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228 Schuldbetreibullgs- und KOllkursrecht. No 51. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten Entscheide vom 20. September 1922 i. S. Lenz & Oe bereits ausgesprochen hat, muss, wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden sind, ohne dass ihnen am Wohnort des Schuldners (als dessen allgemeinem Betreibungsort) eine Betreibung vorausgegangen wäre, zur Verfolgung eines jeden Ar- restes binnen der Betreibungsfrist des Art. 278 SchKG an jedem Arrestort eine besondere Betreibung angehoben werden. Denn nur eine am a I I g e m ein e n Betrei- bungsort angehobene Betreibung vermag sämtliche Ver- mögenswerte des Schuldners; auch wenn sie in einem andern Betreibungskreise liegen, zu erfassen und· dadurch im Sinne des Art. 278 Abs. 1 SchKG eine neue Betreibung an einem andern Arrestort unnötig zu machen. Steck- born war hier nur ein b e s 0 n der e r. Betreibungsort des Schuldners, begründet durch den dase~st vollzogenen Ausländerarrest. Der Arrest ist seinem Wesen nach nur eine Sondervollstreckung, und wie er selbst nur die am Arrestort gelegenen Vollstreckungsgegenstände .erfasst, so richtet sich auch die Arresthetreibung, die ihrerseits erst auf Grund des Arrestes am Arrestort möglich ge- worden ist, nur gegen die dort gelegenen Arrestgegen- stände, und sie hat darüber hinaus keinerlei Wirkung (auch wenn richtig ist, dass die Betreibung, wie die Rekurrenten geltend machen, zunächst die Feststellung der Schuld- und Zahlungspflicht bezweckt, und die in Betreibung gesetzte Forderung nicht nur im Hinblick auf den Arrestgegenstand und in der Höhe seines Wertes, sondern im vollen Umfange in der Betreibung fest- gestellt wird). (BGE 1899 I 120 Erw. 1.) Die verschie- denen Betreibungsämter, die gegen den im Ausland wohnenden Schuldner Arreste vollzogen haben, sind daher nur befugt, die von ihnen selbst auf ihrem Gebiete Sehuldbetreibullg.~- und KOllkursrecht. N° 52. 229 mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden. Um auch die auf andern Gebieten beschlag- nahmten Werte pfänden zu lassen, muss der Gläubiger eines solchen Schuldners an jedem Arrestort eine beson- dere Betreibung einleiten. Da dies in Flawil nicht ge- schehen ist, hat somit dessen Betreibungsamt die Pfän- dung des arrestierten Vermögenswertes mit Recht abgelehnt. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
52. AUSlug a.us dem Entscheid vom 31. August 1998
i. S. Treuhand- und Da.nk Institut-A.-G. Auch solche Drittanspreeher, die erst n ach Pfändungsvollzug ein Pfändungsobjekt erworben, haben Anspruch auf die Einleitung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s, so- fern sich nicht dem Betreibungsbeamten in unzweifel- hafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weit- läufige Erhebungen anzustellen sind, die überzeugung aufdrängt, dass der bezügliche Drittanspreeher schon vor dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von dessen Pfändung Kenntnis hatte. SchKG Art. 96, .106 ff. Le droit de demander l'ouverture de la procedure de revendi- cation appartient aussi au tiers revendiquant qui a aequis un objet saisi a p res l'exeeution de la saisie, a moins que le prepose n'arrive a la conviction absolue, sans proceder pour eela a une enquete longue et eompliquee, que le tiers en question a eonnu Ia saisie avant l'acquisition de l'objet. Art. 96, 106 et suiv. LP. Il diritto di ehiedere ehe l'ufficio faccia luogo al procedimento di rivendicazione spetta anehe al terzo, ehe abbia acquistato un oggetto pignorato dopo il pignoramento, a meno ehe I'ufficio di esecuzione, senza dover pero procedere ad inchiesta lunga e miniziosa, abbia la convinzione assoluta, ehe il terzo, gia prima deU'acquisto, aveva eonoscenza deI pignoramento. Art. 96, 106 e seg. LEF. 230 Schuldbetreibungs- und I{onkursrecht. N° 52. Es ist richtig, dass gemäss Art. 96 Abs. 2 SchKG Verfügungen des Schuldners