opencaselaw.ch

54_III_143

BGE 54 III 143

Bundesgericht (BGE) ·III · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Am 4. Juli 1927 erwirkten die Graubündner

Kantonalbank in Chur sowie Christoffel Cadolla in

Disentis gegen Lucas Casaulta in St. Moritz je einen

Arrestbefehl, in denen als Arrestgegenstand ((die Erb-

144

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29.

schafts-Liquidationsquote, welche dem Schuldner aus

der Erbteilung im Nachlasse seines Vaters, Ferdinand

Casaulta, in Disentis-Disla wohnhaft gewesen, zufallen

sollte» aufgeführt wurde. Der Vollzug dieser heiden

Arrestbefehle erfolgte erst am 17. März 1928, weil die

vorgenannte Erbschaftsquote nicht vorher habe ennittelt

werden können.

B. -

Hiegegen beschwerte sich der Schuldner bei

der kantonalen Aufsichtsbehörde. indem er die Auf-

hebung der beiden Arrestbefehle verlangte, da deren

Vollzug verspätet erfolgt und der fragliche Arrest-

gegenstand zudem in den Arrestbefehlen nicht gen au

präzisiert worden sei.

C. -

Mit Entscheid vom 20. April 1928 hat der

Kleine Rat des Kantons Graubünden als kantonale

Aufsichtsbehörde über" Schuldbetreibung und Konkurs

die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 5. Mai

1925 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem

er das bei der Vorinstanz gestellte Beschwerdebegehren

wiederholte.

Die Schuldbelrei bungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 % Monate nach dem Erlass erfolgte, angenommen werden. Dass vorliegend deshalb mit dem Vollzug so lange hätte zugewartet werden müssen, weil die Höhe 146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30. des fraglichen als Arrestobjekt bezeichneten Erbanspru- ches des Schuldners nicht früher feststellbar war trifft nicht zu, da die mangelnde Bestimmbarkeit der' Höhe einer (im übrigen genau präzisierten) Forderung deren Verarrestierung nicht hindert. Denmach erkennt die Schuldbelr.- und KQnkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden demge- rnäss die beiden angefochtenen Arrestbefchle aufgehoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

29. Entscheid vom 16. Kai 1928 i. S. Casaulta..

Der Vollzug "eines. Arrestes hat sofort zu erfolgen.

Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht den Hinfall des Ar-

restes nach sich. Ob ein Arrest verspätet vollzogen worden

sei, ist von Fall zu Fall auf Grund der konkreten Umstände

zu entscheiden.

Die mangelnde Bestimmbarkeit der Höhe einer (im übrigen

genau präzisierten) Forderung hindert deren Verarrestierung

nicht.

Im Arrestauf hebungsprozess kann nur untersucht

werden, ob im Moment des Er las ses des Arrestbefehls ein

Arrestgrund vorhanden war, während nachträglich einge-

tretene Änderungen nicht berücksichtigt werden können.

SchKG Art. 275, 279.

L'execution du sequestre doit avoir lieu imm.ediatement. L'inob-

servation de cette regle fait tomber le sequestre. La questi()n

de savoir si l'execution est tardive doit elre tranchee dans

chaque cas particulier, d'apres des circonstances.

Ne met pas obstacle au sequestre le fait que le montant d'une

prCiention (d'ailleurs suffisamment precisee) n'est pas

determinable.

Dans ['action en contestation de sequestre, le juge doit se borner

a examiner s'U existait un cas de sequestre au moment

Oll l'ordonnance de sequestre a eU rendue; il ne saurait

tenir compte de modifications survenues dans la suite.

Art. 275 et 279 LP.

Un sequestro dev'essere eseguito immediatamente. L'ino.sser-

vanza di questo precetto 10 rende caduco. La questlOne,

se l'esecuzione e tardiva, dev'essere decisa, caso per caso,

secondo le circostanze.

Non osta al sequestro I'indeterminabilita di una pretesa,

deI resto in caso, insufficientemente precisata.

Nell'azione' in contestazione deI caso di sequestro il giudice

si limitera ad esaminare, se al momento deI sequestro

esisteva caso legittimo di sequestro : non terra conto delle

modificazioni successive.

Art. 275 e 279 LEF.

A. -

Am 4. Juli 1927 erwirkten die Graubündner

Kantonalbank in Chur sowie Christoffel Cadolla in

Disentis gegen Lucas Casaulta in St. Moritz je einen

Arrestbefehl, in denen als Arrestgegenstand ((die Erb-

144

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29.

schafts-Liquidationsquote, welche dem Schuldner aus

der Erbteilung im Nachlasse seines Vaters, Ferdinand

Casaulta, in Disentis-Disla wohnhaft gewesen, zufallen

sollte» aufgeführt wurde. Der Vollzug dieser heiden

Arrestbefehle erfolgte erst am 17. März 1928, weil die

vorgenannte Erbschaftsquote nicht vorher habe ennittelt

werden können.

