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42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10. musste sie vielmehr der Rekurrentin durch besondere eingeschriebene Zuschrift eine zehntägige Frist zur Anhebung der Vindikationsklage ansetzen mit der Androhung, dass der Anspruch als verwirkt gelte, wenn die Frist nicht eingehalten werde (SchKG Art. 242 Abs. 2, KV Art. 46). Dies ist auch durch das Schreiben vom 28. Oktober nicht geschehen und daher noch nach- zuholen. Insoweit der Vindikationsklage deshalb nicht mehr wird stattgegeben werden können, weil ein Teil. der gelieferten Sachen durch Einbau Grundstücks- bestandteil geworden sei, wie die Konkursverwaltung behauptet - was im einzelnen urteilsmässig festzustellen sein wird -, muss der Rekurrentin eine nachträgliche Konkurseingabe vorbehalten bleiben. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkurs- amt angewiesen, der Rekurrentin Klagefrist gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG anzusetzen.
10. Entscheid vom as. Februa.r 19a5 i. S. Haas & Levy. Arrestierung eines angeblich nicht ex ist i e ren den R e c h t e s (Erbanteiles); k a n- ton ale s B e s c h wer d e ver f a h ren und R e- kursverfahren vor Bundesgericht: Bestätigung des kantonalen Entscheides, dass nach dem Tode eines Ehemannes, welcher Dritten gegenüber unter dem altbernischen Ehegüterrecht stund, für Schulden der Nachkommen desselben nicht deren «Erbanteile» arres- tiert werden können (Erw. 2). Bestreitet jedoch der Gläubiger das Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen dei' Geltung des altbemischen Ehegüter- rechtes, so steht es den Aufsichtsbehörden nicht zu, hier- über ein Beweisverfahren durchzuführen und auf Gmnd des Ergebnisses desselben die Arrestierung des. Erbanteiles aufzuheben (Erw. 2). . . Ist der Gläubiger im· Beschwerdeverfahren nicht angehört worden, so kann er seine Bestreitung auch erst im Rekurs an das Bundesgericht anbringen (Erw. 1). Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10. 43 Sequeslre d'un drall (part successorale) dont l' inexistence I'st alleguee. Procedure canlonale en matiere de plainte el procedure de recours au Tribunal federal. Confirmation du prononce cantonal, eu ce qu'il a juge qu'apres le deces d'une personne soumise, vis-a-vis des tiers, a randen regime matrimonial bernois, les «parts hereditaires )} ne peuvent etre sequestrees, a raison des dettes des enfants (consid. 2). Si le creander conteste, toutefois, que les conditions d'appli- cation de randen droit matrimonial bemois fussent realisees, il n'appartient pas a l'autorite de surveilhmce de proceder, sur ce point, a l'administration de preuves et, suivant leur resultat, d'annuler Ie sequestre de la part slIccessorale (consid. 2). Si le creancier n'a pas ete entendu lors de l'instruction de la plainte, il doit elre admis a soulever ledit moyen dans SOll recours an Tribunal tederal (eonsid. 1). Sequeslro di un diritto (quota ereditaria) preleso inesistente. - Procedimento cantonale e procedimcnfo di ricorso davanli il Tribunale federale in tema di esecuzione e fallimenlo. Conferma della decisione cantonale in quanto ha ritcnuto ehe, dopo la morte dei marito soggetto, verso terzi, all'antico regime matrimoniale hernesr, le "quote creditarie» spet- tanti ai figli non possono essere sequestrate per i Ioro debiti (cons. 2). Se il debitore cOlltesta, che si verifiehino le eondizioni di faUo di applieazione delI'antieo diritto matrimoniale bernese, non spetta all' Autorita di Vigilanza Ja facolta di procedere su questo punto all'amministrazione deUe prove e, eventl:al- mente, all'annnllazione deI sequestro (consid. 2). Ove nel procedimento cantonale il creditore non sia stato senUto, esso potra proporre la sna eOlltcstazione per la prima volta in sede federale (eonsid. 1). Die Rekurrente11 haben am 28. Dezember 1927 in Bern einen Arrest herausgenommen auf den {{ Erbanteil des (in Palis wohnenden) Schuldners Georges Bernheim am Nachlasse seines am 7. Oktober 1927 in Bern ver- storbenen Vaters Salomon Bernheim-Bloch, wohnhaft gewesen Monbijoustrasse 8, Bern, d. h. hievon soviel, als zur Deckung vorstehender Forderung von 9800 Fr. und Folgen notwendig sein wird 15,000 Fr. I) Auf Beschwerde des Schuldners hin, von welcher den Rekurrenten keine Kenntnis gegeben wurde, hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und ;Konkurssachen
