opencaselaw.ch

54_III_229

BGE 54 III 229

Bundesgericht (BGE) · 1923-02-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

228

Schuldbetreibullgs- und KOllkursrecht. No 51.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten

Entscheide vom 20. September 1922 i. S. Lenz & Oe

bereits ausgesprochen hat, muss, wenn in verschiedenen

Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden

sind, ohne dass ihnen am Wohnort des Schuldners (als

dessen allgemeinem Betreibungsort) eine Betreibung

vorausgegangen wäre, zur Verfolgung eines jeden Ar-

restes binnen der Betreibungsfrist des Art. 278 SchKG

an jedem Arrestort eine besondere Betreibung angehoben

werden. Denn nur eine am a I I g e m ein e n Betrei-

bungsort angehobene Betreibung vermag sämtliche Ver-

mögenswerte des Schuldners; auch wenn sie in einem

andern Betreibungskreise liegen, zu erfassen und· dadurch

im Sinne des Art. 278 Abs. 1 SchKG eine neue Betreibung

an einem andern Arrestort unnötig zu machen. Steck-

born war hier nur ein b e s 0 n der e r. Betreibungsort

des Schuldners, begründet durch den dase~st vollzogenen

Ausländerarrest. Der Arrest ist seinem Wesen nach nur

eine Sondervollstreckung, und wie er selbst nur die am

Arrestort gelegenen Vollstreckungsgegenstände .erfasst,

so richtet sich auch die Arresthetreibung, die ihrerseits

erst auf Grund des Arrestes am Arrestort möglich ge-

worden ist, nur gegen die dort gelegenen Arrestgegen-

stände, und sie hat darüber hinaus keinerlei Wirkung

(auch wenn richtig ist, dass die Betreibung, wie die

Rekurrenten geltend machen, zunächst die Feststellung

der Schuld- und Zahlungspflicht bezweckt, und die

in Betreibung gesetzte Forderung nicht nur im Hinblick

auf den Arrestgegenstand und in der Höhe seines Wertes,

sondern im vollen Umfange in der Betreibung fest-

gestellt wird). (BGE 1899 I 120 Erw. 1.) Die verschie-

denen Betreibungsämter, die gegen den im Ausland

wohnenden Schuldner Arreste vollzogen haben, sind

daher nur befugt, die von ihnen selbst auf ihrem Gebiete

Sehuldbetreibullg.~- und KOllkursrecht. N° 52.

229

mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Schuldners

zu pfänden. Um auch die auf andern Gebieten beschlag-

nahmten Werte pfänden zu lassen, muss der Gläubiger

eines solchen Schuldners an jedem Arrestort eine beson-

dere Betreibung einleiten. Da dies in Flawil nicht ge-

schehen ist, hat somit dessen Betreibungsamt die Pfän-

dung des arrestierten Vermögenswertes mit Recht

abgelehnt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

52. AUSlug a.us dem Entscheid vom 31. August 1998

i. S. Treuhand- und Da.nk Institut-A.-G.

Auch solche Drittanspreeher, die erst n ach Pfändungsvollzug

ein Pfändungsobjekt erworben, haben Anspruch auf die

Einleitung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s, so-

fern sich nicht dem Betreibungsbeamten in unzweifel-

hafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weit-

läufige Erhebungen anzustellen sind, die überzeugung

aufdrängt, dass der bezügliche Drittanspreeher schon vor

dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von dessen

Pfändung Kenntnis hatte.

SchKG Art. 96, .106 ff.

Le droit de demander l'ouverture de la procedure de revendi-

cation appartient aussi au tiers revendiquant qui a aequis

un objet saisi a p res l'exeeution de la saisie, a moins

que le prepose n'arrive a la conviction absolue, sans proceder

pour eela a une enquete longue et eompliquee, que le tiers

en question a eonnu Ia saisie avant l'acquisition de l'objet.

Art. 96, 106 et suiv. LP.

Il diritto di ehiedere ehe l'ufficio faccia luogo al procedimento

di rivendicazione spetta anehe al terzo, ehe abbia acquistato

un oggetto pignorato dopo il pignoramento, a meno ehe

I'ufficio di esecuzione, senza dover pero procedere ad inchiesta

lunga e miniziosa, abbia la convinzione assoluta, ehe il terzo,

gia prima deU'acquisto, aveva eonoscenza deI pignoramento.

Art. 96, 106 e seg. LEF.

230

Schuldbetreibungs- und I{onkursrecht. N° 52.

