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54_III_254

BGE 54 III 254

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-29 · Deutsch CH
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254 Schuldbetreibllugs- und KOllkursrecht (Zivilabteilungen). N 0 59.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

59. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 29. Juni 1928

i. S. Xonkursverwaltung A. Loosli gegen Magdalena LooslL

Gegenüber einer auf Grund eines Güterstandwech~s erfolgten

g ü t e r r e c h t I ich e n Aus ein a n der set z u n g

ist

für eine Anfechtungsklage kein Raum. (Erw. 1).

Eine g ü t e r r e c h t 1 ich e

Aus ein a n der set z u n g

im Sinne von Art. 188 ZGB liegt auch dann vor, wenn ein

Ehegatte eine Ersatzforderung des andern für nicht mehr

vorhandenes Eingebrachtes tilgt, und· zwar spielt keine

Rolle, ob diese Tilgung in bar oder durch Hingabe an

Zablungsstatt erfolgt. (Erw. 2.)

ZGB Art. 179, 188, 248; SchKG Art. 285ff.

Pas d'action revocatoire possible contre une liquidation entre

cpoux intervenue en vertu d'un changement de regime

matrimonial (consid. 1).

Le fait par un conjoint d'eteindre une creance de l'autre pour

des apports non representes constitue egalement uue liqui-

dation entre epoux au sens de l'art. 188 ce; peu impOite

qu'il y ait eu paiement en argent comptaut ou dation en

paiement (consid. 2).

Art. 179, 188 et 248 ce; Art. 285 et suiv. LP.

L'azione rivocatoria non e proponibile contro una liquidazione

tra conjugi intervenuta in virtiI di un cambiamento deI

regime matrimoniale (consid. 1).

Si tratta di liquidazione fra conjugi a sensi dell'art. 188 ce

anche quando un conjuge ha estinto un credito dell'altro

per degli apporti che piiI non esistono, poco importando,

deI resto, che }'estinzione sia avvenuta a contanti oper

dazione in pagamento (consid. 2).

Art. 179, 188 e 248 ce; 285 e seg. I,.EF.

A. -

Durch Vereinbarung yom 21. Dezember 1916

unterstellten sich die damals in Bramberg wohnenden

Ehegatten Loosli-Gurtner, die bisher unter altbernischem

Güterrecht gestanden hatten, dem neu rechtlichen Güter-

stand der Güterverbindung und errichteten im Anschluss

daran -

am 25. Mai 1917 -

ein « Frauengutsinven tar »,

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. (ZivilabteiIungen.) No 59. 255

laut welchem der Ehefrau Loosli eine Frauengutsersatz-

forderung im Betrage von 9570 Fr. 55 Cts. zuerkannt

wurde. Gleichen Tages schlossen die Ehegatten Loosli

hiefür einen Sicherstellungsvertrag ab, indem der Ehe-

mann seiner Frau einen auf seiner Liegenschaft in

Bramberg lastenden Schuldbrief im Werte von 10,000 Fr.

zu Faustpfand übertrug. Dieser Schuldbrief wurde

jedoch anlässlich des Verkaufes der fraglichen Liegen-

schaft am 3. Mai 1920 mit Zustimmung der Ehefrau

-Loosli wieder gelöscht. Doch schlossen die Ehegatten

am 26. September 1924. einen neuen Sicherstellungs-

vertrag ab, indem der Ehemann Loosli seiner Frau einen

auf seiner inzwischen erworbenen Liegenschaft in Büm-

pliz im IV. Range lastenden Schuldbrief von 12,000 Fr.

zu Faustpfand übertrug.

Durch einen neuen Ehevertrag vom 3. Juli 1925

beschlossen die Parteien, den GUterstand der Güterver-

bindung anzunehmen. Hiebei wurde die bestehende

Frauengutsforderung erneut im Betrage von 9570 Fr.