44 Schuldbetreibung!;- und Konkmsreeht. N° 10. für den Kanton Bern am 28. Januar 1928 den Arrest aufgehoben mit folgender Begründung: « Dem Be- schwerdeführer ist darin beizupflichten, dass ein Arrestvollzug als unWirksam aufzuheben ~st, wenn in Wirklichkeit keine Arrestgegenstände vorhanden sind ...... Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers, Salomon Bernheim, und seine Ehefrau reichten am 11. Dezember 1911 an den Güterrechtsregisterführer von Bern eine (mit der Beschwerde vorgelegte) Beibehaltungserklärung jm Sinne von Art. 9, Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB und Art. 141, Abs. 1 des bernischen EG zum ZGB ein. Demgemäss behielten sie den Güterstand der Güter- einheit nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 144 EG'ZGB bei und ist der Nachlass des Salomon Bernheim im Sinne des Art. 151 Ziffer 2 EG'ZGB an die Ehefrau gefallen. Die an dem fraglichen Nachlass bestehenden Rechte und Verfügungsbeschränkungen Sind in Art. 148. Ziffer 2 bis 7 EG'ZGB geordnet; zur Ergänzung sind die .Bestimmungen des alten bernischen Zivilgesetzbuches heranzuziehen. Danach sind die Kinder nicht berechtigt, zu Lebzeiten der Witwe über den väterlichen Nachlass oder über einen Teil desselben zu verfügen, noch können sie - unter Vorbehalt des Falles einer Wiederver- heiratungder Witwe - die Teilung verlangen. Stirbt ein Kind vor Eintritt des Teilungsfalles, so haben seine Erben keine Rechte irgendw~Icher Art an dem in Händen der Witwe befindlichen väterlichen Nachlass; insbeson- dere fällt auch das suspensiv bedingte Teilungsrecht nicht in die Erbmasse des die Witwe nicht überlebenden Kindes (Satzung 529 des bernischen Zivilgesetzbuches ; ZbJV 5. S. 113 ff. ; vorbehalten bleibt das Einstandsrecht der Nachkommen des Kindes, siehe auch Art. 153. Abs. 1 EG'ZGB). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Kinder vor Eintritt des Teilungs- falles bloss eine Anwartschaft auf das vom Vater ~ach gelassene Vermögen haben, aber noch nicht (Gesamt-) Eigentümer dieses Vermögens geworden sind. (Vgl. hier- Schuldbetreibungs- und· Konkursrecht; N° 10. 4li über auch die Ausführungen von C. Senn in ZbJV 63; S. 529 ff., und dort zitierte)., In dieser Rechtsstellung eines Kindes, dem sein anwartschaftlicher Anteil am väterlichen Nachlass noch nicht angefallen ist, befindet sich heute der Beschwerdeführer. Da nun blosse Anwart- schaften nicht pfändbar. sind (JAEGER, N. 1 B zu Art. 92 SchKG), ist der angefochtene Arrest wegen Fe~ens eines arrestierbaren und zur Vollstreckung tauglIchen Substrates aufzuheben. » Diesen EntScheid haben die Rekurrenten an das Bundesgerichtweitergezogen und dabei wesentlich folgen- des geltend gemacht : Entgegen der Beha~ptu?g :011 Beschwerde undBeschwerdeentscheid~ es sei m WIrklIch- keit gar kein Arrestgegenstand vorhanden, ein Er~teil des Schuldners Georges Bernheim am Nachlasse semes Vaters existiere nicht, halten die Gläubiger daran fest, dass derarrestierte Erbteilwii'klich existiere. Sie .gtützen sichhiefür in erster Linie auf Art. 457 Abs. 1 ZGB. Dass für die erbrechtlichen Verhältnisse a~tber nisches Recht zur Anwendung komme, werde bestntten. Der angerufenen Erklärung vom 11. De~em~r 19~1 gegenüber sei einzuwenden, dass den Glau~~gern dI~ Einreden aus Ungültigkeit einer solchen Erklarung, sel. .es aus Willensmängeln, sei es aus anderen Gründen • .gewahrt bleiben müssen. Ferner sei eine solche Erklärung noch nicht schlüssig für das Bestehen eines internen und externen altbernischen Ehegüterrechtes, da das Ehepaar Bernheim seinen ersten ehelichen Wohnsitz nicht im Kanton Bera hatte. Solchenfalls sei die vor dem 1. Januar 1912 abgegebene Erklärung der Beibe~altu~g des Eh~ güterrechtes wirkungslos, wenn nicht dIe frühere Erkla- rung· gemäss Art. 20 'ZivrVerhG abgegeben w~rde. Sodann müsse der Gläubigerschaft unbenommen bleIben, gegenüber einem allfälligen (nur) in der Beschwerde erwähnten Testament, durch welches die Witwe als Universalerbin eingesetzt worden sein soll, die Einrede <ler Ungültigkeit, eventuell der Herabsetzung wegen
