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54_III_213

BGE 54 III 213

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Français CH
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212

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 47.

et realiser par une autre voie, la pretention qui pourrait

exister contre lui. Car, en requerant la saisie des droits

litigieux, le creancier ne fait nullement valoir une pre-

tention contre lui-meme. Il frappe d'indisponibilite un ele.-

ment d'actif, assimilable a toute autre creance conteitee,

et dont il pourra requerir, a son profit, la vente aux

encheres ou la cession en mains tierces. Ces deux modes

de realisation ont ete expressement sanctionnes par les

arrels Spörri (RO 39 I p. 464) et Rieber (RO 43 111 p. 62

et suiv.). Or l'autorite inferieure de surveillance considere,

en l'espece, la vente comme possible, rien ne permettant,

selon elle, d'affirmer que l'hoirie Seiler se portera acque-

reur de la pretention.

Les inferences que dame Pasche croit pouvoir tirer

des deux arrets ci-dessus ne sont donc pas probantes.

L'arret Spörri se borne; sur le terrain de l'artic1e 260 LP,

a exclure la participation du « creancier-debiteur)) au

gain du proces intente par les cessionnaires, puisque

la cession ne peut lui etre accordee' et qu'il ne saurait,

des lors, jouer le role de demandeur. Mais le Tribunal

federal n'a jamais dit que le creancier poursuivant ne

doit pas profiter de la saisie et de la realisation de la

creance. Il beneficie, au contraire, du prix d'adjudication,

si les droits du debiteur sont vendus aux enchckes, et,

dans le cas de l'artic1e 131 al. 2, il rec;oit -

seul ou en

participation avec les creanciers de la serie -l'excedent

eventuel du gain du proces; une fois les cessionnaires

desinteresses. En tout etat de cause, la remise a l'en-

caissement peut avoir pour effet de couvrir, partielle-

ment tout au moins, les cessionnaires, et de reduire,

ainsi, le montant pour lequel le

«(creancier-debiteur)

est contraint de subir leur concours.

L'interpretation donnee .par la recourante de l'arret

Rieber (RO 43 III p. 61 et suiv.), va, de meme, a fin

contraire de sa these. Le Tribunal feder~l n'.a point

exclu la possibilite de vendre aux encheres la pretention

saisie, et il n'a nullement proclame, en termes generaux,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 48.

213

que, dans de pareils cas, les dispositions de la LP ne

peuvent elre appliquees strictement. La Chambre des

Poursuites s'est bornee a maintenir, en l'espece, la cession

accordee, en vertu de l'article 131 al. 2 LP, a un tiers

creancier, l'adhesion du creancier (debiteur des droits

saisis) a ce mode de realisation ne pouvant, par la nature

des choses, etre exige. Il va de soi, neanmoins, que la

cession est impratieable lorsque le creancier est seul

poursuivant et que, dans cecas, l'unique mode de reali-

sation possible est la vente aux encheres, expressement

reservee par la jurisprudence federale.

C'est, par consequent, a tort que dame Pasche con-

teste le droit a l'h()irie Seiler de saisir la pretention

litigieuse. La recourante fait valoir, en outre, que cette

.;c~retention n'a pas d·objet. Pareille consideration est,

,~,,:,outefois, etrangere au droit de poursuite. C'est aux

tribunaux, et a eux seuls, qu'il appartiendra, le cas

echeant, de dire si la creance alleguee est valable. Quant

a l'office, il ne peut, en l'etat, que donner suite a la

requisition qui lui est adressee.

La Chambre des Poursuiles et des Faillites prononce:

Le recours est rejete.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

48. Urten der II. ZiTilabteUung '\'01115. JUDl1928

i. S. Deerli gegen 'WaltL

G e gen s t a n d der K 0 I I ok a t ion ski a g e: W?r-

den laut dem Kollokationsplan der Ehefrau des Gemem-

schuldners zum Ersatz angeschaffte Vermögenswerte als ihr

Eigentum überlassen, so kann deswegen n.icht von einem

anderen Konkursgläubiger der Kollokabonsplan durch

Kollokationsklage angegriffen werden. SchKG Art. 242,

244 ff., bes.250, 260; Konkursverordnung Art. 45 ff., bes. 48.

