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180 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38. La Chambre des Poursuites cl des. Faillites prononce: ~e recours est admis; en consequence, les decisions pnses par l'office des poursuites de Geneve le 8 mars 1928 et par I'Autörite cantonale de surveilIance le 28 avril 1928 sont annulees.
38. Entscheid vom 18. Juni 1928 i. S. Sprenger. Gle~chwie g~gen Konkursandrohungen, so kann auch gegen die von emem ö r t I ich u n z u s t ä n d i gen Betrei- bungsamt erlassenen· Z a h I u n g s b e feh lei n der W ~ c h seI b e t r e i b u n g jederzeit B e s c h wer d e gefuhrt ~erden, solange der Konkurs noch nicht eröffnet worden 1St. A~ssi longt~mps que la faHIite n'est pas ouverte, plainte peut etre portee en tout temps contre la notification d'un com- mandemen~ de [lager ~ans une poursuite pour elfets de change par un offl~e mcompetent quant au lieu, comme c'est le cas pour ce qUl concerne les comminations de faillite. Finch~ ~l fa.lli~ento non e dichiarato, e, in ogni tempo, pro- pombIle II rICorso contro la notifica, da parte di Ufficio ll~co~petente ratione Ioci, di un precctto esecutivo cam- b1a:1O, come 10 sarebbe il ricorso c~mtro la comminatoria di falhmento. A. - Der in Rheinfelden, Kanton Aargau, wohnende R~kurrent, welcher in Neu-Allschwil, Kanton Basel- Lands?haf:, die Aluminiumwarenfabrik « Erga )) betreibt u~d hIer ~m Handelsregister eingetragen ist, liess sich v~elfach .wIderspruchSlos durch das Betreibungsamt Bin- nIn~n, In dessen Kreis Neu-Allschwil liegt, betreiben, so alfch am 10. März 1928 seitens der Aluminiumwaren- fabrik ~ontenschwil (Betreibung Nr. 11,575) und am
17. Apnl 1928 für Wechsel seitens der Aluminiumwerke A.-G. Rorschach (Betreibung Nr. 12,119). Als der erst- genannte Gläubiger in der zweiten Hälfte Mai beim Kon- kursrichter von Arlesheim, Kanton Basel-Landschaft das Konkursbegehr~n stellte, führte der Rekurrent a~ Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38. 181
25. Mai bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung sowohl der am 18. April zugestellten Konkursandrohung in dieser Betreibung als auch des Wechsels-Zahlungsbefehles Nr. 12,119 wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Bin- ningen. B. - Durch Entscheid vom 1. Juni hat die Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 8. Juni an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass weder die Konkursandrohung, noch der Wechselzahlungsbefehl später als zehn Tage nach ihrer Zustellung noch wegen örtlicher Unzuständigkeit angefochten werden können, da durch diese Betreibungshandlungen keine Interessen dritter, am Betreibungsverfahren nicht beteiligter Per- sonen beeinträchtigt werden; letzteres würde erst durch die Konkurseröffnung am unrichtigen Ort eintreffen, weshalb die in Betracht kommenden Betreibungen durch Konkursbegehren beim Konkursrichter von Rheillfelden weiterzuführen seien. Diese Auffassung könnte nur dann als zutreffend be- trachtet werden, wenn der Konkursrichter das gestützt auf eine in seinem Sprengel durchgeführte Betreibul1g gestellte Konkursbegehren daraufhin prüfen dürfte, ob die Betreibung am richtigen Orte durchgeführt worden sei, und dementsprechend die Konkurseröffnung ablehnen dürfte, wenn er findet, der Schuldner habe seinen Wohn- sitz nicht im Betreibungskreis oder mindestens nicht im Gerichtssprengel. Allein die Art. 172 und 173 SchKG, welche die Gründe aufzählen, aus welchen der Konkurs- richter das Konkursbegehren abweist oder sein Erkenntnis AS 54 III - 1928 15 182 Schuldbetreibungs- und Konkursreclit. N° 38. über dasselbe bis zu einem Entscheid der Aufsichtsbe- hörde aussetzt, sieht nichts derartiges vor, wohl gerade um der Einmischung des