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110 Erbrecht. N° 22.
22. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Mirz 1928
i. S. Xeyer und Itonsorten gegen Erbschaftsverwalter der Erbscha.ft Xeyer. Die Pro v 0 kat ion von Mit erb e n (auf Klage des Erbschaftsverwalters hin) zur Geltendmachung von Forde- rungen der Erbschaft gegen (andere) Miterben verstösst gegen Bundesrecht (Erw. 4), dagegen nicht die Provokation zur Geltendmachung von Ausgleichungansprüchen (Erw. 5). Bedeutung der Verrechnung von Schulden an die Erb- schaft mit Arbeitsvergütungsanspl'üchen und der Ein- wendung nachträglichen Schulderiasses (Erw. 4). (Gekürzt.) A. - Zu dem über die Erbschaft des im Jahre 1924 verstorbenen Adelrich Meyer in Andermatt aufgenommenen Invent~r meldeten einzelnen von den neun Erben eigene Lohnansprüche , sowie Forderungen der Erbschaft und Ansprüche aus Vorempfängen gegen andere Erben an, welche dann teilweise bestritten wurden. Da keine Einigung erzielt werden kann, sah sich der Erbschaftsverwalter, der auch die Durchführung der Erbschaftsteilung zu seinen Aufgaben rechnet, zu fol- gender Provokationsklage gegenüber sämtlichen Erben veranlasst : «( Es haben die Provokationsbeklagten innert einer vom Obergericht ... zu bestimmenden rechtszerstörlichen Frist gegenüber den Miterben gerichtlich geltend zu machen:
a) alle Ansprüche, welche einzelne Miterben geltend machen wollen für Lohnansprüche und andere Forde- rungen, gegenüber den übrigen Miterben;
b) alle anrechenbaren Vorempfänge und Verpflich- tungen der Hinterlassenschaft gegenüber, welche von einzelnen Miterben diesen einwerfungspflichtigen Mit- erben gegenüber geltend gemacht werden wollen, widrigenfalls jegliche Ansprüche verwirkt sind.» Während sich einzelne Miterben der Provokationsklage ohne weiteres unterzogen, widersetzten sich andere - die Beschwerdeführer - derselben. Erbrecht. No 22. 111 B. - Am 20. Oktober 1927 hat das Obergericht Uri erkannt: « Die Provokationsklage wird gutgeheissen und die peremtorische Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der gegenseitigen Forderungen auf acht Wochen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, festgesetzt. Als Gerichts- stand gilt Andermatt, der Wohnort des Erblassers. » C. - Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerde- führer zivilrechtliche Beschwerde wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes geführt mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides, eventuell Rückweisung, und mit wesentlich folgender Begründung: Die Ansetzung einer Frist mit rechtszerstörlicher Wirkung durch den Richter zur gerichtlichen Geltendmachung der Erbscbafts- bez:w. Teilungsklage widerspreche dem Art. 604 ZGB, wonach der Anspruch des Miterben auf Teilung unverjährbar sei ...... 'Veder sei der Vertreter der Erbengemeinschaft von sich aus zu einer derartigen Provokation legitimiert, noch sei das urnerische Gericht kompetent, an ausser Kanton wohnende Erben auf direktem 'Vege Frist zur Klagerhebung anzusetzen. Einzelne Miterben können nicht die zum ungeteilten Nachlasse gehörenden An- sprüche gerichtlich geltend machen. Nachdem für die Erbengemeinschaft durch die zuständige Behörde ein Vertreter bestellt wurde, so sei es ausschliesslich diesem vorbehalten, gegen Schuldner der Erbengemeinschaft zu klagen...... Der Anspruch auf einen Lohnausgleich im Sinne des Art. 633 ZGB entstehe erst im Zeitpunkte der Teilung, und die Höhe des Lohnanspruches könne erst dann genau bestimmt werden. Die Ausgleichung unter den Erben habe normalerweise erst bei der Erb- teilung zu erfolgen, der Anspruch darauf könne nicht vor der Teilung zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, und dessen Geltendmachung lasse sich vernünftigerweise nicht erzwingen. Bei der Ausgleichung handle es sich nicht um Forderungen, sondern um bis zur Teilung unverjährbarc erbrechtliche Ansprüche ...... 112 Erbrecht. N° 22. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
2. - ................................... .