AS 54 III -

1928

17

214

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiviiabteiJungen. N 0 48.

Objet de l'action en contestation de retat de collocalion. Lorsque

la femme du failli conserve, d'apres l'etat de collocation,

la propriete de certains biens acquis pal' son mari a titre

de remploi, l'etat de collocation ne peut pas etre attaque

de ce chef par un autre creancier au moyen de l'action

prevue a l'art. 250 LP.

Art. 242,244 et suiv.; 250 et 260 LP. Art. 45 et suiv. et 48

de l'Ordonnance sur Ia faillite.

Oggetto dell'azione in contestazione deUa graduatoria. Se la

graduatoria attribuisce in proprieta alla moglie deI fallito

certi beni acquistati in sostituzione di propri, la graduatoria

non potra essere impugnata a questo titolo da altri creditori

per mezzo dell'azione prevista dall'art. 250 LEF.

Art. 242, 244 e seg., 250, 260 LEF : Regolamento sull'ammi-

nistrazione dei fallimenti art. 45 e seg. e 48.

A. -

(Gekürzt.) Über die Erbschaft des Ehemannes

der Beklagten wird das;Konkursverfahren durchgeführt.

Binnen . der Eingabefrist richtete die Beklagte eine

Eingabe an das zuständige Konkursamt Kriegstetten

zwecks Anmeldung der ((Frauengutsforderung ». Hierin

wurden aufgezählt:

1. Wertpapiere im Betrage von ....

anschliessend wurde gesagt, dass der Erb-

lasser als Ersatz für gewisse liquidierte

Wertpapiere gemäss Art. 196 Abs. 2 ZGB

folgende Werttitel gekauft habe, die der

Witwe gehören:

5 Aktien der Drahtwerke-A.,-G. Biel für

5000 Fr. und 4 Aktien der von Roll-

sehen Eisenwerke für . .

Fr. 25,000

deren heutiger Wert betrage

»

33,600

was einen Mehrwert zu Gun-

Fr. 33,525;

sten der Witwe ergebe von

»

8,600 Fr ..

8,600

2,500

2. Barschaft im Betrage von .

3. Mobiliar (einzeln aufgezählt).

Die Gesamtforderung der Witwe erstreckt

sich somit auf obiges Mobiliar und einen

»

Barbetrag von. . . . . . . . . . . . • Fr. 44,625

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilablcilungen). N° 48.

215

Im Kollokationsplan lautet die Abteilung Unversi-

cherte Forderungen, Vierte Klasse, wie folgt :

Anna Beerli geb. Reichle, die Witwe des Erblassers,

fordert gemäss Eingabe :

I. Für die in die Ehe eingehrachten

Wertschriften .....

H. Barschaft . . . . . . . . .

IH. Beweglichkeiten: Aussteuer, heute

konkursamtlich geschätzt mit. . .

Summa: Einbringen der Witwe.

Es wird von der Witwe vindiziert :

a) die noch vorhandenen Obli-

gationen . . . . . . . .

Fr.

6,000

b) der noch vorhandene Haus-

rat von ......

)

8,000

Total. . . . . . . . . .

Fr. J4,000

Fr. 33,525

»

2,500

8,000

------

Fr. 44,025

»

14,000

Verbleiben zu fordern. . . . . . . . .

Fr. 30,025

An Stelle dieses Betrages hat der Erb-

lasser als Ersatz des Frauengutes geLläss

Art. 196 Abs. 2 ZGB angeschafft :

5 Aktien der Drahtwerke-

A.-G. Biel für. . . . . . .

Fr.

5,000

4 Aktien der Von Rollschen

Eisenwerke für

Fr. 25,000

deren heutiger Wert beträgt

)

32,800

was einen Mehrwert zu Gun-

sten der Witwe ergibt von . . . . ..

»

7,800

Zusammen . . . . . . . .

Fr. 37,800 Fr. 37,825

Verbleiben als Frauengut zu fordern 25 Fr.

Gemäss Art. 219 SchKG wird der Rest des nicht mehr

vorhandenen Frauengutes im Betrage von 25 Fr. in der

V. Klasse kolloziert, weil mehr als die Hälfte der For-

derung aus dem eingebrachten Frauengut durch die

Vindikation gedeckt ist.

