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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 47.
et realiser par une autre voie, la pretention qui pourrait
exister contre lui. Car, en requerant la saisie des droits
litigieux, le creancier ne fait nullement valoir une pre-
tention contre lui-meme. Il frappe d'indisponibilite un ele.-
ment d'actif, assimilable a toute autre creance conteitee,
et dont il pourra requerir, a son profit, la vente aux
encheres ou la cession en mains tierces. Ces deux modes
de realisation ont ete expressement sanctionnes par les
arrels Spörri (RO 39 I p. 464) et Rieber (RO 43 111 p. 62
et suiv.). Or l'autorite inferieure de surveillance considere,
en l'espece, la vente comme possible, rien ne permettant,
selon elle, d'affirmer que l'hoirie Seiler se portera acque-
reur de la pretention.
Les inferences que dame Pasche croit pouvoir tirer
des deux arrets ci-dessus ne sont donc pas probantes.
L'arret Spörri se borne; sur le terrain de l'artic1e 260 LP,
a exclure la participation du « creancier-debiteur)) au
gain du proces intente par les cessionnaires, puisque
la cession ne peut lui etre accordee' et qu'il ne saurait,
des lors, jouer le role de demandeur. Mais le Tribunal
federal n'a jamais dit que le creancier poursuivant ne
doit pas profiter de la saisie et de la realisation de la
creance. Il beneficie, au contraire, du prix d'adjudication,
si les droits du debiteur sont vendus aux enchckes, et,
dans le cas de l'artic1e 131 al. 2, il rec;oit -
seul ou en
participation avec les creanciers de la serie -l'excedent
eventuel du gain du proces; une fois les cessionnaires
desinteresses. En tout etat de cause, la remise a l'en-
caissement peut avoir pour effet de couvrir, partielle-
ment tout au moins, les cessionnaires, et de reduire,
ainsi, le montant pour lequel le
«(creancier-debiteur)
est contraint de subir leur concours.
L'interpretation donnee .par la recourante de l'arret
Rieber (RO 43 III p. 61 et suiv.), va, de meme, a fin
contraire de sa these. Le Tribunal feder~l n'.a point
exclu la possibilite de vendre aux encheres la pretention
saisie, et il n'a nullement proclame, en termes generaux,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 48.
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que, dans de pareils cas, les dispositions de la LP ne
peuvent elre appliquees strictement. La Chambre des
Poursuites s'est bornee a maintenir, en l'espece, la cession
accordee, en vertu de l'article 131 al. 2 LP, a un tiers
creancier, l'adhesion du creancier (debiteur des droits
saisis) a ce mode de realisation ne pouvant, par la nature
des choses, etre exige. Il va de soi, neanmoins, que la
cession est impratieable lorsque le creancier est seul
poursuivant et que, dans cecas, l'unique mode de reali-
sation possible est la vente aux encheres, expressement
reservee par la jurisprudence federale.
C'est, par consequent, a tort que dame Pasche con-
teste le droit a l'h()irie Seiler de saisir la pretention
litigieuse. La recourante fait valoir, en outre, que cette
.;c~retention n'a pas d·objet. Pareille consideration est,
,~,,:,outefois, etrangere au droit de poursuite. C'est aux
tribunaux, et a eux seuls, qu'il appartiendra, le cas
echeant, de dire si la creance alleguee est valable. Quant
a l'office, il ne peut, en l'etat, que donner suite a la
requisition qui lui est adressee.
La Chambre des Poursuiles et des Faillites prononce:
Le recours est rejete.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
48. Urten der II. ZiTilabteUung '\'01115. JUDl1928
i. S. Deerli gegen 'WaltL
G e gen s t a n d der K 0 I I ok a t ion ski a g e: W?r-
den laut dem Kollokationsplan der Ehefrau des Gemem-
schuldners zum Ersatz angeschaffte Vermögenswerte als ihr
Eigentum überlassen, so kann deswegen n.icht von einem
anderen Konkursgläubiger der Kollokabonsplan durch
Kollokationsklage angegriffen werden. SchKG Art. 242,
244 ff., bes.250, 260; Konkursverordnung Art. 45 ff., bes. 48.
AS 54 III -
1928
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiviiabteiJungen. N 0 48.
