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54_II_110

BGE 54 II 110

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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110

Erbrecht. N° 22.

22. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Mirz 1928

i. S. Xeyer und Itonsorten gegen Erbschaftsverwalter

der Erbscha.ft Xeyer.

Die Pro v 0 kat ion von Mit erb e n (auf Klage des

Erbschaftsverwalters hin) zur Geltendmachung von Forde-

rungen der Erbschaft gegen (andere) Miterben verstösst

gegen Bundesrecht (Erw. 4), dagegen nicht die Provokation

zur Geltendmachung von Ausgleichungansprüchen (Erw. 5).

Bedeutung der Verrechnung von Schulden an die Erb-

schaft mit Arbeitsvergütungsanspl'üchen und der Ein-

wendung nachträglichen Schulderiasses (Erw. 4).

(Gekürzt.) A. -

Zu dem über die Erbschaft des

im Jahre 1924 verstorbenen Adelrich Meyer in Andermatt

aufgenommenen Invent~r meldeten einzelnen von den

neun Erben eigene Lohnansprüche, sowie Forderungen

der Erbschaft und Ansprüche aus Vorempfängen gegen

andere Erben an, welche dann teilweise bestritten wurden.

Da keine Einigung erzielt werden kann, sah sich der

Erbschaftsverwalter, der auch die Durchführung der

Erbschaftsteilung zu seinen Aufgaben rechnet, zu fol-

gender Provokationsklage gegenüber sämtlichen Erben

veranlasst :

«(Es haben die Provokationsbeklagten innert einer

vom Obergericht ... zu bestimmenden rechtszerstörlichen

Frist gegenüber den Miterben gerichtlich geltend zu

machen:

a) alle Ansprüche, welche einzelne Miterben geltend

machen wollen für Lohnansprüche und andere Forde-

rungen, gegenüber den übrigen Miterben;

b) alle anrechenbaren Vorempfänge und Verpflich-

tungen der Hinterlassenschaft gegenüber, welche von

einzelnen Miterben diesen einwerfungspflichtigen Mit-

erben gegenüber geltend gemacht werden wollen,

widrigenfalls jegliche Ansprüche

verwirkt

sind.»

Während sich einzelne Miterben der Provokationsklage

ohne weiteres unterzogen, widersetzten sich andere -

die Beschwerdeführer -

derselben.

Erbrecht. No 22.

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B. -

Am 20. Oktober 1927 hat das Obergericht Uri

erkannt:

« Die Provokationsklage wird gutgeheissen und die

peremtorische Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der

gegenseitigen Forderungen auf acht Wochen, vom Datum

der Zustellung an gerechnet, festgesetzt. Als Gerichts-

stand gilt Andermatt, der Wohnort des Erblassers. »

C. -

Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerde-

führer zivilrechtliche Beschwerde wegen Anwendung

kantonalen statt eidgenössischen Rechtes geführt mit

dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheides, eventuell Rückweisung, und mit wesentlich

folgender Begründung: Die Ansetzung einer Frist mit

rechtszerstörlicher Wirkung durch den Richter zur

gerichtlichen Geltendmachung der Erbscbafts- bez:w.

Teilungsklage widerspreche dem Art. 604 ZGB, wonach

der Anspruch des Miterben auf Teilung unverjährbar

sei ...... 'Veder sei der Vertreter der Erbengemeinschaft

von sich aus zu einer derartigen Provokation legitimiert,

noch sei das urnerische Gericht kompetent, an ausser

Kanton wohnende Erben auf direktem 'Vege Frist zur

Klagerhebung anzusetzen. Einzelne Miterben können

nicht die zum ungeteilten Nachlasse gehörenden An-

sprüche gerichtlich geltend machen. Nachdem für die

Erbengemeinschaft durch die zuständige Behörde ein

Vertreter bestellt wurde, so sei es ausschliesslich diesem

vorbehalten, gegen Schuldner der Erbengemeinschaft

zu klagen...... Der Anspruch auf einen Lohnausgleich

im Sinne des Art. 633 ZGB entstehe erst im Zeitpunkte

der Teilung, und die Höhe des Lohnanspruches könne

erst dann genau bestimmt werden. Die Ausgleichung

unter den Erben habe normalerweise erst bei der Erb-

teilung zu erfolgen, der Anspruch darauf könne nicht

vor der Teilung zum Gegenstand einer Feststellungsklage

gemacht werden, und dessen Geltendmachung lasse sich

vernünftigerweise nicht erzwingen. Bei der Ausgleichung

handle es sich nicht um Forderungen, sondern um bis

zur Teilung unverjährbarc erbrechtliche Ansprüche ......