Während der Auflage des Kollokationsplanes erhob

der Kläger, der ebenfalls im Kollokationsplane zuge las-

216

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 48.

sener Konkursgläubiger ist, folgende Kollokationsplan-

anfechtungsklage :

« Der Kollokationsplan des Ferd. Beerli seI. ist abzu-

ändern wie folgt :

a) Die Frauengutsansprache der Beklagten ist mit

44,025 Fr. und nicht mit 51,825 Fr. zu kollozieren.

b) Die von der Beklagten geltend gemachte und im

Kollokationsplan vorgenommene Eigentumsansprache in

der Höhe von 51,800 Fr. ist auf 14,000 Fr. zu reduzieren

und hat sich auf die Obligationen Nr ..... per 5000 Fr.

und Nr ..... per 1000 Fr. der St. Gallischen Kantonal-

bank, sowie auf das Mobiliar per 8000 Fr. zu beschränken.

c) Die Beklagte ist mit einem Betrage von 8012 Fr.

50 Cts. in die IV. und mit einem Betrage von 22,012 Fr.

50 Cts. in die V. Klas~e zu kollozieren. »

B. -

Durch Urteil vom 23. Februar 1928 hat das

Obergericht des Kantons Solothurn die Klage zuge-

sprochen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:

Die vorliegende Klage wendet sich gegen die von

der Beklagten zur Geltung gebrachte und vom Kon-

kursamt anerkannte Auffassung, dass die vom nach-

maligen Gemeinschuldner während der Ehe erworbenen

Aktien der von RolJschen Eisenwerke und der Draht-

werke Bie} zum Ersatz für Vermögenswerte der beklagten

Ehefrau angeschafft worden seien und infolgedessen

zum Frauengute gehören. Eine solche Klage ist ihrem

InhnIte nach nicht eine Kollokationsklage. Gemäss

Arl. 244, ff. SchKG dient der KoHokationsplan der

Erwahrimg (Anerkennung oder Abweisung) der Konkurs-

forderungen und der Ordnung der Gläubiger dem Range

nach. Dcmgemäss kann die Kollokationsklage auch nur

ZIIl11 Gegenstand haben entweder, dass der Kläger be-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 48.

217

hauptet, seine Forderung sei mit Unrecht abgewiesen

oder herabgesetzt oder nicht im gebührenden Range

aufgeführt, oder aber, dass der Kläger die Zulassung

eines anderen Gläubigers oder den diesem angewiesenen

Rang bestreitet (Art. 250). (ll Im letzteren Falle dient

der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an

der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung

des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung

mit Einschluss der Prozesskosten ».) Mit der vorliegenden

Klage bestreitet jedoch der Kläger nicht die Zulassung

der Beklagten als Konkursgläubigerin, die nur im Betrage

von 25 Fr. in der fünften Klasse stattgefuI}!=Jen hat,

und auch nicht den der Beklagten als Konkursgläubigerin

angewie~enen Rang, der nicht !flehr verschlechtert

werden kann; überhaupt zielt der Kläger nicht darauf

ab, dass « der Anteil der Beklagten an der Konkursmasse

herabgesetzt wird). Vielmehr will der Kläger dagegen

Stellung nehmen, dass die streitigen Aktien der Beklagten,

welche von ihr als Eigentum angesprochen werden,

herausgegeben werden, m. a. W. gar nicht zur Konkurs-

masse gehören .sollen. Die formelle Behandlung solcher

Aussonderungsansprüche aber besteht nach Art. 242:

SchKG und 45 ff. der ~onkursverordnung regelmässig

darin, dass die Konkursverwaltung entweder von sich

aus oder auf Beschluss der zweiten Gläubigerversamm-

lung oder endlich auf das Begehren einzelner Konkur,s-

gläubiger um Abtretung der betreffenden Masserechts-

ansprüche gemäss Art. 260 SchKG hin dem Drittanspre-

cher eine Frist von zehn Tagen ansetzt, binnen welcher

er die Aussonderungsklage anzuheben hat, und zwar

gegebenenfalls gegen einzelne, besonders angegebene

Konkursgläubiger, welchen die betreffenden Massrechts-

ansprüche abgetreten worden sind, als Vertreter der

Konkursmasse. Danach kann ein einzelner Konkurs-

gläubiger mit einem Drittansprecher einen Aussonde-

rungsprozess nur und erst führen, wenn die zweite

Gläubigerversammlung auf die Bestreitung des Aus-

'218 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteiIungen). N0 48.

