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54_III_213

BGE 54 III 213

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Français CH
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212 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 47. et realiser par une autre voie, la pretention qui pourrait exister contre lui. Car, en requerant la saisie des droits litigieux, le creancier ne fait nullement valoir une pre- tention contre lui-meme. Il frappe d'indisponibilite un ele.- ment d'actif, assimilable a toute autre creance conteitee, et dont il pourra requerir, a son profit, la vente aux encheres ou la cession en mains tierces. Ces deux modes de realisation ont ete expressement sanctionnes par les arrels Spörri (RO 39 I p. 464) et Rieber (RO 43 111 p. 62 et suiv.). Or l'autorite inferieure de surveillance considere, en l'espece, la vente comme possible, rien ne permettant, selon elle, d'affirmer que l'hoirie Seiler se portera acque- reur de la pretention. Les inferences que dame Pasche croit pouvoir tirer des deux arrets ci-dessus ne sont donc pas probantes. L'arret Spörri se borne; sur le terrain de l'artic1e 260 LP, a exclure la participation du « creancier-debiteur)) au gain du proces intente par les cessionnaires, puisque la cession ne peut lui etre accordee' et qu'il ne saurait, des lors, jouer le role de demandeur. Mais le Tribunal federal n'a jamais dit que le creancier poursuivant ne doit pas profiter de la saisie et de la realisation de la creance. Il beneficie, au contraire, du prix d'adjudication, si les droits du debiteur sont vendus aux enchckes, et, dans le cas de l'artic1e 131 al. 2, il rec;oit - seul ou en participation avec les creanciers de la serie -l'excedent eventuel du gain du proces; une fois les cessionnaires desinteresses. En tout etat de cause, la remise a l'en- caissement peut avoir pour effet de couvrir, partielle- ment tout au moins, les cessionnaires, et de reduire, ainsi, le montant pour lequel le «( creancier-debiteur ) est contraint de subir leur concours. L'interpretation donnee .par la recourante de l'arret Rieber (RO 43 III p. 61 et suiv.), va, de meme, a fin contraire de sa these. Le Tribunal feder~l n'.a point exclu la possibilite de vendre aux encheres la pretention saisie, et il n'a nullement proclame, en termes generaux, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 48. 213 que, dans de pareils cas, les dispositions de la LP ne peuvent elre appliquees strictement. La Chambre des Poursuites s'est bornee a maintenir, en l'espece, la cession accordee, en vertu de l'article 131 al. 2 LP, a un tiers creancier, l'adhesion du creancier (debiteur des droits saisis) a ce mode de realisation ne pouvant, par la nature des choses, etre exige. Il va de soi, neanmoins, que la cession est impratieable lorsque le creancier est seul poursuivant et que, dans cecas, l'unique mode de reali- sation possible est la vente aux encheres, expressement reservee par la jurisprudence federale. C'est, par consequent, a tort que dame Pasche con- teste le droit a l'h()irie Seiler de saisir la pretention litigieuse. La recourante fait valoir, en outre, que cette . ;c~retention n'a pas d·objet. Pareille consideration est, ,~,,:,outefois, etrangere au droit de poursuite. C'est aux tribunaux, et a eux seuls, qu'il appartiendra, le cas echeant, de dire si la creance alleguee est valable. Quant a l'office, il ne peut, en l'etat, que donner suite a la requisition qui lui est adressee. La Chambre des Poursuiles et des Faillites prononce: Le recours est rejete. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

