opencaselaw.ch

54_III_183

BGE 54 III 183

Bundesgericht (BGE) ·III · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39. Auszug a.us dem Entscheide vom 18. Juni 1998

i. S. Wellauer.

Die S t e i ger u n g s b e d i n gun gen können nach

erfolgtem Zuschlag nicht mehr abgeändert werden, und

es können auch nicht nachträglich bezüglich der Rechte

und Pflichten des Ersteigerers Vorbehalte gemacht werden,

die nicht in den Steigerungsbedingungen begründet sind.

Es ist nicht Sache der Aufsichtsbehörde festzustellen, dass

die Steigerungsbedingungen, wenn diese an sich nicht

mehr abgeändert werden können, in einem bestimmten

Sinne hätten ergänzt werden sollen.

SchKG Art. 17, 134.

Les condilions de vente ne sauraient etre modifiees apres l'ad-

judication; il n'est pas admissible de faire apres coup,

au sujet des droits et obligations de l'adjudicataire, des

reserves qui ne resultent point des conditions de vente.

Il n'appartient pas a l'autorite de surveillance de dire, a un

moment ou les conditions de vente ne peuvent plus etre

modifiees, si et

comment celles-ci auraient

dil etre

completees.

Art. 17 et 134 LP.

Le condizioni di vendita non possono essere modificate dopo

I'aggiudicazione, ne, in merito ai diritti ed agli obblighi del-

I'aggiudicatario, sono, dopo di essa, ammissibili delle riserve

che non risultano dalle condizioni di vendita.

Non spetta alle Autorita di Vigilanza il dire se e come le con-

dizioni di vendita avrebbero dovuto essere completate

in un momento in cui non possono piu essere modificate.

Art. 17 e 134 LEF.

Der Rekurrent verlangt nicht die Aufhebung des am

30. Mai 1928 erfolgten Steigerungszuschlages, sondern

eine Ergänzung bezw. Abänderung der Steigerungs-

bedingungen. Das ist jedoch heute, nachdem die Steige-

184

Schuldbctreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

rung abgehalten und der Zuschlag erteilt worden ist,

nicht mehr möglich, da die Steigerungsbedingungen,

so wie sie an der Steigerung aufgelegen haben, für den

Umfang der auf den Versteigerer übergehenden Rechte

und Lasten allein massgebend sind. Eine erst hinterher

vorgenommene Abänderung bezw. Ergänzung der Stei-

gerungsbedingungen vermöchte daher keinerlei Rechts-

wirkungen mehr zu entfalten. Aus demselben Grunde

geht es auch nicht an, nachträglich zu Gunsten des

Rekurrenten Vorbehalte zu machen, die nicht in den

Steigerungsbedinguengn selbst begründet sind. Das

würde auf eine Änderung der materiellen Rechtsver-

hältnisse hinauslaufen, zu der die Aufsichtsbehörden

nicht berechtigt sind. Aber auch das Begehren um Fest-

stellung, dass die Steigerungsbedingungen seinerzeit

in der vom Rekurrenten "geltend gemachten Weise hätten

ergänzt werden sollen, kann nicht geschützt werden,

da das Bundesgericht es in ständiger Rechtssprechung

abgelehnt hat, auf die Feststellung, dass das Konkursamt

in einer bestimmten vVeise hätte verfahren sollen, einzu-

treten, nachdem die betreffende Verfügung nicht mehr

rückgängig gemacht bezw. korrigiert werden kann (vgl.

statt vielerBGE 36 I S. 424/5 = Sep. Ausg. 13 S. 161/2).

Bei den hier verlangten Ergänzungen handelte es sich

zudem nicht um Bedingungen, deren Aufführung von

Gesetzes wegen unerlässlich gewesen wäre, sodass deren

Berücksichtigung bezw. Nichtberücksichtigung eine reine

Zweckmässigkeitsfrage darstellte, die das Bundesgericht

ohnehin nicht hätte überprüfen können.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 40.