46 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10. Pflichtteilsverletzung geltend zu machen. Wenn aper auch altbernisches Recht für den Erbfall zur Anwendung kommen sollte. so wäre damit die Erbenqualität des Georges Bernheim noch nicht zu verneinen. Es wären in diesem Falle Streitfragen zu erörtern, wie aus der angeführten Abhandlung von Notar Senn in ZbJV 63, S. 529 und der dort zitierten Literatur ersichtlich sind. Speziell beginne die Verjährung der Klage aus Pflicht- teiIsverletzung nicht erst mit dem Tode der überlebenden altbernischen Ehefrau zu laufen (BGE 46 II S. 329), sodass schon aus diesem Grunde das Interesse bestehe an der Möglichkeit der Pfändung des Erbanteiles eines Kindes nachdem Tode des Vaters, selbst wenn dieser unter altbernischem Ehegüterrechte stund .. Endlich sei die Arrestierung und Pfändung des Erbteiles des Georges Bernheim auch aus dem Grunde statthaft, dass, selbst wenn. altbernisches Recht zur Anwendung käme. seit dem Tode des Vaters Bernheim schon im all~itjgen Ein. verständnis. speziell infolge Verlangens der Witwe (Art. 148 Ziff. 5 Ahs. 2 EG zum ZGB). die Ausscheidung der Erbteile erfolgt seine könnte. Der behauptete Erb- teil des Schuldners müsse also als Arrestobjekt bean- sprucht werden. indem andernfalls den Gläubigern verwehrt wäre, das einzige vorhandene Vermögensstück des Schuldners in Anspruch . nehmen zu können. Die Frage, ob Georges Bernheim wirklich einen erbrecht- lichen Anspruch habe, wäre später, sei es im Exekutions- verfahren, sei es ausserhalb desselben. durch einen Erwerber des Anspruches zum rechtlichen Austrage zu bringen. Durch die Aufsichtsbehörde in dem sum- marischen Verfahren dürfe der Weg der Anrufung der zuständigen Gerichtsbarkeit nicht abgeschnitten werden. Hierauf hat sich die kantonale Aufsichtsbehörde zunächst eine Bescheinigung der Städtischen Polizei- direktion geben lassen, wonach der am 7. Oktober 1927 verstorbene Salomon Bernheim schon vor der. zweiten am 3. September 1872 erfolgten Verehelichung mit Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10. 47 Henriette geb. Bloch in Bern niedergelassen, also der erste eheliche Wohnsitz Bern war. Ihren weiteren Gegenbemerkungen ist zu entnehmen: Auch wenn eine Forderung als Arrestgegenstand bezeichnet wäre, könnte dem Gläubiger nicht das Recht zugestanden werden, auf Grund einer als haltlos erwiesenen Behauptung, dass dem Schuldner eine an einem Orte der Schweiz gelegene Forderung zustehe, sich ein forum arresti zu schaffen ; vielmehr müsste eine vom Schuldner mit dem Nachweise der Nichtexistenz des vom Gläubiger bezeichneten Arrestgegenstandes angefochtene Arrestnahme in jedem Fall aufgehoben werden. Es könne nicht Aufgabe der staatlichen Betreibungsinstanzen sein, einem Gläubiger zu dem Versuch, aus einem nachgewiesenermassen nicht existierenden « Gegenstand» auf dem Wege einer Zwangs- verwertung einen Erlös zu erzielen, behilflich zu sein. nie Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Im allgemeinen wird die für das Berufungs- verfahren aufgestellte Vorschrift des Art. 80 OG, dass vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen vorgebracht werden dürfen, ebenso neue Begehren, Einreden, Bestrei- tungen und Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz ausgeschlossen sind. auch für den Rekurs in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen angewendet, mit der Einschränkung freilich. dass die bezüglichen Betrei- bungs- oder Konktirsakten nicht als neue Beweismittel angesehen werden, selbst wenn sie von den kantonalen Aufsichtsbehörden noch nicht beigezogen wurden. Allein wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat. wäre der Ausschluss des Novenrechtes unange- bracht einem Rekurrenten gegenüber. welcher sich im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichts- behörden kein Gehör hat verschaffen können, weil er von der Beschwerdeführung keine Kenntnis erhielt (vgl. z. B. Entscheid vom 1. März 1926 i. S. Sägewerk