Objet de l'action en contestation de retat de collocalion. Lorsque
la femme du failli conserve, d'apres l'etat de collocation,
la propriete de certains biens acquis pal' son mari a titre
de remploi, l'etat de collocation ne peut pas etre attaque
de ce chef par un autre creancier au moyen de l'action
prevue a l'art. 250 LP.
Art. 242,244 et suiv.; 250 et 260 LP. Art. 45 et suiv. et 48
de l'Ordonnance sur Ia faillite.
Oggetto dell'azione in contestazione deUa graduatoria. Se la
graduatoria attribuisce in proprieta alla moglie deI fallito
certi beni acquistati in sostituzione di propri, la graduatoria
non potra essere impugnata a questo titolo da altri creditori
per mezzo dell'azione prevista dall'art. 250 LEF.
Art. 242, 244 e seg., 250, 260 LEF : Regolamento sull'ammi-
nistrazione dei fallimenti art. 45 e seg. e 48.
A. -
(Gekürzt.) Über die Erbschaft des Ehemannes
der Beklagten wird das;Konkursverfahren durchgeführt.
Binnen . der Eingabefrist richtete die Beklagte eine
Eingabe an das zuständige Konkursamt Kriegstetten
zwecks Anmeldung der ((Frauengutsforderung ». Hierin
wurden aufgezählt:
1. Wertpapiere im Betrage von ....
anschliessend wurde gesagt, dass der Erb-
lasser als Ersatz für gewisse liquidierte
Wertpapiere gemäss Art. 196 Abs. 2 ZGB
folgende Werttitel gekauft habe, die der
Witwe gehören:
5 Aktien der Drahtwerke-A.,-G. Biel für
5000 Fr. und 4 Aktien der von Roll-
sehen Eisenwerke für . .
Fr. 25,000
deren heutiger Wert betrage
»
33,600
was einen Mehrwert zu Gun-
Fr. 33,525;
sten der Witwe ergebe von
»
8,600 Fr ..
8,600
2,500
2. Barschaft im Betrage von .
3. Mobiliar (einzeln aufgezählt).
Die Gesamtforderung der Witwe erstreckt
sich somit auf obiges Mobiliar und einen
»
Barbetrag von. . . . . . . . . . . . • Fr. 44,625
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilablcilungen). N° 48.
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Im Kollokationsplan lautet die Abteilung Unversi-
cherte Forderungen, Vierte Klasse, wie folgt :
Anna Beerli geb. Reichle, die Witwe des Erblassers,
fordert gemäss Eingabe :
I. Für die in die Ehe eingehrachten
Wertschriften .....
H. Barschaft . . . . . . . . .
IH. Beweglichkeiten: Aussteuer, heute
konkursamtlich geschätzt mit. . .
Summa: Einbringen der Witwe.
Es wird von der Witwe vindiziert :
a) die noch vorhandenen Obli-
gationen . . . . . . . .
Fr.
6,000
b) der noch vorhandene Haus-
rat von ......
)
8,000
Total. . . . . . . . . .
Fr. J4,000
Fr. 33,525
»
2,500
8,000
------
Fr. 44,025
»
14,000
Verbleiben zu fordern. . . . . . . . .
Fr. 30,025
An Stelle dieses Betrages hat der Erb-
lasser als Ersatz des Frauengutes geLläss
Art. 196 Abs. 2 ZGB angeschafft :
5 Aktien der Drahtwerke-
A.-G. Biel für. . . . . . .
Fr.
5,000
4 Aktien der Von Rollschen
Eisenwerke für
Fr. 25,000
deren heutiger Wert beträgt
)
32,800
was einen Mehrwert zu Gun-
sten der Witwe ergibt von . . . . ..
»
7,800
Zusammen . . . . . . . .
Fr. 37,800 Fr. 37,825
Verbleiben als Frauengut zu fordern 25 Fr.
Gemäss Art. 219 SchKG wird der Rest des nicht mehr
vorhandenen Frauengutes im Betrage von 25 Fr. in der
V. Klasse kolloziert, weil mehr als die Hälfte der For-
derung aus dem eingebrachten Frauengut durch die
Vindikation gedeckt ist.