55 Cts. anerkannt und vereinbart, dass der Ehemann

seiner Ehefrau zur Tilgung dieser Forderung das Eigen-

tum an seinem Grundstücke in Bümpliz, dessen Grund-

steuerschatzung 122,030 Fr. betrug, samt der im Grund-

buch angemerkten Zugehör übertrage, wobei sich aber

die Ehefrau bereit erklärte, die auf dem Grundstück

lastenden Grundpfandforderungen im Gesamtbetrage

von 144,350 Fr. zu übernehmen. Dieser Vertrag wurde

nach Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde

am 12. August 1925 ins Grundbuch und am 27. August

1925, nach vorangegangener vorschriftsgemässer Ver-

öffentlichung, ins Güterrechtsregister des Amtsbezirks

Bern eingetragen. Gleichen Tages anbegehrte der Ehe-

mann Loosli wegen Überschuldung die Bewilligung einer

Nachlasstundung, welche ihm auch gewährt wurde,

jedoch zu keinem Ergebnis führte. Infolgedessen wurde

am 4. Februar 1926 der Konkurs über den Ehemann

Loosli eröffnet.

AS 54 III -

1928

20

256 Schuldbelreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen.) N° 59.

B. -

In der Folge strengte die Konkursverwaltung

gegen die Ehefrau des Konkursiten, Magdalena Loosli-

Gurtner, ein~' Anfechtungsklage an, indem sie auf Grund

von Art. 286 Lifier 1, 287 Ziffer 2 und 288 SchKG ver-

langte, die vorerwähnte Übertragung der Liegenschaft

Loosli auf seine Frau vom 3. Juli/12. August 1925 sei

als unwirksam zu erklären, und es sei demgemäss die

Beklagte zu verhalten, die sämtlichen Vermögens-

gegenstände, welche sie durch jenen Abtretungsvertrag

von ihrem Ehemann erhalten habe, an die Konkurs-

verwaltung des letzteren herauszugeben.

C. -

Mit Urteil vom 17. Januar 1828 -

den Parteien

zugestellt am 1. März 1928 -

hat der Appellationshof

des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

D. -

Hiegegen hat die Klägerin am 7. März 1928

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie

erneut um Gutheissung der Klage ersuchte.

E. -

Die Beklagte hat dL; Abweisung der Berufung

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beklagte erhebt die grundsätzliche Einrede,

dass gegenüber Transaktionen, die bei Anlass einer

infolge Güterstandswechsel stattgehabten güterrecht-

lichen Auseinandersetzung vorgenommen wurden, eine

Anfechtungsklage gemäss Art:285 ff. SchKG überhaupt

ausgeschlossen sei, weil die Rechte der bezüglichen

Gläubiger im ZGB selber eine besondere, abschliessende

Regelung erfahren hätten. Es ist richtig, dass das ZGB

derartige Vorschriften enthält. So wurde in Art. 179

ZGB im Anschluss an die Anerkennung der Ehever-

tragsfreiheit

der (diese

einschränkende) allgemeine

Grundsatz aufgestellt, dass ein nach Eingehung der

Ehe abgeschlossener Ehevertrag die bisherige Haftung

des Vermögens gegenüber Dritten nicht . beeinträchtigen

dürfe. Dieses Prinzip wurde in Art. 188 ZGB für den

Fall des Güterstandwechsels wiederholt und praktisch

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen.) N° 59. 257

näher ausgestaltet, indem daselbst bestimmt wurde,

dass durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder

durch Wechsel des Güterstandes ein Vermögen, aus

dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der

Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser

Haftung nicht entzogen werden könne. Sei ein solches

Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so habe

dieser die Schulden zu bezahlen, könne sich aber von

dieser Haftung in dem Masse befreien, als er nachweise,

dass das Empfangene hiezu nicht ausreiche. Diese

Vorschriften gewähren somit den bisherigen Gläubi-

gern einen weit wirksameren Schutz als die Anfechtungs-

klage, da die Haftung des Ehegatten, auf den das frag-

liche Vermögen übergegangen ist, im Umfange des

Empfangenen in jedem Falle besteht, unbekümmert

darum, ob die in Art. 285-288 SchKG für die Zu lässigkeit

einer Anfechtungsklage als notwendige Voraussetzungen

angeführten besonderen subjektiven und objektiven

Momente gegeben sind. Andererseits aber beschränkt

sich dieser Schutz auf die bis her i gen Gläubiger,

während die Anfechtungsklage auch von Gläubigern

erhoben werden kann, deren Forderungen zeitlich erst

nach der betreffenden anfechtbaren Handlung ent-

standen sind (vgl. BGE 23 S. 225 Erw. 2; 26 II S. 478 f.).