B. -

Hiegegen beschwerte sich der Schuldner bei

der kantonalen Aufsichtsbehörde. indem er die Auf-

hebung der beiden Arrestbefehle verlangte, da deren

Vollzug verspätet erfolgt und der fragliche Arrest-

gegenstand zudem in den Arrestbefehlen nicht gen au

präzisiert worden sei.

C. -

Mit Entscheid vom 20. April 1928 hat der

Kleine Rat des Kantons Graubünden als kantonale

Aufsichtsbehörde über" Schuldbetreibung und Konkurs

die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 5. Mai

1925 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem

er das bei der Vorinstanz gestellte Beschwerdebegehren

wiederholte.

Die Schuldbelrei bungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Aus der Natur desArrestes als vorsorglicher Verfügung

ergibt sich, dass der Arrestvollzug in der Regel so f 0 r t

zu erfolgen hat. Es fragt sich nun aber, ob, wenn der

Betreibungsbeamte diese Vorschrift verletzt, der Arrest-

schuldner deshalb auf dem Beschwerdeweg die Aufhebung

des verspätet vollzogenen Arrestes verlangen kann. Das

muss, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, bejaht

werden. Die Unterlassung eines sofortigen Arrestvollzuges

stellt nicht nur eine Gefährdung der Rechte des Gläubi-

gers dar, sondern sie birgt auch die Gefahr in sich, dass

der Arrestgrund, der zur Zeit des Erlasses des Arrest-

befehles gegeben war, in der Folge, noch bevor der

Arrest vollzogen wird, dahinfällt, z. B. dadurch, dass

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

145

der Schuldner,. der keinen festen Wohnsitz hatte,

inzwischen einen solchen begründet, dass der flüchtige

~

Schuldner zurückkehrt~ oder dass ein Schuldner, der

im Momente des Erlasses des Arrestbefehles im Ausland

wohnte, sich in der Schweiz niederlässt u. a. Würde

man einen verspäteten Arrestvollzug zulassen, so würde

das in derartigen Fällen zu dem nicht zu billigenden

Ergebnis führen, dass ein Schuldner sich eine Verarres-

tierung gefallen lassen müsste, obwohl im Momente des

Vollzuges gar kein Arrestgrund mehr besteht; denn

mit der Arrestaufhebungsklage vermöchte

er

sich

hiegegen nicht zu wehren, da in diesem Verfahren nur

zu untersuchen ist, ob im Momente des Erlasses des

Arrestbefehles ein Arrestgrund vorhanden war, während

nachträglich eingetretene Änderungen nicht berücksich-

tigt werden können (vgl. auch JlEGER, Kommentar zu

Art. 279 SchKG Note 5 S 332 und die daselbst ange-

führten Entscheide). Diese einem Schuldner nicht

zuzumutende Rechtsfolge weist somit daraufhin, dass

die Pflicht zur sofortigen Vornahme des Arrestvollzuges

nicht nur, wie die Vorinstanz glaubt, als blosse Ordnungs-

vorschrift zu erachten ist. sondern sich als Gültig-

keitserfordernis darstellt, dessen Nichtbeachtung den

Hinfall des Arrestes nach sich zieht. Natürlich will damit

nicht gesagt werden, dass ein Arrestbefehl schon dadurch

verwirkt sei, dass er nicht am gleichen Tage, an dem er

erlassen wurde, vollzogen worden war. Geringe Verzö-

gerungen von einigen Tagen bewirken nicht den Hinfall

eines Arrestes (vgl. auch BGE 36 I S. 157 ff. = Sep.-

Ausg. 15 S. 244 ff.). Eine bestimmte, allgemein gültige

Maximalfrist lässt sich hiebei nicht bestimmen. vielmehr

ist von Fall zu Fall auf Grund der konkreten Umstände

zu entscheiden, ob ein Arrest verspätet vollzogen worden

war. Auf alle Fälle muss dies hier, wo der Vollzug erst

3 % Monate nach dem Erlass erfolgte, angenommen

werden. Dass vorliegend deshalb mit dem Vollzug so

lange hätte zugewartet werden müssen, weil die Höhe

146

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.

des fraglichen als Arrestobjekt bezeichneten Erbanspru-

ches des Schuldners nicht früher feststellbar war trifft

nicht zu, da die mangelnde Bestimmbarkeit der' Höhe

einer (im übrigen genau präzisierten) Forderung deren

Verarrestierung nicht hindert.

Denmach erkennt die Schuldbelr.- und KQnkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden demge-

rnäss die beiden angefochtenen Arrestbefchle aufgehoben.