Während der Auflage des Kollokationsplanes erhob
der Kläger, der ebenfalls im Kollokationsplane zuge las-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 48.
sener Konkursgläubiger ist, folgende Kollokationsplan-
anfechtungsklage :
« Der Kollokationsplan des Ferd. Beerli seI. ist abzu-
ändern wie folgt :
a) Die Frauengutsansprache der Beklagten ist mit
44,025 Fr. und nicht mit 51,825 Fr. zu kollozieren.
b) Die von der Beklagten geltend gemachte und im
Kollokationsplan vorgenommene Eigentumsansprache in
der Höhe von 51,800 Fr. ist auf 14,000 Fr. zu reduzieren
und hat sich auf die Obligationen Nr ..... per 5000 Fr.
und Nr ..... per 1000 Fr. der St. Gallischen Kantonal-
bank, sowie auf das Mobiliar per 8000 Fr. zu beschränken.
c) Die Beklagte ist mit einem Betrage von 8012 Fr.
50 Cts. in die IV. und mit einem Betrage von 22,012 Fr.
50 Cts. in die V. Klas~e zu kollozieren. »
B. -
Durch Urteil vom 23. Februar 1928 hat das
Obergericht des Kantons Solothurn die Klage zuge-
sprochen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:
Die vorliegende Klage wendet sich gegen die von
der Beklagten zur Geltung gebrachte und vom Kon-
kursamt anerkannte Auffassung, dass die vom nach-
maligen Gemeinschuldner während der Ehe erworbenen
Aktien der von RolJschen Eisenwerke und der Draht-
werke Bie} zum Ersatz für Vermögenswerte der beklagten
Ehefrau angeschafft worden seien und infolgedessen
zum Frauengute gehören. Eine solche Klage ist ihrem
InhnIte nach nicht eine Kollokationsklage. Gemäss
Arl. 244, ff. SchKG dient der KoHokationsplan der
Erwahrimg (Anerkennung oder Abweisung) der Konkurs-
forderungen und der Ordnung der Gläubiger dem Range
nach. Dcmgemäss kann die Kollokationsklage auch nur
ZIIl11 Gegenstand haben entweder, dass der Kläger be-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 48.
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hauptet, seine Forderung sei mit Unrecht abgewiesen
oder herabgesetzt oder nicht im gebührenden Range
aufgeführt, oder aber, dass der Kläger die Zulassung
eines anderen Gläubigers oder den diesem angewiesenen
Rang bestreitet (Art. 250). (ll Im letzteren Falle dient
der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an
der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung
des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung
mit Einschluss der Prozesskosten ».) Mit der vorliegenden
Klage bestreitet jedoch der Kläger nicht die Zulassung
der Beklagten als Konkursgläubigerin, die nur im Betrage
von 25 Fr. in der fünften Klasse stattgefuI}!=Jen hat,
und auch nicht den der Beklagten als Konkursgläubigerin
angewie~enen Rang, der nicht !flehr verschlechtert
werden kann; überhaupt zielt der Kläger nicht darauf
ab, dass « der Anteil der Beklagten an der Konkursmasse
herabgesetzt wird). Vielmehr will der Kläger dagegen
Stellung nehmen, dass die streitigen Aktien der Beklagten,
welche von ihr als Eigentum angesprochen werden,
herausgegeben werden, m. a. W. gar nicht zur Konkurs-
masse gehören .sollen. Die formelle Behandlung solcher
Aussonderungsansprüche aber besteht nach Art. 242:
SchKG und 45 ff. der ~onkursverordnung regelmässig
darin, dass die Konkursverwaltung entweder von sich
aus oder auf Beschluss der zweiten Gläubigerversamm-
lung oder endlich auf das Begehren einzelner Konkur,s-
gläubiger um Abtretung der betreffenden Masserechts-
ansprüche gemäss Art. 260 SchKG hin dem Drittanspre-
cher eine Frist von zehn Tagen ansetzt, binnen welcher
er die Aussonderungsklage anzuheben hat, und zwar
gegebenenfalls gegen einzelne, besonders angegebene
Konkursgläubiger, welchen die betreffenden Massrechts-
ansprüche abgetreten worden sind, als Vertreter der
Konkursmasse. Danach kann ein einzelner Konkurs-
gläubiger mit einem Drittansprecher einen Aussonde-
rungsprozess nur und erst führen, wenn die zweite
Gläubigerversammlung auf die Bestreitung des Aus-
'218 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteiIungen). N0 48.
