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54_II_115

BGE 54 II 115

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. No 22.

6. - Was sodann die Provokation zu Arbeitsver- gütungsklagen gemäss Art. 633 ZGB anbelangt, so fehlt den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation, weil ja nicht sie selbst es sind, die derartige Ansprüche geltend machen, und sie anderen Erben nicht verwehren können, gestützt auf die Provokation jetzt schon Klage anzustrengen; können sie doch ihren Einwand, der- artige Klagen seien verfrüht, diesen selbst gegenüber erheben.

7. - Dass der angerufene Beschwerdegrund auf die Gerichtsstandsbestimmung nicht zutrifft, versteht sich von selbst, da für sie offenbar Art. 558 ZGB massgebend war und Forderungsklagen, welche von dieser Vorschrift nicht umfasst werden, nach dem sub Erw. 4 Ausge- führten ja ohnehin allsscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird teilweise dahin begründet er- klärt, dass der angefochtene Entscheid insoweit auf- gehoben wird, als er Forderungen der Erbschaft betrifft. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Sachenrecht. N° 23. IH. SACHENRECHT DROITS REELS

23. UrteU der n. ZivUabteilung vom 9. ltUrz 1928

i. S. Konkursmasse der Chemischen Industrie A.· G. gegen Zürcher Itantonalbank. Zug eh ö r, ZGB Art. 644 (Erw. 1) 115

a) nach der am Ort üblichen Auffassung: Die Nachprü- fung des Bundesgerichtes im Berufungsverfahren ist auch insofern ausgeschlossen als der Ortsgebrauch aus dem bisherigen kantonalen Rechte hergeleitet wird (ZGB Art. 5 Abs. 2).

b) nach dem klaren Willen des Eigentümers: Ist der Widmungswille von einem früheren Eigentümer in einem Pfandvertrag ausgedrückt worden und hat der gegen- wärtige Eigentümer die Schuldpflicht für die betreffende Pfandforderung übernommen, so ist der Widmungswille auch für letzteren verbindlich. A n f e c h tun g skI a g e gemäss SchKG Art. 286, 287: Die sec h sm 0 n a tl ich e F r ist wird um die Dauer eines der Konkurseröffnung vorangehenden Nachlassver- fahrens rückwärts verlängert, d. h. bis zur Gewährung der Nacblasstundung, nicht bis zur Einreichung des Naclliass- stundungsgesuches - die denn auch der Behandlung von Konkursbegehren noch nicht entgegensteht (SchKG Art.

