Sachverhalt
Am 4. Juli 1927 erwirkten die Graubündner
Kantonalbank in Chur sowie Christoffel Cadolla in
Disentis gegen Lucas Casaulta in St. Moritz je einen
Arrestbefehl, in denen als Arrestgegenstand ((die Erb-
144
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29.
schafts-Liquidationsquote, welche dem Schuldner aus
der Erbteilung im Nachlasse seines Vaters, Ferdinand
Casaulta, in Disentis-Disla wohnhaft gewesen, zufallen
sollte» aufgeführt wurde. Der Vollzug dieser heiden
Arrestbefehle erfolgte erst am 17. März 1928, weil die
vorgenannte Erbschaftsquote nicht vorher habe ennittelt
werden können.
B. -
Hiegegen beschwerte sich der Schuldner bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde. indem er die Auf-
hebung der beiden Arrestbefehle verlangte, da deren
Vollzug verspätet erfolgt und der fragliche Arrest-
gegenstand zudem in den Arrestbefehlen nicht gen au
präzisiert worden sei.
C. -
Mit Entscheid vom 20. April 1928 hat der
Kleine Rat des Kantons Graubünden als kantonale
Aufsichtsbehörde über" Schuldbetreibung und Konkurs
die Beschwerde abgewiesen.
D. -
Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 5. Mai
1925 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem
er das bei der Vorinstanz gestellte Beschwerdebegehren
wiederholte.
Die Schuldbelrei bungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 % Monate nach dem Erlass erfolgte, angenommen werden. Dass vorliegend deshalb mit dem Vollzug so lange hätte zugewartet werden müssen, weil die Höhe 146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30. des fraglichen als Arrestobjekt bezeichneten Erbanspru- ches des Schuldners nicht früher feststellbar war trifft nicht zu, da die mangelnde Bestimmbarkeit der' Höhe einer (im übrigen genau präzisierten) Forderung deren Verarrestierung nicht hindert. Denmach erkennt die Schuldbelr.- und KQnkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden demge- rnäss die beiden angefochtenen Arrestbefchle aufgehoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
29. Entscheid vom 16. Kai 1928 i. S. Casaulta..
Der Vollzug "eines. Arrestes hat sofort zu erfolgen.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht den Hinfall des Ar-
restes nach sich. Ob ein Arrest verspätet vollzogen worden
sei, ist von Fall zu Fall auf Grund der konkreten Umstände
zu entscheiden.
Die mangelnde Bestimmbarkeit der Höhe einer (im übrigen
genau präzisierten) Forderung hindert deren Verarrestierung
nicht.
Im Arrestauf hebungsprozess kann nur untersucht
werden, ob im Moment des Er las ses des Arrestbefehls ein
Arrestgrund vorhanden war, während nachträglich einge-
tretene Änderungen nicht berücksichtigt werden können.
SchKG Art. 275, 279.
L'execution du sequestre doit avoir lieu imm.ediatement. L'inob-
servation de cette regle fait tomber le sequestre. La questi()n
de savoir si l'execution est tardive doit elre tranchee dans
chaque cas particulier, d'apres des circonstances.
Ne met pas obstacle au sequestre le fait que le montant d'une
prCiention (d'ailleurs suffisamment precisee) n'est pas
determinable.
Dans ['action en contestation de sequestre, le juge doit se borner
a examiner s'U existait un cas de sequestre au moment
Oll l'ordonnance de sequestre a eU rendue; il ne saurait
tenir compte de modifications survenues dans la suite.
Art. 275 et 279 LP.
Un sequestro dev'essere eseguito immediatamente. L'ino.sser-
vanza di questo precetto 10 rende caduco. La questlOne,
se l'esecuzione e tardiva, dev'essere decisa, caso per caso,
secondo le circostanze.
Non osta al sequestro I'indeterminabilita di una pretesa,
deI resto in caso, insufficientemente precisata.
Nell'azione' in contestazione deI caso di sequestro il giudice
si limitera ad esaminare, se al momento deI sequestro
esisteva caso legittimo di sequestro : non terra conto delle
modificazioni successive.
Art. 275 e 279 LEF.
A. -
Am 4. Juli 1927 erwirkten die Graubündner
Kantonalbank in Chur sowie Christoffel Cadolla in
Disentis gegen Lucas Casaulta in St. Moritz je einen
Arrestbefehl, in denen als Arrestgegenstand ((die Erb-
144
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29.
schafts-Liquidationsquote, welche dem Schuldner aus
der Erbteilung im Nachlasse seines Vaters, Ferdinand
Casaulta, in Disentis-Disla wohnhaft gewesen, zufallen
sollte» aufgeführt wurde. Der Vollzug dieser heiden
Arrestbefehle erfolgte erst am 17. März 1928, weil die
vorgenannte Erbschaftsquote nicht vorher habe ennittelt
werden können.
