafft werden, sei es als

Ersatz für abgegangene Stücke, sei es zur Vervollkomm-

nung oder Erweiterung des

Geschäftsbetrieb~.» In

der F-olge erwarb die Gemeinschuldnerin die Liegenschaft

samt Zugehör und übernahm dabei die Schuldbriefschuld

an die Klägerin.

Im Sommer 1925 schaffte die Gemeinschuldnerin

7 Kessel(eisenbahn)wagen an, von denen ihre beiden

letzten am 28. August von Zürich aus an ihre mit An-

schlussgeleise versehene Fabrik in Affoltern am Albis

abgingen.

-

Am 18./19. November kam die Gemeinschuldnerin

um eine Nachlasstundung ei~. Über Konkursbegehren~

welche am 16. und 18. November gegen sie eingegangen

waren und in den folgenden drei Monaten eingingen,

wurde nicht mehr entschieden, obwohl die Nachlass-

behörde sich vorderhand auf die Einforderung von

Akten und eines Kostenvorschusses beschränkte, dann

erst am 17. Februar 1926 zur Einvernahme der Organe

der Gemeinschuldnerin schritt und hierauf am 19. Fe-

bruar eine Nachlasstundung gewährte. Indessen wurde

der Nachlassvertrag am 26.. Mai verworfen und ein

Rekurs der Gemeinschuldnerin vom Obergericht am 10.

Juli abgewiesen. Am 29. Juli fand die Konkurseröffnung

über die Gemeinschuldnerin statt.

Mit ihrer Konkurseingabe teilweise abgewiesen, ver-

langt die Klägerin durch vorliegende Kollokations-

plananfechtungsklage, ihr Schuldbrief-Pfandrecht an den

sieben Kesselwagen sei als begründet zu erklären.

B. -

Durch Urteil vom 15. November 1927 hat das

Obergericht des Kanto~s Zürich die Klage zugesprochen.

Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen : « Anlagen

von der Art der vorliegenden sind allerdings verhältnis-

Sachenrecht. N° 23.

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mässig selten, sodass sich ein allgemeiner Ortsgebrauch

im ganzen (,~ltungsbereich des Gesetzes bis jetzt nicht

herausgebildet haben dürfte. § 136 des zürcherischen

Einführungsgesetzes zum ZGB hat aber in Anlehnung

an Art. 5 Abs. 2 ZGB unter Uebernahme der unter dem

frühern zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuche

geltenden Vorschriften (§ 50 ff.) Bestimmungen darüber

aufgenommen, welche Sachen im Kanton Zürich Zugehör

nach Ortsgebrauch im Sinne des Art. 644 ZGB seien.

Er bezeichnet u. a. als solche bei einer zum Betriebe

einer Fabrik dienenden Liegenschaft die eigens für sie

konstruierten oder ihrer besonderen Einrichtung ange-

passten oder sonst zur dauernden Benützung für sie

bestimmten Vorrichtungen ...... Von diesen drei von-

einander unabhängigen Fällep trifft der letzte zu. Ein

Gegenbeweis. wie ihn Art. 5 ZGB vorsieht, kommt hier

nicht in Betracht.))

C. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die

Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelfgt

mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Urteil der Vorinstanz wird insofern nicht

angegriffen, als es die objektiven Voraussetzungen für

die Zugehör-Eigenschaft der streitigen Kesselwagen

bejaht hat. Die weitere Entscheidung der Vorinstanz

aber, dass die Kesselwagen von der ortsüblichen Auf-

fassung rechtlich als Zugehör betraclltet werden, ist ~ür

das Bundesgericht verbindlich. Dabei handelt es SICh

freilich nicht wie in BGE 42 II S. 121, 43 n S. 596 f.

Erw. 2, 45 II S. 268 um eine tatsächliche Feststellung,

sondern um die Auslegung des bisherigen kantonalen

Rechtes, welches gemäss Art. 5 Abs. 2 ZGB als Ausdruck

des Ortsgebrauches gilt, solange nicht eine abweichende

Übung nachgewiesen ist, was die Vorinstanz ausdrück-

lich und für das Bundesgericht verbindlich verneint.

Zwar knüpft die Vorinstanz an das im EG zum ZGB

118

Sachenrecht. N° 23.

formulierte geltende Recht an, jedoch nicht ohnebeizu-

fügen, dass die bezügliche Vorschrift aus ~ dem früheren

, zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuch übernommen

worden sei, was wiederum als kantonalrechtliche F~ge

vom Bundesgerichte nicht nachgeprüft werden kann.

