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39. Auszug a.us dem Entscheide vom 18. Juni 1998
i. S. Wellauer.
Die S t e i ger u n g s b e d i n gun gen können nach
erfolgtem Zuschlag nicht mehr abgeändert werden, und
es können auch nicht nachträglich bezüglich der Rechte
und Pflichten des Ersteigerers Vorbehalte gemacht werden,
die nicht in den Steigerungsbedingungen begründet sind.
Es ist nicht Sache der Aufsichtsbehörde festzustellen, dass
die Steigerungsbedingungen, wenn diese an sich nicht
mehr abgeändert werden können, in einem bestimmten
Sinne hätten ergänzt werden sollen.
SchKG Art. 17, 134.
Les condilions de vente ne sauraient etre modifiees apres l'ad-
judication; il n'est pas admissible de faire apres coup,
au sujet des droits et obligations de l'adjudicataire, des
reserves qui ne resultent point des conditions de vente.
Il n'appartient pas a l'autorite de surveillance de dire, a un
moment ou les conditions de vente ne peuvent plus etre
modifiees, si et
comment celles-ci auraient
dil etre
completees.
Art. 17 et 134 LP.
Le condizioni di vendita non possono essere modificate dopo
I'aggiudicazione, ne, in merito ai diritti ed agli obblighi del-
I'aggiudicatario, sono, dopo di essa, ammissibili delle riserve
che non risultano dalle condizioni di vendita.
Non spetta alle Autorita di Vigilanza il dire se e come le con-
dizioni di vendita avrebbero dovuto essere completate
in un momento in cui non possono piu essere modificate.
Art. 17 e 134 LEF.
Der Rekurrent verlangt nicht die Aufhebung des am
30. Mai 1928 erfolgten Steigerungszuschlages, sondern
eine Ergänzung bezw. Abänderung der Steigerungs-
bedingungen. Das ist jedoch heute, nachdem die Steige-
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Schuldbctreibungs- und Konkursrecht. N0 39.
rung abgehalten und der Zuschlag erteilt worden ist,
nicht mehr möglich, da die Steigerungsbedingungen,
so wie sie an der Steigerung aufgelegen haben, für den
Umfang der auf den Versteigerer übergehenden Rechte
und Lasten allein massgebend sind. Eine erst hinterher
vorgenommene Abänderung bezw. Ergänzung der Stei-
gerungsbedingungen vermöchte daher keinerlei Rechts-
wirkungen mehr zu entfalten. Aus demselben Grunde
geht es auch nicht an, nachträglich zu Gunsten des
Rekurrenten Vorbehalte zu machen, die nicht in den
Steigerungsbedinguengn selbst begründet sind. Das
würde auf eine Änderung der materiellen Rechtsver-
hältnisse hinauslaufen, zu der die Aufsichtsbehörden
nicht berechtigt sind. Aber auch das Begehren um Fest-
stellung, dass die Steigerungsbedingungen seinerzeit
in der vom Rekurrenten "geltend gemachten Weise hätten
ergänzt werden sollen, kann nicht geschützt werden,
da das Bundesgericht es in ständiger Rechtssprechung
abgelehnt hat, auf die Feststellung, dass das Konkursamt
in einer bestimmten vVeise hätte verfahren sollen, einzu-
treten, nachdem die betreffende Verfügung nicht mehr
rückgängig gemacht bezw. korrigiert werden kann (vgl.
statt vielerBGE 36 I S. 424/5 = Sep. Ausg. 13 S. 161/2).
Bei den hier verlangten Ergänzungen handelte es sich
zudem nicht um Bedingungen, deren Aufführung von
Gesetzes wegen unerlässlich gewesen wäre, sodass deren
Berücksichtigung bezw. Nichtberücksichtigung eine reine
Zweckmässigkeitsfrage darstellte, die das Bundesgericht
ohnehin nicht hätte überprüfen können.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 40.