sonderuhgsanspruches verzichtet und die Konkursver-
waltung den betreffenden Masserechtsanspruch an jenen
Konkursgläubiger abgetreten hat, und es fällt diesem
regelmässig die Beklagtenrolle und nur ausnahmsweise
die Klägerrolle zu, dann nämlich, wenn die Konkurs-
verwaltung die streitige Sache vorzeitig an den Dritt-
ansprecher herausgegeben haben sollte. Die vorliegende
Klage dürfte jedoch angestrengt worden sein, bevor
die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat,
die ja nicht vor der Aufstellung des Kollokationsplanes
einberufen wird (Art. 252 SchKG), und der Kläger
behauptet selbst nicht, der betreffende Masserechts-
anspruch sei ihm je abgetreten worden. Somit fehlt dem
Kläger die Klagelegitimation; in der Tat ist zur Bestrei-
tung von Aussonderungsansprüchen zunächst nur die
Konkursmasse selbst befugt und allfällig der einzelne
Konkursgläubiger lediglich als deren Vertreter gestützt
auf eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG, nicht etwa
.. von Gesetzes wegen wie zur Bestreitung der Zulassung
anderer Konkursgläubiger im Kollokationsplan vermit-
telst Kollokationsplananfechtungsklage. Freilich hat die
.. J;)eklagte den Mangel der Klagelegitimation des Klägers
nicht eingewendet : doch handelt es sich um eine nach
dem massgebenden Bundesrecht (SchKG und Konkurs-
verordnung) von Amtes wegen' zu prüf~mde Frage, da
einem einzelnen Konkursgläubiger nicht zugestanden
werden kann, eine Klage auf Bestreitung von Ausson-
derungsansprüchen für sich allein vorwegzunehmen,
bevor den übrigen Konkursgläubigern auch nur Gele-
genheit geboten ist, sich die Klagelegitimation in ord-
nungsgemässer Weise zu verschaffen, was sie regelmässig
erst durch Abtretungsbegehren im Anschluss an die
zweite {iläubigerversammlung tun können (Art. 48 der
Konku'fsverordnung). Ja aus diesem Grunde muss es
geradezu als nach Bundesrecht unzulässig bezeichnet
werden, zum Zwecke der Bestreitung eines Aussonde-
rungsanspruches eine Kollokationsklage auszuspielen
SchuldbetreibungS- und Konkursrecht (Zivilabteilungen): N° 48. 219
(vgl. BGE 50 III S. 158 f.). Übrigens würde die Gut-
heissung der Klage dem Kläger nichts einbringen; denn
eine Zuteilung von Prozessgewinn an ihn könnte sie
doch nicht nach sich ziehen, weder gemäss Art. 250
Abs. 3 SchKG, da er gar nicht d?rauf abzielt, dass « der
Anteil der Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt
wird», der ja ohnehin auf 25 Fr. begrenzt war, noch
gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG, da. keinerlei Abtretung
von Masserechtsansprüchen an ihn' stattgefunden hat.
Überhaupt würde ein solches Urteil für die Konkurs-
verwaltung unbeachtlich sein, da es nicht unter den
richtigen Parteien ergangen wäre, indem als Gegen-
partei des Drittansprechers' nach dem Ausgeführten nur
die Konkursmasse (Konkursverwaltung) selbst oder als
deren Vertreter ein Zessionar in Betracht kommt, was
der Kläger eben nicht ist..