48. Urten der II. ZiTilabteUung '\'01115. JUDl1928

i. S. Deerli gegen 'WaltL G e gen s t a n d der K 0 I I ok a t ion ski a g e: W?r- den laut dem Kollokationsplan der Ehefrau des Gemem- schuldners zum Ersatz angeschaffte Vermögenswerte als ihr Eigentum überlassen, so kann deswegen n.icht von einem anderen Konkursgläubiger der Kollokabonsplan durch Kollokationsklage angegriffen werden. SchKG Art. 242, 244 ff., bes.250, 260; Konkursverordnung Art. 45 ff., bes. 48. AS 54 III - 1928 17 214 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiviiabteiJungen. N 0 48. Objet de l'action en contestation de retat de collocalion. Lorsque la femme du failli conserve, d'apres l'etat de collocation, la propriete de certains biens acquis pal' son mari a titre de remploi, l'etat de collocation ne peut pas etre attaque de ce chef par un autre creancier au moyen de l'action prevue a l'art. 250 LP. Art. 242,244 et suiv.; 250 et 260 LP. Art. 45 et suiv. et 48 de l'Ordonnance sur Ia faillite. Oggetto dell'azione in contestazione deUa graduatoria. Se la graduatoria attribuisce in proprieta alla moglie deI fallito certi beni acquistati in sostituzione di propri, la graduatoria non potra essere impugnata a questo titolo da altri creditori per mezzo dell'azione prevista dall'art. 250 LEF. Art. 242, 244 e seg., 250, 260 LEF : Regolamento sull'ammi- nistrazione dei fallimenti art. 45 e seg. e 48. A. - (Gekürzt.) Über die Erbschaft des Ehemannes der Beklagten wird das ;Konkursverfahren durchgeführt. Binnen . der Eingabefrist richtete die Beklagte eine Eingabe an das zuständige Konkursamt Kriegstetten zwecks Anmeldung der (( Frauengutsforderung ». Hierin wurden aufgezählt:

1. Wertpapiere im Betrage von .... anschliessend wurde gesagt, dass der Erb- lasser als Ersatz für gewisse liquidierte Wertpapiere gemäss Art. 196 Abs. 2 ZGB folgende Werttitel gekauft habe, die der Witwe gehören: 5 Aktien der Drahtwerke-A.,-G. Biel für 5000 Fr. und 4 Aktien der von Roll- sehen Eisenwerke für . . Fr. 25,000 deren heutiger Wert betrage » 33,600 was einen Mehrwert zu Gun- Fr. 33,525; sten der Witwe ergebe von » 8,600 Fr .. 8,600 2,500

2. Barschaft im Betrage von .

3. Mobiliar (einzeln aufgezählt). Die Gesamtforderung der Witwe erstreckt sich somit auf obiges Mobiliar und einen » Barbetrag von. . . . . . . . . . . . • Fr. 44,625 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilablcilungen). N° 48. 215 Im Kollokationsplan lautet die Abteilung Unversi- cherte Forderungen, Vierte Klasse, wie folgt : Anna Beerli geb. Reichle, die Witwe des Erblassers, fordert gemäss Eingabe : I. Für die in die Ehe eingehrachten Wertschriften ..... H. Barschaft . . . . . . . . . IH. Beweglichkeiten: Aussteuer, heute konkursamtlich geschätzt mit. . . Summa: Einbringen der Witwe. Es wird von der Witwe vindiziert :

a) die noch vorhandenen Obli- gationen . . . . . . . . Fr. 6,000

b) der noch vorhandene Haus- rat von ...... ) 8,000 Total. . . . . . . . . . Fr. J4,000 Fr. 33,525 » 2,500 8,000 ------ Fr. 44,025 » 14,000 Verbleiben zu fordern. . . . . . . . . Fr. 30,025 An Stelle dieses Betrages hat der Erb- lasser als Ersatz des Frauengutes geLläss Art. 196 Abs. 2 ZGB angeschafft : 5 Aktien der Drahtwerke- A.-G. Biel für. . . . . . . Fr. 5,000 4 Aktien der Von Rollschen Eisenwerke für Fr. 25,000 deren heutiger Wert beträgt ) 32,800 was einen Mehrwert zu Gun- sten der Witwe ergibt von . . . . .. » 7 ,800 Zusammen . . . . . . . . Fr. 37,800 Fr. 37,825 Verbleiben als Frauengut zu fordern 25 Fr. Gemäss Art. 219 SchKG wird der Rest des nicht mehr vorhandenen Frauengutes im Betrage von 25 Fr. in der V. Klasse kolloziert, weil mehr als die Hälfte der For- derung aus dem eingebrachten Frauengut durch die Vindikation gedeckt ist. Während der Auflage des Kollokationsplanes erhob der Kläger, der ebenfalls im Kollokationsplane zuge las- 216 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 48. sener Konkursgläubiger ist, folgende Kollokationsplan- anfechtungsklage : « Der Kollokationsplan des Ferd. Beerli seI. ist abzu- ändern wie folgt :