Konkursrichters in die. den Aufsichtsbehörden vorbehaltene Befugnis zur Entschei- dung über den Betreibungsort vorzubeugen. Daher hat denn auch das Bundesgericht in BGE 51 III S. 157 aus- gesprochen - was die Vorinstanz übersehen .zu haben scheint -, dass gegen eine von einem unzuständigen Betreibungsamt erlassene Konkursandrohung jederzeit Beschwerde geführt werden kann, solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist. Gleiches muss auch für den Zah- lungsbefehl in der Wechselbetreibung gelten, da die Art. 172 und 173 SchKG auf das Konkursbegehren in der Wechselbetreibung ebenfalls zutreffen und zudem binnen drei Tagen und ohne Parteiverhandhing darüber zu ent- scheiden ist (Art. 189 SchKG), was dem Konkursrichter ger~ezu verunmöglicht, über die Einwendung örtlicher Unzuständigkeit das zur Gewinnung des Prozesstoffes unerlässliche Verfahren durchzuführen und einen Ent- scheid zu fällen. 'Vollte man nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist eine Beschwerde wegen örtlicher Unzu- ständigkeit nicht mehr zulassen, so könnte dies also zur Folge haben, dass der Konkurs da eröffnet würde, wo der Schuldner gesetzwidrigerweise hetrieben worden ist, was aber auch nach der Meinung der Vorinstanz dem öffentlichen Interesse an der Beobachtung der Vorschrif- ten über den Gerichtsstand für die Konkurseröffnung widerstreiten würde. Von der derart gebotenen grund- sätzlichen Entscheidung eine Ausnahme zu machen, weil der Rekurrent Binningen als Betreibungsort fort- gesetzt anerkannt hat, geht nicht an. Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass vorliegend durchaus liquid ist, dass nur der Konkursrichter von Rheinfelden und nicht derjenige von Arlesheim zur Konkurseröffnung über den . Rekurrenten zuständig ist, und dass die Rekursgegner wohl ohne weiteres damit einverstanden wären, das Konkursbegehren in Rheinfelden anzubringen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39. 183 Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und sowohl die Konkursandrohung Nr. 11,575 als der Wechselzahlungs- befehl Nr. 12,119 aufgehoben.
39. Auszug a.us dem Entscheide vom 18. Juni 1998
i. S. Wellauer. Die S t e i ger u n g s b e d i n gun gen können nach erfolgtem Zuschlag nicht mehr abgeändert werden, und es können auch nicht nachträglich bezüglich der Rechte und Pflichten des Ersteigerers Vorbehalte gemacht werden, die nicht in den Steigerungsbedingungen begründet sind. Es ist nicht Sache der Aufsichtsbehörde festzustellen, dass die Steigerungsbedingungen, wenn diese an sich nicht mehr abgeändert werden können, in einem bestimmten Sinne hätten ergänzt werden sollen. SchKG Art. 17, 134. Les condilions de vente ne sauraient elre modifiees apres l'ad- judication; il n'est pas admissible de faire apres coup, au sujet des droits et obligations de l'adjudicataire, des reserves qui ne resultent point des conditions de vente. Il n'appartient pas a l'antorite de surveillanee de dire, a un moment oil les eonditions de vente ne peuvent plus elre modifiees, si et comment eelles-ei auraient du elre eompletees. Art. 17 et 134 LP. Le condizioni di vendita non possono essere modificate dopo l'aggiudicazione, ne, in merito ai diritti ed agli obblighi del- l'aggiudicatario, sono, dopo di essa, ammissibili delle riserve ehe non risultano dalle condizioni di vendita. Non spetta alle Autorita di Vigilanza il dire se e come le eon- dizioni di vendita avrebbero dovuto essere completate in un momento in cui non possono piil essere modificate. Art. 17 e 134 LEF. Der Rekurrent verlangt nicht die Aufhebung des am
30. Mai 1928 erfolgten Steigerungszuschlages, sondern eine Ergänzung bezw. Abänderung der Steigerungs- bedingungen. Das ist jedoch heute, nachdem die Steige-