Aus dieser letztgenannten Tatsache ergibt sich aber,

dass von der gleichzeitigen Anwendbarkeit der Bestim-

mungen über die Anfechtungsklage neben derjenigen

des Art. 188 ZGB nicht die Rede sein kann, da ein

Gläubiger, der den Schutz des Art. 188 ZGB geniesst,

sich nicht gefallen zu lassen braucht, dass sein ihm auf

Grund dieser Bestimmung zustehender Anspruch, auf

denjenigen Betrag beschränkt werde, der ihm bei einer

anteilmässigen Verteilung des mittels einer Anfechtungs-

klage erwirkten Prozesserlöses auf s ä mt I ich e Gläu-

biger zufallen würde. Dem kann nicht entgegengehalten

werden, dass er sich für den bezüglichen Ausfall auf

Grund seiner aus Art. 188 ZGB fliessenden Rechte an

258 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen.) N059.

den betreffenden Ehegatten halten könne, der die

streitige Zuwendung erhalten hat; denn es ist kein

Zweifel, dass, wenn ein Ehegatte im Wege der Anfech-

tungsklage zur Herausgabe eines derartigen ihm infolge

einer güterrechtlichen Auseinandersetzung übereigneten

Vermögens verpflichtet wurde, von einer Haftbarkeit

auf Grund von Art. 188 ZGB nicht mehr die Rede sein

könnte, da sonst seine Haftbarkeit über das von ihm

Empfangene ausgedehnt würde (was ja gerade durch

die Vorschrift des Art. 188 ZGB ausdrücklich ausge-

schlossen werden sollte). Es könnte sich also nur fragen,

ob allenfalls in den Fällen, wo bei einem durch eine

. güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgten Vermögens-

übergang die Voraussetzungen der Art. 285 ff. SchKG

gegeben sind, die Anwendbarkeit des Art. 188 ZGB

überhaupt entfalle. Das muss jedoch verneint werden.

Die Überschuldung eines Ehegatten stellt den häufigsten

Anlass zur Vereinbarung eines Güterstandswechsels dar,

indem in diesem Fall die Ehegatten, die bis anhin in

Güterverbindung oder Gütergemeinschaft lebten, in der

Regel die Gütertrennung vereinbaren (wie diese auch

gemäss Art. 183 bezw. 184 ZGB auf Begehren des be-

troffenen Ehegatten durch den Richter angeordnet

werden kann). Hätte nun der Ges~tzgeber für diesen

Hauptanwendungsfall des Güterstandswechsels die Vor-

schrift des Art. 188 ZGB ausscbliessen bezw. einschränken

wollen, dann wäre dies zweifellos im Gesetze ausdrücklich

bemerkt worden; denn dass sich eine solche Ausnahme

etwa von selber verstehe, davon kann keine Rede sein.

Allerdings widerspricht die Regelung des Art. 188 ZGB,

der nur die bisherigen Gläubiger schützt, dem für die

Anfechtungsklage anerkannten Grundsatz, wonach auch

diejenigen Gläubiger klageberechtigt sind, deren Forde-

rungen erst nach der betreffenden anfechtbaren Handlung

entstanden sind. Eine derartige Sonderregelung für die

vorliegenden Verhältnisse erscheint jedoch keineswegs

unverständlich und unbegründet. Jede Vereinbarung

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (ZivilabteiJungen.) No 59. 259

eines Güterstandswechsels und der damit verbundenen

güterrechtlichen Auseinandersetzung bedarf gemäss Art.

248 ZGB zu ihrer Rechtskraft des Eintrages ins Güter-

rechtsregister und der Veröffentlichung. Dadurch werden

derartige Auseinandersetzungen kraft der Publizitäts-

wirkung der genannten Massnahmen allgemein bekannt

und besteht daher kein Anlass, denjenigen Gläubigern,

die erst n ach diesem Zeitpunkte, in Kenntnis der

bestehenden Verhältnisse, Forderungsrechte gegen den

betreffenden Ehegatten erworben haben, dem andern

Ehegatten gegenüber Anfechtungsansprüche zuzuer-

kennen. Dem kann nicht entgegengehalten werden,

dass, auch in andern Fällen eine anfechtbare Handlung

allgemein bekannt sein kann, ohne dass deshalb das

Recht zur Anfechtungsklage auf die bisherigen Gläu-

biger beschränkt wäre. Der Gesetzgeber wollte es bei der

Schaffung des Institutes der Anfechtungsklage offenbar

vermeiden, dass in jedem einzelnen Falle (und womög-

lich für jeden einzelnen Gläubiger) untersucht werden

müsse, ob die anfechtbare Handlung bekannt gewesen

war oder nicht, um dann die Zulässigkeit der Klage von

dieser praktisch oft gar nicht zuverlässig feststellbaren

Tatsache abhängig zu machen. Diese auf Zweckmässig-

keitsgründen beruhende Erwägung entfällt jedoch bei

güterrechtlichen Auseinandersetzungen, wo die Kenntnis

der erfolgten Auseinandersetzung kraft der Publizitäts-

wirkung der Eintragung ins Güterrechtsregister und der

Veröffentlichung allgemein vorausgesetzt werden kann.