Es ist richtig, dass gemäss Art. 96 Abs. 2 SchKG

Verfügungen des Schuldners über gepfändete Vermögens-

stücke ungültig sind, soweit dadurch die aus der Pfän-

dung erwachsenen Rechte verletzt werden, dies jedoch

nur unter Vorbehalt der 'Wirkungen des Besitzerwerbes

durch gutgläubige Dritte. Aus dieser letztgenannten

Einschränkung folgt somit, dass auch solche Dritte,

die erst n ach erfolgter Pfändung in den Besitz eines

Pfändungsobjektes gelangt sind, einen Anspruch auf

die Durchführung des Widerspruchsverfahrens besitzen,

sofern sie behaupten, bei der übernahme im guten Glau-

ben gewesen zu sein; und es ist dann im Bestreitungs-

falle Sache des Richters zu entscheiden, ob der gute

Glaube tatsächlich vorhanden war. Allerdings hat das

Bund,esgericht in einem' neueren Entscheide (vgl. BGE

54 III S. 33 f. Erw. 2) festgestellt, dass ein während der

Pendenz des Widerspruchsverfahrens erfolgter Verkauf

des betreffenden Pfändungsobjektes an einen Dritten,

wenn dieser Dritte schon vorher von der Pfändung

Kenntnis hatte, nicht zu hindern verIl!öge, dass das

bezügliche Objekt, nachdem die dem ursprünglichen

Ansprecher gemäss Art. 107 Sch~G gesetzte Frist unbe-

nützt verstrichen sei, verwertet werde, d. h. dass ein

solcher Käufer nicht die Einleitung eines neuen 'Wider-

spruchsverfahrens ihm gegenüber verlangen könne.

Diese zur Verhütung unredlicher Machenschaften an-

erkannte Regel gilt jedoch nur dann, wenn die über-

zeugung, dass der betreffende Drittansprecher schon

vor der auf ihn erfolgten Übertragung über die beste-

hende Pfändung orientiert war, sich den Betreibungs-

behörden in unzweifelhafter Weise und ohne dass hier-

über komplizierte und weitläufige Erhebungen anzu-

stellen waren (wozu sich das Betreibungsverfahren

seiner ganzen Struktur nach gar nicht eignet) geradezu

aufdrängt.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 53.

231

53. Arret du SlaoÜt 1928 dans la cause Hoilie WuUleret.

Celui qui, en raison d'une somme versee pour son compte

au failli par un tiers, pretend avoir une creance contre ~e

faill, doit proceder par voie d'intervention et non par VOie

de revendication.

La revendication d'une somme d'argent pour laquelle un tiers

est intervenu dans Ja faHlite comme creancier peut elre

interpretee par l'administration de la iaHlite comme une

contestation de Ja creance produite et conduire au rejet de

la production (Art. 248 LP).

Wer eine Forderung gegen den Gemeinschuldner daraus her-

leitet, dass für seine Rechnung ein Dritter Geld beim Ge-

meinschuldner einbezahlt habe, hat eine Konkursforderung

anzumelden und nicht eine Eigentumsansprache bezüglich

der vom Dritten angemeldeten Konkursforderung. Indessen

kann eine &olche Eigentumsansprache als Bestreitung der

vom Dritten angemeldeten Konkursforderung angesehen

werden und die Konkursverwaltung zur Abweisung der-

selben veranlassen (Art. 248 SchKG).

Chi pretende ehe gli spetta una somma da un terzo versa~a

. al fallito, deve insinuare la sua pretesa e non proc,edcre In

via di rivendicazione.

La rivendicazione di una somma in contanti, per Ia quale un

terzo e intervenuto nel fallimento come creditore. p1l0

essere interpretata dall'amministrazione come una con-

testazione deI ~redito insinuato ehe essa qumdi, a] caso,

potra respingere (Art. 248 LEF).

A. -

Le 6 juin 1922, l'hoirie recourante est intervenue

dans la faillite de la Societe Hoffmann & Oe, banquiers

a Fribourg. L'etat de collocation fut depose le 27 octobre

1923 avec avis du delai de 10 jours pour former oppo-

sition.Cet etat indique sous N0 28: (Creanciers, cause

de la creance: Hoirie Charles de \Vuilleret, Fribourg

et Paris. Compte courant, valeur 4. IV. 1922, montant

de la production : 7083 fr. 40; montant a~mis, p~r

l'administration: 7083 fr. 40; montant admls defim-

tivement: 7083 fr. 40» et dans la colonne « observa-

tions)):

« Revendique par I'Etat de Fribourg.» En

effet, le 7 fevrier 1923, le Procureur general du canton

de Fribourg avait ecrit a l'office des faHlites: « Au