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54_III_250

BGE 54 III 250

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 58.

im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird.

.58. Entscheid vom aa. September lSaa i. S. Schweizer.

SchKG Art. 72, Vollziehungsverordnung Nr. 1 zum Postver-

kehrsgesetz § 31 :

Der durch rekommandierten Brief zuge-

s t el I t e Z a h I u n g s b e feh 1 ist aufzuheben, wenn

der Betriebene geltend macht, er (persönlich) habe ihn

nicht erhalten, es wäre denn, dass das Gegenteil bewiesen

würde.

LP art. 72. Ordonnance d'execution sur le service des postes

§ 31.

Le commandemenl de payer, envoyi sous pli charge au lieu

d'etre nolifie dans les formes legales, doit etre annuIe lorsque

le debiteur allegue ne l'avoir pas re~u personnellement,

a moins que la preuve du contraire ne soit rapportee.

LEF art. 72. Ordinanza d'attuazione della legge federale sul

servizio postale § 31.

Il precetto esecutivo notificato per lettera raccomandata

anziehe nelle vie legali e da annullarsi, quando il debitore

pretende di non averlo ricevuto, salvo prova contraria.

A. -

In der von N. Holzer ·in Zuzwil (Amtsbezirk

Fraubrunnen) gegen A. Schweizer

(I in Zuzwil» ange-

hobenen Betreibung fertigte das Betreibungsamt Frau-

brunnen am 3.· Juli 1928 den Zahlungsbefehl aus. Die

Zustellung konnte jedoch nicht mehr in Zuzwil erfolgen,

da Schweizer, angeblich am 2. Juli, weggezogen war,

und zwar nach Bramberg (Neuenegg) im Amtsbezirk

Laupen, wo er am 3. Juli seine Ausweisschriften hinter-

legte, sondern nach Feststellung der Vorinstanz wurde

der Zahlungsbefehl dem Betriebenen durch eingeschrie-

benen Brief dorthin nachgesandt.

Als Holzer anfangs August die Pfändung vollziehen

liess, führte Schweizer « gegen die Pfändung» Beschwerde.

Er bestritt, einen bezüglichen Zahlungsbefehl erhalten

zu haben, und schloss : « Ich... ... möchte Sie höflichst

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bitten mir Gelegenheit zu geben Rechtsvorschlag zu

erheben, dass mir zuerst ein Zahlungsbefehl zugestellt

wird und nicht Pfändung.)) In seiner Einvernahme

gab der Beschwerdeführer an:

{(Erst nachdem mir

durch den Betreibungsgehülfen......

die Pfändungs-·

ankündigung zugestellt wurde, fand ich den Zahlungs-

befehl zu Hause. Er muss in meiner Abwesenheit abge-

geben worden sein, da ich immer von zu Hause abwesend

bin. Der Zahlungsbefehl..... ·wurde uns mit eingeschrie-

benem Brief, in verschlossenem Couvert übergeben.»

B. -

Durch Entscheid vom 31. August 1928 hat die

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

für den Kanton Bern die Beschwerde « im Sinne der

Motive abgewiesen 1) mit der Begründung : {(Auf dem

Beschwerdeweg kann dem Schuldner nicht geholfen

werden, da die Betreibung ordnungsgemäss eingeleitet

worden ist »; er hätte im Sinne des Art. 77 SchKG beim

Richter nachträglich Rechtsvorschlag erheben sollen.

C. -

Diese.n Entscheid hat Schweizer an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Entscheidungsgründe der Vorinstanz lassen nicht

erkennen, inwiefern sie die Beschwerde nicht schlechthin,

sondern nur mit einer Einschränkung abgewiesen habe,

worauf die Fassung des Dispositivs hinzuweisen scheint.

Indessen kommt hierauf nichts an, da der angefochtene

Entscheid ohnehin unhaltbar ist. Art. 72 SchKG schreibt

vor, dass die Zustellung des Zahlungsbefehles durch den

Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes

oder durch die Post in der nach der Postordnung für

Bestellung gerichtlicher Akten zu befolgenden Weise

geschehe, und dass der Überbringer bei der Abgabe auf

beiden Ausfertigungen zu bescheinigen habe, an welchem

Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei. Die näheren

Bestimmungen über die Postzustellung, auf welche das

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SchKG verweist, sind enthalten in § 31 der Vollziehungs-

verordnung Nr. 1 zum Postverkehrsgesetz, vom 8. Juni

1925, und lauten wesentlich übereinstimmend mit den

bezüglichen Vorschriften früherer Verordnungen über

das Postwesen :

« Zahlungsbefehle .... '"

bestehend aus

einem Doppel für den Schuldner und einem solchen für

den Gläubiger, können der Post offen gefaltet oder ver-

schlossen aufgegeben. werden. Bei der offenen Aufgabe

müssen die beiden Doppel zusammenhängen ...... Ver-

schlossene Doppel müssen vom Betreibungsamt getrennt

in einen an die Bestimmungspoststelle adre~sierten ..... .

