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Erbrecht. N° 22.
22. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Mirz 1928
i. S. Xeyer und Itonsorten gegen Erbschaftsverwalter
der Erbscha.ft Xeyer.
Die Pro v 0 kat ion von Mit erb e n (auf Klage des
Erbschaftsverwalters hin) zur Geltendmachung von Forde-
rungen der Erbschaft gegen (andere) Miterben verstösst
gegen Bundesrecht (Erw. 4), dagegen nicht die Provokation
zur Geltendmachung von Ausgleichungansprüchen (Erw. 5).
Bedeutung der Verrechnung von Schulden an die Erb-
schaft mit Arbeitsvergütungsanspl'üchen und der Ein-
wendung nachträglichen Schulderiasses (Erw. 4).
(Gekürzt.) A. -
Zu dem über die Erbschaft des
im Jahre 1924 verstorbenen Adelrich Meyer in Andermatt
aufgenommenen Invent~r meldeten einzelnen von den
neun Erben eigene Lohnansprüche, sowie Forderungen
der Erbschaft und Ansprüche aus Vorempfängen gegen
andere Erben an, welche dann teilweise bestritten wurden.
Da keine Einigung erzielt werden kann, sah sich der
Erbschaftsverwalter, der auch die Durchführung der
Erbschaftsteilung zu seinen Aufgaben rechnet, zu fol-
gender Provokationsklage gegenüber sämtlichen Erben
veranlasst :
«(Es haben die Provokationsbeklagten innert einer
vom Obergericht ... zu bestimmenden rechtszerstörlichen
Frist gegenüber den Miterben gerichtlich geltend zu
machen:
a) alle Ansprüche, welche einzelne Miterben geltend
machen wollen für Lohnansprüche und andere Forde-
rungen, gegenüber den übrigen Miterben;
b) alle anrechenbaren Vorempfänge und Verpflich-
tungen der Hinterlassenschaft gegenüber, welche von
einzelnen Miterben diesen einwerfungspflichtigen Mit-
erben gegenüber geltend gemacht werden wollen,
widrigenfalls jegliche Ansprüche
verwirkt
sind.»
Während sich einzelne Miterben der Provokationsklage
ohne weiteres unterzogen, widersetzten sich andere -
die Beschwerdeführer -
derselben.
Erbrecht. No 22.
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B. -
Am 20. Oktober 1927 hat das Obergericht Uri
erkannt:
« Die Provokationsklage wird gutgeheissen und die
peremtorische Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der
gegenseitigen Forderungen auf acht Wochen, vom Datum
der Zustellung an gerechnet, festgesetzt. Als Gerichts-
stand gilt Andermatt, der Wohnort des Erblassers. »
C. -
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerde-
führer zivilrechtliche Beschwerde wegen Anwendung
kantonalen statt eidgenössischen Rechtes geführt mit
dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides, eventuell Rückweisung, und mit wesentlich
folgender Begründung: Die Ansetzung einer Frist mit
rechtszerstörlicher Wirkung durch den Richter zur
gerichtlichen Geltendmachung der Erbscbafts- bez:w.
Teilungsklage widerspreche dem Art. 604 ZGB, wonach
der Anspruch des Miterben auf Teilung unverjährbar
sei ...... 'Veder sei der Vertreter der Erbengemeinschaft
von sich aus zu einer derartigen Provokation legitimiert,
noch sei das urnerische Gericht kompetent, an ausser
Kanton wohnende Erben auf direktem 'Vege Frist zur
Klagerhebung anzusetzen. Einzelne Miterben können
nicht die zum ungeteilten Nachlasse gehörenden An-
sprüche gerichtlich geltend machen. Nachdem für die
Erbengemeinschaft durch die zuständige Behörde ein
Vertreter bestellt wurde, so sei es ausschliesslich diesem
vorbehalten, gegen Schuldner der Erbengemeinschaft
zu klagen...... Der Anspruch auf einen Lohnausgleich
im Sinne des Art. 633 ZGB entstehe erst im Zeitpunkte
der Teilung, und die Höhe des Lohnanspruches könne
erst dann genau bestimmt werden. Die Ausgleichung
unter den Erben habe normalerweise erst bei der Erb-
teilung zu erfolgen, der Anspruch darauf könne nicht
vor der Teilung zum Gegenstand einer Feststellungsklage
gemacht werden, und dessen Geltendmachung lasse sich
vernünftigerweise nicht erzwingen. Bei der Ausgleichung
handle es sich nicht um Forderungen, sondern um bis
zur Teilung unverjährbarc erbrechtliche Ansprüche ......