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Erbrecht. N° 22.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

2. -

................................... .

3. -

Der Beschwerdegrund der Anwendung kantonalen

statt eidgenössischen Rechtes umfasst nicht auch solche

Rügen, welche aus dem Zivilprozessrecht des Kantons

Uri gegen die Zulässigkeit und das Vorliegen der Voraus- .

setzungen der Provokation hergeleitet werden, ganz

abgesehen davon, dass dem Bundesgerichte die Nach-

prüfung der Anwendung des kantonalen Prozessrechtes

nicht zusteht. Unter diesem Gesichtspunkte muss es

das Bewenden dabei haben, dass der Erbschaftsverwalter

als zur Klage auf Provokation einzelner Miterben zur

Klage gegen andere Miterben legitimiert erachtet wurde.

Bei der Nachprüfung des angefochtenen Entscheides

ist vielmehr einfach davon auszugehen, dass durch

ihn die Miterben zur Klage gegeneinander provoziert

worden sind ..... .

4. -

Indessen ist der Beschwerdegrund der Anwendung

kantonalen anstatt eidgenössischen Rechtes insoweit als

gegeben zu erachten, als die Erben zur Anhebung von

Forderungsklagen gegen Miterben provoziert werden.

Derartige Forderungen gerichtli~h geltend zu machen

sind nämlich einzelne Erben regelmässig nicht legitimiert,

sondern nur die Gesamtheit der Erben oder ein Ver-

treter der Erbengemeinschaft (BGE 50 II S. 219 ff.

Erw. 2). Es hiesse nun dem kantonalen Prozessrecht

eine unzulässige Einwirkung auf den Bestand eines vom

Bundesrechte beherrschten Anspruches zubilligen, wenn

gestützt darauf die einzelnen Miterben zur gerichtlichen

Geltendmachung desselben gezwungen werden könnten

mit der Massgabe, dass der Anspruch der Erbschaft nur

erhalten bleibt, wenn sie ihn unverzüglich gerichtlich

geltend machen -

während sie doch mangels Aktiv-

legitimation abgewiesen werden, sobald sie es tun würden.

Zu Unrecht weist der Beschwerdebeklagte darauf hin,

dass nicht ein Vertreter der Erbengemeinschaft, sondern

Erbrecht. N° 22.

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nur die Miterben selbst verbindlich Stellung nehmen

können zu Arbeitsvergütungsansprüchen, mit welchen

ein auf Schuldenzahlung belangter Erbe verrechnen

wolle. Denn eine Voraussetzung der Verrechnung, die

Fälligkeit des Gegenanspruches, wird ja gemäss Art.

633 ZGB nicht vor der Teilung eintreten. Und der Ein-

wendung nachträglichen Schulderiasses wäre nur insofern

Bedeutung beizumessen, als er sich begründet erweisen

sollte : erst wenn und nur insoweit als dies die Abweisung

der Klage des Vertreters der Erbengemeinschaft zur

Folge hätte, würde es den einzelnen Erben zukommpn,

die Ausgleichung des Schulderlasses zu verfolgen. Sonach

ist die Provokation zu gewöhnlichen Forderungsklagen

aufzuheben ..... .