Infolgedessen darf dahingestellt bleiben, ob auch neues

kantonales Recht, namentlich das auf das Inkrafttreten

des ZGB hin geschaffene, als Ausdruck des Ortsge-

brauches anzusehen wäre. (Insofern die Vorinstanz die

Frage erörtert, ob sich « ein allgemeiner Ortsgebrauch

im ganzen Geltungsbereich des Gesetzes » herausgebildet

habe, kann ihr freilich nicht gefolgt werden, weil hierauf

nichts ankommt; vgl. BGE 42 II S. 119 oben.)

Hievon abgesehen ist mit der Vorinstanz auch die

subjektive Voraussetzung der Zugehör-Eigenschaft, der

Widmungswille des Eigentümers, als gegeben anzu-

nehmen. Dabei kommt nichts darauf an, ob nach den

Vorschriften des formellen Grundbuchrechtes die An-

merkung der bei der Schuldbrieferrichtung getroffenen

bezüglichen Abmachung zulässig' oder aber mang€.ls

genügend bestimmter Bezeichnung der Zugehörgegeg.-

stände nicht zulässig gewesen sei. Denn diese Ab-

machung hätte auch ohne Anmerkung im Grundbuch

als Ausdruck des Widmungswillens der damaligen Eigen-

tümerin (BGE 43 II S. 597 Erw. 2 b) genügt. In der

Folge wurde jene Abmachu!lg dann von der persön-

lichen SchuldpfIicht umfasst, welche ..... von der

Gemeinschuldnerin übernommen worden ist (ZGB Art.

832 Abs. 2); insofern liegt also auch eine Widmungs-

willenserklärung der Gemeinschuldnerin selbst vor. Nach-

dem die Gemeinschuldnerin den Widmungswillen einmal

geäussert hatte, wäre es bedeutungslos gewesen, wenn

sie durch ihre Antwort auf das Schreiben der Klägerin

vom 8. Dezember 1925 darauf hätte zurückkommen

wollen, wie die Beklagte behauptet (BGE 45 II S. 186).

2. -

Die paulianische Anfechtung des Zugehör-

Pfandrechtes gestützt auf Art. 287 SchKG scheitert

Sachenrecht. N° 23.

119

schon daran, dass das Einbringen der Kesselwagen

länger als sechs Monate vor der Konkurseröffnung

stattgefunden hat, und zwar auch wenn die Dauer des

Nachlassverfahrens abgerechnet wird (BGE 48 BI

S. 232). Von der Zuführung der letzten Kesselwagen,

die nicht später als Ende August 1925 stattgefunden

haben kann, his zur Gewährung der Nachlasstundung

liefen nämlich zunächst mindestens 5 Monate und

18 Tage, und nachher von der endgültigen Verwerfung

des Nachlassvertrages bis zur Konkurseröffnung noch-

mals ebensoviele Tage. Und es geht nicht an, in die

Dauer des Nachlassverfahrens auch noch die Zeit von

der Einreichung bis zur Erledigung des Nachlasstun-

dungsgesuches einzurechnen. Der Grund, welcher für

die Rückwärtsverlängerung der Anfechtullgsfrist um

die Dauer des Nachlassverfahrens massgebend ist,

nämlich der Ausschluss der Zwangsvollstreckung während

dieser Zeit, trifft nämlich nach der klaren und unzwei-

deutigen Vorschrift des Art. 297 SchKG nur zu für

die Zeit seit der Gewährung der Nachlasstundung (vgl.

BGE 30 I S. 847 ff. = Sep.-Ausg. 7 S. 417 ff.). Kann

nun auch die gegenteilige Rechtsprechung der zürche-

rischen Konkursgerichte, dass nach Anbringung des

Nachlasstundungsgesuches keine Konkursbegehren mehr

in Behandlung gezogen werden, wegen der Mangelhaftig-

keit des Rechtsmittelsystems vom Bundesgerichte nicht

(frei) nachgeprüft und korrigiert werden, so darf dies

doch nicht zu einer ausnahmsweisen Abweichung von

der als richtig erkannten Rechtsprechung seitens des

Bundesgerichtes führen. Fälle von der Art des vorlie-

genden, welche dartun, dass während Monaten von der

Möglichkeit der Rechtsverfolgung eigentlich gar nicht

mehr gesprochen werden kann, wenn einerseits Konkurs-

begehren mit Rücksicht auf das Nachlasstundungsgesuch

des Schuldners nicht mehr behandelt werden, anderseits

dieses Gesuch nicht schleunig erledigt wird, dürften

dazu beitragen, dass die zürcherischen Konkursgerichte

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Obligationenrecht. N° 24.