48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 10. Aarburg-Rothrist und BGE 53 III S. 17 oben). Dass die Vorinstanz die Rekurrenten nicht als Beschwerdegegner angehört hat, stellt mangels einer bundesrecbtlichen Vorschrift über das rechtliche Gehör' im Beschwerde.,. verfahren zwar keine Bundesrechtsverletzung dar. Doch muss befremden, dass die Vorinstanz einfach auf die einseitigen Vorbringen des Beschwerdeführers über seine materiellen Rechtsverhältnisse und das von ihm vor- gelegte Beweismittel der Beibehaltungserklärung ab- gestellt hat, ohne den Rekurrenten Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Wie· wenig sachentsprechend ein derartiges Prozedere ist, wird dadurch dargetan, dass die Vorinstanz auf die Einreichung des RekUrses hin das Bedürfnis empfand, zur Stützung ihres Entscheides von Amtes wegen eine. amtliche Bescheinigung über die für materielle Rechtsverhältnisse des Rekursgegners bedeutungsvolle Tatsache des ersten zweitehelichen Wohnsitzes seines Vaters einzuholen, was auf nichts anderes als eine Geschäftsbesorgung für den Rekurs- gegner hinausläuft.
2. - Indessen ist den Rekurrenten darin Recht zu gehen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (als Oberaufsichtsbehörde) über die Ar- restierung und Pfändung von Rechten überhaupt nicht in den Zuständigkeitskreis der Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, ebensowenig wie der Betreibungsämter selbst, fällt, die vom Gläubiger ver- langte Arrestiernng oder Pfändung eines Erbanteiles seines S.chuldners aus dem Grunde zu verweigern, dass diesem mangels Vorliegens der erforderlichen materiell .. rechtlichen Voraussetzungen eine Erbschaft überhaupt nicht angefallen sei, es wäre denn, dass sich dies aus den eigenen tatsächlichen Anbringen des Gläubigers schliessen lässt. Der Vorinstanz stand es also nicht zti, das vom Schuldner vorgelegte Beweismittel der sog. Beibehaltungserklärnng dahin zu würdigen,. dass es der Anwendung des bernischen intertemporalen Ehegüter- SehuJdbetmbungs. und Konkmsrecht. N° 10. 40 rechtes rufe, und dann in Anwendung dieses Rechtes zu entscheiden. es existiere kein Erbanteil des Schuldners. Vielmehr ist für die verbindliche Würdigung dieses Beweismittels einzig und allein die Überzeugung des zuständigen Gerichtes massgebend, ganz abgesehen da- von, dass im Beschwerdeverfabrcn vor den Auf- sichtsbehörden, selbst wenn diese aus Berufsrichtern zusammengesetzt ist, keine Gewähr für ein einwand- freies kontradiktorisches Einwendungs- und Beweis- verfahren besteht. wie gerade der vorliegende Fall dartut. Somit kommt auf die von der Vorinstanz nachträglich eingezogene Wohnsitzbescheinigung der Polizeibehördt, nichts an, zu welcher sich zu äussern übrigens den Rekur- renten zunächst Gelegenheit eingeräumt werden mUsste. Und da die Betreibungsbehörden ja doch nicht berufen sind, über die Gültigkeit der sog. Beibehaltungserklärung zu befinden, so kann auch nichts daraus hergeleitet werden, dass die Rekurrenten nicht näher angegeben haben, inwiefern sie glauben, die Verbindlichkeit dieser Erklärung in Frage ziehen zu können. Danach muss es also bei der angefochtenen Arrestierung das Bewenden haben. Beizufügen ist jedoch, dass der Arrestgegenstand gemäss der in diesem Punkte nicht zu beanstandenen Entscheidung der Vorinstanz nicht die Befugnisse um- fasst, welche dem Rekursgegller bezüglich des VOll seinem Vater hinterlassenen Vermögens zustehen, wenn dieses entgegen der Bestreitung der Rekurrenten in der Tat den von der Vorinstanz namhaft gemachten Vor- schriften des bernischen intertemporaiell Ehegüterrech- tes unterworfen ist; denn in diesem Falle kann von einer dem Rekursgegner angefallenen Erbschaft bezw. von einem Erbanteil des Rekursgegners, überhaupt von pfändbaren Rechten schlechterdings nicht gesprochen werden. Hieran ändert die von den Rekurrenten aus- gesprochene Befürchtung einer vorzeitigen Teilung nichts, solange diese nicht wirklich stattfindet, was die Rekur- renten gegenwärtig gar nicht behaupten. Und der AS 54 III - 1928 4
50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11. drohenden Verjährung der Herabsetzungsklage kann überhaupt nicht durch Arrestierung oder Pfändung des Erbanteiles, sondern nur durch Klage gemäss Art. 524 ZGB begegnet werden, sofern deren Voraussetzungen zutreffen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begriindet erklärt und der angefoch- tene Entscheid aufgehoben.