5. -

Dagegen ist die Provokation einzelner Miterben.

zu Ausgleichungsklagen, die ja von den einzelnen Erben

unabhängig voneinander angehoben werden können

und auch nur Wirkung für den jeweiligen Kläger aus-

üben, vorbehaltlos dem kantonalen Prozessrecht anheim-

gegeben. Mit Grund weist der Beschwerdebeklagte in

seiner Antwort darauf hin, dass ein Erbe nicht gestützt

auf Art. 604 ZGB die Teilung verweigern könne, sobald

ein anderer Erbe sie verlangt. Dann kann jener aber

auch gezwungen werden, seine Teilungsansprüche gericht-

lich feststellen zu lassen, damit gestützt darauf die von

diesem verlangte Teilung durchführbar ist, und ein der-

artiges Vorwegnehmen der Ausgleichungsansprüche recht-

fertigt sich besonders da, wo wie hier nur einzelne und

nicht alle (übrigen) Erben gleichmässig Ausgleichungs-

ansprüche gegenüber diesem oder jenem Erben erheben.

In dieser Beziehung sind Provokationsklagen oder

negative Feststellungsklagen in gleicher Weise zulässig

wie bezüglich irgend eines anderen aus dem Bundesrecht

hergeleiteten Anspruches. -

Dass sie Teilung verlangen,

ist von denjenigen Erben anzunehmen, welche die

Provokationsklage des Erbschaftsverwalters gebilligt

haben.

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Erbrecht. No,22.

6. -

Was sodann die Provokation zu Arbeitsver-

gütungsklagen gemäss Art. 633 ZGB anbelangt, so fehlt

den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation, weil

ja nicht sie selbst es sind, die derartige Ansprüche

geltend machen, und sie anderen Erben nicht verwehren

können, gestützt auf die Provokation jetzt schon Klage

anzustrengen; können sie doch ihren Einwand, der-

artige Klagen seien verfrüht, diesen selbst gegenüber

erheben.

7. -

Dass der angerufene Beschwerdegrund auf die

Gerichtsstandsbestimmung nicht zutrifft, versteht sich

von selbst, da für sie offenbar Art. 558 ZGB massgebend

war und Forderungsklagen, welche von dieser Vorschrift

nicht umfasst werden, nach dem sub Erw. 4 Ausge-

führten ja ohnehin ausscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise dahin begründet er-

klärt, dass der angefochtene Entscheid insoweit auf-

gehoben wird, als er Forderungen der Erbschaft betrifft.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Sachenrecht. N° 23.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

23. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 9. Kirz 1928

i. S. Itonkursmasse der Chemischen Industrie A.·G.

gegen Zürcher Itantonalbank.

Zug eh ö r, ZGB Art. 644 (Erw. 1)

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a) nach der am Ort üblichen Auffassung: Die Nachprü-

fung des Bundesgerichtes im Berufungsverfahren ist auch

insofern ausgeschlossen als der Orts gebrauch aus dem

bisherigen kantonalen Rechte hergeleitet wird (ZGB Art. 5

Abs. 2).

b) nach dem klaren Willen des Eigentümers: Ist der

Widmungswille von einem früheren Eigentümer in einem

Pfandvertrag ausgedrückt worden und hat der gegen-

wärtige Eigentümer die Schuldpflicht für die betreffende

Pfandforderung übernommen, so ist der Widmungswille

auch für letzteren verbindlich.

A n fee h tun g skI a g e gemäss SchKG Art. 286, 287:

Die sec h s mon at 1 ich e F r ist wird um die Dauer

eines der Konkurseröffnung vorangehenden Nachlassver-

fahrens rückwärts verlängert, d. h. bis zur Gewährung der

Nachlasstundung, nicht bis zur Einreichung des Nacnlass-

stundungsgesuches -

die denn auch der Behandlung von

Konkursbegehren noch nicht entgegensteht (SchKG Art.

297) (Erw. 2).

(Gekürzt.)

A. ~ Die Klägerin ist Gläubigerin eines

am 21. Oktober 1918 errichteten Schuldbriefes von

300,000 Fr. auf der zur beklagten Konkursmasse ge-

hörenden Fabrikliegenschaft in Affoltern am Albis.

Die damalige Grundeigentümerin hatte im Grund-

protokoll als Zugehör anmerken lassen die Maschinen,

Apparate, Vorrichtungen, Gerätschaften, Werkzeuge u.

dergl. und dem Grundbuchamt ein Inventar eingereicht ....

Diese Anmerkung wurde bei der Errichtung des Schuld-

briefes wie folgt erweitert: « Als Zugehör gelten ferner.

AS 54 11 -

1928

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