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Erbrecht. N° 22.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
2. -
................................... .
3. -
Der Beschwerdegrund der Anwendung kantonalen
statt eidgenössischen Rechtes umfasst nicht auch solche
Rügen, welche aus dem Zivilprozessrecht des Kantons
Uri gegen die Zulässigkeit und das Vorliegen der Voraus- .
setzungen der Provokation hergeleitet werden, ganz
abgesehen davon, dass dem Bundesgerichte die Nach-
prüfung der Anwendung des kantonalen Prozessrechtes
nicht zusteht. Unter diesem Gesichtspunkte muss es
das Bewenden dabei haben, dass der Erbschaftsverwalter
als zur Klage auf Provokation einzelner Miterben zur
Klage gegen andere Miterben legitimiert erachtet wurde.
Bei der Nachprüfung des angefochtenen Entscheides
ist vielmehr einfach davon auszugehen, dass durch
ihn die Miterben zur Klage gegeneinander provoziert
worden sind ..... .
4. -
Indessen ist der Beschwerdegrund der Anwendung
kantonalen anstatt eidgenössischen Rechtes insoweit als
gegeben zu erachten, als die Erben zur Anhebung von
Forderungsklagen gegen Miterben provoziert werden.
Derartige Forderungen gerichtli~h geltend zu machen
sind nämlich einzelne Erben regelmässig nicht legitimiert,
sondern nur die Gesamtheit der Erben oder ein Ver-
treter der Erbengemeinschaft (BGE 50 II S. 219 ff.
Erw. 2). Es hiesse nun dem kantonalen Prozessrecht
eine unzulässige Einwirkung auf den Bestand eines vom
Bundesrechte beherrschten Anspruches zubilligen, wenn
gestützt darauf die einzelnen Miterben zur gerichtlichen
Geltendmachung desselben gezwungen werden könnten
mit der Massgabe, dass der Anspruch der Erbschaft nur
erhalten bleibt, wenn sie ihn unverzüglich gerichtlich
geltend machen -
während sie doch mangels Aktiv-
legitimation abgewiesen werden, sobald sie es tun würden.
Zu Unrecht weist der Beschwerdebeklagte darauf hin,
dass nicht ein Vertreter der Erbengemeinschaft, sondern
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nur die Miterben selbst verbindlich Stellung nehmen
können zu Arbeitsvergütungsansprüchen, mit welchen
ein auf Schuldenzahlung belangter Erbe verrechnen
wolle. Denn eine Voraussetzung der Verrechnung, die
Fälligkeit des Gegenanspruches, wird ja gemäss Art.
633 ZGB nicht vor der Teilung eintreten. Und der Ein-
wendung nachträglichen Schulderiasses wäre nur insofern
Bedeutung beizumessen, als er sich begründet erweisen
sollte : erst wenn und nur insoweit als dies die Abweisung
der Klage des Vertreters der Erbengemeinschaft zur
Folge hätte, würde es den einzelnen Erben zukommpn,
die Ausgleichung des Schulderlasses zu verfolgen. Sonach
ist die Provokation zu gewöhnlichen Forderungsklagen
aufzuheben ..... .
5. -
Dagegen ist die Provokation einzelner Miterben.
zu Ausgleichungsklagen, die ja von den einzelnen Erben
unabhängig voneinander angehoben werden können
und auch nur Wirkung für den jeweiligen Kläger aus-
üben, vorbehaltlos dem kantonalen Prozessrecht anheim-
gegeben. Mit Grund weist der Beschwerdebeklagte in
seiner Antwort darauf hin, dass ein Erbe nicht gestützt
auf Art. 604 ZGB die Teilung verweigern könne, sobald
ein anderer Erbe sie verlangt. Dann kann jener aber
auch gezwungen werden, seine Teilungsansprüche gericht-
lich feststellen zu lassen, damit gestützt darauf die von
diesem verlangte Teilung durchführbar ist, und ein der-
artiges Vorwegnehmen der Ausgleichungsansprüche recht-
fertigt sich besonders da, wo wie hier nur einzelne und
nicht alle (übrigen) Erben gleichmässig Ausgleichungs-
ansprüche gegenüber diesem oder jenem Erben erheben.