a) Die Frauengutsansprache der Beklagten ist mit 44,025 Fr. und nicht mit 51,825 Fr. zu kollozieren.

b) Die von der Beklagten geltend gemachte und im Kollokationsplan vorgenommene Eigentumsansprache in der Höhe von 51,800 Fr. ist auf 14,000 Fr. zu reduzieren und hat sich auf die Obligationen Nr ..... per 5000 Fr. und Nr ..... per 1000 Fr. der St. Gallischen Kantonal- bank, sowie auf das Mobiliar per 8000 Fr. zu beschränken.

c) Die Beklagte ist mit einem Betrage von 8012 Fr. 50 Cts. in die IV. und mit einem Betrage von 22,012 Fr. 50 Cts. in die V. Klas~e zu kollozieren. » B. - Durch Urteil vom 23. Februar 1928 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage zuge- sprochen. C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht. in Erwägung: Die vorliegende Klage wendet sich gegen die von der Beklagten zur Geltung gebrachte und vom Kon- kursamt anerkannte Auffassung, dass die vom nach- maligen Gemeinschuldner während der Ehe erworbenen Aktien der von RolJschen Eisenwerke und der Draht- werke Bie} zum Ersatz für Vermögenswerte der beklagten Ehefrau angeschafft worden seien und infolgedessen zum Frauengute gehören. Eine solche Klage ist ihrem InhnIte nach nicht eine Kollokationsklage. Gemäss Arl. 244, ff. SchKG dient der KoHokationsplan der Erwahrimg (Anerkennung oder Abweisung) der Konkurs- forderungen und der Ordnung der Gläubiger dem Range nach. Dcmgemäss kann die Kollokationsklage auch nur ZIIl11 Gegenstand haben entweder, dass der Kläger be- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 48. 217 hauptet, seine Forderung sei mit Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt oder nicht im gebührenden Range aufgeführt, oder aber, dass der Kläger die Zulassung eines anderen Gläubigers oder den diesem angewiesenen Rang bestreitet (Art. 250). (ll Im letzteren Falle dient der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten ».) Mit der vorliegenden Klage bestreitet jedoch der Kläger nicht die Zulassung der Beklagten als Konkursgläubigerin, die nur im Betrage von 25 Fr. in der fünften Klasse stattgefuI}!=Jen hat, und auch nicht den der Beklagten als Konkursgläubigerin angewie~enen Rang, der nicht !flehr verschlechtert werden kann; überhaupt zielt der Kläger nicht darauf ab, dass « der Anteil der Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird ). Vielmehr will der Kläger dagegen Stellung nehmen, dass die streitigen Aktien der Beklagten, welche von ihr als Eigentum angesprochen werden, herausgegeben werden, m. a. W. gar nicht zur Konkurs- masse gehören .sollen. Die formelle Behandlung solcher Aussonderungsansprüche aber besteht nach Art. 242: SchKG und 45 ff. der ~onkursverordnung regelmässig darin, dass die Konkursverwaltung entweder von sich aus oder auf Beschluss der zweiten Gläubigerversamm- lung oder endlich auf das Begehren einzelner Konkur,s- gläubiger um Abtretung der betreffenden Masserechts- ansprüche gemäss Art. 260 SchKG hin dem Drittanspre- cher eine Frist von zehn Tagen ansetzt, binnen welcher er die Aussonderungsklage anzuheben hat, und zwar gegebenenfalls gegen einzelne, besonders angegebene Konkursgläubiger, welchen die betreffenden Massrechts- ansprüche abgetreten worden sind, als Vertreter der Konkursmasse. Danach kann ein einzelner Konkurs- gläubiger mit einem Drittansprecher einen Aussonde- rungsprozess nur und erst führen, wenn die zweite Gläubigerversammlung auf die Bestreitung des Aus- '218 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteiIungen). N0 48. sonderuhgsanspruches verzichtet und die Konkursver- waltung den betreffenden Masserechtsanspruch an jenen Konkursgläubiger abgetreten hat, und es fällt diesem regelmässig die Beklagtenrolle und nur ausnahmsweise die Klägerrolle zu, dann nämlich, wenn die Konkurs- verwaltung die streitige Sache vorzeitig an den Dritt- ansprecher herausgegeben haben sollte. Die vorliegende Klage dürfte jedoch angestrengt worden sein, bevor die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat, die ja nicht vor der Aufstellung des Kollokationsplanes einberufen wird (Art. 252 SchKG), und der Kläger behauptet selbst nicht, der betreffende Masserechts- anspruch sei ihm je abgetreten worden. Somit fehlt dem Kläger die Klagelegitimation ; in der Tat ist zur Bestrei- tung von Aussonderungsansprüchen zunächst nur die Konkursmasse selbst befugt und allfällig der einzelne Konkursgläubiger lediglich als deren Vertreter gestützt auf eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG, nicht etwa .. von Gesetzes wegen wie zur Bestreitung der Zulassung anderer Konkursgläubiger