11. Estrs.tto deUs. santenza aß febbraio 1928 nel1a causa Dr Parcy 'l'oma.rkin. L'automobile di cui si serve un medico per l'esercizio della sna professione e pignorabile. Lo e anche se iI debitore e medieo cantonale. Art. 92 cif. 3 LEF. Das vom Arzte zur Berufsausübung benützte Automobil ist nicht unpfändbar, auch nicht, wenn der Arzt Kantonsarzt ist. SchKG Art. 92 Ziff. 3. . L'autol11obile dont un medecin se sert po ur les besoins de sa profession n'est pas insaississable, meme lorsque Je debiteur est medecin cantonal. (Art. 92 eh. 3 LP). Nelle esecuzioni Ni 48,980-48,961 promosse da E. Zimmermann e G. Hurter in Weggis contro il Dr. Percy Tomarkin, medieo in Intragna, l'ufficio di Loearno pignorava i1 18 ottobre u. s. :
a) un'automobile stimata 2000 frehL;
b) 100 fehi. mensili sullo stipendio percepito dei dehitore ndla qualitil. di medico cantonale. Essendosene il debitore aggravato, asserendo ehe l'automobile doveva ritenersi impignorabile comeeche indispensahile all'esercizio della sua professione di medico cantonale e che 10 stipendio di 670 fchi. mensili ('ra appena sufficiente pel mantenimento della sua famiglia composta della moglie e tre figli, l'Autorita eantonale di Vigilanza respinse il gravame ('on dedsione dd 23 gl'llnaio 1928. Sehnklbetreibungs- und KonknTs~ht. N° 11. 51 Donde i1 ricorso attuale inoltrato nei modi e termini di Iegge. Considerando in dirotto :
1. - A ragione il ricorrente non pretende ehe l'auto- mQbile sia impignorabile perehe indispensabile all'eser- cizio della professione di medico. Egli si limita a soste- nerne l'impignorahilita per motivi speciali aHa fattispede, vaIe a dire perehe l'automobile gJi sarebbe necessaria per adempiere ai suoi doveri di medieo cantonale, i qua li esigono frequenti trasferte e viaggi nel Calltone. ! La tesi non puö esse re aeeo]ta. TI rieorrente e un fun- zionario di Stato e gli obblighi di trasferta ehe gli ineombono non possono superare il limite dei mezzi ehe 10 Stato a ques'uopo gli eoneede, ne e tenuto a servirsi di Ull mezzo di loeomozione, le cui spese superino quel limite. Se il servizio pubblico ne soffre, si e ehe sarebbe male organizzato : e la colpa ne incomberebhe aHo Stato e non al medieo eantonale. Ad ogni modo, non puö esse re questione di mettere a disposizione di un fUllzio- nario un'automobile a danno dei suoi creditori, affinche esso si sdebiti dei suoi incombenti meglio di quanta possa fare· coi mezzi ehe 10 Stato gli concede. La cir- costanza, ehe il ricorrente e esentuato dalla tassa di cireolazione, eindifferente: cia dimostra solo, ehe 10 Stato trova opportuno ehe il medico eantonale possegga un'automobile, ma non che essa sia un arnese 0 istrumento indispensabile alI'esercizio di quella professione e quindi impignorabile a sensi dell'art. 92 eif. 3 LEF (conf. sen- tenza deI Tribunale federale 2 maggio 1927, RU vol. 53 III p. 51 e seg., in cui I'automobile di un eommesso- viaggiatore fu dichiarata pignorabile).
2. - ......................................... . La Camera Esecuzioni e F allimenti pronuncia : Sulla questiol1e della pigllorabilita delI 'automobile il rieorso e respinto.