sonderuhgsanspruches verzichtet und die Konkursver-

waltung den betreffenden Masserechtsanspruch an jenen

Konkursgläubiger abgetreten hat, und es fällt diesem

regelmässig die Beklagtenrolle und nur ausnahmsweise

die Klägerrolle zu, dann nämlich, wenn die Konkurs-

verwaltung die streitige Sache vorzeitig an den Dritt-

ansprecher herausgegeben haben sollte. Die vorliegende

Klage dürfte jedoch angestrengt worden sein, bevor

die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat,

die ja nicht vor der Aufstellung des Kollokationsplanes

einberufen wird (Art. 252 SchKG), und der Kläger

behauptet selbst nicht, der betreffende Masserechts-

anspruch sei ihm je abgetreten worden. Somit fehlt dem

Kläger die Klagelegitimation; in der Tat ist zur Bestrei-

tung von Aussonderungsansprüchen zunächst nur die

Konkursmasse selbst befugt und allfällig der einzelne

Konkursgläubiger lediglich als deren Vertreter gestützt

auf eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG, nicht etwa

.. von Gesetzes wegen wie zur Bestreitung der Zulassung

anderer Konkursgläubiger im Kollokationsplan vermit-

telst Kollokationsplananfechtungsklage. Freilich hat die

.. J;)eklagte den Mangel der Klagelegitimation des Klägers

nicht eingewendet : doch handelt es sich um eine nach

dem massgebenden Bundesrecht (SchKG und Konkurs-

verordnung) von Amtes wegen' zu prüf~mde Frage, da

einem einzelnen Konkursgläubiger nicht zugestanden

werden kann, eine Klage auf Bestreitung von Ausson-

derungsansprüchen für sich allein vorwegzunehmen,

bevor den übrigen Konkursgläubigern auch nur Gele-

genheit geboten ist, sich die Klagelegitimation in ord-

nungsgemässer Weise zu verschaffen, was sie regelmässig

erst durch Abtretungsbegehren im Anschluss an die

zweite {iläubigerversammlung tun können (Art. 48 der

Konku'fsverordnung). Ja aus diesem Grunde muss es

geradezu als nach Bundesrecht unzulässig bezeichnet

werden, zum Zwecke der Bestreitung eines Aussonde-

rungsanspruches eine Kollokationsklage auszuspielen

SchuldbetreibungS- und Konkursrecht (Zivilabteilungen): N° 48. 219

(vgl. BGE 50 III S. 158 f.). Übrigens würde die Gut-

heissung der Klage dem Kläger nichts einbringen; denn

eine Zuteilung von Prozessgewinn an ihn könnte sie

doch nicht nach sich ziehen, weder gemäss Art. 250

Abs. 3 SchKG, da er gar nicht d?rauf abzielt, dass « der

Anteil der Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt

wird», der ja ohnehin auf 25 Fr. begrenzt war, noch

gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG, da. keinerlei Abtretung

von Masserechtsansprüchen an ihn' stattgefunden hat.

Überhaupt würde ein solches Urteil für die Konkurs-

verwaltung unbeachtlich sein, da es nicht unter den

richtigen Parteien ergangen wäre, indem als Gegen-

partei des Drittansprechers' nach dem Ausgeführten nur

die Konkursmasse (Konkursverwaltung) selbst oder als

deren Vertreter ein Zessionar in Betracht kommt, was

der Kläger eben nicht ist..