297) (Erw. 2). (Gekürzt.) A. ~ Die Klägerin ist Gläubigerin eines am 21. Oktober 1918 errichteten Schuldbriefes von 300,000 Fr. auf der zur beklagten Konkursmasse ge- .hörenden Fabrikliegenschaft in Mfoltern am Albis. Die damalige Grundeigentümerin hatte im Grund- protokoll als Zugehör anmerken lassen die Maschinen, Apparate, Vorrichtungen, Gerätschaften, Werkzeuge u. dergl. und dem Grundbuchamt ein Inventar eingereicht.. .. Diese Anmerkung wurde bei der Errichtung des Schuld- briefes wie folgt erweitert: « Als Zugehör gelten ferner, AS 54 11 - 19'.l8 9 116 Sachenrecht. N° 23. ausser den im. ... ... Verzeichnis bei den Grundbuchakten speziell aufgeführten und im Grundbuch angemerkten Sachen, alle diejenigen Gegenstände, die inskünftig zum Betriebe der chemischen Fabrikanlage auf der genannten Liegenschaft angeschafft werden, sei es als Ersatz für abgegangene Stücke, sei es zur Vervollkomm- nung oder Erweiterung des Geschäftsbetrieb~.» In der F-olge erwarb die Gemeinschuldnerin die Liegenschaft samt Zugehör und übernahm dabei die Schuldbriefschuld an die Klägerin. Im Sommer 1925 schaffte die Gemeinschuldnerin 7 Kessel(eisenbahn)wagen an, von denen ihre beiden letzten am 28. August von Zürich aus an ihre mit An- schlussgeleise versehene Fabrik in Affoltern am Albis abgingen. - Am 18./19. November kam die Gemeinschuldnerin um eine Nachlasstundung ei~. Über Konkursbegehren~ welche am 16. und 18. November gegen sie eingegangen waren und in den folgenden drei Monaten eingingen, wurde nicht mehr entschieden, obwohl die Nachlass- behörde sich vorderhand auf die Einforderung von Akten und eines Kostenvorschusses beschränkte, dann erst am 17. Februar 1926 zur Einvernahme der Organe der Gemeinschuldnerin schritt und hierauf am 19. Fe- bruar eine Nachlasstundung gewährte. Indessen wurde der Nachlassvertrag am 26.. Mai verworfen und ein Rekurs der Gemeinschuldnerin vom Obergericht am 10. Juli abgewiesen. Am 29. Juli fand die Konkurseröffnung über die Gemeinschuldnerin statt. Mit ihrer Konkurseingabe teilweise abgewiesen, ver- langt die Klägerin durch vorliegende Kollokations- plananfechtungsklage, ihr Schuldbrief-Pfandrecht an den sieben Kesselwagen sei als begründet zu erklären. B. - Durch Urteil vom 15. November 1927 hat das Obergericht des Kanto~s Zürich die Klage zugesprochen. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen : « Anlagen von der Art der vorliegenden sind allerdings verhältnis- Sachenrecht. N° 23. 117 mässig selten, sodass sich ein allgemeiner Ortsgebrauch im ganzen (,~ltungsbereich des Gesetzes bis jetzt nicht herausgebildet haben dürfte. § 136 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB hat aber in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 ZGB unter Uebernahme der unter dem frühern zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuche geltenden Vorschriften (§ 50 ff.) Bestimmungen darüber aufgenommen, welche Sachen im Kanton Zürich Zugehör nach Ortsgebrauch im Sinne des Art. 644 ZGB seien. Er bezeichnet u. a. als solche bei einer zum Betriebe einer Fabrik dienenden Liegenschaft die eigens für sie konstruierten oder ihrer besonderen Einrichtung ange- passten oder sonst zur dauernden Benützung für sie bestimmten Vorrichtungen ...... Von diesen drei von- einander unabhängigen Fällep trifft der letzte zu. Ein Gegenbeweis. wie ihn Art. 5 ZGB vorsieht, kommt hier nicht in Betracht. )) C. - Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelfgt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Das Urteil der Vorinstanz wird insofern nicht angegriffen, als es die objektiven Voraussetzungen für die Zugehör-Eigenschaft der streitigen Kesselwagen bejaht hat. Die weitere Entscheidung der Vorinstanz aber, dass die Kesselwagen von der ortsüblichen Auf- fassung rechtlich als Zugehör betraclltet werden, ist ~ür das Bundesgericht verbindlich. Dabei handelt es SICh freilich nicht wie in BGE 42 II S. 121, 43 n S. 596 f. Erw. 2, 45 II S. 268 um eine tatsächliche Feststellung, sondern um die Auslegung des bisherigen kantonalen Rechtes, welches gemäss Art. 5 Abs. 2 ZGB als Ausdruck des Ortsgebrauches gilt, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist, was die Vorinstanz ausdrück- lich und für das Bundesgericht verbindlich verneint. Zwar knüpft die Vorinstanz an das im EG zum ZGB 118 Sachenrecht. N° 23. formulierte geltende Recht an, jedoch nicht ohnebeizu- fügen, dass die bezügliche Vorschrift aus ~ dem früheren , zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuch übernommen worden sei, was wiederum als kantonalrechtliche F~ge vom Bundesgerichte nicht nachgeprüft werden kann. Infolgedessen darf dahingestellt bleiben, ob auch neues kantonales Recht, namentlich das auf das Inkrafttreten des ZGB hin geschaffene, als Ausdruck des Ortsge- brauches anzusehen wäre. (Insofern die Vorinstanz die Frage erörtert, ob sich « ein allgemeiner Ortsgebrauch im ganzen Geltungsbereich des Gesetzes » herausgebildet habe, kann ihr freilich nicht gefolgt werden, weil hierauf nichts ankommt; vgl. BGE 42 II S. 119 oben.) Hievon abgesehen ist mit der Vorinstanz auch die subjektive Voraussetzung der Zugehör-Eigenschaft, der Widmungswille des Eigentümers, als gegeben anzu- nehmen. Dabei kommt nichts darauf an, ob nach den Vorschriften des formellen Grundbuchrechtes die An- merkung der bei der Schuldbrieferrichtung getroffenen bezüglichen Abmachung zulässig' oder aber mang€.ls genügend bestimmter Bezeichnung der Zugehörgegeg.- stände nicht zulässig gewesen sei. Denn diese Ab- machung hätte auch ohne Anmerkung im Grundbuch als Ausdruck des Widmungswillens der damaligen Eigen- tümerin (BGE 43 II S. 597 Erw. 2 b) genügt. In der Folge wurde jene Abmachu!lg dann von der persön- lichen SchuldpfIicht umfasst, welche ..... von der Gemeinschuldnerin übernommen worden ist (ZGB Art. 832 Abs. 2); insofern liegt also auch eine Widmungs- willenserklärung der Gemeinschuldnerin selbst vor. Nach- dem die Gemeinschuldnerin den Widmungswillen einmal geäussert hatte, wäre es bedeutungslos gewesen, wenn sie durch ihre Antwort auf das Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 1925 darauf hätte zurückkommen wollen, wie die Beklagte behauptet (BGE 45 II S. 186).