über gepfändete Vermögens- stücke ungültig sind, soweit dadurch die aus der Pfän- dung erwachsenen Rechte verletzt werden, dies jedoch nur unter Vorbehalt der 'Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte. Aus dieser letztgenannten Einschränkung folgt somit, dass auch solche Dritte, die erst n ach erfolgter Pfändung in den Besitz eines Pfändungsobjektes gelangt sind, einen Anspruch auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens besitzen, sofern sie behaupten, bei der übernahme im guten Glau- ben gewesen zu sein; und es ist dann im Bestreitungs- falle Sache des Richters zu entscheiden, ob der gute Glaube tatsächlich vorhanden war. Allerdings hat das Bund,esgericht in einem' neueren Entscheide (vgl. BGE 54 III S. 33 f. Erw. 2) festgestellt, dass ein während der Pendenz des Widerspruchsverfahrens erfolgter Verkauf des betreffenden Pfändungsobjektes an einen Dritten, wenn dieser Dritte schon vorher von der Pfändung Kenntnis hatte, nicht zu hindern verIl!öge, dass das bezügliche Objekt, nachdem die dem ursprünglichen Ansprecher gemäss Art. 107 Sch~G gesetzte Frist unbe- nützt verstrichen sei, verwertet werde, d. h. dass ein solcher Käufer nicht die Einleitung eines neuen 'Wider- spruchsverfahrens ihm gegenüber verlangen könne. Diese zur Verhütung unredlicher Machenschaften an- erkannte Regel gilt jedoch nur dann, wenn die über- zeugung, dass der betreffende Drittansprecher schon vor der auf ihn erfolgten Übertragung über die beste- hende Pfändung orientiert war, sich den Betreibungs- behörden in unzweifelhafter Weise und ohne dass hier- über komplizierte und weitläufige Erhebungen anzu- stellen waren (wozu sich das Betreibungsverfahren seiner ganzen Struktur nach gar nicht eignet) geradezu aufdrängt. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 53. 231
53. Arret du SlaoÜt 1928 dans la cause Hoilie WuUleret. Celui qui, en raison d'une somme versee pour son compte au failli par un tiers, pretend avoir une creance contre ~e faill, doit proceder par voie d'intervention et non par VOie de revendication. La revendication d'une somme d'argent pour laquelle un tiers est intervenu dans Ja faHlite comme creancier peut elre interpretee par l'administration de la iaHlite comme une contestation de Ja creance produite et conduire au rejet de la production (Art. 248 LP). Wer eine Forderung gegen den Gemeinschuldner daraus her- leitet, dass für seine Rechnung ein Dritter Geld beim Ge- meinschuldner einbezahlt habe, hat eine Konkursforderung anzumelden und nicht eine Eigentumsansprache bezüglich der vom Dritten angemeldeten Konkursforderung. Indessen kann eine &olche Eigentumsansprache als Bestreitung der vom Dritten angemeldeten Konkursforderung angesehen werden und die Konkursverwaltung zur Abweisung der- selben veranlassen (Art. 248 SchKG). Chi pretende ehe gli spetta una somma da un terzo versa~a . al fallito, deve insinuare la sua pretesa e non proc,edcre In via di rivendicazione. La rivendicazione di una somma in contanti, per Ia quale un terzo e intervenuto nel fallimento come creditore. p1l0 essere interpretata dall'amministrazione come una con- testazione deI ~redito insinuato ehe essa qumdi, a] caso, potra respingere (Art. 248 LEF). A. - Le 6 juin 1922, l'hoirie recourante est intervenue dans la faillite de la Societe Hoffmann & Oe, banquiers a Fribourg. L'etat de collocation fut depose le 27 octobre 1923 avec avis du delai de 10 jours pour former oppo- sition.Cet etat indique sous N0 28: ( Creanciers, cause de la creance: Hoirie Charles de \Vuilleret, Fribourg et Paris. Compte courant, valeur 4. IV. 1922, montant de la production : 7083 fr. 40; montant a~mis, p~r l'administration: 7083 fr. 40; montant admls defim- tivement: 7083 fr. 40» et dans la colonne « observa- tions )): « Revendique par I'Etat de Fribourg.» En effet, le 7 fevrier 1923, le Procureur general du canton de Fribourg avait ecrit a l'office des faHlites: « Au