B. -
Hiegegen beschwerte sich der Schuldner bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde. indem er die Auf-
hebung der beiden Arrestbefehle verlangte, da deren
Vollzug verspätet erfolgt und der fragliche Arrest-
gegenstand zudem in den Arrestbefehlen nicht gen au
präzisiert worden sei.
C. -
Mit Entscheid vom 20. April 1928 hat der
Kleine Rat des Kantons Graubünden als kantonale
Aufsichtsbehörde über" Schuldbetreibung und Konkurs
die Beschwerde abgewiesen.
D. -
Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 5. Mai
1925 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem
er das bei der Vorinstanz gestellte Beschwerdebegehren
wiederholte.
Die Schuldbelrei bungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Aus der Natur desArrestes als vorsorglicher Verfügung
ergibt sich, dass der Arrestvollzug in der Regel so f 0 r t
zu erfolgen hat. Es fragt sich nun aber, ob, wenn der
Betreibungsbeamte diese Vorschrift verletzt, der Arrest-
schuldner deshalb auf dem Beschwerdeweg die Aufhebung
des verspätet vollzogenen Arrestes verlangen kann. Das
muss, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, bejaht
werden. Die Unterlassung eines sofortigen Arrestvollzuges
stellt nicht nur eine Gefährdung der Rechte des Gläubi-
gers dar, sondern sie birgt auch die Gefahr in sich, dass
der Arrestgrund, der zur Zeit des Erlasses des Arrest-
befehles gegeben war, in der Folge, noch bevor der
Arrest vollzogen wird, dahinfällt, z. B. dadurch, dass
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
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der Schuldner,. der keinen festen Wohnsitz hatte,
inzwischen einen solchen begründet, dass der flüchtige
~
Schuldner zurückkehrt~ oder dass ein Schuldner, der
im Momente des Erlasses des Arrestbefehles im Ausland
wohnte, sich in der Schweiz niederlässt u. a. Würde
man einen verspäteten Arrestvollzug zulassen, so würde
das in derartigen Fällen zu dem nicht zu billigenden
Ergebnis führen, dass ein Schuldner sich eine Verarres-
tierung gefallen lassen müsste, obwohl im Momente des
Vollzuges gar kein Arrestgrund mehr besteht; denn
mit der Arrestaufhebungsklage vermöchte
er
sich
hiegegen nicht zu wehren, da in diesem Verfahren nur
zu untersuchen ist, ob im Momente des Erlasses des
Arrestbefehles ein Arrestgrund vorhanden war, während
nachträglich eingetretene Änderungen nicht berücksich-
tigt werden können (vgl. auch JlEGER, Kommentar zu
Art. 279 SchKG Note 5 S 332 und die daselbst ange-
führten Entscheide). Diese einem Schuldner nicht
zuzumutende Rechtsfolge weist somit daraufhin, dass
die Pflicht zur sofortigen Vornahme des Arrestvollzuges
nicht nur, wie die Vorinstanz glaubt, als blosse Ordnungs-
vorschrift zu erachten ist. sondern sich als Gültig-
keitserfordernis darstellt, dessen Nichtbeachtung den
Hinfall des Arrestes nach sich zieht. Natürlich will damit
nicht gesagt werden, dass ein Arrestbefehl schon dadurch
verwirkt sei, dass er nicht am gleichen Tage, an dem er
erlassen wurde, vollzogen worden war. Geringe Verzö-
gerungen von einigen Tagen bewirken nicht den Hinfall
eines Arrestes (vgl. auch BGE 36 I S. 157 ff. = Sep.-
Ausg. 15 S. 244 ff.). Eine bestimmte, allgemein gültige
Maximalfrist lässt sich hiebei nicht bestimmen. vielmehr
ist von Fall zu Fall auf Grund der konkreten Umstände
zu entscheiden, ob ein Arrest verspätet vollzogen worden
war. Auf alle Fälle muss dies hier, wo der Vollzug erst
3 % Monate nach dem Erlass erfolgte, angenommen
werden. Dass vorliegend deshalb mit dem Vollzug so
lange hätte zugewartet werden müssen, weil die Höhe
146
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.
des fraglichen als Arrestobjekt bezeichneten Erbanspru-
ches des Schuldners nicht früher feststellbar war trifft
nicht zu, da die mangelnde Bestimmbarkeit der' Höhe
einer (im übrigen genau präzisierten) Forderung deren
Verarrestierung nicht hindert.
Denmach erkennt die Schuldbelr.- und KQnkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden demge-
rnäss die beiden angefochtenen Arrestbefchle aufgehoben.