2. -

Ist somit gegenüber einer auf Grund eines Güter-

standswechsels erfolgten güterrechtlichen Auseinander-

setzung im Hinblick auf die durch das ZGB getroffene

Sonderregelung für eine Anfechtungsklage kein Raum

(so auch JAEGER, Kommentar zu Art. 288 SchKG

Note 3 c S. 389 f. und SchKG PRAXIS I S. 105; O. Boss-

HARDT, Der Gläubigerschutz bei Veränderung und Auf-

hebung des Güterstandes, Zürcher Dissertation 1927

S. 113 ff.; a. M. BLUMENSTEIN in ZbJV 50 S. 241 ff.), so

260 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilullgen.) No 59.

bleibt zu untersuchen, ob die im vorliegenden Falle

vorgenommene Übereignung des streitigen Grundstückes

an die Beklagte sich als ein derartiger Vermögensüber-

gang im Sinne von Art. 188 ZGB darstelle. Es ist in der

Doktrin die Meinung vertreten worden (vgl. GMÜR,

Kommentar 2. Auflage zu Art. 188 ZGB Note 9 b S. 437

und Zitate), von einer güterrechtlichen Auseinander-

setzung im Sinne von Art. 188 ZGB könne nur dann die

Rede sein, wenn ein Ehegatte von ihm eingebrachte

Gegenstände in naturazurückerhält, nicht aber, wenn

ein Ehegatte eine Ersatzforderung des andern für nicht

mehr vorhandenes Eingebrachtes tilgt. Für eine solche

Unterscheidung (die übrigens auch vom angeführten

Kommentator nicht näher begründet wird) bietet jedoch

weder der Wortlaut noch der Sinn des Art. 188 ZGB

irgendwelche Anhaltspunkte. Dadurch würde auf Grund

rein zufälliger Momente eine Komplizierung der Haf-

tungsverhältnisse geschaffen, die nicht nur im Gesetze

keinerlei Stütze fände, sondern auch unredlichen Macben-

schaften Tür und Tor öffnen würde. Anerkennt man

äber, dass Art. 188 ZGB auch auf die Tilgung von Ersatz-

forderungen Anwendung findet, so spielt auch keine

Rolle, ob diese Tilgung in bar oder durch Hingabe an

Zahlungsstatt erfolgte. Und wenn, wie dies vorliegend

zutraf, der Wert eines derartigen an Zahlungsstatt

übereigneten Objektes den)Vert der Ersatzforderung

übersteigt, so ändert auch das an der Qualifikation einer

solchen Transaktion als güterrechtlicher Auseinander-

setzung im Sinne von Art. 188 ZGB und damit an der

Anwendbarkeit dieser Bestimmung jedenfalls dann nichts,

wenn der betreffende Ehegatte den andern für die seinen

Anspruch übersteigenden Zuwendungen voll entschädigt

hat. Das war aber hier der Fall, indem die Beklagte durch

Verrechnung ihrer Ersatzforderung im Betrage von

9570 Fr. 55 Cts. sowie durch Übernahme der auf der

streitigen Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden

im Betrage von 144,350 Fr. einen höhern Übernahme-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen.) N° 59. 261

preis bezahlt hat, als die von ihr übernommene Liegen-

schaft -

die".von der Vorinstanz in für das Bundesgericht

verbindlicher Weise auf 152,300 Fr. geschätzt wurde

-

im Momente der Übernahme wert gewesen war. Es

kann somit vorliegend dahingestellt bleiben, wie sich die

Rechtsverhältnisse, insbesondere auch bezüglich der Frage

der Anwendbarkeit der Anfechtungsklage, gestalten, wenn

ein Ehegatte anlässlich einer derartigen Auseinander-

setzung mehr erhalten hat, als worauf er auf Grund des

vorgenommenen Güterstandswechsels Anspruch hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

17. Januar 1928 bestätigt.

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