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54_III_180

BGE 54 III 180

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-18 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38.

La Chambre des Poursuites cl des. Faillites prononce:

~e recours est admis; en consequence, les decisions

pnses par l'office des poursuites de Geneve le 8 mars

1928 et par I'Autörite cantonale de surveilIance le 28 avril

1928 sont annulees.

38. Entscheid vom 18. Juni 1928 i. S. Sprenger.

Gle~chwie g~gen Konkursandrohungen, so kann auch gegen

die von emem ö r t I ich u n z u s t ä n d i gen Betrei-

bungsamt erlassenen· Z a h I u n g s b e feh lei n der

W ~ c h seI b e t r e i b u n g jederzeit B e s c h wer d e

gefuhrt ~erden, solange der Konkurs noch nicht eröffnet

worden 1St.

A~ssi longt~mps que la faHIite n'est pas ouverte, plainte peut

etre portee en tout temps contre la notification d'un com-

mandemen~ de [lager ~ans une poursuite pour elfets de change

par un offl~e mcompetent quant au lieu, comme c'est le cas

pour ce qUl concerne les comminations de faillite.

Finch~ ~l fa.lli~ento non e dichiarato, e, in ogni tempo, pro-

pombIle II rICorso contro la notifica, da parte di Ufficio

ll~co~petente ratione Ioci, di un precctto esecutivo cam-

b1a:1O, come 10 sarebbe il ricorso c~mtro la comminatoria di

falhmento.

A. -

Der in Rheinfelden, Kanton Aargau, wohnende

R~kurrent, welcher in Neu-Allschwil, Kanton Basel-

Lands?haf:, die Aluminiumwarenfabrik « Erga)) betreibt

u~d hIer ~m Handelsregister eingetragen ist, liess sich

v~elfach .wIderspruchSlos durch das Betreibungsamt Bin-

nIn~n, In dessen Kreis Neu-Allschwil liegt, betreiben,

so alfch am 10. März 1928 seitens der Aluminiumwaren-

fabrik ~ontenschwil (Betreibung Nr. 11,575) und am

17. Apnl 1928 für Wechsel seitens der Aluminiumwerke

A.-G. Rorschach (Betreibung Nr. 12,119). Als der erst-

genannte Gläubiger in der zweiten Hälfte Mai beim Kon-

kursrichter von Arlesheim, Kanton Basel-Landschaft

das Konkursbegehr~n stellte, führte der Rekurrent a~

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

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25. Mai bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung

und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde

mit dem Antrag auf Aufhebung sowohl der am 18. April

zugestellten Konkursandrohung in dieser Betreibung als

auch des Wechsels-Zahlungsbefehles Nr. 12,119 wegen

örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Bin-

ningen.

B. -

Durch Entscheid vom 1. Juni hat die Aufsichts-

behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons

Basel-Landschaft die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 8. Juni

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass weder die

Konkursandrohung, noch der Wechselzahlungsbefehl

später als zehn Tage nach ihrer Zustellung noch wegen

örtlicher Unzuständigkeit angefochten werden können,

da durch diese Betreibungshandlungen keine Interessen

dritter, am Betreibungsverfahren nicht beteiligter Per-

sonen beeinträchtigt werden; letzteres würde erst durch

die Konkurseröffnung am unrichtigen Ort eintreffen,

weshalb die in Betracht kommenden Betreibungen durch

Konkursbegehren beim Konkursrichter von Rheillfelden

weiterzuführen seien.

Diese Auffassung könnte nur dann als zutreffend be-

trachtet werden, wenn der Konkursrichter das gestützt

auf eine in seinem Sprengel durchgeführte Betreibul1g

gestellte Konkursbegehren daraufhin prüfen dürfte,

ob die Betreibung am richtigen Orte durchgeführt worden

sei, und dementsprechend die Konkurseröffnung ablehnen

dürfte, wenn er findet, der Schuldner habe seinen Wohn-

sitz nicht im Betreibungskreis oder mindestens nicht

im Gerichtssprengel. Allein die Art. 172 und 173 SchKG,

welche die Gründe aufzählen, aus welchen der Konkurs-

richter das Konkursbegehren abweist oder sein Erkenntnis

AS 54 III -

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Schuldbetreibungs- und Konkursreclit. N° 38.