3. - Der Beschwerdegrund der Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes umfasst nicht auch solche Rügen, welche aus dem Zivilprozessrecht des Kantons Uri gegen die Zulässigkeit und das Vorliegen der Voraus- . setzungen der Provokation hergeleitet werden, ganz abgesehen davon, dass dem Bundesgerichte die Nach- prüfung der Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zusteht. Unter diesem Gesichtspunkte muss es das Bewenden dabei haben, dass der Erbschaftsverwalter als zur Klage auf Provokation einzelner Miterben zur Klage gegen andere Miterben legitimiert erachtet wurde. Bei der Nachprüfung des angefochtenen Entscheides ist vielmehr einfach davon auszugehen, dass durch ihn die Miterben zur Klage gegeneinander provoziert worden sind ..... .
4. - Indessen ist der Beschwerdegrund der Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rechtes insoweit als gegeben zu erachten, als die Erben zur Anhebung von Forderungsklagen gegen Miterben provoziert werden. Derartige Forderungen gerichtli~h geltend zu machen sind nämlich einzelne Erben regelmässig nicht legitimiert, sondern nur die Gesamtheit der Erben oder ein Ver- treter der Erbengemeinschaft (BGE 50 II S. 219 ff. Erw. 2). Es hiesse nun dem kantonalen Prozessrecht eine unzulässige Einwirkung auf den Bestand eines vom Bundesrechte beherrschten Anspruches zubilligen, wenn gestützt darauf die einzelnen Miterben zur gerichtlichen Geltendmachung desselben gezwungen werden könnten mit der Massgabe, dass der Anspruch der Erbschaft nur erhalten bleibt, wenn sie ihn unverzüglich gerichtlich geltend machen - während sie doch mangels Aktiv- legitimation abgewiesen werden, sobald sie es tun würden. Zu Unrecht weist der Beschwerdebeklagte darauf hin, dass nicht ein Vertreter der Erbengemeinschaft, sondern Erbrecht. N° 22. 113 nur die Miterben selbst verbindlich Stellung nehmen können zu Arbeitsvergütungsansprüchen, mit welchen ein auf Schuldenzahlung belangter Erbe verrechnen wolle. Denn eine Voraussetzung der Verrechnung, die Fälligkeit des Gegenanspruches, wird ja gemäss Art. 633 ZGB nicht vor der Teilung eintreten. Und der Ein- wendung nachträglichen Schulderiasses wäre nur insofern Bedeutung beizumessen, als er sich begründet erweisen sollte : erst wenn und nur insoweit als dies die Abweisung der Klage des Vertreters der Erbengemeinschaft zur Folge hätte, würde es den einzelnen Erben zukommpn, die Ausgleichung des Schulderlasses zu verfolgen. Sonach ist die Provokation zu gewöhnlichen Forderungsklagen aufzuheben ..... .