Umschlag gelegt werden ...... Bei der Zu<;tellung übergibt

der Briefträger dem Schuldner das für ihn bestimmte

Doppel, nachdem er auf beiden Doppeln die Zustellungs-

bescheinigung angebracht...... hat. Das andere Doppel

bringt er wieder auf die Poststelle, die es· an das Be-

treibungsamt zurückleitet ...... » Da diese Vorschriften

hier nicht beobachtet worden sind, kann keine Rede

davon sein, dass die vorliegende Betreibung ordnungs-

gemäss eingeleitet worden. sei.

Hätte der Rekurrent den Zahlungsbefehl trotz der vor-

schriftswidrigen Zustellungsweise doch erh3lten, gleich-

wie wenn er ihm vorschriftsgemäss zugestellt worden

wäre, so könnte an die mangelhafte Zustellung freilich

nicht die Aufhebung des Zahlungsbefehles geknüpft

werden. Hat aber der Rekurrent, wie er behauptet, den

Zahlungsbefehl seinerzeit nicht erhalten, sondern erst,

als er nach der Pfändungsankündigung Nachforschungen

danach anstellte, so darf er nicht auf den wegen der

kurzen Befristung und der Beweislast für ihn ungünstigen

-

und denn auch bereits verwirkten -

Rechtsbehelf

des nachträglichen Rechtsvorschlages gedrängt werden.

Zutreffend macht er darauf aufmerksam, dass, wenn

nicht einfach ein Chargebrief, sondern ein Zahlungs-

befehl an einen seiner Hausgenossen abgegeben worden

wäre, dieser die 'Veitergabe an Üm, den Adressaten,

weniger leicht vergessen hätte. Vielmehr 'vermag nur die

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Aufhebung des auf vorschriftswidrige Weise zugestellten

Zahlungsbefehles in Verbindung mit der Zustellung eines

neu zu erlassenden Zahlungsbefehles unverdienten Nach-

teil vom Rekurrenten abzuwenden. Hierauf, nämlich auf

die erst noch vorzup.ehmende Zustellung des Zahlungs-

befehle<;, die nicht ohne vorherige Aufhebung des bereits

erlassenen .Zahlungsbefehles stattfhiden kann, hat denn

auch der Itekurrent von Anfang an angetragen.

Ob das beschwerdebeklagte Amt sich anheischig

machen will, den ihm obliegenden (vgl. JAEGER, Note 6

zu Art. 72, wie auch Note 6 zu Art. 34 SchKG) Beweis

dafür zu leisten, dass der Rekurrent den Zahlungs-

befehl ungeachtet der vorschriftswidrigen Zustellungs-

. weise doch erhalten habe, steht dahin, da die Vorinstanz

nur dem Betreibungsamt Laupen, nicht auch dem Be-

treibungsamt Fraubrunnen Gelegenheit zur Beantwor-

tung der Beschwerde gegeben hat, als sich herausstellte,

dass die Beschwerde eigentlich das letztere Amt angehe.

Anderseits kann nicht einfach darauf abgestellt werden,

dass der Rekurrent bestreitet, die den Zahlungsbefehl

enthaltende Postsendung persönlich in Empfang ge-

nommen zu haben. Daher muss die Sache zurückge-

wiesen werden zur Feststellung, ob der Empfang der

Postsendung vom Rekurrenten oder einer andern Person,

sei es vielleicht auch unter Verwendung des Namens

des Rekurrenten, bescheinigt worden sei. Letzterenfalls

stände von Bundesrechts wegen nichts entgegen, dass

die Vorinstanz auch darüber Beweis erhebt, ob die Dritt-

person den Zahlungsbefehl an den Rekurrenten weiter-

gegeben habe oder nicht.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und /{onkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu-

rückgewiesen wird.