In dieser Beziehung sind Provokationsklagen oder
negative Feststellungsklagen in gleicher Weise zulässig
wie bezüglich irgend eines anderen aus dem Bundesrecht
hergeleiteten Anspruches. -
Dass sie Teilung verlangen,
ist von denjenigen Erben anzunehmen, welche die
Provokationsklage des Erbschaftsverwalters gebilligt
haben.
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Erbrecht. No,22.
6. -
Was sodann die Provokation zu Arbeitsver-
gütungsklagen gemäss Art. 633 ZGB anbelangt, so fehlt
den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation, weil
ja nicht sie selbst es sind, die derartige Ansprüche
geltend machen, und sie anderen Erben nicht verwehren
können, gestützt auf die Provokation jetzt schon Klage
anzustrengen; können sie doch ihren Einwand, der-
artige Klagen seien verfrüht, diesen selbst gegenüber
erheben.
7. -
Dass der angerufene Beschwerdegrund auf die
Gerichtsstandsbestimmung nicht zutrifft, versteht sich
von selbst, da für sie offenbar Art. 558 ZGB massgebend
war und Forderungsklagen, welche von dieser Vorschrift
nicht umfasst werden, nach dem sub Erw. 4 Ausge-
führten ja ohnehin ausscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise dahin begründet er-
klärt, dass der angefochtene Entscheid insoweit auf-
gehoben wird, als er Forderungen der Erbschaft betrifft.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Sachenrecht. N° 23.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
23. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 9. Kirz 1928
i. S. Itonkursmasse der Chemischen Industrie A.·G.
gegen Zürcher Itantonalbank.
Zug eh ö r, ZGB Art. 644 (Erw. 1)
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a) nach der am Ort üblichen Auffassung: Die Nachprü-
fung des Bundesgerichtes im Berufungsverfahren ist auch
insofern ausgeschlossen als der Orts gebrauch aus dem
bisherigen kantonalen Rechte hergeleitet wird (ZGB Art. 5
Abs. 2).
b) nach dem klaren Willen des Eigentümers: Ist der
Widmungswille von einem früheren Eigentümer in einem
Pfandvertrag ausgedrückt worden und hat der gegen-
wärtige Eigentümer die Schuldpflicht für die betreffende
Pfandforderung übernommen, so ist der Widmungswille
auch für letzteren verbindlich.
A n fee h tun g skI a g e gemäss SchKG Art. 286, 287:
Die sec h s mon at 1 ich e F r ist wird um die Dauer
eines der Konkurseröffnung vorangehenden Nachlassver-
fahrens rückwärts verlängert, d. h. bis zur Gewährung der
Nachlasstundung, nicht bis zur Einreichung des Nacnlass-
stundungsgesuches -
die denn auch der Behandlung von
Konkursbegehren noch nicht entgegensteht (SchKG Art.
297) (Erw. 2).
(Gekürzt.)
A. ~ Die Klägerin ist Gläubigerin eines
am 21. Oktober 1918 errichteten Schuldbriefes von
300,000 Fr. auf der zur beklagten Konkursmasse ge-
hörenden Fabrikliegenschaft in Affoltern am Albis.
Die damalige Grundeigentümerin hatte im Grund-
protokoll als Zugehör anmerken lassen die Maschinen,
Apparate, Vorrichtungen, Gerätschaften, Werkzeuge u.
dergl. und dem Grundbuchamt ein Inventar eingereicht ....
Diese Anmerkung wurde bei der Errichtung des Schuld-
briefes wie folgt erweitert: « Als Zugehör gelten ferner.
AS 54 11 -
1928
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