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54_III_229

BGE 54 III 229

Bundesgericht (BGE) ·III · 1928-01-01 · Deutsch CH
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52. AUSlug a.us dem Entscheid vom 31. August 1998

i. S. Treuhand- und Da.nk Institut-A.-G.

Auch solche Drittanspreeher, die erst n ach Pfändungsvollzug

ein Pfändungsobjekt erworben, haben Anspruch auf die

Einleitung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s, so-

fern sich nicht dem Betreibungsbeamten in unzweifel-

hafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weit-

läufige Erhebungen anzustellen sind, die überzeugung

aufdrängt, dass der bezügliche Drittanspreeher schon vor

dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von dessen

Pfändung Kenntnis hatte.

SchKG Art. 96, .106 ff.

Le droit de demander l'ouverture de la procedure de revendi-

cation appartient aussi au tiers revendiquant qui a aequis

un objet saisi a p res l'exeeution de la saisie, a moins

que le prepose n'arrive a la conviction absolue, sans proceder

pour eela a une enquete longue et eompliquee, que le tiers

en question a eonnu Ia saisie avant l'acquisition de l'objet.

Art. 96, 106 et suiv. LP.

Il diritto di ehiedere ehe l'ufficio faccia luogo al procedimento

di rivendicazione spetta anehe al terzo, ehe abbia acquistato

un oggetto pignorato dopo il pignoramento, a meno ehe

I'ufficio di esecuzione, senza dover pero procedere ad inchiesta

lunga e miniziosa, abbia la convinzione assoluta, ehe il terzo,

gia prima deU'acquisto, aveva eonoscenza deI pignoramento.

Art. 96, 106 e seg. LEF.

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Schuldbetreibungs- und I{onkursrecht. N° 52.

Es ist richtig, dass gemäss Art. 96 Abs. 2 SchKG

Verfügungen des Schuldners über gepfändete Vermögens-

stücke ungültig sind, soweit dadurch die aus der Pfän-

dung erwachsenen Rechte verletzt werden, dies jedoch

nur unter Vorbehalt der 'Wirkungen des Besitzerwerbes

durch gutgläubige Dritte. Aus dieser letztgenannten

Einschränkung folgt somit, dass auch solche Dritte,

die erst n ach erfolgter Pfändung in den Besitz eines

Pfändungsobjektes gelangt sind, einen Anspruch auf

die Durchführung des Widerspruchsverfahrens besitzen,

sofern sie behaupten, bei der übernahme im guten Glau-

ben gewesen zu sein; und es ist dann im Bestreitungs-

falle Sache des Richters zu entscheiden, ob der gute

Glaube tatsächlich vorhanden war. Allerdings hat das

Bund,esgericht in einem' neueren Entscheide (vgl. BGE

54 III S. 33 f. Erw. 2) festgestellt, dass ein während der

Pendenz des Widerspruchsverfahrens erfolgter Verkauf

des betreffenden Pfändungsobjektes an einen Dritten,

wenn dieser Dritte schon vorher von der Pfändung

Kenntnis hatte, nicht zu hindern verIl!öge, dass das

bezügliche Objekt, nachdem die dem ursprünglichen

Ansprecher gemäss Art. 107 Sch~G gesetzte Frist unbe-

nützt verstrichen sei, verwertet werde, d. h. dass ein

solcher Käufer nicht die Einleitung eines neuen 'Wider-

spruchsverfahrens ihm gegenüber verlangen könne.

Diese zur Verhütung unredlicher Machenschaften an-

erkannte Regel gilt jedoch nur dann, wenn die über-

zeugung, dass der betreffende Drittansprecher schon

vor der auf ihn erfolgten Übertragung über die beste-

hende Pfändung orientiert war, sich den Betreibungs-

behörden in unzweifelhafter Weise und ohne dass hier-

über komplizierte und weitläufige Erhebungen anzu-

stellen waren (wozu sich das Betreibungsverfahren

seiner ganzen Struktur nach gar nicht eignet) geradezu

aufdrängt.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 53.

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