2. - Die paulianische Anfechtung des Zugehör- Pfandrechtes gestützt auf Art. 287 SchKG scheitert Sachenrecht. N° 23. 119 schon daran, dass das Einbringen der Kesselwagen länger als sechs Monate vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat, und zwar auch wenn die Dauer des Nachlassverfahrens abgerechnet wird (BGE 48 BI S. 232). Von der Zuführung der letzten Kesselwagen, die nicht später als Ende August 1925 stattgefunden haben kann, his zur Gewährung der Nachlasstundung liefen nämlich zunächst mindestens 5 Monate und 18 Tage, und nachher von der endgültigen Verwerfung des Nachlassvertrages bis zur Konkurseröffnung noch- mals ebensoviele Tage. Und es geht nicht an, in die Dauer des Nachlassverfahrens auch noch die Zeit von der Einreichung bis zur Erledigung des Nachlasstun- dungsgesuches einzurechnen. Der Grund, welcher für die Rückwärtsverlängerung der Anfechtullgsfrist um die Dauer des Nachlassverfahrens massgebend ist, nämlich der Ausschluss der Zwangsvollstreckung während dieser Zeit, trifft nämlich nach der klaren und unzwei- deutigen Vorschrift des Art. 297 SchKG nur zu für die Zeit seit der Gewährung der Nachlasstundung (vgl. BGE 30 I S. 847 ff. = Sep.-Ausg. 7 S. 417 ff.). Kann nun auch die gegenteilige Rechtsprechung der zürche- rischen Konkursgerichte, dass nach Anbringung des Nachlasstundungsgesuches keine Konkursbegehren mehr in Behandlung gezogen werden, wegen der Mangelhaftig- keit des Rechtsmittelsystems vom Bundesgerichte nicht (frei) nachgeprüft und korrigiert werden, so darf dies doch nicht zu einer ausnahmsweisen Abweichung von der als richtig erkannten Rechtsprechung seitens des Bundesgerichtes führen. Fälle von der Art des vorlie- genden, welche dartun, dass während Monaten von der Möglichkeit der Rechtsverfolgung eigentlich gar nicht mehr gesprochen werden kann, wenn einerseits Konkurs- begehren mit Rücksicht auf das Nachlasstundungsgesuch des Schuldners nicht mehr behandelt werden, anderseits dieses Gesuch nicht schleunig erledigt wird, dürften dazu beitragen, dass die zürcherischen Konkursgerichte 120 Obligationenrecht. N° 24. die Unhaltbarkeit ihrer Rechtsprechung selbst einsehen werden. Dem Schuldner darf umsoeher zugenmtet werden, sein Stundungsgesuch frühzeitig anzubringen, als er schon in der Konkursandrohung ausdrücklich auf diesen Rechtsbehelf aufmerksam gemacht wird. Für die Anfechtung gestützt auf Art. 288 SchKG aber fehlt es jedenfalls an dem Erfordernis, dass der Klägerin erkennbar war, die Gemeinschuldnerin beab- sichtige, sie (die Klägerin) durch die Anschaffung.r Kesselwagen'zum Nachteil der anderen Gläubiger zu begünstigen, steht doch dahin, ob die Klägerin von diesem Vorhaben etwas erfuhr, bevor die Wagen der Gemeinschuldnerin zugeführt wurden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird' abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1927 bestätigt. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