.,

Die Auffassung, dass die vorlIegende Klage mcht eme

Kollokationsklage, sondern eine Klage auf Bestreitung

der Aussonderung sei, wird nicht etwa dadurch wider-

legt, dass auch Klaganträge gestellt wurden, welche die

Höhe und den Rang der Frauengutsersatzforderung be-

treffen. Einmal steht der erste Klagantrag, mit welchem

Reduktion der Kollokation der Frauengutsansprache

von 51,825 Fr. auf 44,025 Fr. gefordert wird, durchaus

in der Luft, da nirgends im Kollokationsplan die Frauen-

gutsersatzforderung in der Höhe von ?1,8~5 F~. aner-

kannt worden ist. Letztere Summe ergibt sICb VIelmehr

nur dadurch dass zum Werte des eingebrachten Frauen-

gutes der seit dem Erwerb der streitigen Aktien einge-

tretene Mehrwert derselben von 7800 Fr. hinzugerechnet

wird . auf diesen Mehrwert aber kann die Beklagte nur

unte: dem Gesichtspunkt Anspruch machen, dass die

Aktien selbst, weil zum Ersatz für Vermögenswerte des

eingebrachten Frauengutes angeschafft, zum Frauengute

gehören, also vermittelst einer Eigentumsansprache' und

nicht als Frauengutsersatzforderung. In der Tat hat

die Beklagte nie behauptet, Frauengut in diesem Wert

220 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 48.

eingebracht zu haben und daher in diesem Betrage auf

Geldersatz Anspruch machen zu können. Sodann setzt

sich sowohl der erste als der dritte Klagantrag, durch

welchen Zulassung der Beklagten mit 8012 Fr. 50 Cts. in

der vierten und 22,012 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse

verlangt wird, mit der Vorschrift des Art. 250 Abs. 2

und 3 SchKG in Widerspruch, wonach die gegen einen

anderen Konkursgläubiger gerichtete Kollokationsklage

nur die Bestreitung der Zulassung desselben oder des

ihm angewiesenen Ranges zum Gegenstand haben kann,

mit der Massgabe, dass « der Anteil des Beklagten an

der Konkursmasse herabgesetzt wird »; alle diese An-

träge zielen jedoch gerade auf eine Erhöhung des Anteiles

der Beklagten an der Konkursmasse über die in der

fünften Klasse zugelass~nen 25 Fr. hinaus ab. Die derart

beantragte weitergehende Zulassung und neue Klassi-

fikation der Frauengutsersatzforderung ist aber nichts

anderes als die Folge der angestrebten Abweisung des

Aussonderungsanspruches bezüglich der streitigen Aktien

und wird ohne weiteres vorgenommen werden müssen,

sofern deren Aussonderung nicht stattfinden kann.

Demnach erkennt das 13undesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 23. Februar

1928 aufgehoben und die Klage angebrachtermassen

abgewiesen.

.

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 49.

221

IH. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTES

CmCULAIRES DU TRIBUNAL FEDtRAL

49. JCr+eeltreläeD (Ci!Mire) 1&. 28 voa·10. Jul11H8.

Öffentliche BekanntJnachungen durch das Handelsamtsblatt.

Das

Schweizerische

Volkswirtschaftsdepartement

macht uns darauf aufmerksam, dass eine Vergleichung

der kantonalen Amtsblätter mit dem Handelsamtsblatt

während zwei Wochen dargetan hat, dass eine ganze

Anzahl von öffentlichen Bekanntmachungen verschie-

dener Ämter aus mehreren Kantonen, welche Konkurse

über im Handelsregister eingetragen gewesene Personen

betreffen, nur im kantonalen Amtsblatt, nicht auch

im Schweizerischen Handelsamtsbl~tt erfolgt sind. Dies

veranlasst uns, Art. 35 SchKG in Erinnerung zu rufen,

wonach die -

und zwar alle -

öffentlichen Bekannt-

machungen, ausser durch das kantonale Amtsblatt, auch

durch das Schweizerische Handelsamtsblatt zu erfolgen

haben, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung

unterliegt (bzw. vor der Konkurseröffnung unterlag).

Wir ersuchen Sie, die' Ihnen unterstellen Konkursämter

neuerdings auf die erwähnte Vorschrift aufmerksam

zu machen und in der Ihnen gutscheinenden Weise zu

kontrollieren, ob 'dieser Vorschrift auch nachgelebt

werde.

Publications dans la Feuille officielle suisse du commerce.

Le departement fMeral de l'economie publique attire

notre attention sur le fait qu'il resulte d'une comparaison

entre les feuilIes officielles cantonales et la Feuille officielle

suisse du commerce pendant deux semaines que toute

une serie d'avis officieis de divers offices de plusieurs