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52. AUSlug a.us dem Entscheid vom 31. August 1998
i. S. Treuhand- und Da.nk Institut-A.-G.
Auch solche Drittanspreeher, die erst n ach Pfändungsvollzug
ein Pfändungsobjekt erworben, haben Anspruch auf die
Einleitung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s, so-
fern sich nicht dem Betreibungsbeamten in unzweifel-
hafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weit-
läufige Erhebungen anzustellen sind, die überzeugung
aufdrängt, dass der bezügliche Drittanspreeher schon vor
dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von dessen
Pfändung Kenntnis hatte.
SchKG Art. 96, .106 ff.
Le droit de demander l'ouverture de la procedure de revendi-
cation appartient aussi au tiers revendiquant qui a aequis
un objet saisi a p res l'exeeution de la saisie, a moins
que le prepose n'arrive a la conviction absolue, sans proceder
pour eela a une enquete longue et eompliquee, que le tiers
en question a eonnu Ia saisie avant l'acquisition de l'objet.
Art. 96, 106 et suiv. LP.
Il diritto di ehiedere ehe l'ufficio faccia luogo al procedimento
di rivendicazione spetta anehe al terzo, ehe abbia acquistato
un oggetto pignorato dopo il pignoramento, a meno ehe
I'ufficio di esecuzione, senza dover pero procedere ad inchiesta
lunga e miniziosa, abbia la convinzione assoluta, ehe il terzo,
gia prima deU'acquisto, aveva eonoscenza deI pignoramento.
Art. 96, 106 e seg. LEF.
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Schuldbetreibungs- und I{onkursrecht. N° 52.
Es ist richtig, dass gemäss Art. 96 Abs. 2 SchKG
Verfügungen des Schuldners über gepfändete Vermögens-
stücke ungültig sind, soweit dadurch die aus der Pfän-
dung erwachsenen Rechte verletzt werden, dies jedoch
nur unter Vorbehalt der 'Wirkungen des Besitzerwerbes
durch gutgläubige Dritte. Aus dieser letztgenannten
Einschränkung folgt somit, dass auch solche Dritte,
die erst n ach erfolgter Pfändung in den Besitz eines
Pfändungsobjektes gelangt sind, einen Anspruch auf
die Durchführung des Widerspruchsverfahrens besitzen,
sofern sie behaupten, bei der übernahme im guten Glau-
ben gewesen zu sein; und es ist dann im Bestreitungs-
falle Sache des Richters zu entscheiden, ob der gute
Glaube tatsächlich vorhanden war. Allerdings hat das
Bund,esgericht in einem' neueren Entscheide (vgl. BGE
54 III S. 33 f. Erw. 2) festgestellt, dass ein während der
Pendenz des Widerspruchsverfahrens erfolgter Verkauf
des betreffenden Pfändungsobjektes an einen Dritten,
wenn dieser Dritte schon vorher von der Pfändung
Kenntnis hatte, nicht zu hindern verIl!öge, dass das
bezügliche Objekt, nachdem die dem ursprünglichen
Ansprecher gemäss Art. 107 Sch~G gesetzte Frist unbe-
nützt verstrichen sei, verwertet werde, d. h. dass ein
solcher Käufer nicht die Einleitung eines neuen 'Wider-
spruchsverfahrens ihm gegenüber verlangen könne.
Diese zur Verhütung unredlicher Machenschaften an-
erkannte Regel gilt jedoch nur dann, wenn die über-
zeugung, dass der betreffende Drittansprecher schon
vor der auf ihn erfolgten Übertragung über die beste-
hende Pfändung orientiert war, sich den Betreibungs-
behörden in unzweifelhafter Weise und ohne dass hier-
über komplizierte und weitläufige Erhebungen anzu-
stellen waren (wozu sich das Betreibungsverfahren
seiner ganzen Struktur nach gar nicht eignet) geradezu
aufdrängt.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 53.
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