5. - Dagegen ist die Provokation einzelner Miterben. zu Ausgleichungsklagen, die ja von den einzelnen Erben unabhängig voneinander angehoben werden können und auch nur Wirkung für den jeweiligen Kläger aus- üben, vorbehaltlos dem kantonalen Prozessrecht anheim- gegeben. Mit Grund weist der Beschwerdebeklagte in seiner Antwort darauf hin, dass ein Erbe nicht gestützt auf Art. 604 ZGB die Teilung verweigern könne, sobald ein anderer Erbe sie verlangt. Dann kann jener aber auch gezwungen werden, seine Teilungsansprüche gericht- lich feststellen zu lassen, damit gestützt darauf die von diesem verlangte Teilung durchführbar ist, und ein der- artiges Vorwegnehmen der Ausgleichungsansprüche recht- fertigt sich besonders da, wo wie hier nur einzelne und nicht alle (übrigen) Erben gleichmässig Ausgleichungs- ansprüche gegenüber diesem oder jenem Erben erheben. In dieser Beziehung sind Provokationsklagen oder negative Feststellungsklagen in gleicher Weise zulässig wie bezüglich irgend eines anderen aus dem Bundesrecht hergeleiteten Anspruches. - Dass sie Teilung verlangen, ist von denjenigen Erben anzunehmen, welche die Provokationsklage des Erbschaftsverwalters gebilligt haben. 114 Erbrecht. No ,22.
6. - Was sodann die Provokation zu Arbeitsver- gütungsklagen gemäss Art. 633 ZGB anbelangt, so fehlt den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation, weil ja nicht sie selbst es sind, die derartige Ansprüche geltend machen, und sie anderen Erben nicht verwehren können, gestützt auf die Provokation jetzt schon Klage anzustrengen; können sie doch ihren Einwand, der- artige Klagen seien verfrüht, diesen selbst gegenüber erheben.
7. - Dass der angerufene Beschwerdegrund auf die Gerichtsstandsbestimmung nicht zutrifft, versteht sich von selbst, da für sie offenbar Art. 558 ZGB massgebend war und Forderungsklagen, welche von dieser Vorschrift nicht umfasst werden, nach dem sub Erw. 4 Ausge- führten ja ohnehin ausscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird teilweise dahin begründet er- klärt, dass der angefochtene Entscheid insoweit auf- gehoben wird, als er Forderungen der Erbschaft betrifft. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Sachenrecht. N° 23. III. SACHENRECHT DROITS REELS
23. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 9. Kirz 1928
i. S. Itonkursmasse der Chemischen Industrie A.·G. gegen Zürcher Itantonalbank. Zug eh ö r, ZGB Art. 644 (Erw. 1) 115
a) nach der am Ort üblichen Auffassung: Die Nachprü- fung des Bundesgerichtes im Berufungsverfahren ist auch insofern ausgeschlossen als der Orts gebrauch aus dem bisherigen kantonalen Rechte hergeleitet wird (ZGB Art. 5 Abs. 2).
b) nach dem klaren Willen des Eigentümers: Ist der Widmungswille von einem früheren Eigentümer in einem Pfandvertrag ausgedrückt worden und hat der gegen- wärtige Eigentümer die Schuldpflicht für die betreffende Pfandforderung übernommen, so ist der Widmungswille auch für letzteren verbindlich. A n fee h tun g skI a g e gemäss SchKG Art. 286, 287: Die sec h s mon at 1 ich e F r ist wird um die Dauer eines der Konkurseröffnung vorangehenden Nachlassver- fahrens rückwärts verlängert, d. h. bis zur Gewährung der Nachlasstundung, nicht bis zur Einreichung des Nacnlass- stundungsgesuches - die denn auch der Behandlung von Konkursbegehren noch nicht entgegensteht (SchKG Art.
297) (Erw. 2). (Gekürzt.) A. ~ Die Klägerin ist Gläubigerin eines am 21. Oktober 1918 errichteten Schuldbriefes von 300,000 Fr. auf der zur beklagten Konkursmasse ge- hörenden Fabrikliegenschaft in Affoltern am Albis. Die damalige Grundeigentümerin hatte im Grund- protokoll als Zugehör anmerken lassen die Maschinen, Apparate, Vorrichtungen, Gerätschaften, Werkzeuge u. dergl. und dem Grundbuchamt ein Inventar eingereicht .... Diese Anmerkung wurde bei der Errichtung des Schuld- briefes wie folgt erweitert: « Als Zugehör gelten ferner. AS 54 11 - 1928 9