.,
Die Auffassung, dass die vorlIegende Klage mcht eme
Kollokationsklage, sondern eine Klage auf Bestreitung
der Aussonderung sei, wird nicht etwa dadurch wider-
legt, dass auch Klaganträge gestellt wurden, welche die
Höhe und den Rang der Frauengutsersatzforderung be-
treffen. Einmal steht der erste Klagantrag, mit welchem
Reduktion der Kollokation der Frauengutsansprache
von 51,825 Fr. auf 44,025 Fr. gefordert wird, durchaus
in der Luft, da nirgends im Kollokationsplan die Frauen-
gutsersatzforderung in der Höhe von ?1,8~5 F~. aner-
kannt worden ist. Letztere Summe ergibt sICb VIelmehr
nur dadurch dass zum Werte des eingebrachten Frauen-
gutes der seit dem Erwerb der streitigen Aktien einge-
tretene Mehrwert derselben von 7800 Fr. hinzugerechnet
wird . auf diesen Mehrwert aber kann die Beklagte nur
unte: dem Gesichtspunkt Anspruch machen, dass die
Aktien selbst, weil zum Ersatz für Vermögenswerte des
eingebrachten Frauengutes angeschafft, zum Frauengute
gehören, also vermittelst einer Eigentumsansprache' und
nicht als Frauengutsersatzforderung. In der Tat hat
die Beklagte nie behauptet, Frauengut in diesem Wert
220 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 48.
eingebracht zu haben und daher in diesem Betrage auf
Geldersatz Anspruch machen zu können. Sodann setzt
sich sowohl der erste als der dritte Klagantrag, durch
welchen Zulassung der Beklagten mit 8012 Fr. 50 Cts. in
der vierten und 22,012 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse
verlangt wird, mit der Vorschrift des Art. 250 Abs. 2
und 3 SchKG in Widerspruch, wonach die gegen einen
anderen Konkursgläubiger gerichtete Kollokationsklage
nur die Bestreitung der Zulassung desselben oder des
ihm angewiesenen Ranges zum Gegenstand haben kann,
mit der Massgabe, dass « der Anteil des Beklagten an
der Konkursmasse herabgesetzt wird »; alle diese An-
träge zielen jedoch gerade auf eine Erhöhung des Anteiles
der Beklagten an der Konkursmasse über die in der
fünften Klasse zugelass~nen 25 Fr. hinaus ab. Die derart
beantragte weitergehende Zulassung und neue Klassi-
fikation der Frauengutsersatzforderung ist aber nichts
anderes als die Folge der angestrebten Abweisung des
Aussonderungsanspruches bezüglich der streitigen Aktien
und wird ohne weiteres vorgenommen werden müssen,
sofern deren Aussonderung nicht stattfinden kann.
Demnach erkennt das 13undesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 23. Februar
1928 aufgehoben und die Klage angebrachtermassen
abgewiesen.
.
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 49.
221
IH. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTES
CmCULAIRES DU TRIBUNAL FEDtRAL
49. JCr+eeltreläeD (Ci!Mire) 1&. 28 voa·10. Jul11H8.
Öffentliche BekanntJnachungen durch das Handelsamtsblatt.
Das
Schweizerische
Volkswirtschaftsdepartement
macht uns darauf aufmerksam, dass eine Vergleichung
der kantonalen Amtsblätter mit dem Handelsamtsblatt
während zwei Wochen dargetan hat, dass eine ganze
Anzahl von öffentlichen Bekanntmachungen verschie-
dener Ämter aus mehreren Kantonen, welche Konkurse
über im Handelsregister eingetragen gewesene Personen
betreffen, nur im kantonalen Amtsblatt, nicht auch
im Schweizerischen Handelsamtsbl~tt erfolgt sind. Dies
veranlasst uns, Art. 35 SchKG in Erinnerung zu rufen,
wonach die -
und zwar alle -
öffentlichen Bekannt-
machungen, ausser durch das kantonale Amtsblatt, auch
durch das Schweizerische Handelsamtsblatt zu erfolgen
haben, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung
unterliegt (bzw. vor der Konkurseröffnung unterlag).
Wir ersuchen Sie, die' Ihnen unterstellen Konkursämter
neuerdings auf die erwähnte Vorschrift aufmerksam
zu machen und in der Ihnen gutscheinenden Weise zu
kontrollieren, ob 'dieser Vorschrift auch nachgelebt
werde.
Publications dans la Feuille officielle suisse du commerce.
Le departement fMeral de l'economie publique attire
notre attention sur le fait qu'il resulte d'une comparaison
entre les feuilIes officielles cantonales et la Feuille officielle
suisse du commerce pendant deux semaines que toute
une serie d'avis officieis de divers offices de plusieurs