im Kollokationsplan vermit- telst Kollokationsplananfechtungsklage. Freilich hat die .. J;)eklagte den Mangel der Klagelegitimation des Klägers nicht eingewendet : doch handelt es sich um eine nach dem massgebenden Bundesrecht (SchKG und Konkurs- verordnung) von Amtes wegen' zu prüf~mde Frage, da einem einzelnen Konkursgläubiger nicht zugestanden werden kann, eine Klage auf Bestreitung von Ausson- derungsansprüchen für sich allein vorwegzunehmen, bevor den übrigen Konkursgläubigern auch nur Gele- genheit geboten ist, sich die Klagelegitimation in ord- nungsgemässer Weise zu verschaffen, was sie regelmässig erst durch Abtretungsbegehren im Anschluss an die zweite {iläubigerversammlung tun können (Art. 48 der Konku'fsverordnung). Ja aus diesem Grunde muss es geradezu als nach Bundesrecht unzulässig bezeichnet werden, zum Zwecke der Bestreitung eines Aussonde- rungsanspruches eine Kollokationsklage auszuspielen SchuldbetreibungS- und Konkursrecht (Zivilabteilungen): N° 48. 219 (vgl. BGE 50 III S. 158 f.). Übrigens würde die Gut- heissung der Klage dem Kläger nichts einbringen ; denn eine Zuteilung von Prozessgewinn an ihn könnte sie doch nicht nach sich ziehen, weder gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG, da er gar nicht d?rauf abzielt, dass « der Anteil der Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird», der ja ohnehin auf 25 Fr. begrenzt war, noch gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG, da. keinerlei Abtretung von Masserechtsansprüchen an ihn' stattgefunden hat. Überhaupt würde ein solches Urteil für die Konkurs- verwaltung unbeachtlich sein, da es nicht unter den richtigen Parteien ergangen wäre, indem als Gegen- partei des Drittansprechers' nach dem Ausgeführten nur die Konkursmasse (Konkursverwaltung) selbst oder als deren Vertreter ein Zessionar in Betracht kommt, was der Kläger eben nicht ist.. ., Die Auffassung, dass die vorlIegende Klage mcht eme Kollokationsklage, sondern eine Klage auf Bestreitung der Aussonderung sei, wird nicht etwa dadurch wider- legt, dass auch Klaganträge gestellt wurden, welche die Höhe und den Rang der Frauengutsersatzforderung be- treffen. Einmal steht der erste Klagantrag, mit welchem Reduktion der Kollokation der Frauengutsansprache von 51,825 Fr. auf 44,025 Fr. gefordert wird, durchaus in der Luft, da nirgends im Kollokationsplan die Frauen- gutsersatzforderung in der Höhe von ?1,8~5 F~. aner- kannt worden ist. Letztere Summe ergibt sICb VIelmehr nur dadurch dass zum Werte des eingebrachten Frauen- gutes der seit dem Erwerb der streitigen Aktien einge- tretene Mehrwert derselben von 7800 Fr. hinzugerechnet wird . auf diesen Mehrwert aber kann die Beklagte nur unte: dem Gesichtspunkt Anspruch machen, dass die Aktien selbst, weil zum Ersatz für Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes angeschafft, zum Frauengute gehören, also vermittelst einer Eigentumsansprache' und nicht als Frauengutsersatzforderung. In der Tat hat die Beklagte nie behauptet, Frauengut in diesem Wert 220 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 48. eingebracht zu haben und daher in diesem Betrage auf Geldersatz Anspruch machen zu können. Sodann setzt sich sowohl der erste als der dritte Klagantrag, durch welchen Zulassung der Beklagten mit 8012 Fr. 50 Cts. in der vierten und 22,012 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse verlangt wird, mit der Vorschrift des Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG in Widerspruch, wonach die gegen einen anderen Konkursgläubiger gerichtete Kollokationsklage nur die Bestreitung der Zulassung desselben oder des ihm angewiesenen Ranges zum Gegenstand haben kann, mit der Massgabe, dass « der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird »; alle diese An- träge zielen jedoch gerade auf eine Erhöhung des Anteiles der Beklagten an der Konkursmasse über die in der fünften Klasse zugelass~nen 25 Fr. hinaus ab. Die derart beantragte weitergehende Zulassung und neue Klassi- fikation der Frauengutsersatzforderung ist aber nichts anderes als die Folge der angestrebten Abweisung des Aussonderungsanspruches bezüglich der streitigen Aktien und wird ohne weiteres vorgenommen werden müssen, sofern deren Aussonderung nicht stattfinden kann. Demnach erkennt das 13undesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 23. Februar 1928 aufgehoben und die Klage angebrachtermassen abgewiesen. . Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 49. 221 IH. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTES CmCULAIRES DU TRIBUNAL FEDtRAL