die Unhaltbarkeit ihrer Rechtsprechung selbst einsehen

werden. Dem Schuldner darf umsoeher zugenmtet

werden, sein Stundungsgesuch frühzeitig anzubringen,

als er schon in der Konkursandrohung ausdrücklich

auf diesen Rechtsbehelf aufmerksam gemacht wird.

Für die Anfechtung gestützt auf Art. 288 SchKG

aber fehlt es jedenfalls an dem Erfordernis, dass der

Klägerin erkennbar war, die Gemeinschuldnerin beab-

sichtige, sie (die Klägerin) durch die Anschaffung.r

Kesselwagen'zum Nachteil der anderen Gläubiger zu

begünstigen, steht doch dahin, ob die Klägerin von

diesem Vorhaben etwas erfuhr, bevor die Wagen der

Gemeinschuldnerin zugeführt wurden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird' abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November

1927 bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

24. Arrat de la Ire S&etion Qivile du 22 fevrier 1928

dans la cause Dr Pozzi cöntre Commune d'Orsieres.

Criteres de distinction entre fonctionnaire charge d'un service

public et medecin He par Ull contrat de droit prive.

Resume des laUs:

Au printemps de l'annee 1917, les communes d'Orsieres,

de Liddes et de Bourg-St-Pierre, en Valais, ont passe

avec le Dr Felix Pozzi un contrat aux termes duquel

ce medecin s'engageait « a donner les soins medicaux

aux populations des trois communes contractantes»

(art. 1 er), a faire notamment « une visite officielle

ObUgationenrecht. N° 24.

121

hebdomadaire a Bourg-St-Pierre, Liddes Ville et dan~

la vallee de FeITet jusqu'a Issert dans les locaux qUl

devront ~tre mis a sa disposition ä. cet effet» (art. 2). Il

lui etait alloue ((un traitement annuel de 3000 fr ..... .

payable a la fin de chaque

trimes~re par chaque

commune proportionnellement au chIffre de lapopu-

lation, suivant le dernier recensement fed.eral » (art. 4~.

Et la commune d'Orsieres se chargeaIt de fOUflUf

gratuitement au medecin le logement, I'eclaira?e, le

chauffage et l'eau (art. 3). Le contrat fixe le ((PrIx. des

visites » et les honoraires de consultatiolls dans le cabmet

du medecin ou les locaux mis a sa disposition. Pour :ous

les procedes speciaux de diagnostic, les interventJOns

chirurgieales, les accouchements, etc., et pour to~s le~

traitements divers et speciaux, le contrat (art. !) d~cl.an

applicable l'arrete du 1 er juin 1915 fixant l~ tarIf me,dl:al

en Valais entre les medecins ei les calsses-ma~adICs

reconnues. Le medecin avait l'obligation de tenn les

principaux medic.aments pharmaceutiques et de les

vendre aux prix fixes par le tarif federal. ~~ contrat

Hait coneIu pour une duree de trois ans (15 jUlliet 1917

au 15 juillet 1920).

. .

Faute de denonciation, le contrat contmua par ~acIte

reconduction jusqu'en 1925, epoque a laquelle Il fut

resilie par la commuue d'Orsieres.

.

Le Dr Pozzi a assigne la commune d'Orsieres en paIe-

ment de 10,000 fr. de dommages-interets, pour caUse

de renvoi abrupt. .

.

Par jugement du 8 septembre 1927, le Tr~bunal can-

tonal valaisan a deboute le demandeur, qm a recouru

en reforme au Tribunal federal.

ExtraU des considerants :

Le fait que Ie Tribunal cantonal s'est saisi de la cause

u'est pas decisif pour la recevabilite du recours. ~~

'f

(RO 46 I p 150' 52 II p 464). La recevabibte

re orme

,."

.

,

.

depend de la question de savoiI si le litige releve. du drmt