über dasselbe bis zu einem Entscheid der Aufsichtsbe-

hörde aussetzt, sieht nichts derartiges vor, wohl gerade

um der Einmischung des Konkursrichters in die. den

Aufsichtsbehörden vorbehaltene Befugnis zur Entschei-

dung über den Betreibungsort vorzubeugen. Daher hat

denn auch das Bundesgericht in BGE 51 III S. 157 aus-

gesprochen -

was die Vorinstanz übersehen .zu haben

scheint -, dass gegen eine von einem unzuständigen

Betreibungsamt erlassene Konkursandrohung jederzeit

Beschwerde geführt werden kann, solange der Konkurs

noch nicht eröffnet ist. Gleiches muss auch für den Zah-

lungsbefehl in der Wechselbetreibung gelten, da die

Art. 172 und 173 SchKG auf das Konkursbegehren in der

Wechselbetreibung ebenfalls zutreffen und zudem binnen

drei Tagen und ohne Parteiverhandhing darüber zu ent-

scheiden ist (Art. 189 SchKG), was dem Konkursrichter

ger~ezu verunmöglicht, über die Einwendung örtlicher

Unzuständigkeit das zur Gewinnung des Prozesstoffes

unerlässliche Verfahren durchzuführen und einen Ent-

scheid zu fällen. 'Vollte man nach Ablauf der ordentlichen

Beschwerdefrist eine Beschwerde wegen örtlicher Unzu-

ständigkeit nicht mehr zulassen, so könnte dies also zur

Folge haben, dass der Konkurs da eröffnet würde, wo

der Schuldner gesetzwidrigerweise hetrieben worden ist,

was aber auch nach der Meinung der Vorinstanz dem

öffentlichen Interesse an der Beobachtung der Vorschrif-

ten über den Gerichtsstand für die Konkurseröffnung

widerstreiten würde. Von der derart gebotenen grund-

sätzlichen Entscheidung eine Ausnahme zu machen,

weil der Rekurrent Binningen als Betreibungsort fort-

gesetzt anerkannt hat, geht nicht an. Ebensowenig kommt

etwas darauf an, dass vorliegend durchaus liquid ist,

dass nur der Konkursrichter von Rheinfelden und nicht

derjenige von Arlesheim zur Konkurseröffnung über den

. Rekurrenten zuständig ist, und dass die Rekursgegner

wohl ohne weiteres damit einverstanden wären, das

Konkursbegehren in Rheinfelden anzubringen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

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Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und sowohl die

Konkursandrohung Nr. 11,575 als der Wechselzahlungs-

befehl Nr. 12,119 aufgehoben.

39. Auszug a.us dem Entscheide vom 18. Juni 1998

i. S. Wellauer.

Die S t e i ger u n g s b e d i n gun gen können nach

erfolgtem Zuschlag nicht mehr abgeändert werden, und

es können auch nicht nachträglich bezüglich der Rechte

und Pflichten des Ersteigerers Vorbehalte gemacht werden,

die nicht in den Steigerungsbedingungen begründet sind.

Es ist nicht Sache der Aufsichtsbehörde festzustellen, dass

die Steigerungsbedingungen, wenn diese an sich nicht

mehr abgeändert werden können, in einem bestimmten

Sinne hätten ergänzt werden sollen.

SchKG Art. 17, 134.

Les condilions de vente ne sauraient elre modifiees apres l'ad-

judication; il n'est pas admissible de faire apres coup,

au sujet des droits et obligations de l'adjudicataire, des

reserves qui ne resultent point des conditions de vente.

Il n'appartient pas a l'antorite de surveillanee de dire, a un

moment oil les eonditions de vente ne peuvent plus elre

modifiees, si et

comment eelles-ei auraient

du elre

eompletees.

Art. 17 et 134 LP.

Le condizioni di vendita non possono essere modificate dopo

l'aggiudicazione, ne, in merito ai diritti ed agli obblighi del-

l'aggiudicatario, sono, dopo di essa, ammissibili delle riserve

ehe non risultano dalle condizioni di vendita.

Non spetta alle Autorita di Vigilanza il dire se e come le eon-

dizioni di vendita avrebbero dovuto essere completate

in un momento in cui non possono piil essere modificate.

Art. 17 e 134 LEF.

Der Rekurrent verlangt nicht die Aufhebung des am

30. Mai 1928 erfolgten Steigerungszuschlages, sondern

eine Ergänzung bezw. Abänderung der Steigerungs-

bedingungen. Das ist jedoch heute, nachdem die Steige-