24. Arrat de la Ire S&etion Qivile du 22 fevrier 1928 dans la cause Dr Pozzi cöntre Commune d'Orsieres. Criteres de distinction entre fonctionnaire charge d'un service public et medecin He par Ull contrat de droit prive. Resume des laUs: Au printemps de l'annee 1917, les communes d'Orsieres, de Liddes et de Bourg-St-Pierre, en Valais, ont passe avec le Dr Felix Pozzi un contrat aux termes duquel ce medecin s'engageait « a donner les soins medicaux aux populations des trois communes contractantes» (art. 1 er), a faire notamment « une visite officielle ObUgationenrecht. N° 24. 121 hebdomadaire a Bourg-St-Pierre, Liddes Ville et dan~ la vallee de FeITet jusqu'a Issert dans les locaux qUl devront ~tre mis a sa disposition ä. cet effet» (art. 2). Il lui etait alloue (( un traitement annuel de 3000 fr ..... . payable a la fin de chaque trimes~re par chaque commune proportionnellement au chIffre de lapopu- lation, suivant le dernier recensement fed.eral » (art. 4~. Et la commune d'Orsieres se chargeaIt de fOUflUf gratuitement au medecin le logement, I'eclaira?e, le chauffage et l'eau (art. 3). Le contrat fixe le (( PrIx. des visites » et les honoraires de consultatiolls dans le cabmet du medecin ou les locaux mis a sa disposition. Pour :ous les procedes speciaux de diagnostic, les interventJOns chirurgieales, les accouchements, etc., et pour to~s le~ traitements divers et speciaux, le contrat (art. !) d~cl.an applicable l'arrete du 1 er juin 1915 fixant l~ tarIf me,dl:al en Valais entre les medecins ei les calsses-ma~adICs reconnues. Le medecin avait l'obligation de tenn les principaux medic.aments pharmaceutiques et de les vendre aux prix fixes par le tarif federal. ~~ contrat Hait coneIu pour une duree de trois ans (15 jUlliet 1917 au 15 juillet 1920). . . Faute de denonciation, le contrat contmua par ~acIte reconduction jusqu'en 1925, epoque a laquelle Il fut resilie par la commuue d'Orsieres. . Le Dr Pozzi a assigne la commune d'Orsieres en paIe- ment de 10,000 fr. de dommages-interets, pour caUse de renvoi abrupt. . . Par jugement du 8 septembre 1927, le Tr~bunal can- tonal valaisan a deboute le demandeur, qm a recouru en reforme au Tribunal federal. ExtraU des considerants : Le fait que Ie Tribunal cantonal s'est saisi de la cause u'est pas decisif pour la recevabilite du recours. ~~ 'f (RO 46 I p 150' 52 II p 464). La recevabibte re orme ,." . , . depend de la question de savoiI si le litige releve. du drmt