49. JCr+eeltreläeD (Ci!Mire) 1&. 28 voa·10. Jul11H8. Öffentliche BekanntJnachungen durch das Handelsamtsblatt. Das Schweizerische Volkswirtschaftsdepartement macht uns darauf aufmerksam, dass eine Vergleichung der kantonalen Amtsblätter mit dem Handelsamtsblatt während zwei Wochen dargetan hat, dass eine ganze Anzahl von öffentlichen Bekanntmachungen verschie- dener Ämter aus mehreren Kantonen, welche Konkurse über im Handelsregister eingetragen gewesene Personen betreffen, nur im kantonalen Amtsblatt, nicht auch im Schweizerischen Handelsamtsbl~tt erfolgt sind. Dies veranlasst uns, Art. 35 SchKG in Erinnerung zu rufen, wonach die - und zwar alle - öffentlichen Bekannt- machungen, ausser durch das kantonale Amtsblatt, auch durch das Schweizerische Handelsamtsblatt zu erfolgen haben, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (bzw. vor der Konkurseröffnung unterlag). Wir ersuchen Sie, die' Ihnen unterstellen Konkursämter neuerdings auf die erwähnte Vorschrift aufmerksam zu machen und in der Ihnen gutscheinenden Weise zu kontrollieren, ob 'dieser Vorschrift auch nachgelebt werde. Publications dans la Feuille officielle suisse du commerce. Le departement fMeral de l'economie publique attire notre attention sur le fait qu'il resulte d'une comparaison entre les feuilIes officielles cantonales et la Feuille officielle suisse du commerce pendant deux semaines que toute une serie d'avis officieis de divers offices de plusieurs